{"status":"available","doknr":"OLD364733","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-09-26","aktenzeichen":"6 K 1379/24","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 K 1379/24 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Klägerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, Richterin am Verwaltungsgericht \nBuns und Richter am Verwaltungsgericht Dr. Danne sowie die ehrenamtlichen \nRichterinnen Wroblewski und Petershagen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. \nSeptember 2025 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. \n\n2 \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \ngez. Korrell \ngez. Buns \ngez. Dr. Danne \n \n \nTatbestand \nDie Klägerin wendet sich gegen ihre vorzeitige Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit. \n \nDie 1978 geborene steht seit dem 01.11.2015 im Dienst der Beklagten; und zwar zunächst \nim Beamtenverhältnis auf Probe und mit Wirkung vom 01.11.2018 im Statusamt einer \nStudienrätin (Bes.Gr. A 13) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Sie unterrichtete in der \n. \n \nSeit dem \n.10.2022 ist sie erkrankt und verrichtete keinen Dienst mehr. In der \nKrankenakte ist vermerkt, dass eine teilstationäre Akutbehandlung vom 26.04.2023 bis \n01.06.2023 vorgesehen war. Darüber hinaus befinden sich zwei Bescheinigungen der \nklinik \n in der Krankenakte, nach denen die Klägerin vom \n30.11.2022 bis 25.01.2023 dort in stationärer psychosomatischer Behandlung war. Mit \nStand 22.02.2023 sollte die Klägerin eine privatärztliche Prognose vorlegen und es sollte \neine amtsärztliche Untersuchung angefordert werden. Hierauf reichte die Klägerin ein \nAttest der Hausarztpraxis\n vom 15.03.2023 \nein, in dem ein Post-Covid-Syndrom vermutet wurde. Es bestünden kaum fundierte \nTherapieansätze. Eine Prognose über die wiederhergestellte Arbeitsfähigkeit könne nicht \nabgegeben werden. Eine amtsärztliche Untersuchung erscheine sinnvoll. \n \nMit Verfügung vom 01.06.2023 ordnete die Senatorin für Kinder und Bildung die \nDurchführung einer amtsärztlichen Untersuchung an. Es bestünden erhebliche Zweifel an \nder Dienstfähigkeit der Klägerin. Diese hatte zuvor einer Beteiligung des Personalrates \nnicht zugestimmt. Die Klägerin wurde am 06.07.2023 untersucht, außerdem fand am \n06.07.2023 eine orthopädische Zusatzbegutachtung statt. \n \n\n3 \n \nIn der amtsärztlichen Stellungnahme vom 21.07.2023 wurde ausgeführt, dass eine \npsychiatrisch-psychotherapeutische teilstationäre Akutbehandlung, die für den 26.04. bis \n01.06.2023 vorgesehen gewesen sei, habe abgebrochen werden müssen. Bei \nausreichender Stabilität sei perspektivisch eine erneute (tagesklinische) Behandlung \nindiziert. Derzeit erfolgten ambulante Therapiemaßnahmen. Es sei ein Pflegegrad 3 \nzuerkannt. Eine Wiederholungsbegutachtung sei für den Pflegegrad für 03/2024 \nvorgesehen, ab August 2023 sei eine ambulante psychiatrische Pflege bewilligt. Eine \nSchwerbehinderung sei beantragt, aber noch nicht beschieden. Zusammenfassend sei \nfestzustellen, dass die Klägerin an einer komplexen Gesundheitsstörung leide, die sich \nprimär seelisch aber auch somatisch in Form multipler Beschwerden und Einschränkungen \näußere und sich in der Zuerkennung des Pflegegrades 3 widerspiegele. Im Fokus stünden \ninsbesondere eine anhaltend ausgeprägte Erschöpfbarkeit und gedrückte Stimmungslage \nsowie Ängste und Schwierigkeiten, Entscheidungen zu treffen. Die stationären und \nteilstationären Behandlungen hätten keine Stabilisierung erreicht. Vor dem Hintergrund der \nausgeprägten Krankheitserscheinungen sei bei ihr zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus \ngutachterlicher Sicht keine Leistungsfähigkeit gegeben. Die Klägerin sei zur Zeit nicht in \nder Lage, auf dem bisherigen Arbeitsplatz Dienst zu verrichten, eine Rückkehr an den alten \nArbeitsplatz sei auch langfristig gesehen eher unrealistisch. Gegenwärtig bis auf nicht \nabsehbare Zeit bestehe Arbeitsunfähigkeit. Das berufliche Leistungsvermögen sei \naufgehoben; in zeitlicher Hinsicht langanhaltend aber besserungsfähig. Es sei nicht \nwahrscheinlich, dass sie innerhalb der nächsten sechs Monate das Leistungsvermögen \nwesentlich steigern könne. Zur Verbesserung oder Wiederherstellung des beruflichen \nLeistungsvermögens seien erforderlich in ambulanter Hinsicht eine nervenärztliche und \nfachärztliche Behandlung, eine psychotherapeutische Behandlung, ein ambulant \npsychiatrischer Krankenpflegedienst/Pflegedienst, eine Physiotherapie, Lymphdrainage, \nAtemgymnastik, symptomatische Therapie sowie eine stationäre Behandlung und eine \nRehamaßnahme. Unter Fortführung bzw. Intensivierung ambulanter und stationärer \nMaßnahmen sei perspektivisch mit einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit zu rechnen. \nDer Zeitpunkt des Beginns einer beruflichen Reintegration stelle sich derzeit nicht \nabsehbar dar und ergebe sich im weiteren Verlauf. Eine Nachuntersuchung sei sinnvoll in \n18 bis 24 Monaten. Laut amtsärztlicher Stellungnahme sind von der Klägerin zur Verfügung \ngestellte ärztliche Unterlagen zu Grunde gelegt und als entscheidungsrelevant angesehen \nworden, u.a. Attest \n 15.03.2023, orthopädischer Befundbericht\n vom \n21.03.2023, \nBefundbericht\n vom 12.07.2021, Abschlussbericht \nklinik \n vom 23.02.2023. \n \nMit Schreiben vom 22.08.2023 hörte die Senatorin für Kinder und Bildung die Klägerin zu \nder beabsichtigten Zurruhesetzung an. Mit Schreiben vom 04.09.2023 gab die Klägerin an, \n\n4 \n \naktuell an den Folgen einer Post-Covid-Erkrankung zu leiden. Sie plane eine stationäre \nBehandlung und im Anschluss eine Reha-Maßnahme und möchte ihren beruflichen Beitrag \nleisten. \n \nMit Bescheid vom 12.09.2023 versetzte die Senatorin für Kinder und Bildung die Klägerin \nmit Wirkung vom 01.11.2023 in den vorzeitigen Ruhestand. Der Bescheid und die Urkunde \nwurden der Klägerin am 24.10.2023 zugestellt. \n \nDagegen erhob die Klägerin am 13.11.2023 Widerspruch. Sie sei der festen Überzeugung, \ndass ihre berufliche Tätigkeit noch nicht abgeschlossen und sie in der Lage sei, ihren \nBeitrag zu leisten. Sie sei bereit, Lösungen und Anpassungen gemeinsam mit der \nDienststelle zu finden. Sie habe nun einen Schwerbehindertengrad von 30. Nach wie vor \nsei eine stationäre Behandlung und Reha beabsichtigt. Sie sei befremdet darüber, dass \nmit ihr nicht nach einer Lösung gesucht worden sei. Für sie käme etwa die Position einer \nSchulleitung in Frage. Dazu fühle sie sich in der Lage. Dagegen sehe sie die Tätigkeit in \nVollzeit an der alten Schule bei überdurchschnittlichem Engagement bei nicht \nausgebildeten Fächern in unterschiedlichen Abteilungen an unterschiedlichen Orten und \nEtagen als nicht vereinbar mit ihrem derzeitigen Leistungsstatus an. Als Schulleiterin \nstünde ihr dagegen ein Rückzugsort zur Verfügung und das Amt bedeute mehr zeitliche \nFlexibilität. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2024 wies die Senatorin für Kinder und Bildung den \nWiderspruch zurück. Der Vortrag der Klägerin entkräfte nicht die amtsärztliche \nStellungnahme. \n \nDer Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 10.05.2024 zugestellt. \n \nKurz zuvor hatte sich die Klägerin mit E-Mail vom 03.05.2024 an die senatorische Behörde \ngewandt und darauf hingewiesen, dass ihre Ärztin ihr ein Attest über ihre Arbeitsfähigkeit \nausgestellt habe. Sie habe sich als Schulleiterin beworben und benötige eine dienstliche \nBeurteilung für ihre Bewerbungsunterlagen. \n \nAm 06.06.2024 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie sei zwar im Sinne des § 41 Abs. 1 \nBremBG innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate nicht \ndienstfähig gewesen. Unzutreffend sei jedoch, dass nicht die Aussicht bestanden habe, \ndass die Dienstfähigkeit innerhalb einer Frist von sechs Monaten wieder voll hergestellt \ngewesen sei. Es liege auch kein amtsärztliches Gutachten vor, sondern nur eine \nStellungnahme, die nicht überzeuge und in Widerspruch zu den Einschätzungen der die \n\n5 \n \nKlägerin behandelnden Ärzte stehe. Außerdem legte sie ein ärztliches Attest der \nFachärztin für Innere Medizin \n 16.04.2025 vor, nach welchem sich der \ngesundheitliche Zustand verbessert habe und erwartet werde, dass an einem passenden \nArbeitsplatz eine volle Arbeitsfähigkeit innerhalb von 3-4 Monaten wiedererlangt werden \nkönne. In der mündlichen Verhandlung legte die Klägerin ein weiteres Attest der Ärztin \nvom 21.01.2024 vor, wonach mitgeteilt wurde, dass die Klägerin bisher noch \narbeitsunfähig krankgeschrieben sei, sich aber eine Besserung abzeichne. Es sei der \nWunsch der Klägerin, mit einer Wiedereingliederung zu beginnen. \n \nDie Klägerin beantragt, \nden Bescheid vom 12.09.2023 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom \n18.04.2024 aufzuheben. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nDie als ungenügend empfundene amtsärztliche Stellungnahme beschreibe sämtliche \nTatsachengrundlagen und gebe die erforderliche plausible Erläuterung für das festgestellte \nmedizinische \nErgebnis. \nDiese \nmedizinische \nEinschätzung \nwerde \nim \nWiderspruchsbescheid der Senatorin für Kinder und Bildung vom 18.04.2024 sowie in dem \nErstbescheid \nplausibel \nunter \ndem \nGesichtspunkt \nder \nVoraussetzungen \nder \nDienstunfähigkeit gemäß § 26 BeamtStG subsumiert. Im Rahmen der Feststellung der \nDienstunfähigkeit werde kein gerichtliches Sachverständigengutachten erstellt. Das \nErgebnis der amtsärztlichen Untersuchung werde in der etablierten Weise unter \nDarstellung der tragenden Gründe und verwendeten Erkenntnismittel konzentriert auf die \nbeamtenrechtlich relevanten Aspekte zusammengefasst (§ 23 Abs. 4 ÖGDG). Das \nErgebnis \nder \namtsärztlichen \nUntersuchung \nlaute \ndahin, \ndass \ndas \nberufliche \nLeistungsvermögen langanhaltend aber besserungsfähig aufgehoben sei. Unter \nFortführung \nbzw. \nIntensivierung \nambulanter \nund \nstationärer \nMaßnahmen \nsei \nperspektivisch mit einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit zu rechnen. Der Zeitpunkt \ndes Beginns einer beruflichen Reintegration sei derzeit aber nicht absehbar. Vor dem \nHintergrund der schweren Krankheitssymptomatik sei aktuell und auf nicht absehbare Zeit \nkeine \nDienstfähigkeit \ngegeben. \nEin \nanderweitiger \nEinsatz \nin \neinem \nanderen \nTätigkeitsbereich sei aus gesundheitlichen Gründen ebenfalls nicht möglich. Aufgrund der \nbisherigen Entwicklung der Erkrankung sei davon auszugehen, dass es bis zu einer \nausreichenden Stabilisierung länger als sechs Monate dauern werde. So sei die Situation \nzum Zeitpunkt des Erstbescheides, als auch zum Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides gewesen. Damit seien die Voraussetzungen für die Versetzung \nin den Ruhestand erfüllt gewesen. Gegebenenfalls danach eintretende Verbesserungen \n\n6 \n \ndes \nGesundheitszustandes \nund \ndes \nLeistungsvermögens \nbeträfen \nnicht \ndie \nRechtmäßigkeit zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Erlass des \nWiderspruchsbescheids). Ausdrücklich sei in dem Erstbescheid auf die Möglichkeit eines \nAntrags gemäß § 29 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 43 Abs. 1 BremBG hingewiesen worden. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \n \nEntscheidungsgründe \nI. Die zulässige Klage ist unbegründet. \n \n1. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand \nzu versetzen, wenn sie wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen \nGründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als \ndienstunfähig kann gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, § 41 Abs. 2 BremBG auch \nangesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei \nMonate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer \nsechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht \nversetzt, wer anderweitig verwendbar ist (§ 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 u. 3 BeamtStG). \n \nDie Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit ohne \nseinen Antrag beurteilt sich danach, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten \nVerwaltungsentscheidung nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen \nannehmen durfte, dass der Betroffene dauernd dienstunfähig ist (in ständiger Rspr. \nBVerwG etwa Urt. v. 16.10.1997 - BVerwG 2 C 7.97 - BVerwGE 105, 267 = Buchholz 232 \n§ 42 BBG Nr. 22 m.w.N.). \n \nMaßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht das von dem Beamten zuletzt \nwahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten), sondern das Amt im \nabstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft \neingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden \nkann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein \nDienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet \nund gesundheitlich für ihn geeignet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - juris Rn. \n14 f.; Urt. v. 16.11.2017 - 2 A 5.16 - juris Rn. 21; BayVGH, Beschl. v. 2.7.2018 - 6 ZB \n18.163 - juris Rn. 5, Beschl. v. 2.9.2019 - 6 ZB 19.623 - juris Rn. 5). Bei der \n\n7 \n \nDienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der \nuneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Feststellung \nder gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Beamten kommt \ndem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum \nzu (BVerwG, Urt. v. 19.03.2015 - 2 C 37.13 - juris Rn. 10). \n \nDie Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder \nDienstunfähigkeit \nsetzt \ndie \nFeststellung \nseiner \nkrankheitsbedingten \nLeistungseinschränkungen voraus. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel \nbesondere \nmedizinische \nSachkenntnis, \nüber \ndie \nnur \nein \nArzt \nverfügt. \nDen \nGesundheitszustand des Beamten feststellen und medizinisch bewerten muss der Arzt, die \nSchlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen ist dagegen \nAufgabe der Behörde und ggf. des Gerichts. Der Arzt wird lediglich als sachverständiger \nHelfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren \nEntscheidung erforderlich ist. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amts-) \närztliches \nGutachten \ndarf \nsich \ndaher \nnicht \ndarauf \nbeschränken, \nnur \nein \nUntersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden \nFeststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter \nBeachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die \nZurruhesetzung erforderlich ist (BVerwG, Urt. v. 31.08.2017 - 2 A 6.15 - juris Rn. 63). \nDanach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, \nd.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus \nmedizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des \nBeamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen (vgl. BVerwG, Urt. v. \n19.03.2015 - 2 C 37.13 - juris Rn. 12 m.w.N.). Wie detailliert eine amtsärztliche \nStellungnahme danach jeweils sein muss, kann allerdings nicht abstrakt beantwortet \nwerden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (BayVGH, Urt. \nv. 25.1.2013 - 6 B 12.2062 - juris Rn. 21 m.w.N.; Beschl. v. 02.07.2018 - 6 ZB 18.163 - juris \nRn. 6; Beschl. v. 27.11.2018 - 6 ZB 18.2115 - juris Rn. 5). \n \nDie Dienstunfähigkeit des Beamten ist dabei zwar eine notwendige, nicht aber eine \nhinreichende Voraussetzung für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand (BVerwG, Urt. \nv. 05.06.2014 - 2 C 22.13 - juris Rn. 12). Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 3 BeamtStG \nwird nicht in den Ruhestand versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Die insoweit in \nBetracht kommenden Möglichkeiten einer anderweitigen Verwendung in einem anderen \nAmt, auch in einer anderen Laufbahn und auch mit geringerem Endgrundgehalt, oder der \nÜbertragung einer geringerwertigen Tätigkeit sind in § 26 Abs. 2 und 3 BeamtStG geregelt. \nDamit hat der Gesetzgeber dem Dienstherrn die Verpflichtung auferlegt, für dienstunfähige \n\n8 \n \nBeamte nach anderweitigen, ihnen gesundheitlich möglichen und zumutbaren \nVerwendungen zu suchen (BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 \nRn. 25 ff. zu § 42 Abs. 3 BBG a.F.). Erst wenn feststeht, dass der in seiner \nBeschäftigungsbehörde dienstunfähige Beamte auch nicht anderweitig von seinem \nDienstherrn eingesetzt werden kann, darf er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe \ngesetzt werden. Ohne gesetzliche Suchpflicht könnte die Verwaltung über die Geltung des \nGrundsatzes \n„Weiterverwendung \nvor \nVersorgung“ \nnach \nGesichtspunkten \nder \nZweckmäßigkeit entscheiden und autonom festlegen, unter welchen Voraussetzungen und \nnach welchen Kriterien sie sich um eine anderweitige Verwendung bemüht. Das wäre mit \nWortlaut und Zweck des Gesetzes unvereinbar (BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 - 2 C 73.08 - \nBVerwGE 133, 297 Rn. 25 ff.; Urt. v. 19.03.2015 - 2 C 37/13 - juris Rn. 15; Urt. v. \n16.11.2017 - 2 A 5/16 - juris Rn. 32). \n \n2. Gemessen an diesem Maßstab durfte der Dienstherr im maßgeblichen Zeitpunkt des \nWiderspruchsbescheids vom 18.04.2024 aufgrund der den gesetzlichen Anforderungen \ngenügenden amtsärztlichen Stellungnahme (a) bei der Klägerin eine Dienstunfähigkeit \nnach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, § 41 BremBG annehmen (b). Eine Suchpflicht war \nwegen der aufgehobenen Leistungsfähigkeit nicht ausgelöst (c). Dazu im Einzelnen: \n \na) Die amtsärztliche Stellungnahme vom 21.07.2023 genügt insbesondere den \ngesetzlichen Anforderungen der §§ 41 Abs. 3, 44 BremBG. Danach teilt die Ärztin oder der \nArzt - hier die beauftragte Amtsärztin - dem Dienstvorgesetzten in einem ärztlichen \nGutachten die tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen \nUntersuchung mit, soweit deren Kenntnis unter Beachtung des Grundsatzes der \nVerhältnismäßigkeit für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist. \n \nDas Gutachten war entsprechend § 44 Abs. 1 BremBG von einer Amtsärztin erstellt und \nteilt die tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen \nUntersuchung mit, § 44 Abs. 2 Satz 1 BremBG. Unter Berufung auf eine eigene und eine \northopädische \nZusatzbegutachtung \nsowie \nunter \nAuswertung \nder \nvorgelegten \nprivatärztlichen Befundberichte sei keine Leistungsfähigkeit gegeben. Die Aufhebung des \nLeistungsvermögens sei langanhaltend, aber besserungsfähig. Erforderlich sei neben \nambulanter nervenärztlicher und fachärztlicher, psychotherapeutischer Behandlung, \npsychiatrischem Krankenpflegedienst/ Pflegedienst, Physiotherapie, Lymphdrainage, \nAtemgymnastik und symptomatischer Therapie eine stationäre Behandlung nach \nStabilisierung sowie eine Reha-Maßnahme nach Stabilisierung. Der Zeitpunkt des Beginns \neiner beruflichen Reintegration stelle sich als nicht absehbar dar, eine Nachuntersuchung \nwerde in 18 – 24 Monaten für sinnvoll gehalten. \n\n9 \n \n \nDer Vortrag, es handele sich nicht um ein Gutachten, liegt neben der Sache. Ein \nwissenschaftliches Gutachten ist nicht erforderlich. Nach § 23 Abs. 1 des Gesetzes über \nden Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (ÖGDG) stellt der Öffentliche \nGesundheitsdienst amtliche Bescheinigungen und Zeugnisse aus und erstattet amtliche \nGutachten, soweit dies durch bundes- und landesrechtliche Regelungen vorgeschrieben \noder durch Vereinbarung der Träger des öffentlichen Gesundheitsdienstes mit anderen \nöffentlichen Einrichtungen sowie mit Leistungs- und Kostenträgern der gesundheitlichen \nVersorgung vorgesehen ist. Nach Absatz 4 sind der Stelle, die die Untersuchung veranlasst \nhat, das Ergebnis der Untersuchung sowie im Einzelfall und auf Anforderung dieser Stelle \ndas die tragenden Feststellungen und Gründe enthaltende Gutachten mitzuteilen, soweit \nderen Kenntnis für die Stelle unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu \ntreffende Entscheidung erforderlich ist. \n \nDiese Voraussetzungen erfüllt die amtsärztliche Stellungnahme. Sie teilt das Ergebnis der \nUntersuchung, die langfristige Aufhebung des Leistungsvermögens, mit, führt es auf die \nUntersuchungen vom 06.07.2023 sowie die Heranziehung der von der Klägerin \nbeigebrachten privatärztlichen Berichte und Atteste sowie den zuerkannten Pflegegrad 3 \nzurück und zählt auf, welche Behandlungsmaßnahmen erforderlich sind, um perspektivisch \neine berufliche Reintegration erreichen zu können. \n \nb) Die Beklagte durfte im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2024 nach \nden ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen, dass die Klägerin dauernd \ndienstunfähig ist. Hiernach bestand aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom \n21.07.2023 kein Leistungsvermögen im maßgeblichen Zeitpunkt. Die Klägerin war bereits \nzum Untersuchungszeitpunkt länger als drei Monate ununterbrochen arbeitsunfähig. Die \nLeistungsfähigkeit war zum Untersuchungszeitpunkt aufgehoben und es bestand keine \nWahrscheinlichkeit, dass sie diese in den nächsten sechs Monaten wiedererlangt. \n \nDas von der Klägerin mit Schriftsatz vom 28.08.2025 überreichte Attest der Fachärztin für \nInneres Medizin\n vom 16.04.2025, welches sich nicht in der Behördenakte \nbefindet, steht – selbst, wenn es der Beklagten vor Erlass des Widerspruchsbescheides \nzur Kenntnis gelangt wäre – dieser Annahme nicht entgegen, da es von der \nWiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in frühestens in 3-4 Monaten ausging. \n \nDie Klägerin bekleidet das Amt einer Studienrätin. Zum abstrakt-funktionellen Amt gehört \nin erster Linie der Einsatz als Lehrende. Dass sie die mit dem Amt verbundenen Aufgaben \neiner Lehrerin im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids nicht mehr wahrnehmen konnte, \n\n10 \n \nsieht – auch wenn es auf die Sicht des Beamten nicht ankommt – im Übrigen auch die \nKlägerin so. Sie hat dies im Übrigen in der informatorischen Befragung in der mündlichen \nVerhandlung auch zum aktuellen Zeitpunkt ausdrücklich so aufrechterhalten. Auch der \nPflegegrad 3 sei weiterhin zuerkannt. \n \nDer von der Klägerin für mögliche gehaltene Einsatz als Schulleiterin entspricht bereits \nnicht dem abstrakt-funktionellen Amt einer Studienrätin. \n \nc) Die Suchpflicht war in Anbetracht des amtsärztlich attestierten aufgehobenen \nLeistungsvermögens nicht ausgelöst. \n \nDer von der Klägerin für möglich gehaltene höherwertige Einsatz als Schulleiterin als \nanderweitige Verwendung, ist darüber hinaus beamtenrechtlich nicht vorgesehen. Ein \nsolcher Einsatz bedürfte einer Beförderung, die eine gesundheitliche Eignung voraussetzt, \nwelche aber in Anbetracht der amtsärztlichen Prognose bereits wegen der erhöhten \nAnforderungen an die Belastbarkeit, das organisatorische Geschick und die Einarbeitung \nin neue Aufgabenbereiche ausgeschlossen war. \n \nd) Der Zurruhesetzung steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin nach eigenem Vortrag \nin der mündlichen Verhandlung einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist. Im \nhiesigen Fall ist eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung bereits deshalb nicht \nzu erkennen, da die Gleichstellung erst zeitlich nach dem rechtlich und tatsächlich \nmaßgeblichen Widerspruchsbescheid erfolgt ist. \n \ne) Die Frage des aktuellen Gesundheitszustands der Klägerin ist allein für ein \nReaktivierungsverfahren \nrelevant \nund \nberührt \nnicht \ndie \nRechtmäßigkeit \nder \nZurruhesetzung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides. \n \nII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 \nZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n\n11 \n \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nKorrell \nBuns \nDr. Danne","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364733","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-09-26/6-k-1379-24","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":4},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364733","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364733","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-09-26/6-k-1379-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364733","retrieved":"2026-07-09 04:52:28.730858+00:00"}}