{"status":"available","doknr":"OLD364732","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-09-26","aktenzeichen":"3 K 458/23","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Asylg \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n3 K 458/23 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \n \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern und Heimat, \ndieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, -\n \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch die \nRichterin am Verwaltungsgericht Schröder als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen \nVerhandlung vom 26. September 2025 für Recht erkannt: \nDer Bescheid vom 17.02.2023 wird aufgehoben. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % \ndes jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \ngez. Schröder \n\n2 \n \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft. \n \nDer am \n.1999 in al-Hasaka/Syrien geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger \nkurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im April 2016 in die Bundesrepublik Deutschland \nein und stellte am 15.03.2017 einen auf die Zuerkennung internationalen Schutzes \nbeschränkten Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: \nBundesamt). \n \nIn der Anhörung am 20.06.2017 erklärte der Kläger im Wesentlichen, dass er im Juni 2015 \naus Syrien aufgrund einer Bedrohung durch die YPG geflohen sei. Er habe im Jahr 2013 \nan einer Demonstration gegen das Regime teilgenommen und sei mit Gas beschossen \nworden. Bei einer weiteren Demonstration seien Kämpfer der YPG gekommen und hätten \nauf die Demonstranten geschossen. Sein Freund sei dabei getötet worden. Sein Vater sei \nzudem ein bekannter Mann gewesen, der den Leuten geholfen habe, die von der YPG \nmisshandelt worden seien. Zudem hätten die Männer der YPG junge Männer für ihre \nArmee rekrutieren wollen. Am 20.05.2015 habe sich sein Vater mit anderen Leuten \ngetroffen, die Personen geholfen hätten, die Probleme mit der YPG gehabt hätten. Dann \nseien Männer der YPG gekommen, hätten die Wohnung gestürmt und seit diesem Tag \nhabe er seinen Vater nicht mehr gesehen. Er sei an diesem Abend nicht zu Hause gewesen \nund habe alles von seinem Großvater erfahren. Dieser habe ihm gesagt, dass er nicht nach \nHause kommen solle, denn es sei gefährlich, weil sie immer noch junge Männer rekrutieren \nwürden. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass er von den Leuten der YPG verfolgt oder \naber zum Wehrdienst eingezogen werde. \n \nMit \nBescheid \nvom \n22.06.2017 \nerkannte \ndas \nBundesamt \ndem \nKläger \ndie \nFlüchtlingseigenschaft zu. In einem zur Behördenakte genommenen Vermerk vom \n22.06.2017 führt das Bundesamt aus, dass der Kläger glaubwürdig vorgetragen habe, dass \ner durch die YPG verfolgt worden und in deren Fokus geraten sei, weil er rekrutiert habe \nwerden sollen. Zudem sei sein Vater wegen seiner oppositionellen Haltung zur YPG \nverhaftet worden und bis heute nicht mehr aufgetaucht. Dies habe auch die Schwester des \nKlägers in ihrer Anhörung bestätigt. Der Antragsteller habe in Amuda gelebt, wo die YPG \nihren Einflussbereich habe. Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von \nPYD/YPG seien und sich in Gebieten aufhielten, in denen PYD/YPG de facto die Kontrolle \nausübten, sei Flüchtlingsschutz zu gewähren. Somit sei der Antrag des Klägers positiv zu \nentscheiden gewesen. \n \n\n3 \n \nMit rechtskräftigem Urteil vom 14.02.2022 (Az.:\n) verurteilte das \nLandgericht Bremen den Kläger wegen schwerer räuberischer Erpressung sowie Raubes \nin Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen Bedrohung in Tateinheit mit unerlaubtem \nFühren einer Schreckschusswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Zugleich \nwurde die Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Das Urteil \nbezieht sich auf Taten vom 23.07.2021 und 24.07.2021. Wegen der Einzelheiten wird auf \ndas zur beigezogenen Behördenakte des Bundesamtes genommene Urteil verwiesen. \n \nAb dem 21.09.2022 befand sich der Kläger im Maßregelvollzug des Klinikums Bremen-\nOst. Bei ihm wurden psychische Störungen und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide \nsowie ein Abhängigkeitssyndrom nach ICD-10: F12.2 und ferner psychische und \nVerhaltensstörungen durch Kokain und auch diesbezüglich ein Abhängigkeitssyndrom \nnach ICD-10: F14.2 diagnostiziert. Die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der \nEntziehungsanstalt sowie die Vollstreckung des noch nicht in Folge der Anrechnung \nverbüßten Restes der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Bremen vom \n14.02.2022 wurden mit Beschluss des Landgerichts Bremen vom 02.05.2024 zur \nBewährung ausgesetzt. Zugleich wurde eine Führungsaufsicht angeordnet. Die Dauer der \nFührungsaufsicht und Bewährungszeit betragen jeweils drei Jahre. \n \nDas Bundesamt leitete bereits am 01.07.2022 ein Widerrufsverfahren ein. Mit Schreiben \nvom 05.07.2022 hörte das Bundesamt den Kläger zum beabsichtigten Widerruf der \nFlüchtlingseigenschaft an. Mit Schreiben vom 16.09.2022 erklärte der Kläger, dass er sich \nvor den abgeurteilten Taten immer rechtstreu verhalten habe und die Taten aus einer \nerheblichen Ausnahmesituation, unter Drohung und Drogeneinfluss erfolgt seien. Eine \nWiederholungsgefahr sei, auch aufgrund der nunmehr erfolgten Abkehr von Drogen und \ndem beteiligten Drogendealer, nicht mehr vorhanden. \n \nMit Bescheid vom 17.02.2023 widerrief das Bundesamt die dem Kläger mit Bescheid vom \n22.06.2017 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), erkannte den subsidiären \nSchutzstatus nicht zu (Ziffer 2) und stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot gem. § 60 \nAbs. 5 AufenthG hinsichtlich Syriens vorliegt (Ziffer 3). Die Flüchtlingseigenschaft sei \ngemäß § 73 Abs. 5, 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG zu widerrufen. Die in § 60 \nAbs. 8 Satz 3 AufenthG festgelegten Voraussetzungen für einen Ausschluss von der \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen vor. Die erforderliche Verurteilung zu einer \nFreiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr liege hier vor, da der Kläger durch \nUrteil des Landgerichts Bremen vom 14.02.2022 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei \nJahren verurteilt worden sei, wobei die Einzelstrafen auf 2 Jahre und 6 Monate (Tat 1), 4 \nMonate (Tat 2) und 1 Jahr und 2 Monate (Tat 3) festgesetzt worden seien. Die Verurteilung \n\n4 \n \nsei wegen schwerer räuberischer Erpressung sowie Raubes in Tateinheit mit \nKörperverletzung sowie wegen Bedrohung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer \nSchreckschusswaffe erfolgt. Er habe somit Straftatbestände erfüllt, die mit Gewalt und \nAnwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben sowie vorsätzlich ausgeführt \nworden seien. Es bestehe auch eine konkret drohende Wiederholungsgefahr für Straftaten \nvergleichbarer Schwere, obwohl der Kläger bisher nicht vorbestraft sei. Der Kläger sei \nbetäubungsmittelabhängig und konsumiere Alkohol, Cannabis und täglich bis zu 2 Gramm \nKokain. Seine Straftaten habe er sämtlich unter Drogeneinfluss begangen. Mit zwei der \nabgeurteilten Straftaten habe er seine Drogenschulden begleichen wollen. Bei \nRauschgiftdelikten sei generell eine hohe Rückfallquote bekannt, sodass mit weiteren \nvergleichbaren Straftaten zu rechnen sei. Es fehlten zudem soziale Bindungen, die dem \nKläger Halt geben und ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhalten könnten. Die \nVoraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Auch \nhiervon sei der Kläger ausgeschlossen, da schwerwiegende Gründe die Annahme \nrechtfertigen würden, dass er eine schwere Straftat begangen habe und damit der \nAusschlusstatbestand gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG erfüllt sei. Allerdings lägen die \nVoraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Die \nGrundversorgung und die Möglichkeiten zur Überlebenssicherung seien in ganz Syrien, \nmitunter stark, eingeschränkt. Auf die weitere Begründung des Bescheides wird Bezug \ngenommen. \n \nDer Kläger hat am 08.03.2023 Klage erhoben. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der \nFlüchtlingseigenschaft gemäß § 73 Abs. 5 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG lägen \nersichtlich nicht vor. Von dem Kläger gehe keine Gefahr für die Allgemeinheit aus und die \nEntscheidung des Bundesamtes sei überdies offensichtlich ermessensfehlerhaft. Die \nBeklagte habe vorliegend das Nachtatverhalten des Klägers, sein Vollzugsverhalten, die \nTatsache, dass er Erstverbüßer sei, und seine familiären und sozialen Bindungen im \nBundesgebiet im Rahmen der Abwägung zwischen seinem Bleibeinteresse und dem \nöffentlichen Interesse der Gefahrenabwehr nicht einmal ansatzweise gewürdigt. Auch die \nFeststellung der Beklagten, dem Kläger sei kein subsidiärer Schutz zu gewähren, sei \nersichtlich rechtswidrig. Der Kläger sei nicht wegen einer schweren Straftat i.S.v. § 4 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 2 AsylG verurteilt worden. Es liege nicht einmal eine Einzelstrafe von über drei \nJahren vor. Die Beklagte habe zudem nicht dargetan, dass von dem Kläger eine Gefahr \nfür die Allgemeinheit ausgehe. Mittlerweile habe der Kläger seine Therapie abgeschlossen \nund sei vorzeitig entlassen worden. Er arbeite als Projektleiter mit Personalverantwortung \nund befinde sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Er sei nach islamischem Recht \nverheiratet und führe eine stabile Beziehung. Auf die weitere Klagebegründung wird Bezug \ngenommen. \n\n5 \n \n \nDer Kläger beantragt, \nden Bescheid vom 17.02.2023 (Geschäftszeichen: \n), zugestellt am \n22.02.2023, aufzuheben; hilfsweise die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des \nstreitgegenständlichen Bescheids zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären \nSchutzstatus gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen. \n \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. \n \nMit Beschluss vom 14.08.2025 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen \nworden. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. \nDiesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die \nin das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind. \nEntscheidungsgründe \nI. \nDie Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung \ndie Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte rechtzeitig und ordnungsgemäß \nund unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 \nVwGO). \n \nZudem konnte trotz der in der mündlichen Verhandlung von der Prozessbevollmächtigten \ndes Klägers erhobenen Rüge der Unvollständigkeit der Erkenntnismittelliste aufgrund der \nzum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnismittellisten über die \nKlage entschieden werden. Die mit Schreiben vom 20.08.2025 übersandte und in der \nmündlichen Verhandlung durch die Einzelrichterin ergänzte Erkenntnismittelliste für Syrien \nist nicht veraltet. Sie enthält u.a. den jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom \n30.05.2025, das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien des \nBundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.05.2025 sowie den „Syria: \nCountry Focus. Country of Origin Information Report“ der EUAA vom 07.07.2025. Die \nweiteren von der Prozessbevollmächtigten des Klägers in Bezug genommenen und im \nSitzungsprotokoll aufgeführten Dokumente hat das Gericht bei seiner Entscheidung \n\n6 \n \nberücksichtigen können, nachdem sie ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung \nwaren. \n \nII. \nDie zulässige Klage ist begründet. Der unter Ziffer 1 des Bescheides vom 17.02.2023 \nverfügte Widerruf der mit Bescheid vom 22.06.2017 zuerkannten Flüchtlingseigenschaft \nerweist sich unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt \nder mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AslyG) als rechtswidrig und verletzt den \nKläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n \n1. \nDer Widerruf der Flüchtlingseigenschaft kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht auf § 73 \nAbs. 5 i.V.m. § 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8a bzw. 8b AufenthG gestützt werden. \n \nNach § 73 Abs. 5 AsylG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, \nwenn der Ausländer von der Erteilung nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG hätte ausgeschlossen \nwerden müssen oder ausgeschlossen ist. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer \nu.a. die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn das Bundesamt nach § 60 Abs. 8a \noder 8b AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen hat. Sowohl \n§ 60 Abs. 8a AufenthG als auch § 60 Abs. 8b AsylG setzen, wie der durch die Beklagte als \nRechtsgrundlage herangezogene § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG a.F., jedoch insbesondere \nvoraus, dass von dem Kläger weiterhin eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. Diese \nVoraussetzung ist nicht gegeben. Die Einzelrichterin ist unter Würdigung sämtlicher \nUmstände des konkreten Einzelfalls überzeugt, dass der Kläger im maßgeblichen \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Gefahr für die Allgemeinheit i.S.d. § 60 Abs. \n8a und 8b AufenthG (mehr) bedeutet. \n \nDie Gefahr für die Allgemeinheit setzt die Feststellung einer im maßgeblichen \nBeurteilungszeitpunkt \nfortbestehenden \nkonkreten \neinzelfallbezogenen \nWiederholungsgefahr voraus. Von dieser ist auszugehen, wenn in Zukunft neue \nvergleichbare Straftaten des Ausländers ernsthaft drohen; die lediglich entfernte \nMöglichkeit weiterer Straftaten genügt nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2000 – 9 C 6.00 –\n, juris Rn. 14 zu § 51 Abs. 3 AuslG). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung \nvergleichbarer Straftaten ernsthaft droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu \nberücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten \nStraftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten \nRechtsguts ebenso wie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und \n\n7 \n \nLebensumstände bis zu dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BVerwG, Urt. v. \n16.11.2000 – 9 C 6.00 –, juris Rn. 16 zu § 51 Abs. 3 AuslG). \n \nNach diesen Maßgaben gelangt die Einzelrichterin auch unter Berücksichtigung der \nSchwere der abgeurteilten Taten, der bei den Opfern hervorgerufenen nachhaltigen \npsychischen Beeinträchtigungen und dem hohen Gewicht der bei einem Rückfall \nbedrohten Rechtsgüter nicht zu der Überzeugung, dass durch den Kläger weiterhin eine \nGefahr für die Allgemeinheit durch die Begehung neuer vergleichbarer Straftaten ernsthaft \nbesteht. \n \nBei dem Kläger handelt es sich um einen geständigen Erstverbüßer ohne Vorstrafen. Das \nLandgericht Bremen hat zudem aufgrund des starken Betäubungsmittel- und \nAlkoholkonsums eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit festgestellt und eine \nUnterbringung \ndes \nKlägers \nin \neiner \nEntziehungsanstalt \nangeordnet. \nIn \nden \nStellungnahmen des Klinikums Bremen-Ost gemäß § 67e StGB vom 01.02.2023 und \n02.08.2023 wird ausgeführt, dass sich der Kläger therapie- und abstinenzmotiviert zeige. \nIn dem durch das Landgericht Bremen eingeholten fachärztlich psychiatrischen Gutachten \nvom 01.04.2024 wird ausgeführt, dass die Abstinenz des Klägers durch geeignete \ntherapeutische Maßnahmen und anhaltende Eigenmotivation zur Entwöhnung und \nAbstinenz erreicht worden sei. Es hätten sowohl auf „tieferer Ebene\" als auch durch \nVerhaltensänderungen und Impulskontrolle suchttherapeutische Ziele erreicht werden \nkönnen. Seine psychische Gesundheit könne als ausreichend stabil eingeschätzt werden, \num mit Frustration und Krisen umzugehen, ohne Rauschmittel zu konsumieren. Durch \nseine berufliche Tätigkeit in der Firma seines Bruders seit dem 01.10.2023 sei auch eine \nerhöhte soziale Kontrolle gegeben. Seine partnerschaftliche Beziehung wirke stabil und sei \nkeine sogenannte „Milieu Partnerschaft\". Die Planung der Gründung einer Familie mit \nKindern stelle eine weitere Grundlage seiner Abstinenzmotivation dar. In der Gesamtsicht \nder bekannten Diagnosen, Straftaten, seiner sozialen Kontrolle durch die Mutter, den \nBruder und die Freundin, seiner Behandlung und dem Verlauf sowie der persönlichen und \nberuflichen Weiterentwicklung des Klägers könne der Gutachter von einer positiven \nPrognose für seine weitere psychische Gesundheit ausgehen. Dies bedeute, dass ein \nRückfall von Drogenkonsum sehr wahrscheinlich mittelfristig und wahrscheinlich langfristig \nnicht zu erwarten sei. Damit sei auch der Rückfall in bekannte Verhaltensmuster und damit \nverbundene Delinquenz mittelfristig unwahrscheinlich. Die betreuenden Bezugspersonen \nhätten sich im Verlauf zunehmend stimmig und durchweg positiv zu der weiteren \nEntwicklung des Betroffenen geäußert. Infolgedessen gab der Gutachter die Empfehlung, \ndie Unterbringung in der Entziehungsanstalt vorzeitig zu beenden. \n \n\n8 \n \nDem Gutachten folgend setzte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen \nmit Beschluss vom 02.05.2024 die Vollstreckung der Unterbringung in der \nEntziehungsanstalt sowie des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung aus. Dieser \nStrafaussetzung kommt erhebliches tatsächliches Gewicht bei der Beurteilung der \nWiederholungsgefahr zu. Es besteht vorliegend kein Anlass, von dieser Prognose \nabzuweichen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung von nach der erfolgten \nStrafaussetzung eingetretenen Umständen und des im Rahmen der hier zu beurteilenden \nWiederholungsgefahr in den Blick zu nehmenden Prognosezeitraums, der deutlich länger \nist als derjenige, der im Rahmen der Strafaussetzungsentscheidung maßgeblich ist. \n \nGegen eine konkrete Wiederholungsgefahr spricht vorliegend insbesondere, dass der \nKläger, der nach seiner Entlassung aus der Entziehungsanstalt im Mai 2024 strafrechtlich \nnicht mehr in Erscheinung getreten ist, seine Therapie erfolgreich abgeschlossen hat und \nseit der Tatbegehung eine persönliche Entwicklung vorgenommen hat, nach der eine \n(erneute) Straftat mit vergleichbarer Rechtsgutsbeeinträchtigung nicht mehr ernsthaft \ndroht. In den Berichten der Führungs- und Bewährungsaufsicht vom 08.11.2024 und \n15.05.2025 wird mitgeteilt, dass der Kläger keinen Suchtdruck mehr verspüre, sehr \nzufrieden mit seinem Leben und fest in familiäre Strukturen eingebunden sei. Jeglicher \nKonsum würde auffallen, was zu einem Bruch mit seiner Familie führen würde. Dies würde \ner nicht gefährden wollen. Diese Angabe machte der Kläger auch in seiner Anhörung vor \nGericht, in der er zudem bestätigte, seit über drei Jahren keine Drogen mehr zu \nkonsumieren. Er trug ebenfalls glaubhaft vor, dass er keine Kontakte mehr zum \nDrogenmilieu habe und seine Taten sehr bereue. Früher habe er konsumiert, um seinen \nProblemen aus dem Weg zu gehen. Nunmehr habe er gelernt, dass er Probleme nicht \nalleine lösen müsse und sich Hilfe suchen könne. \n \n2. \nDer Widerrufsbescheid ist auch nicht mit Blick auf eine andere Rechtsgrundlage \naufrechtzuerhalten. Es liegen keine anderweitigen, vom Bundesamt nicht geltend \ngemachten, im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung aber zu berücksichtigenden \nWiderrufsgründe vor (zum Prüfungsmaßstab siehe BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 10 C \n17.12 –, juris Rn. 9). \n \na. \nInsbesondere ist die Flüchtlingseigenschaft nicht nach § 73 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 \nNr. 5 AsylG zu widerrufen. \n \n\n9 \n \nNach § 73 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 5 AsylG ist die Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft zu widerrufen, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die \nzur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, \nden Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. \nDie Veränderung der Umstände muss erheblich und nicht nur vorübergehend sein, sodass \ndie Furcht des Ausländers vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden \nkann (§ 73 Abs. 1 Satz 3 AsylG). \n \nZwar dürften vorliegend im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die \nUmstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, nicht mehr \nvorliegen. Der Kläger hat bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung und Strafverfolgung oder Bestrafung i.S.d. \n§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG durch die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), dem \nmilitärischen Pendant zur Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und \nOstsyrien (DAANES) im Nordosten (vgl. BAMF, Länderreport Syrien nach Assad – \nGegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, Seite 10) bzw. die YPG (die stärkste Kraft \ninnerhalb der SDF) oder durch andere kurdische (Selbstverteidigungs-)Einheiten in \nNordost-Syrien zu befürchten (vgl. hierzu ausführlich VG Bremen, Urt. v. 26.09.2025 – 3 K \n7/24). \n \nDie Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylG liegen jedoch nicht vor. Die \nVeränderung der der Flüchtlingsanerkennung zugrundeliegenden Umstände darf nach \ndieser Norm und dem zugrundeliegenden Art. 11 Abs. 2 der RL 2011/95/EU nicht nur \nvorübergehender Natur sein. Vielmehr muss festgestellt werden, dass die Faktoren, die die \nFurcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründen und zur Flüchtlingsanerkennung geführt \nhaben, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können. Für den nach Art. 14 Abs. 2 der \nRichtlinie dem Mitgliedstaat obliegenden Nachweis, dass eine Person nicht länger \nFlüchtling ist, reicht nicht aus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt kurzzeitig keine begründete \nFurcht vor Verfolgung (mehr) besteht. Die erforderliche dauerhafte Veränderung verlangt \ndem Mitgliedstaat vielmehr den Nachweis der tatsächlichen Grundlagen für die Prognose \nab, dass sich die Veränderung der Umstände als stabil erweist, d.h. dass der Wegfall der \nverfolgungsbegründenden Faktoren auf absehbare Zeit anhält. Eine Veränderung kann in \nder Regel nur dann als dauerhaft angesehen werden, wenn im Herkunftsland ein Staat \noder ein sonstiger Schutzakteur im Sinne des Art. 7 der RL 2011/95/EU vorhanden ist, der \ngeeignete Schritte eingeleitet hat, um die der Anerkennung zugrundeliegende Verfolgung \ndauerhaft zu verhindern. Denn der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft ist nur \ngerechtfertigt, wenn dem Betroffenen im Herkunftsstaat nachhaltiger Schutz geboten wird, \n\n10 \n \nnicht (erneut) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu \nwerden (vgl. VG Bremen, Urt. v. 26.03.2021 – 7 K 2207/19 –, juris Rn. 25 m.w.N.). \n \nNach dem Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 RL 2011/95/EU umsetzenden § 3d Abs. 1 und Abs. 2 \nAsylG kann Schutz vor Verfolgung nur geboten werden vom Staat oder von Parteien oder \nOrganisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder \nwesentliche Teile des Staates beherrschen, sofern die Akteure in der Lage und willens \nsind, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor Verfolgung zu bieten. Nach \n§ 3d Abs. 2 Satz 2 AsylG ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die genannten \nSchutzakteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, \nbeispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und \nAhndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang \nzu diesem Schutz hat. Für die Annahme einer Schutzwilligkeit darf der Schutz nicht \nlediglich abstrakt, sondern muss auch im Hinblick auf die konkret von Verfolgung bedrohte \nPerson oder Personengruppe gegeben sein. Hinsichtlich der Schutzfähigkeit bedarf es \nkeiner Gewährleistung eines schlechthin perfekten, lückenlosen Schutzes, sodass weder \ndie \nLückenhaftigkeit \ndes \nSystems \nstaatlicher \nSchutzgewährung \nnoch \neine \nSchutzversagung gegenüber dem Betroffenen im Einzelfall die Annahme staatlicher \nSchutzbereitschaft und -fähigkeit ausschließt, wenn der Staat Polizeibehörden zur \nSchutzgewährung ohne Ansehen der Person verpflichtet und sich der Einzelfall der \ntatsächlichen Schutzverweigerung als ein von der Regierung nicht gewolltes Fehlverhalten \neinzelner Behörden oder Amtswalter darstellt (vgl. VG München, Urt. v. 21.01.2022 – M 13 \nK 21.30871 –, juris Rn. 35, 37, 38 m.w.N.). \n \nAusgehend von diesen Grundsätzen unterliegt die angefochtene Entscheidung der \nAufhebung, obwohl anzunehmen ist, dass der Kläger aktuell bei einer Rückkehr nach \nSyrien nicht damit zu rechnen hätte, dort (erneut) Opfer asylerheblicher Verfolgung seitens \nder YPG zu werden. Denn die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten \nErkenntnisse lassen im vorliegenden Einzelfall nicht die Feststellung zu, dass in Syrien und \ninsbesondere in der Herkunftsregion des Klägers im Nordosten inzwischen eine von \nStabilität und Dauerhaftigkeit geprägte und durch einen dem Kläger zur Seite stehenden \nSchutzakteur gewährleistete Änderung der Verhältnisse im Sinne vorgenannter Maßstäbe \neingetreten ist. \n \nNach dem Sturz der Assad-Regierung bemühen sich die neuen Machthaber zwar um die \nEtablierung \nvon \nOrdnung \nund \nSicherheit, \nstoßen \njedoch \nauf \nerhebliche \nHerausforderungen. Die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung sind bei ihrem \nVersuch, das Land zu stabilisieren, mit zunehmenden Bedrohungen konfrontiert, darunter \n\n11 \n \ngewalttätige Überreste des Regimes, sektiererische Gewalt und Entführungen (vgl. BFA, \nLänderinformationen der Staatendokumentation Syrien, Stand: 08.05.2025, Seite 44). \nZudem sind ihre Kontrollmöglichkeiten bislang noch stark beschränkt. So werden zwar, bis \nauf das Gebiet der DAANES in Nordost-Syrien, formal alle Gebiete des Landes von der \nneuen syrischen Regierung verwaltet. Ein flächendeckendes Gewaltmonopol besteht in \ndiesen Gebieten jedoch weiterhin nicht (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht zu Syrien v. \n30.05.2025, Seite 4). \n \nZudem bleibt insbesondere der Nordosten Syriens eine umkämpfte und hochgradig \ninstabile Region. Dort ist die Sicherheitslage nach wie vor instabil, da verschiedene \nFraktionen um Kontrolle und Einfluss konkurrieren. So sind Teile des Nordostens Syriens, \ninsbesondere Ost-Aleppo, ar-Raqqa und al-Hasaka, die Herkunftsregion des Klägers, von \nFeindseligkeiten, Zusammenstößen und Angriffen mit improvisierten Sprengkörpern \nbetroffen (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, Stand: \n08.05.2025, Seite 60, 65). Im Nordosten (al-Hasaka, ar-Raqqa, Deir ez-Zour) ist das Risiko \naktiver Konflikte größer als anderswo. Während islamistische Gruppierungen in anderen \nTeilen Syriens ihre Kontrolle gefestigt haben, ist al-Hasaka weiterhin eine umstrittene \nZone, in der die SDF, türkische Streitkräfte und islamistische Milizen um Einfluss kämpfen. \nDie SDF, dominiert von den kurdischen Volkverteidigungseinheiten (YPG), hält weiterhin \ngroße Teile der Region, insbesondere Städte wie al-Hasaka und Qamishli. Islamistische \nGruppierungen, die nach dem Sturz al-Assads in anderen Teilen des Landes an die Macht \ngelangt sind, versuchen, ihren Einfluss im Nordosten auszudehnen und liefern sich \nGefechte mit den kurdischen Einheiten der SDF. Die türkischen Streitkräfte und ihre \nVerbündeten syrischen Milizen nutzen den Zusammenbruch der Assad-Regierung, um ihre \nAngriffe auf SDF-kontrollierte Gebiete zu intensivieren. Es kommt regelmäßig zu türkischen \nLuftschlägen, Artilleriebeschuss und Bodengefechten entlang der Grenze. Zellen des \nIslamischen Staats (IS) sind weiterhin aktiv und nutzen die chaotische Lage, um ihre \nAngriffe zu intensivieren. Insbesondere die Gebiete al-Hasaka, ar-Raqqa und Deir ez-Zour \nsind Angriffen des IS ausgesetzt. Immer wieder kommt es zu Anschlägen auf kurdische \nSicherheitskräfte, Gefängnisaufständen und Sabotageakten. Die Schwäche der neuen \nislamistischen Machthaber gegenüber dem IS in der Region führt dazu, dass sich lokale \nStämme teils eigenständig bewaffnen, was zu einem weiteren Fragmentierungsprozess \nbeiträgt (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien v. 08.05.2025, \nSeite 65). \n \nDas Andauern der Kämpfe zwischen Fraktionen der SNA und der SDF wirft zudem Fragen \nüber die Kontrollfähigkeit der Übergangsregierung über die SNA-Gruppierungen auf (vgl. \nBAMF, Länderreport: Syrien nach Assad – Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März \n\n12 \n \n2025, Seite 15). Auch das Auswärtige Amt führt aus, dass die SNA-Milizen trotz der \nformalen Integration in die neue syrische Armee nach wie vor über ein hohes Maß an \nAutonomie verfügen und teilweise ihre eigene Agenda verfolgen. Eine effektive Kontrolle \ndieser Gruppierungen durch die syrische Regierung kann daher nicht als gegeben \nangenommen werden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht zu Syrien v. 30.05.2025, Seite \n4). Soweit die neue Regierung bereits Schwierigkeiten hat, in den ihr formal zugeordneten \nGebieten für Sicherheit und Ordnung zu sorgen, ist nicht ersichtlich, dass sie effektive \nEingriffs- und Einflussmöglichkeiten in den kurdischen Gebieten und insbesondere in der \nHerkunftsregion des Klägers al-Hasaka hat. Die Gebiete der DAANES sind bislang nicht in \ndas Herrschaftsgebiet der neuen Regierung integriert und unterliegen daher nicht ihrem \nWirkungsbereich. Zwar unterzeichneten Präsident al-Sharaa und SDF-Kommandeur \nMazloum Abdi am 10.03.2025 eine Vereinbarung, die einen Waffenstillstand ermöglichen \nund den Weg zu einer politischen Einigung zwischen den beiden politischen Entitäten \nenthalten soll. Die Absichtserklärung umfasst mehrere Punkte, darunter zentral die bis \nEnde des Jahres 2025 angestrebte Integration der militärischen und zivilen Bestandteile \nder SDF in die Übergangsregierung (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 17.03.2025). \nEine Umsetzung erfolgte bislang jedoch nicht. Seit dem 02.08.2025 kam es zudem \ninsbesondere im Gouvernement Aleppo wiederholt zu Zusammenstößen zwischen der \nsyrischen Armee und den SDF (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 04.08.2025, \n11.08.2025, 18.08.2025 und 15.09.2025). \n \nVor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist im maßgeblichen Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung nicht erkennbar, dass der Kläger im Falle der Rückkehr nach \nSyrien dort nunmehr auf einen für ihn erreichbaren eintrittsbereiten Schutzakteur träfe. Es \nkann nicht festgestellt werden, dass die neue syrische Übergangsregierung derzeit in der \nLage und willens ist, dem Kläger Schutz vor einer ggf. in der Zukunft erneut drohenden \nVerfolgung durch die YPG bzw. SDF zu bieten. Angesichts der instabilen Sicherheitslage \nim \nNordosten \nSyriens \nund \ninsbesondere \nden \nanhaltenden \nkämpferischen \nAuseinandersetzungen der SDF mit der syrischen Regierung bzw. der SNA und dem \ndaraus ggf. folgenden steigenden Bedarf an Einsatzkräften kann auch nicht \nausgeschlossen werden, dass in den kommenden Monaten im Hinblick auf eine dem \nKläger künftig möglicherweise drohende Strafverfolgung oder Bestrafung durch die YPG \nbzw. SDF aufgrund der Entziehung vom Wehrdienst eine andere Bewertung geboten sein \nkönnte. \n \nb. \nLetztlich ist die Widerrufsentscheidung auch nicht in eine Rücknahmeentscheidung gemäß \n§ 73 Abs. 4 AsylG umzudeuten. Nach dieser Norm ist die Zuerkennung des internationalen \n\n13 \n \nSchutzes zurückzunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge \nVerschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und sie dem Ausländer auch aus \nanderen Gründen nicht erteilt werden könnte. \n \nZwar dürfte anzunehmen sein, dass der Kläger im Hinblick auf die Verfolgung seines \nVaters durch die YPG unrichtige Angaben gemacht hat. So hat er in seiner \nBundesamtsanhörung am 20.06.2017 erzählt, dass sein Vater von der YPG verschleppt \nworden sei und seine Familie ihn seit dem 20.05.2015 nicht mehr gesehen habe. Im \nWiderspruch hierzu legte der Kläger im Visumsverfahren jedoch eine handschriftliche und \nunterzeichnete Zustimmungserklärung seiner Eltern vom 26.10.2015 sowie eine vom \nsyrischen Justizministerium beglaubigte „Zustimmungserklärung der Eltern zur Reise“ vom \n02.03.2016 \nvor, \nin \nder \nversichert \nwird, \ndass \nder \nVater \ndes \nKlägers \ndie \nZustimmungserklärung vor Ort unterzeichnet hat. Gegenüber dem Klinikum Bremen-Ost \nerklärte der Kläger zudem, dass er den Kontakt zu seinem Vater abgebrochen habe, als er \n2018 erfahren habe, dass dieser eine neue Familie habe (s. Stellungnahme gem. § 67e \nStGB vom 01.02.2023). Auf entsprechenden Vorhalt in der mündlichen Verhandlung \nkonnte der Kläger keine nachvollziehbare Erklärung abgeben. \n \nFür eine Rücknahme gemäß § 73 Abs. 4 AsylG ist jedoch erforderlich, dass die falsche \nDarstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits für die Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft ausschlaggebend war. Die Angaben bzw. das Verschweigen muss \nfolglich kausal für die Zuerkennung gewesen sein. Dass eine falsche Tatsachengrundlage \nentscheidungserheblich gewesen ist, muss zudem feststehen, bloße Zweifel genügen \ninsoweit nicht (vgl. BeckOK Ausländerrecht § 73 Rn. 166, 171, 172). \n \nVorliegend steht nicht fest, dass die Angaben des Klägers zur Verfolgung seines Vaters \nentscheidungserheblich gewesen sind. Die Verfolgung seines Vaters wurde zwar im \nRahmen der Begründung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft angeführt. Das \nBundesamt stützte sich jedoch zugleich auf eine dem Kläger drohende Zwangsrekrutierung \ndurch die YPG. Dem Vermerk vom 22.06.2017 kann nicht entnommen werden, dass allein \ndass kumulative Zusammentreffen der genannten Gründe für die Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft maßgeblich gewesen ist. Es erscheint vielmehr offen, ob das \nBundesamt dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht bereits allein aufgrund einer \ndrohenden Zwangsrekrutierung zuerkannt hätte. \n \nIII. \n\n14 \n \nDie Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht \nauf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nSchröder","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364732","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-09-26/3-k-458-23","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":8},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67e","ref_norm":"67e","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364732","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364732","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-09-26/3-k-458-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364732","retrieved":"2026-07-09 04:52:28.689955+00:00"}}