{"status":"available","doknr":"OLD364731","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-09-26","aktenzeichen":"3 K 7/24","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n3 K 7/24 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern und Heimat, \ndieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, \n \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch die \nRichterin am Verwaltungsgericht Schröder als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen \nVerhandlung vom 26. September 2025 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \ngez. Schröder \n\n2 \n \nTatbestand \nDer Kläger, dem bereits der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, begehrt die \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. \n \nDer 2006 in Kobane/Syrien geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer \nVolks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben im \nNovember 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 16.10.2023 beim \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen auf die \nZuerkennung internationalen Schutzes beschränkten Asylantrag. \n \nIn seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 30.11.2023 gab der Kläger im Wesentlichen \nan, dass er Syrien im September 2022 aufgrund des Krieges und einer drohenden \nWehrpflicht verlassen habe. Er wolle keine Waffen tragen und nicht kämpfen. Ihm habe \nauch eine Rekrutierung durch die kurdischen Kräfte gedroht. Sie hätten seinen Onkel \nschon darauf angesprochen, dass er nach Silvester rekrutiert werden solle, da er dann \nvolljährig sei. Die kurdischen Milizen hätten auch seinem Vater Bescheid gegeben, dass \ner einberufen werde. Einen schriftlichen Bescheid habe er noch nicht erhalten. \n \nMit Bescheid vom 15.12.2023 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären \nSchutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Die Voraussetzungen für die \nZuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen vor. Aufgrund des ermittelten \nSachverhaltes sei davon auszugehen, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein \nernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG drohe. Die Voraussetzungen für \ndie Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft seien hingegen nicht gegeben. Der Kläger \nhabe kein individuelles Verfolgungsschicksal aufgrund eines der Merkmale aus § 3 AsylG \nvorbringen können. Die Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung, Wehrdienst- bzw. \nKriegsdienstverweigerung oder Desertion stelle für sich allein grundsätzlich keine \nflüchtlingsschutzrelevante Verfolgung dar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den \nBescheid verwiesen, der dem Kläger am 21.12.2023 zugestellt wurde. \n \nDer Kläger hat am 02.01.2024 Klage erhoben. Er habe bisher keinen Militärdienst geleistet \nund sei nun in die Wehrpflicht hineingewachsen. Ihm drohe daher im Falle einer – \nhypothetischen – Rückkehr nach Syrien die Festnahme und Zwangsrekrutierung. Er sei \nseiner Verpflichtung, sich zum Wehrdienst zu melden, nicht nachgekommen und es sei \ndavon auszugehen, dass er vom syrischen Staat als Wehrdienstverweigerer angesehen \nwerde und entsprechend gelistet worden sei. Auf die weitere Klagebegründung wird Bezug \ngenommen. \n \n\n3 \n \nDer Kläger beantragt, \ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für \nMigration und Flüchtlinge vom 15. Dezember 2023 (Gesch.-Z.: \n), \nzugestellt am 21. Dezember 2023, zu verpflichten, dem Kläger die \nFlüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, den Bescheid in Ziffer 2. \ninsofern aufzuheben als er dieser Verpflichtung entgegensteht. \n \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. \n \nMit Beschluss vom 14.08.2025 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen \nworden. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. \nDiesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die \nin das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind. \nEntscheidungsgründe \nI. \nDie Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung \ndie Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte rechtzeitig und ordnungsgemäß \nund unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 \nVwGO). \n \nZudem konnte trotz der in der mündlichen Verhandlung von der Prozessbevollmächtigten \ndes Klägers erhobenen Rüge der Unvollständigkeit der Erkenntnismittelliste aufgrund der \nzum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnismittellisten über die \nKlage entschieden werden. Die mit Schreiben vom 19.08.2025 übersandte und in der \nmündlichen Verhandlung durch die Einzelrichterin ergänzte Erkenntnismittelliste für Syrien \nist nicht veraltet. Sie enthält u.a. den jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom \n30.05.2025, das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien des \nBundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.05.2025 sowie den „Syria: \nCountry Focus. Country of Origin Information Report“ der EUAA vom 07.07.2025. Die \nweiteren von der Prozessbevollmächtigten des Klägers in Bezug genommenen und im \nSitzungsprotokoll aufgeführten Dokumente hat das Gericht bei seiner Entscheidung \n\n4 \n \nberücksichtigen können, nachdem sie ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung \nwaren. \n \nII. \nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- \nund Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 \nAsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4, \nAbs. 1 AsylG. Der Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht \nin seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n \n1. \nNach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn \ner Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist und keiner der genannten Ausnahmetatbestände \neinschlägig ist. Ein Ausländer ist gemäß § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des \nAbkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer \nFlüchtlingskonvention - GFK -, BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter \nFurcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung \noder \nZugehörigkeit \nzu \neiner \nbestimmten \nsozialen \nGruppe \naußerhalb \nseines \nHerkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er \nnicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will \n(Buchst. a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt \nhatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren \nwill (Buchst. b). \n \nAls Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, \ndie auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine \nschwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere \nder Rechte, von denen nach Art. 15 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in \neiner Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der \nMenschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie \nder in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Die Verfolgung kann dabei nach § 3c \nAsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat \noder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von \nnichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure \neinschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht \nwillens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies \nunabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder \nnicht (Nr. 3). \n\n5 \n \n \nZwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit den in § 3b AsylG genannten \nVerfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften \nHandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung \nbestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Wer eine ihm geltende Verfolgungshandlung (§ 3a AsylG) \nsowie den Wegfall nationalen Schutzes (§ 3c bis § 3e AsylG) darlegen kann, wird als \nFlüchtling anerkannt, wenn die Verfolgung auf einem oder mehreren der in § 3b Abs. 1 \nAsylG bezeichneten Verfolgungsgründen beruht. Kann die Anknüpfung der Verfolgung an \neinen solchen Verfolgungsgrund nicht dargelegt werden, besteht nach Maßgabe der \nentsprechenden Voraussetzungen lediglich Anspruch auf subsidiären Schutz (§ 4 Abs. 1 \nAsylG). \n \nDabei ist es für die Annahme von Verfolgung nicht erforderlich, dass von politischer \nVerfolgung Betroffene entweder tatsächlich oder nach der Überzeugung des verfolgenden \nStaates selbst Träger eines verfolgungsverursachenden Merkmals sind. Politische \nVerfolgung kann auch dann vorliegen, wenn der oder die Betroffene lediglich der \nGegenseite oder dem persönlichen Umfeld einer anderen Person zugerechnet wird, die \nihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist (BVerfG, Kammerbeschluss v. 22.11.1996 - 2 \nBvR 1753/96 - juris, Rn. 5). In diesem Sinne sieht § 3b Abs. 2 AsylG vor, dass es bei der \nBewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, \nunerheblich ist, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, \nsozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese \nMerkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Dafür, dass die Verfolger einen \nVerfolgungsgrund unterstellen, müssen jedoch Umstände ermittelt werden (vgl. Marx, \nAsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 3b Rn. 78). \n \nDie Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer – bei einer hypothetisch zu \nunterstellenden Rückkehr – die Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland \ngegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der \nbegründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchst. d) Richtlinie 2011/95/EU \nabzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die \ntatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); das entspricht dem Prognosemaßstab der \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris \nRn. 32). Er verlangt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur \nPrüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung \nsprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den \n\n6 \n \ndagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei sind neben sämtlichen mit dem \nHerkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen das maßgebliche Vorbringen des \nAntragstellers und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Es kommt darauf an, ob \nin Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen \nin der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Damit \nkommt dem qualitativen Kriterium der Zumutbarkeit maßgebliche Bedeutung zu. Ein \ndrohender ernsthafter Schaden ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem \nbesonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach \nAbwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar \nerscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 – 1 C 29/17 –, juris Rn. 14; VG Hannover, Urt. \nv. 07.08.2019 – 6 A 1240/17 –, juris Rn. 20; VG Halle, Urt. v. 08.05.2018 – 4 A 111/16 –, \njuris Rn. 16; Göbel-Zimmermann/Eichhorn/Beichel-Benedetti, Asyl- und Flüchtlingsrecht, \n1. Aufl. 2017, Teil 2, Rn. 254). \n \nDer der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig \ndavon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 \nAbs. 1 AsylG vorliegt (vgl. EuGH, Urt. v. 02.03.2010 – C–175/08, juris Rn. 84 ff.; BVerwG, \nUrt. v. 27.04.2010 – 10 C 5.09, juris Rn. 22). Vorverfolgten kommt jedoch die \nBeweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute (vgl. BVerwG, B. \nv. 15.08.2017 – 1 B 123.17, juris Rn. 8). Danach ist die Tatsache, dass ein Ausländer \nbereits verfolgt wurde bzw. von einer solchen Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein \nernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, \nes sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung \nbedroht wird. \n \nZur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach \nden \nallgemeinen \nMaßstäben \ndes \nverwaltungsverfahrensrechtlichen \nund \nverwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln \nund festzustellen. Diese Tatsachen liegen regelmäßig teils in der Vergangenheit, teils in \nder Gegenwart. Sie müssen sodann in einer Gesamtschau verknüpft und gewissermaßen \nin die Zukunft projiziert werden. Auch wenn insoweit – wie sich bereits aus dem \nGefahrbegriff ergibt – eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein „voller \nBeweis“ nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der \nRichtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose die volle Überzeugung \ngewonnen haben muss (vgl. VG Halle, Urt. v. 08.05.2018 – 4 A 111/16 –, juris Rn. 17). Es \nmuss sowohl von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals als auch von der \nRichtigkeit der Prognose drohenden Schadens überzeugt sein. Dem persönlichen \nVorbringen des Rechtssuchenden und dessen Würdigung kommt dabei besondere \n\n7 \n \nBedeutung zu. Insbesondere wenn keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen, ist \nfür die Glaubwürdigkeit auf die Plausibilität des Tatsachenvortrags des Asylsuchenden, die \nArt seiner Einlassung und seine Persönlichkeit – insbesondere seine Vertrauenswürdigkeit \n– abzustellen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. \nPersönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Asylbewerbers berücksichtigt \nwerden (vgl. OVG NRW, Urt. v. 17.08.2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33). Der \nAsylsuchende ist insoweit gehalten, seine Gründe für eine Verfolgung schlüssig und \nwiderspruchsfrei mit genauen Einzelheiten vorzutragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1985 – \n9 C 27.85 –, juris Rn. 15 f.). Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich \nstimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass \nihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht (vgl. BVerfG, B. v. 07.04.1998 – 2 BvR 253/96 \n–, juris Rn. 4). Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, \ninsbesondere zu seinem persönlichen Schicksal eine Schilderung gibt, die geeignet ist, \nden geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche, \nUnstimmigkeiten und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar \nund können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann (vgl. \nBVerwG, B. v. 26.10.1989 – 9 B 405.89 –, juris Rn. 8; OVG NRW, Urt. v. 17.08.2010 – 8 A \n4063/06.A –, juris Rn. 33). \n \n2. \nIn Anwendung dieser Maßstäbe ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht \nzuzuerkennen. Der Kläger ist nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist (a.) und es ist im \nmaßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht beachtlich wahrscheinlich, \ndass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung droht (b.). \n \na. \nHinsichtlich des fehlenden Vorliegens einer Vorverfolgung nimmt das Gericht zunächst \nBezug auf die Ausführungen im Bescheid vom 15.12.2023 (§ 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend \nwird angemerkt, dass der Kläger auch mit seinem Vorbringen in der mündlichen \nVerhandlung nicht dargelegt hat, dass er vorverfolgt ausgereist ist. \n \nDer Kläger hat in der mündlichen Verhandlung zwar vorgetragen, dass seine Familie in \nSyrien sehr bekannt und daher immer bedroht worden sei. Dem sehr vage gebliebenen \nVortrag zu den entsprechenden Bedrohungen konnte jedoch nicht entnommen werden, \ndass der Kläger persönlich vor seiner Ausreise konkret verfolgt worden ist. Darüber hinaus \nwirkt sein Vortrag gesteigert und unglaubhaft. Der Kläger hat in seiner Anhörung vor dem \nBundesamt nicht berichtet, dass seine Familie sehr bekannt und ständigen Bedrohungen \nausgesetzt sei. Vielmehr hatte er erklärt, dass seine Familienmitglieder weder politisch \n\n8 \n \naktiv bzw. oppositionell noch als politisch unzuverlässig oder regierungsfeindlich \naufgefallen seien. Sie hätten nach seinem Wegzug keine Probleme mit staatlichen Stellen \noder kurdischen Milizen bekommen. \n \nFerner hat dem im Zeitpunkt der Ausreise 16-jährigen Kläger auch keine Verfolgung wegen \neiner Militärdienstentziehung unmittelbar gedroht. Zwar gilt nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG \neine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem \nKonflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter \ndie Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, als Verfolgung im Sinne von § 3a \nAbs. 1 AsylG. Die Annahme einer bei der Ausreise unmittelbar drohenden Strafverfolgung \noder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG \nkann aber nur dann in Betracht kommen, wenn sich ein im militärdienstpflichtigen Alter \nbefindlicher Mann aus Sicht des syrischen Staates bereits vor dem Moment seiner \nAusreise erkennbar dem Militärdienst entzogen hatte und er gerade aus diesem Grund der \nbeachtlich \nwahrscheinlichen \nGefahr \nunterlag, \nVerfolgungsmaßnahmen \nder \nSicherheitskräfte erleiden zu müssen. Hat ein Wehrpflichtiger seine Verweigerung aber \nfrühestens dadurch begangen, dass er sich durch Flucht in das Ausland dem Zugriff \nSyriens entzog, stand ihm im Moment der Verweigerung keine Verfolgung bevor. Von \nvornherein ausscheiden muss eine Vorverfolgung daher in den Fällen, in welchen der \nAusländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien noch nicht militärdienstpflichtig \ngewesen ist oder noch von der Ableistung des Wehrdienstes befreit war (vgl. Sächsisches \nOVG, Urt. v. 22.09.2021, 5 A 855/19.A, 7670367, juris m.w.N.; OVG Lüneburg, Urt. v. \n22.04.2021 – 2 LB 147/18 –, juris Rn. 32 ff.). Dem Kläger stand im Zeitpunkt seiner \nAusreise keine Verfolgung bevor, da er mit 16 Jahren noch nicht wehrpflichtig gewesen ist. \nEr hat zudem nicht berichtet, dass noch vor seiner Ausreise Rekrutierungsversuche ihm \ngegenüber stattgefunden hätten, denen er sich verweigert hätte. Er hat lediglich \nangegeben, man hätte seinen Onkel und Vater darauf angesprochen, dass er bald \neinberufen werden solle. Einen schriftlichen Bescheid habe er noch nicht erhalten. \n \nb. \nDas Gericht ist nicht der Überzeugung (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urt. v. \n04.07.2019 – 1 C 37.18 –, juris Rn. 19), dass dem Kläger bei einer für den Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung hypothetisch angenommenen Rückkehr nach Syrien über den \nFlughafen Damaskus bzw. eine andere offizielle Grenzstelle mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit droht, einer flüchtlingsschutzrelevanten Handlung ausgesetzt zu \nwerden. \n \naa. \n\n9 \n \nDie von dem Kläger geltend gemachte Furcht vor einer Einziehung zum Wehrdienst bzw. \neiner Bestrafung wegen einer Entziehung vom Wehrdienst durch seine Ausreise durch das \nAssad-Regime führt nach dem Machtwechsel in Syrien nicht mehr mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit zu einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung. Auch der UNHCR \ngeht nach der Lageänderung in Syrien durch den Machtwechsel nunmehr davon aus, dass \ndie \nGefahr \neiner \nVerfolgung \ndurch \ndie \nfrühere \nRegierung \nvorbei \nist \n(vgl. \nhttps://www.ecoi.net/en/file/local/2119093/unhcr_position_on_returns_to_syria_-\n_16_dec_2024.pdf, unter Ziffer 6). \n \nVor diesem Hintergrund kommt auch eine Anwendung der auf die Annahme einer \nbeachtlich \nwahrscheinlichen \nVerfolgung \ndurch \ndas \nAssad-Regime \nwegen \nMilitärdienstverweigerung i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG gestützte Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts Bremen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 23.03.2022 – 1 LB 484/21, \njuris Leitsatz 4 und Rn. 39, 76), der die Kammer auch unter Auswertung der \nErkenntnismittel bis zum 05.12.2024 gefolgt ist, nicht mehr in Betracht. Für eine \nFortsetzung der Verfolgungshandlungen unter der neuen Übergangsregierung ist nichts \nersichtlich. In den von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Gebieten ist der \nverpflichtende Wehrdienst abgeschafft. Ende des Jahres 2024 bestätigte Präsident al-\nSharaa, dass man zu einer Freiwilligenarmee übergehen wolle (vgl. ACCORD, \nAnfragebeantwortung: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen \ndurch andere bewaffnete Gruppen; Zwangsrekrutierungen v. 21.03.2025). Seitdem gibt es \nkeine Berichte über Zwangsrekrutierungen mehr (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nzu Syrien v. 30.05.2025, Seite 13). Nach dem Umsturz wurde am 09.12.2024 eine \nGeneralamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet, die nicht an Kriegsverbrechen beteiligt \ngewesen seien. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden \nuntersagt (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, Stand: \n08.05.2025, Seite 141; BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad – Gegenwärtige \nEntwicklungen, Stand: März 2025, Seite 35). \n \nbb. \nDaneben hat der Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien auch nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit eine Strafverfolgung oder Bestrafung i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG \ndurch die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), dem militärischen Pendant zur \nDemokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) im \nNordosten (vgl. BAMF, Länderreport Syrien nach Assad – Gegenwärtige Entwicklungen, \nStand: März 2025, Seite 10), oder durch andere kurdische (Selbstverteidigungs-)Einheiten \nin Nordost-Syrien zu befürchten. \n \n\n10 \n \nIn den Gebieten der DAANES unterstehen junge arabische und kurdische Männer im Alter \nvon 18 bis 24 Jahren einer De-facto-Wehrpflicht für zwölf Monate, die als \n„Selbstverteidigungspflicht“ betitelt wird. Diese Pflicht umfasst das Ableisten eines \neinjährigen Dienstes in den Selbstverteidigungskräften (HXP). Diese dienen den SDF als \nHilfstruppen. In der Regel unterstützen sie die freiwilligen SDF-/YPG-Truppen durch \nDienstleistungen jenseits des aktiven Kampfgeschehens, wie die Bewachung von \nGebäuden, und werden nicht im Kampf eingesetzt. Daneben gibt es keinen Wehrdienst für \ndie SDF selbst, der Eintritt ist auf freiwilliger Basis möglich. Männer, die sich der \n„Selbstverteidigungspflicht“ entzogen haben, werden durch die Verlängerung ihres \nDienstes um einen Monat bestraft (vgl. BAMF, Länderreport Syrien nach Assad, Stand: \nMärz 2025, Seite 36 f.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, Stand: \n08.05.2025, Seite 145 ff.). \n \nEs gibt keine eindeutigen Berichte in jüngerer Zeit, die von systematischen \nZwangsrekrutierungen durch die SDF berichten (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 22.04.2025 – A \n8 K 7034/24 –, juris Rn. 47). Die dänische Migrationsbehörde zitiert in einem Bericht aus \nJuni 2024 Quellen, denen zufolge es keine Zwangsrekrutierungen durch die SDF, PKK \noder YPG (die stärkste Kraft innerhalb der SDF) gebe (vgl. BAMF, Länderreport Syrien \nnach Assad, Stand: März 2025, Seite 10, 36 f.). In einem aktuellen Bericht von ACCORD \nvom \n21.03.2025 \n(Anfragebeantwortung \nzu \nSyrien: \nRekrutierungspraxis \nder \nÜbergangsregierung, \nRekrutierungen \ndurch \nandere \nbewaffnete \nGruppen; \nZwangsrekrutierungen) wird einerseits von einer Quelle gesprochen, der zufolge SDF-\nKräfte Verhaftungskampagnen in den von den SDF kontrollierten Gebieten durchgeführt \nhätten, in deren Rahmen Dutzende junge Männer unter dem Vorwurf, der Gruppe \nIslamischer Staat (IS) beitreten zu wollen, verhaftet und zwangsrekrutiert worden seien. \nEiner anderen den SDF nahestehenden Quelle zufolge seien die SDF jedoch nicht \nimstande, neue Rekrutierungskampagnen in der Region zu starten und es würden nur \nbegrenzt Rekrutierungsoperationen durchgeführt, hauptsächlich im Gouvernement \nHasaka. Teilweise sprechen Quellen von der Entführung Minderjähriger zum Zwecke der \nZwangsrekrutierung (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis \nder \nÜbergangsregierung, \nRekrutierungen \ndurch \nandere \nbewaffnete \nGruppen; \nZwangsrekrutierungen v. 21.03.2025). Bereits in der Vergangenheit war die \nZwangsrekrutierung von Minderjährigen durch die SDF und andere Gruppierungen ein \nbesorgniserregendes Phänomen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht zu Syrien v. \n30.05.2025, Seite 26 f.). \n \nIn der Praxis ist die Folge einer Dienstentziehung der gesetzlich vorgesehene zusätzliche \nMonat Dienst (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, Stand: \n\n11 \n \n08.05.2025, Seite 150). Wehrdienstverweigerer werden mit einem Monat Zusatzdienst \nbestraft und in der Regel an Kontrollpunkten festgehalten und zum Ableisten ihres \nPflichtdienstes geschickt. Die Konsequenzen einer Desertion sind unklar, da das Gesetz \nkeine Strafe für Deserteure vorsieht. Quellen berichteten, dass Ermittlungen zu den \nMotiven der Desertion durchgeführt würden, ihnen aber keine Fälle von Misshandlung \nbekannt seien (vgl. Home Office: Country Policy and Information Note, Syria: Kurds and \nKurdish areas, Juli 2025, Seite 10 f.). Eine Quelle berichtete in einem Report von ACCORD \naus 2023, dass es in der Vergangenheit Fälle gegeben habe, in denen Personen aufgrund \nder Dienstverweigerung in Haft ihr Leben verloren hätten. Hierbei handelt es sich um die \neinzige Quelle, die eine derartige Angabe machte, die darüber hinaus jedoch durch \nkeinerlei weitere Erkenntnisse bestätigt werden konnte (vgl. vgl. BAMF, Länderreport \nSyrien nach Assad, Stand: März 2025, Seite 37). Der weit überwiegenden Mehrheit der \njüngeren Berichte lassen sich keine Fälle von Gewalt oder Misshandlungen von \nDeserteuren, die an Kontrollpunkten aufgegriffen wurden, entnehmen. Zwar berichten \nmanche Quellen von kurzzeitiger Inhaftierung von Personen, die sich dieser Pflicht \nentziehen. Diese diene allerdings lediglich der Statusklärung und logistischen Vorbereitung \nder Dienstableistung und stelle per se keine Bestrafung dar (vgl. BAMF, Länderreport \nSyrien nach Assad, Stand: März 2025, Seite 37; BFA, Länderinformation der \nStaatendokumentation: Syrien, Stand: 08.05.2025, Seite 145 ff.). \n \nVor diesem Hintergrund droht dem Kläger aufgrund der Entziehung von der \nSelbstverteidigungspflicht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung, die \nals Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG zu qualifizieren wäre. Die in der Praxis \nregelhaft angewandte Folge (ein Monat Zusatzdienst) erreicht nicht die für eine \nVerfolgungshandlung notwendige Schwere. Die Berichte, die ausnahmsweise von \nGewaltausübung gegenüber Personen, die sich der Selbstverteidigungspflicht entzogen \nhaben, sprechen, sind vereinzelt geblieben. Sie bieten deshalb keine Grundlage für die \nAnnahme, eine Verfolgungshandlung sei beachtlich wahrscheinlich (vgl. VG Köln, Urt. v. \n03.09.2025 – 27 K 4231/25. A –, juris Rn. 43). \n \nZudem gibt es Möglichkeiten der legalen Wehrdienstentziehung. Die Gesetzgebung \nerlaubt es Personen, die zur Selbstverteidigung verpflichtet sind, ihren Dienst \naufzuschieben oder sich davon befreien zu lassen, je nach ihren individuellen Umständen. \nDiese Regeln, die unter anderem Ausnahmen aus medizinischen Gründen und Aufschübe \nfür Studierende oder im Ausland lebende Personen vorsehen, werden von der DAANES \ngrundsätzlich aufrechterhalten und durchgesetzt. Junge Männer, die nicht dienen wollen, \nkönnen legal alternative Wege in Betracht ziehen, um die Vorschriften des Gesetzes über \ndie Selbstverteidigungspflicht zu erfüllen. Eine Möglichkeit besteht darin, drei Jahre lang \n\n12 \n \nbei der Verkehrspolizei zu dienen, wodurch sie sich für eine Befreiung von ihrer \nSelbstverteidigungspflicht \nqualifizieren \nwürden \n(BFA, \nLänderinformation \nder \nStaatendokumentation: Syrien, Stand: 08.05.2025, Seite 148 ff.). Anhaltspunkte dafür, \ndass dem Kläger dies verwehrt würde, sind nicht ersichtlich. \n \nSelbst wenn dem Kläger eine Zwangsrekrutierung drohen sollte, ist jedenfalls nicht \nbeachtlich wahrscheinlich, dass er im Rahmen der Erfüllung der Selbstverteidigungspflicht \nKriegsverbrechen (s. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) oder vergleichbare Handlungen begehen \nmüsste. Wie bereits ausgeführt, werden die Wehrpflichtigen in der Regel nicht in \nKampfsituationen eingesetzt. In der Vergangenheit gab es nur vereinzelt Fälle, in denen \nsie \nin \nKampfsituationen \nverwickelt \nwaren \n(vgl. \nBFA; \nLänderinformation \nder \nStaatendokumentation: Syrien, Stand: 08.05.2025, Seite 147). \n \ncc. \nEine Verfolgung durch die neue syrische Regierung aus einem der in § 3b AsylG \ngenannten Verfolgungsgründen ist ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich. \n \nDer Kläger macht geltend, dass er bereits aufgrund der Tätigkeit seines vor vier Jahren \ngetöteten Onkels für die YPG und der Tätigkeit seines Großvaters in einem für die \nKooperation \nzwischen \nder \nneuen \nRegierung \nund \nden \nkurdischen \nGebieten \nverantwortlichen Ausschusses sowie der hieraus folgenden Bekanntheit seines \nFamiliennamens eine Verfolgung zu befürchten hätte. Zudem sei ein weiterer Onkel von \nihm vor acht Jahren verschleppt worden. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser erstmals \nin der mündlichen Verhandlung geäußerte Vortrag glaubhaft ist. Eine beachtlich \nwahrscheinlich drohende Verfolgung durch die neue syrische Regierung folgt hieraus \njedenfalls nicht. \n \nDen \njüngsten \nErkenntnismitteln \nkann \nnicht \nentnommen \nwerden, \ndass \nfür \nFamilienangehörige von YPG-Kämpfern oder von Personen, die in Verbindung zur \nDAANES bzw. SDF stehen, ein (erhöhtes) Risiko besteht, durch die Übergangsregierung \nverfolgt oder misshandelt zu werden. Vielmehr unterzeichneten Präsident al-Sharaa und \nSDF-Kommandeur Mazloum Abdi am 10.03.2025 eine Vereinbarung, die einen \nWaffenstillstand ermöglichen und den Weg zu einer politischen Einigung zwischen den \nbeiden politischen Entitäten enthalten soll. Die Absichtserklärung umfasst mehrere Punkte, \ndarunter zentral die bis Ende des Jahres 2025 angestrebte Integration der militärischen \nund zivilen Bestandteile der SDF in die Übergangsregierung (vgl. BAMF, Briefing Notes zu \nSyrien v. 17.03.2025). Im Rahmen des geschlossenen Abkommens kam es am 03.04.2025 \nzu einem Austausch von Gefangenen zwischen den SDF und der syrischen \n\n13 \n \nÜbergangsregierung in Damaskus (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 07.04.2025). \nAm 10.04.2025 wurde ein weiteres Abkommen zwischen der DAANES und der \nÜbergangsregierung getroffen, welches die Übernahme der Kontrolle über den Tishreen-\nStaudamm im Osten von Aleppo durch die neuen staatlichen Sicherheitskräfte und einen \nAbzug der SDF-Truppen vorsieht, während der Damm Medienberichten nach unter \nkurdischer Zivilverwaltung bleiben soll (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 14.04.2025). \nAm 09.07.2025 kamen der SDF-Oberkommandeur Abdi und al-Sharaa erneut zu \nVerhandlungen \nüber \ndie \ngeplante \nIntegration \nder \nDAANES-Gebiete \nin \nden \nVerantwortungsbereich der Übergangsregierung zusammen (vgl. BAMF, Briefing Notes zu \nSyrien v. 14.07.2025). Seit dem 02.08.2025 kam es allerdings insbesondere im \nGouvernement Aleppo wiederholt zu Zusammenstößen zwischen der syrischen Armee und \nden SDF (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 04.08.2025, 11.08.2025, 18.08.2025 und \n15.09.2025). \n \nAllein aus einer ehemaligen Tätigkeit seines Onkels für die YPG und der Verschleppung \nseines anderen Onkels vor acht Jahren folgt für den Kläger jedenfalls nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung durch die neue syrische Regierung. Der \nKläger hat zudem nicht vorgetragen, bereits persönlich von Mitgliedern der neuen \nsyrischen Regierung bzw. der HTS bedroht worden zu sein. Konkrete und glaubhafte \nAngaben zu Bedrohungssituationen gegenüber den noch in Syrien lebenden \nFamilienmitgliedern des Klägers liegen ebenfalls nicht vor. Seine Schilderungen blieben \ninsoweit vage und unsubstantiiert. Er trug lediglich vor, die Soldaten hätten ihnen immer \nwieder mitgeteilt, dass seine Familie gezielt bedroht sei, da sein Großvater sehr bekannt \nsei. Dem Gericht liegen jedoch – trotz der zuletzt wiederholten Zusammenstöße zwischen \nAngehörigen der SDF und der syrischen Armee – keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die \nneue Regierung das Interesse an der Umsetzung des Abkommens zur Integration der SDF \nverloren haben könnte und daher zum aktuellen Zeitpunkt Personen, die mit der \nUmsetzung der zwischen der neuen Regierung und den SDF geschlossenen Abkommen \nbeauftragt wurden, geschweige denn ihre Familienangehörigen bedrohen oder verfolgen \nwürde. \n \nDarüber hinaus führen weder seine Herkunft aus Kobane noch seine Ausreise aus Syrien, \nseine Asylantragstellung in der Bundesrepublik und sein Aufenthalt eben dort mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit zu der Annahme, dem Kläger drohe bei einer Rückkehr \ndurch die neue syrische Regierung oder einen anderen tauglichen Akteur i.S.d. § 3c AsylG \npolitisch verfolgt zu werden (vgl. VG Bremen, Urt. v. 29.09.2025 – 3 K 1730/23). Aus Syrien \nstammenden Personen droht bei einer Rückkehr nach Syrien im Allgemeinen wegen ihrer \nillegalen Ausreise in Verbindung mit einem Asylantrag und dem Verbleib im westlichen \n\n14 \n \nAusland keine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Es entsprach bereits unter \nHerrschaft des Assad-Regimes ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass eine \nillegale Ausreise, die Stellung eines Asylantrages sowie der Aufenthalt im westlichen \nAusland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu flüchtlingsschutzrelevanten \nMaßnahmen durch die syrischen Sicherheitskräfte führen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. \n22.04.2021 – 2 LB 147/18 –, juris Rn. 42 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. \n25.01.2021 – 14 A 822/19.A – juris Rn. 35 ff. m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. \n23.10.2018 – A 3 S 791/18 –, juris Rn. 18 ff.; OVG Bremen, Urt. v. 24.01.2018 – 2 LB \n194/17 –, juris Rn. 39 ff.). Zur Überzeugung des Gerichts gilt dies fort und dem Kläger droht \nauch unter Herrschaft des HTS-Bündnisses bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien \nnicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung wegen seiner illegalen \nAusreise und seinem Aufenthalt in Deutschland. Vielmehr fordert HTS syrische Flüchtlinge \ndazu auf, nach Syrien zurückzukehren und beim Wiederaufbau zu helfen (vgl. VG \nGelsenkirchen, Urt. v. 19.08.2025 – 12a K 1742/24.A –, juris Rn. 65; VG Braunschweig, \nUrt. v. 31.03.2025 – 1 A 49/24 –, juris Rn. 26). \n \ndd. \nDem Kläger droht bei einer Rückkehr in seine Heimat in Nordsyrien auch nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in Anknüpfung an seine kurdische \nVolkszugehörigkeit. \n \nAus den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln ergeben sich keine hinreichenden \nAnhaltspunkte dafür, dass kurdische Volkszugehörige, die mit zwei bis drei Millionen \nMenschen die größte ethnische Minderheit in Syrien darstellen, ohne das Hinzutreten \nweiterer individueller Gründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen \ndurch die aktuelle syrische Übergangsregierung oder einen anderen Akteur i.S.d. § 3c \nAsylG ausgesetzt sind, die an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfen (vgl. VGH Baden-\nWürttemberg, Urt. v. 25.02.2025 – A 4 S 1548/23 –, juris Rn. 53; VG Hamburg, Urt. v. \n07.07.2025 – 15 A 2952/24 –, MILo, S. 8 f.; VG Oldenburg (Oldenburg), Urt. v. 14.04.2025 \n– 3 A 3735/21 –, juris). So wird auch im Home Office Bericht aus Juli 2025 (Country Policy \nand Information Note, Syria: Kurds and Kurdish areas, auf Seite 4) ausgeführt, dass Kurden \nin Syrien wahrscheinlich keiner Verfolgungsgefahr durch den Staat oder die SDF \nausgesetzt sind. \n \nZunächst ist nicht ersichtlich, dass die aktuelle syrische Übergangsregierung gezielt und \nflächendeckend gegen die kurdische Bevölkerung vorgeht. Berichte über den Umgang der \nÜbergangsregierung mit Kurdinnen und Kurden, die sich überwiegend in den Gebieten al-\nHasaka, Qamishli, Ain al-Arab, Afrin und in den Vierteln von Damaskus und Aleppo \n\n15 \n \naufhalten (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, Stand: \n08.05.2025, Seite 208), liegen bislang kaum vor. Die Berichterstattung ist stattdessen \ngeprägt von Diskussionen und Verhandlungen auf politischer Ebene (s.o.), um die \nIntegration der DAANES-Gebiete und SDF-Truppen in ein neues, einheitliches Syrien (vgl. \nBAMF, Länderreport: Syrien nach Assad – Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März \n2025, Seite 26). Während sich in der am 29.03.2025 von Syriens Präsident al-Sharaa \neingesetzten Übergangsregierung zumindest ein Vertreter der kurdischen Minderheit \nbefindet (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung: Strukturen und wichtige Akteure der \ninterimistischen Regierung sowie der neuen Übergangsregierung vom 29. März 2025, \n03.04.2025, Seite 7), wurden zuletzt Provinzen mit hohem Anteil von Kurden und Drusen \nvon den bevorstehenden Parlamentswahlen ausgeschlossen (vgl. Tagesschau, Gutachten \nzu Syrien: Sicherheitskräfte \"regelmäßig\" an Massakern beteiligt, Stand: 24.09.2025, \nabrufbar unter https://www.tagesschau.de/ausland/asien/syrien-un-al-sharaa-rede-hts-\nmiliz-100.html). Dennoch gibt es keine Hinweise darauf, dass die HTS seit dem Sturz des \nAssad-Regimes Teile der kurdischen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit \noder (vermeintlichen) politischen Meinung verfolgt hat (vgl. Home Office, Country Policy \nand Information Note, Syria: Kurds and Kurdish areas, Juli 2025, Seite 8). Vielmehr \nbemühen sich die neuen Machthaber um die Etablierung von Ordnung und Sicherheit, \nstoßen \njedoch \nauf \nerhebliche \nHerausforderungen. \nDie \nSicherheitskräfte \nder \nÜbergangsregierung sind bei ihrem Versuch, das Land zu stabilisieren, mit zunehmenden \nBedrohungen konfrontiert, darunter gewalttätige Überreste des Regimes, sektiererische \nGewalt \nund \nEntführungen \n(vgl. \nBFA, \nLänderinformationen \nder \nStaatendokumentation Syrien, Stand: 08.05.2025, Seite 44). Insbesondere in der \nHerkunftsregion des Klägers Aleppo wird die Lage weiterhin als komplex beschrieben (The \nDanish Immigration Service (DIS), Syria Security Situation, Juni 2025, Seite 12). Während \ndie von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen innerhalb der SNA Teile \nNordsyriens nahe der türkischen Grenze kontrollieren, darunter Afrin, Suluk und Ras al-\nAin, wird der nordöstliche Teil des Gouvernements Ain al-Arab, die Region aus der der \nKläger stammt, von der kurdischen SDF kontrolliert (vgl. BFA, Länderinformationen der \nStaatendokumentation Syrien, Stand: 08.05.2025, Seite 13, 22). \n \nIn den von der SNA kontrollierten Gebieten gibt es Berichte über Entführungen, willkürliche \nInhaftierungen, Folter und Misshandlungen durch verschiedene Gruppen der SNA (vgl. \nAmnesty International – Report Syrien, 29.04.2025). Bereits vor dem Sturz der Assad-\nRegierung im Dezember 2024 gab es Berichte über willkürliche Festnahmen und \nInhaftierungen von vor allem kurdischen Volksangehörigen in Afrin, wobei viele im \nGegenzug zu Zahlungen freigelassen worden seien (vgl. ACCORD, Lage von Kurd·innen \nin türkisch kontrollierten Gebieten v. 22.11.2024; Home Office: Country Policy and \n\n16 \n \nInformation Note, Syria: Kurds and Kurdish areas, Juli 2025, Seite 11; USDOS, 2024 \nCountry Reports on Human Rights Practices: Syria v. 12.08.2025). Auch in einem \naktuelleren Bericht aus März 2025 stellt das Syrische Netzwerk für Menschenrechte \n(SNHR) fest, dass die SNA und bewaffnete Gruppierungen willkürliche Festnahmen \nund/oder Inhaftierungen von Personen, die aus von den SDF kontrollierten Gebieten \nkommen, sowie willkürliche Festnahmen/Inhaftierungen „ethnischer Art“ in den von der \nSNA kontrollierten Teilen des Gouvernements Aleppo durchgeführt haben. Zu letzteren \ngehörten auch Personen, die wegen angeblicher Zusammenarbeit mit den SDF willkürlich \nfestgenommen oder inhaftiert wurden. Solche Vorfälle konzentrierten sich jedoch \nhauptsächlich auf „eine Reihe von Dörfern“ der Stadt Afrin (vgl. EUAA, Syria: Country \nfocus, Country of Origin Information Report, Juli 2025, Seite 40). Im Rahmen jüngster \nRückkehrbewegungen wurden in Afrin zahlreiche junge Menschen inhaftiert, die in der \nVergangenheit ihren Selbstverteidigungsdienst geleistet haben oder denen die \nKooperation mit „terroristischen Institutionen“ oder eine Verbindung zur PKK/SDF \nvorgeworfen wurde (vgl. BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad – Gegenwärtige \nEntwicklungen, Stand: März 2025, Seite 25). \n \nIn den nördlichen Teilen Aleppos gibt es zudem weiterhin Spannungen zwischen türkisch \nunterstützten Milizen und kurdischen Einheiten der SDF (vgl. BFA, Länderinformationen \nder Staatendokumentation Syrien, Stand: 08.05.2025, Seite 60). Die türkischen Streitkräfte \nund ihre Verbündeten syrischen Milizen nutzten den Zusammenbruch der Assad-\nRegierung, um ihre Angriffe auf SDF-kontrollierte Gebiete zu intensivieren. Es kommt \nregelmäßig zu türkischen Luftschlägen, Artilleriebeschuss und Bodengefechten entlang \nder Grenze (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, Stand: \n08.05.2025, Seite 65). Auch in Ost-Aleppo dauern die Kämpfe zwischen Fraktionen der \nSNA und der SDF an (s.o.), was Fragen über die Kontrollfähigkeit der Übergangsregierung \nüber die SNA-Gruppierungen aufwirft (vgl. BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad – \nGegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, Seite 15). Die geschilderten Übergriffe \nstanden jedoch weitestgehend im Zusammenhang mit entsprechenden Kampfhandlungen \nzwischen der Türkei bzw. den Türkei-nahen Milizen und den kurdischen Streitkräften und \nbetreffen nicht alle in diesen Gebieten lebenden Kurden gleichermaßen. \n \nIn Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist nicht regelhaft, sondern gegebenenfalls \nabhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles und dem Hinzutreten \ngefahrerhöhender Umstände (beispielsweise aufgrund der Herkunftsregion oder im Falle \nder Zusammenarbeit mit bestimmten kurdischen Gruppierungen und/oder deren \nKampfverbänden) von einer Verfolgung kurdischer Volkszugehöriger auszugehen (vgl. \n\n17 \n \nbereits die Rechtsprechung vor dem Sturz des Assad-Regimes OVG Lüneburg, B. v. \n30.03.2022 – 2 LB 641/19 –, juris Rn. 40). \n \nZwar hat der Kläger vorgetragen, zwei seiner Familienangehörigen stünden der SDF bzw. \nYPG nahe (s.o.). Er selbst steht jedoch nicht in direkter Verbindung zu der SDF oder YPG \nund hat bislang auch keinen Selbstverteidigungsdienst in der DAANES geleistet. Der \nKläger würde zudem nicht in eines von der SNA kontrollierten Gebiete, in denen eine \nhöhere Wahrscheinlichkeit für eine Bedrohungssituation bestünde, sondern nach Kobane \nzurückkehren, das derzeit weiterhin von den kurdischen Kräften kontrolliert wird. Dass er \neinzig aufgrund der Verbindung zweier Verwandter von ihm, von denen einer bereits vor \nvier Jahren verstorben ist, mit diesen konkret in Verbindung gebracht und infolgedessen \nauch in den von der SDF kontrollierten Gebiete durch die SNA verfolgt werden würde, \nerscheint dem Gericht nicht beachtlich wahrscheinlich. Im Hinblick auf eine ebenfalls nicht \nbeachtlich wahrscheinliche Gefahr einer Verfolgung durch die neue syrische Regierung \nwird auf die obigen Ausführungen verwiesen. \n \nAus den Erkenntnisquellen ergeben sich letztlich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass \nKurden \nbei \nder \nEinreise \nnach \nSyrien \ngezielt \nuntersucht \nwerden \noder \nVerfolgungshandlungen im Sinne von § 3a Abs. 1 und 2 AsylG ausgesetzt sind (vgl. VG \nHamburg, Urt. v. 12.08.2025, 15 A 4289/23, MiLo, S. 7). Es ist nicht ersichtlich, dass der \nKläger seinen Herkunftsort nicht sicher erreichen könnte. Die Bewegungsfreiheit hat sich \nseit dem Sturz der Assad-Regierung verbessert und Zivilisten können im Allgemeinen ohne \nEinschränkungen zwischen größeren Städten reisen. Die meisten festen Kontrollpunkte in \nstädtischen Gebieten wurden abgebaut, und die verbliebenen, vor allem auf den \nAutobahnen zwischen den Städten, sind weniger zahlreich und führen weniger strenge \nKontrollen durch. An den Kontrollpunkten überprüfen die Sicherheitskräfte in der Regel die \nAusweise der Personen und kontrollieren, ob sie Waffen besitzen. Das Risiko willkürlicher \nVerhaftungen an diesen Kontrollpunkten ist ebenfalls deutlich zurückgegangen (vgl. EUAA, \nSyria: Country focus, Country of Origin Information Report, Juli 2025, Seite 75). Vor diesem \nHintergrund ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger – wie er in der mündlichen \nVerhandlung erstmals vortrug – nach einer Rückkehr seinen Herkunftsort nicht verlassen \ndürfte. \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht \nauf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n\n18 \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nSchröder","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364731","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-09-26/3-k-7-24","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":9},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364731","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364731","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-09-26/3-k-7-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364731","retrieved":"2026-07-09 04:52:28.644398+00:00"}}