{"status":"available","doknr":"OLD364730","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-09-29","aktenzeichen":"3 K 1730/23","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n3 K 1730/23 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern und Heimat, \ndieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, \n \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch die \nRichterin am Verwaltungsgericht Schröder als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen \nVerhandlung vom 29. September 2025 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \n\n2 \n \nTatbestand \nDer Kläger, dem bereits der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, begehrt die \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. \n \nDer 1982 in Latakia/Syrien geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer \nVolks- und alawitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben im März \n2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 17.05.2022 beim Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. \n \nIn seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 23.05.2022 gab der Kläger im Wesentlichen \nan, dass er Syrien im Februar 2022 aufgrund von Diskriminierungen und schwierigen \nLebensverhältnissen verlassen habe. Vor seiner Ausreise habe er mit seiner Frau und \nseinen Kindern in Qamishli gelebt. Als Araber und Alawit sei er häufig beleidigt worden. Zu \nkörperlichen Übergriffen sei es aber nicht gekommen. Er habe nur Gelegenheitsjobs \nangeboten bekommen und finanziell von seinem Schwager unterstützt werden müssen. \nDas habe ihn sehr belastet. Ihm sei der Druck zu hoch geworden und er habe seinen \nKindern eine sichere Zukunft geben wollen. Deswegen habe er sich entschlossen, Syrien \nzu verlassen. \n \nDer Asylantrag wurde zunächst mit Bescheid vom 16.06.2022 als unzulässig abgelehnt \nund die Abschiebung des Klägers nach Bulgarien angeordnet. Die hiergegen erhobene \nKlage \n wurde mit Beschluss vom 16.05.2023 eingestellt, nachdem die \nÜberstellungsfrist abgelaufen war und die Beklagte den Bescheid vom 16.06.2022 \naufgehoben hat. \n \nMit weiterem Bescheid vom 20.07.2023 erkannte das Bundesamt dem Kläger den \nsubsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Die \nVoraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen vor. Aufgrund \ndes ermittelten Sachverhaltes sei davon auszugehen, dass dem Kläger in seinem \nHerkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG drohe. Die \nVoraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft seien hingegen nicht \ngegeben. Der Kläger verwirkliche keines der als Verfolgungsgrund infrage kommende \nAnknüpfungsmerkmale. Nach eigenen Angaben seien die vom Kläger empfundenen \nDiskriminierungen verbaler Art gewesen und fluchtauslösend sei der allgemeine Druck auf \nihn gewesen. Die vom Antragsteller empfundene Perspektivlosigkeit sei allerdings kein \nAnknüpfungsmerkmal zu den Verfolgungsgründen zur Gewährung des § 3 AsylG. Wegen \nder weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen. \n \n\n3 \n \nDer Kläger hat am 27.07.2023 Klage erhoben. Die Furcht vor einer Verfolgung im Falle der \nRückkehr nach Syrien sei im Hinblick auf die gegenwärtigen politischen Verhältnisse, die \nillegale Ausreise, die Asylantragstellung und den Aufenthalt des Klägers im westlichen \nAusland begründet. Der syrische Staat sehe das Stellen eines Asylantrages im \nZusammenhang mit einer (illegalen) Ausreise und dem entsprechenden Aufenthalt im \nwestlichen Ausland als Anknüpfung und Ausdruck einer politisch missliebigen Gesinnung \nund damit als Kritik am herrschenden System an, die das Gebot der Loyalität gegenüber \ndiesem verletze. Ferner sei zu berücksichtigen, dass für wehrpflichtige Syrer im Alter von \n18 bis 42 Jahren individuell gefahrerhöhende Umstände hinzuträten, die es in der \nGesamtschau aller Umstände beachtlich wahrscheinlich erscheinen ließen, dass solche \nRückkehrer \nvon \nsyrischen \nSicherheitskräften \nwegen \nWehrdienstentziehung \nals \nRegimegegner angesehen und verfolgt würden. Menschen, die nicht dem sunnitisch-\nislamischem Weltbild folgten, würden derzeit in erheblicher Art und Weise von Teilen der \ndurch die syrische Regierung benannten Soldaten verfolgt und auf offener Straße \nhingerichtet. Im Norden Syriens komme es derzeit ebenfalls zu erheblichen \nAuseinandersetzungen zwischen der SDF und der HTS. Ferner werde darauf hingewiesen, \ndass auch die Türkei derzeit mit gezielten Luftangriffen Regionen treffe, in welchen \nZivilisten lebten. Da der Kläger zur Religionsgemeinschaft der Alawiten gehöre, sei er \nerheblicher Verfolgung ausgesetzt und riskiere bei einer etwaigen Abschiebung, \nhingerichtet zu werden. Auf die weitere Klagebegründung wird Bezug genommen. \n \nDer Kläger beantragt, \ndie \nBeklagte \nzu \nverpflichten, \ndem \nKläger \ndie \nFlüchtlingseigenschaft \nzuzuerkennen, und den Bundesamtsbescheid vom 20.07.2023, zugestellt am \n26.07.2023, Az.:\n, aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. \n \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. \n \nMit Beschluss vom 14.08.2025 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen \nworden. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. \nDiesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die \nin das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind. \n\n4 \n \nEntscheidungsgründe \nDie Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung \ndie Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte rechtzeitig und ordnungsgemäß \nund unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 \nVwGO). \n \nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- \nund Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 \nAsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4, \nAbs. 1 AsylG. Der Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht \nin seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n \nI. \nNach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn \ner Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist und keiner der genannten Ausnahmetatbestände \neinschlägig ist. Ein Ausländer ist gemäß § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des \nAbkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer \nFlüchtlingskonvention - GFK -, BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter \nFurcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung \noder \nZugehörigkeit \nzu \neiner \nbestimmten \nsozialen \nGruppe \naußerhalb \nseines \nHerkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er \nnicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will \n(Buchst. a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt \nhatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren \nwill (Buchst. b). \n \nAls Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, \ndie auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine \nschwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere \nder Rechte, von denen nach Art. 15 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in \neiner Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der \nMenschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie \nder in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Die Verfolgung kann dabei nach § 3c \nAsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat \noder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von \nnichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure \neinschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht \nwillens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies \n\n5 \n \nunabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder \nnicht (Nr. 3). \n \nZwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit den in § 3b AsylG genannten \nVerfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften \nHandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung \nbestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Wer eine ihm geltende Verfolgungshandlung (§ 3a AsylG) \nsowie den Wegfall nationalen Schutzes (§ 3c bis § 3e AsylG) darlegen kann, wird als \nFlüchtling anerkannt, wenn die Verfolgung auf einem oder mehreren der in § 3b Abs. 1 \nAsylG bezeichneten Verfolgungsgründen beruht. Kann die Anknüpfung der Verfolgung an \neinen solchen Verfolgungsgrund nicht dargelegt werden, besteht nach Maßgabe der \nentsprechenden Voraussetzungen lediglich Anspruch auf subsidiären Schutz (§ 4 Abs. 1 \nAsylG). \n \nDabei ist es für die Annahme von Verfolgung nicht erforderlich, dass von politischer \nVerfolgung Betroffene entweder tatsächlich oder nach der Überzeugung des verfolgenden \nStaates selbst Träger eines verfolgungsverursachenden Merkmals sind. Politische \nVerfolgung kann auch dann vorliegen, wenn der oder die Betroffene lediglich der \nGegenseite oder dem persönlichen Umfeld einer anderen Person zugerechnet wird, die \nihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist (BVerfG, Kammerbeschluss v. 22.11.1996 - 2 \nBvR 1753/96 - juris, Rn. 5). In diesem Sinne sieht § 3b Abs. 2 AsylG vor, dass es bei der \nBewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, \nunerheblich ist, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, \nsozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese \nMerkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Dafür, dass die Verfolger einen \nVerfolgungsgrund unterstellen, müssen jedoch Umstände ermittelt werden (vgl. Marx, \nAsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 3b Rn. 78). \n \nMaßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen von \n§ 3 AsylG ist die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren \nwird. Denn für die Frage, welche Region als Zielort der Rückkehr eines Ausländers \nanzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter \nBetrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der \nbetroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Der Begriff des \n„tatsächlichen Zielortes der Rückkehr“ im Sinne der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 4, \n15 Richtlinie 2004/83/EG (Urt. v. 17.02.2009 - C-465/07 -, juris, Rn. 40), die auf die \nNachfolgerichtlinie 2011/95/EU übertragbar ist, ist daher kein rein empirischer Begriff, bei \ndem auf die tatsächlich wahrscheinlichste oder subjektiv gewollte Rückkehrregion \n\n6 \n \nabzustellen ist. Vielmehr kommt bei der Bestimmung des Ortes der (voraussichtlichen) \ntatsächlichen Rückkehr der Herkunft als Ordnungs- und Zuschreibungsmerkmal eine \nbesondere Bedeutung zu. Ein Abweichen von der Herkunftsregion kann daher auch nicht \ndamit begründet werden, dass der Ausländer aufgrund der geltend gemachten Verfolgung \nden personalen Bezug zu seiner Herkunftsregion verloren hat. Auch eine nachlassende \nsubjektive Bindung zur Herkunftsregion durch Umstände, die mittelbare Folgen derselben \nsind, ändert nichts daran, dass diese für die schutzrechtliche Betrachtung grundsätzlich \nihre Relevanz behält. Allerdings ist jedenfalls dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion \nabzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den \nfluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem \nZiel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche freiwillige \nAblösung \nverliert \ndie \nHerkunftsregion \nihre \nBedeutung \nals \nOrdnungs- \nund \nZurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose \naus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.11.2017 – A 11 S 1704/17 –, juris, Rn. 97 ff.; \nVG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 28.07.2021 – A 1 K 6994/18 –, juris Rn. 23; BVerwG, Urt. \nv. 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, juris Rn. 13 zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG; Wittmann, in: \nBeckOK Migrations- und IntegrationsR, 22. Edition, Stand: 01.08.2025, § 3 AsylG Rn. 37). \n \nDie Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer – bei einer hypothetisch zu \nunterstellenden Rückkehr – die Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland \ngegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der \nbegründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchst. d) Richtlinie 2011/95/EU \nabzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die \ntatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); das entspricht dem Prognosemaßstab der \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris \nRn. 32). Er verlangt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur \nPrüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung \nsprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den \ndagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei sind neben sämtlichen mit dem \nHerkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen das maßgebliche Vorbringen des \nAntragstellers und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Es kommt darauf an, ob \nin Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen \nin der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Damit \nkommt dem qualitativen Kriterium der Zumutbarkeit maßgebliche Bedeutung zu. Ein \ndrohender ernsthafter Schaden ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem \nbesonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach \n\n7 \n \nAbwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar \nerscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 – 1 C 29/17 –, juris Rn. 14; VG Hannover, Urt. \nv. 07.08.2019 – 6 A 1240/17 –, juris Rn. 20; VG Halle, Urt. v. 08.05.2018 – 4 A 111/16 –, \njuris Rn. 16; Göbel-Zimmermann/Eichhorn/Beichel-Benedetti, Asyl- und Flüchtlingsrecht, \n1. Aufl. 2017, Teil 2, Rn. 254). \n \nDer der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig \ndavon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 \nAbs. 1 AsylG vorliegt (vgl. EuGH, Urt. v. 02.03.2010 – C–175/08, juris Rn. 84 ff.; BVerwG, \nUrt. v. 27.04.2010 – 10 C 5.09, juris Rn. 22). Vorverfolgten kommt jedoch die \nBeweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute (vgl. BVerwG, B. \nv. 15.08.2017 – 1 B 123.17, juris Rn. 8). Danach ist die Tatsache, dass ein Ausländer \nbereits verfolgt wurde bzw. von einer solchen Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein \nernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, \nes sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung \nbedroht wird. \n \nZur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach \nden \nallgemeinen \nMaßstäben \ndes \nverwaltungsverfahrensrechtlichen \nund \nverwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln \nund festzustellen. Diese Tatsachen liegen regelmäßig teils in der Vergangenheit, teils in \nder Gegenwart. Sie müssen sodann in einer Gesamtschau verknüpft und gewissermaßen \nin die Zukunft projiziert werden. Auch wenn insoweit – wie sich bereits aus dem \nGefahrbegriff ergibt – eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein „voller \nBeweis“ nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der \nRichtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose die volle Überzeugung \ngewonnen haben muss (vgl. VG Halle, Urt. v. 08.05.2018 – 4 A 111/16 –, juris Rn. 17). Es \nmuss sowohl von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals als auch von der \nRichtigkeit der Prognose drohenden Schadens überzeugt sein. Dem persönlichen \nVorbringen des Rechtssuchenden und dessen Würdigung kommt dabei besondere \nBedeutung zu. Insbesondere wenn keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen, ist \nfür die Glaubwürdigkeit auf die Plausibilität des Tatsachenvortrags des Asylsuchenden, die \nArt seiner Einlassung und seine Persönlichkeit – insbesondere seine Vertrauenswürdigkeit \n– abzustellen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. \nPersönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Asylbewerbers berücksichtigt \nwerden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.08.2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. \n33). Der Asylsuchende ist insoweit gehalten, seine Gründe für eine Verfolgung schlüssig \nund widerspruchsfrei mit genauen Einzelheiten vorzutragen (vgl. BVerwG, Urt. v. \n\n8 \n \n12.11.1985 – 9 C 27.85 –, juris Rn. 15 f.). Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen \nin sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung \nergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht (vgl. BVerfG, B. v. 07.04.1998 – \n2 BvR 253/96 –, juris Rn. 4). Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden \nEreignissen, insbesondere zu seinem persönlichen Schicksal eine Schilderung gibt, die \ngeeignet ist, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Unauflösbare \nWidersprüche, Unstimmigkeiten und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit \nnicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt \nwerden kann (vgl. BVerwG, B. v. 26.10.1989 – 9 B 405.89 –, juris Rn. 8; OVG Nordrhein-\nWestfalen, Urt. v. 17.08.2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33). \n \nII. \nIn Anwendung dieser Maßstäbe ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht \nzuzuerkennen. Der Kläger ist nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist (1.) und es ist im \nmaßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht beachtlich wahrscheinlich, \ndass ihm in Syrien eine Verfolgung droht (2.). \n \n1. \nHinsichtlich des fehlenden Vorliegens einer Vorverfolgung nimmt das Gericht zunächst \nBezug auf die Ausführungen im Bescheid vom 20.07.2023 (§ 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend \nwird angemerkt, dass der Kläger auch mit seinem Vorbringen in der mündlichen \nVerhandlung nicht dargelegt hat, dass er vorverfolgt ausgereist ist. \n \nEine Vorverfolgung setzt voraus, dass sich die Ausreise bei objektiver Betrachtung nach \nihrem äußeren Erscheinungsbild als eine unter dem Druck erlittener Verfolgung \nstattfindende Flucht darstellt. In dieser Hinsicht kommt der zwischen Verfolgung und \nAusreise verstrichenen Zeit maßgebliche Bedeutung zu. Je länger der Ausländer nach \nerlittener Verfolgung in seinem Heimatstaat verbleibt, umso mehr verbraucht sich der \nobjektive äußere Zusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise. Daher kann schon \nbloßer Zeitablauf dazu führen, dass eine Ausreise den Charakter einer unter dem Druck \nerlittener Verfolgung stehenden Flucht verliert. Ein Ausländer ist demnach regelmäßig nur \ndann als verfolgt ausgereist anzusehen, wenn er seinen Heimatstaat in nahem zeitlichen \nZusammenhang mit der erlittenen Verfolgung verlässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2000 - 9 \nC 28.99 - BVerwGE 111, 334, juris Rn. 8). \n \nSoweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragen hat, dass er im \nJahr 2013 durch Mitglieder der Muslimbruderschaft bedroht und geschlagen worden sei, \nkann dahingestellt bleiben, ob dieses Vorbringen als glaubhaft anzusehen ist, da jedenfalls \n\n9 \n \nnicht ersichtlich ist, dass der Kläger Syrien in nahem zeitlichen Zusammenhang zu diesen \nAngriffen verlassen hat. Er hat vielmehr angegeben, dass er im Jahr 2013 nach den \nVorfällen nach Qamishli gezogen sei, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2022 gelebt \nhabe. Angesichts dieser Angaben konnte das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen, \ndass ein Zusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgungssituation und der \nAusreise besteht. \n \nDie von dem Kläger geschilderten verbalen Diskriminierungen während seiner Zeit in \nQamishli erreichen zudem nicht die nach § 3a Abs. 1 AsylG für die Annahme einer \nVerfolgungshandlung erforderliche Intensität, die, wie ausgeführt, eine gewisse Schwere \naufweisen muss. \n \n2. \nDas Gericht ist nicht der Überzeugung (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urt. v. \n04.07.2019 – 1 C 37.18 –, juris Rn. 19), dass dem Kläger bei einer für den Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung hypothetisch angenommenen Rückkehr nach Syrien über den \nFlughafen Damaskus bzw. eine andere offizielle Grenzstelle mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit droht, einer flüchtlingsschutzrelevanten Handlung ausgesetzt zu \nwerden. \n \na. \nDie von dem Kläger geltend gemachte Furcht vor einer Einziehung zum Wehrdienst bzw. \neiner Bestrafung wegen einer Entziehung vom Wehrdienst durch seine Ausreise durch das \nAssad-Regime führt nach dem Machtwechsel in Syrien nicht mehr mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit zu einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung. Auch der UNHCR \ngeht nach der Lageänderung in Syrien durch den Machtwechsel nunmehr davon aus, dass \ndie \nGefahr \neiner \nVerfolgung \ndurch \ndie \nfrühere \nRegierung \nvorbei \nist \n(vgl. \nhttps://www.ecoi.net/en/file/local/2119093/unhcr_position_on_returns_to_syria_-\n_16_dec_2024.pdf, unter Ziffer 6). \n \nVor diesem Hintergrund kommt auch eine Anwendung der auf die Annahme einer \nbeachtlich \nwahrscheinlichen \nVerfolgung \ndurch \ndas \nAssad-Regime \nwegen \nMilitärdienstverweigerung i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG gestützte Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts Bremen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 23.03.2022 – 1 LB 484/21, \njuris Leitsatz 4 und Rn. 39, 76), der die Kammer auch unter Auswertung der \nErkenntnismittel bis zum 05.12.2024 gefolgt ist, nicht mehr in Betracht. Für eine \nFortsetzung der Verfolgungshandlungen unter der neuen Übergangsregierung ist nichts \nersichtlich. In den von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Gebieten ist der \n\n10 \n \nverpflichtende Wehrdienst abgeschafft. Ende des Jahres 2024 bestätigte Präsident Al-\nSharaa, dass man zu einer Freiwilligenarmee übergehen wolle. Seitdem gibt es keine \nBerichte über Zwangsrekrutierungen mehr (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht zu Syrien, \nvom 30.05.2025, Seite 13). Nach dem Umsturz wurde am 09.12.2024 eine \nGeneralamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet, die nicht an Kriegsverbrechen beteiligt \ngewesen seien. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden \nuntersagt (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, vom \n08.05.2025, Seite 141; BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad – Gegenwärtige \nEntwicklungen, Stand: März 2025, Seite 35). \n \nb. \nEine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht dem Kläger ferner nicht deshalb, weil \ner \nden \nAlawiten \nangehört. \nNach \nderzeitiger \nAuskunftslage \nkann \neine \nsog. \nGruppenverfolgung der Alawiten (noch) nicht angenommen werden. \n \nEine solche alle Gruppenmitglieder erfassende Verfolgung kann zunächst angenommen \nwerden, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm \nvorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder unmittelbar bevorsteht. Auch ohne \nFeststellung einer konkreten Verfolgungsdichte kann hier in der Regel davon ausgegangen \nwerden, dass ein (formal) geordnetes Staatswesen in der Lage ist, ein beschlossenes \nVerfolgungsprogramm auch tatsächlich umzusetzen. Abseits der Fälle eines staatlichen \nVerfolgungsprogramms setzt die Annahme einer Gruppenverfolgung hingegen die \nFeststellung einer hinreichenden Verfolgungsdichte voraus, die die Regelvermutung \neigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von \nEingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es \nsich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine \nVielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im \nVerfolgungszeitraum \nund \nVerfolgungsgebiet \nauf \nalle \nsich \ndort \naufhaltenden \nGruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, \nwiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die \nMöglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. \nVoraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten \nVerfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an \nasylerhebliche Merkmale treffen. Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte \nGruppe von Menschen die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist aufgrund \neiner wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten \nUmstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der \nAngehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter \n\n11 \n \nmüssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von \nstaatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen zu erlangen ist, \nmöglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere \nunverfügbare Merkmale nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle \ndanach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe \nbezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser \nGruppe in Beziehung gesetzt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 – 10 C 11.08 – juris \nRn. 13; Urt. v. 01.02.2007 – 1 C 24.06 – juris Rn. 7; B. v. 05.04.2011 - 10 B 11.11 -, juris \nRn. 3; Wittmann, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 22. \nEdition, Stand: 01.08.2025, Rn. 34 ff.). \n \nAusgehend von diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung \nvorliegend nicht erfüllt. \n \naa. \nZunächst liegen dem Gericht nach der aktuellen Erkenntnislage keine sicheren \nAnhaltspunkte \nfür \nein \nan \nasylerhebliche \nMerkmale \nanknüpfendes \nstaatliches \nVerfolgungsprogramm vor, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder unmittelbar \nbevorsteht. \n \nAussagekräftige Berichte über ein systematisches, durch die Übergangsregierung \nangeordnetes Vorgehen gegen die alawitische Bevölkerung durch die Sicherheitskräfte der \nneuen Administration in den Gebieten unter ihrer Kontrolle gibt es bislang keine (vgl. \nBAMF, Länderreport: Syrien nach Assad – Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März \n2025, Seite 26). Auch dem Auswärtigen Amt liegen keine Hinweise vor, dass eine gezielte \nPolitik der Vertreibung von Alawiten stattfindet (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nzu Syrien, vom 30.05.2025, Seite 15). In der am 29.03.2025 von Syriens Präsident al-\nSharaa eingesetzten Übergangsregierung befindet sich zumindest ein Vertreter der \nalawitischen Glaubensgemeinschaft (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung: Strukturen und \nwichtige Akteure der interimistischen Regierung sowie der neuen Übergangsregierung vom \n29. März 2025, 03.04.2025, Seite 7). Al-Sharaa hat zudem die im März 2025 hauptsächlich \nin den Regionen Latakia und Tartus stattgefundenen Vergeltungsakte (s. hierzu unter bb.), \ndie vor allem Mitglieder der alawitischen Glaubensgemeinschaft zum Ziel hatten, als \nVerbrechen bezeichnet und Aufklärung versprochen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nzu Syrien, vom 30.05.2025, Seite 13). Durch die Übergangsregierung wurden \nweitreichende Untersuchungen und strafrechtliche Konsequenzen für jene (auch für \nVerbündete), die für die Tötungen von Zivilpersonen verantwortlich seien, angekündigt (vgl. \nBAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 17.03.2025). Die zu diesem Zweck einberufene \n\n12 \n \nUntersuchungskommission veröffentlichte am 22.07.2025 ihre Ergebnisse, denen zufolge \nes keine Hinweise darauf gebe, dass syrische Streitkräfte gezielt Angriffe auf die \nalawitische Minderheit angeordnet hätten (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. \n28.07.2025). In einem Untersuchungsbericht einer unabhängigen Kommission der UN vom \n14.08.2025 wird ausgeführt, dass keine Beweise dafür gefunden werden konnten, dass die \nVerbrechen der syrischen Streitkräfte auf Befehl der Übergangsregierung verübt worden \nseien (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 18.08.2025). US-Geheimdiensten zufolge \noperierten die an den Vorfällen beteiligten SNA-Fraktionen, die – neben ausländischen \ndschihadistischen Kämpfern und Zivilisten – die Mehrheit der von den Sicherheitskräften \nder Regierung verübten zivilen Todesfälle verursacht haben, „während der Kämpfe \nwahrscheinlich außerhalb der direkten Kontrolle der Behörden“ (vgl. EUAA, Syria: Country \nFocus, Country of Origin Information Report, Juli 2025, Seite 44). Der Exekutivdirektor der \nOrganisation Christians for Democracy, habe der Rechtfertigung der neuen syrischen \nRegierung zugestimmt, dass das, was geschehe, nicht die Politik der Übergangsregierung \nwiderspiegele und die Verstöße in zwei Kategorien eingeteilt: Verbrechen und Übergriffe, \ndie von Einzelpersonen mit der Absicht begangen würden, sich an bestimmten Personen \noder an denen, die mit dem früheren Regime kollaboriert hätten, zu rächen, und Übergriffe, \ndie von einigen extremistischen Gruppierungen begangen würden, die mit der von der \nneuen Regierung in Damaskus beschlossenen Politik nicht einverstanden seien. Die \nÜbergangsregierung ziehe diejenigen zur Rechenschaft, die nachweislich an Übergriffen \ngegen Zivilisten beteiligt gewesen seien (vgl. BFA, Länderinformationen der \nStaatendokumentation Syrien v. 08.05.2025, Seite 161). Im Hinblick auf die im August \n2025 erfolgte Stürmung und angedrohte Zwangsräumung des mehrheitlich von Alawitinnen \nund Alawiten bewohnten Viertels al-Somaria in den westlichen Vororten von Damaskus \nblieb bislang unklar, wer den angeblichen Evakuierungsbefehl erlassen hat. \nMedienberichten zufolge soll das Räumungsverfahren seitens syrischer Behörden \nzwischenzeitlich gestoppt und den vertriebenen Familien wieder erlaubt worden sein, in \nihre Häuser zurückzukehren (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 15.09.2025). \n \nbb. \nAngesichts der Zahl der in Syrien lebenden Alawiten ist auch unter Berücksichtigung der \nin diesem Jahr bislang bereits gegen Angehörige der alawitischen Minderheit gerichteten \nwiederholten Angriffe eine für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche \nVerfolgungsdichte (noch) nicht gegeben. \n \nIn Syrien stellen die Alawiten mit ca. 10-13 % der Gesamtbevölkerung (ca. 2-3 Millionen \nMenschen) die größte religiöse Minderheit dar. Sie leben vor allem in den Küstenregionen \nLatakia und Tartus sowie in Ortschaften in Homs und Hama (vgl. BFA, \n\n13 \n \nLänderinformationen der Staatendokumentation Syrien v. 08.05.2025, Seite 56, 198; \nAuswärtiges Amt, Lagebericht zu Syrien, vom 30.05.2025, Seite 14; BAMF, Länderreport: \nSyrien nach Assad – Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, Seite 22). Zu Zeiten \nder Assad-Diktatur waren die Alawiten überproportional in wichtigen öffentlichen \nPositionen (Armee, Polizei) vertreten und in den vom Regime kontrollierten Gebieten \nkeiner religiös motivierten Diskriminierung durch den Staat ausgesetzt. Mit dem Sturz des \nalten Regimes hat sich die Situation der Alawiten dramatisch verschlechtert. Durch die \nAuflösung der Armee und weiterer Sicherheitsbehörden sowie Entlassungen aus dem \nöffentlichen Dienst haben viele Alawiten ihre Arbeit und damit ihr Einkommen verloren (vgl. \nAuswärtiges Amt, Lagebericht zu Syrien, vom 30.05.2025, Seite 14). \n \nDie Übergangsverwaltung betonte ihr Engagement für die Integration der Alawiten in die \nsyrische Regierung und führte Gespräche mit lokalen alawitischen Vertretern. Trotz dieser \nZusicherungen bleiben die Alawiten weitgehend von den neuen politischen und \nmilitärischen Strukturen ausgeschlossen, während das öffentliche Misstrauen gegenüber \nehemaligen Offizieren und Beamten des Regimes ihre Integration zusätzlich behindert. \nDarüber hinaus entließ die Übergangsverwaltung Hunderte von Mitarbeitenden, von denen \neinige der Regierung Entlassungen aus konfessionellen und politischen Gründen \nvorwarfen. Diese Massenentlassungen im öffentlichen Sektor, die insbesondere Alawiten \nbetrafen, führten auch zum Verlust staatlich bereitgestellten Wohnraums. Neben \nSicherheitsoperationen der Übergangsverwaltung gegen feindliche Alawiten, die mit dem \nAssad-Regime verbunden waren und gegen die Übergangsverwaltung zu den Waffen \ngriffen, \nwurden \nAlawiten \nauch \nOpfer \nvon \nRachemorden, \npersönlichen \nVergeltungsmaßnahmen und konfessioneller Gewalt (vgl. EUAA, Interim Country \nGuidance: Syria, Juni 2025, Seite 46). \n \nEs kam seit der Machtübernahme der HTS-dominierten Übergangsregierung zu \nverschiedenen Übergriffen auf und Rechtsverletzungen an Angehörigen der alawitischen \nGlaubensgemeinschaft. Besonders betroffen sind die Gouvernements mit einem höheren \nAnteil an alawitischer Bevölkerung Latakia, Tartus und Homs. Auch zahlreiche Personen, \ndie der Assad-Regierung kritisch gegenüberstanden oder Repressionen durch sie erfahren \nhaben sollen, wurden anekdotischen Berichten zufolge Opfer von Tötungen (vgl. BAMF-\nBriefing Notes zu Syrien v. 28.04.2025). \n \nInsbesondere im März 2025 eskalierte die Situation an der syrischen Küste und im Latakia-\nGebirge für einige Tage und endete in der Massentötung hunderter Alawitinnen und \nAlawiten. Nach mehreren organisierten und koordinierten Angriffen auf syrische \nSicherheitskräfte durch Assad-treue bewaffnete Gruppierungen am 06.03.2025 rief die \n\n14 \n \nÜbergangsregierung \nzu \neiner \nallgemeinen \nMobilisierung \nder \nihnen \noffiziell \nangeschlossenen Sicherheitskräfte und bewaffneten Gruppierungen auf. Im Rahmen der \nfolgenden Kämpfe kam es zu zahlreichen extralegalen Hinrichtungen und Massakern an \nder Zivilbevölkerung, besonders in der Küstenregion. Die Kämpfe ereigneten sich zwischen \nbewaffneten Assad-treuen Gruppierungen und offiziellen Sicherheitskräften sowie \nUnterstützern der Übergangsregierung. Medienberichten zufolge kämpften auf Seite der \nÜbergangsregierung \nneben \nden \noffiziellen \nTruppen \nauch \nlokale \nbewaffnete \nGruppierungen, Milizen des durch die Türkei unterstützten Bündnisses der SNA aus dem \nNorden und ausländische islamistische Fraktionen. Diese gelten nominell zwar als in den \nneuen syrischen Sicherheitsapparat integriert, de facto unterliegen sie bislang jedoch \ndenselben organisatorischen, personellen und Kommandostrukturen wie zuvor, da keine \noder \nnicht \nvollumfängliche \nEingliederungsprozesse \nstattgefunden \nhaben. \nAuch \nZivilpersonen nahmen Waffen auf und schlossen sich den bewaffneten Parteien an. Die \nKämpfe eskalierten daraufhin in Übergriffe auf die Zivilbevölkerung und entluden sich in \nRacheakten durch die Truppen und Unterstützer der Übergangsregierung entlang \nkonfessioneller Linien. Insbesondere die alawitische Bevölkerung in den Gouvernements \nLatakia, Tartous und Hama, die von großen Teilen der syrischen Bevölkerung als \nNutznießende und Unterstützer der ehemaligen Assad-Regierung betrachtet werden, war \ndaher von Hinrichtungen und Massentötungen betroffen (vgl. BAMF, Länderreport: Syrien \nnach Assad – Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, Seite 26). NROs schätzen \ndie Opferzahl auf über 1000 Tote auf beiden Seiten, darunter mindestens 800 Zivilisten, \ngrößtenteils alawitischen, teilweise aber auch christlichen und sunnitischen Glaubens. Das \nsyrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) verifizierte 439 Tötungen durch Anhänger \nder Assad-Regierung und 595 Tötungen durch die Sicherheitskräfte und ihre Unterstützer. \nZusätzlich zu der hohen Zahl an zivilen Opfern sollen auch Hunderte Kämpfer zu Tode \ngekommen sein. Dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte \nzufolge wurden 745 alawitische Zivilisten aus konfessionellen Gründen getötet, wobei er \nbetonte, dass sie nicht an den Kämpfen beteiligt waren oder mit dem Regime in Verbindung \nstanden. Teilweise sollen ganze Familien hingerichtet worden sein. Es wird vermutet, dass \ndie Gewalt gegen Zivilisten maßgeblich von islamistischen Gruppierungen und Milizen \nausging, die den syrischen Sicherheitskräften zu Hilfe kamen. Auch Teile der sunnitischen \nBevölkerung aus der Region sollen sich an Gräueltaten gegen ihre Nachbarn beteiligt \nhaben. Anwohner der Küstenregion berichteten, dass viele Häuser alawitischer Familien \ngeplündert und niedergebrannt wurden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht zu Syrien, vom \n30.05.2025, Seite 4, 10; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien v. \n08.05.2025, Seite 161, 201f.; BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 17.03.2025). \n \n\n15 \n \nDie syrische Regierung hat diese Gräueltaten an Alawiten zwar verurteilt und Aufklärung \nversprochen, noch fehlt es aber an effektiven Schritten zu deren nachhaltigem Schutz (vgl. \nAuswärtiges Amt, Lagebericht zu Syrien, vom 30.05.2025, Seite 14). \n \nAuch aus anderen Landesteilen, insbesondere Homs und Umgebung, gab es in den \nvergangenen Monaten regelmäßig Berichte über Fälle von Selbstjustiz und extralegalen \nTötungen durch die Zivilbevölkerung oder bewaffnete Gruppierungen. Es handelt sich \nhäufig um Angriffe auf Mitarbeitende oder mutmaßliche Kollaborateure der Assad-\nRegierung. In anderen Fällen zielen die Übergriffe aber auch auf Angehörige der \nalawitischen Glaubensgemeinschaft ab, die pauschal als Unterstützer und Profiteure des \nAssad-Regimes gelten (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht zu Syrien, vom 30.05.2025, \nSeite 10; BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad – Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: \nMärz 2025, Seite 27; BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 19.05.2025). Einem Presseartikel \nvom 27.04.2025 zufolge wurden innerhalb von drei Tagen in Homs-Stadt 14 Alawitinnen \nund Alawiten entführt und getötet. Ein Aktivist gab an, die Sicherheitskräfte der \nÜbergangsregierung hätten versucht, die alawitischen Viertel abzuriegeln. Es sei den \nAngreifern jedoch trotzdem gelungen, alawitische Personen zu entführen. Ihre Leichen \nwurden später gefunden (vgl. BAMF-Briefing Notes zu Syrien v. 28.04.2025). Am \n04.05.2024 wurden ein alawitischer Sheikh und ein Journalist in der Ortschaft Zafarana, im \nGouvernement Homs, durch die salafistisch-dschihadistische Gruppierung Saraya Ansar \nal-Sunnah getötet. Zwischen Januar und Ende April 2025 sollen mindestens 361 \nZivilpersonen in Homs und Hama extralegal getötet worden sein. Der Großteil der Angriffe \nereignete sich in alawitisch bewohnten Gebieten (vgl. BAMF-Briefing Notes zu Syrien v. \n12.05.2025). Am 14.05.2025 wurde ein Alawit nahe der Ortschaft Jableh in Latakia \nentführt, wobei die genauen Hintergründe der Tat nicht bekannt wurden (vgl. BAMF-\nBriefing Notes zu Syrien v. 19.05.2025). Am 27.06.2025 wurde vom Verschwinden von \nmindestens 33 alawitischen Frauen in Tartus, Latakia und Hama seit der Machtübernahme \nder HTS berichtet. Die Hälfte der betroffenen Frauen sei nach Hause zurückgekehrt. \nInformationen zu den genauen Umständen der Rückkehr wurden nicht mitgeteilt (vgl. \nBAMF-Briefing Notes zu Syrien v. 30.06.2025). Der UNHCR geht von etwa 30.000 \nAlawitinnen und Alawiten aus, die seit dem Sturz der Assad-Regierung und den Massakern \nan der alawitischen Bevölkerung Anfang März 2025 in den Libanon geflohen sein sollen. \nVereinzelt wurden Täter inhaftiert, doch gibt es bislang keine Ergebnisse strafrechtlicher \nProzesse (vgl. BAMF-Briefing Notes zu Syrien v. 28.04.2025). Wie bereits ausgeführt kam \nes zudem im August 2025 zur Stürmung und angedrohten Zwangsräumung des \nmehrheitlich von Alawitinnen und Alawiten bewohnten Viertels al-Somaria in den \nwestlichen Vororten von Damaskus, wobei das Räumungsverfahren seitens syrischer \nBehörden zwischenzeitlich gestoppt und den vertriebenen Familien wieder erlaubt worden \n\n16 \n \nsei, in ihre Häuser zurückzukehren. In dem Viertel lebten Tausende ehemalige Soldaten \nder Assad-Armee mit ihren Familien. Die jüngsten Vertreibungen seien auf langjährige \nEigentumsstreitigkeiten mit der im Westen von Damaskus gelegenen sunnitisch geprägten \nNachbarstadt Moadamiyat al-Sham zurückzuführen, nachdem Mitglieder der Assad-\nFamilie bereits in den 1970er Jahren sunnitische Bewohnerinnen und Bewohner von dort \nvertrieben und große Landstriche enteigneten, um Wohnungen für Soldaten und ihre \nFamilien zu bauen (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 15.09.2025). \n \nAufgrund der Quellenlage ergibt sich in wenigen Fällen ein klares Bild, ob die Übergriffe \nallein an die alawitische Identität der Betroffenen anknüpfen oder ob die Betroffenen \nUnterstützerinnen und Unterstützer der Assad-Regierung waren (vgl. BAMF, \nLänderreport: Syrien nach Assad – Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, \nSeite 28). Zwischen Verfolgung von Regimestraftätern und Racheakten vor allem gegen \ndie Volksgruppe der Alawiten, aus der die al-Assads stammen, ist nicht immer leicht zu \nunterscheiden (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien v. \n08.05.2025, Seite 44). Das Middle East Institute berichtet zwar von eindeutig \nsektiererischen Verstößen, wie die Zerstörung eines Schreins im ländlichen Hama durch \nzwei sunnitische Zivilisten und Fälle von Schikanen an Kontrollpunkten, konstatiert aber, \ndass die meisten Verstöße, die von Sicherheitskräften in ganz Syrien begangen worden \nseien, sich gegen bestimmte Anhänger des ehemaligen Regimes zu richten schienen. \nEines der drängendsten Probleme seien nicht sektiererisch motivierte Angriffe, sondern \nvielmehr der undurchsichtige Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den \nStreitkräften des Regimes gedient haben (von denen die meisten aufgrund der Natur des \nRegimes Alawiten sind) (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien \nv. 08.05.2025, Seite 45). Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte \ngegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben \n(unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht), und nicht gegen irgendwelche \nAlawiten, denen die Soldaten zufällig begegnen (vgl. BFA, Länderinformationen der \nStaatendokumentation Syrien v. 08.05.2025, Seite 159). \n \nUnter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen ist das Gericht derzeit nicht davon \nüberzeugt, dass jeder Angehörige der Alawiten in Syrien ständig und aktuell einer Gefahr \nvon Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt ist. In Anbetracht des \nBevölkerungsanteils \nvon \netwa \n2-3 \nMillionen \nPersonen \nrechtfertigen \ndie \nEingriffshandlungen, die allein an die alawitische Religionszugehörigkeit anknüpfen, auch \nunter Berücksichtigung des grauenvollen Angriffs auf die alawitische Gemeinschaft im \nMärz 2025 nicht die Annahme einer alle Mitglieder erfassenden gruppengerichteten \nVerfolgung im Sinne von § 3 AsylG. Auch die EUAA führt aus, dass die bloße Tatsache, \n\n17 \n \nAlawit zu sein, normalerweise nicht zu einem für die Begründung einer begründeten Furcht \nvor Verfolgung erforderlichen Risiko führt. Maßgeblich zu berücksichtigen seien insoweit \nvor allem risikobeeinflussende Umstände, wie beispielsweise eine vorliegende oder \nunterstellte oppositionelle Haltung gegenüber der Übergangsregierung, regionale \nBesonderheiten und vorhandene bzw. unterstellte Verbindungen zur Assad-Regierung \n(vgl. EUAA, Interim Country Guidance: Syria, Juni 2025, Seite 46f.). \n \nVorliegend weist der Kläger kein besonderes Risikoprofil auf, das in seinem Fall eine \nandere Bewertung rechtfertigen könnte. Er stand weder mit der Assad-Regierung in \nVerbindung noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass er durch die neue syrische \nRegierung als Oppositioneller angesehen würde. Nach den oben dargestellten Maßstäben \nist als Herkunftsregion des Klägers zudem nicht sein Geburtsort Latakia anzusehen, wo es \nzu wiederholten Angriffen auf Alawiten gekommen ist. Er hat im Jahr 2013 entschieden, \nsich von dieser Region zu lösen und sich in einem anderen Landesteil mit dem Ziel \nniedergelassen, dort auf unabsehbare Zeit mit seiner Frau zu leben. Infolgedessen ist als \nBezugspunkt für eine mögliche Verfolgungssituation auf den Ort Qamishli in der Region \nHasaka abzustellen. Anhaltspunkte für vermehrte Angriffe auf Alawiten in dieser Region \nkonnten den Erkenntnismitteln nicht entnommen werden. \n \nc. \nWeder seine Herkunft aus Qamishli noch seine Ausreise aus Syrien, seine \nAsylantragstellung in der Bundesrepublik und sein Aufenthalt eben dort führen mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit zu der Annahme, dem Kläger drohe bei einer Rückkehr \ndurch die neue syrische Regierung oder einen anderen tauglichen Akteur i.S.d. § 3c AsylG \npolitisch verfolgt zu werden. \n \nAus Syrien stammenden Personen droht bei einer Rückkehr nach Syrien im Allgemeinen \nwegen ihrer illegalen Ausreise in Verbindung mit einem Asylantrag und dem Verbleib im \nwestlichen Ausland keine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Es entsprach bereits \nunter Herrschaft des Assad-Regimes ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass \neine illegale Ausreise, die Stellung eines Asylantrages sowie der Aufenthalt im westlichen \nAusland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu flüchtlingsschutzrelevanten \nMaßnahmen durch die syrischen Sicherheitskräfte führen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. \n22.04.2021 – 2 LB 147/18 –, juris Rn. 42 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. \n25.01.2021 – 14 A 822/19.A – juris Rn. 35 ff. m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. \n23.10.2018 – A 3 S 791/18 –, juris Rn. 18 ff.; OVG Bremen, Urt. v. 24.01.2018 – 2 LB \n194/17 –, juris Rn. 39 ff.). Zur Überzeugung des Gerichts gilt dies fort und dem Kläger droht \nauch unter Herrschaft des HTS-Bündnisses bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien \n\n18 \n \nnicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung wegen seiner illegalen \nAusreise und seinem Aufenthalt in Deutschland. Vielmehr fordert HTS syrische Flüchtlinge \ndazu auf, nach Syrien zurückzukehren und beim Wiederaufbau zu helfen (vgl. VG \nGelsenkirchen, Urt. v. 19.08.2025 – 12a K 1742/24.A –, juris Rn. 65; VG Braunschweig, \nUrt. v. 31.03.2025 – 1 A 49/24 –, juris Rn. 26). \n \nSoweit der Kläger sich im Übrigen auf die schwierige Sicherheitslage im Norden Syriens \nstützt, wird dem durch die Zuerkennung subsidiären Schutzes Rechnung getragen. \nInsoweit ist gerade nicht ersichtlich, durch wen und inwieweit der Kläger persönlich aus \neinem in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsmerkmal verfolgt werden würde. \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht \nauf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nSchröder","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364730","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-09-29/3-k-1730-23","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":11},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364730","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364730","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-09-29/3-k-1730-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364730","retrieved":"2026-07-09 04:52:28.587232+00:00"}}