{"status":"available","doknr":"OLD364729","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-10-02","aktenzeichen":"5 V 3439/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 V 3439/25 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht \nKaysers und die Richterin Hoffer am 02. Oktober 2025 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \nDer Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. \n \n \n\n2 \n \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin wendet sich gegen versammlungsrechtliche Auflagen, mit denen eine \nvon ihr angemeldete Versammlung örtlich und zeitlich eingeschränkt wird. \n \nDie Antragstellerin meldete zusammen mit anderen Personen bereits am 26.10.2024 eine \nVersammlung unter dem Motto „Gedenken an die Opfer des Genozids in Palästina“ bei der \nAntragsgegnerin an. Die Versammlung sollte am 07.10.2025 im Zeitraum 12:00 bis 19:00 \nUhr auf dem Marktplatz stattfinden. Als Versammlungsmittel gab sie in der \nVersammlungsanzeige zunächst nur eine Lautsprecheranlage, Transparente und \nMegafone an sowie ein Zelt, Tische und evtl. eine kleine Erhöhung. \n \nUnter dem 02.08.2025 meldete die Deutsch-Israelische Gesellschaft Bremen/Unterweser \ne.V. (fortan: DIG) in Kooperation mit der Bremischen Bürgerschaft ebenfalls eine \nVersammlung an; Gegenstand dieser Versammlung solle das Gedenken an die Opfer des \nAngriffs der Hamas auf Israel am 07.10.2023 sowie das Erinnern an die sich noch in der \nGewalt der Hamas befindenden Geiseln sein. Diese Versammlung sollte zwischen 16:00 \nund 18:00 Uhr ebenfalls auf dem Marktplatz während der Sitzungszeit der Bürgerschaft \nstattfinden, welche am 07.10.2025 zwischen 14:00 und 19:00 Uhr tagt. \n \nFür den Zeitraum 12:00 bis 19:00 Uhr wurde außerdem eine Versammlung unter dem \nMotto „Gedenken an die verstorbenen Kinder in Palästina“ auf der Fläche vor den \nDomtreppen in unmittelbarer Nähe zu Rathaus und Bürgerschaft angemeldet. Eine weitere \npropalästinensische Versammlung wurde für den Zeitraum 16 bis 19 Uhr unter dem Motto \n„Nakba-Ausstellung“ auf dem Grasmarkt angemeldet. \n \nDie Antragsgegnerin informierte die Antragstellerin in der Folge darüber, dass eine zeitliche \nTrennung der Versammlungen angestrebt werde, um den grundrechtlich geschützten \nBelangen beider Seiten gerecht zu werden. Mit einer solchen Lösung zeigte sich die \nAntragstellerin nicht einverstanden. Sie informierte die Antragsgegnerin am 28.08.2025 \ndarüber, dass sich der Umfang ihrer angemeldeten Versammlung erweitert habe. \nDemnach sollen bis zu 18.000 Kinderschuhe über den Marktplatz verteilt werden als \nSymbol für die im derzeitigen Krieg im Gazastreifen getöteten palästinensischen Kinder. \nDarüber hinaus sollen Blechteile eines Autos so zusammengestellt werden, dass der \nEindruck eines Autos mit Gewehr-Einschusslöchern entstehe. \n \nEin am 19.09.2025 geführtes Kooperationsgespräch brachte keine Lösung. Die \nAntragstellerin betonte im Zuge dessen, dass es nicht ihr Ansinnen sei, ihre Versammlung \n\n3 \n \nzeitgleich mit der Versammlung der DIG stattfinden zu lassen; sie wünsche sich aber, dass \nsämtliche Versammlungen aus der palästinensischen Community zusammen stattfinden \nkönnten. \n \nMit Verfügung vom 24.09.2025 bestätigte das Ordnungsamt der Antragsgegnerin die \nDurchführung der Versammlung und erteilte der Antragstellerin unter den Ziffern 1 bis 16 \nverschiedene Auflagen. Unter Ziffer 1 heißt es: „Die Versammlungszeit wird auf den \nZeitraum 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr festgesetzt. Aufbauarbeiten sind am 07.10.2025 ab 8:00 \nUhr erlaubt, die Abbauarbeiten sind am 07.10.2025 um spätestens 16:00 Uhr zu beenden.“ \nUnter Ziffer 10 heißt es, als Versammlungsort stehe der Bremer Marktplatz zur Verfügung. \nBei der Nutzung des Marktplatzes sei jedoch insbesondere die in Ziffer 10e aufgeführte \nAuflage einzuhalten, die wie folgt lautet: „Die bis zu 18.000 Paar Schuhe sowie das \nzusammengesetzte Auto dürfen nur im zugewiesenen Bereich zwischen Schüttingstraße, \nRoland-Statue und Handelskammer Bremen ausgestellt werden“. Der Auflage ist zur \nOrientierung eine Abbildung der örtlichen Verhältnisse beigefügt, in der zwischen \n„Versammlungsfläche“ und „Fläche für Ausstellung von Schuhen und symbolischen \nFahrzeugteilen“ unterschieden wird. \n \nZur Begründung der Auflage unter Ziffer 1 wird im Wesentlichen ausgeführt, es sei auch in \nAnbetracht des grundsätzlichen Rechts auf freie Wahl von Ort und Zeitpunkt der \nVersammlung ein Ausgleich der Interessen aller Beteiligten vorzunehmen. Sowohl für die \npalästinensische Community als auch für die DIG sei der Jahrestag des Hamas-Angriffs \nbesonders symbolträchtig und der Marktplatz als besonders öffentlichkeitswirksamer Ort \nvon wesentlicher Bedeutung. Für die DIG-Versammlung sei die Nähe zur Bürgerschaft \nauch deshalb wichtig, weil diese bei der Versammlung mit der DIG kooperiere. Eine \nzeitgleiche Durchführung komme aufgrund des vorhandenen konkreten Konflikt- und \nStörpotenzials nicht in Betracht. Diese Annahme beruhe u.a. auf der Erfahrung \nvergangener Veranstaltungen, u.a. der Störung einer Gedenkfeier im vergangenen Jahr, \nan denen auch Teilnehmende einer von der Antragstellerin angemeldeten Versammlung \nbeteiligt gewesen sei. Die zeitliche Staffelung des Tages mit ausreichender Zeit für Auf- \nund \nAbbauarbeiten \nermögliche \nbeiden \nSeiten \neine \nungestörte \nVersammlungsdurchführung. Die hierfür erlassene Auflage sei verhältnismäßig, \ninsbesondere könne der Versammlungszweck voll verwirklicht und der gewünschte \nVersammlungsort genutzt werden. Durch die Auf- und Abbauphasen könnten auch die \nsymbolischen Versammlungsmittel wie geplant genutzt werden. \n \nZur Begründung der Auflage unter Ziffer 10e) führt die Antragsgegnerin aus, es könne \nangesichts der angemeldeten Anzahl von bis zu 18.000 Paar Schuhen nicht abgesehen \n\n4 \n \nwerden, ob die Abbauzeit von zwei Stunden ausreiche. Damit die später angemeldete \nVersammlung stattfinden könne, sei deren geplante Versammlungsfläche vor der \nBremischen Bürgerschaft von Schuhen freizuhalten. \n \nDie Antragstellerin hat am 01.10.2025 Klage erhoben und das Verwaltungsgericht um \nvorläufigen Rechtsschutz ersucht. Sie trägt vor, die Durchführung ihrer Versammlung im \navisierten Umfang erfordere monatelange Planung und einen erheblichen logistischen \nAufwand. Ihrer Versammlung sei nach dem Prioritätsprinzip der Vorrang einzuräumen. Es \nsei nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin über Alternativen für die DIG-Versammlung \nnachgedacht habe; es scheine alleiniges Abwägungsziel gewesen zu sein, die DIG-\nVersammlung auf Kosten ihrer eigenen uneingeschränkt zu ermöglichen. Dass die \nAntragsgegnerin in ihren rechtlichen Erwägungen auch an die Kooperation der DIG mit der \nBürgerschaft anknüpfe, stelle einen Verstoß gegen die staatliche Neutralitätspflicht dar. \nAuch die örtliche Einschränkung sei rechtswidrig. Das symbolische Aufstellen von 18.000 \nSchuhpaaren sei auf der zugewiesenen Hälfte des Marktplatzes nicht möglich. Die Auflage \ngreife insoweit unmittelbar in den Zweck der Versammlung ein. \n \nSie beantragt, \n \ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Auflagen Nr. 1 und 10e) hinsichtlich der \nzugewiesenen Aufstellfläche im Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.09.2025 \nwiederherzustellen. \n \nDie Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen und bezieht sich hierzu im Wesentlichen \nauf die Begründung ihres Bescheids vom 24.09.2025. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. \n \nII. \nDer Eilantrag bleibt ohne Erfolg. \n \n1. \nDie Vollziehungsanordnung genügt den formellen Anforderungen. \n \nNach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist bei einer behördlichen Anordnung der sofortigen \nVollziehung das besondere Vollzugsinteresse schriftlich zu begründen. Das bedeutet, dass \ndie Behörde die Erwägungen, die aus ihrer Sicht die sofortige Vollziehung geboten \nerscheinen lassen, in einer für den Betroffenen nachvollziehbaren Weise darzulegen hat. \n\n5 \n \nErforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen \nöffentlichen Interesses. Nicht ausreichend sind demgegenüber formelhafte Begründungen. \nDiesen gesetzlichen Anforderungen hat die Antragsgegnerin mit der Begründung der \nVollziehungsanordnung in der Verfügung vom 24.09.2025 hinreichend Rechnung \ngetragen. Die Antragsgegnerin hat in der Verfügung die Gefahren aufgezeigt, mit denen \nim Fall der Durchführung der Versammlung im angemeldeten Umfang ihrer Ansicht nach \nzu rechnen wäre. Nur durch die sofortige Vollziehung der Auflagen könnten diese Gefahren \nvermieden werden. \n \n2. \nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige \nVollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung \neines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine \neigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat dabei abzuwägen zwischen dem von \nder Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides \nund dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres \nRechtsbehelfs. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des \nRechtsbehelfs maßgeblich zu berücksichtigen. Erweist sich der angefochtene \nVerwaltungsakt bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und \ngebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt regelmäßig \ndas private Aussetzungsinteresse das gegenläufige öffentliche Vollzugsinteresse. Stellt \nsich der Verwaltungsakt hingegen als offensichtlich rechtmäßig dar, tritt das Interesse der \nAntragstellerin regelmäßig zurück; es bedarf in den Fällen der behördlichen \nVollzugsanordnung grundsätzlich aber eines besonderen Interesses an der sofortigen \nVollziehung. \n \nDie danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Ungunsten der Antragstellerin \naus, weil sich die angefochtenen Auflagen bei summarischer Prüfung als voraussichtlich \nrechtmäßig erweisen. \n \na. \nNach § 15 Abs. 1 Alt. 2 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung von \nbestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der \nVerfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei der \nDurchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Versammlungsbeschränkungen \nsind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Art. 8 GG \ngewährleistet die Freiheit der Antragstellerin und der Teilnehmenden, ihre Versammlung \nzu gestalten und selbst über Art und Umstände der Ausübung ihres Grundrechts zu \n\n6 \n \nbestimmen, also zu entscheiden, welche Maßnahmen sie zur Erregung der öffentlichen \nAufmerksamkeit für ihr Anliegen einsetzen wollen. Diese Freiheit umfasst auch die Wahl \ndes Versammlungsortes sowie die Festlegung der Dauer einer Versammlung. Auch der \nZeitpunkt, zu welchem eine Versammlung stattfinden soll, ist grundsätzlich frei von \nstaatlicher Einflussnahme. Der Zeitpunkt kann wegen des besonderen Symbolgehalts \nBedeutung für das kommunikative Anliegen der sich versammelnden Personen haben oder \nmit Blick auf die zu erwartende Anzahl an teilnehmenden Personen von Relevanz sein (vgl. \nVG Bremen, Beschl. v. 21.06.2021 – 5 V 1246/21 m.w.N.). \n \nDas von Art. 8 GG gewährleistete Selbstbestimmungsrecht gilt jedoch nicht \nuneingeschränkt, sondern hat unter Umständen hinter kollidierenden Rechten Dritter und \ngewichtigen \nöffentlichen \nSicherheitsbelangen \nzurückzutreten. \nKollidiert \ndie \nVersammlungsfreiheit mit Rechten Dritter, ist eine Abwägung der betroffenen Positionen \nzur Herstellung praktischer Konkordanz erforderlich. Dabei sind die kollidierenden \nPositionen so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend \nwirksam werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.05.2005 – 1 BvR 961/05 –, juris Rn. 24 ff.). Bei \nkonkurrierenden Versammlungen kann die Behörde aus hinreichend gewichtigen Gründen \n– und unter strikter Berücksichtigung des Grundsatzes inhaltlicher Neutralität – auch vom \nPrioritätsprinzip abweichen und die praktische Konkordanz durch versammlungsrechtliche \nAuflagen herstellen (zur Verlegung des Versammlungsorts: BayVGH, Beschl. v. \n07.06.2023 – 10 CS 23.1025 –, juris Rn. 22 ff. m.w.N.). \n \nGemessen an diesen Maßstäben sind die getroffenen Beschränkungen in Ziffern 1 und \n10e des Bescheids voraussichtlich rechtmäßig. \n \naa. \nHinsichtlich der zeitlichen Einschränkung der Versammlung der Antragstellerin hat sich die \nAntragsgegnerin von dem legitimen Zweck leiten lassen, sowohl die Versammlungen der \npalästinensischen Community am gewünschten Ort und mit den gewünschten, \nsymbolischen Versammlungsmitteln zu ermöglichen als auch die Versammlung der DIG. \n \nDies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es lagen hinreichend gewichtige Gründe dafür vor, \nvom Prioritätsprinzip abweichend eine praktische Konkordanz herzustellen. Denn auch für \ndie DIG-Versammlung war entscheidend, die Versammlung gerade am 07.10.2025 und \ngerade auf dem Marktplatz durchzuführen: Wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt, \nist zunächst der Versammlungstag für beide Seiten (und insbesondere auch für die an \ndiesem Tag zum Opfer gewordene israelische Seite) symbolträchtig, sodass auch die DIG-\nVersammlung nicht hätte auf einen anderen Tag verwiesen werden können. Selbiges gilt \nfür den Versammlungsort: Während es der Antragstellerin insoweit ersichtlich um eine \n\n7 \n \nbesondere Öffentlichkeitswirksamkeit geht, ist der Marktplatz für die DIG-Versammlung vor \nallem wegen der unmittelbaren Nähe zur Bürgerschaft bedeutsam. Dies gilt insbesondere \nangesichts des Umstands, dass die Bremische Bürgerschaft – die sich freilich auf \ngrundrechtlichen Schutz nicht berufen könnte – mit der DIG bei der Versammlung \nkooperiert und die Bürgerschaft gerade am Versammlungstag nachmittags tagt. Entgegen \nder Auffassung der Antragstellerin knüpft die Antragsgegnerin hierdurch nicht unter \nVerstoß gegen die staatliche Neutralitätspflicht an die Kooperation mit staatlichen Stellen \nselbst oder an die Versammlungsinhalte an, sondern an die legitimen Interessen der \nAnmeldenden an der Wahl ihres Versammlungsorts und -zeitpunkts. \n \nUnabhängig davon kann dem Prioritätsprinzip im Einzelfall dann eine geringere Bedeutung \nzukommen, wenn eine Versammlung weit im Voraus angemeldet wird. Eine Anmeldung \n„auf Vorrat“ kann nicht unter allen Umständen eine Sperrwirkung für sämtliche \nkonkurrierende Veranstaltungen und insbesondere Versammlungen entfalten. Auch der \nAntragstellerin \nmuss \nvorliegend \nbewusst \ngewesen \nsein \n– \nworauf \ndie \nVersammlungsbehörde im Übrigen auch weit im Vorhinein hingewiesen hat –, dass es am \nsymbolträchtigen 07.10. zu Konkurrenzveranstaltungen kommen könnte. Überdies hat sie, \nobwohl sie sich auf eine „monatelange Planung“ beruft, die Antragsgegnerin erst nach der \nVersammlungsanmeldung durch die DIG informiert, dass sie wegen einer Erweiterung ihrer \nVersammlungsmittel den gesamten Marktplatz und eine lange Zeitspanne benötige. \n \nbb. \nDie aus diesem Grund verfügte zeitliche Trennung stellt ein verhältnismäßiges Mittel dar. \n \nEine zeitgleiche Durchführung der Versammlung war nach der nicht zu beanstandenden \nPrognose \nder \nAntragsgegnerin \nwegen \nder \nGefährdung \ndes \njeweiligen \nVersammlungszwecks nicht möglich. Die zeitliche Staffelung mit großzügig bemessenen \nAuf- und Abbauphasen erfolgte hier gerade auch mit Rücksicht auf die von der \nAntragstellerin angemeldeten symbolischen Versammlungsmittel. Dabei verbleibt der \nAntragstellerin ein Zeitraum von vier Stunden reiner Versammlungszeit, in der sie \nöffentlichkeitswirksam ihr Anliegen vorbringen kann. Im Übrigen wird auf die nicht zu \nbeanstandende Abwägung der Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid verwiesen. \n \nbb. \nAuch die örtliche Beschränkung der geplanten Aufstellung von Schuhen unterliegt keinen \nrechtlichen Bedenken. Auch diese Auflage dient dem legitimen Zweck, die gleichermaßen \ngrundrechtlich schützenswerte Versammlung der DIG am späteren Nachmittag zu \nermöglichen. Soweit die Antragstellerin vorträgt, hierdurch seien die geplanten \n\n8 \n \nVersammlungsmittel nicht nutzbar, hat sie dies nicht ansatzweise glaubhaft gemacht. \nDabei ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin ausweislich der \nVersammlungsanzeige auch mit 300 Teilnehmenden rechnet, die für die eigentliche \nMeinungskundgabe ebenfalls Platz benötigen, sodass es von Vornherein nicht Zweck der \nangemeldeten Versammlung gewesen sein kann, die gesamte vorhandene Fläche für die \nAufstellung von Schuhen zu nutzen. \n \nb. \nSchließlich besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen \nVollziehung der Verfügung. Das Interesse der Antragstellerin, die Versammlung ohne die \ngenannten Einschränkungen durchzuführen, muss gegenüber dem öffentlichen Interesse \nan der Herstellung praktischer Konkordanz zurücktreten. \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes \nresultiert aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 45.2.2. und 1.5 Satz 2 des \nStreitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 und berücksichtigt, dass die \ngerichtliche Entscheidung die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt; eine \nHalbierung des Streitwerts war daher nicht angezeigt. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n\n9 \n \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nDr. Jörgensen \nKaysers \nHoffer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364729","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-10-02/5-v-3439-25","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364729","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364729","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-10-02/5-v-3439-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364729","retrieved":"2026-07-09 04:52:28.549806+00:00"}}