{"status":"available","doknr":"OLD364728","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-10-06","aktenzeichen":"7 V 2158/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n7 V 2158/25 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Universität Bremen, vertreten durch die Rektorin Prof. Jutta Günther, \nBibliothekstraße 1 - 3, 28359 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - durch den \nVorsitzenden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht \nDr. \nKommer, \ndie \nRichterin \nam \nVerwaltungsgericht Lammert und die Richterin Bode am 6. Oktober 2025 beschlossen: \nDie Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung \nverpflichtet, den Wechsel der Antragstellerin in die Prüfungsordnung für \nden Studiengang „Rechtswissenschaft“ mit den Abschlüssen Erste \nJuristische Prüfung und Bachelor of Laws (LL.B.) an der Universität Bremen \nvom 25. Oktober 2023 für das Wintersemester 2025/2026 vorläufig \nzuzulassen. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. \n\n2 \n \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 5 000 \nEuro festgesetzt. \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Zulassung zu einer \nneuen Prüfungsordnung, um anstelle des bislang angestrebten Staatsexamens einen neu \neingeführten Bachelor-Abschluss erwerben zu können. \n \nDie \n Antragstellerin studiert seit \n im \nStudiengang Rechtswissenschaften an der Universität Bremen auf Grundlage der \nPrüfungsordnung für das rechtswissenschaftliche Studium mit dem Abschluss Erste \nJuristische Prüfung vom 26. Mai 2010 (Brem.ABl. 2011, S. 15), die zuletzt durch Ordnung \nvom 20. Juli 2022 (Brem.ABl. 989) geändert wurde (fortan: alte PO). \n \nAm \n 2020 bestand die Antragstellerin die Schwerpunktbereichsprüfung und damit \nden universitären Teil der Ersten Juristische Prüfung. Insgesamt erwarb die Antragstellerin \nim Rahmen der alten PO 210 Credit Points (CP). \n \n \nAm 1. Oktober 2024 trat die neue Prüfungsordnung für den Studiengang \n„Rechtswissenschaften“ mit den Abschlüssen Erste Juristische Prüfung und Bachelor of \nLaws (LL.B.) an der Universität Bremen vom 25. Oktober 2023 (Brem.ABl. 2024, S. 511; \n2025, S. 267) – fortan: neue PO – in Kraft. Gemäß § 26 Satz 3 der neuen PO gilt diese für \nStudierende, \ndie \nab \ndem \nWintersemester \n2024/2025 \nihr \nStudium \nder \n„Rechtswissenschaften“ \naufnehmen. \nFür \nStudierende, \ndie \ndavor \nihr \nStudium \naufgenommen haben, sieht § 27 neue PO eine Übergangsregelung vor. \n \nAm 11. Oktober 2024 stellte die Antragstellerin einen „Härtefallantrag“ auf Wechsel in die \nneue PO. Sie habe die Schwerpunktbereichsprüfung im Sommer 2020 erfolgreich \nabsolviert und im Anschluss daran mit der Examensvorbereitung begonnen. lm Dezember \n2020 sei sie an COVID erkrankt und leide seitdem unter dem Long-COVID-Syndrom mit \nausgeprägter Fatigue-Symptomatik. \n \n \n \n \n \n \n. Vom amtsärztlichen Dienst sei ihr dann eine Prüfungsunfähigkeit attestiert \n\n3 \n \nworden. Die Antragstellerin legte diesbezüglich amtsärztliche Stellungnahmen des \nGesundheitsamtes Bremen vom 26. Januar 2023 sowie 4. Juli 2023 vor. Daraufhin habe \nsie – die Antragstellerin – mehrere Unterbrechungsanträge gestellt. Parallel seien die \nPlanungen zum integrierten Bachelor konkret geworden und es habe eine Info-\nVeranstaltungen gegeben. Dort sei explizit eine Härtefallregelung für Studierende, die die \nSchwerpunktbereichsprüfung bereits bestanden hätten, angekündigt worden. Aufgrund \nihrer gesundheitlichen Situation, die bis heute unverändert fortbestehe, sei ihr diese \nMöglichkeit als eine echte, Ieistbare Alternative erschienen, um ihr Studium mit einem \nAbschluss zu beenden und sie habe sich darauf verlassen. \n \nMit Schreiben vom 23. November 2024 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf \nAnerkennung von erbrachten Leistungen nach der alten PO unter der neuen PO, der durch \ndie Antragsgegnerin, soweit ersichtlich, noch nicht beschieden worden ist. Mit E-Mail vom \n26. November 2024 teilte der Leiter des Studienzentrums Rechtswissenschaften der \nUniversität Bremen der Antragstellerin mit, dass sie für den Bachelor auch noch die Module \n„Vertiefung I und II“ benötige (jeweils eine Klausur aus dem Examensklausurenkurs). Diese \nKlausuren könne sie nach erfolgtem Wechsel zur Anerkennung einreichen. \n \nMit Bescheid vom 5. Februar 2025 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der \nAntragstellerin ab. Nach § 27 Abs. 2 neue PO könne Personen, die den universitären Teil \nder Ersten Juristischen Prüfung bereits bestanden hätten, ein Wechsel in die neue PO \nnicht ermöglicht werden. \n \nAm 14. Januar 2025 hatte die Universität Bremen die Antragstellerin unter Vorbehalt zu \nder Prüfung „Grundlagen des Rechts III“ am 30. Januar 2025 zugelassen. An diesem Tag \nkonnte die Antragstellerin an der Prüfung krankheitsbedingt nicht teilnehmen. Auf Anfrage \nteilte die Universität Bremen der Antragstellerin mit E-Mail vom 25. Februar 2025 sodann \nmit, dass der Vorbehalt für den Fall gelte, dass der Antrag der Antragstellerin auf Wechsel \nin die neue PO genehmigt werde. Da dieser aber abgelehnt worden sei, erlösche auch die \nZulassung zur Prüfung „Grundlagen des Rechts III“. Sie dürfe also nicht an der \n(Wiederholungs-)Prüfung am 31. März 2025 teilnehmen. \n \nMit Schreiben vom 27. Februar 2025 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen den \nBescheid vom 5. Februar 2025. Sie wiederholte im Wesentlichen die in ihrem \nHärtefallantrag aufgeführten Gründe. Sie legte zudem eine ärztliche Bescheinigung vom \n21. Mai 2025 vor. Danach liege bei ihr seit einer COVID-Infektion im Dezember 2020 eine \nLeistungsschwäche und eine deutliche Konzentrationsschwäche vor. Bei diesen \nBeschwerden sei von einer Long-Covid-Erkrankung auszugehen und es sei aufgrund der \n\n4 \n \nlangjährigen Dauer ohne relevante Besserung der Symptome nicht von einer schnellen \nGenesung auszugehen. \n \nDer Prüfungsausschuss Rechtswissenschaften gab dem Widerspruch auf seiner Sitzung \nam 23. April 2025 nicht statt. Der Zentrale Widerspruchsausschuss kam auf seiner Sitzung \nam 1. Juli 2025 ebenfalls zu der Entscheidung, dass der Widerspruch zurückzuweisen sei. \nZur Begründung führte er aus: Insgesamt 36 Studierende, die den universitären Teil der \nErsten Juristischen Prüfung bestanden hätten, hätten Widerspruch gegen die Ablehnung \nihres Antrages auf Wechsel in die neue PO erhoben. Dass ein Wechsel in eine neue PO \nnicht möglich sei, sei nicht zu beanstanden. Die Regelung sei eindeutig. Die neue PO \nregele für den Übergang keine Ausnahmen. Vorgetragene Härtegründe könnten daher \nkeine Berücksichtigung finden. Das Erlangen des zum Zeitpunkt der Bewerbung gewählten \nStudienabschlusses \nsei \nfür \nalle \nWiderspruchsführer \nweiterhin \nmöglich. \nEin \nberufsqualifizierender Hochschulabschluss könne also erlangt werden. \n \nMit Bescheid vom 10. Juli 2025 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch der \nAntragstellerin zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus: Es ergebe sich weder \naus der Prüfungsordnung noch aus übergeordnetem Recht ein Anspruch auf einen \nWechsel aus individuellen Gründen. Zwar seien Hochschulen gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 \ndes Grundgesetzes (GG) verpflichtet, Benachteiligungen wegen einer Behinderung zu \nvermeiden, jedoch richteten sich die Verpflichtung primär auf die Gestaltung von \nStudienbedingungen und Prüfungsverfahren (z.B. Nachteilsausgleiche), nicht auf die \nErweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs einer Übergangsregelung. Auch aus \nArt. 2 Abs. 3 der Bremischen Landesverfassung (BremLV) lasse sich kein Anspruch auf \neinen Wechsel in die neue PO herleiten. Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG liege nicht \nvor. Die Beschränkung der Übergangsvorschrift sei zumutbar, da der Abschluss nach der \nalten PO unverändert möglich bleibe. \n \nDie Antragstellerin hatte bereits am 12. Juni 2025 beim Gericht Untätigkeitsklage erhoben \n(Aktenzeichen 7 K 1872/25). Am 7. Juli 2025 hat sie den vorliegenden Eilantrag gestellt. \n \nZur Begründung führt sie aus: Sie habe nach der alten PO bereits 210 Credit Points (CP) \nerbracht. Ausweislich der Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen (Stand: \n22. November 2024; Bl. 49 eGA) habe sie 197 CPs erworben. Sie habe außerdem \nzusammen weiter 13 CPs für „Praktische Studienzeit I (Grundpraktikum)“ und „Praktische \nStudienzeit II (Schwerpunktpraktikum)“ erbracht. Die Antragstellerin legt entsprechende \nBescheinigungen vor (Bl. 123 ff. eGA). Diese Prüfungsleistungen seien unter der neuen \nPO anrechenbar. Die Antragstellerin verweist auf einen Vordruck „Antrag auf Anrechnung \n\n5 \n \nvon zuvor erbrachten Leistungen“ nach der alten PO sowie eine entsprechende \nAnrechnungstabelle der Antragsgegnerin (Bl. 125 eGA). Für den Bachelor-Abschluss \nmüsse sie nur noch an der Veranstaltung „Grundlagen des Rechts III“ erfolgreich \nteilnehmen, für die 6 CP vorgesehen sei. Die weiteren Prüfungsleistungen „Vertiefung I \nund II“ (12 und 18 CP) habe sie bereits erfolgreich erbracht, so dass diese angerechnet \nwerden könnten. Zur Studienleistung beim Modul „Vertiefung I“ bedürfe es jeweilig einer \nbestandenen Klausur im Zivilrecht und im Öffentlichen Recht und beim Modul \n„Vertiefung II“ im Strafrecht im Examensklausurenkurs (EKK). Die Antragstellerin verweist \nin diesem Zusammenhang auf die E-Mail des Leiters des Studienzentrums \nRechtswissenschaften an der Universität Bremen vom 26. November 2024. Sie legt \nbestandene Klausuren aus dem EKK in den genannten Fächern vom 21. Februar 2022, \nvom 7. April 2022 sowie mit Rückgabedatum 22. März 2022 vor (Bl. 247 ff. eGA). \n \nEs bestehe ein Anordnungsanspruch für den begehrten Wechsel der Studienordnung. \nDieser ergebe sich aus einer allgemeinen und ungeschriebenen Härtefallregelung in \nBezugnahme auf § 27 Abs. 2 neue PO. Zudem sei nicht ersichtlich, wieso Studierende, die \ndie Schwerpunktbereichsprüfung abgelegt hätten, anders behandelt werden sollten als \nStudierende, die diese Prüfung noch nicht abgelegt hätten. Die einzige der Antragstellerin \nfehlende \nLehrveranstaltung \n„Grundlagen \ndes \nRechts \nIII“ \nstelle \neine \n„Veranstaltungsneuschöpfung“ gegenüber der alten PO dar. Dementsprechend müsse \njeder \nPrüfungsordnungswechsler, \nob \nmit \noder \nohne \nabgeschlossener \nSchwerpunktbereichsprüfung, diese Prüfung ablegen und Ausbildungskapazitäten \nverbrauchen. Eine Ungleichbehandlung sei hier nicht nachvollziehbar. Auch habe die \nAntragstellerin mit dem Abschluss der Schwerpunktbereichsprüfung noch keinen \nuniversitären Abschluss, der beispielsweise regelmäßig ein Masterstudium erlauben \nwürde, wie dies durch einen Bachelorabschluss der Fall wäre. Auch am Arbeitsmarkt dürfte \ndie allein abgeschlossene Schwerpunktbereichsprüfung nur geringen Wert haben. \n \nEs liege auch ein Anordnungsgrund vor. Bei ihr liege eine Long-Covid Erkrankung vor, \nweshalb ein Ablegen der staatlichen Pflichtfachprüfung aufgrund der hohen \nStressbelastung unabsehbar nicht in Frage komme. Im Jahr 2024 habe nach Angaben des \nOberverwaltungsgericht Bremen die durchschnittliche Bearbeitungsdauer von allgemeinen \nVerfahren am Verwaltungsgericht Bremen 13,2 Monate gedauert. Dies würde aller \nVoraussicht nach bedeuten, dass die Antragstellerin bis zum Wintersemester 2026/2027 \nabwarten müsste, um wieder an der Lehrveranstaltung „Grundlagen des Rechts III“ \nteilnehmen zu können und die Prüfung erfolgreich ablegen zu können. \n \n \n\n6 \n \nDie Antragstellerin beantragt, \nder Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die \nAntragstellerin ab dem Wintersemester 2025/2026 in die Prüfungsordnung für den \nStudiengang „Rechtswissenschaft“ mit den Abschlüssen Erste Juristische Prüfung \nund Bachelor of Laws (LL.B.) an der Universität Bremen vom 25. Oktober 2023 von \nder bisher für die Antragstellerin einschlägigen „Prüfungsordnung für das \nrechtswissenschaftliche Studium mit dem Abschluss erste juristische Prüfung“ vom \n26. Mai 2010 in der Fassung vom 22. Juli 2022 wechseln zu lassen. \n \nDie Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Es handele sich nicht um einen \nbesonderen Einzelfall, weil weiterhin 20 Widersprüche bei ihr anhängig seien. Es fehle \nbereits der Anordnungsgrund. Die begehrte Verpflichtung stelle eine Vorwegnahme der \nHauptsache dar. Die Antragstellerin habe weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass \nihr ein schwerwiegender Nachteil drohe, der ein Abwarten der Entscheidung in der \nHauptsache als unzumutbar erscheinen lasse. Die Antragstellerin sei nicht gehindert, ihr \nStudium mit dem Abschluss Erste Juristische Prüfung in angemessener Zeit \nabzuschließen. Die erfolgreiche Absolvierung der Veranstaltung „Grundlagen des Rechts \nIII“ würde zudem erst wieder Ende Januar 2026 angeboten. Soweit die Antragstellerin \ndarauf abstelle, dass ein Abwarten bis 2029 unzumutbar sei, sei darauf hinzuweisen, dass \nsie auch 2029 nicht in die neue PO wechseln könne. Mit der Gruppe mit „nicht erfolgtem \nAbschluss“ nach § 27 Abs. 3 der neuen PO seien Studierende gemeint, die bis dahin den \nuniversitären Teil der Ersten Juristischen Prüfung noch nicht bestanden hätten, aber \nkeinen \nAntrag \nauf \neinen \nWechsel \ngestellt \nhätten. \nEs \nbestehe \nauch \nkein \nAnordnungsanspruch. Studierende erlangten mit der Zulassung zum Studium einen \ngrundrechtlich geschützten Anspruch auf Beendigung dieses Studiums in angemessener \nZeit. Die Antragstellerin wolle jedoch in eine andere Prüfungsordnung wechseln, die ihr \neinen anderen Abschluss gewähre. Es bestehe kein beliebiges freies Zugangsrecht zu \nstaatlichen Ausbildungseinrichtungen ohne Rücksicht auf vorhandene Ressourcen. Der \nAntragstellerin fehlten noch 30 CP. Außerdem müssten Personen, die von außen kämen \nund in den Bachelor wechseln wollten, mit einer entsprechend abgeschlossenen Prüfung \ngemäß § 56 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) noch 1/3 weitere Leistungen \nan der Universität Bremen nachweisen. Die Übergangsregelung habe Personen, die \nbereits das komplette Studium nach der alten PO abgelegt hätten, aufgrund ihres \nStudienfortschritts bzw. der zeitlichen Entfernung bis zur Prüfung ausgenommen. Diese \nGruppe sei bereits so weit fortgeschritten, dass zum einen eine Zulassung zum ersten \nStaatsexamen erfolgen könne, auf der anderen Seite aber mindestens 30 CP nachstudiert \nwerden müssten. Damit stehe dem Fach Rechtswissenschaften eine große zusätzliche \nKohorte gegenüber, von der Nachfrage von außen abgesehen, die nicht eingeschätzt \nwerden könne, aber gleichfalls groß sein dürfte. Diese Kohorte habe aber keine \nRückwirkung zu befürchten oder andere Einschränkungen in der eigenen alten PO \n\n7 \n \nhinzunehmen. Eine Frage der Ressourcen sei ein sachlicher Grund. Aufgrund des \nfortgeschrittenen Studiums seien in diesem Fall auch Förderungen nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ungeklärt und fraglich. Dem Normgeber \nstehe die Möglichkeit offen, im Rahmen der Übergangsregelungen eine Differenzierung \nnach dem Studienfortschritt vorzunehmen. \n \nII. \nDer nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch im \nÜbrigen zulässige Antrag hat Erfolg. \n \nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, \num wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Der Erlass einer einstweiligen \nAnordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund (hierzu 1.) \nals auch einen Anordnungsanspruch (hierzu 2.) glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 \nVwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO). \n \nDabei entspricht es dem Wesen der einstweiligen Anordnung, dass es sich um eine \nvorläufige Regelung handelt und der jeweilige Antragsteller nicht bereits im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes das erhalten soll, worauf sein Anspruch in einem \nHauptsacheverfahren gerichtet ist; das Verfahren der einstweiligen Anordnung soll also \nnicht die Hauptsache vorwegnehmen. Das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der \nHauptsache gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) jedoch dann nicht, \nwenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes \nschlechterdings notwendig ist, das heißt wenn die zu erwartenden Nachteile für den \nAntragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg \nauch in der Hauptsache spricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 – \n6 VR 3/13, juris Rn. 5 ff.). Nimmt der Erlass der einstweiligen Anordnung die Hauptsache \nwie hier - wenn auch nur vorläufig - vorweg, so sind an die Prognose der Erfolgsaussichten \nin der Regel besondere Anforderungen zu stellen. Denn mit dem Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung darf grundsätzlich nicht etwas begehrt oder zugesprochen \nwerden, was als Vorgriff auf den im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden Anspruch \nanzusehen ist. Die Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs sind im Falle der \nVorwegnahme der Hauptsache daher im Regelfall nur dann glaubhaft gemacht, wenn eine \nhohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache besteht (vgl. VG Dresden, \nBeschluss vom 3. April 2008 – 5 K 2209/07, juris Rn. 6). Diese Voraussetzungen sind hier \nerfüllt. \n \n\n8 \n \n1. Die Antragstellerin hat zunächst einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. \n \nSie hat einen Anspruch auf die im Wege der einstweiligen Anordnung begehrte vorläufige \nZulassung des Wechsels in die neue Prüfungsordnung für den Studiengang \n„Rechtswissenschaften“ mit den Abschlüssen Erste Juristische Prüfung und Bachelor of \nLaws (LL.B.) an der Universität Bremen vom 25. Oktober 2023 (Brem.ABl. 2024, S. 511; \n2025, S. 267) – fortan: neue PO. \n \nHierbei kann aus Sicht der Kammer zunächst dahinstehen, ob es nach Artikel 12, 3 Abs. 1 \nund 3 Satz 2 des GG bzw. Art. 8 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 und 3 der Bremischen \nLandesverfassung (BremLV) – wie von der Antragstellerin vertreten – grundrechtlich \ngeboten ist, Studierenden, die wie sie unter einer dauerhaften Erkrankung bzw. \nBehinderung leiden, im Wege eines „ungeschriebenen“ Härtefalls den Zugang zu der \nneuen PO zu eröffnen, um einen Bachelorabschluss erlangen zu können. \n \nDas Gericht geht nämlich davon aus, dass es vorgelagert auf die Frage ankommt, ob das \nin der Übergangsregelung des § 27 Abs. 2 Satz 1 neue PO enthaltene Ausschlusskriterium \n„Bestehen des universitären Teils der Ersten Juristischen Prüfung“ als solches für sich \ngenommen mit der Ausbildungsfreiheit der betroffenen Studierenden, die (wie die \nAntragsteller) einen Wechsel in die neue PO zwecks Erwerb eines Bachelor-Abschlusses \nbegehren, vereinbar ist. Der Antrag der Antragstellerin wurde von der Antragsgegnerin \nauch primär mit dem Argument abgelehnt, dass diese den universitären Teil der Ersten \nJuristischen Prüfung bereits im Juni 2020 bestanden hat (vgl. Ablehnungsbescheid vom \n5. Februar 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2025). Das Problem \neiner „fehlenden“ Härtefallregelung wäre demnach erst dann entscheidungserheblich, \nwenn zunächst das genannte Ausschlusskriterium rechtlich nicht zu beanstanden wäre. \nDies ist indes nach der Überzeugung der Kammer nicht der Fall. \n \nAus Sicht des Gerichts ist das genannte Ausschlusskriterium nicht mit der \nAusbildungsfreiheit in Verbindung mit dem Gleichheitssatz vereinbar. \n \nDie Übergangsregelung des § 27 Abs. 2 Satz 1 neue PO ist demnach nach Überzeugung \nder Kammer im Lichte von Art. 12, 3 Abs. 1 GG und Art. 8, 2 Abs. 1 BremLV \ngrundrechtskonform dahingehend auszulegen, dass das Bestehen der genannten \nPrüfungsleistung vor Inkrafttreten der neuen PO einem Wechsel in die neue PO nicht \nentgegengehalten werden kann (vgl. zur Zulässigkeit einer grundrechtskonformen \nAuslegung einer Studienordnung: VG Ansbach Beschluss vom 7. Mai 2012 – \nAN 2 E 12.00463, beck-online). \n\n9 \n \n \na. Das Bundesverfassungsgericht hat in langjähriger Rechtsprechung den engen \nZusammenhang zwischen Ausbildung und späterer Berufstätigkeit hervorgehoben. \n \nDie Auswirkung von Prüfungsergebnissen auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte \nFreiheit der beruflichen Betätigung ist auch für den Prüfungsmaßstab des Art. 3 Abs. 1 GG \nund damit für den Grundsatz der Chancengleichheit bedeutsam. Bei berufsbezogenen \nPrüfungen kann der Gestaltungsraum, den Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber belässt, im \nErgebnis nicht weiter sein als bei solchen Regelungen, die allein am Maßstab des Art. 12 \nAbs. 1 GG zu messen sind. Der Gestaltung des Gesetzgebers unterliegt in erster Linie die \nfür jedermann gleichermaßen geltende nähere Ausgestaltung des Ausbildungs- und \nPrüfungswesens sowie bei einer Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften die \nEntscheidung, ob überhaupt eine Überleitung erfolgen und in welcher Weise sie \ndurchgeführt werden soll. Der Gesetzgeber ist aber nicht befugt, Prüflinge durch \ndifferenzierende Bestimmungen bis an die Grenze evidenter Unsachlichkeit verschieden \nzu behandeln und durch eine solche Ungleichbehandlung die Berufschancen eines Teils \nder zu prüfenden Berufsbewerber zu verschlechtern. Vielmehr ist er gehalten, die \nChancengleichheit der Prüflinge so weit wie irgend möglich sicherzustellen und dann, wenn \nbei Übergangsregelungen eine Verschiedenbehandlung unvermeidbar wird, jedenfalls \nübermäßige Benachteiligungen zu vermeiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember \n1988 – 1 BvL 5/85, juris Rn. 17 und 18). \n \nDer Gewährleistungsinhalt von Art. 8 Abs. 2 BremLV entspricht hierbei dem Schutzbereich \nder Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. Staatsgerichtshof Bremen, Urteil vom \n6. September 2022 – St 1/21, juris Rn. 44). \n \nDie verfassungsrechtlich relevante Rechtsprechung befasst sich in Hinblick auf \nprüfungsrechtliche Übergangsregelungen zwar, soweit ersichtlich, vor allem mit Fragen \ndes Vertrauensschutzes in die Regelungen des bislang geltenden Prüfungsrechts – status \nquo (vgl. Nachweise bei Fischer/Jeremias/Dieterich PrüfungsR/Dieterich, 8. Aufl. 2022, \nRn. 66, beck-online). Allerdings dürfte das Gebot, übermäßige und unzumutbare \nBenachteiligungen zu vermeiden, auch auf Konstellationen Anwendung finden, in denen \nes – wie vorliegend – um die Eröffnung des Zugangs zu einer neuen PO geht. \n \nEntgegen der Ansicht der Antragsgegnerin reicht es in dieser Hinsicht nicht aus, dass „Alt-\nStudierende“, also Studierende, die – wie die Antragstellerin – ihr rechtswissenschaftliches \nStudium bereits vor dem Wintersemester 2024/25 aufgenommen haben, weiterhin einen \nStudienabschluss nach der alten PO erwerben können. Vielmehr haben „Alt-Studierende“ \n\n10 \n \nwie die Antragstellerin darüber hinaus auch einen prinzipiellen Anspruch auf \nGleichbehandlung in Hinblick auf die in der neuen PO vorgesehene Wechseloption. Hierbei \ngeht es gerade nicht um den Aspekt des Vertrauensschutzes, sondern die Frage des \ngleichen Zugangs zu einer neuen Prüfungsordnung, die erstmals einen neuen \nakademischen Abschluss unterhalb des ersten Staatsexamens in Form eines \nBachelorabschlusses im Studiengang „Rechtswissenschaften“ vorsieht. \n \nAuch wenn der Antragsgegnerin als Normgeberin in Hinblick auf die Schaffung neuer \nStudienabschlüsse ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt, bleibt sie doch in Hinblick \nauf die Zugangseröffnung für „Alt-Studierende“ an den Gleichheitssatz gebunden. \n \nb. Ausgehend hiervon führt das in der Übergangsregelung des § 27 Abs. 2 Satz 1 neue \nPO enthaltene Ausschlusskriterium „Bestehen des universitären Teils der Ersten \nJuristischen Prüfung“ zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung innerhalb der \nGruppe der „Alt-Studierenden“. „Alt-Studierende“, denen wie der Antragstellerin der \nZugang zur neuen PO allein wegen des Erfüllens des genannten Ausschlusskriteriums \nverweigert wird, werden durch die Ungleichbehandlung zudem übermäßig benachteiligt. \n \nWährend „Alt-Studierenden“, die – wie die Antragstellerin – bereits vor dem Inkrafttreten \nder neuen PO den universitären Teil der Ersten Juristischen Prüfung bestanden haben \n(fortan: „Alt-Studierende“ mit abgeschlossenem universitären Teil), ein Wechsel in die neue \nPO verwehrt bleibt, können „Alt-Studierende“, die den universitären Teil der Ersten \nJuristischen Prüfung bislang nicht angetreten oder nicht bestanden haben (fortan: „Alt-\nStudierende“ ohne abgeschlossenen universitären Teil), ohne Weiteres „sofort“ einen \nWechsel in die neue PO beanspruchen. \n \nOffenbleiben kann in diesem Zusammenhang, ob die Prüfungsordnung es auch „Alt-\nStudierenden“ mit abgeschlossenem universitären Teil zum 30. September 2029 (vgl. § 27 \nAbs. 3 Satz 2 neue PO) ermöglicht, in die neue PO zu wechseln oder ob diese Vorschrift \n– wie von der Antragsgegnerin vertreten – nur auf „Alt-Studierende“ ohne abgeschlossenen \nuniversitären Teil Anwendung findet. Denn die genannte „Sunset Clause-Regelung“ würde \ndie Ungleichbehandlung höchstens geringfügig abmildern, nicht jedoch beseitigen. \n \nc. Das Ausschlusskriterium „Bestehen des universitären Teils der Ersten Juristischen \nPrüfung“ stellt in der vorliegenden Konstellation entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin \nkeinen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der „Alt-\nStudierenden“ dar. \n \n\n11 \n \naa. Der von der Antragsgegnerin angeführte Gesichtspunkt des „Studienfortschritts“ bzw. \nder „zeitlichen Entfernung bis zur Prüfung“ vermag eine Ungleichbehandlung zwischen \n„Alt-Studierenden“ mit abgeschlossenem universitären Teil und solchen ohne diesen im \nHinblick auf die Zugangsgewährung zu der neuen PO nicht zu rechtfertigen. \n \nDas Kriterium des „Studienfortschritts“ ist in der Rechtsprechung in Hinblick auf \nÜbergangskonstellationen als sachgerecht eingestuft worden, in denen es um den \ngrundsätzlichen Schutz des Vertrauens in den Fortbestand einer günstigeren Regelung \nnach dem alten Prüfungsrecht ging (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 1990 – 7 B \n24,90, juris Rn. 6). Abweichend davon geht es vorliegend nicht um die Frage, wie weit das \nVertrauen in eine alte PO zu schützen ist, sondern um das Recht auf gleichen Zugang zu \neinem durch eine neue PO für das betroffene Fach „Rechtswissenschaften“ erstmals \nvorgesehenen Bachelor-Abschluss für „Alt-Studierende“. In diesem Fall stellt der \n„Studienfortschritt“ jedenfalls dann kein sachgerechtes Kriterium dar, wenn dieser – in \nForm von erworbenen Prüfungsleistungen – im Rahmen der neuen PO mit Blick auf den \nangestrebten Bachelor-Abschluss angerechnet werden kann. \n \n„Altstudierende“, die wie die Antragstellerin den universitären Teil nach der alten PO bereits \nbestanden haben, haben unstreitig bereits 210 Credit Points (CP) erworben, die nach der \nneuen PO vollständig angerechnet werden könnten (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 3 neue PO sowie \nkonkret die „Anrechnungstabelle“ der Antragsgegnerin, Bl. 125 eGA). Demnach fehlen \ndieser Gruppe von „Altstudierenden“ lediglich 30 CP, um die für den Bachelorabschluss im \nStudiengang „Rechtswissenschaft“ nach der neuen PO insgesamt erforderlichen 240 CP \n(§ 2 Abs. 2 Satz 1 neue PO) zu erwerben. \n \nHinzu kommt, dass „Alt-Studierende“ mit abgeschlossenem universitären Teil – wie die \nAntragstellerin – auch weitere Prüfungsleistungen unter der alten PO durch erfolgreichen \nBesuch des Examensklausurenkurses erbracht haben können, der nach der neuen PO für \ndie Veranstaltungen „Vertiefung I und II“ angerechnet werden kann. In diesem Fall muss \nlediglich noch eine Veranstaltung („Grundlagen III“) unter der neuen PO erbracht werden \n– soweit nicht bereits ein Seminarschein nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 alte PO vorliegt, der \nentsprechend angerechnet werden kann (vgl. „Anrechnungstabelle“, Bl. 125 eGA sowie E-\nMail vom 20. November 2024 der Antragsgegnerin an die Antragstellerin Bl. 246 eGA). \n \nVorliegend ist von Bedeutung, dass insbesondere eine unter der alten PO bestandene \nSchwerpunktbereichsprüfung, die zu dem Bestehen des universitären Teils führt, \nvollständig unter der neuen PO angerechnet werden kann. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 neue \nPO gilt die Abschlussarbeit im Rahmen der Schwerpunktbereichsprüfung (vgl. Anlage 2 \n\n12 \n \nneue \nPO) \nals \nBachelorarbeit \ngemäß \n§ \n10 \ndes \nAllgemeinen \nTeil \nder \nBachelorprüfungsordnung der Universität Bremen (AT BPO) und die mündliche Prüfung im \nRahmen der Schwerpunktbereichsprüfung (vgl. Anlage 2 neue PO) gilt als Kolloquium zur \nBachelorarbeit gemäß § 11 AT BPO. Die Schwerpunktbereichsprüfung schlägt insgesamt \nmit 60 CP zu Buche (vgl. § 2 Abs. 5 Nr. 1 und 3 sowie Anlage 1.2 neue PO). \n \n„Alt-Studierende“, die das Ausschlusskriterium erfüllen, haben demnach eine deutlich \nbessere Abschlussperspektive als „Alt-Studierende“, die die Schwerpunktbereichsprüfung \nnoch nicht bestanden haben. \n \nbb. \nAus \ndiesem \nGrund \nlässt \nsich \nin \nder \nvorliegenden \nKonstellation \ndas \nDifferenzierungskriterium – Bestehen oder Nichtbestehen des universitären Teils der \nErsten Juristischen Prüfung vor dem Inkrafttreten der neuen PO – entgegen der Ansicht \nder Antragsgegnerin auch nicht damit rechtfertigen, dass dieses den Schutz von \nAusbildungskapazitäten bezweckt. \n \nHierbei ist zunächst festzustellen, dass „Alt-Studierende“ mit abgeschlossenem \nuniversitären Teil in der Regel nicht mehr als weitere 30 CPs benötigen, um den Bachelor-\nAbschluss nach der neuen PO erwerben zu können (siehe oben aa.). Damit müssen „Alt-\nStudierende“ mit abgeschlossenem universitären Teil, worauf die Antragstellerin zutreffend \nhinweist – einen Zugang zur neuen PO unterstellt –, deutlich weniger zusätzliche \nAusbildungskapazitäten in Anspruch nehmen, um den neuen Bachelor-Abschluss zu \nerreichen als „Alt-Studierende“ ohne abgeschlossenem universitären Teil. Letztere \nGruppe, welcher der Zugang zur neuen PO grundsätzlich gewährt wird, hat zusätzlich in \njedem Fall noch die Schwerpunktbereichsprüfung (Umfang von 60 CP, vgl. § 2 Abs. 5 Nr. \n1 und 3 sowie Anlage 1.2 neue PO) unter der neuen PO zu absolvieren. \n \nFerner hat die Antragsgegnerin weder dargelegt noch ist ersichtlich, dass es sich bei „Alt-\nStudierenden“ mit abgeschlossenem universitären Teil um eine „unüberschaubar große \nKohorte“ handelt, die aufgrund ihrer schieren Größe im Falle des Zulassens eines \nWechsels in die neue PO für sich genommen in einem erheblichen Umfang \nAusbildungskapazitäten beanspruchen würde. Die Antragsgegnerin hat in dieser Hinsicht \nzuletzt ausgeführt, dass noch 20 Widersprüche in vergleichbaren Konstellationen bei ihr \nanhängig seien. Zudem bestand aufgrund der festgelegten Antragsfrist nach § 27 Abs. 2 \nSatz 2 neue PO (bis zum 15. November 2024) von vornherein ein formales \nAusschlusskriterium, um die Zahl der „Studiengangwechsel“ im erforderlichen Umfang \nplanbar und überschaubar zu halten. \n \n\n13 \n \nAuch das sinngemäße Argument der Antragsgegnerin, der Ausschluss von „Alt-\nStudierenden“ mit abgeschlossenem universitären Teil sei gerechtfertigt, weil andernfalls \nauch \nein \nerheblicher \nAusbildungskapazitätsverbrauch \ndurch \nStudierende \nder \nRechtswissenschaften anderer Universitäten, die in den Bachelor nach Bremen wechseln \nwollten, drohen würde, überzeugt nicht. Die Übergangsregelunge (§ 27 Abs. 2 neue PO) \nbetrifft ausdrücklich allein „Alt-Studierende“, die unter der alten PO an der Universität \nBremen studieren. \n \nAuf die von der Antragsgegnerin aufgeworfene Frage, ob „Alt-Studierende“ wie die \nAntragstellerin \nim \nFalle \neines \nWechsels \nin \ndie \nneue \nPO \nnach \ndem \nBundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gefördert werden könnten, kann es hier im \nErgebnis \nnicht \nankommen. \nEs \nhandelt \nsich \nallein \num \neine \nrein \nausbildungsförderungsrechtliche Problematik, die im vorliegenden Verfahren nicht geklärt \nwerden muss. \n \ncc. Nach alledem führt das Ausschlusskriterium „Bestehen des universitären Teils der \nErsten Juristischen Prüfung“ zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung innerhalb \nder Gruppe der „Alt-Studierenden“, die Personen wie die Antragstellerin übermäßig \nbenachteiligt, weil ihnen damit die Möglichkeit, den neu eingeführten Bachelorabschluss \nim Studiengang „Rechtswissenschaften“ zu erwerben, genommen wird. \n \nHierbei ist von Bedeutung, dass „Altstudierende“ mit abgeschlossenem universitärem Teil \nin der Regel nicht denselben Abschluss unter einer neuen PO anstreben, sondern vielmehr \neinen Wechsel vor allem mit der Motivation verbinden, einen universitären Abschluss unter \ndeutlich erleichterten Bedingungen erwerben zu können. Denn in dieser Hinsicht beinhaltet \ndie neue PO im Vergleich zur alten PO aus Sicht von Studierenden einen erheblichen \nVorteil. Der neue Bachelorabschluss im Studiengang „Rechtswissenschaften“ wurde \ngerade mit dem Zweck der Erleichterung eines Studienabschlusses unterhalb der ersten \nStaatsprüfung eingeführt, um zu vermeiden, dass Studierende bei endgültigem \nNichtbestehen des Staatsexamens die Universität ohne Abschluss verlassen. \n \nDas Bestehen der Schwerpunktbereichsprüfung als solche lässt im Übrigen noch keine \ngesicherten Rückschlüsse darauf zu, dass auch der staatliche Teil der Prüfung \nwahrscheinlich bestanden und damit der Abschluss der Ersten Juristischen Staatsprüfung \nerworben wird. \n \nFerner ist auch zu berücksichtigen, dass bei „Altstudierenden“ wie der Antragstellerin \nbesondere Umstände vorliegen können, weswegen die Erlangung des „gewöhnlichen“ \n\n14 \n \nAbschlusses „Erste Staatsprüfung“ nach der alten PO darüber hinaus aus besonderen \npersönlichen Gründe nicht als wahrscheinlich oder zumindest ungewiss einzustufen ist. \n \n2. Die Antragstellerin hat zudem einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die begehrte \neinstweilige Anordnung erscheint nötig, um wesentliche Nachteile für die Antragstellerin \nabzuwenden. \n \nNach den unbestrittenen Angaben der Antragstellerin benötigt diese nur noch die \nerfolgreiche Absolvierung der Veranstaltung „Grundlagen des Rechts III“ (6 CP), um den \ngewünschten Bachelor-Abschluss zu erreichen (oben 1. b. aa.). Die besagte Veranstaltung \n„Grundlagen des Rechts III“ wird im Wintersemester 2025/2026 angeboten. Eine \ngerichtliche Anordnung ist auch deshalb erforderlich, weil die Antragsgegnerin zuletzt eine \nvorläufige Zulassung der Antragstellerin zu der genannten Veranstaltung abgelehnt hat. \n \nEs ist der Antragstellerin auch nicht zumutbar, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens \nabzuwarten und demnach die Veranstaltung voraussichtlich frühestens in mehr als einem \nJahr (im Wintersemester 2026/2027) anzutreten. \n \nAuch besteht für sie nicht die greifbare Alternative eines Abschlusses in Form der Ersten \nJuristischen Staatsprüfung. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass bei ihr eine \nLong-Covid Erkrankung vorliegt, die bereits in der Vergangenheit zu einer \nPrüfungsunfähigkeit von erheblicher Dauer geführt hat, weshalb die Antragstellerin aus \nihrer Sicht nachvollziehbar zu dem Schluss gekommen ist, dass eine Ablegung der \nstaatlichen Pflichtfachprüfung aufgrund der hohen Stressbelastung für sie unabsehbar \nnicht in Frage kommt. \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes \nberuht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG); vgl. Nr. 18.1 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Da im vorliegenden Verfahren \ndes einstweiligen Rechtsschutzes die Hauptsache faktisch vorweggenommen wird (siehe \noben), war eine hälftige Reduzierung nicht angezeigt (vgl. in Verbindung mit 1.5 des \nStreitwertkatalogs). \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach \nBekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \n\n15 \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nDr. Kommer \nLammert \nBode","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364728","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-10-06/7-v-2158-25","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364728","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364728","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-10-06/7-v-2158-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364728","retrieved":"2026-07-09 04:52:28.515304+00:00"}}