{"status":"available","doknr":"OLD364727","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-10-07","aktenzeichen":"7 K 837/24","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n7 K 837/24 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Klägerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch Performa Nord, Eigenbetrieb des Landes \nBremen, \nSchillerstraße 1, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - durch den \nVorsitzenden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht \nDr. \nKommer, \ndie \nRichterin \nam \nVerwaltungsgericht Lammert und die Richterin Bode sowie die ehrenamtlichen Richter \nLindemann und Dr. Stein aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2025 für \nRecht erkannt: \nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 8. August \n2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2024 \nverpflichtet, der Klägerin Altersgeld nach § 83 des Bremischen \nBeamtenversorgungsgesetzes zu gewähren. \n\n2 \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. \nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig \nvollstreckbar. \nTatbestand \nDie Beteiligten streiten um die Wiedereinsetzung in die Frist zur Beantragung von \nAltersgeld. \n \nDie Klägerin wurde mit Wirkung zum \nr 2007 von der Beklagten unter Berufung in \ndas Beamtenverhältnis auf Widerruf zur \n ernannt. Mit Wirkung \nzum \n 2010 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur \n und mit Wirkung zum \n 2016 zur Beamtin auf Lebenszeit \nernannt. Zum \n 2019 ließ sich die Klägerin ohne Dienstbezüge beurlauben. Zugleich \ntrat sie das Rechtsreferendariat beim Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen an, das \nsie am \n 2021 mit Ablegen der Zweiten juristischen Prüfung erfolgreich beendete. \nAnschließend nahm sie eine Tätigkeit als Rechtsanwältin auf. \n \nMit Wirkung zum 30. November 2022 wurde die Klägerin auf eigenen Antrag aus dem \nBeamtenverhältnis entlassen. \n \nUnter dem 22. Dezember 2022 übersandte Performa Nord der Klägerin ein \nInformationsschreiben zur Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und \nder Beantragung von Altersgeld. \n \nMit E-Mail vom 9. Januar 2023 wies Performa Nord die Klägerin – nach einem erfolglosen \nTelefonanruf – darauf hin, dass die Frist für die Beantragung von Altersgeld am 11. Januar \n2023 ablaufe. \n \nAm 9. Januar 2023 wurde die Klägerin aufgrund eines vorzeitigen Blasensprungs stationär \nim Krankenhaus aufgenommen, wo sie am 11. Januar 2023 eine Tochter zur Welt brachte. \n \nMit Schreiben vom 16. Januar 2023, eingegangen bei der Beklagten am 18. Januar 2023, \nbeantragte die Klägerin die Gewährung von Altersgeld. Ihr sei es – wie aus dem \nanliegenden Geburtsbericht vom Krankenhaus hervorgehe – aufgrund der Geburt ihrer \nTochter nicht möglich gewesen, auf die E-Mail vom 9. Januar 2023 zu reagieren und den \nAntrag bis zum 11. Januar 2023 zu stellen. Ab der 32. Schwangerschaftswoche habe sie \nimmer wieder vorzeitige Wehen gehabt, sodass alles andere in den Hintergrund gerückt \n\n3 \n \nsei. Das in der E-Mail erwähnte Informationsschreiben vom 22. Dezember 2022 liege ihr \nnicht vor. Allerdings seien ab Ende November 2022 Umbaumaßnahmen in ihrem Haus \nerfolgt, sodass sie nicht ausschließen könne, dass der Brief verloren gegangen sei. \n \nUnter dem 4. August 2023 bescheinigte Performa Nord der Klägerin den Aufschub der \nNachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 184 Abs. 4 des \nSechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Die Beitragszahlung werde nach § 184 \nAbs. 2 SGB VI aufgeschoben, da die Klägerin nach eigenen Angaben beabsichtige, \ninnerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis erneut eine \nversicherungsfreie Beschäftigung aufzunehmen. \n \nMit Bescheid vom 8. August 2023 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von \nAltersgeld ab. Der Antrag sei nicht gemäß § 83 Abs. 2 des Bremischen \nBeamtenversorgungsgesetzes (BremBeamtVG) innerhalb von sechs Wochen nach dem \nAusscheiden aus dem Beamtenverhältnis gestellt worden. Es sei unerheblich, ob die \nKlägerin das Informationsschreiben vom 22. Dezember 2022 erhalten habe, da ein Hinweis \nauf die Beantragung von Altersgeld gesetzlich nicht verpflichtend sei. Die Klägerin hätte \nsich vor der von ihr beantragten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis über ihre Rechte \nund Ansprüche informieren müssen und dementsprechend auch vor der Geburt ihrer \nTochter den Antrag auf Altersgeld stellen können. \n \nUnter dem 6. September 2023 erhob die Klägerin Widerspruch. Bei der sechswöchigen \nAntragsfrist des § 83 Abs. 2 BremBeamtVG handele es sich nicht um eine materiell-\nrechtliche Ausschlussfrist, sodass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich \nsei. Die Frist sei – anders als etwa in § 51 BremBeamtVG – nicht ausdrücklich als \nAusschlussfrist benannt. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung lägen auch vor. \nErrechneter Geburtstermin sei erst der 23. Januar 2023 gewesen. Bereits ab Mitte \nNovember sei sie zwar aufgrund von vorzeitigen Wehen und weiteren gesundheitlichen \nEinschränkungen krankgeschrieben gewesen. Mit einer Geburt vor dem errechneten \nTermin habe sie aber nicht rechnen müssen, da es sich nicht um muttermundwirksame \nWehen gehandelt habe. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2024 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. \nDie Frist zur Gewährung von Altersgeld habe mit Ablauf des 11. Januar 2023 geendet. Die \nSechs-Wochen-Frist des § 83 Abs. 2 BremBeamtVG sei zwar, anders als die Frist in § 51 \nBremBeamtVG, nicht ausdrücklich als materielle Ausschlussfrist benannt. Aus § 83 Abs. 2 \nSatz 3 BremBeamtVG ergebe sich jedoch, dass die entlassene Person nachzuversichern \nsei, wenn nicht innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des Beamtenverhältnisses \n\n4 \n \nAltersgeld beantragt worden sei. Mit Durchführung der Nachversicherung gehe ein \nmöglicher Anspruch auf Altersgeld endgültig verloren, da Zeiten, für die bereits eine \nNachversicherung durchgeführt wurde, gemäß § 84 Abs. 3 BremBeamtVG nicht mehr als \naltersgeldfähige Dienstzeit berücksichtigt werden könnten. Zudem seien auf die \nNachversicherungsbeiträge gemäß § 184 Abs. 1 Satz 2 SGB VI drei Monate nach dem \nEintritt der Fälligkeit der Beiträge gemäß § 24 SGB des Vierten Buches Sozialgesetzbuch \n(SGB IV) ein monatlicher Säumniszuschlag zu zahlen. Die sechswöchige Frist zur \nBeantragung des Altersgeldes solle daher auch sicherstellen, dass eine Nachversicherung \nselbst dann innerhalb von drei Monaten erfolgen könne, wenn sich bei der Bearbeitung des \nAntrags herausstelle, dass kein Altersgeld zu gewähren sei. Zudem bestehe so auch die \nMöglichkeit, für die weitere Bearbeitung des Antrags und eine mögliche Durchführung der \nNachversicherung das Vorliegen von Aufschubgründen gemäß § 184 Abs. 2 SGB VI zu \nprüfen. Die Frist berücksichtige die widerstreitenden Interessen auch angemessen. Dem \nInteresse der ausgeschiedenen Personen, bei einem unverschuldeten Fristversäumnis \ndurch eine Wiedereinsetzung einen Anspruch auf Altersgeld als Altersversorgung zu \nerhalten, stehe das Interesse des Dienstherrn gegenüber, zeitnah klare Rechtsverhältnisse \nbezüglich der Versorgung des ausgeschiedenen Beamten zu schaffen, die dafür \nbenötigten Mittel zu planen zu können und die Verwaltungsdurchführung zu vereinfachen. \nDarüber hinaus diene die Ausschlussfrist dazu, das Anfallen der Säumniszuschläge zu \nverhindern. Bei einer Ausschlussfrist sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur \nin besonderen Einzelfällen im Rahmen der Nachsichtgewährung, etwa bei höherer Gewalt \nmöglich. Im vorliegenden Fall sei die Frist aber bereits nicht unverschuldet versäumt. Es \nkomme nicht darauf an, dass sich die Klägerin ab dem 9. Januar 2023 im Krankenhaus \nbefunden habe. Sie sei bei Übersendung der Entlassungsurkunde darauf hingewiesen \nworden, dass sie über die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung eine \ngesonderte Nachricht erhalten werden und habe trotz dessen, dass sie nach eigenen \nAngaben kein entsprechendes Schreiben erhalten habe, nicht weiter nachgefragt. An \nBerufsgruppen wie Rechtsanwälte seien bei der gebotenen typisierenden Betrachtung \ninsoweit höhere Sorgfaltspflichten zu stellen. Bei einer derart großen Entscheidung wie der \nEntlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sei es zudem für jedermann \ngeboten, sich rechtzeitig, in der Regel bereits im Vorfeld, mit den Folgen zu beschäftigen. \nIm Übrigen könne eine Frist zwar bis zum letzten Tag genutzt werden, es erscheine aber \nim Hinblick auf die Schwangerschaft und den errechneten Geburtstermin am 23. Januar \n2023 fahrlässig, die Beantragung bis kurz vor Ablauf der Frist aufzuschieben. \n \nEnde September 2024 bat Performa Nord die Klägerin zwecks Überprüfung der \nAufschubbescheinigung um Mitteilung, ob sie eine versicherungsfreie Tätigkeit als Beamtin \naufgenommen habe. Sofern kein neues Beamtenverhältnis begründet worden sei, erfolge \n\n5 \n \neine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder – auf Antrag – in einer \nberufsständigen Versorgungseinrichtung. Die Klägerin teilte hierauf mit, dass sie weiterhin \nals Rechtsanwältin tätig sei und eine Nachversicherung – sollte sie im hiesigen \nKlageverfahren unterliegen – bei der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung erfolgen \nsolle. Mit E-Mail vom 15. November 2024 erwiderte Performa Nord, dass die Hanseatische \nRechtsanwaltsversorgung keine Säumniszuschläge bei verspäteter Zahlung von \nNachversicherungsbeiträgen erhebe und die Nachversicherung deswegen bis zur \ngerichtlichen Entscheidung über die Klage ausgesetzt werde. \n \nDie Klägerin hat bereits am 8. April 2024 Klage erhoben. Bei der sechswöchigen Frist des \n§ 83 Abs. 2 BremBeamtVG handele es sich nicht um eine materiell-rechtliche \nAusschlussfrist. Dies zeige bereits ein Vergleich mit § 186 SGB VI, wonach der Antrag auf \nNachversicherung in einem berufsständischen Versorgungswerk „nur innerhalb eines \nJahres“ gestellt werden könne. Die dortige Formulierung gehe durch die ausdrückliche \nBeschränkung auf „nur“ ein Jahr weiter als die des § 83 BremBeamtVG. Zudem handele \nsich bei der Jahresfrist – im Gegensatz zur bloß sechswöchigen Frist des § 83 Abs. 2 \nBremBeamtVG – um eine angemessen bemessene Ausschlussfrist zur Antragstellung. \nHinzu komme, dass es beim Altersgeld um die bereits erarbeitete Altersvorsorge nicht nur \ndes Beamten, sondern ggf. auch seiner Hinterbliebenen handele. Demgegenüber stehe \nlediglich das Interesse des Dienstherrn an Rechtsklarheit und der Verhinderung eventuell \nanfallender Säumniszuschläge. Die Mitteilung von Performa Nord, dass eine \nNachversicherung bei der Rechtsanwaltsversorgung mangels Säumniszuschlägen vorerst \nausgesetzt werde, zeige, dass die Argumentation der Beklagten jedenfalls im vorliegenden \nEinzelfall nicht nachvollziehbar sei. Sie habe die Frist gemäß § 32 Abs. 1 des Bremischen \nVerwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) auch unverschuldet versäumt. Allein \nmaßgeblich hierfür sei, ob sie zum Zeitpunkt des Fristablaufs am 11. Januar 2023 \nunverschuldet nicht in der Lage gewesen sei, die Frist zu wahren. Sie habe die \nsechswöchige Frist voll ausschöpfen dürfen. Da der errechnete Geburtstermin noch über \nzehn Tage in der Zukunft gelegen habe und mit einer frühzeitigen Geburt nicht zu rechnen \ngewesen sei, sei für sie eine Verhinderung am 11. Januar 2023 nicht vorhersehbar \ngewesen. \n \nDie Klägerin beantragt, \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8. August 2023 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 6. März 2024 zu verpflichten, ihr Altersgeld nach \n§ 83 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes zu gewähren. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n\n6 \n \nSie nimmt Bezug auf ihr Vorbringen im Widerspruchsbescheid. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 8. August 2023 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2024 ist rechtswidrig und verletzt die \nKlägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf die Gewährung von Altersgeld, § 113 \nAbs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). \n \nI. Gemäß § 83 Abs. 1 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes (BremBeamtVG) ist \nAltersgeld zu gewähren, wenn eine Entlassung nach § 23 Abs. 1 Nummer 4 des \nBeamtenstatusgesetzes aus dem Beamten- oder Richterverhältnis im Geltungsbereich \ndieses Gesetzes nach dem 31. Dezember 2014 erfolgt ist (Nummer 1), eine \naltersgeldfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren besteht, wobei Zeiten einer \nTeilzeitbeschäftigung bei der Berechnung in vollem Umfang berücksichtigt werden \n(Nummer 2), und nach § 8 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) die \nentlassene Person nachzuversichern wäre (Nummer 3). Nach § 83 Abs. 2 Satz 1 \nBremBeamtVG ist Altersgeld ist innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des \nBeamten- oder Richterverhältnisses gegenüber der Versorgungsfestsetzungsstelle \nschriftlich zu beantragen, die für die Durchführung der Entscheidungen nach diesem \nGesetz zuständig ist. \n \nDie Voraussetzungen von § 83 Abs. 1 BremBeamtVG liegen unstreitig vor. \n \nDie Klägerin hat mit ihrem Antrag vom 16. Januar 2023 die sechswöchige Antragsfrist des \n§ 83 Abs. 2 Satz 1 BremBeamtVG zwar nicht gewahrt. Die Antragsfrist lief gemäß § 31 \nAbs. 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) in der bis zum \n5. April 2024 geltenden Fassung (vgl. § 5 Abs. 1 BremVwVfG n.F.) i.V.m. §§ 187 Abs. 1, \n188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) am 11. Januar 2023 ab. \n \nIhr ist jedoch gemäß § 32 Abs. 1 BremVwVfG Wiedereinsetzung in die Antragsfrist zu \ngewähren. Die Wiedereinsetzung ist nicht gemäß § 32 Abs. 5 BremVwVfG ausgeschlossen \n(hierzu 1.) und auch die übrigen Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung nach § 32 \nAbs. 1 bis 2 BremVwVfG liegen vor, insbesondere war das Fristversäumnis unverschuldet \n(hierzu 2.). \n \n\n7 \n \n1. Bei der Frist zur Beantragung des Altersgeldes handelt es sich nicht um eine \nAusschlussfrist im Sinne von § 32 Abs. 5 BremVwVfG. \n \na. Danach ist eine Wiedereinsetzung unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift \nergibt, dass sie ausgeschlossen ist. Der Ausschluss der Wiedereinsetzung muss sich dabei \nnicht ausdrücklich aus dem Gesetzeswortlaut ergeben. Es genügt, wenn nach dem Sinn \nund Zweck der gesetzlichen Regelung ein verspäteter Antragsteller materiell-rechtlich \nendgültig seine Anspruchsberechtigung verlieren soll. Das Fachrecht muss einen \nhinreichenden Anhalt für die Annahme bieten, der Gesetzgeber habe dem öffentlichen \nInteresse an der Einhaltung der Frist gegenüber dem Interesse des Bürgers an deren \nnachträglicher Wiedereröffnung auch bei unverschuldeter Fristversäumnis schlechthin den \nVorrang eingeräumt und deswegen die Wiedereinsetzung generell versagt (BVerwG, Urteil \nvom 26. Juni 2020 – 5 C 1/20, juris Rn. 14). Wegen der einschneidenden Wirkungen des \nAusschlusses für den Betroffenen, der unabhängig von etwaigem Verschulden eine \nRechtsposition endgültig verliert, bedarf eine Ausschlussfrist einer eindeutigen Regelung. \nIm Zweifel ist davon auszugehen, dass eine Frist keinen Ausschlusscharakter hat, sondern \ndisponibel ist, sodass bei Fristversäumnis Wiedereinsetzung zulässig ist (VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 17. Juni 2020 – 4 S 3285/19, juris Rn. 25). \n \nb. Ausgehend hiervon handelt es sich bei der Frist zur Beantragung von Altersgeld nach \n§ 83 Abs. 2 Satz 1 BremBeamtVG nicht um eine Ausschlussfrist im Sinne von § 32 Abs. 5 \nBremVwVfG. \n \nGewichtige Gründe, derentwegen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \nausgeschlossen sein soll, liegen nicht vor. \n \nAus dem Wortlaut von § 83 Abs. 2 Satz 1 BremBeamtVG ergibt sich zwar, dass die \nfristgerechte Beantragung eine Voraussetzung für die Gewährung von Altersgeld ist. Über \nden Ausschluss der Wiedereinsetzungsmöglichkeit oder das Erlöschen des Anspruchs bei \nnicht fristgerechter Geltendmachung der Leistungen verlautbart der Wortlaut hingegen \nnichts. \n \nSystematisch spricht gegen einen Ausschluss der Wiedereinsetzung, dass der \nGesetzgeber die Frist in § 83 Abs. 2 Satz 1 BremBeamtVG – anders als die Frist zur \nMeldung eines Dienstunfalls nach § 51 Abs. 1 BremBeamtVG – nicht ausdrücklich als \nAusschlussfrist bezeichnet hat. Ein Anspruch auf Altersgeld erlischt entgegen der \nAuffassung der Beklagten auch nicht kraft Gesetzes mit der Durchführung einer \nNachversicherung. Nach § 84 Abs. 3 Satz 2 Nummer 2 BremBeamtVG werden zwar \n\n8 \n \nZeiten, für die eine Nachversicherung aufgrund eines früheren Beamtenverhältnisses \ndurchgeführt wurde, bei der Berechnung der altersgeldfähigen Dienstzeit nicht \nberücksichtigt. Dies betrifft aber lediglich die Berücksichtigungsfähigkeit von Zeiten aus \neinem früheren Beamtenverhältnis, nicht aus dem zuletzt bestehenden Beamtenverhältnis. \n \nDie Gesetzesbegründung weist ebenfalls nicht eindeutig in Richtung einer die Möglichkeit \neiner Wiedereinsetzung ausschließenden Frist (Bremische Bürgerschaft, Drs. 18/1519, \nS. 140 f.). Dort heißt es lediglich, dass ein Widerruf der Ausübung der Wahlmöglichkeit \nnicht möglich sei. Der nach der Vorstellung des Gesetzgebers ausgeschlossene Widerruf \neiner ausgeübten Wahl sagt jedoch nichts darüber aus, ob in dem Fall, dass der Betroffene \nunverschuldet die Frist versäumt hat, eine Wiedereinsetzung möglich ist, da in diesem Fall \nnicht von einer „ausgeübten“ Wahl die Rede sein kann. \n \nAuch Sinn und Zweck der Regelung streiten nicht dafür, dass die Möglichkeit einer \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen sein soll. Die sechswöchige \nAntragsfrist dient der zeitnahen Schaffung klarer Rechtsverhältnisse bezüglich einer \nmöglicherweise \nnotwendigen \nNachversicherung \ndes \nBeamten \n(vgl. \nBremische \nBürgerschaft, Drs. 18/1519, S. 140 f.). Scheidet ein Beamter unversorgt aus dem \nBeamtenverhältnis aus, ist er von seinem Dienstherrn nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 \ndes Sechstes Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) nachzuversichern. Nach § 184 Abs. 1 \nSatz 2 SGB VI i.V.m. § 24 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) fallen für \nden Dienstherrn drei Monate nach Fälligkeit Säumniszuschläge auf den rückständigen \nNachversicherungsbeitrag an. Der Nachversicherungsbeitrag ist fällig, wenn die \nVoraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind, d.h. ein Beamter unversorgt \naus dem Beamten ausgeschieden ist (§ 8 Abs. 2 SGB VI), und keine Gründe bestehen, \ndie Zahlung der Beiträge gemäß § 184 Abs. 2, 4 SGB VI aufzuschieben ( Kuszynski \nin: \nKreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Auflage 2021, § 184 Rn. 3). Die sechswöchige \nAntragsfrist soll es dem Dienstherrn vor diesem Hintergrund mithin ermöglichen, binnen \ndrei Monaten nach dem Ausscheiden eines Beamten festzustellen, ob – mangels \nBeantragung von Altersgeld – ein Nachversicherungsfall nach § 8 Abs. 2 SGB VI vorliegt \nund wenn ja, ob Gründe für den Aufschub der Nachversicherung gemäß § 184 Abs. 2 \nSGB VI \nvorliegen, \ndamit \ner \ndie \nhiernach \nggf. \nvon \nihm \nzu \nentrichtenden \nNachversicherungsbeiträge vor dem Anfallen von Säumniszuschlägen leisten kann. \n \nDass der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund die Frist zur Beantragung von Altersgeld \nmit sechs Wochen bemessen hat, damit ihm ggf. weitere sechs Wochen zur Durchführung \nder Nachversicherung zur Verfügung stehen, ist nicht zu beanstanden. Diese Sachlage \nsteht der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in die Frist zur Beantragung von Altersgeld \n\n9 \n \njedoch nicht entgegen. Wenn der Dienstherr mangels fristgerechter Beantragung von \nAltersgeld zunächst Nachversicherungsbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung \ngemäß § 184 Abs. 1 SGB VI geleistet hat und anschließend ein Wiedereinsetzungsantrag \nin \ndie \nFrist \nzur \nBeantragung \nvon \nAltersgeld \ngestellt \nwird, \nentfällt \nder \nNachversicherungstatbestand nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 SGB VI ex tunc (von \nAnfang an) und der Dienstherr hat die Nachversicherungsbeiträge zu Unrecht entrichtet. \nEs ist für die Kammer auch nicht ersichtlich, dass die in diesem Fall notwendige \nRückabwicklung der durchgeführten Nachversicherung in rechtlicher oder tatsächlicher \nHinsicht unmöglich oder mit einem unzumutbaren Verwaltungsaufwand verbunden wäre, \nzumal eine Wiedereinsetzung lediglich ausnahmsweise in den Einzelfällen einer \nunverschuldeten Fristversäumung zu gewähren ist. \n \n2. Der Klägerin ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 Abs. 1 \nBremVwVfG in die Frist zur Beantragung von Altersgeld zu gewähren. \n \nSie hat glaubhaft gemacht (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 2 BremVwVfG), ohne Verschulden \nverhindert gewesen zu sein, die Frist aus § 83 Abs. 2 Satz 1 BremBeamtVG einzuhalten. \n \nDie Versäumung einer Frist – die grundsätzlich bis zu ihrer Grenze ausgenutzt werden \nkann (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2023 – 2 B 2/23, juris Rn. 11) – ist im Sinne \nvon § 32 Abs. 1 BremVwVfG unverschuldet, wenn dem Betroffenen nicht zum Vorwurf \ngemacht werden kann, dass er die Frist ungenutzt hat verstreichen lassen. Verschuldet ist \ndie Versäumung einer Frist demnach, wenn der Betroffene hinsichtlich der Wahrung der \nFrist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und \nPflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und die ihm nach den \nUmständen zumutbar war (BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1990 – 9 B 506/89, juris \nRn. 3). \n \nDer stationäre Krankenhausaufenthalt der Klägerin aufgrund eines vorzeitigen \nBlasensprungs am 9. Januar 2023 und der anschließenden Geburt der Tochter am \n11. Januar 2023, dem Tag des Fristablaufs, stellt unzweifelhaft ein unverschuldetes \nHindernis für die Wahrung der Frist dar. \n \nDer Krankenhausaufenthalt war auch ursächlich für das Fristversäumnis. Voraussetzung \nfür eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ebenfalls, dass zwischen dem \nunverschuldeten Hindernis und der Fristversäumnis ein Kausalverlauf besteht. Die \nerforderliche adäquate Kausalität ist gegeben, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf der \nDinge der Betroffene die Frist gewahrt hätte, falls der Umstand nicht eingetreten wäre, der \n\n10 \n \ndie fristwahrende Handlung verhinderte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom \n8. März 2010 – 15 A 431/10, juris Rn. 7). Das Hindernis darf mit anderen Worten nicht \nhinweggedacht werden können, ohne dass das Fristversäumnis entfiele, und es muss \nanzunehmen sein, dass die Frist nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge gewahrt \nworden wäre, wenn der unverschuldete Umstand nicht eingetreten wäre (Baer in: \nSchoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 6. EL November 2024, § 32 VwVfG Rn. 58; vgl. auch \nzur Berücksichtigung von hypothetischen Kausalverläufen BFH, Beschluss vom 12. Juli \n2017 – X B 16/17, juris Rn. 49; BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 – VI ZB 37/08, juris \nRn. 11). \n \nHiervon ausgehend besteht zwischen dem unverschuldeten Hindernis und dem \nFristversäumnis ein Kausalverlauf. Wenn die Klägerin nicht schwanger gewesen wäre und \ndemnach nicht aufgrund der Geburt ihrer Tochter ab dem 9. Januar 2023 stationär in ein \nKrankenhaus hätte aufgenommen werden müssen, hätte sie nach dem gewöhnlichen \nVerlauf der Dinge aufgrund des Anrufs bzw. der nachfolgenden E-Mail der Beklagten vom \n9. Januar 2023 frühzeitig Kenntnis vom Fristablauf zwei Tage später erlangt und ohne \nWeiteres – wie sie es später nach tatsächlicher Kenntnisnahme der E-Mail auch getan hat \n– unverzüglich und damit noch rechtzeitig bis zum 11. Januar 2023 den erforderlichen \nAntrag auf Altersgeld gestellt. \n \nDie Klägerin hat die versäumte Rechtshandlung auch innerhalb von zwei Wochen nach \nWegfall des Hindernisses gemäß § 32 Abs. 2 Satz 3 BremVwVfG nachgeholt, sodass ihr \nunabhängig von der Frage, ob sie bereits mit ihrem Schreiben vom 16. Januar 2023 \nkonkludent einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat, jedenfalls eine Wiedereinsetzung \nvon Amts wegen zu gewähren ist, § 32 Abs. 2 Satz 4 BremVwVfG. \n \nII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 der \nZivilprozessordnung (ZPO). \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \n\n11 \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nDr. Kommer \nLammert \nBode","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364727","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-10-07/7-k-837-24","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":7},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364727","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364727","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-10-07/7-k-837-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364727","retrieved":"2026-07-09 04:52:28.485343+00:00"}}