{"status":"available","doknr":"OLD364726","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-10-09","aktenzeichen":"5 K 390/24","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 K 390/24 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \n \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \nSenatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, 500-\n40-1, Abteilung 4, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, - 500-437-105-3/2022-4-4 - \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer – durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht \nKaysers und die Richterin Hoffer sowie die ehrenamtliche Richterin \nund den \nehrenamtlichen Richter \n aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober \n2025 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. \n\n2 \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \nDr. Jörgensen \nKaysers \n \n \n \n \n \nFrau Hoffer, die an der Entscheidung \nmitgewirkt hat, ist wegen Urlaubs an \nder Unterzeichnung gehindert. \nDr. Jörgensen \nTatbestand \nDer Kläger begehrt die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung \n„Notfallsanitäter“. \n \nDer Kläger ist beruflich als Polizeibeamter in Bayern und seit \n als Rettungssanitäter \ntätig. Die staatliche Prüfung zum Rettungssanitäter legte er im \n in Schleswig-\nHolstein ab. \n \nVom 05.08.2019 bis 06.04.2021 absolvierte er in Griechenland eine Ausbildung zum \nParamedic an der Universität Ioannina. Er erhielt ein Zertifikat als „Emergency Medical \nTechnician Paramedic“. Die Ausbildung wurde von der PPA International Medical mit Sitz \nin Aalborg, Dänemark, durchgeführt. Sie ist von der Abteilung für Anästhesiologie und \npostoperative \nIntensivpflege \nder \nUniversität \nvon \nloannina, \nder \ngriechischen \nKrankenpflegervereinigung der Notfall- und Intensivkrankenpfleger sowie der Fakultät der \ngriechischen Gesellschaft für kardiopulmonale Wiederbelebung akkreditiert. Das dem \nKläger erteilte Abschlusszeugnis vom 06.04.2021 enthält folgenden Zusatz: „Der \nerfolgreiche Abschluss der Notfallsanitäter-Ausbildung ist keine Berufserlaubnis und \nautorisiert oder qualifiziert den Inhaber des Zertifikats nicht zur Durchführung jeglicher im \nKurs erlernter Prozeduren. Diese Anerkennung unterliegt den Auflagen und \nBeschränkungen der entsprechenden Verbands- und Zulassungsvorschriften. Dieses \nZertifikat stellt lediglich einen Nachweis über die Absolvierung der Ausbildung dar und ist \nweder eine Zulassung noch eine Genehmigung, um als Notfallsanitäter zu arbeiten. Der \nInhaber des Zertifikats muss eine nationale Zulassung und Genehmigung vorweisen.“ \n \nIm Jahr 2022 erkannte Österreich den Abschluss an. Die Ausbildung soll zudem in England \ndurch den Health and Care Professions Council (HCPC) anerkannt worden sein. Der \n\n3 \n \nKläger hat nach eigenen Angaben bereits als Notfallsanitäter bzw. Paramedic im Ausland \ngearbeitet. \n \nAm 08.06.2023 beantragte er bei der Beklagten die Anerkennung der Gleichwertigkeit \nseiner in Griechenland absolvierten Ausbildung sowie die Erteilung der Erlaubnis zum \nFühren der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter. Er gab an, dass er beabsichtige, die \nTätigkeit als Notfallsanitäter zukünftig auf dem Gebiet der Beklagten auszuüben. \n \nMit Bescheid vom 18.01.2024 lehnte die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz den Antrag ab, da die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes mit der \ndeutschen Ausbildung zum Notfallsanitäter nicht festgestellt werden könne (Ziff. 1). Der \nKläger habe jedoch das Recht, die Gleichwertigkeit seines Ausbildungsstandes wahlweise \ndurch \ndas \nAblegen \neiner \nEignungsprüfung \noder \ndurch \nAbsolvieren \neines \nAnpassungslehrganges nachzuweisen (Ziff. 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen \nausgeführt, dass das dem Kläger verliehene Zertifikat zum „Emergency Medical Technician \nParamedic“ weder eine Zulassung noch eine Genehmigung sei, um als Notfallsanitäter \narbeiten zu dürfen. Es stelle lediglich einen Nachweis über die Absolvierung der \nAusbildung dar. Die griechische Behörde (Regionale Abteilung für öffentliche Gesundheit \nund soziale Wohlfahrt in der Region Ipeiros – Ioannina) habe auf eine Anfrage im Rahmen \ndes IMI-Binnenmarkt-Informationssystems mitgeteilt, dass das Zertifikat des Klägers in \nGriechenland nicht anerkannt werde. Daher gelte die Ausbildung in Griechenland nicht als \neine Ausbildung, die für den direkten Zugang zu einem Beruf erforderlich sei, der dem \nBeruf des Notfallsanitäters entspreche. Eine Anerkennung gemäß der RL 2005/36/EG des \nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 07.09.2005 über die Anerkennung von \nBerufsqualifikationen könne nicht erfolgen. \n \nAuch ein gleichwertiger Ausbildungsstand sei nicht gegeben. Die Ausbildung weise \ngegenüber der deutschen Ausbildung zum Notfallsanitäter wesentliche Unterschiede auf, \ndie eines Ausgleichs bedürften. Die Gesamtausbildungsdauer im theoretischen Bereich \nbetrage 730 Stunden zuzüglich drei Hausarbeiten. Hinzu käme ein praktisches Training im \nUmfang von 408 Stunden und eine klinische Ausbildung im Umfang von 336 Stunden. \nInsgesamt ergäbe dies 1.538 Stunden. Demgegenüber umfasse die deutsche Ausbildung \nzum Notfallsanitäter mindestens 1.920 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht, \n1.960 Stunden praktische Ausbildung an genehmigten Lehrrettungswachen und 720 \nStunden praktische Ausbildung in geeigneten Krankenhäusern. Dies stelle einen \nerheblichen Unterschied dar, der schwer aufzuholen sei. Auch die vom Kläger \neingereichten Fortbildungsnachweise könnten das Stundendefizit nicht ausgleichen. Um \n\n4 \n \ndie Anerkennung als Notfallsanitäter zu erlangen, habe er die Möglichkeit, wahlweise eine \nEignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang zu absolvieren. \n \nDer Kläger hat am 16.02.2024 Klage erhoben. Er trägt vor, er habe mit der Vorlage des \nZertifikats zum „Emergency Medical Technician Paramedic“ ein Diplom im Sinne des § 2 \nAbs. 4 Satz 1 NotSanG vorgelegt, sodass der Qualifizierungsnachweis nach § 2 Abs. 1 \nNr. 1 NotSanG als erfüllt gelte. Dem IMI-Report sei nicht zu entnehmen, dass das Zertifikat \nin Griechenland nicht anerkannt werde. Die Ablehnung wegen der behaupteten fehlenden \nGleichwertigkeit seiner Ausbildung sei rechtswidrig. Die Beklagte habe keine konkreten \nFeststellungen über die wesentlichen inhaltlichen Unterschiede zwischen seiner \nAusbildung und der für Notfallsanitäter vorgesehenen Ausbildung getroffen. Sie stütze die \nfehlende Gleichwertigkeit allein auf die Ausbildungsdauer in Stunden. Dies sei rechtlich \nnicht haltbar. Für den Beginn der von ihm durchgeführten Ausbildung als „Emergency \nMedical Technician Paramedic“ sei der Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung als \nEmergency Medical Technician (EMT), gleichzusetzen mit dem Rettungssanitäter, \nzwingende Voraussetzung. Dies gelte hingegen nicht für den Beginn der Ausbildung zum \nNotfallsanitäter, bereits deshalb gehe die Ablehnung der Gleichwertigkeit der Ausbildung \nauf Basis der abgeleisteten Stunden fehl. Insbesondere im Hinblick auf Art. 14 Abs. 4 der \nRL 2005/36/EG, wonach es nicht ausreichend sei, lediglich die Ausbildungsdauer zu \nbetrachten, könne ein allgemeiner Verweis auf die nicht übereinstimmende Anzahl der \nabgeleisteten Stunden nicht genügen. Die EU-Richtlinie stelle bei der Frage nach \nwesentlichen Unterschieden der Ausbildung ausschließlich auf den Inhalt der Ausbildung \nab. Selbst wenn die Gleichwertigkeit der Ausbildung verneint werde, sei eine konkrete \nFeststellung der wesentlichen inhaltlichen Unterschiede schon deshalb erforderlich, weil \ndie antragstellende Person nach § 2 Abs. 4 Satz 5 NotSanG einen Anpassungslehrgang \nabsolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen habe, die sich auf die festgestellten \nwesentlichen Unterschiede erstrecke. Insbesondere habe die Beklagte auch seine \nBerufspraxis und die Möglichkeit eines Ausgleichs vollkommen unberücksichtigt gelassen. \nEr übe seit 2010 haupt- und nebenberuflich verschiedene Tätigkeiten im medizinischen \nBereich \naus, \nunter \nanderem \nals \nBesetzung \nvon \nRettungswagen \nund \nNotarzteinsatzfahrzeugen des öffentlichen Rettungsdienstes. Nach § 2 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. \n§ 2 Abs. 3 Satz 5 NotSanG könnten wesentliche Unterschiede ganz oder teilweise durch \nKenntnisse ausgeglichen werden, die die antragstellende Person im Rahmen ihrer \nBerufspraxis erworben habe. Er habe zudem kein Wahlrecht zwischen Kenntnisprüfung \nund Anpassungslehrgang, da letzterer in Bremen nicht angeboten werde. \n \nDer Kläger beantragt, \n \n\n5 \n \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18.01.2024 zu \nverpflichten, ihm die Erlaubnis zu erteilen, die Berufsbezeichnung \n„Notfallsanitäter“ zu führen, \n \nhilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag auf Erlaubnis zur \nFührung \nder \nBerufsbezeichnung \n„Notfallsanitäter“ \nunter \nder \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie verweist auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Ergänzend trägt sie vor, dass \nwesentliche Unterschiede ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fertigkeiten \nausgeglichen werden könnten, die die antragstellende Person im Rahmen ihrer Ausübung \ndes Notfallsanitäterberufs oder durch lebenslanges Lernen erworben habe, allerdings \nmüssten diese Kenntnisse und Fertigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat \nzuständigen Stelle formell als gültig anerkannt werden. Die deutsche Ausbildungs- und \nPrüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (Notsan-APrV) sehe \nkeine Anrechenbarkeit einer Rettungssanitäter-Tätigkeit vor. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Ablehnungsbescheid vom \n18.01.2024 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf \nErteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“. \n \nI. \nDer Ablehnungsbescheid begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Die örtliche \nZuständigkeit der Beklagten ergibt sich aus der Erklärung des Klägers, er beabsichtige, \nden Beruf des Notfallsanitäters im Gebiet der Beklagten, z.B. auf Schiffen oder in \nForschungseinrichtungen, auszuüben. \n \nII. \nEr ist auch materiell rechtmäßig. \n \n1. \nFür das Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ bedarf es gemäß § 1 Abs. 1 des \nam 01.01.2024 in Kraft getretenen Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des \n\n6 \n \nNotfallsanitäters (im Folgenden: NotSanG), das das Rettungsassistentengesetz abgelöst \nhat, einer Erlaubnis. Die Erlaubnis ist nach § 2 Abs. 1 NotSanG auf Antrag zu erteilen, \nwenn die antragstellende Person \n \n1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die \nstaatliche Prüfung bestanden hat, \n \n2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die \nUnzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, \n \n3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und \n \n4. über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen \nSprache verfügt. \n \na. Der Kläger erfüllt – unstreitig – nicht die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 NotSanG, \nda er nicht die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit im Sinne des § 5 \nAbs. 1 NotSanG abgeleistet und keine staatliche Prüfung im Sinne des § 4 Abs. 1 der \nAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (im \nFolgenden: NotSan-APrV) abgelegt hat. \n \nb. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 NotSanG gilt für eine antragstellende Person, die eine \nErlaubnis nach § 1 Abs. 1 anstrebt, die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 als \nerfüllt, wenn aus einem Europäischen Berufsausweis oder aus einem in einem anderen \nVertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums erworbenen Diplom hervorgeht, dass \nsie eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu \neinem Beruf erforderlich ist, der dem Beruf des Notfallsanitäters entspricht. Entgegen \nseiner Auffassung hat der Kläger mit dem Zertifikat zum „Emergency Medical Technician \nParamedic“ kein Diplom im Sinne dieser Vorschrift vorgelegt. Diplome im Sinne dieses \nGesetzes sind nach § 2 Abs. 4 Satz 2 NotSanG Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 \nAbsatz 1 Buchstabe c der RL 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates \nvom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom \n30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, die \nmindestens dem in Artikel 11 Buchstabe b der RL 2005/36/EG genannten Niveau \nentsprechen und denen eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats über das \nAusbildungsniveau beigefügt ist. \n \nNach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der RL 2005/36/EG sind „Ausbildungsnachweise“ Diplome, \nPrüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Behörde eines \nMitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt \nwurde, für den Abschluss einer überwiegend in der Gemeinschaft absolvierten \nBerufsausbildung ausgestellt werden. Das vom Kläger vorgelegte Zertifikat vom \n\n7 \n \n06.04.2021 wurde nicht von einer dafür benannten Behörde Griechenlands für den \nAbschluss einer überwiegend in der Gemeinschaft absolvierten Berufsausbildung \nausgestellt. Aus dem Zertifikat geht auch nicht hervor, dass der Kläger eine Ausbildung \nerworben hat, die in Griechenland für den unmittelbaren Zugang zu einem Beruf \nerforderlich ist, der dem Beruf des Notfallsanitäters entspricht (vgl. zu dieser Anforderung \nauch: BayVGH, Beschl. v. 15.04. 2025 – 21 ZB 22.1208 –, juris Rn. 26; Nomos-BR/Haage \nNotSanG/Heinz Haage, 1. Aufl. 2015, NotSanG § 2 Rn. 22, beckonline). \n \nDas Zertifikat wurde von der PPA-International Medical ausgestellt. Die PPA-International \nist ein privates medizinisches Schulungsunternehmen mit Sitz in Dänemark, das \nprofessionelle medizinische Schulungen für Rettungsdienste (EMS) und Privatkunden \nanbietet. Es wurde laut seinem Internet-Auftritt 1998 als Schulungsberatungsunternehmen \ngegründet und hat 2004 ein permanentes Schulungszentrum in Dänemark eröffnet. Dass \nes sich nicht um einen staatlichen Ausbildungsnachweis handelt, ergibt sich aus dem \nZertifikat selbst, denn dort heißt es: „Der erfolgreiche Abschluss der Notfallsanitäter-\nAusbildung ist keine Berufserlaubnis und autorisiert oder qualifiziert den Inhaber des \nZertifikats nicht zur Durchführung jeglicher im Kurs erlernter Prozeduren. Diese \nAnerkennung unterliegt den Auflagen und Beschränkungen der entsprechenden \nVerbands- und Zulassungsvorschriften. Dieses Zertifikat stellt lediglich einen Nachweis \nüber die Absolvierung der Ausbildung dar und ist weder eine Zulassung noch eine \nGenehmigung, um als Notfallsanitäter zu arbeiten. Der Inhaber des Zertifikats muss eine \nnationale Zulassung und Genehmigung vorweisen.“ \n \nEine Anerkennung der Ausbildung durch Griechenland oder eine Zulassung oder \nGenehmigung einer griechischen Behörde, dass der Kläger als Notfallsanitäter in \nGriechenland arbeiten darf, liegt nicht vor. Auf eine Anfrage der Beklagten im Rahmen des \nIMI-Binnenmarkt-Informationssystems bei der griechischen Behörde, ob sie die \nQualifikation des Berufsangehörigen anerkannt habe, erfolgte die Antwort „nein“. Die \nAkkreditierung durch verschiedene medizinische Organisationen ersetzt nicht die \nerforderliche Ausstellung eines Ausbildungsnachweises durch eine zuständige Behörde. \n \nc. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass Österreich die Ausbildung \ndes Klägers anerkannt hat. \n \nNach § 2 Abs. 4 Satz 3 NotSanG gilt Satz 2, der definiert was Diplome im Sinne dieses \nGesetzes \nsind, \nauch \nfür \nAusbildungsnachweise \noder \neine \nGesamtheit \nvon \nAusbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat \nausgestellt wurden, sofern sie den erfolgreichen Abschluss einer in der Europäischen \n\n8 \n \nUnion \nauf \nVoll- \noder \nTeilzeitbasis \nim \nRahmen \nformaler \noder \nnichtformaler \nAusbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat \nals gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des \nBerufs des Notfallsanitäters dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses \nBerufs vorbereiten. Die Vorschrift setzt Art. 12 Abs. 1 RL 2005/36/EG um. Danach können \nauch mehrere Ausbildungen in ihrer Zusammenschau berücksichtigt werden. \n \nBei dem Bescheid der österreichischen Behörde vom 09.09.2022 handelt es sich nicht um \neinen Ausbildungsnachweis, sondern um eine Anerkennungsentscheidung. Als \nGegenstand einer Anerkennungsentscheidung – hier der Beklagten – kommt jedoch nur \nein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis in Betracht, der aufgrund einer in dem \nanderen Mitgliedstaat erworbenen oder abgeschlossenen Berufsqualifikation ausgestellt \nworden ist. Regelungsgegenstand der RL 2005/36/EG ist nach ihrem Art. 1 Abs. 1 allein \ndie Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen (ggf. zusätzlichen) \nBerufsqualifikationen durch die Mitgliedstaaten (OVG Bln-Bd., Beschl. v. 17.10.2017 – \nOVG 12 N 77.16 –, juris Rn. 13). Auch nach dem Erwägungsgrund 12 der RL 2005/36/EG \nregelt die Richtlinie die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen \nBerufsqualifikationen durch die Mitgliedstaaten. Sie gilt jedoch nicht für die Anerkennung \nvon \naufgrund \ndieser \nRichtlinie \ngefassten \nAnerkennungsbeschlüssen \nanderer \nMitgliedstaaten durch die Mitgliedstaaten. Eine Person, deren Berufsqualifikationen \naufgrund dieser Richtlinie anerkannt worden sind, kann sich somit nicht auf diese \nAnerkennung berufen, um in ihrem Herkunftsmitgliedstaat Rechte in Anspruch zu nehmen, \ndie sich nicht aus der in diesem Mitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikation ableiten, es \nsei \ndenn, \nsie \nweist \nnach, \ndass \nsie \nzusätzliche \nBerufsqualifikationen \nim \nAufnahmemitgliedstaat erworben hat. Daraus ergibt sich, dass die Richtlinie nicht dazu \nführen soll, dass Anerkennungen wiederum anerkannt werden, wenn nicht die \nantragstellende Person im Aufnahmemitgliedstaat eine zusätzliche Berufsqualifikation \nerworben hat (VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 21.11.2019 – 9 K 320/19 –, juris Rn. 47). \nDies gilt nicht nur in der Konstellation, dass eine Person sich eine Ausbildung des eigenen \nMitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat anerkennen lässt und die so erlangte \nQualifikation im Anschluss wiederum im Herkunftsmitgliedstaat verwenden möchte. Nach \nden Erwägungsgründen 1 und 3 der RL 2005/36/EG dient die Richtlinie der Beseitigung \nvon Hindernissen für die Ausübung eines Berufs in einem anderen Mitgliedstaat als \ndemjenigen, in dem eine Berufsqualifikation erworben worden ist (vgl. VG Düsseldorf, Urt. \nv. 30.04.2024 – 15 K 3585/23 –, juris Rn. 37). \n \nEs ist nicht ersichtlich, dass der Kläger in Österreich eine zusätzliche Berufsqualifikation \nerworben hat, die zur Anerkennung als Notfallsanitäter geführt hat. Berufsqualifikationen \n\n9 \n \nsind gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der RL 2005/36/EG die Qualifikationen, die durch einen \nAusbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach Art. 11 Buchst. a Ziff. i und/oder \nBerufserfahrung nachgewiesen werden. Dem Kläger wurde in Österreich auf Grund seines \nRettungsdienst-Zeugnisses vom \n und der Urkunde von PPA International \nMedical in Verbindung mit der nachgewiesenen Berechtigung zur Durchführung der \nDefibrillation mit halbautomatischen Geräten, den praktischen Einsätzen sowie der \nnachgewiesenen Ausbildung in den allgemeinen Notfallkompetenzen, die Anerkennung als \n„NotfaIlsanitäter“ mit Zusatzbezeichnungen zur Berufsausübung in Österreich erteilt. \n \nDas Gleiche gilt für die Anerkennung in Großbritannien. Auch hierbei soll es sich nach den \nAngaben des Klägers „nur“ um eine Anerkennungsentscheidung handeln. \n \n2. \nLetztlich kommt es darauf nicht an, weil die Ausbildung des Klägers wesentliche \nUnterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der NotSan-APrV geregelten \nAusbildung aufweist (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 5 NotSanG). Selbst wenn ein entsprechender \nAusbildungsnachweis erteilt wird, folgt aus diesem nicht automatisch eine Zulassung zum \nBeruf des Notfallsanitäters in Deutschland, weil auf EU-Ebene keine harmonisierten \nMindestanforderungen für die Ausbildung bestimmt worden sind. Eine Prüfung der \nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes des Klägers ist aber auch deshalb erforderlich, \nweil die Beklagte mit der vom Kläger nicht angefochtenen Ziffer 2 des Bescheids vom \n18.01.2024 festgestellt hat, dass er das Recht hat, die Gleichwertigkeit seines \nAusbildungsstandes wahlweise durch das Ablegen einer Eignungsprüfung oder durch die \nDurchführung eines Anpassungslehrgangs nachzuweisen. Damit hat sie zum Ausdruck \ngebracht, dass sie von dem Vorliegen des dafür erforderlichen Ausbildungsnachweises \nausgeht. \n \na. Die Frage, ob die Ausbildung des Klägers zum „Emergency Medical Technician \nParamedic“ mit der im NotSanG und in der NotSan-APrV geregelten Ausbildung zum \nNotfallsanitäter gleichwertig ist, ist durch das Verwaltungsgericht voll überprüfbar. Ein \nBeurteilungsspielraum oder Ermessen steht der Verwaltung insoweit nicht zu (vgl. \nDielmann/Malottke, NotSanG § 2 Rn. 30). Da der Begriff „wesentlicher Unterschied“ Art. 11 \nAbs. 4 der RL 2005/36/EG entnommen ist, ist er europarechtskonform auszulegen \n(Dielmann/Malottke, NotSanG § 2 Rn. 31). Die ausländische Ausbildung darf qualitativ \nnicht hinter der inländischen Ausbildung zurückstehen. Bei der Entscheidung darüber, ob \ndie Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist, ist ein Vergleich der im Ausland \nabsolvierten Ausbildung mit der inländischen Ausbildung vorzunehmen. Dabei sind auch \n\n10 \n \ndie Regelungen der NotSan-APrV heranzuziehen (Nomos-BR/Haage NotSanG/Heinz \nHaage, 1. Aufl. 2015, NotSanG § 2 Rn. 15). \n \nFür das Vorliegen wesentlicher Unterschiede verweist § 2 Abs. 4 Satz 6 NotSanG auf die \nentsprechende Anwendung des § 2 Abs. 3 Sätze 3 bis 5, die die Anerkennung von \nDrittstaatsdiplomen regeln. Nach § 2 Abs. 3 Satz 3 NotSanG liegen wesentliche \nUnterschiede vor, wenn \n \n1. die Ausbildung der antragstellenden Person hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit \nThemenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung umfasst, die sich \nwesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und nach der \nAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter \nvorgeschrieben sind, oder \n \n2. der Beruf des Notfallsanitäters eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten \numfasst, die im Herkunftsstaat der antragstellenden Person nicht Bestandteil des \nBerufs sind, der dem des Notfallsanitäters entspricht, und wenn sich die Ausbildung \nfür diese Tätigkeiten auf Themenbereiche oder Bereiche der praktischen \nAusbildung \nnach \ndiesem \nGesetz \nund \nnach \nder \nAusbildungs- \nund \nPrüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter bezieht, die sich \nwesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung der antragstellenden \nPerson abgedeckt sind. \n \nThemenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung unterscheiden sich wesentlich, \nwenn die nachgewiesene Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche inhaltliche \nAbweichungen hinsichtlich der Kenntnisse und Fertigkeiten aufweist, die eine wesentliche \nVoraussetzung für die Ausübung des Notfallsanitäterberufs in Deutschland sind (Abs. 3 \nSatz 4). Die Unterschiede können sich auf alle maßgeblichen Bedingungen der Ausbildung \nbeziehen: Umfang, Inhalt oder auch Methodik, also z.B. die Praxisorientierung oder \ntheoretische Fundierung (vgl. Dielmann/Malottke, NotSanG § 2 Rn. 28). \n \nDem Kläger ist darin zuzustimmen, dass durch die RL 2013/55/EU des Europäischen \nParlaments und des Rates vom 20.11.2013 zur Änderung der RL 2005/36/EG über die \nAnerkennung von Berufsqualifikationen und der „IMI-Verordnung“ die Anknüpfung der \nGleichwertigkeit an eine bestimmte Ausbildungsdauer entfallen ist. Auch § 2 NotSanG stellt \nim Gegensatz zu seiner früheren Fassung hinsichtlich der wesentlichen Unterschiede nicht \nmehr auf die Dauer der Ausbildung ab (vgl. dazu auch: Nomos-BR/Haage NotSanG/Heinz \nHaage, 1. Aufl. 2015, NotSanG § 2 Rn. 18). \n \nEs liegt jedoch nicht allein ein erheblicher Unterschied in der Gesamtausbildungsdauer vor, \nsondern die vom Kläger absolvierte Ausbildung unterscheidet sich auch hinsichtlich der \nAusbildungsinhalte wesentlich von der deutschen Ausbildung zum Notfallsanitäter. \n \n\n11 \n \nNach § 1 Abs. 1 NotSan-APrV umfasst die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum \nNotfallsanitäter nach § 5 Abs. 1 Satz 2 NotSanG mindestens \n \n1. den in Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht mit einem \nUmfang von 1 920 Stunden, \n \n2. die in der Anlage 2 aufgeführte praktische Ausbildung in genehmigten \nLehrrettungswachen mit einem Umfang von 1 960 Stunden und \n \n3. die in Anlage 3 aufgeführte praktische Ausbildung in geeigneten Krankenhäusern \nmit einem Umfang von 720 Stunden. \n \nEs bedarf keiner näheren Prüfung, ob und in welchem Umfang die Inhalte des \ntheoretischen und praktischen Unterrichts, wie sie dem vom Kläger vorgelegten Lehrplan \nder PPA für die Notfallsanitäterausbildung und den Kursinformationen zu entnehmen sind, \nden Themenbereichen der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 NotSan-APrV entsprechen, denn \njedenfalls liegen wesentliche Unterschiede im Hinblick auf die Inhalte der praktischen \nAusbildung vor. \n \nNach der Anlage 2 zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 NotSan-APrV umfasst die deutsche praktische \nAusbildung auf der Rettungswache neben einem Dienst an einer Rettungswache von 40 \nStunden (Nr. 1) die Durchführung und Organisation von Einsätzen in Notfallrettung in \neinem Umfang von 1.600 Stunden (Nr. 2). Dabei sind die Schüler zu befähigen, bei realen \nEinsätzen unter Aufsicht und Anleitung Verantwortung zu entwickeln und zu übernehmen. \nHierzu haben sie an mindestens 175 realen Einsätzen, von denen mindestens 50 unter \nBeteiligung einer Notärztin oder eines Notarztes erfolgen müssen, teilzunehmen. Ferner \nist darauf hinzuwirken, dass die Schüler Handlungskompetenz im Rahmen der \nZusammenarbeit mit Feuerwehr und Polizei entwickeln. Zur freien Verteilung auf die \nEinsatzbereiche 1 und 2 sowie zur Hospitation an einer Rettungsleitstelle oder integrierten \nLeitstelle entfallen weitere 320 Stunden. Während der praktischen Ausbildung sind die \nThemenbereiche 1 bis 10 des theoretischen und praktischen Unterrichts der Anlage 1 \neinzuüben und zu vertiefen. Hierzu sind einsatzfreie Zeiten, aber auch praktische Einsätze \nzu nutzen. \n \nDie \nAusbildung \nzum \nNotfallsanitäter \nzielt \nin \nbesonderem \nMaße \nauf \ndas \neigenverantwortliche und einsatztaktische Handeln in Notfallsituationen ab. § 2a NotSanG \nermächtigt zudem den Notfallsanitäter unter bestimmten Voraussetzungen auch zu \nheilkundlichen Maßnahmen invasiver oder medikamentöser Art in eigenverantwortlicher \nDurchführung (BayVGH, Beschl. v. 15.04.2025 – 21 ZB 22.1208 –, juris Rn. 17). Die \nAusbildung des Klägers umfasst keine Einsätze (teilweise unter Beteiligung einer Notärztin \noder eines Notarztes), die ihm die nötigen praktischen Fähigkeiten in realen Einsatz- und \n\n12 \n \nLebenssituationen vermitteln könnten. Diese Fähigkeiten sind auch nicht allein durch \npraktischen Unterricht zu erwerben. Dass nach der Anlage 2 während der praktischen \nAusbildung die Themenbereiche auch des praktischen Unterrichts einzuüben und zu \nvertiefen sind, zeigt auf, dass praktischer Unterricht nicht mit einer praktischen Ausbildung \ngleichzusetzen ist. \n \nDies gilt gleichermaßen für die praktische Ausbildung in geeigneten Krankenhäusern, die \nnach der Anlage 3 zu § 1 Abs. 1 Nr. 3 NotSan-APrV die Funktionsbereiche Pflegeabteilung, \nInterdisziplinäre Notfallaufnahme, Anästhesie- und OP-Abteilung, Intensivmedizinische \nAbteilung, \nGeburtshilfliche, \npädiatrische \noder \nkinderchirurgische \nFachabteilung/Intensivstation oder Station mit entsprechenden Patientinnen und Patienten \nsowie Psychiatrische, gerontopsychiatrische oder gerontologische Fachabteilung umfasst. \nDie Ausbildung beinhaltet in allen Funktionsbereichen die Grundregeln der Hygiene und \ndes \nInfektionsschutzes, \nMaßnahmen \nder \nKrankenbeobachtung \nund \nPatientenüberwachung inklusive der dazu notwendigen Geräte, den Umgang mit \nMedikamenten sowie Maßnahmen zu ihrer Vorbereitung und Applikation, den Ablauf einer \nallgemeinen Patientenaufnahme sowie der Patientenübergabe, die Dokumentation, den \nDienstablauf und die räumlichen Besonderheiten. Die Schülerinnen und Schüler sind in \nallen Funktionsbereichen zu befähigen, in dem für den Notfallsanitäterberuf erforderlichen \nUmfang die hierzu notwendigen Maßnahmen zu kennen und selbständig oder unter \nAnleitung durchzuführen. \n \nDie praktische Klinikerfahrung des Klägers beschränkt sich nach den Kursinformationen \nauf zwei Wochen in einem Notfallbehandlungsraum in einem Krankenhaus und 2 Wochen \nauf einem Krankenwagen. Nach seinem Abschlusszeugnis hat er hingegen die 336 \nStunden seines klinischen Praktikums vom 01.02.2020 bis 26.02.2021 absolviert. Nach \ndem Zeugnis fand dieses in der Notaufnahme (Emergency Department) statt. \n \nDamit liegen Ausbildungsdefizite in sämtlichen anderen in der Anlage 3 genannten \nFunktionsbereichen vor. \n \nDass danach letztlich die Dauer der Ausbildung nicht vollständig ausgeblendet werden \nkann, versteht sich bei einem Vergleich der Ausbildung der antragstellenden Person mit \neiner Ausbildung, die in hohem Maße praktische Ausbildungsinhalte zum Gegenstand hat, \ndie nach der gesetzlichen Konzeption ebenfalls dem anzustellenden Vergleich unterliegen, \nvon selbst. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich um eine die Inhalte der Ausbildung \nin den Blick nehmende, kompetenzorientierte Betrachtungsweise handelt. \n \n\n13 \n \nb. Die wesentlichen Unterschiede können auch nicht durch die Berufspraxis des Klägers \noder die von ihm nachgewiesenen Fortbildungen ausgeglichen werden. Nach § 2 Abs. 4 \nSatz 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 5 NotSanG können wesentliche Unterschiede ganz oder teilweise \ndurch Kenntnisse und Fertigkeiten ausgeglichen werden, die die antragstellende Person \nim Rahmen ihrer tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des Notfallsanitäterberufs in \nVoll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben hat, wenn diese erworbenen \nKenntnisse und Fertigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle \nformell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese \nKenntnisse und Fertigkeiten erworben worden sind. \n \nSoweit der Kläger eine Aufstellung seiner Rettungsdienstzeiten in Deutschland eingereicht \nhat, handelt es sich bei diesen Zeiten bereits nicht um Zeiten der tatsächlichen und \nrechtmäßigen Ausübung des Notfallsanitäterberufs. § 2 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 5 \nNotSanG soll Konstellationen erfassen, in denen der EU-Ausländer über einen den \nAnforderungen des § 2 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 NotSanG genügenden Ausbildungsnachweis \nverfügt und zudem Berufspraxis oder lebenslanges Lernen im Berufsbild des \nNotfallsanitäters aufweisen kann. Der Kläger möchte jedoch Berufserfahrung sowie \ntatsächliche Erfahrungen aus seinem Einsatz als Rettungssanitäter für den Erwerb der \nberuflichen Qualifikation zum Notfallsanitäter anrechnen lassen (vgl. auch BayVGH, \nBeschl. v. 15.04.2025 – 21 ZB 22.1208 –, juris Rn. 33). Soweit der Kläger geltend macht, \ner sei nach Abschluss der Ausbildung als Paramedic tageweise im Ausland tätig gewesen, \nliegen keine Nachweise darüber vor, dass diese Tätigkeit von einer dafür in dem jeweiligen \nStaat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurde. \n \nDie darüber hinaus von dem Kläger nachgewiesenen Lehrgänge und Kurse, die sich zum \nTeil, aber nicht vollständig auf die absolvierte Ausbildung bei der PPA und wohl auch auf \ndie \nfrühere \nRettungssanitäter-Ausbildung \nbeziehen, \nkönnen \ndie \nwesentlichen \nUnterschiede hinsichtlich der praktischen Ausbildung in der Durchführung und \nOrganisation von Einsätzen in Notfallrettung sowie in geeigneten Krankenhäusern nicht \nausgleichen. Es handelt sich überwiegend um Schulungen oder Tagungen, die \ntheoretischen und praktischen Unterricht zum Inhalt haben. Die (möglicherweise) \npraktischen \nErfahrungszeiten \nbeziehen \nsich \nlediglich \nauf \neine \n40-stündige \nAnpassungsfortbildung \nfür \nRettungssanitäter \nbei \nder \nBundespolizei \nsowie \n47 \nUnterrichtseinheiten zum Themenbereich „Taktische Verwundetenversorgung“. \n \n3. \nSoweit der Kläger sinngemäß rügt, die konkrete Feststellung der wesentlichen inhaltlichen \nUnterschiede durch die Beklagte sei im Hinblick darauf, dass sich ein etwaiger \n\n14 \n \nAnpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung nur auf die festgestellten wesentlichen \nUnterschiede erstrecke, unzureichend, führt dies nicht zum Erfolg der Klage. Daraus ergibt \nsich kein Anspruch auf Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“. \nDies \ngilt \ngleichermaßen \nfür \nden \nUmstand, \ndass \nim \nLand \nBremen \nkeine \nAnpassungslehrgänge durchgeführt werden. Die Beklagte hat dem Kläger mit Schriftsatz \nvom \n07.10.2025 \naufgezeigt, \nan \nwelchen \nSchulen/Bildungsstätten \ner \neinen \nAnpassungslehrgang durchführen kann. Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 und 4 NotSan-APrV legt \ndie zuständige Behörde die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass \ndas Lehrgangsziel erreicht werden kann. Nach § 21 Abs. 3 Satz 1 und 4 NotSan-APrV legt \ndie zuständige Behörde die Zahl der Fallbeispiele, auf die sich die Prüfung erstreckt, und \nden Bereich der Notfälle, aus dem sie stammen sollen, gemäß den festgestellten \nwesentlichen \nUnterschieden \nfest. \nEine \nweitere \nPräzisierung \nder \nwesentlichen \nUnterschiede oder Bestimmung der noch zu absolvierenden Ausbildungsinhalte oder \nThemengebiete, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des \nBerufs als Notfallsanitäter ist, ist in diesem Rahmen möglich und ausreichend. \n \n4. \nAus den genannten Gründen hat auch die hilfsweise erhobene Bescheidungsklage keinen \nErfolg. Eine Bescheidungsklage i.S.v. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist darüber hinaus in \nFällen der gebundenen Rechtsfolge auch nicht statthaft. Wie ausgeführt, handelt es sich \nbei der Prüfung der Gleichwertigkeit nicht um eine Ermessensentscheidung der Beklagten. \n \n5. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 \nZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \n\n15 \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \n \nDr. Jörgensen \n \nRichter Kaysers, der an der \nEntscheidung mitgewirkt hat, ist \nwegen einer Fortbildung an der \nUnterschriftsleistung gehindert. \nDr. Jörgensen \n Hoffer \n \n \n \n \n\nVerwaltungsgericht \nder Freien Hansestadt Bremen \n \n \nFreie \nHansestadt \nBremen \n \n \nNiederlegungsvermerk: \n \nAktenzeichen: \n5 K 390/24 \n \n \n \n \n☐ \nDas Urteil ist am in unvollständiger Fassung auf der Geschäftsstelle nieder-\ngelegt worden. \n \n \n☒ \nDas Urteil ist am 17.11.2025 in vollständiger Fassung zur Geschäftsstelle gelangt.\n \n \n☐ \nDer Gerichtsbescheid ist am in vollständiger Fassung zur Geschäftsstelle \ngelangt. \n \n \nBremen, 19.11.2025 \n \n \nPascual Fernandez \nJustizsekretärin \n\nProtokoll\nFolgende Dokumente wurden durch Meike Dr. Jörgensen untrennbar verbunden:\nBlatt\nDokumentname\nOriginalname\nTyp\n-\nUrteil (geschwärzt)\n__b100-\nfs_b100_1$_Fach_F181_V\nG_Eureka_Fach_Dokume\nnte_Kammer05_5_K_390\n_24_5_K_390_24_Urteil_b\n6cbf71fe2854227a46984\nba3ae2d431.docx.docx\nUrteil\n-\nNiederlegungsvermerk \n(Kopie)\n__b100-\nfs_b100_1$_fach_f181_v\ng_eureka_fach_dokumen\nte_kammer05_5_k_390_2\n4_5_k_390_24_niederleg\nungsvermerk_bff5e26c0\nca74d22868146a969b54\n2161.docx.docx\nVermerk\nDie untrennbare Verbindung wurde am 19.11.2025 um 11:09 Uhr erstellt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364726","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-10-09/5-k-390-24","cited_norms":[{"jurabk":"NotSanG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":13},{"jurabk":"NotSan-APrV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"NotSanG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"NotSanG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364726","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364726","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-10-09/5-k-390-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364726","retrieved":"2026-07-09 04:52:28.453377+00:00"}}