{"status":"available","doknr":"OLD364725","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-10-24","aktenzeichen":"5 V 3679/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 V 3679/25 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n– Antragsteller – \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch den Richter \nam Verwaltungsgericht Dr. Danne, die Richterin am Verwaltungsgericht Lammert und die \nRichterin Hoffer am 24. Oktober 2025 beschlossen: \nDie aufschiebende Wirkung der Klage (5 K 3678/25) gegen die \nZiffern 6 a) und b) des Bescheids der Antragsgegnerin vom \n24.10.2025 wird wiederhergestellt. \nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 2/3 und die \nAntragsgegnerin zu 1/3. \nDer Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. \n \n\n2 \n \nGründe \nI. \nDer \nAntragsteller \nwendet \nsich \nim \neinstweiligen \nRechtsschutzverfahren \ngegen \nversammlungsrechtliche Auflagen. \n \nEr meldete für den 25.10.2025 eine Demonstration zum Thema „Friedensdemonstration \nfür Palästina“ für den Zeitraum 15:00 bis 20:30 Uhr an. Geplant sei eine Auftaktkundgebung \nauf dem Platz der Deutschen Einheit und ein Aufzug im Innenstadtbereich, der mit einer \nAbschlusskundgebung auf dem Domshof enden solle. Geplant sei weiter eine Aktion, bei \nder Teilnehmende sich auf den Boden legen werden, um im Gaza-Krieg Verstorbene \ndarzustellen. \n \nMit Verfügung vom 24.10.2025 bestätigte das Ordnungsamt die Durchführung der \nVersammlung und erteilte den Versammlungsleitern unter den Ziffern 1 bis 23 \nverschiedene Auflagen. \n \nZiffer 2 lautet: \n„Die Versammlungsleitung hat vor Versammlungsbeginn den Teilnehmenden \na) die Auflagen unter den Ziffern 4, 5, 6, 7 (mit Beispiel h), 8, 16 bis 19; \nb) die Hinweise unter den Ziffern 2 bis 4 \nmindestens mit akustischen Mitteln (z.B. Vorlesen, Abspielen eines Tonbandes) \nbekanntzugeben.“ \n \nBei den in Ziffer 2 genannten Auflagen handelt es sich u.a. um das Verbot des Zeigens \nbestimmter Symbole und der Verwendung bestimmter Parolen und Äußerungen sowie das \nVerbot, israelische Hoheitszeichen zu zerstören. Die in Ziffer 2 genannten Hinweise \nbeziehen sich auf die Regelungen in § 17a VersammlG. \n \nZiffer 4 lautet: \n„Kennzeichen, Symbole oder Fahnen von Terrororganisationen oder Organisationen, die \nin der Bundesrepublik Deutschland mit einem Betätigungsverbot belegt sind, einschließlich \nderen \nTeilorganisationen \nsowie \nBildnissen \nprominenter \nVertreter:innen \ndieser \nOrganisationen dürfen nicht gezeigt werden. Davon umfasst sind auch solche \nKennzeichen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. \nDies gilt insbesondere für Kennzeichen, Symbole oder Fahnen folgender Organisationen: \na) „Hamas“ (inkl. der Parole „From the River to the Sea…“ / „Vom Fluss bis ans Meer…“, \ninkl. des Bildnisses des verstorbenen Hamas-Anführers Jahia Sinwar) (…)“. \n \n\n3 \n \nZiffer 6 lautet: \n„In Kennzeichen, Symbolen oder Fahnen sowie Äußerungen oder Parolen in Wort, Schrift \noder Bild, sind Inhalte verboten, die gegen Menschen jüdischen Glaubens oder gegen \nsonstige nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte \nGruppe zum Hass aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen diese \nauffordern oder sie beschimpfen, böswillig verächtlich machen oder verleumden. Das \nVerbot gilt auch für inhaltsgleiche Übersetzungen in andere Sprachen.“ \nVerboten sind insbesondere folgende Inhalte: \na) „Zionisten sind Faschisten“ \nb) „Alle zusammen gegen Zionismus“. \n \nDie sofortige Vollziehung der Auflagen wurde angeordnet. Hierzu führte die Antragstellerin \naus, nur durch die sofortige Wirksamkeit der Auflagen werde gewährleistet, dass Gefahren \nfür die öffentliche Sicherheit und Ordnung abgewehrt werden könnten. Die konkrete \nAbwägung der Interessen ergebe, dass das Interesse an der Durchführung einer \nuneingeschränkten Versammlung am 25.10.2025 hinter dem Interesse der Allgemeinheit \nan der Vermeidung erheblicher Sicherheitsstörungen zurückzustehen habe. \n \nZur Begründung der Ziffer 2 führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, als \nVerantwortliche für die Sicherheit habe die Versammlungsleitung sowohl die \nTeilnehmenden als auch die Öffentlichkeit gegen Gefahren durch die Versammlung zu \nschützen. \n \nZur Begründung der Auflagen unter Ziffern 4 wird im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe \ndie Gefahr, dass der Straftatbestand des § 86a Abs. 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 und 2 StGB \n(Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen) \nverwirklicht würde. Bei der Hamas handele es sich um eine terroristische Organisation. \nDarüber hinaus sei die Hamas mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern und für \nHeimat vom 02.11.2023 mit einem Betätigungsverbot belegt worden. In der \nVerbotsverfügung sei u.a. auch die Parole „From the river to the sea“ / „Vom Fluss bis zum \nMeer“ (auf Englisch / Deutsch oder anderen Sprachen) ausdrücklich als Kennzeichen der \nHamas eingestuft worden. Neben der wahrscheinlichen Strafbarkeit einer Verwendung der \nParole „From the river to the sea…“ ergebe sich auch aus einer Interessenabwägung, dass \ndie Parole auf der angemeldeten Versammlung nicht verwendet werden dürfe. Es sei nicht \nersichtlich, dass die zentralen Anliegen des Antragstellers – die Aufklärung über die Lage \nim Gazastreifen – ohne die Verwendung der Parole nicht hinreichend vorgebracht werden \nkönnten. Demgegenüber sprächen gewichtige Gründe für eine Strafbarkeit der Parole nach \n§ 86a Nr. 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. StGB. Auf Seiten des öffentlichen Interesses sei darüber \n\n4 \n \nhinaus einzustellen, dass eine einmal getätigte Äußerung irreversibel sei und durch ein \nnachträgliches \nEinschreiten \nder \nSicherheitsbehörden \noder \ndurch \nnachträgliche \nStrafanzeigen in der Sache nicht wieder rückgängig gemacht werden könnte. \n \nZur Begründung von Ziffer 6 führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, die Auflage \nweise deklaratorisch auf das in § 130 Abs. 1 StGB normierte Verbot volksverhetzender \nAussagen hin. Angesichts der emotional enorm aufgeladenen Situation bestehe bei \nVersammlungen zur gegenwärtigen Situation im Gazastreifen grundsätzlich die Gefahr, \ndass einzelne Teilnehmende Versammlungsmittel und -inhalte verwendeten, die geeignet \nseien, den öffentlichen Frieden zu stören, indem sie gegen in Deutschland lebende \nMenschen jüdischen Glaubens zum Hass aufstachelten. Das sei zu verhindern. Zwar seien \ndie beispielhaft genannten Parolen ihrem Wortsinn nach gegen Zionist:innen gerichtet – \nallerdings seien Antisemitismus und Antizionismus im öffentlichen Diskus häufig \nmiteinander verwoben und schwer zu trennen. Insbesondere bei Personen mit verfestigten \nantisemitischen Einstellungen werde der Zionismus-Begriff als antisemitischer Code für \nMenschen jüdischen Glaubens verwendet. Nach Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden \nnähmen an den pro-palästinensischen Versammlungen in Bremen auch regelmäßig eine \nnicht unerhebliche Anzahl von Menschen mit antisemischen Einstellungen teil – diese \nwürden die beispielhaft genannten Parolen entsprechend in Bezug auf (auch in \nDeutschland lebende) Jüdinnen und Juden verwenden. Eine öffentliche Bezeichnung von \nZionist:innen als Faschist:innen durch sie würde den Tatbestand der Volksverhetzung \nerfüllen. Selbiges gelte für die Parole „Alle zusammen gegen Zionismus“. Diese Parole \nlasse ein klares „Wir-gegen-sie“-Narrativ erkennen; vor dem Hintergrund der dargelegten \nunzureichenden \nDifferenzierung \nzwischen \nMenschen \njüdischen \nGlaubens \nund \nZionist:innen könne unter der Parole auch der Aufruf zu einem gemeinsamen \n(gewaltsamen) Vorgehen gegen in Deutschland lebende Jüdinnen und Juden verstanden \nwerden. Selbst für den Fall, dass eine Verwendung der unterhalb der Strafbarkeitsschwelle \nerfolgen würde, läge jedenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung vor, welche die \nUntersagung der Parolen rechtfertige. Das sei der Fall, wenn die Versammlung eine \nmilitante oder aggressive Stimmung erzeuge, die geeignet sei, Dritte einzuschüchtern. \nAngesichts der hochgradig emotional ausgetragenen Debatten rund um den Nahostkonflikt \nwürde dadurch insbesondere gegenüber Angehörigen der jüdischen Community in Bremen \nauch ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft erzeugt. \n \nDer Antragsteller hat am 24.10.2025 Klage erhoben und das Verwaltungsgericht zugleich \num vorläufigen Rechtsschutz ersucht. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die \nVerpflichtung zur Bekanntgabe der Auflagen zu Beginn der Versammlung greife unzulässig \nin die Selbstbestimmung der Versammlungsleitung ein. Die Auflage sei unverhältnismäßig \n\n5 \n \nund störe den Ablauf massiv. Die Auflagen seien zudem bereits von vorangegangenen \nVersammlungen \nbekannt. \nEs \nstünden \nauch \nmildere \nMittel \nzur \nVerfügung. \nDie Parole „From the River to the Sea” sei mehrdeutig und nicht per so strafbar. Die \nVerfügung \nnenne \nkeine \nkonkreten \nBezüge. \nDie \nParole \nziele \nauf \ndas \nSelbstbestimmungsrecht Palästinas ab und spreche Israel nicht das Existenzrecht ab. Sie \nhabe keinen direkten Bezug zum Judentum oder zu Israel. Kritik am politischen Zionismus \nsei von der Meinungsfreiheit gedeckt. Eine pauschale Gleichsetzung mit Antisemitismus \nsei unhaltbar. Bei keiner Demonstration würden Judentum und Zionismus gleichgesetzt. \nEs werde bei den Parolen und Redebeiträgen stets die Unterscheidung zwischen Religion \nund zionistischer Politik betont. Auch polemische und überzogene Äußerungen seien von \nArt. 5 GG geschützt. \n \nEr beantragt sinngemäß, \n \ndie aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen. \n \nDie \nAntragsgegnerin \ntritt \ndem \nEilantrag \nentgegen. \nDem \nAntrag \nfehle \ndas \nRechtsschutzbedürfnis, nachdem dieselben Auflagen seit Jahren wiederkehrend \ngegenüber dem Antragsteller verfügt würden. Der Antrag sei auch unbegründet. Sie \nbezieht sich hierzu im Wesentlichen auf die Begründung ihres Bescheids vom 24.10.2025. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. \n \nII. \nDer Antrag ist dahingehend auszulegen, dass dieser sich im Hinblick auf die Ziffer 6 des \nBescheids nur auf die Buchstaben 6 a) und b) bezieht. Der Antragsteller bezieht sich in \nseiner Antragsbegründung ausschließlich auf die darin genannten Aussprüche „Zionisten \nsind Faschisten“ und „Alle zusammen gegen Zionismus“, nicht aber gegen die weiteren \nBestimmungen in der Ziffer 6. Auch im Hinblick auf die Ziffer 4 erstreckt sich der Antrag \nerkennbar nur auf die darin verfügte Untersagung der Parole „From the river to the sea …“. \n \nDer Eilantrag hat im tenorierten Umfang Erfolg. \n \nEr ist zulässig. Ihm fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die angegriffene Verfügung \nbezieht sich allein auf die für den 25.10.2025 geplante Versammlung. Im Hinblick auf diese \nist der Eilantrag geeignet, dem Antragsteller einen rechtlichen Vorteil – die \nWiederherstellung des Suspensiveffekts seiner Klage gegen die streitgegenständlichen \nAuflagen – zu bringen. Darin, dass bei vergangenen Versammlungen des Antragsstellers \n\n6 \n \nkeine Rechtsmittel eingelegt wurden, liegt auch keine Verwirkung. Die Bescheide ergehen \njeweils bezogenen auf konkrete Versammlungen. Das fehlende Nachsuchen um \nRechtsschutz gegen frühere Verfügungen entfaltet keine Präklusionswirkung für nun \nverfügte Versammlungsauflagen. \n \nDer Antrag ist im tenorierten Umfang begründet. Die Ziffern 6 a) und b) des Bescheids sind \nnach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtswidrig. Hinsichtlich der Ziffern 2 und 4 \nkann die Rechtmäßigkeit nicht abschließend geklärt werden. Die daher vorzunehmende \nFolgenabwägung fällt zugunsten der Antragsgegnerin aus. \n \n1. \nDie Vollziehungsanordnung genügt den formellen Anforderungen. \n \nNach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist bei einer behördlichen Anordnung der sofortigen \nVollziehung das besondere Vollzugsinteresse schriftlich zu begründen. Das bedeutet, dass \ndie Behörde die Erwägungen, die aus ihrer Sicht die sofortige Vollziehung geboten \nerscheinen lassen, in einer für den Betroffenen nachvollziehbaren Weise darzulegen hat. \nErforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen \nöffentlichen Interesses. Nicht ausreichend sind demgegenüber formelhafte Begründungen. \nDiesen gesetzlichen Anforderungen hat die Antragsgegnerin mit der Begründung der \nVollziehungsanordnung in der Verfügung vom 24.10.2025 hinreichend Rechnung \ngetragen. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, die ohne die Auflagen befürchteten \nStörungen der öffentlichen Sicherheit könnten nur durch eine sofortige Umsetzung der \nAuflagen verhindert werden. \n \n2. \nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige \nVollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung \neines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine \neigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat dabei abzuwägen zwischen dem von \nder Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides \nund dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. \nIm Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs maßgeblich \nzu berücksichtigen. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als \noffensichtlich rechtswidrig, überwiegt regelmäßig das private Aussetzungsinteresse das \ngegenläufige öffentliche Vollzugsinteresse. Stellt sich der Verwaltungsakt hingegen als \noffensichtlich rechtmäßig dar, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück; es \n\n7 \n \nbedarf in den Fällen der behördlichen Vollzugsanordnung grundsätzlich aber eines \nbesonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung. \n \nDie vorzunehmende Interessenabwägung fällt hinsichtlich der Ziffer 6 a) und b) des \nBescheids zugunsten des Antragstellers, im Übrigen zugunsten der Antragsgegnerin aus. \n \nNach § 15 Abs. 1 Alt. 2 VersammlG kann die zuständige Behörde die Versammlung von \nbestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der \nVerfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei der \nDurchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Versammlungsbeschränkungen \nsind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Art. 8 GG \ngewährleistet die Freiheit des Antragstellers und der Teilnehmenden, ihre Versammlung \nzu gestalten und selbst über Art und Umstände der Ausübung ihres Grundrechts zu \nbestimmen, also zu entscheiden, welche Maßnahmen sie zur Erregung der öffentlichen \nAufmerksamkeit für ihr Anliegen einsetzen wollen. Das von Art. 8 GG gewährleistete \nSelbstbestimmungsrecht gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern hat unter Umständen \nhinter kollidierenden Rechten Dritter und gewichtigen öffentlichen Sicherheitsbelangen \nzurückzutreten (BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90 –, juris Rn. 63, 64). \nEingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer \nRechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (BVerfG, Beschl. v. \n17.04.2020 – 1 BvQ 37/20 –, juris Rn. 18). Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit \numfasst – wie im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht – die Unverletzlichkeit der \nRechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des einzelnen sowie der \nEinrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt \n(vgl. § 2 Nr. 2 BremPolG). Die Rechtsordnung umfasst neben den Rechtsnormen des \nöffentlichen Rechts auch das gesamte Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht. In der Regel \nwird daher eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung angenommen, wenn \nein Verstoß gegen Strafvorschriften droht. \n \nDie Rechtsgüter, zu deren Schutz Eingriffe in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sein \nkönnen, sind dann unmittelbar gefährdet, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit des \nSchadenseintritts \nbesteht. \nDie \nVersammlungsbehörde \nmuss \neine \ngesicherte \nGefahrenprognose erstellen und sich auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche \nAnhaltspunkte beziehen können; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen \nnicht aus (OVG Bremen, Beschl. v. 23.10.2020 – OVG 1 B 331/20 –, juris Rn. 13; Kniesel, \nin: Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetze, 17. Aufl. 2016, § 15 Rn. 27). \n \n\n8 \n \nIn rechtlicher Hinsicht ist weiterhin bedeutsam, dass der Maßstab zur Beurteilung der \nRechtmäßigkeit von Maßnahmen, die den Inhalt von Meinungsäußerungen beschränken, \nsich aus dem Grundrecht der Meinungsfreiheit ergibt, nicht aus dem der \nVersammlungsfreiheit. Eine Äußerung, die nach Art. 5 Abs. 2 GG nicht unterbunden \nwerden darf, kann auch nicht Anlass für versammlungsbeschränkende Maßnahmen nach \nArt. 8 Abs. 2 GG sein (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 24.03.2001 – 1 BvQ \n13/01 –, juris Rn. 23). \n \nMeinungsäußerungen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG stehen unter \nverfassungsrechtlichem Schutz, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr \noder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, als \nwertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden (BVerfG, Beschl. v. \n22.06.2018 – 1 BvR 673/18 –, juris Rn. 19 m.w.N.). Das Grundrecht der Meinungsfreiheit \nist auf die Teilhabe am politischen Willensbildungsprozess gerichtet und schützt \ngrundsätzlich auch Auffassungen, die sich gegen elementare Werte der Verfassung richten \n(OVG Bremen, Beschl. v. 16.10.2020 – 1 B 323/20 –, juris Rn. 8 m.w.N). Das Grundgesetz \nkennt etwa auch kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip, das ein Verbot \nder Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in \nBezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts erlaubte (BVerfG, a.a.O., Rn. 24). Gleiches \nmuss für sonstige Meinungen gelten, auch solche, die antisemitischer oder rassistischer \nNatur sind. \n \nMeinungsäußerungen finden nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken in den allgemeinen \nGesetzen. Eine versammlungsrechtliche Sanktionierung kommt daher nur in Betracht, \nwenn eine im Rahmen einer Versammlung getätigte Meinungsäußerung gegen ein \nallgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG verstößt (vgl. auch OVG Bremen, \nBeschl. v. 16.10.2020 – 1 B 323/20 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Auf die inhaltliche Bewertung \nder Versammlungsinhalte durch die Behörden, Gerichte oder Allgemeinbevölkerung \nkommt es jenseits dieser rechtlichen Prüfung nicht an. Wenn ein Versammlungsinhalt von \nder Meinungsfreiheit gedeckt ist und insbesondere nicht durch ein Strafgesetz verboten ist, \nkommt es nach dieser verfassungsrechtlichen Konzeption schließlich auch nicht darauf an, \nob diese Inhalte bei Dritten erhebliche Belastungen auslösen. Erst wenn eine \nMeinungsäußerung als solche die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlässt und \nin Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlägt, ist ein Eingriff \nerlaubt (BVerfG, a.a.O., juris Rn. 7). \n \nMaßgeblich für die Beurteilung einer Äußerung bleibt diese selbst und ihr unmittelbarer \nKontext, nicht die innere Haltung oder die Ideologie, die möglicherweise den Hintergrund \n\n9 \n \neiner Äußerung bilden. Bei mehrdeutigen Äußerungen haben Behörden und Gerichte \nsanktionsrechtlich irrelevante Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen \nGründen auszuschließen, bevor sie ihrer Entscheidung eine zur Anwendung \nsanktionierender Normen führende Deutung zugrunde legen. Bleibt die Äußerung \nmehrdeutig, weil sich nicht strafbare Deutungsmöglichkeiten nicht als fernliegend \nausschließen lassen, ist diejenige Variante zugrunde zu legen, die noch von der \nMeinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist (vgl. etwa zum Wahlplakat mit der Aufschrift \n„Migration tötet“: BVerwG Urt. v. 26.4.2023 – 6 C 8.21 –, juris Rn. 30 ff.). Ist eine \nMeinungsäußerung infolge einer solchen Deutungsmöglichkeit nach alldem von der \nMeinungsfreiheit gedeckt, verbietet sich der Verweis staatlicher Stellen darauf, dass eine \nentsprechende inhaltliche Meinung auch mit anderen Mitteln oder Parolen ausgedrückt \nwerden kann. \n \na. \nDie Ziffern 6 a) und b) der Verfügung erweisen sich hieran gemessen als voraussichtlich \nrechtswidrig. \n \naa. \nDie in diesen Ziffern untersagten Äußerungen „Zionisten sind Faschisten“ und „Alle \nzusammen gegen Zionismus“ stellen nach summarischer Prüfung keine Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit dar, weil sie nach den oben genannten Grundsätzen voraussichtlich \nnicht strafbar sind. \n \nEine Strafbarkeit der darin genannten Parolen ist allein nach § 130 StGB (Volksverhetzung) \ndenkbar. Gemäß § 130 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den \nöffentlichen Frieden zu stören, gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre \nethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen \nEinzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem \nTeil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert \n(Nr. 1) oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete \nGruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer \nvorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig \nverächtlich macht oder verleumdet (Nr. 2). \n \nDie von der Antragsgegnerin verbotenen Äußerungsinhalte sind im Kontext der \nVersammlung mehrdeutig und lassen eine Deutung im Sinne einer nicht strafbaren, von \nder Meinungsfreiheit gedeckten Auslegungsvariante zu. Es stehen Deutungsvarianten zur \nVerfügung, die nicht den Tatbestand von § 130 Abs. 1 StGB erfüllen. \n\n10 \n \n \nIndem § 130 Abs. 1 StGB eine Störung des öffentlichen Friedens voraussetzt, ist nach \nüberwiegender \nAuffassung \nin \nder \nstrafrechtlichen \nLiteratur \nein \nInlandsbezug \nvorausgesetzt. Das bedeutet, dass die Tathandlung sich auf eine inländische Gruppe im \nSinne der Vorschrift bzw. inländische Teile der Bevölkerung beziehen muss (vgl. Fischer, \nStGB, 71. Aufl. 2024, § 130 StGB Rn. 4; Schäfer/Anstötz, in: MüKo StGB, 4. Aufl. 2021, § \n130 StGB Rn. 29; Krauß, in; LK StGB, 13. Aufl. 2021, § 130 StGB Rn. 74, Schiemann, ZRP \n2024, 44, 46; a.A. Hoven/Wittig, KriPoZ 2024, 5, 8). Hiervon geht auch der Gesetzgeber \naus (BT-Drs. 17/3124, S. 10 f.). Als Angriffsziel im Sinne der Vorschrift kommen also die in \nDeutschland lebenden Jüd:innen, nicht aber etwa die Bevölkerung von Israel in Betracht. \n \nErforderlich für eine Strafbarkeit nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist, dass die untersagten \nParolen zum Hass gegen in Deutschland lebende jüdische Menschen – nur dann ist der \nerforderliche \nInlandsbezug \ngegeben \n– \naufstacheln \noder \nzu \nGewalt- \noder \nWillkürmaßnahmen auffordern. \n \nBei der Frage, ob dies zugrunde gelegt im Falle entsprechender Äußerungen im Zuge der \nVersammlung \nder \nTatbestand \nder \nVolksverhetzung \nerfüllt \nist, \nsind \ndie \nstreitgegenständlichen Parolen anhand der oben genannten Grundsätze zu prüfen. Hieran \ngemessen sind sie im Rahmen des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB mehrdeutig. Wie die \nAntragsgegnerin ausführt, wird der Begriff „Zionisten“, gerade durch Personen mit \nantisemitischer Haltung, teils synonym mit jüdischen Menschen verwendet. Bei einem \nVerständnis der streitgegenständlichen Äußerungen „Zionisten sind Faschisten“ und „Alle \nzusammen gegen Zionisten“ in diesem Sinne, liegt nahe, dass hierin ein Aufstacheln zum \nHass gegen jüdische Menschen liegt. Dies ist jedoch nicht das einzig in Betracht \nkommende Verständnis dieser Äußerungen. Versteht man den Begriff „Zionismus“ im \nSinne der eigentlichen Wortbedeutung dagegen politisch im Sinne einer Befürwortung der \nExistenz des Staates Israel in der Region zwischen Jorden und Mittelmeer, so lassen sich \ndie streitgegenständlichen Parolen im konkreten Kontext der geplanten Versammlung auch \nals – straflose – Kritik am Staat Israel bzw. dessen Staats- und Kriegsführung verstehen. \nDie Versammlung steht mit ihrem Motto „Friedensdemonstration für Palästina“ erkennbar \nim Kontext des Kriegs in Nahost, welcher sich seit dem Angriff der Hamas auf Israel am \n07.10.2023 stetig fortentwickelt hat. Seither wird der Konflikt im internationalen Kontext \nkontrovers diskutiert und dabei auch Kritik am militärischen Vorgehen Israels in Gaza und \nim Westjordanland geäußert. Bei gegen „Zionisten“ gerichteten Äußerungen im Rahmen \nder „Friedensdemonstration für Palästina“ ist vor diesem Hintergrund eine Auslegung als \nKritik an Handlungen der israelischen Regierung bzw. des Militärs nicht ausgeschlossen \n(vgl. zum Ganzen auch BayObLG, Beschl. v. 10.04.2025 – 204 StRR 56/25 – juris). Kommt \n\n11 \n \ndemnach neben einer strafbaren Auslegung – einer Aufstachelung zum Hass gegen \njüdische Menschen – im konkreten Kontext der Versammlung auch eine solche straflose \nAuslegung in Betracht, so verbietet Art. 5 GG nach den obigen Grundsätzen eine \nUntersagung entsprechender Aussagen durch Auflagen. \n \nbb. \nDie Auflagen in den Ziffern 6 a) und b) lassen sich auch nicht auf eine Gefahr für die \nöffentliche Ordnung stützen. Schutzgut der öffentlichen Ordnung ist die Gesamtheit der im \nRahmen der verfassungsgemäßen Ordnung liegenden ungeschriebenen Regeln für das \nVerhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils \nherrschenden \nAuffassungen \nunerlässliche \nVoraussetzung \neines \ngeordneten \nstaatsbürgerlichen \nZusammenlebens \nist. \nIn \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung als \nGrundlage beschränkender Verfügungen ausscheidet, soweit die Gefahr im Inhalt einer \nMeinungsäußerung gesehen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 – 1 BvR 2793/04 –, \njuris Rn. 26). Die öffentliche Ordnung allein ist keine Grundrechtsschranke (BVerfG, \nBeschl. v. 23.06.2004 – 1 BvQ 19/04 –, juris Rn. 24). \n \nb. \nHinsichtlich der Parole „From the river to the sea – Palestine will be free“ geht die Kammer \ndavon aus, dass eine abschließende Klärung der Strafbarkeit im Rahmen des gerichtlichen \nEilverfahrens nicht möglich ist. \n \nEs ist in der verwaltungs- und strafrechtlichen Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob \ndie genannte Parole nach § 86a Nr. 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar ist (vgl. zum \nMeinungsstand OVG Bremen, Beschl. v. 30.04.2024 – 1 B 163/24 –, juris Rn. 29 ff.). \n \nEine höchstgerichtliche Klärung ist noch nicht erfolgt. Angesichts der sich stellenden \nkomplexen Rechtsfragen (vgl. im Einzelnen OVG Bremen a.a.O.) kann die Strafbarkeit der \nÄußerung im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend bewertet werden. \n \nc. \nBei summarischer Prüfung erweist sich auch Ziffer 2 des Bescheides weder als \noffensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig. Es kann bei der allein \nmöglichen summarischen Prüfung nicht abschließend festgestellt werden, ob die \nvorbenannte Regelung zur Durchsetzung der vollziehbaren Regelungen des Bescheids \nund damit zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Grundlage von \n§ 15 Abs. 1 VersammlG ergehen darf. \n\n12 \n \nEinerseits spricht für die Rechtmäßigkeit der Regelung, dass sie lediglich einen Annex zu \nden in Bezug genommenen Auflagen darstellt, und sicherstellen soll, dass die an der \nVersammlung Teilnehmenden überhaupt erst Kenntnis von den Auflagen erhalten. Nur in \ndiesem Fall sind diese imstande, die vollziehbaren Regelungen aus dem Bescheid vom \n24.10.2025 einzuhalten. Der hiermit verbundene Eingriff in die Versammlungsfreiheit ist \nvon eher geringem Gewicht. Auch dürfte die Überantwortung der Verlesung der \nRegelungen an die Versammlungsleitung im Verhältnis zur Durchsage durch die \nOrdnungskräfte grundrechtsschonender sein. \n \nAndererseits ist in jüngerer obergerichtlicher Rechtsprechung in Frage gestellt worden, ob \neine solche Regelung einer speziellen gesetzlichen Grundlage bedarf und ob der \nVersammlungsleitung, der Art. 8 GG auch das Recht einräumt, den Ablauf der \nVersammlung zu bestimmen, eine solche Mitwirkungspflicht übertragen werden darf (OVG \nNRW, Beschl. v. 13.06.2025 – 15 B 598/25 –, juris Rn. 9 f.). \n \n3. \nSind die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren demnach hinsichtlich der Ziffern 2 und \n4 der streitgegenständlichen Verfügung als offen zu betrachten, ist eine erweiterte \nInteressenabwägung im Sinne einer Folgenabwägung notwendig, die das Interesse des \nAntragstellers mit dem öffentlichen gegenüberstellt und bewertet. Diese Folgenabwägung \nfällt zu Lasten des Antragstellers aus. \n \na. \nHierbei ist hinsichtlich der Ziffer 4 zu berücksichtigen, dass der Antragsteller seine \nVersammlung in Form der stationären Kundgebung an dem von ihm gewählten Ort mit \ndem Motto „Friedensdemonstration für Palästina“ grundsätzlich durchführen darf. Es ist \nauch nicht ersichtlich, dass er sein zentrales Anliegen – namentlich das öffentliche \nAufmerksammachen auf die Situation Palästinas im Nahostkonflikt – ohne die Verwendung \ndes Slogans „From the river to the sea …“ nicht hinreichend vorbringen könnte. Auf Seiten \ndes öffentlichen Interesses ist zudem einzustellen, dass eine einmal getätigte Äußerung \nirreversibel ist und durch ein nachträgliches Einschreiten der Polizei oder nachträgliche \nStrafanzeigen in der Sache nicht wieder rückgängig gemacht werden kann (vgl. OVG \nBremen, Beschl. v. 30.04.2024 – 1 B 163/24 –, juris Rn. 32 f. m.w.N.). \n \nb. \nAuch hinsichtlich der Ziffer 2 des Bescheids fällt die Folgenabwägung zulasten des \nAntragstellers aus. \n \n\n13 \n \nDabei ist zunächst ein zeitlich und inhaltlich verhältnismäßig geringes Eingriffsgewicht \nfestzustellen. Die Versammlungsleitung hat lediglich zu Beginn der Versammlung die \nTeilnehmenden auf die geltenden Auflagen hinzuweisen. Diese akustische Verlautbarung \ndient überdies auch dem eigenen Interesse der Versammlungsleitung an einer \nstörungsfreien Durchführung der Versammlung und der Vermeidung von Straftaten, \nwelche u.U. auch zur Auflösung der Versammlung führen könnten. Dem mit ihr \nverbundenen Eingriff steht der Zweck der Auflage, Gefahren für die öffentliche Sicherheit \nzu verhindern, gegenüber. Die verfügten Auflagen – soweit sie durch den Antragsteller \nnicht angegriffen wurden bzw. soweit in diesem Beschluss der hiergegen gerichtete \nEilantrag abgelehnt wird – sind Schutzgut der öffentlichen Sicherheit (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 3 \nVersammlG, wonach die Nichteinhaltung der Auflagen durch Teilnehmende eine \nOrdnungswidrigkeit darstellt). Die maßgeblichen Aufgaben dienen wiederum der \nVerhinderung von Straftaten. Dieser Zweck überwiegt gegenüber dem Interesse des \nAntragstellers, den wenig tiefgreifenden Eingriff, der durch die Auflage in Ziffer 2 des \nBescheids entsteht. \n \n4. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes \nfolgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 45.2.2 und 1.5 Satz 2 des \nStreitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 und berücksichtigt, dass die \ngerichtliche Entscheidung die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt; eine \nHalbierung des Regelstreitwertes war daher nicht angezeigt. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \n\n14 \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nDr. Danne \n \n Hoffer\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDr. Danne \nRichterin Lammert, die an der Entscheidung \nmitgewirkt hat, musste teilzeitbedingt das \nGericht \nverlassen \nund \nist \nan \nder \nUnterschriftleistung gehindert.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364725","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-10-24/5-v-3679-25","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"VersammlG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VersammlG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VersammlG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364725","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364725","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-10-24/5-v-3679-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364725","retrieved":"2026-07-09 04:52:28.414307+00:00"}}