{"status":"available","doknr":"OLD364724","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-11-06","aktenzeichen":"5 V 3686/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 V 3686/25 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und \nTransformation, \nZweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nbeigeladen: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht \nKaysers und die Richterin Hoffer am 6. November 2025 beschlossen: \nDie Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nverpflichtet, den Antrag der Antragstellerin auf Zulassung zum \nWeihnachtsmarkt \nmit \ndem \nFahrgeschäft \n \n erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts bis zum 15.11.2025 zu bescheiden. \n\n2 \n \nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und die \nAntragstellerin je zur Hälfte, mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt. \nDer Streitwert wird auf 30.000 Euro festgesetzt. \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Zulassung ihres \nFahrgeschäfts zum Weihnachtsmarkt, hilfsweise die Neubescheidung ihrer Bewerbung. \n \nDie Antragstellerin ist Inhaberin des Fahrgeschäfts \n Mit \nelektronisch eingereichter Bewerbung vom 20.12.2024 bewarb sie sich um einen \nStandplatz auf dem Weihnachtsmarkt, der vom 24.11. bis 23.12.2025 in Bremen stattfindet. \nUnter dem 10.07.2025 verfasste die Antragsgegnerin einen Auswahlvermerk, wonach der \nzur Verfügung stehende Platz für diese Art Fahrgeschäft jahrelang vom selben \nSchausteller beschickt worden sei. Im Jahr 2024 sei ein anderes Fahrgeschäft ausprobiert \nworden. Auch in diesem Jahr solle im Rahmen einer Neuzulassung wieder ein anderes \nFahrgeschäft zugelassen/ausprobiert werden \nKG). Dieses Fahrgeschäft \nverfüge über eine etwas andere Fahrweise. Es sei ein hochwertiges Geschäft mit einer \näußerst ansprechenden Gestaltung und passe thematisch sehr gut zum Weihnachtsmarkt. \n \nMit Bescheid vom 03.09.2025 lehnte die Antragsgegnerin die Bewerbung der \nAntragstellerin ab. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Bewerbung gemäß § 70 \nAbs. 3 GewO aus Platzmangel nicht habe entsprochen werden können. Bei der Auswahl \nsei ein qualitativ ansprechendes, vielseitiges und ausgewogenes Marktbild angestrebt \nworden. Aufgrund der Vielzahl an Bewerbungen sei anhand der in der Zulassungsrichtlinie \nfür die Volksfeste und Marktveranstaltungen der Stadtgemeinde Bremen (im Folgenden: \nZulassungsrichtlinie) festgeschriebenen Kriterien eine Auswahlentscheidung zu treffen \ngewesen, in deren Folge andere Geschäfte innerhalb der Branche der Antragstellerin als \nattraktiver bewertet worden seien. Vorrangiges Auswahlkriterium sei dabei die Qualität \neines Geschäfts gewesen. \n \nDagegen hat die Antragstellerin am 17.09.2025 Klage erhoben (5 K 3240/25) und am \n24.10.2025 den vorliegenden Eilantrag gestellt. Sie trägt vor, die Antragsgegnerin habe ihr \nErmessen fehlerhaft ausgeübt, da Informationen über das Fahrgeschäft keinen Eingang in \ndie Entscheidung gefunden hätten. Sie habe deutlich mehr Lichtbilder und beschreibende \n\n3 \n \nElemente zu der Bewerbung gereicht, als sich in der Behördenakte befänden. Die \nBehördenakte beginne offensichtlich erst mit einem Nachtrag, wie sich aus den Daten \nergebe. Zur Glaubhaftmachung hat die Antragstellerin eine eidesstattliche Versicherung \nihres Betriebsleiters vorgelegt. Es sei nicht ersichtlich, dass eine ordnungsgemäße \nAttraktivitätsbewertung durchgeführt worden sei. Es würden sich keine Angaben dazu \nfinden, wie das Erscheinungsbild beider Geschäfte gewichtet und gegenübergestellt \nworden sei. Der Auswahlvermerk und das gerichtliche Vorbringen der Antragsgegnerin, \ndass dieses Jahr ein anderes Geschäft „ausprobiert“ werden solle, stünden zudem im \nWiderspruch zu den Gründen des Ablehnungsbescheids, der auf einen Attraktivitätsvorteil \neines anderen Geschäfts abstelle. Die Überlegung, ein neues Geschäft auszuprobieren, \nrechtfertige zudem auch keine Abweichung von der Durchführung einer sachgerechten \nAttraktivitätsbewertung. Sollten sich ihre und die Bewerbung der \nKG \ngegenübergestanden haben, wäre ihre Bewerbung zwangsläufig höher zu bewerten. Sie \ngehe davon aus, dass ihre Zulassung im letzten Jahr auf ihren Attraktivitätsvorteil beruht \nhabe. \n \nDie Antragstellerin beantragt, \n \n1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, sie einstweilen für die Teilnahme \nam Bremer Weihnachtsmarkt 2025 in der Zeit vom 24.11.2025 bis zum \n23.12.2025 mit ihrem Fahrgeschäft \n \nzuzulassen und ihr einstweilen einen Standplatz zuzuweisen. \n \n2. hilfsweise, ihren Antrag vor Beginn der Veranstaltung erneut \nermessensfehlerfrei zu bescheiden, \n \n3. den zu Gunsten der \nKG ergangenen Bescheid vom \n04.09.2025 einstweilen aufzuheben. \n \nDie Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Die seitens der Antragstellerin im \ngerichtlichen Verfahren eingereichten Lichtbilder hätten der Bewerbung nicht beigelegen. \nNach dem Öffnen einer Bewerbung würden die entsprechenden Unterlagen importiert und \nes erfolge eine Eingangsbestätigung. Beigefügte Anlagen könnten nicht entfernt, \nhinzugefügt oder verändert werden. Sie habe nicht mitgeteilt, dass die \n attraktiver \nals die \n“ sei. Im Ablehnungsbescheid werde die \n nicht \nerwähnt. Es handele sich um einen standardisierten Ablehnungsbescheid, den alle \nabgelehnten Bewerber erhielten. Daher bestehe auch kein Widerspruch zu ihrem \ngerichtlichen Vorbringen. Die Antragsgegnerin hat im Klageverfahren 5 K 3240/25 und im \nhiesigen Eilverfahren die Begründung des Bescheids vom 03.09.2025 zudem dahingehend \nergänzt, dass nach Prüfung der Attraktivität beider Geschäfte sich beide als hochwertig, \nsehr ansprechend gestaltet und beleuchtet gezeigt hätten und beide thematisch sehr gut \nzum Weihnachtsmarkt passten. Die Geschäfte seien ihr aufgrund der Teilnahme an \n\n4 \n \nvergangenen Veranstaltungen bereits bekannt. Es hätten keine erheblichen Unterschiede \nzwischen den Fahrgeschäften festgestellt werden können, sodass der Auswahlvermerk \nund die Klageerwiderung keine weiteren Ausführungen zu diesem Aspekt enthielten. Sie \nhabe in diesem Jahr ein Fahrgeschäft platzieren möchten, das bislang noch nicht auf dem \nWeihnachtsmarkt gestanden habe, um den Besuchern so erneut eine Neuheit auf dem \nWeihnachtsmarkt zu bieten. Schließlich habe die \n auch eine etwas andere \nFahrweise als die „\n“. Die Platzierung neuer Geschäfte sehe \nauch die Zulassungsrichtlinie vor. Zum Weihnachtsmarkt 2024 habe keine Bewerbung der \n vorgelegen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin \nverwiesen. \n \nII. \nDer Antrag hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist er \nteilweise schon unzulässig, teilweise unbegründet. \n \n1. \nDer Antrag zu 3. ist bereits unzulässig. Es besteht im Wege des einstweiligen \nRechtsschutzes kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Aufhebung des an die Beigeladene \ngerichteten Zulassungsbescheids. Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem \nZulassungsbescheid überhaupt um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung handelt, \ninsbesondere ob der Zulassungsbescheid zugunsten der Beigeladenen auch unmittelbar \nfür die Antragstellerin Wirkung zeitigt und diese belastet (vgl. zum Streitstand und zu \netwaigen Sonderkonstellationen BayVGH, Urt. v. 22.07.2015 – 22 B 15.620 –, juris Rn. 23 \nff. sowie NdsOVG, Beschl. v. 13.06.2012 – 7 LA 77/10 –, juris 10 ff.). In diesem Falle wäre \neine Drittanfechtungsklage zulässig und grundsätzlich auch erforderlich, um einem auf \nZulassung zum Markt gerichteten Verpflichtungsbegehren zum Erfolg zu verhelfen. Im \nvorliegenden Fall wäre dann jedoch der Zulassungsbescheid der Antragsgegnerin \nzugunsten der Beigeladenen – aufgrund der Erhebung der Drittanfechtungsklage durch die \nAntragstellerin in der Hauptsache – ohnehin nicht sofort vollziehbar, weil die Einlegung \neines Rechtsbehelfs bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung aufschiebende Wirkung (§ 80 \nAbs. 1 Satz 2 VwGO) entfaltet, wenn diese nicht kraft gesetzlicher oder behördlicher \nAnordnung entfällt (vgl. Gersdorf, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 74. Edition Stand: \n01.01.2024, § 80a Rn. 12). Handelt es sich hingegen ohnehin schon nicht um einen \nVerwaltungsakt mit Doppelwirkung, wäre die Drittanfechtungsklage in der Hauptsache \nnicht statthaft, erst Recht kein entsprechender Antrag im Eilverfahren. \n\n5 \n \n \nDer Haupt- und Hilfsantrag (Anträge zu 1. und zu 2.) sind hingegen zulässig. \n \n2. \nSoweit der Antrag zulässig ist, ist er nur teilweise begründet. \n \nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, \nwenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung \ndrohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das setzt gemäß § 123 \nAbs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass die Antragstellerin einen \nAnordnungsanspruch, d.h. den zu sichernden oder regelnden materiell-rechtlichen \nAnspruch im Hauptsacheverfahren, als auch einen Anordnungsgrund, d.h. die besondere \nDringlichkeit der Sache, glaubhaft macht. Ist der Antrag – wie hier – auf die Vorwegnahme \nder Hauptsache gerichtet, sind an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund erhöhte \nAnforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann \ngrundsätzlich nur in Betracht, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache bei summarischer \nPrüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und die Antragstellerin ohne Erlass \neiner einstweiligen Anordnung unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem \nspäteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (vgl. HmbOVG, \nBeschl. v. 06.07.2018 – 3 Bs 97/18 –, juris Rn. 35 m.w.N.). \n \nDer für den Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderliche Anordnungsgrund liegt \nvor. Für das Vorliegen des Anordnungsgrundes ist grundsätzlich Voraussetzung, dass die \nAntragstellerin unter Berücksichtigung ihrer Interessen, aber auch der öffentlichen \nInteressen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Entscheidung in \nder Hauptsache abzuwarten. Gegen die Ablehnung der Zulassung zu dem am 24. \nNovember beginnenden Weihnachtsmarkt 2025 kann effektiver Rechtsschutz nur im Wege \neiner einstweiligen Anordnung erreicht werden, da sich das Begehren der Antragstellerin \nandernfalls durch Zeitablauf erledigen würde. Eine gerichtliche Hauptsacheentscheidung \nist bis zum Ende der Veranstaltung nicht zu erwarten. \n \nDer Anordnungsanspruch liegt jedoch nur hinsichtlich der mit dem Hilfsantrag begehrten \nNeubescheidung vor (vgl. a.), nicht hinsichtlich des weitergehenden Hauptanspruchs auf \nZulassung zum Weihnachtsmarkt (b.). \n \n \n \n\n6 \n \na. \nRechtsgrundlage für die Zulassung zum Bremer Weihnachtsmarkt ist § 70 Abs. 1 GewO. \nDanach ist jedermann, der – wie die Antragstellerin – dem Teilnehmerkreis der \nfestgesetzten \nVeranstaltung \nangehört, \nnach \nMaßgabe \nder \nfür \nalle \nVeranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung \nberechtigt. Bei dem Bremer Weihnachtsmarkt 2025 handelt es sich um einen gem. §§ 68 \nAbs. 2, 69 GewO festgesetzten Jahrmarkt. Die Antragstellerin gehört als Anbieterin eines \nFahrgeschäfts auch grundsätzlich zum Teilnehmerkreis des Weihnachtsmarktes. Der nach \n§ 70 Abs. 1 GewO zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigende Anspruch wird durch \ndie Regelung des § 70 Abs. 3 GewO eingeschränkt. Danach darf der Veranstalter aus \nsachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz \nnicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme \nausschließen. Der Zulassungsanspruch nach § 70 Abs. 1 GewO wandelt sich dann nach \n§ 70 Abs. 3 GewO in einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung unter \nBerücksichtigung von sachlichen Gründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.1984 – 1 C 24.194 \n–, juris). Bestehen für das Auswahlverfahren ermessensbindende Richtlinien, so ist die \nVerwaltung daran gebunden, soweit die Vorgaben der Richtlinien ihrer tatsächlichen \nVerwaltungspraxis entsprechen. Der unterlegene Bewerber kann sich gegenüber der \nZulassung \nseines \nKonkurrenten \ngrundsätzlich \nauf \ndie \nNichteinhaltung \nder \nZulassungsrichtlinien berufen (OVG Bremen, Beschl. v. 21.09.2018 – 2 B 244/18 –, juris \nRn. 11). \n \nDieses Gestaltungsermessen bezieht sich auf die Platzkonzeption und die räumliche und \nbranchenmäßige Aufteilung des verfügbaren Raumes und im Fall eines Überhangs an \nBewerberinnen und Bewerbern auf die Kriterien des Auswahlverfahrens (OVG Bremen, \nBeschl. v. 16.10.2025 – 1 B 267/25 –, juris Rn. 11). Der dem Veranstalter bezüglich seiner \nEntscheidung zustehende Freiraum ist gerichtlich nur darauf zu überprüfen, ob die \nBeurteilung aufgrund zutreffender Tatsachen erfolgt ist, ob nicht gegen Denkgesetze oder \nallgemein gültige Wertmaßstäbe verstoßen worden ist und ob keine sachwidrigen \nErwägungen angestellt worden sind. \n \nHieran gemessen ist die getroffene Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin zwar nicht \ndeshalb rechtswidrig, weil ihr ein falscher Sachverhalt zugrunde liegt (aa.). Die \nErmessensentscheidung, wie sie im streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid \nNiederschlag gefunden hat, ist jedoch ermessensfehlerhaft, da der darin behauptete \nAttraktivitätsvorteil eines anderen Branchengeschäfts – wie die Antragsgegnerin selbst \neinräumt – nicht maßgeblich für die Ablehnung der Antragstellerin war. Die \nAntragsgegnerin konnte auch die eigentlichen Erwägungen, die zur Ablehnung der \n\n7 \n \nAntragstellerin geführt haben, nicht mehr im laufenden gerichtlichen Verfahren ergänzen \n(bb.). \n \naa. \nDie Entscheidung der Antragsgegnerin ist nicht bereits deshalb ermessensfehlerhaft, weil \ndiese von einem falschen Sachverhalt ausgegangen wäre. Das Gericht geht davon aus, \ndass die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Lichtbilder von dem Fahrgeschäft der \nAntragstellerin ihrer Bewerbung nicht beigefügt waren. Soweit die Antragstellerin vorträgt, \ndie Behördenakte beginne erst mit einem Nachtrag, sodass die Bewerbung nicht \nGegenstand der Bewertung gewesen sei, lässt sich dies anhand der vorliegenden \nBehördenakte nicht nachvollziehen. Die Behördenakte beginnt mit einem als \n„Zusammenfassung Ihrer Bewerbung um eine Teilnahme am Weihnachtsmarkt 2025“ \nbezeichneten Schreiben. Dieses enthält den Vermerk „Erfasst durch ... am 21. Jan. 2025“. \nAm Ende des Schreibens – Seite 3 von 3 – findet sich der weitere Vermerk „Bewerbung \nverschickt am 20.12.2024 09:18:21“. Bezugspunkt des Schreibens ist eine Bewerbung vom \n20.12.2024, die offensichtlich erst am 21.01.2025 von der Antragsgegnerin erfasst bzw. \nverarbeitet worden ist. Diese Bewerbung enthält die von der Antragstellerin im gerichtlichen \nVerfahren eingereichten Fotos nicht, sondern lediglich ein Lichtbild und eine \nGrundrissskizze. Die Antragsgegnerin hat auf gerichtliche Nachfrage vorgetragen, dass bei \nder Verarbeitung elektronischer Bewerbungen bei jedem Start des Fachprogramms durch \nein Pop-Up-Fenster signalisiert werde, dass neue/unbearbeitete Bewerbungen im digitalen \nBriefkasten vorlägen. Nach dem Öffnen einer Bewerbung würden die entsprechenden \nUnterlagen importiert, sobald sämtliche Daten und Dokumente durch den jeweiligen \nBearbeiter überprüft worden seien. Nach dem Import erfolge schließlich die \nEingangsbestätigung. Vor dem Import sei eine solche nicht möglich. Beigefügte Anlagen \nkönnten zudem nicht entfernt, hinzugefügt oder verändert werden. Anhaltspunkte dafür, \ndass dieser dezidiert geschilderte Ablauf nicht zutrifft, liegen nicht vor. Ein anderer \nGeschehensablauf ist auch nicht durch die eidesstattliche Versicherung des Betriebsleiters \nder Antragstellerin glaubhaft gemacht. Zwar versichert dieser, dass er weitere Lichtbilder \nals Bestandteil der Bewerbung übermittelt habe, es erscheint jedoch nicht ausgeschlossen, \ndass auf Seiten der Antragstellerin bei der Übermittlung oder dem Hochladen der Bilder \nein Fehler passiert ist. \n \nbb. \nDie Entscheidung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin abzulehnen, ist aber deswegen \nermessensfehlerhaft, weil der im Ablehnungsbescheid genannte Ablehnungsgrund, \nandere Geschäfte innerhalb der Branche der Antragstellerin seien als attraktiver bewertet \nworden, nicht der Grund für die Ablehnung war. Wie die Antragsgegnerin selbst eingeräumt \n\n8 \n \nhat, geht sie von einem solchen Attraktivitätsvorsprung überhaupt nicht aus. Dieser \nentspricht auch nicht den Erwägungen, die die Antragsgegnerin im Auswahlvermerk \nniedergelegt hat und die sie mit ihren im gerichtlichen Verfahren nachgeschobenen \nGründen für die Ablehnung der Bewerbung der Antragstellerin anführt. \n \n(1) \nDie Antragsgegnerin stellt mit ihrem gerichtlichen Vorbringen darauf ab, dass es sich bei \ndem ausgewählten Geschäft und dem Fahrgeschäft der Antragstellerin um gleichermaßen \nhochattraktive Fahrgeschäfte handele, die keine wesentlichen Attraktivitätsunterschiede \naufwiesen. Sie habe ein neues Fahrgeschäft auf dem Weihnachtsmarkt platzieren wollen; \ndie Platzierung neuer Geschäfte sehe auch die Zulassungsrichtlinie vor. \n \nDiese Erwägungen als solche dürften rechtlich nicht zu beanstanden sein. Nach Ziffer 1 \nder Zulassungsrichtlinie für die Volksfeste und Marktveranstaltungen der Stadtgemeinde \nBremen vom 13.10.2023 ist Veranstaltungsziel des Bremer Weihnachtsmarkts, jeweils ein \nveranstaltungstypisches Marktbild mit hohem Qualitätsniveau und einem ausgewogenen \nund vielseitigen Erscheinungsbild zu gewährleisten und die Märkte entsprechend weiter zu \nentwickeln. Nach Ziff. 3.3 soll im Zulassungsverfahren ein angemessener Anteil von \nBewerbern/Bewerberinnen zugelassen werden, die zumindest auf der jeweils \nvorangegangenen Veranstaltung nicht zugelassen waren, sofern die Gestaltung und \nQualität der Veranstaltung gewahrt bleiben. Dass die Entscheidung, bei mehreren \nBewerber:innen, die keinen Attraktivitätsunterschied aufweisen, eine Neubewerbung zu \nberücksichtigen, sachlich nicht vertretbar wäre, ist weder dargelegt noch ersichtlich (vgl. \nzu Neubewerbungen VG Bremen, Urt. v. 13.04.2022 – 5 K 275/20 –, juris Rn. 37; VG \nBremen, Urt. v. 17.10.2024 – 5 K 2771/23 –, juris Rn. 30 ff.). Die Einschätzung der \nAntragstellerin, dass ihr Geschäft das attraktivere sei, ist hingegen lediglich eine subjektive \nEinschätzung. \n \n(2) \nDie von der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Erwägungen \nmüssen jedoch außer Acht bleiben. Die Antragsgegnerin hat durch dieses Vorbringen ihre \nErmessenserwägungen nicht gemäß § 114 Satz 2 VwGO ergänzen können. \n \nOb ein Nachschieben von Ermessenserwägungen zulässig ist, bestimmt sich nach dem \nmateriellen Recht und dem Verwaltungsverfahrensrecht. § 114 Satz 2 VwGO regelt \nlediglich, unter welchen Voraussetzungen derart veränderte Ermessungserwägungen im \nProzess zu berücksichtigen sind. Neue Gründe für einen Verwaltungsakt dürfen nach dem \nallgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht nur nachgeschoben werden, wenn sie schon bei \n\n9 \n \nErlass des Verwaltungsakts vorlagen, dieser nicht in seinem Wesen verändert und der \nBetroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (BVerwG, Urt. v. \n20.06.2013 – 8 C 46.12 –, juris Rn. 31 f.). Wird die Änderung erst in einem laufenden \nVerwaltungsprozess erklärt, so muss die Behörde unmissverständlich deutlich machen, \ndass es sich nicht nur um prozessuales Verteidigungsvorbringen handelt, sondern um eine \nÄnderung des Verwaltungsakts selbst. Außerdem muss deutlich werden, welche der \nbisherigen Erwägungen weiterhin aufrechterhalten und welche durch die neuen \nErwägungen gegenstandslos werden. Andernfalls wäre dem Betroffenen keine \nsachgemäße Rechtsverteidigung möglich (BVerwG, Urt. v. 20.06.2013 – 8 C 46.12 –, juris \nRn. 35). \n \nDiesen Anforderungen genügen die im Klageverfahren 5 K 3240/25 dargelegten und in \nBezug \ngenommenen \nErwägungen \nder \nAntragsgegnerin \nnicht. \nZwar \nhat \ndie \nAntragsgegnerin in der Erwiderung zur Klage deutlich gemacht, welche Erwägungen in \ndem Ablehnungsbescheid durch die neuen Erwägungen gegenstandslos werden und auch \nausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei diesen Ausführungen nicht um ein \nreines Verteidigungsvorbringen handelt. Auch lagen diese Erwägungen ausweislich des \ngefertigten Auswahlvermerks schon vor Erlass des Ablehnungsbescheids vor. \n \nDie genannten Erwägungen sind jedoch nicht mehr als eine im Sinne des § 114 Satz 2 \nVwGO zulässige Ergänzung anzusehen, weil sie eine Wesensänderung des \nVerwaltungsakts darstellen. Zulässig ist lediglich eine Ergänzung einer Entscheidung, bei \nErmessensverwaltungsakten jedoch nicht die erstmalige Ausübung des Ermessens oder \ndie Auswechselung der bisherigen Gründe (OVG Bremen, Beschl. v. 15.10.2024 – 1 B \n250/24 –, juris Rn. 23 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 16.12.2008 – 1 WB 19/08 –, \njuris Rn. 46). \n \nEin solcher Fall liegt hier jedoch vor. Wie bereits dargestellt, hat die Antragsgegnerin im \nAblehnungsbescheid auf einen Attraktivitätsvorsprung anderer Geschäfte abgestellt. Im \nAblehnungsbescheid führt sie wörtlich aus, „Aufgrund der Vielzahl an Bewerbungen war \nanhand der in der Zulassungsrichtlinie für die Volksfeste und Marktveranstaltungen der \nStadtgemeinde Bremen festgeschriebenen Kriterien eine Auswahlentscheidung zu treffen, \nin deren Folge andere Geschäfte innerhalb Ihrer Branche als attraktiver bewertet wurden.“ \nDamit hat die Antragsgegnerin nicht nur allgemein ihr Entscheidungsprogramm für die \nAuswahl zwischen mehreren Bewerber:innen dargestellt, sondern ihrer Ablehnung einen \nbehaupteten individualisierten Vergleich konkurrierenden Geschäfte zugrunde gelegt. \nDass sie dabei das Geschäft der\nKG nicht genannt hat, ist unerheblich. \n \n\n10 \n \nIn dieser Hinsicht liegt der hiesige Fall auch anders als vergleichbare Verfahren, in denen \ndie \nAntragsgegnerin \nentsprechend \nihrer \nPraxis, \nzunächst \nnur \nstandardisierte \nAblehnungsentscheidungen zu erlassen, diese auf Anforderung oder im gerichtlichen \nVerfahren ergänzt, und in denen die Kammer in der Vergangenheit das Nachschieben von \nErmessenserwägungen für rechtlich zulässig erachtet hat. In diesen Fällen waren die \n„Formularbescheide“ allgemeiner gehalten und gaben lediglich allgemeine Erwägungen zu \nder zu treffenden Auswahlentscheidung wieder, ohne überhaupt einen konkreten \nAblehnungsgrund zu benennen (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 02.10.2012 – 5 V 1031/12 –, \njuris Rn. 3, 20). In anderen Fällen waren im jeweiligen Ablehnungsbescheid mit der \nBenennung \ndes \nAttraktivitätskriteriums \ndie \ntatsächlich \nentscheidungstragenden \nErmessenserwägungen wenigstens im Ansatz enthalten und deshalb einer Ergänzung und \nKonkretisierung zugänglich, wohingegen im hiesigen Fall ein offener Widerspruch \nzwischen \nBescheidbegründung \nund \nden \ntatsächlich \nentscheidungserheblichen \nErmessenserwägungen besteht. \n \nWird der entscheidungstragende Ermessensaspekt nicht wenigstens im Ansatz benannt, \nkann dies dazu führen, dass ein unterliegender Bewerber von der Inanspruchnahme \ngerichtlichen Rechtsschutzes abgehalten wird, weil er bspw. seine Erfolgsaussichten im \nFalle eines Attraktivitätsvergleichs als gering einstuft, hingegen für den Fall, dass ihm eine \nmangelnde Platzierbarkeit oder der Vorzug einer Neubewerbung entgegengehalten wird, \ndiese womöglich als hoch einstuft. \n \nb. \nEine Ermessensreduktion auf Null, etwa weil die Antragstellerin die einzige \nzulassungsfähige Bewerberin ihrer Branche wäre (vgl. VG Bremen, Beschl. v. \n16.09.2022 – 5 V 1401/22 –, Rn. 35, juris), kommt hingegen angesichts des dargestellten \nErmessensspielraums nicht in Betracht. Der Hauptantrag war daher abzulehnen. \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene war nicht an den \nVerfahrenskosten zu beteiligen, da sie keinen Antrag gestellt hat, § 154 Abs. 3 VwGO. \n \nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und entspricht dem \nwirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin. Pro Veranstaltungstag der insgesamt 30 \nVeranstaltungstage sind unter Orientierung an Ziff. 54.5 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit (2025) mindestens 400,00 Euro anzusetzen. Die Kammer hat \nin der Vergangenheit und unter Geltung des alten Streitwertkatalogs für die „Königsalm“ \nauf dem Freimarkt einen Tagessatz von 5.000 Euro (VG Bremen, Beschl. v. 03.09.2018 – \n\n11 \n \n5 V 1668/18 –, juris Rn. 42), für ein Riesenrad auf dem Freimarkt einen Tagessatz von \n2.500,00 Euro (VG Bremen, Beschl. v. 16.09.2022 - 5 V 1401/22, zur Veröffentlichung bei \njuris vorgesehen) und für einen Autoscooter einen Tagessatz von 1.000 Euro \nangenommen (VG Bremen, Beschl. v. 09.10.2019 – 5 V 1931/19). Im Hinblick auf die \nGröße des Geschäfts der Antragstellerin und die nur wenigen zugelassenen Fahrgeschäfte \nwird vorliegend ein erhöhter Tagessatz von 1.000 Euro für die begehrte Zulassung als \nangemessen erachtet. Bei diesem Wert verbleibt es auch im Rahmen des Verfahrens auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. \nZiffern 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges), denn die begehrte vorläufige Entscheidung \nkommt faktisch der endgültigen im Hauptsacheverfahren gleich (vgl. OVG Bremen, Beschl. \nv. 21.09.2018 – 2 B 244/18 –, juris Rn. 25). \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nDr. Jörgensen \nKaysers \nHoffer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364724","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-11-06/5-v-3686-25","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364724","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364724","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-11-06/5-v-3686-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364724","retrieved":"2026-07-09 04:52:28.379513+00:00"}}