{"status":"available","doknr":"OLD364723","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-11-14","aktenzeichen":"6 K 3016/23","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 K 3016/23 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Klägerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht \nBuns und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Danne sowie die ehrenamtlichen \nRichterinnen Hartmann und Schumacher aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. \nNovember 2025 für Recht erkannt: \nSoweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren \neingestellt. \nDie Beklagte wird verurteilt, die Klägerin unter Aufhebung des \nBescheides \nvom \n26.05.2023 \nin \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheides \nvom \n16.11.2023 \nbesoldungs- \nund \n\n2 \n \nversorgungsrechtlich so zu stellen, als ob ihr ab dem 01.01.2024 \neine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 zugewiesen worden \nwäre. \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 9/10 und die \nBeklagte zu 1/10. \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen \nSicherheitsleistung \nin \nHöhe \nvon \n110% \ndes \njeweils \nzu \nvollstreckenden Betrags, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung. \nDie Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch \nSicherheitsleistung in Höhe von 110% des ihr gegenüber aus dem \nUrteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte \nvor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils \ndurch sie zu vollstreckenden Betrags leistet. \nDie Berufung wird zugelassen. \ngez. Korrell \ngez. Buns \ngez. Dr. Danne \n \nTatbestand \n \nDie Klägerin begehrt Schadensersatz für eine verspätete Einweisung in die \nBesoldungsgruppe A 14. \n \nDie Klägerin war \n bis \n2020 als Lehrerin für Sonderpädagogik \nin einem Beamtenverhältnis auf Probe bei der Stadt\n B\n beschäftigt. \n Auf ihren Wunsch hin wechselte sie \nden Dienstherrn zu Beginn des Jahres 2020 von der Stadt\n B\n zur \nBeklagten. Dazu ließ sie sich von der Stadt\n B\n \n2020 aus \ndem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. \n2020 ernannte die Beklagte sie \nunter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe \n zur \nStudienrätin. Sie ist seitdem der Grundschule \n als Sonderpädagogin \nzugewiesen.\n2021 wurde sie unter Verkürzung ihrer Probezeit von \nder Beklagten zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Bereits \n2021 \nübertrug die Beklagte ihr auf eine Ausschreibung hin die Funktion einer „Zweiten \nKonrektorin für die Leitung eines Zentrums für unterstützende Pädagogik“ (ZuP-Leitung) \nan der Grundschule \n. Sie wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 zur \n„Konrektorin“ ernannt. Bereits mit Schreiben vom 04.11.2022 wurde der Klägerin von der \n\n3 \n \nSenatorin für Kinder und Bildung ein entsprechendes Amt bei den Schulen des \nPrimarbereiches übertragen und sie zugleich in eine freie Planstelle eingewiesen. Sie \nerhalte mit Wirkung vom 01.01.2023 Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 13 + Z. \n \nBereits mit E-Mail vom 28.06.2022 bat die Klägerin die Senatorin für Kinder und Bildung \num Überprüfung der Zuordnung der Stelle einer Konrektorin an der Grundschule \n zur Besoldungsgruppe A 14, da die Schülerzahl bereits über 180 \nSchülerinnen und Schüler liege. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 10.02.2023 \nförmlich eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 14. \n \nMit Bescheid vom 26.05.2023 lehnte die Senatorin für Kinder und Bildung diesen Antrag \nab. An der Grundschule \n seien nach der Schulstatistik im Schuljahr \n2021/2022 176 Schüler und im Schuljahr 2022/2023 190 Schüler angemeldet gewesen. \nZwar sei danach die Grenze von 180 Schülerinnen und Schüler an ihrer Schule zum \nStichtag 01.08.2022 überschritten worden. Der Anstieg der Schülerzahlen liege aber noch \nkein Jahr zurück. Maßgeblich seien daher die Zahlen aus dem Schuljahr 2021/2022. Auch \nsei zu beachten, dass sie mit Wirkung vom 01.01.2023 zur Konrektorin der \nBesoldungsgruppe A 13 + Z ernannt worden sei, was eine Beförderung darstelle. Die \nMindestwartezeit zwischen zwei Beförderungen betrage gemäß Senatsbeschluss vom \n06.03.1997 insgesamt 24 Monate. Eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A \n14 sei dementsprechend frühestens mit Wirkung vom 01.01.2025 zulässig. Der Klägerin \nwurde auf dieser Basis eine Beförderung nach A 14 zum 01.01.2025 in Aussicht gestellt. \n \nMit Schreiben vom 25.06.2023 legte die Klägerin dagegen Widerspruch ein. Bei der hier \nbegehrten Angleichung der Besoldungsgruppe von A 13 + Z nach A 14 handele es sich \nnicht um eine Beförderung, sondern um den Vollzug einer gesetzlichen Vorgabe. Es werde \nkeine Bestenauslese getroffen, sondern die Besoldung richte sich allein nach den \ntatsächlichen Gegebenheiten an der Schule. Auch seien keine Beförderungstermine zu \nbeachten. Der von der Senatorin angeführte Senatsbeschluss widerspreche der \ngesetzlichen Regelung in § 20. Abs. 2 Nr. 4 BremBG, wonach ein Jahr Wartezeit vor einer \nweiteren Beförderung vorgesehen sei. Somit sei bereits eine Beförderung zum 01.01.2024 \nmöglich. Die von der Senatorin für Kinder und Bildung in Bezug genommenen Schülerzahl \nentspreche nicht den tatsächlichen Schülerzahlen an der Grundschule \n. \nNach ihrer Aufzeichnung seien bereits seit dem „Halbjahr 2021/2022“ über 180 Schüler an \nder Schule gewesen. Eine Besoldung nach A 14 werde auch den tatsächlichen \nHerausforderungen an der Schule gerecht. So seien allein im Februar 2023 37 Kinder mit \nbereits festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf angemeldet gewesen. Als \n\n4 \n \neinzige Sonderschullehrerin an der Schüle müsse sie allein die ZuP-Tätigkeiten wie \nFörderplanung, Diagnostik und Förderung für neun Klassen verantworten. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 16.11.2023 wies die Senatorin für Kinder und Bildung den \nWiderspruch zurück. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG bedürfe es zur Verleihung eines \nanderen Amtes mit anderem Grundgehalt einer Ernennung. Nach § 20 Abs. 1 BremBG \nstelle eine Ernennung, durch die der Beamtin ein anderes Amt mit höherem \nEndgrundgehalt verleihen werde, eine Beförderung dar. Die Klägerin strebe ein Amt der \nBesoldungsgruppe A 14 und damit ein höheres Endgrundgehalt an. Damit seien die \neinheitlichen Beförderungstermine zu beachten. Der Senat habe die gesetzlich festgelegte \nMindestwartezeit in Höhe von zwölf Monaten auf 24 Monate verlängern dürfen. \n \nMit Vermerk vom 23.08.2024 traf die Senatorin für Kinder und Bildung die Prognose, \nwonach auch in den kommenden drei Jahren die Schülerzahl an der Grundschule \n über 180 Schülerinnen und Schüler liegen werde. Mit „Beurteilung \nanlässlich einer Beförderung“ vom 18.11.2024 wurde für den Beurteilungszeitraum \n01.08.2023 bis 31.07.2024 festgestellt, dass die Klägerin sich bewährt habe. Sie wurde mit \nErnennungsurkunde vom 04.11.2022 mit Wirkung vom 01.01.2025 zur „Konrektorin der \nBesoldungsgruppe A 14“ ernannt. Mit Schreiben ebenfalls vom 04.12.2024 wurde ihr von \nder Senatorin für Kinder und Bildung ein entsprechendes Amt bei den Schulen des \nPrimarbereiches übertragen und sie zugleich in eine freie Planstelle eingewiesen. Sie \nerhalte mit Wirkung vom 01.01.2025 Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 14. \n \nDie Klägerin hat bereits am 20.12.2023 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihr \nVorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Sie begehre nicht die Verleihung eines \nanderen Amtes, sondern lediglich die Anpassung ihrer Besoldung. \n \nDie Klägerin beantragte zunächst, den Bescheid vom 26.05.2023 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 16.11.2023 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, sie \nbesoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob ihr ab dem 01.01.2023 eine \nPlanstelle der Besoldungsgruppe A14 zugewiesen worden wäre, und an sie den \nUnterschiedsbetrag zwischen der sich aus der Besoldungsgruppe A13 und A14 \nergebenden Besoldung für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 29.02.2024 auszuzahlen \nsowie ihr auch in Zukunft eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A14 zu gewähren. \n \nNunmehr beantragt die Klägerin, \n \nden Bescheid vom 26.05.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n16.11.2023 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, sie besoldungs- und \n\n5 \n \nversorgungsrechtlich so zu stellen, als ob ihr ab dem 01.01.2023 eine Planstelle der \nBesoldungsgruppe A14 zugewiesen worden wäre, und an sie den Unterschiedsbetrag \nzwischen der sich aus der Besoldungsgruppe A13 + Z und A14 ergebenden Besoldung \nfür den Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2024 auszuzahlen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie tritt der Klage entgegen. Zum Begriff der Beförderung werde auf die gesetzliche \nDefinition von § 20 Abs. 1 BremBG verwiesen. Die Heraufsetzung der Wartefrist auf zwei \nJahre habe erfolgen dürfen, da es sich bei der in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BremBG \ngeregelten Frist von einem Jahr lediglich um eine Mindestfrist handele. Auch im Schuljahr \n2023/2024 hätten mehr als 180, konkret 224 Schülerinnen und Schüler, die Grundschule \n besucht, so dass zwischenzeitlich die begehrte Beförderung hätte \nvorgenommen werden können. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \n \nI. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage hinsichtlich des Beförderungsbegehrens \nzurückgenommen wurde, § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO. \n \nII. Die verbliebene zulässige Leistungsklage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat einen \nAnspruch darauf, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als ob sie \nzum 01.01.2024 in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen worden wäre. \n \nDie Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs sind erfüllt, weil die Beklagte es \nversäumt hat, eine Einweisung der Klägerin in die Besoldungsgruppe A 14 zum 01.01.2024 \nzu prüfen. Die Beklagte hat insoweit schuldhaft die Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin \nverletzt, was adäquat kausal zu einem Schaden geführt hat. \n \nRechtsgrundlage für das geltend gemachte Begehren ist der beamtenrechtliche \nSchadensersatzanspruch. Dieses Rechtsinstitut ist in der Rechtsprechung seit Langem \nanerkannt. Es findet seinen Rechtsgrund im Beamtenverhältnis und begründet einen \nunmittelbar gegen den Dienstherrn gerichteten Ersatzanspruch für Schäden, die aus einer \nVerletzung der aus dem Beamtenverhältnis folgenden Pflichten entstehen. Als im \n\n6 \n \nöffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurzelndes und insofern „quasivertragliches“ Institut \ngewährleistet der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch Sekundärrechtsschutz für \nPflichtverletzungen aus dem Beamtenverhältnis, wie dies § 280 Abs. 1 BGB für vertragliche \nSchuldverhältnisse vorsieht. Der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch war \nursprünglich auf Verletzungen der Fürsorgepflicht bezogen. Er ist in der Rechtsprechung \naber nachfolgend auch auf andere Pflichtverletzungen ausgedehnt worden (m.w.N. \nBVerwG, Urt. v. 19.3.2015 – 2 C 12/14 –, NVwZ 2015, 1686 Rn. 9 ff.). \n \nDie Klägerin kann danach von der Beklagten Ersatz des Schadens verlangen, der ihr durch \neine verspätete Prüfung der Einweisung in die Besoldungsgruppe A 14 entstanden ist. Die \nBeklagte hat diesen Schaden durch die Verletzung der gegenüber der Klägerin \nbestehenden Fürsorgepflicht in zurechenbarer Weise verursacht. Dazu im Einzelnen: \n \n1. Die Beklagte hat die gegenüber der Klägerin bestehende Fürsorgepflicht verletzt. Nach \n§ 45 Satz 1 BeamtStG hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses \nfür das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach \nBeendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Zwar hat ein Beamter grundsätzlich \nkeinen Rechtsanspruch auf Beförderung, und auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn \nbesteht grundsätzlich nur in den Grenzen des bereits bekleideten statusrechtlichen Amtes. \nDie rechtliche Bewertung von Dienstposten, d. h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen \nÄmtern in einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen \nVorgaben des Besoldungsrechts sowie des Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß \ndessen organisatorischen Gestaltungsfreiheit. Auch hat der Beamte unter dem \nGesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich keinen Anspruch darauf, \ndass dieser sich bei dem Besoldungsgesetzgeber und/oder dem Haushaltsgesetzgeber für \ndie \nHerbeiführung \neiner \nBesoldungsverbesserung \noder \ndie \nSchaffung \neiner \nBeförderungsmöglichkeit einsetzt. Ein Beamter hat danach grundsätzlich weder unter dem \nGesichtspunkt der Fürsorgepflicht noch unter dem des Gleichheitssatzes Anspruch auf \neine \nbestimmte \nBewertung \nseines \nDienstpostens, \netwa \ndurch \nden \nHaushaltssatzungsgeber. Dieser entscheidet mit der Ausbringung von Planstellen über die \n– insbesondere qualitativen – Anforderungen an die Erfüllung der auf den betreffenden \nDienstposten \nwahrzunehmenden \nöffentlichen \nAufgaben. \nDiese \nEntscheidung, \neinschließlich einer möglichen Abwägung der Prioritäten im Verhältnis zu anderen \nAufgaben, dient allein dem öffentlichen Interesse, nicht auch einem beruflichen \nFortkommensinteresse des mit der Wahrnehmung der Aufgaben betrauten oder zu \nbetrauenden \nBeamten. \nSie \nerfolgt \nsomit \nauch \nnicht \nin \nWahrnehmung \nder \nbeamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (m.w.N. BVerwG, Urt. v. 31.05.1990 – 2 C 16/89 –, \nNVwZ 1991, 375). \n\n7 \n \n \nAusnahmsweise kann allerdings als Inhalt der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten \naber eine Verpflichtung des Dienstherrn in Betracht kommen, etwa auf die Schaffung einer \nBeförderungsmöglichkeit durch Bereitstellung einer höher bewerteten Planstelle \nhinzuwirken, wenn es sich nämlich dabei um Maßnahmen der Exekutive handelt, der nur \nnoch die Verwirklichung des bereits anderweitig geäußerten Willens des Gesetzgebers \nobliegt, und wenn nur die Beförderung dieses Beamten in Betracht kommt (BVerwG, Urt. \nv. 24.01.1985 - 2 C 39/82 –, NVwZ 1986, 123). \n \nNach diesen Maßstäben hat die Beklagte die Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin \nverletzt, indem sie eine Einweisung der Klägerin in die Besoldungsgruppe A 14 erst zum \n01.01.2025 und nicht bereits zum 01.01.2024 geprüft hat (a). Eine Einweisung der Klägerin \nin die Besoldungsgruppe A 14 zum 01.01.2023 kam demgegenüber nicht in Betracht (b). \n \na) Die Beklagte hat die Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin verletzt, indem sie die zum \n01.01.2025 vorgenommene Einweisung der Klägerin in die Besoldungsgruppe A 14 nicht \nbereits zum 01.01.2024 geprüft hat. Im Dezember 2023 lagen die gesetzlichen \nBeförderungsvoraussetzungen für die Klägerin vor (aa), so dass die Beklagte zur \nWahrnehmung ihre Fürsorgepflicht dazu angehalten gewesen war, eine Einweisung in die \nBesoldungsgruppe A 14 für die Klägerin zu prüfen (bb). \n \naa) Die gesetzlichen Beförderungsvoraussetzungen für eine Einweisung in die \nBesoldungsgruppe A 14 lagen für die Klägerin im Dezember 2023 vor. \n \n(1) Bei der Einweisung der Klägerin in die Besoldungsgruppe A 14 handelt es sich \nentgegen der klägerischen Ansicht um eine Beförderung im Sinne von § 20 Abs. 1 \nBremBG. Nach § 20 Abs. 1 BremBG ist eine Beförderung eine Ernennung, durch die der \nBeamtin oder dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird. \nAuch wenn der Übertragungsakt der Klägerin ohne Änderung der Amtsbezeichnung ein \nAmt mit höherem Endgrundgehalt vermittelt und dieser Übertragungsakt keine Ernennung \nerfordert hat, handelt es sich gleichwohl um einen von § 20 Abs. 1 BremBG erfasste \nbeförderungsgleiche Maßnahme. \n \nNach der gesetzlichen Systematik von Anlage I zu § 22 Abs. 1 Nr. 1 BremBesG hängt die \nEinweisung in die Besoldungsgruppe für das Amt einer Konrektorin an einer Grundschule \ndavon ab, ob mehr als 80 und weniger als 180 Schülerinnen und Schüler (Bes.Gr. A 13 + \nZ) oder mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schüler (Bes.Gr. A 14) oder mehr als \n360 Schülerinnen und Schülern (Bes.Gr. A 14 + Z) beschult werden. Hierbei handelt es \n\n8 \n \nsich um so genannte funktionsgebundene Ämter, bei denen der Gesetzgeber selbst \nabschließend und ohne Bewertungsspielraum des Dienstherrn bestimmte Funktionen mit \nÄmtern bestimmter besoldungsrechtlicher Wertigkeiten verknüpft (BVerwG, Urt. v. \n24.01.1985 – 2 C 39/82 –, NVwZ 1986, 123). Da das Amt im statusrechtlichen Sinne \nsowohl bei einem Beamten als auch bei einem Richter u.a. durch die Besoldungsgruppe \nmit ihrem Endgrundgehalt bestimmt wird, handelt es sich auch um verschiedene Ämter im \nstatusrechtlichen \nSinne, \nwenn \ndieselbe \nAmtsbezeichnung \nin \nmehreren \nBesoldungsgruppen aufgeführt ist. Gem. § 20 Abs. 1 Satz 2 BremBesG bestimmt sich dann \ndas Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung genannt \nist. Die Einweisungsverfügung hat in diesen Fällen nicht nur haushaltsrechtliche, sondern \neine den Status des Beamten oder Richters berührende, rechtsbegründende Bedeutung. \nFür die erstmalige Übertragung eines Amtes mit einer mehreren Besoldungsgruppen \nzugewiesenen Amtsbezeichnung (hier: Konrektorin) wird angenommen, dass – wenn die \nBesoldungsgruppe nicht in einem gesonderten Verwaltungsakt benannt wird – die \nEinweisungsverfügung \nden \nErnennungsakt \nhinsichtlich \nder \nBesoldungsgruppe \nkonkretisiert und so einen die Ernennung ergänzenden Verwaltungsakt darstellt. Für den \nParallelfall, dass unter Beibehaltung der Amtsbezeichnung eine andere, höhere \nBesoldungsgruppe \nzugewiesen \nwird, \nwird \nin \nder \nEinweisungsverfügung \nein \nernennungsähnlicher (oder beförderungsgleicher) Verwaltungsakt gesehen, der zwar nicht \nder Form der Ernennung bedarf, aber ebenfalls den Status berührt (m.w.N. BVerfG, \nBeschl. v. 10.10.2003 – 2 BvL 7/02 –, NVwZ-RR 2004, 82; siehe auch Möller, in: \nSchwegmann/Summer, BBesG, § 19 BBesG Rn. 7 ff.). Für diese rechtliche Einordnung \nunbeachtlich ist, dass die Klägerin zwischenzeitlich zur „Konrektorin nach A 14“ zum \n01.01.2025 durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde ernannt worden ist. Der \nGesetzgeber hat in Anbetracht der vorbenannten Systematik überdies nicht zu erkennen \ngegeben, \ndass \ner \nbei \nfunktionsgebundenen \nÄmtern \nvon \nden \nBeförderungsvoraussetzungen des § 20 BremBG dispensieren will (anders noch für das \nniedersächsische Beamtenrecht BVerwG, Urt. v. 17.10.1974 – II C 40.72, BeckRS 1974, \n31296671). Im Gegenteil wird in § 20 Abs. 2 BremBesG festgelegt, dass allein aus einer \nerhöhten Schülerzahl kein Anspruch auf eine höhere Besoldung erwächst. Diese Regelung \nist insbesondere deshalb besonders plausibel, weil der Beamte infolge der mit der \nEinweisung in eine höhere Besoldungsgruppe verbundenen Erweiterung seines \nRechtsstatus befähigt wird, auch außerhalb der angestammten Schule höherwertige \nAufgaben zu übernehmen. \n \n(2) Die gesetzliche Voraussetzung für die Prüfung der Einrichtung einer Planstelle nach \nder Besoldungsgruppe A 14 für das Amt einer Konrektorin an der Grundschule \n lag im Dezember 2023 vor. Nach § 69 BremBesG ist die Schülerzahl aus \n\n9 \n \nder amtlichen Schulstatistik maßgebend, wenn sich die Zuordnung von Ämtern zu den \nBesoldungsgruppen einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Zahl der \nSchülerinnen und Schüler an einer Schule richtet. Die Einweisung in eine höhere Planstelle \nist danach nur zulässig, wenn die für die Einstufung maßgebliche Schülerzahl bereits ein \nJahr vorgelegen hat und mit hinlänglicher Sicherheit davon ausgegangen werden kann, \ndass sie mindestens drei weitere Jahre erreicht wird. Unstreitig ist zwischen den Parteien, \ndass die Grundschule \n ausweislich der Schülerstatistik seit dem Stichtag \n01.08.2022 erstmals und seitdem durchgängig mehr als 180 Schülerinnen und Schüler \nbeschult. Die Beklagte hat überdies im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nicht \nsubstantiiert in Abrede gestellt, dass im Dezember 2023 die darüber hinaus erforderliche \nSchülerzahlprognose ergeben hätte, dass auch in den folgenden drei Jahren mehr als 180 \nSchülerinnen und Schüler an der Grundschule \n beschult werden. Denn zum \nStichtag 01.08.2023 wurden deutlich mehr als 180, nämlich 224 Kinder an der Grundschule \n beschult. Insoweit ist es angesichts des Anstieges und der Summe der \nbeschulten Kinder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass \neine abweichende Prognose im Dezember 2023 durch die Beklagte getroffen worden wäre. \n \n(3) Der Einweisung der Klägerin in die Besoldungsgruppe A 14 zum 01.01.2024 standen \nnicht laufbahnrechtliche Wartezeiten entgegen. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BremBG ist \neine Beförderung nicht zulässig vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es \nsei denn, das Amt braucht nicht zu durchlaufen werden. Auch nach § 9 Abs. 1 BremLVO \ngilt für Beförderungen eine Wartezeit von mindestens zwölf Monaten, es sei denn, dass \ndas derzeitige Amt nicht durchlaufen zu werden braucht. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BremLVO \nsind alle Ämter einer Laufbahn, die in der Besoldungsordnung A aufgeführt sind, \nregelmäßig zu durchlaufen. Ämter, die Zwischenbesoldungsgruppen zugeordnet sind, sind \nnach § 3 Abs. 1 Satz 3 BremLVO nicht zu durchlaufen. \n \nNach diesen Vorgaben galt für die Klägerin nach der Übertragung des Amtes einer \nKonrektorin als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit \nmehr als 80 und bis zu 180 Schülerinnen und Schülern zum 01.01.2023 keine Wartefrist \nmit Blick auf die Beförderung in das Amt einer Konrektorin als die ständige Vertretung der \nLeiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und \nSchülern. Denn für die Beförderung von dem Amt einer Studienrätin der Besoldungsgruppe \nA 13 in das Amt einer Konrektorin als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters \neiner Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen nach der Besoldungsgruppe \nA 14 war das Amt einer Konrektorin als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters \neiner Grundschule mit mehr als 80 und bis zu 180 Schülerinnen und Schülern unstreitig \nnicht zu durchlaufen. \n\n10 \n \n \nSoweit die Beklagte anführt, dass die Wartezeit durch den Senat mit dem Senatsbeschluss \nvom 06.03.1997 auf 24 Monate unabhängig davon angehoben worden ist, ob das Amt zu \ndurchlaufen werden braucht oder nicht, kann die Kammer dem nicht folgen. Der \nSenatsbeschluss vom 06.03.1997 hat vielmehr allein für den Fall die Mindestwartezeit auf \n24 Monate angehoben, soweit die Ausnahmeregelung nicht greift. Dem Wortlaut von Ziff. \n3 des Senatsbeschlusses lässt sich nicht entnehmen, dass die Ausnahmeregelung in § 20 \nAbs. 1 Nr. 4 BremBG abbedungen werden soll. Vielmehr wird lediglich die Mindestwartezeit \nfür Beförderungen nach der Anstellung oder der letzten Beförderung abweichend von § 25 \nAbs. 3 BremBG a.F. auf 24 Monate festgesetzt. Auch nach § 25 Abs. 3 BremBG a.F. durfte \nwährend der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten \nBeförderung der Beamte nicht befördert werden, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht \nzu durchlaufen werden brauchte. Der Wortlaut des Senatsbeschlusses nimmt allein Bezug \nauf die zeitliche, nicht aber auf die inhaltliche (Ausnahme-) Regelung des Gesetzgebers. \nAn einer so verstandenen Erhöhung der gesetzlichen Mindestwartezeit ist – insoweit ist \nder Beklagten zu folgen – dann nichts zu erinnern, wenn sie nicht die gesetzliche \nAusnahmeregelung betrifft. Aber auch insoweit ist die Verwaltung an rechtliche Vorgaben \ngebunden. Da die Wartezeiten der hier in Rede stehenden Art (sog. „Bewährungszeiten“ \noder „Stehzeiten“) nicht an unmittelbar leistungsbezogene Gesichtspunkte anknüpfen‚ darf \nvon ihnen der Zugang zu einer den Grundsätzen der Bestenauswahl unterliegenden \nBeförderung nur unter besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden. \nWartezeiten stehen danach nur dann mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang‚ wenn sie der \nsachgerechten Anwendung des Leistungsgrundsatzes dienen und mit ihnen die praktische \nBewährung des Bewerbers im bisherigen Statusamt festgestellt werden soll. Dieser Zweck‚ \ndie zuverlässige Beurteilung des Leistungsvermögens und eine fundierte Prognose über \ndie voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt zu ermöglichen‚ setzt dem \nzeitlichen Umfang solcher „Bewährungszeiten“ Grenzen. Sie dürfen nicht länger bemessen \nsein‚ als es typischerweise erforderlich ist‚ um die tatsächlichen Grundlagen für eine \nBeurteilung und Prognose zu schaffen. Danach hängt die Dauer von Wartezeiten \nentscheidend vom Inhalt der jeweiligen Ämter bzw. von der betroffenen Laufbahn ab‚ wobei \nder (diesbezüglich) für eine Regelbeurteilung vorgesehene Zeitraum in aller Regel die \nObergrenze darstellt (vgl. BVerwG‚ Urt. v. 19.03.2015 – 2 C 12.14 –, juris Rn. 17; zur \nVerfassungsmäßigkeit von zwei Jahren: VGH München, Beschl. v. 14.03.2018 – 6 CE \n17.2444, BeckRS 2018, 4385 Rn. 17). Durch die Beförderungswartezeit soll dem Beamten \nGelegenheit gegeben werden, ein gewisses Mindestmaß an Erfahrungen in einem \nniedrigeren Amt zu sammeln, um den Aufgaben des Beförderungsamtes gewachsen zu \nsein. Die Mindestwartezeit dient zusammen mit der Vorschrift über das regelmäßige \nDurchlaufen der Ämter dem sachgerechten Ziel einer kontinuierlichen Entfaltung der \n\n11 \n \nBefähigung sowie der Objektivierung der Bewährung und damit dem Leistungsprinzip. \nDazu ist grundsätzlich – auch im Interesse der Gleichbehandlung – eine \nMindestbewährungszeit zu absolvieren. Danach können Wartezeiten zu dem Zweck \nbestimmt werden, vor einer (weiteren) Beförderung zunächst festzustellen, ob sich der \nBeamte in seinem bisherigen Statusamt hinreichend bewährt hat. Denn die Anforderungen \ndes Beförderungsamtes sind typischerweise höher als diejenigen des aktuell innegehabten \nAmtes (siehe zum Vorstehenden: OVG Magdeburg, Beschl. v. 11.03.2019 – 1 M 29/19 –, \njuris Rn. 10 f.). Auch darf die Beklagte eine solche Mindestwartezeit durch \nSenatsbeschluss mittels einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift festlegen, § 124 \nBremBG (siehe für das Ausreichen einer behördeninternen mündlichen Absprache VGH \nMannheim, Beschl. v. 13.12.1999 – 4 S 2518/97 –, NVwZ-RR 2000, 801). \n \nUnabhängig davon und selbstständig tragend ist der Senatsbeschluss vom 06.03.1997 \nrechtswidrig, soweit er darin eine Mindestwartezeit in Höhe von 24 Monate für den Fall \nvorsieht, dass ein Amt nicht zu durchlaufen werden braucht. Bei dem Senatbeschluss \nhandelt es sich um eine interne allgemeine Verwaltungsvorschrift, wie sie in § 124 BremBG \nausdrücklich vorgesehen ist. Danach kann der Senat zur Durchführung des BremBG \nallgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, soweit dieses Gesetz nichts anderes \nbestimmt. Offenbleiben kann in diesem Zusammenhang, ob in § 25 Nr. 6 BremBG etwas \nanderes bestimmt ist. Danach regelt der Senat durch Rechtsverordnung die nähere \nAusgestaltung der Laufbahnen, insbesondere die Voraussetzungen und das Verfahren für \nBeförderungen und den Aufstieg (§§ 20, 21 BremBG). Denn der Senatsbeschluss vom \n06.03.1997 ist schon als Verwaltungsvorschrift rechtswidrig, soweit er darin eine \nMindestwartezeit in Höhe von 24 Monate für den Fall vorsieht, dass ein Amt nicht zu \ndurchlaufen werden braucht. Eine solche Verwaltungsvorschrift bindet zwar im \nInnenverhältnis die Behörden, im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht auch die Gerichte \nund können von ihnen daher grundsätzlich vollinhaltlich auf ihre Vereinbarkeit mit Gesetz \nund Verfassung überprüft werden. Da sie nicht zu den Rechtsvorschriften im Sinne von \n§ 1 BremVwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG gehört, kann eine solche Verwaltungsvorschrift \nentgegenstehende \ngesetzliche \nNormen \nnicht \nverdrängen \n(Schmitz, \nin: \nStelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 1 Rn. 213). \n \nDie in Ziff. 3 des Senatsbeschlusses vom 06.03.1997 getroffene und für die Klägerin \nnachteilige Regelung ist danach nicht mit den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden \nGrundsätzen der Bestenauswahl gerechtfertigt. Denn weder dient eine solche Wartezeit \nder sachgerechten Anwendung des Leistungsgrundsatzes durch das Erfordernis einer \nzuverlässigen Beurteilung noch der praktischen Bewährung noch der Sicherstellung eines \nMindestmaßes an Erfahrung für das höhere Amt. Die Referatsleiterin des Referats \n des \n\n12 \n \nSenators für Finanzen hat dazu in der mündlichen Verhandlung sinngemäß ausgeführt, \ndass die ausnahmslose Anwendung einer Mindestwartezeit von 24 Monaten entsprechend \nder Überschrift des Senatsbeschlusses der „Verbesserungen der Rahmenbindungen der \nBewirtschaftung der Personalhaushalte“ und einer sozialverträglichen Beförderungspraxis \ndiene. Soweit die Beklagte insoweit auf ihre organisatorische Gestaltungsfreiheit und ihre \nHaushaltshoheit \nverweist, \nvermag \ndies \neine \nunterschiedslose \nund \nabstrakte \nMindestwartezeit nicht zu rechtfertigen. Zwar besteht in der Tat insbesondere ein \nErmessen des Haushaltsgesetzgebers hinsichtlich der Bereitstellung von höher \nbewerteten Planstellen. Eine solche konkrete Ermessensausübung ist aber weder dem \nVerwaltungsvorgang noch dem Vortrag der Beklagten zu entnehmen. Die Vertreterinnen \nder Beklagten haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung lediglich und nicht \nhinreichend substantiiert angemerkt, dass unklar sei, ob überhaupt eine Planstelle nach A \n14 zum 01.01.2024 zur Verfügung gestanden hätte. Aus Fürsorgegesichtspunkten ist \njedenfalls im Falle der gesetzlichen Stellenbewertung das organisatorische Ermessen des \nDienstherrn und die Haushaltshoheit durch die jeweils zuständige Stelle konkret \nauszuüben, wenn die gesetzlichen Beförderungsvoraussetzungen des Stelleninhabers \nvorliegen. Die pauschale und antizipierte Ausübung dieses Ermessens durch den Senat \nals Kollegialorgan mit Beschluss vom 06.03.1997 genügt diesen Anforderungen nicht. \n \nDaneben verstößt der Senatsbeschluss vom 06.03.1997 gegen § 9 Abs. 1 BremLVO. Es \ngilt zu erkennen, dass der Senat nach Beschlussfassung im Jahr 1997 zum 01.04.2010 \neine Änderung von § 9 Abs. 1 BremLVO vorgenommen hat, wonach seitdem für \nBeförderungen eine Wartezeit von 12 Monaten gilt, es sei denn, dass das derzeitige Amt \nnicht durchlaufen zu werden braucht. Einen solchen Passus enthielt § 9 BremLVO v. \n27.06.1979 in der bis zum 31.03.2010 geltenden Fassung nicht. Der Senatsbeschluss vom \n06.03.1997 steht vor diesem Hintergrund in Widerspruch zur BremLVO, nachdem der \nSenat selbst, der zum Erlass der BremLVO berechtigt ist, in § 9 Abs. 1 BremLVO per \nRechtsverordnung die Ausnahmeregelung in § 20 Abs. 2 Nr. 4 BremBG bekräftigt hat. Die \nBremLVO stellt eine auf Basis von § 25 BremBG ergangene Rechtsverordnung dar, die im \nRang über einer durch den Senat nach § 124 BremBG im Wege eines Senatsbeschlusses \nerlassenen Verwaltungsvorschrift steht. \n \nSollte an der Praxis festgehalten werden, Beförderungsvoraussetzungen abstrakt-generell \ndurch \nVerwaltungsvorschriften \nanzuheben, \nwird \nauf \ndas \nErfordernis \neiner \nBekanntmachung \nfür \nVerwaltungsvorschriften \nhingewiesen, \ndie \nunmittelbare \nAußenwirkung gegenüber Dritten entfalten. Für die Bekanntgabe ist eine selektive, \nerläuternde Wiedergabe des Inhalts der Verwaltungsvorschrift nicht ausreichend (BVerwG, \nUrt. v. 25.11.2004 – 5 CN 1/03 –, juris). \n\n13 \n \n \nNach dem Vorstehenden wäre auch eine entsprechende über den Senatsbeschluss \nhinausgehende oder abweichende ungeschriebene Verwaltungspraxis innerhalb der \nsenatorischen Behörden rechtswidrig. \n \n(4) Die Beklagte hat fürsorgewidrig die Eignung der Klägerin für das höhere Amt der \nBesoldungsgruppe A 14 durch Erprobung in einer Erprobungszeit nicht bereits im \nDezember 2024 festgestellt. Nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 BremBG ist eine Beförderung in der \nRegel nicht zulässig vor Feststellung der Eignung für das höhere Amt durch Erprobung in \neiner Erprobungszeit von mindestens sechs Monaten Dauer. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 \nBremLVO dauert die Erprobungszeit nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 BremBG bei der Übertragung \nvon Ämtern bis zur Besoldungsgruppe A 12 sechs Monate, im Übrigen zwölf Monate. \n \nDanach hätte die Beklagte bereits im Dezember 2023 erkennen müssen, dass die Klägerin \ndas Amt einer Konrektorin an einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen \nund Schüler über ein Jahr lang ausübte, nachdem zum Stichtag 01.08.2022 mehr als 180 \nKinder an der Grundschule \n beschult wurden. Die erst mit „Beurteilung \nanlässlich einer Beförderung“ vom 18.11.2024 für den Beurteilungszeitraum 01.08.2023 \nbis 31.07.2024 vorgenommene Feststellung, dass die Klägerin sich auf einem \nDienstposten der Besoldungsgruppe A 14 bewährt habe, wurde nach dem Gesamteindruck \nder Kammer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nur deshalb nicht \nbereits zum 01.01.2024 vorgenommen, weil die Beklagte irrig davon ausging, dass die \nweiteren Beförderungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Die Beklagte hat nicht \nvorgetragen und es gibt auch sonst keine Anhaltspunkte, dass Umstände gegen eine \nBewährung der Klägerin im Zeitraum 01.08.2022 bis 30.11.2023 an einer Grundschule mit \nmehr als 180 Schülerinnen und Schüler gesprochen haben. Im Gegenteil wurde die \nBewährung wie bereits beschrieben mit Beurteilung vom 18.11.2024 festgestellt. Auch hat \ndie Beklagte weder substantiiert vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass von \nBeklagtenseite ein formaler Übertragungsakt der von Gesetzeswegen mit der \nBesoldungsgruppe A 14 bewerteten Funktion einer Konrektorin für erforderlich gehalten \nwurde. Eine solche formale Funktionsübertragung vor Bewährungsfeststellung fand \nunabhängig davon auch nicht im Zusammenhang mit der später vorgenommenen \nEignungsbeurteilung statt. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass in der Funktionslogik \nder Beklagten eine frühere Prüfung der Eignung mit Blick auf die von ihr angenommene \nMindestwartezeit von zwei Jahren nicht veranlasst war. \n \nbb) Die Beklagte war zur Wahrnehmung ihrer Fürsorgepflicht verpflichtet, eine Einweisung \nder Klägerin in die Besoldungsgruppe A 14 im Dezember 2023 ermessensfehlerfrei zu \n\n14 \n \nprüfen. Die Entscheidung über die Einreihung des Amtes einer Konrektorin an einer \nGrundschule über 180 Kinder in die höhere Besoldungsgruppe hat bereits der Gesetzgeber \nin der Besoldungsordnung getroffen. Die Regelung in § 69 BremBesG bringt darüber \nhinaus zum Ausdruck, dass sobald die für die Einstufung maßgebliche Schülerzahl bereits \nein Jahr vorgelegen hat, eine Prognose der Schülerzahlen für die Zukunft anzustellen ist \nund im Falle einer hinreichenden Schülerzahlprognose die Einweisung in eine höhere \nPlanstelle zulässig ist. Allerdings ergibt sich aus § 20 Abs. 2 BremBesG, dass ein Anspruch \nauf Besoldung aus einem höherbewerteten Amt nicht schon allein daraus folgt, dass die in \neinem gesetzlich festgelegten Bewertungsmaßstab bestimmte Voraussetzung erfüllt wird, \ninsbesondere die in der Besoldungsordnung festgelegte Schülerzahl einer Schule erreicht \nist. Darin kommt zum Ausdruck, dass der Besoldungsgesetzgeber den für statusbezogene \nEntscheidungen zuständigen Dienstherrn nicht bindet, vielmehr ihm auch in den Fällen, in \ndenen einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet ist, den bei Beförderungen und \nähnlichen Maßnahmen bestehenden Spielraum belässt. Der damit anerkannte Spielraum \nist aber nicht unbeschränkt. Auch wenn nach § 20 Abs. 2 BremBesG noch kein Anspruch \nauf Besoldung aus dem höheren Amt erwächst, so lässt sich der gesetzlichen Systematik \ndoch die Wertung entnehmen, dass auch bei nachträglichem Eintritt der soeben \naufgezählten Voraussetzungen für die Einweisung des Amtes eines Konrektors in die \nhöhere Besoldungsgruppe A 14 grundsätzlich eine Planstelle dieser – höheren – \nBesoldungsgruppe bereitzustellen ist. Wird ein Amt infolge einer Änderung bei gesetzlich \nfestgelegten Funktionsmerkmalen besoldungsmäßig höher bewertet, so ist nur die \nentsprechend höhere Besoldung des Stelleninhabers funktionsgerecht im Sinne des § 19 \nBremBesG. Das dementsprechend höher besoldete Amt muss ihm zugänglich sein (Art. \n33 Abs. 2 GG). Wird er weder in dieses Amt eingewiesen noch durch Versetzung \nanderweitig wieder funktionsgerecht eingesetzt, so besteht eine Diskrepanz zwischen \ngesetzlicher Stellenbewertung und Besoldung. Diese widerspricht dem hergebrachten \nGrundsatz der amtsangemessenen Alimentation. Dies kann fürsorgepflichtwidrig sein. \nZwar beschränkt sich die Fürsorgepflicht auf das Amt, das der Beamte innehat. Dieses darf \naber nicht auf die Dauer durch Funktionsvermehrung so aufgebläht werden, dass der \nBeamte in Wirklichkeit ohne eine dementsprechende höhere Alimentation ein anderes Amt \nim funktionellen Sinne ausübt. In solchen Fällen ist das Ermessen des Dienstherrn \neingeschränkt. Er hat, auch zum Schutz der Rechtsstellung des betroffenen Beamten, auf \ndie Herstellung des Gleichklangs zwischen gesetzlicher Stellenbewertung und \nbeamtenrechtlichem Status einschließlich der diesem zugeordneten Besoldung \nhinzuwirken. Kommt für die Besetzung der höherzubewertenden Stelle kein anderer \nBeamter als der Stelleninhaber in Betracht, so kann sich der Anspruch aus der \nFürsorgepflicht zu einem Einweisungsanspruch verdichten. Gleichermaßen erfährt auch \ndas Ermessen des Haushaltsgesetzgebers eine erhebliche Einschränkung. Denn durch \n\n15 \n \ndie Änderung der tatsächlichen Gegebenheit wird das in zwei Besoldungsgruppen \nangeführte Amt einer Konrektorin nunmehr – kraft Gesetzes – der höheren \nBesoldungsgruppe zugeordnet. Es handelt es sich sowohl bei der Bereitstellung der \nentsprechenden Planstelle der höheren Besoldungsgruppe als auch bei der Einweisung in \ndiese faktisch nur noch um die Verwirklichung des bereits anderweitig geäußerten Willens \ndes Gesetzgebers (so schon BVerwG, Urt. v. 17.10.1974 – II C 40.72, BeckRS 1974, \n31296671; siehe auch OVG Lüneburg, Urt. v. 26.2.1991 – 2 A 37/86, BeckRS 2004, 25762 \nund VG Wiesbaden, Urt. v. 18.09.2008 – 8 K 614/08.WI –, LKRZ 2009, 31). \n \nDiese gesetzessystematische Besonderheit rechtfertigt allerdings für sich allein noch nicht \ndie Annahme einer aus der Fürsorgepflicht herzuleitenden Verpflichtung des Dienstherrn, \ndem Haushaltsgesetzgeber alsbald nach Änderung der Einreihungsvoraussetzungen die \nBereitstellung der höheren Planstelle nahezulegen. Der vorliegende Fall weist jedoch die \nweitere Besonderheit auf, dass die Klägerin ausweislich des Behördenvorgangs die einzige \nBeamtin war, die für die Einweisung in die Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 in \nBetracht kam. Die Beklagte hat die Planstelle, in die die Klägerin zum 01.01.2025 \neingewiesen wurde, weder ausgeschrieben noch ein Auswahlverfahren durchgeführt. Die \nKammer hat überdies unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die \nÜberzeugung gewinnen können, dass es mit Blick auf die steigenden Schülerzahlen \nletztlich vom Zufall abhing, dass die Klägerin nicht bereits mit Aushändigung der Urkunde \neiner Konrektorin zum 01.01.2023 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 \neingewiesen worden ist. Es ist zwischen den Beteiligten darüber hinaus unstreitig, dass die \nKlägerin nach Verwirklichung aller gesetzlichen Beförderungsvoraussetzungen in eine \nPlanstelle nach A 14 hätte eingewiesen werden sollen. Bei gebotener Berücksichtigung \ndes dieser Feststellung zugrundeliegenden Sachverhalts hätte die Beklagte ihr Ermessen \nbei der Besetzung des erst nachträglich höherwertig gewordenen Amtes einer Konrektorin \neiner Grundschule mit mehr als 180 Kindern nur durch die alsbaldige Einweisung der \nKlägerin in die bereitzustellende Planstelle der – höheren – Besoldungsgruppe A 14 \nrechtmäßig ausüben können. Obwohl die Fürsorgepflicht des Dienstherrn wie beschrieben \ngrundsätzlich nur in den Grenzen des bekleideten Amtes besteht, war die Beklagte \nangesichts der dargelegten Besonderheiten der Klägerin gegenüber aus Gründen der \nFürsorge alsbald nach Verwirklichung der in der Besoldungsgruppe A 14 vorgesehenen \nEinweisungsvoraussetzungen verpflichtet gewesen, die Bereitstellung der Planstelle der \nBesoldungsgruppe A 14 sowie eine Einweisung der Klägerin in diese mit Wirkung zum \n01.01.2024 zu prüfen. Dies hat die Beklagte in fürsorgewidriger Weise nicht getan, weil sie \nin ermessensfehlerhafter und damit rechtswidriger angenommen hat, dass für die Klägerin \nein 24-monatiges Beförderungsverbot bestehe. Es ist schließlich weder vorgetragen noch \nsonst ersichtlich, dass die Klägerin vorübergehend höherwertig eingesetzt werden sollte, \n\n16 \n \nund erst zu einem späteren Zeitpunkt über eine Einweisung in die Besoldungsgruppe A 14 \nentschieden werden sollte. Insoweit braucht nicht die Frage beantwortet werden, ob und \nunter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang im Falle einer vom \nBesoldungsrecht vorgeprägten Ämterbewertung die zeitweise höherwertige Beschäftigung \nunter Fürsorgegesichtspunkten rechtmäßig ist (dazu im Überblick VG Wiesbaden, Urt. v. \n18.09.2008 – 8 K 614/08.WI –, LKRZ 2009, 31). \n \nb) Demgegenüber kam eine Einweisung der Klägerin in die Besoldungsgruppe A 14 nicht \nbereits zum 01.01.2023 in Betracht, so dass die Beklagte insoweit die gegenüber der \nKlägerin bestehende Fürsorgepflicht nicht verletzt hat. Denn die nach § 69 Satz 1 und 2 \nBremBG maßgebliche Schülerzahl hat zu diesem Zeitpunkt noch nicht ein Jahr vorgelegen, \nda die maßgebliche Schülerstatistik für den Stichtag 01.08.2023 erst im Dezember 2023 \nvorgelegen hat. Die Beklagte hatte erst im Dezember 2023 die Möglichkeit festzustellen, \ndass die erstmals zum 01.08.2022 maßgebliche Schülerzahl über 180 Kinder an der \nGrundschule \n \nüber \nein \nJahr \nfortbestanden \nhat. \nDa \ndie \nBeförderungsvoraussetzung nicht vorgelegen hat, besteht bereits dem Grunde nach auch \nkein Anspruch auf rückwirkende Beförderung oder Einweisung in die Besoldungsgruppe \nA 14. \n \n2. Die danach erfolgte Verletzung der Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin erfolgte \nschuldhaft. Für die Haftung des Dienstherrn auf Schadensersatz wegen Verletzung von \nPflichten aus dem Beamtenverhältnis gilt der allgemeine Verschuldensmaßstab des \nbürgerlichen Rechts (BVerwG, Urt. v. 17.08.2005 – 2 C 37/04 –, NVwZ 2006, 212). Zu \nvertreten hat der Dienstherr danach Vorsatz und Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer \ndie im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 3 BGB). Von den für die \nEinweisungsentscheidung verantwortlichen Beamten muss verlangt werden, dass sie die \nSach- und Rechtslage unter Heranziehung aller ihnen zu Gebote stehenden Hilfsmittel \ngewissenhaft prüfen und sich auf Grund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung \nbilden. Dazu gehören auch die Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und \ngegebenenfalls die ernsthafte Auseinandersetzung mit der Frage, ob aus sachfremden \nErwägungen gewünschte Personalentscheidungen am Maßstab der relevanten \nRechtsnormen Bestand haben können (BVerwG, Urt. v. 26. 1. 2012 – 2 A 7/09 –, NVwZ \n2012, 1477 Rn. 39). \n \nNach diesen Maßstäben hat die Beklagte den Verstoß gegen die Fürsorgepflicht jedenfalls \nmit Fahrlässigkeit zu vertreten. Bei sorgfältiger rechtlicher Prüfung hätte von den \nverantwortlichen Stellen erkannt werden müssen, dass die Klägerin bereits zum \n01.01.2024 in die Besoldungsgruppe A 14 hätte eingewiesen werden dürfen. \n\n17 \n \n \n3. Die Verletzung der Fürsorgepflicht zu Lasten der Klägerin war kausal für ihre \nunterbliebene Einweisung in die Besoldungsgruppe A 14 zum 01.01.2024. Ein \nSchadensersatzanspruch wegen rechtswidrig unterlassener Beförderung kann nur \nbegründet sein, wenn dem Beamten ohne den Rechtsverstoß das angestrebte Amt \nvoraussichtlich übertragen worden wäre. Erforderlich ist ein adäquat kausaler \nZusammenhang zwischen der Rechtsverletzung und dem Schaden, d. h. der \nNichtbeförderung. Ob ein solcher Zusammenhang gegeben ist, hängt von allen Umständen \ndes konkreten Falles ab. Das Gericht hat demgemäß den hypothetischen Kausalverlauf zu \nermitteln, den das Auswahlverfahren ohne die Verletzung der Fürsorgepflicht \nvoraussichtlich genommen hätte. \n \nNach diesen Maßstäben hat die Kammer unter Berücksichtigung aller Umstände des \nEinzelfalls die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin bei zutreffender Prüfung der \nBeförderungsvoraussetzungen zum 01.01.2024 in die Besoldungsgruppe A 14 \neingewiesen worden wäre. Die Kammer hat insbesondere keinen Zweifel daran, dass die \nBeklagte \ndie \ngesetzliche \nDienstpostenbewertung \nnach \nVorliegen \naller \nBeförderungsvoraussetzungen für die Klägerin nachzeichnen wollte. Dafür spricht, dass \ndie letztlich nunmehr von der Klägerin besetzte Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 nicht \nausgeschrieben wurde und ein Auswahlverfahren nicht durchgeführt wurde. \n \n4. Die Klägerin hat es nicht schuldhaft unterlassen, den Schaden durch Gebrauch eines \nRechtsmittels abzuwenden. Obwohl der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch im \nGegensatz zu § 839 Abs. 1 BGB ein bereits bestehendes Rechtsverhältnis voraussetzt, \nbeansprucht der in § 839 Abs. 3 BGB niedergelegte Rechtsgedanke vom Vorrang des \nPrimärrechtsschutzes auch und gerade für Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis wie den \nhier streitigen Geltung. Die sekundäre Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln \ntritt nicht ein, wenn der Verletzte unmittelbar gegen die beanstandete Entscheidung \nmögliche Rechtsbehelfe ohne hinreichenden Grund nicht in Anspruch genommen hat \n(BVerwG, Urt. v. 19.3.2015 – 2 C 12/14 –, NVwZ 2015, 1686 Rn. 11). \n \nEs ist danach insbesondere nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin zulässigen \neinstweiligen Rechtsschutz hätte ergreifen können, um den geltend gemachten Schaden \nabzuwenden. Die vorläufige Einweisung in die Besoldungsgruppe A 14 hätte eine \nunzulässige Vorwegnahme der Hauptsache bedeutet. Zudem hat die Kammer \nberücksichtigt, dass die Klägerin bereits vor ihrer Beförderung in das Amt einer Konrektorin \nder Besoldungsgruppe A 13 + Z ihren Dienstherrn mit E-Mail vom 28.06.2022 darauf \nhingewiesen hat, dass die tatsächliche Schülerzahl an der Grundschule \n \n\n18 \n \nbereits über 180 Schülerinnen und Schüler liege. Mit Schreiben vom 10.02.2023 \nbeantragte die Klägerin eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 14. Weitere \nRechtsschutzmöglichkeiten waren der Klägerin weder möglich noch zumutbar. \n \n5. Die Klägerin kann verlangen, dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt \nzu werden, als sei sie am 01.01.2024 in die Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen worden. \nBesoldungsleistungen und die ihr nach dem Eintritt in den Ruhestand zustehende \nVersorgung sind danach zu berechnen (zu diesem Haftungsumfang BVerwG, \nUrt. v. 26. 01.2012 − 2 A 7/09 –, NVwZ 2012, 1477 Rn. 50). \n \nII. Die Kostenentscheidung beruht wegen der Rücknahme des Beförderungsbegehrens auf \n§ 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO. \n \nIII. Gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO war die Berufung \nzuzulassen. Es stellt sich die grundlegende und bisher in der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen nicht geklärte Frage, ob und \ninwieweit von der Regelung in § 20 Abs. 2 Nr. 4 BremBG durch Senatsbeschluss \nabgewichen werden darf. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig. \n \nDie Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils ist die Berufung zu begründen. \nDie Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei \ndem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, \nAm \nWall \n198, \n28195 Bremen, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die \nim Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der \nBerufung. \nKorrell \nBuns \nDr. Danne","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364723","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-11-14/6-k-3016-23","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364723","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364723","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-11-14/6-k-3016-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364723","retrieved":"2026-07-09 04:52:28.343128+00:00"}}