{"status":"available","doknr":"OLD364722","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-11-18","aktenzeichen":"6 V 1896/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 V 1896/25 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Finanzen, \nRudolf-Hilferding-Platz 1, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nbeigeladen: \n1. \n \n \n \n2. \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht \nBuns, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Danne am 18. November 2025 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \n\n2 \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst \ntragen. \nDer Streitwert wird auf 16.477,53 Euro festgesetzt. \n \nGründe \nI. Die Antragstellerin begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes die Freihaltung einer \nPlanstelle der Bes.Gr. A 12 bei der Senatorin für Finanzen. \n \nDie \n Antragstellerin steht als Steueramtfrau der Bes. Gr. A 11 in den \nDiensten der Antragsgegnerin und wird derzeit beim Finanzamt \n eingesetzt. Seit \ndem 01.02.2010 wird die Antragstellerin auf einem nach A 12 bewerteten Dienstposten \neingesetzt und wurde zuletzt mit Wirkung zum 01.01.2021 befördert. \n \nDirekter Vorgesetzter \n der Antragstellerin war bis zum 31.07.2023 Herr B\n, \nvom 01.08.2023 bis zum 11.10.2023 Frau B\n und anschließend Frau S\n. \n \nDie Antragsgegnerin sah zum einheitlichen Beförderungstermin am 01.07.2025 im Bereich \nder Finanzämter und der Landeshauptkasse unter anderem vier Beförderungen in die \nBesoldungsgruppe A 12 vor. Das Verfahren zur Beurteilung und zur Beförderung in der \nSteuerverwaltung und bei der Landeshauptkasse richtete sich nach der Beurteilungs- und \nBeförderungsrichtlinie \nder \nFinanzämter \ndes \nLandes \nBremen \n(BUBRF). \nEine \nAusschreibung der Beförderungsstellen erfolgte nicht. \n \nAm 04.04.2025 übermittelte Frau S\n dem Amtsleiter Herrn P\n (im Folgenden \nAmtsleiter) einen Beurteilungsbeitrag für die Antragstellerin. Ein Gesamturteil enthielt der \nBeurteilungsbeitrag nicht. \n \nBereits am 01.04.2025 fand eine Besprechung der Amtsleitungen mit der Leitung der \nAbteilung 1 des Senators für Finanzen statt, an der u.a. der Amtsleiter teilnahm. Nach dem \nProtokoll waren dabei die Noten zu Regelbeurteilungen der unterschiedlichen \nLaufbahngruppen zu „beschließen“. Die Sortierung der „Beschlüsse“ erfolgte nach \nBesoldungsgruppe, der Wertigkeit des Beurteilungsergebnisses und weiter nach dem \nNamen. Es wurde u.a. über eine Liste Beschluss gefasst, in der sämtliche Beamte der \nBes.Gr. A 11 mit ihren beabsichtigten Gesamtbeurteilungen aufgeführt sind. Sämtliche \nBeurteilungsergebnisse von Beamten der Bes.Gr. A 11 wurden ohne Änderungen \neinstimmig beschlossen. Die Antragstellerin ist darin mit dem Gesamturteil 4 – übertrifft die \n\n3 \n \nAnforderungen – aufgeführt. Mit Schreiben ebenfalls vom 01.04.2025 übersandte das \nZentrale Personalbüro des Senators für Finanzen auf Basis der Besprechung eine \nArbeitsliste über die anstehenden Beförderungen an die Amtsleitungen. Darin sind die \nBeurteilungsergebnisse aller nach Bes.Gr. A 11 besoldeten Beamten aufgeführt. Die \nBeamten, die die Beförderungsvoraussetzungen erfüllten, wurden in der Liste absteigend \nnach ihrem Beurteilungsergebnis sortiert. Die Zuteilung eines Rangs erfolgte nicht. \n \nDie Antragstellerin erhielt unter dem 23.04.2025 eine dienstliche Beurteilung für den \nZeitraum 01.02.2023 bis 31.01.2025 mit der Beurteilungsstufe 4 – übertrifft die \nAnforderungen –, die der Amtsleiter als Beurteiler unterzeichnete. Die Beurteilung der \nBeurteilungsmerkmale beruht unverändert auf dem Beurteilungsbeitrag ihrer direkten \nVorgesetzten Frau S\n. Mit Schreiben vom 08.06.2025 legte die Antragstellerin \nWiderspruch gegen ihre dienstliche Beurteilung ein. Darin wendet sie sich im Wesentlichen \ngegen den Beurteilungsbeitrag ihrer direkten Vorgesetzten, da diese ein gleichrangiges \nbzw. niedrigeres Statusamt während des Beurteilungszeitraums innegehabt habe und \ndamit potentiell eine Konkurrenzsituation bestanden habe. Der Amtsleiter gab dazu unter \ndem 17.06.2025 eine Stellungnahme ab, auf die hinsichtlich des Inhalts verwiesen wird. \n \nBereits mit E-Mail vom 25.04.2025 übersandte das Personalbüro des Senators für \nFinanzen an die Amtsleitungen eine aktualisierte Arbeitsliste auf Basis der \nRegelbeurteilungen zum Stichtag 01.02.2025 mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. Die \nAntragstellerinn erreichte danach Platz 17, die vier zur Beförderung vorgesehenen \nPersonen haben jeweils eine dienstliche Beurteilung mit dem Gesamtergebnis \nBeurteilungsstufe 5 – Übertrifft die Anforderungen in herausragender Art und Weise – \nerhalten. Eine Reihung erfolgte nur für solche Beamte, die die Beförderungsvoraussetzung \nerfüllten. \n \nMit Schreiben vom 29.04.2025 übersandte das Zentrale Personalbüro an die \nAmtsleitungen die unveränderte Beförderungsrangliste mit der Bitte um Bekanntgabe ab \ndem 30.04.2025. Die Antragstellerin belegte darin Platz 17. Die Beigeladene zu 1 belegte \nPlatz 3, die Beigeladene zu 2 belegte Platz 4. \n \nMit Auswahlvermerk des Senators für Finanzen vom 26.05.2025 wurde u.a. \nvorgeschlagen, vier Beförderungen nach A 12 vorzunehmen. Mit Schreiben vom \n27.05.2025 übersandte das zentrale Personalbüro des Senators für Finanzen an die \nAmtsleitungen die Beförderungslisten zum 01.07.2027 mit der Bitte um Bekanntgabe ab \ndem 30.05.2025. Danach waren die Beigeladenen auf Platz 3 und 4 zu befördern. Die \nAntragstellerin wurde unverändert auf Platz 17 geführt. \n\n4 \n \n \nGegen die Auswahlentscheidung und die konkrete Reihung in der Rangliste legte die \nAntragstellerin mit Schreiben vom 13.06.2025 Widerspruch ein. \n \nDie Antragstellerin hat ebenfalls am 13.06.2025 um Eilrechtsschutz nachgesucht. Ihre \naktuelle dienstliche Beurteilung sei nicht das Ergebnis einer eigenständigen und \nunvoreingenommenen Würdigung durch den zuständigen Beurteiler. Gemäß der \nStellungnahme \ndes \nAmtsleiters \nvom \n17.06.2025 \nsowie \ndes \nProtokolls \nder \nBeurteilungskommission vom 01.04.2025 sei das Ergebnis der Beurteilung offenbar durch \ndie Beurteilungskommission festgelegt worden, obwohl diese gemäß § 7 Abs. 2 \nBremBeurtV ausschließlich eine beratende Funktion habe. Von einer beratenden Funktion \nder Beurteilungskommission könne hier aber nicht mehr ausgegangen werden. Der \nAmtsleiter führe in seiner Stellungnahme aus, dass die „Beurteilung aller BeamtInnen des \nFinanzamtes“ \nim \nRahmen \nder \nBeurteilungskommissionssitzung \nmit \nallen \nSachgebietsleitungen des Amtes besprochen worden seien. Dem Protokoll der \nBeurteilungskommissionssitzung vom 01.04.2025 sei außerdem zu entnehmen, dass eine \nListe mit „Vorschlägen zum Gesamturteil“ und der Reihung vorgelegen habe. Ferner heiße \nes in dem Protokoll weiter: „Es sind Noten zu Regelbeurteilungen … zu beschließen.“ \nIndem die Kommission mithin nicht nur hinsichtlich des Maßstabs befasst, sondern bei der \nFestlegung der (Gesamt-)Wertung eingebunden worden sei, sei diese Grenze zu einer \nberatenden Funktion überschritten und die Letztverantwortung des Amtsleiters als \nzuständiger Beurteiler untergraben. Damit sei dem zuständigen Beurteiler faktisch \nunmöglich gemacht worden, in den erst anschließend finalisierten Beurteilungen von der \nfestgelegten Gesamtnote abzuweichen; der Maßstab sei nicht nur vorgegeben, sondern \ndas Gesamturteil vorentschieden worden. Gleichzeitig stütze sich der Amtsleiter \nvollumfänglich und pauschal auf den Beurteilungsbeitrag der direkten Vorgesetzten. Ein \nBeurteilungsbeitrag sei nach § 8 Abs. 2 BremBeurtV lediglich eine „Erkenntnisgrundlage“ \nund ersetze nicht das eigene Werturteil des Beurteilers. Der Amtsleiter habe nicht \nhinreichend die Konkurrenzsituation gewürdigt. Auch wenn er in seiner Stellungnahme vom \n17.06.2025 angegeben habe, sich der Konkurrenzsituation bewusst gewesen zu sein, so \nstehe diese im Nachhinein getätigte Aussage im Widerspruch mit ihrer eröffneten \ndienstlichen Beurteilung. Dort heiße es lediglich, dass er den Beurteilungsbeitrag der \ndirekten Vorgesetzten übernommen habe. Zudem erscheine seine Stellungnahme \nwidersprüchlich: Im ersten Teil der Stellungnahme führe er aus, dass die direkte \nVorgesetzte nicht in unmittelbarer Beförderungskonkurrenz zu der Antragstellerin \ngestanden habe. Im vorletzten Absatz werde jedoch dann pauschal ausgeführt, dass er \nsich der Konkurrenzsituation bewusst gewesen sei. Auch mit Blick darauf, dass die direkte \nVorgesetzte wohl befördert worden wäre, wenn für diese kein Beförderungshindernis \n\n5 \n \nbestanden hätte, sei eine ausführliche Auseinandersetzung nicht nur notwendig gewesen, \nsondern hätte zudem dokumentiert werden müssen. Überdies sei der Beurteilungsbeitrag \nder direkten Vorgesetzten auch an sich mangelhaft. Die direkte Vorgesetzte sei nicht in der \nLage, die Leistung der Antragstellerin adäquat zu bewerten. Zwar sei der \nBeurteilungsmaßstab das Statusamt (A 11), jedoch erbringe die Antragstellerin ihre \nLeistung auf einem höher bewerteten Dienstposten (A 12). Der direkten Vorgesetzten im \nselben Statusamt wie die Antragstellerin fehle die Perspektive zur Beurteilung von \nLeistungen auf einem höherwertigen Dienstposten. Nach § 8 Absatz 7 BremBeurtV könne \nein Beurteilungsbeitrag aber nur von Personen erstellt werden, die über eine „geeignete \nberufliche Qualifikation“ zur Bewertung verfügten. Diese Eignung sei ihrer direkten \nVorgesetzten hier abzusprechen. Die direkte Vorgesetzte, der nach Erinnerung der \nAntragstellerin erst mit Wirkung zum 01.01.2024 das Statusamt A 11 übertragen worden \nsei, nehme die Vorgesetztenposition \n auch erst seit dem 01.09.2023 oder \n01.10.2023 wahr. Mithin könne sie den Zeitraum vom 01.02.2023 bis 31.08. bzw. \n30.09.2023 nicht wahrgenommen haben bzw. beurteilen. \n \nDie Antragstellerin beantragt, \n \ndie Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die \nBesetzung von zwei Planstellen der Besoldungsgruppe A 12, welche im Rahmen \nder Beförderungsrunde zum 01.07.2025 auf den Plätzen 3 und 4 der Rangliste \nvorgesehen sind, bis zum Ablauf von einem Monat nach Erlass des \nWiderspruchsbescheids auszusetzen. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nSie tritt dem Eilantrag entgegen. Die dienstliche Beurteilung sei verfahrensfehlerfrei erstellt, \ninhaltlich plausibel und somit rechtmäßige Entscheidungsgrundlage für die vorgesehene \nRanglistenbildung und die daraus resultierende, angefochtene Auswahlentscheidung. Im \nAnwendungsbereich der BuBRF 2025 seien für die Vergabe von Spitzenbeurteilungen die \nvorgegebenen Richtsätze (Ziff. 3.2 BuBRF) von Bedeutung. Es sei nicht zu erkennen, dass \ndie Antragstellerin unter den vorgenannten Voraussetzungen auch im Falle der \nNeuherstellung einer dienstlichen Beurteilung realistisch einen der vier ersten \nRanglistenplätze für eine Beförderung zum 01.07.2025 erreichen könne. Immerhin müsste \nsich hier eine Beurteilung im obersten Bereich der Ausnahmebewertung der Stufe 5 \nergeben. Den dazu gegen die Beurteilung bislang vorgebrachten Argumenten sei hierfür \nkein erkennbarer Ansatzpunkt zu entnehmen. Die Antragsbegründung verkenne die \nFunktion der Beurteilungskommission und ihre Funktion bezüglich der Herstellung des \n\n6 \n \nQuervergleichs in den Besoldungsgruppen. Die Kommission habe gemäß Ziff. 3.3 BuBRF \nvorrangig die Aufgabe, im Rahmen des ämterübergreifenden Quervergleichs in den \njeweiligen Besoldungsgruppen die Einhaltung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe \neinschließlich \nvorgegebener \nGewichtungen \nsicherzustellen. \nGleichzeitig \nhätten \nBeurteilungskonferenzen auch die Aufgabe, auf die Einhaltung vorgegebener Richtwerte \n(Ziff. 3.2.1 BuBRF) zu den Gesamturteilen der Stufen 5 und 4 hinzuwirken oder in \nAusnahmefällen hiervon abzuweichen. Der in Ziff. 3.3 BuBRF vorgesehene Ablauf sei \neingehalten worden. Dieser sei weder neu, noch weiche dieser im Fall der Beurteilung der \nAntragstellerin oder der Beigeladenen vom Ablauf nach den vorherigen Richtlinien ab und \nhalte \nsich \nim \nRahmen \nder \nBremBeurtV. \nGegen \ndie \nDurchführung \neiner \nBeurteilungskonferenz vor den Regelbeurteilungsterminen bestünden nach der \nlangjährigen \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts \nkeine \nrechtlichen \nBedenken. Sie könne vielmehr in sachgerechter Weise gerade der Gewinnung einer \nmöglichst breiten Anschauungs- und Vergleichsgrundlage für die Einordnung der Eignung \nund Leistung der einzelnen Beamten in die Notenskala dienen. Die vorgesehene \nunabhängige und eigenverantwortliche Beurteilung, die nach der Beurteilungskonferenz \nfolge, müsse sich im Rahmen der festgelegten Verteilung und Differenzierung der \nGesamtnoten sowie der Festlegung des Beurteilungsmaßstabs bewegen. Eine \nwesentliche Grundlage der unabhängigen und eigenverantwortlichen Beurteilung seien die \nin der Beurteilungskonferenz festgelegten Kriterien. Zum Zeitpunkt des Quervergleichs \nhätten Beurteilungsbeiträge vorgelegen. Nach dem durch die Beurteilungskonferenz \nvorgenommenen Quervergleich seien die Beurteilungen erstellt und eröffnet worden. Das \nvorgegebene Verfahren gemäß den BuBRF entspreche vollinhaltlich diesen Vorgaben der \nRechtsprechung. Die für den Beurteilungsbeitrag zuständige Vorgesetze Frau S\n habe \nnicht in einer Beförderungskonkurrenz zur Antragstellerin gestanden. Dies sei dem \nAmtsleiter als nächsthöheren Vorgesetzten (zugleich als Dienstvorgesetzter und \nBeurteilender) klar gewesen, er habe dem Beitrag daher zugestimmt. Da weitere \nVorgesetzte nicht zu beteiligen gewesen seien, habe der Amtsleiter diesen Beitrag seiner \nBeurteilung \nzugrundgelegt. \nAus \nalledem \nergebe \nsich \neine \ndurchgehend \nüberdurchschnittliche Beurteilung, die inhaltlich von der Antragstellerin in der \nAntragsbegründung hinsichtlich ihrer Plausibilität nicht angegriffen werde. Der Amtsleiter \nhabe mit Schreiben vom 17.06.2025 mitgeteilt, dass er in Ansehung von § 8 Abs. 1 \nBremBeurtV und Ziff. 2.10.2 und 2.11.1 BuBRF einen Beurteilungsbeitrag bei Frau S\n \neingeholt und diesen vollumfänglich übernommen habe. Der Beurteilungsbeitrag von Frau \nS\n für den Zeitraum 11.10.2023 bis einschließlich 31.01.2025 sei über die digitale \nEingabemaske erstellt worden, so dass er allein digital abrufbar sei. Da der Amtsleiter dem \nBeurteilungsbeitrag vollumfänglich – ohne jegliche Änderung – habe zustimmen können, \nsei der Beurteilungsbeitrag inhaltsgleich mit der schlussendlich ausgestellten Beurteilung. \n\n7 \n \nFür den Beurteilungszeitraum 01.02.2023 bis zum 31.07.2023 habe es keinen separaten \nBeurteilungsbeitrag gegeben. Grund dafür sei, dass der Beurteiler Herr B\n die \nvorherige Beurteilung für den Zeitraum 01.01.2021 bis einschließlich zum 31.01.2023 \nverfasst habe. In den Folgemonaten sei es nach Erinnerung des Amtsleiters zu keiner \nLeistungsveränderung gekommen, sodass bei der Übergabe des Sachgebiets an Frau \nB\n kein aktualisierter Beitrag erstellt, sondern auf die weiterhin zutreffende Beurteilung \nverwiesen worden sei. \n \nDie Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des \nSach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Personalakten \nder Antragstellerin und der Beigeladenen und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der \nAntragsgegnerin verwiesen. \n \nII. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, \naber nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht die Gefahr glaubhaft machen können, \ndass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts \nvereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder die Anordnung zur Abwendung \nwesentlicher Nachteile erforderlich ist, § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, \n294 ZPO. Die Antragstellerin hat schon nicht einen Anordnungsanspruch glaubhaft \nmachen können. \n \nEs ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin durch das Auswahlverfahren zur Besetzung \nder \nstreitgegenständlichen \nPlanstellen \nmit \nden \nBeigeladenen \nin \nihrem \nBewerbungsverfahrensanspruch verletzt wurde. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem \nDeutschen ein Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, \nBefähigung und fachlicher Leistung. Wenn die Auswahl von Bewerbern um ein öffentliches \nAmt \nauch \nvornehmlich \ndem \nöffentlichen \nInteresse \nan \neiner \nbestmöglichen \nStellenbesetzung im öffentlichen Dienst dient (Bestenauslese), so berücksichtigt sie \ndaneben auch das berechtigte Interesse des Bewerbers an einem angemessenen \nberuflichen Fortkommen und begründet damit einen Anspruch auf ermessens- und \nbeurteilungsfehlerfreie \nEntscheidung \nüber \nseine \nBewerbung \n(Bewerbungsverfahrensanspruch). \n \nDer eigentliche Leistungsvergleich verletzt Art. 33 Abs. 2 GG, wenn nicht unmittelbar \nleistungsbezogene Gesichtspunkte in die Auswahlentscheidung einfließen oder die \nLeistungsmerkmale fehlerhaft gewichtet werden. Die Entscheidung über die Auswahl unter \nmehreren Bewerbern liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen \nder Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und \n\n8 \n \nfachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf \nzu überprüfen ist, ob die Verwaltung die anzuwendenden Begriffe verkannt, der Beurteilung \neinen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige \nWertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen \nVerfahrensvorschriften verstoßen hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist \nes auch überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung \ndas größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen \nZugangs zu dem Beförderungsamt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung \nverwirklicht, sofern er nur das Prinzip selbst nicht in Frage stellt (BVerwG, Urt. v. \n20.10.1983 – 2 C 11.82 –, juris Rn. 13; OVG Bremen, Beschl. v. 30.01.2012 – 2 B 130/11 \n–, juris Rn. 4). \n \nNach den vorbenannten Maßstäben kann die Antragstellerin mit ihren Einwendungen \ngegen die Auswahl der Beigeladenen für die streitbefangenen Planstellen keinen Erfolg \nhaben. Die Antragsgegnerin hat den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin \nnicht verletzt. Die mit Auswahlvermerk vom 26.05.2025 und mit Beförderungsrangliste vom \n28.05.2025 erfolgte Auswahl der Beigeladenen ist rechtmäßig. \n \nAnzuwenden ist das Beurteilungssystem, das zum Beurteilungsstichtag am 01.02.2025 \ngegolten hat (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 02.03.2000 – 2 C 7/99 – NVwZ-RR 2000, 621 Rn. \n15). Zugrunde zu legen sind danach die Regelungen der Verordnung über die dienstliche \nBeurteilung sowie andere Instrumente zur Feststellung der Eignung und Befähigung der \nbremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Beurteilungsverordnung – BremBeurtV) \nvom 01.10.2024 (Brem.GBl. S. 775) und der Beurteilungs- und Beförderungsrichtlinie für \ndie Finanzämter des Landes Bremen und die Landeshauptkasse Bremen (BuBRF 2025). \nDie BuBRF 2025 wurde den Amtsleitungen des Finanzamtes mit E-Mail vom 28.03.2025 \nbekanntgegeben und trat ausweislich Ziff. 10 rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft. \n \nDie Antragsgegnerin hat auf Basis von Ziff. 5 und 6 BuBRF Beförderungslisten erstellt, \ndenen die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die Antragstellerin kann \ndie Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin darüber hinaus nicht mit Erfolg im Hinblick \nauf eine unzureichende Beurteilungsgrundlage angreifen. Die Antragstellerin wendet sich \nim Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens allein gegen das ordnungsgemäße \nZustandekommen ihrer eigenen dienstlichen Beurteilung vom 23.04.2025. Die \nAntragstellerin konnte durchgreifende Rechtsfehler im Hinblick auf ihre eigene dienstliche \nBeurteilung nicht aufzeigen, dazu im Einzelnen: \n \n\n9 \n \n1. Die Beurteilung der Antragstellerin vom 23.04.2025 erfolgte durch den Amtsleiter als \nzuständigen \nBeurteiler \nohne \neine \nrechtswidrige \nEinflussnahme \ndurch \ndie \nBeurteilungskommission. Die Beurteilungskommission auf Ebene der Amtsleitung mit der \nLeitung der Abteilung 1 des Senators für Finanzen vom 01.04.2025 hat nicht in \nrechtserheblicher Weise in die Beurteilungskompetenz des Amtsleiters eingegriffen. \n \na) Die Beurteilungskommission auf Ebene der Amtsleitung mit der Leitung der Abteilung 1 \ndes Senators für Finanzen vom 01.04.2025 wurde auf Basis einer tauglichen \nRechtsgrundlage tätig. \n \nDie Beurteilung wird nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BremBeurtV durch die Dienstvorgesetzte oder \nden Dienstvorgesetzten oder eine von ihr oder ihm bestimmte Bedienstete oder einen von \nihr oder ihm bestimmten Bediensteten vorgenommen. Die obersten Dienstbehörden \nkönnen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BremBeurtV zur Sicherstellung eines einheitlichen \nBeurteilungsmaßstabs die Bildung von Beurteilungskommissionen zulassen. Nach § 7 \nAbs. 2 Satz 3 BremBeurtV haben die Beurteilungskommissionen eine beratende Funktion. \nDiese Vorgaben werden durch die BuBRF näher ausgestaltet. Nach Ziff. 2.10.1 BuBRF \nwird die Beurteilung durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten (d.h. die \nAmtsleitung des jeweiligen Finanzamts) vorgenommen. Die Beurteilerinnen und Beurteiler \nerstellen die Beurteilung in eigener Verantwortung. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. \nSie haben bei der Maßstabbildung durch Teilnahme an den vorgesehenen \nBeurteilungskommissionen mitzuwirken Nach Ziff. 2.10.2.3 BuBRF hat der Beurteiler \ndarauf hinzuweisen, dass eine Aussage zur Gesamtnote erst nach Stattfinden der \nBeurteilungskommissionen getroffen werden kann, da sich erst aus diesen Kommissionen \ndie anzuwendenden Maßstäbe ergeben. Nach Ziff. 3.3.1 BuBRF dienen der Erzielung \nausgewogener und einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe im Rahmen der Beurteilung die \nunter Ziff. 3.2.1 ausbuchstabierten Richtsätze des Senators für Finanzen für die Erteilung \nder einzelnen Gesamturteile in den Spitzennotenbereichen, die Beurteilungskommissionen \nder \nAmtsleitung \nmit \nden \nSachgebietsleitungen \nihres \nFinanzamtes \nund \ndie \nBeurteilungskommissionen der Amtsleitungen mit der Leitung der Abteilung 1 des Senators \nfür Finanzen. Nach Ziff. 3.3.2 BuBRF haben die Beurteilungskommissionen auf Ebene der \nSachgebietsleitung innerhalb der Finanzämter eine beratende Funktion. Sie finden statt, \nbevor \ndie \nBeurteilung \nendgültig \nerteilt \nwird. \nDie \nBeratung \ninnerhalb \nder \nBeurteilungskommission soll durch den Vergleich der Leistung der zu beurteilenden \nPersonen einer Besoldungsgruppe dazu führen, dass die Beurteilenden einen gleichen \nMaßstab anwenden. Nach Ziff. 3.3.3 BuBRF vergleicht die Beurteilungskommission auf \nEbene der Amtsleitung mit der Leitung der Abteilung 1 des Senators für Finanzen unter \nAnlegung einheitlicher Maßstäbe und unter Einhaltung der Richtsätze nach Ziff. 3.2.1 die \n\n10 \n \nLeistungen der beurteilenden Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe über alle \nFinanzämter. Nach der Besprechung innerhalb der Beurteilungskommission der \nAmtsleitungen mit der Leitung der Abteilung 1 des Senators für Finanzen vermitteln die \nAmtsleitungen den Sachgebietsleitenden ihres Amtes die Ergebnisse. \n \nDie vorbenannten Vorgaben der BuBRF sind rechtmäßig. Gremienbesprechungen sind im \nRahmen \nder \nErstellung \nvon \ndienstlichen \nBeurteilungen \nzulässig. \nGremiumsbesprechungen, die sich in der Wahrnehmung der Beratungsaufgabe \nerschöpfen (müssen), gehören zu den indirekten Erkenntnisquellen, auf die sich der \nBeurteiler stützen kann, wenn er nicht über – zulängliche – eigene Wahrnehmungen und \nEindrücke aus einer Zusammenarbeit mit dem Beamten oder aus sonstigem Kontakt zu \nihm verfügt oder wenn es ihm darum geht, sich pflichtgemäß eine breite Anschauungs- und \nVergleichsgrundlage zu verschaffen (Bodanowitz in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die \ndienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 2023, Rn. 280). Der Beurteiler, der \nin einer solchen Abstimmung beraten werden soll, hat an einer solchen Besprechung \nteilzunehmen (Bodanowitz in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der \nBeamten und der Richter, Rn. 313). Durch Bildung von Beurteilungskommissionen kann \nnicht die eigenverantwortliche Zuständigkeit des Beurteilers beseitigt werden, d.h. den \nBeurteilungskommissionen kann auch nicht die Zuständigkeit der Beurteilung übertragen \nwerden. Vielmehr kann ihnen – wie auch § 7 Abs. 2 Satz 3 BremBeurtV vorsieht – nur \nberatende Funktion zugebilligt werden, durch die der Beurteiler Erkenntnisse für die \nBeurteilung gewinnt (VGH München, Beschl. v. 04.11.2010 – 3 ZB 08.1626 –, juris Rn. 4 \nm.w.N.). Erfolgt darüber hinaus eine Erstellung einer Rangfolge, darf diese ausschließlich \nder Verdeutlichung des Maßstabs und der Hinwirkung auf leistungsgerecht abgestufte, \nvergleichbare Ergebnisse unter Beachtung der Richtwerte dienen (OVG Lüneburg, Urt. v. \n25.06.2008 – 5 LA 168/05, unter Verweis auf OVG Lüneburg, Urt. v. 30.05.2007 – 5 LC \n44/06, \njuris \nRn. \n43). \nDenn \ndie \nBildung \nvon \nGremienbesprechungen \nbzw. \nBeurteilungskommissionen dient allein dazu, die Durchsetzung eines einheitlichen \nBeurteilungsmaßstabes sicherzustellen. Eine einheitliche Handhabung allgemeiner \nBeurteilungsvorgaben ist dabei Voraussetzung für eine am Leistungsgrundsatz orientierte \nBewerberauswahl. Sie lässt sich in der Regel durch einen entsprechenden \nInformationsaustausch zwischen den Beurteilern sicherstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. \n27.10.1988 – 2 A 2.87 –, juris Rn. 16; BVerwG, Urt. v. 16.05.1991 – 2 A 5/89 –, juris Rn. 14; \nOVG Koblenz, Urt. v. 13.5.2014 – 2 A 10637/13 –, juris Rn. 27, 35). Es ist Aufgabe des \nBeurteilers, die Einheitlichkeit der Beurteilungsmaßstäbe zu wahren (BVerwG, Urt. v. \n19.12.2002 – 2 C 31.01 –, juris Rn. 20). \n \n\n11 \n \nDie Regelungen aus der BuBRF entsprechen nach rechtskonformer Auslegung diesen \nVorgaben. Für die Beurteilungskommission auf Ebene der Sachgebietsleitenden innerhalb \nder Finanzämter sieht Ziff. 3.3.2 ausdrücklich die beratende Funktion vor. Eine \nvergleichbare Formulierung findet sich für die Beurteilungskommission auf Ebene der \nAmtsleitungen mit der Leitung der Abteilung 1 des Senators für Finanzen nicht. Die \nAufgabe dieser Beurteilungskommission beschreibt die BuBRF in Ziffer 3.3.3 dahingehend, \ndass unter Anlegung einheitlicher Maßstäbe und unter Einhaltung der Richtsätze die \nLeistungen der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe über \nalle Finanzämter verglichen werden. Die gewählte Formulierung eines „Vergleichs“ der \nLeistungen deutet von vornherein nicht auf ein intendiertes Ursupieren von \nBeurteilungskompetenz durch die Beurteilungskommission hin. Der Vergleich von \nLeistungen auf Basis der benannten Maßstäbe ist vielmehr ein Akt der Erkenntnis. Fraglich \nist insoweit aber, welche Kompetenzen die BuBRF der Beurteilungskommission einräumt, \nwenn der Vergleich zu dem Ergebnis gelangt, dass einheitliche Maßstäbe oder Richtsätze \nnicht eingehalten worden sind. Hier formuliert Ziff. 3.3.4 BuBRF dass die Amtsleitung den \nSachgebietsleitenden ihres Amtes die Ergebnisse „vermitteln“. In Anbetracht der Betonung \nin Ziff. 2.10.1.2 BuBRF, wonach die Beurteilerinnen und Beurteiler an Weisungen nicht \ngebunden sind, ist auch das „Vermitteln“ von Ergebnissen so auszulegen, dass die \nAmtsleiter auf Basis von Ziff. 3.3.4 BuBRF allein auf die Anwendung eines einheitlichen \nMaßstabes und die Durchsetzung der Richtwerte hinwirken sollen und dürfen. Denn es \nwäre rechtswidrig, in sog. \"Beurteilerkonferenzen\" Noten in der Weise individuell \nverbindlich festzulegen, dass sie von den zuständigen Beurteilern nur noch umgesetzt \nwerden dürfen und müssen (so auch VG Lüneburg, Urt. v. 11.12.2002 – 1 A 193/01, \nBeckRS 2002, 164174). Das Gericht weist in diesem Zusammenhang daher ausdrücklich \ndarauf hin, dass auch die Beurteilungskommission auf Ebene der Amtsleitungen mit der \nLeitung der Abteilung 1 des Senators für Finanzen lediglich beratende, d.h. \nmaßstabgebende, nicht aber maßstabausfüllende Funktion haben darf. \n \nb) Die Vorgaben der BuBRF wurden zumindest in Bezug auf die Antragstellerin auch nicht \nin rechtswidriger Weise durch die Beurteilungskommission vom 01.04.2025 angewandt. \nDie Beteiligung der Beurteilungskonferenz erfolgte noch in den vorbenannten Grenzen. Die \nAntragsgegnerin \nhat \ndas \nstreitbefangene \nBeurteilungsverfahren \ndahingehend \nbeschrieben, dass auf Basis von ausgepunkteten Beurteilungsentwürfen eine \nBeurteilungskonferenz am 01.04.2025 stattgefunden habe. Die Kommission habe \nvorrangig die Aufgabe, im Rahmen des ämterübergreifenden Quervergleichs in den \njeweiligen Besoldungsgruppen die Einhaltung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe \neinschließlich vorgegebener Gewichtungen sicherzustellen. Gleichzeitig habe die \nBeurteilungskonferenz auch die Aufgabe, auf die Einhaltung vorgegebener Richtwerte zu \n\n12 \n \nden Gesamturteilen der Stufen 5 und 4 hinzuwirken oder in Ausnahmefällen hiervon \nabzuweichen. Nach dem durch die Beurteilungskonferenz vorgenommenen Quervergleich \nseien die Beurteilungen erstellt und eröffnet worden. Auch wenn es im Protokoll der \nBeurteilungskonferenz vom 01.04.2025 heißt, dass die Noten zur Regelbeurteilung \n„beschlossen“ worden sind, kann die Kammer entgegen der Ansicht der Antragstellerin \ndaraus alleine noch keinen rechtswidrigen Eingriff in die Beurteilungskompetenz des \nAbteilungsleiters erkennen. Zum einen wäre ein solcher verbindlicher „Beschluss“ über ein \nabweichendes Gesamturteil rechtswidrig und damit nicht für den Beurteiler bindend (siehe \ndazu bereits unter a), so dass zu prüfen wäre, ob ein Beurteiler sich von einem solchen \nBeschluss hat tatsächlich gebunden gefühlt. Die eigenverantwortliche Erstellung der \nBeurteilung durch die jeweiligen zuständigen Beurteiler ist durch die Beurteilungskonferenz \nprozedural dergestalt sichergestellt worden, dass die Eröffnung der Beurteilung der \nAntragstellerin und der weiteren Beamten erst im Anschluss am 21.04.2025 erfolgt ist. Zum \nanderen hat die Beurteilungskonferenz ausweislich ihres Protokolls weder auf das \nGesamtergebnis respektive die Beurteilungsstufe der Antragstellerin noch auf das \nGesamtergebnis respektive die Beurteilungsstufe der Beigeladenen noch auf das \nGesamtergebnis respektive die Beurteilungsstufe der weiteren Kandidaten der Bes.Gr. A \n11 Einfluss genommen. Die Beurteilungen wurden wie von den Beurteilern entworfen \nunverändert „beschlossen“. Vor diesem Hintergrund hätte sich eine unzulässige \nEinflussnahme, selbst wenn man sie allein anhand des gewählten (Beschluss-) Verfahrens \nerkennen würde, nicht konkret zulasten der Antragstellerin ausgewirkt. Ein abstrakt nicht \nauszuschließendes Beurteilungsverfahren beim Senator für Finanzen kann jedenfalls dann \nnicht subjektive Rechte der Antragstellerin beeinträchtigen, wenn konkret eine Auswirkung \nauf die Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen ausgeschlossen werden \nkann. Den „Beschluss“ der Beurteilungskonferenz legt das Gericht daher wohlwollend und \nrechtstreu dahingehend aus, dass die Beurteilungskommission feststellen wollte, dass die \nvorgenommenen Beurteilungen dem in der Kommission gefundenen einheitlichen \nMaßstab und den Richtsätzen entsprechen. Diese Auslegung des Beschlusses lässt sich \ndurch die Erwägung plausibilisieren, dass sich ein sinnvoller Beurteilungsmaßstab vor \nallem dann bilden lässt, nachdem ein Überblick über den Leistungsstand der zu \nbeurteilenden Beamten geschaffen worden ist. Eine solche induktive Vorgehensweise ist \nauch in Ziff. 2.10.1.2 abstrakt generell vorgesehen worden, wonach die Beurteilerinnen und \nBeurteiler durch ihre Teilnahme an den vorgesehenen Beurteilungskommissionen an der \nMaßstabbildung mitwirken. Das Gericht weist aber ausdrücklich darauf hin, dass die \nFormulierung „beschlossen“ im Hinblick auf Noten mindestens missverständlich gewählt \nist und zukünftig aus Gründen der Rechtsklarheit unterbleiben sollte. Es ist durch die \nAntragsgegnerin \nsicherzustellen, \ndass \ndie \nBeurteilungskonferenz \nalleine \neine \nmaßstabgebende Funktion zugewiesen und die Beurteilungen in eigener Verantwortung \n\n13 \n \ndurch die Beurteiler zu erstellen ist. Es wird erneut darauf hingewiesen, dass es \nrechtswidrig ist, in sog. \"Beurteilerkonferenzen\" Noten in der Weise individuell verbindlich \nfestzulegen, dass sie von den zuständigen Beurteilern nur noch umgesetzt werden dürfen \nund müssen (so auch VG Lüneburg, Urt. v. 11.12.2002 – 1 A 193/01, BeckRS 2002, \n164174). \n \nEs kann zudem nicht festgestellt werden, dass es bezogen auf die Beurteilung der \nAntragstellerin zu einer unzulässigen Beeinflussung des Beurteilers durch die Vorgabe von \nRichtwerten gekommen ist. Die Bestimmung von Richtwerten (Quotenregelung) für die \nVergabe \nvon \nNoten \nin \ndienstlichen \nBeurteilungen \nin \nhinreichend \ngroßen \nVerwaltungsbereichen ist grundsätzlich zulässig und stellt keinen unzulässigen Eingriff in \ndie Beurteilungsfreiheit dar. Vielmehr verdeutlicht und konkretisiert der Dienstherr für die \nBeurteilungspraxis den Aussagegehalt, den er den Noten beilegen will. Geringfügige Über- \noder Unterschreitungen der Prozentsätze müssen allerdings möglich sein (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 26.06.1980 – 2 C 13/79 –, juris Rn. 33 ff.; Urt. v. 13.11.1997 – 2 A 1/97 –, juris Rn. \n15 ff., siehe auch OVG Koblenz, Urt. v. 13.05.2014 – 2 A 10637/13 –, juris Rn. 40). \n \n2. Der Amtsleiter zog in seiner Funktion als Beurteiler bei seiner Beurteilung der \nAntragstellerin auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Beurteilungsbeiträge bei. \n \na) Der Amtsleiter hat bei der streitgegenständlichen Beurteilung der Antragstellerin einen \nvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt. Nach § 8 Abs. 2 BremBeurtV ist ein \nBeurteilungsbeitrag \nbei \nder \nErstellung \nder \ndienstlichen \nBeurteilung \nals \nErkenntnisgrundlage einzubeziehen. Der Beitrag ist danach eine dienstliche Bewertung \nder Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Beamtin oder des Beamten im \nBeurteilungszeitraum oder für einen Teil des Beurteilungszeitraums, der der zuständigen \nBeurteilerin oder dem zuständigen Beurteiler Kenntnisse der Hinzugezogenen vermitteln \nsoll. Nach Ziff. 2.10.3 BuBRF holt die zuständige Beurteilerin oder der zuständige \nBeurteiler bei Beurteilungen einen Beurteilungsbeitrag von direkten Vorgesetzten oder \ndem direkten Vorgesetzten ein, der soweit gegeben, mit der nächsthöheren Vorgesetzten \noder dem nächsthöheren Vorgesetzten abgestimmt wurde. Diesbezüglich gilt § 8 \nBremBeurtV. Bei der Erstellung der Beurteilung ist der Dienstherr gehalten, einer \ndienstlichen Beurteilung einen vollständigen Sachverhalt zugrunde zu legen. (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 04.11.2010 – 2 C 16.09 –, Rn. 46). Der Beurteiler muss sich die notwendigen \nKenntnisse über die Leistungen des zu beurteilenden Beamten im Beurteilungszeitraum \nverschaffen. Das Urteil über Leistung, Befähigung und Eignung eines Beamten darf nicht \nauf eine nur partiell oder bruchstückhaft vorhandene Tatsachenkenntnis gestützt werden. \nVielmehr muss die Ermittlung des Sachverhalts, auf den ein höchstpersönliches Werturteil \n\n14 \n \ngestützt werden soll, umfassend angelegt sein und darf zugängliche und greifbare \nErkenntnisquellen nicht von vornherein aussparen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.09.2010 \n- 5 ME 181/10 -, juris Rn. 10). Die Abfassung einer dienstlichen Beurteilung setzt \ndemgegenüber aber nicht voraus, dass der Beurteiler die Eignung und Leistung des \nBeurteilten aus eigener Anschauung während des gesamten Beurteilungszeitraums kennt. \nVielmehr liegt es grundsätzlich in seinem Ermessen, auf welche Weise er sich seine \nKenntnisse über den zu beurteilenden Beamten verschafft (VGH München, Urt. v. \n12.11.2015 – 3 B 14.2012 –, juris Rn. 26), wobei er jedoch Verfahrensvorschriften, \ninsbesondere Richtlinien zur Erstellung der dienstlichen Beurteilung, zu beachten hat \n(BVerwG, Urt. v. 16.5.1991 – 2 A 4.90 –, juris Rn. 17; VGH München, Urt. v. 7.5.2014 – 3 \nBV 12.2594 –, juris Rn. 33). \n \nDer Amtsleiter hat sich auf Basis dieser Vorgaben eine taugliche Beurteilungsgrundlage \nverschafft. Es begegnet insbesondere keinen rechtlichen Bedenken, soweit der Amtsleiter \nkeinen weiteren Beurteilungsbeitrag von Frau B\n und Herrn B\n eingeholt hat. Frau \nB\n hatte nach den nicht zu beanstandenden Vorgaben von Ziff. 2.11.2 BuBRF schon \nin zeitlicher Hinsicht keinen aussagekräftigen Eindruck von der Antragstellerin gewinnen \nkönnen. Danach ist in der Regel bei einem Zeitraum von mindestens 6 Monaten ein \nschriftlicher Beurteilungsbeitrag abzugeben. Frau B\n war aber „nur“ zwei Monate und \nzehn Tage direkte Vorgesetze der Antragstellerin. Es begegnet weiter keinen Bedenken, \nsoweit der Amtsleiter die vorangegangene Beurteilung der Antragstellerin für den \nBeurteilungszeitraum 01.01.2021 bis zum 31.01.2023 als weitere Erkenntnisgrundlage für \nden streitbefangenen Beurteilungszeitraum herangezogen hat. Auch diese Beurteilung \nendete mit der Gesamtnote 4 – übertrifft die Anforderungen. Angesichts der zeitlichen \nAbfolge, dass Herr B\n nur bis zum 31.07.2023 direkter Vorgesetzter der Antragstellerin \nwar und die vorangegangene Beurteilung der Antragstellerin erst am 02.05.2023 eröffnet \nworden ist ist und es nach Erinnerung des Amtsleiters für den Zeitraum 01.02.2023 bis \n31.07.2023 seiner Erinnerung nach insgesamt zu keiner Leistungsänderung der \nAntragstellerin \ngekommen \nsei, \nwar \nes \nnicht \ngeboten, \nfür \neine \ntragfähige \nErkenntnisgrundlage für diesen verhältnismäßigen kurzen Zeitraum einen gesonderten \nweiteren schriftlichen Beurteilungsbeitrag einzuholen. In diesem Zusammenhang ist \nzudem auf Ziff. 2.0.1 BuBRF zu verweisen, nach der eine Beurteilungsbestätigung als \nBeurteilungsbeitrag verwendet werden kann. Es kann auch in diesem Zusammenhang kein \nmissbräuchliches Vorgehen der direkten Vorgesetzten bzw. des Amtsleiters erkannt \nwerden. \nFrau \nS\n \nhat \nim \nZusammenhang \nmit \nder \nÜbermittlung \nihres \nBeurteilungsbeitrages ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Beurteilungsbeitrag von \nHerrn B\n nicht vorliege, dieser möglicherweise mit Blick auf 2.11.1 BuBRF aber \nentbehrlich sein könnte. \n\n15 \n \n \nb) Der Amtsleiter hat auf Basis der vorbenannten Beurteilungsbeiträge eine \neigenverantwortliche Beurteilung vorgenommen. Beurteilungsbeiträge müssen bei der \nAusübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt, d.h. zur Kenntnis genommen und \nbedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers \nunverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen \nund Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung \n„fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen \ngelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er \ndie Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen \nnachvollziehbar begründet. Erst auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung, die auch die \ndurch den Beurteilungsbeitrag vermittelten Erkenntnisse einzubeziehen hat, trifft der \nBeurteiler seine Bewertungen in eigener Verantwortung. Diese Anforderungen stellen \nsicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an \nden von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren (m.w.N. BVerwG, Urt. v. \n27.11.2014 – 2 A 10/13 –, juris Rn. 24). Ein Beurteilungsbeitrag ist zwar nach § 8 Abs. 2 \nBremBeurtV lediglich eine „Erkenntnisgrundlage“ und ersetzt nicht das eigene Werturteil \ndes Beurteilers. Es genügt aber dennoch grundsätzlich, dass sich der Beurteiler u.a. auf \nArbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten und vor allem auch auf Berichte von \ndritter Seite stützen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.4.1999 – 2 B 26.99 –, juris Rn. 2). \nEs ist auch ausreichend, wenn der Beurteiler für seine Beurteilung die Erkenntnisse Dritter \n– vor allem die des unmittelbaren Vorgesetzten – teilweise oder ganz übernimmt oder auf \ndie vorbereitende formale sowie inhaltliche Überprüfung durch Hilfspersonen wie \ninsbesondere einer Personalabteilung zurückzugreift, um sich deren Erkenntnisse für seine \nBewertung zu eigen zu machen (vgl. VGH München, Beschl. v. 18.12.2013 - 3 ZB 11.47 \n–, juris Rn. 10; Beschl. v. 31.1.2008 – 3 B 04.3385 –, juris Rn. 44). Übernimmt der Beurteiler \nschlicht einen solchen Beitrag, bedarf es hierfür keiner Begründung (BVerwG, Urt. v. \n27.11.2014 – 2 A 10/13 –, juris Rn. 33).Der Amtsleiter hat sich danach in rechtmäßiger \nWeise den Beurteilungsbeitrag von Frau S\n zu eigen gemacht. Der Beurteilungsbeitrag \nvon Frau S\n enthält hinreichende textliche Ausführungen (zu diesem Kriterium BVerwG, \nUrt. v. 27.11.2014 – 2 A 10/13 –, juris Rn. 25), die auch durch die Antragstellerin nicht \nsubstantiiert in Frage gestellt werden. Einer nähergehenden Begründung für die \nÜbernahme der Beurteilungsbeiträge hat es nach den vorbenannten Maßstäben nicht \nbedurft. Anhaltspunkte, dass der Amtsleiter nicht von seinem Beurteilungsspielraum \nGebrauch gemacht hätte, sind auch in Ansehung seiner Stellungnahme vom 17.06.2025 \nnicht ersichtlich. Da Frau S\n selbst kein Gesamturteil abgegeben hat, beruht dieses \nschon zum Zeitpunkt der Beurteilungskommission vom 01.04.2025 auf der Einschätzung \ndes Amtsleiters. \n\n16 \n \n \nc) Der Amtsleiter hat bei seiner Beurteilung hinreichend der Konkurrenzsituation zwischen \nFrau S\n und der Antragstellerin Rechnung getragen. \n \nUnschädlich ist zunächst, dass Frau S\n dasselbe Statusamt innehat wie die \nAntragstellerin. \nDer \nDienstherr \nhat \nim \nRahmen \nseiner \norganisatorischen \nGestaltungsfreiheit zu bestimmen, durch wen er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung \nder Beamten wahrnimmt. Dies muss nicht der Dienstvorgesetzte sein. Ausgeschlossen ist \nes allerdings, einen Beurteiler mit einem gleichrangigen oder einem niedrigeren Statusamt \nzu bestimmen. Ein Beurteiler im gleichen Statusamt scheidet in der Regel aus, weil die \npotenzielle Konkurrenzsituation zwischen Beurteiler und zu beurteilendem Beamten die \nerforderliche Neutralität und Objektivität des Beurteilers beeinträchtigen kann. \nRangniedrigeren Beamten fehlt im Regelfall der Überblick über die Leistungsfähigkeit der \nin der Behörde beschäftigten Beamten einer höheren Besoldungsgruppe; sie sind dann \nnicht in der Lage, die Leistungen des Beamten gemessen an dessen Statusamt, das sie \nselbst nicht innehaben und dessen Anforderungen sie nicht notwendig kennen, zu \nbewerten und gleichzeitig diese Leistungen ins Verhältnis zu den Leistungen anderer \nBeamter mit demselben – höheren – Statusamt zu setzen (BVerwG, Urt. v. 1.3.2018 – 2 A \n10/17´, NVwZ 2019, 75 Rn. 16, Rn. 16; siehe auch OVG Saarlouis, Beschl. v. 23.8.2017 – \n1 B 454/17 –, NVwZ-RR 2018, 111 Rn. 7 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 21.3.2017 – 1 B \n1361/16 –, NVwZ 2017, 1558 Rn. 4 ff.). Anders als bei der Beurteilerzuständigkeit ist es \nfür die Eignung, einen Beurteilungsbeitrag zu leisten, unschädlich, wenn der als \nAuskunftsperson dienende Beamte demselben Statusamt angehört. Es gibt keinen \nallgemeinen Grundsatz, wonach der zur Entscheidung berufene Amtsträger bei der \nErmittlung des maßgeblichen Tatsachenstoffs bestimmte mögliche Auskunftspersonen \nvon vornherein nicht heranziehen darf, etwa weil diese einen Grund haben könnten, \nunrichtige Angaben zu machen. Vielmehr muss die Ermittlung des Sachverhalts, auf den \nein höchstpersönliches Werturteil gestützt werden soll, umfassend angelegt sein und darf \nzugängliche und greifbare Erkenntnisquellen nicht von vornherein aussparen, indem auf \ndas Wissen mit dem Sachverhalt vertrauter Auskunftspersonen verzichtet wird. Eine \nBeteiligung von Konkurrenten am Beurteilungsverfahren stellt nicht von vornherein eine \nVerletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens dar. Jedoch hat der Beurteiler den \nAuswirkungen, die ein Konkurrenzverhältnis zwischen dem beurteilten Beamten und der \nAuskunftsperson auf deren Angaben haben kann, bei der Würdigung und Verwertung \ndieser Informationen Rechnung zu tragen. Der Beurteiler muss sich bewusst sein, dass die \nAngaben von einem Konkurrenten stammen, und er muss sie vor diesem Hintergrund \nwürdigen (BVerwG, Urt. v. 27.11.2014 – 2 A 10/13 –, juris Rn. 24). In nicht zu \nbeanstandender Weise hat der Amtsleiter als Beurteiler danach einen Beurteilungsbeitrag \n\n17 \n \nvon \nFrau \nS\n \nherangezogen. \nBereits \nmit \nBlick \nauf \neine \numfassende \nSachverhaltsaufklärung (zu diesem Aspekt BVerwG, Urt. v. 21.03.2007 – 2 C 2/06 –, juris \nRn. 10) war der Amtsleiter dazu angehalten, den Beurteilungsbeitrag von Frau S\n zu \nberücksichtigen. Dass diese das gleiche Statusamt inne hat ist nach der vorbenannten \nRechtsprechung \nunschädlich. \nMit \nBlick \nauf \ndie \nvollständige \nErmittlung \neiner \nBeurteilungsgrundlage ist auch unerheblich, dass die Antragstellerin einen mit A 12 \nbewerteten Dienstposten besetzt hat. Die Beurteilung hat nicht Frau S\n, sondern der \nAmtsleiter vorgenommen, der dazu befähigt ist. \n \nDer Amtsleiter hat mit Stellungnahme vom 17.06.2025 dabei nachvollziehbar ausgeführt, \ndass er bei seiner Beurteilung der Leistungen der Antragstellerin die abstrakte \nKonkurrenzsituation erkannt hat, und zugleich nachvollziehbar festgestellt, dass für das \nkonkrete Auswahlverfahren keine Konkurrenzsituation bestand, da Frau S\n für die \nstreitbefangene Beförderungsrunde nicht die Beförderungsvoraussetzungen erfüllte. Dies \nstellt entgegen der Ansicht der Antragstellerin keinen Widerspruch, sondern eine \nzutreffende Beschreibung der Konkurrenzsituation dar. Erwähnung finden musste und \nkonnte die beschriebene Konkurrenzsituation nicht in der streitbefangenen Beurteilung der \nAntragstellerin. \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht \nder Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen der Antragstellerin \naufzuerlegen, weil diese keine Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko \nausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § \n53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG und in Anlehnung an Nr. 1.4 des \nStreitwertkatalogs 2013 (3 x 5.492,51 Euro). \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \n\n18 \n \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nKorrell \nBuns \nDr. Danne","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364722","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-11-18/6-v-1896-25","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364722","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364722","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-11-18/6-v-1896-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364722","retrieved":"2026-07-09 04:52:28.305905+00:00"}}