{"status":"available","doknr":"OLD364721","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-11-27","aktenzeichen":"5 K 1012/24","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 K 1012/24 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Klägerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht \nKaysers und die Richterin Hoffer sowie die ehrenamtliche Richterin Gottschling und den \nehrenamtlichen Richter Dr. Sallai ohne mündliche Verhandlung am 27. November 2025 für \nRecht erkannt: \nSoweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren \neingestellt. \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. \n\n2 \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \nDie Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. \nTatbestand \nDie Klägerin wendet sich gegen eine versammlungsrechtliche Auflage, mit der die \nVerwendung der Parole „From the river to the sea“ verboten wurde. \n \nSie meldete zusammen mit anderen Personen eine Versammlung zu dem Thema \n„Situation im Nahen Osten“ bei der Beklagten an. Die Versammlung sollte in dem Zeitraum \nvom 02.05.2024 bis 13.06.2024 jeweils donnerstags zwischen 16:30h und 18:30h \n \n in Bremen stattfinden. Es handelte sich um eine stationäre Kundgebung mit \neinem Zelt, einem Tisch und Transparenten. Es wurde mit 20 Personen gerechnet. \n \nMit Verfügung vom 25.04.2024 bestätigte das Ordnungsamt der Beklagten die \nDurchführung \nder \nVersammlung \nim \nangemeldeten \nUmfang \nund \nerteilte \nden \nVersammlungsleitern unter den Ziffern 1 bis 16 verschiedene Auflagen. \n \nUnter Ziff. 4 heißt es: \n„Kennzeichen, Symbole oder Fahnen von Terrororganisationen oder Organisationen, \ndie in der Bundesrepublik Deutschland mit einem Betätigungsverbot belegt sind, \neinschließlich deren Teilorganisationen, dürfen nicht gezeigt werden. Davon umfasst \nsind auch solche Kennzeichen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. Dies gilt \ninsbesondere für Kennzeichen, Symbole oder Fahnen folgender Organisationen: \n„Hamas“, „Volksfront zur Befreiung Palästinas“, „Palästinensischer Islamischer Jihad“, \n„Hisbollah“ und „Samidoun“ \n \nUnter Ziff. 5 heißt es: \n„In Kennzeichen, Symbolen oder Fahnen sowie Äußerungen oder Parolen in Wort, \nSchrift oder Bild, sind Inhalte verboten, die die gegen die Bevölkerung Israels, gegen \nMenschen jüdischen Glaubens oder gegen sonstige nationale, rassische, religiöse oder \ndurch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe zum Hass aufstacheln, zu Gewalt- \noder Willkürmaßnahmen gegen diese auffordern oder sie beschimpfen, böswillig \nverächtlich machen oder verleumden. Das Verbot gilt auch für inhaltsgleiche \nÜbersetzungen in andere Sprachen. \n \nVerboten sind insbesondere folgende Inhalte: \na. Abbildungen des israelischen Staatsgebietes, ausgefüllt mit den Farben der \npalästinensischen Flagge \nb. „From the River to the sea. Palestine will be free.“ \nc. „Kindermörder Israel“ \nd. ….“ \n \n\n3 \n \nDie sofortige Vollziehung der Auflagen wurde angeordnet. \n \nZur Begründung der Auflagen unter den Ziffern 4 bis wurde wird im Wesentlichen \nausgeführt, es bestehe die Gefahr, dass der Straftatbestand des § 86a Abs. 1 i.V.m. § 86 \nAbs. 1 und 2 StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer \nOrganisationen) verwirklicht würde. Bei der Hamas, der Hisbollah, der Volksfront zur \nBefreiung Palästinas sowie bei dem Palästinensischen Islamischen Jihad handele es sich \num terroristische Organisationen. Darüber hinaus sei die Hamas mit Verfügung des \nBundesministeriums des Innern und für Heimat vom 02.11.2023 mit einem \nBetätigungsverbot belegt worden. In der Verbotsverfügung sei neben einschlägigen \nAbzeichen und Uniformstücken u.a. auch die Parole „From the river to the sea“ / „Vom \nFluss bis zum Meer“ (auf Englisch / Deutsch oder anderen Sprachen) ausdrücklich als \nKennzeichen der Hamas eingestuft worden. Zusätzlich bestehe die Gefahr, dass Straftaten \ngemäß § 130 Abs. 1 StGB (Volksverhetzung), § 126 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Störung des \nöffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten), § 111 StGB (öffentliche \nAufforderung zu Straftaten) sowie § 140 StGB (öffentliche Billigung von Straftaten) durch \ndie Verwendung der entsprechenden Versammlungsmittel und -inhalte begangen würden. \n \nDie Äußerungen unter den Ziffern 5a. und 5b. seien mehrdeutig. Insbesondere enthielten \nsie für sich genommen keinen zwingenden Aufruf zum bewaffneten Kampf gegen Israel. \nDennoch sei eine Deutung, die davon ausgehe, dass ein freies Palästina in einem Gebiet, \nin dem Israel in seinen heutigen Grenzen liege, anders als im bewaffneten Kampf gegen \nIsrael erreicht werden solle, unter Berücksichtigung der aktuellen Umstände lebensfremd. \nSeit dem Angriff der Hamas auf Israel am 07.10.2023 stünden die Äußerungen unmittelbar \nfortwährend unter dem Eindruck dieses Terrorangriffs. Sie könnten nicht anders gedeutet \nwerden als eine Billigung des Angriffs vom 07.10.2023. Dies gelte auch angesichts des \nUmstands, dass der Angriff über ein halbes Jahr zurückliege und sich der Nahostkonflikt \nweiterentwickelt habe, allein schon deshalb, weil die Hamas weiterhin zahlreiche \nZivilist:innen als Geiseln halte. Antisemitische Ressentiments könnten zu einer realen \nBedrohung für die physische Sicherheit von Jüd:innen führen. Im Rahmen der \nverfassungsrechtlichen Einordnung der Äußerungen sei auch der Verfassungsauftrag des \nArt. 65 Abs. 1a der Bremischen Landesverfassung zu berücksichtigen. Der sich an alle \nInstitutionen und Bürgerinnen und Bürger richtende Verfassungsauftrag, antisemitischen \nAktivitäten entgegenzutreten, wirke sich derart aus, dass der grundsätzlich zurecht sehr \ngroße Spielraum möglicher Deutungen einer Meinungskundgabe zum Schutze anderer \nmindestens ebenso gewichtiger Grundrechtspositionen eingeengt werde. Auch insgesamt \nsei das Verbot der genannten Versammlungsmittel schließlich verhältnismäßig. \n \n\n4 \n \n \nSchon zuvor war die Klägerin als Anmelderin propalästinensischer Versammlungen \naufgetreten und war bereits Adressatin von identischen Auflagen; im Vorfeld fand dabei \nauch ein Kooperationsgespräch hinsichtlich der verbotenen Versammlungsmittel statt. \n \nDie Klägerin hat am 28.04.2024 Klage erhoben und das Verwaltungsgericht zugleich um \nvorläufigen Rechtsschutz ersucht; über den Antrag entschied die Kammer am Folgetag (5 \nV 1013/24), das Oberverwaltungsgericht am Tag darauf (1 B 163/24). Sie trägt vor, die \nVersammlung habe verdeutlichen sollen, in welcher katastrophalen Lage sich die \nBewohner des Gazastreifens befänden. Es seien im jüngsten Konflikt zahlreiche Zivilisten \ngetötet oder verletzt worden. Die beanstandete Parole verdeutliche den Ruf nach der \nAnerkennung eines Staats Palästina und nach der Errichtung eines entsprechenden \nStaatsgebiets auf von Israel beanspruchtem Territorium. Der weltweite Protest auf allen \nKontinenten gegen die Kriegs- und Annexionspraktiken des Staates Israel bei \ngleichzeitiger Formulierung einer Zukunftsperspektive werde so auf eine einheitlich-griffige \nFormel gebracht. Sie erfülle den Zweck, in seinem Protest einheitlich zu agieren und zu \nfühlen. Das sei bei Solidaritätskundgebungen ein wichtiger Aspekt der Meinungsfreiheit. \nEs sei stets die günstigste Auslegung einer Parole zu Grunde zu legen. \n \nBei der Parole handele es sich nicht um ein Kennzeichen der Hamas, sondern um eine \nbloße Gebietsbeschreibung. Im Übrigen sei die Verwendung im Rahmen von \nVersammlungen, die keinen eindeutigen Hamas-Bezug hätten, sozialadäquat und damit \nnicht verboten. Die Klägerin bezieht sich insoweit insbesondere auf die Rechtsprechung \ndes Landgerichts Mannheim. \n \nUrsprünglich hat die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 18.04.2024 (sic!) \nhinsichtlich der Auflagen in den Ziffern 5a., 5b. und 5c. aufzuheben. Nachdem das Gericht \nauf die Erledigung der Sache wegen Zeitablaufs und die Möglichkeit einer Umstellung auf \neine \nFortsetzungsfeststellungsklage \nhingewiesen \nhat, \nbeantragt \nsie \nnunmehr \nschriftsätzlich wörtlich, \nden Bescheid der Beklagten vom 18.04.2024 (sic!) hinsichtlich der Auflage in \nZiff. 5. b) „From the river to the sea. Palestine will be free“ aufzuheben. \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Klage abzuweisen. \nSie meint, die Äußerung des Inhalts der streitgegenständlichen Parole „From the river to \nthe sea. Palestine will be free“ erfülle den objektiven Straftatbestand des § 86a Abs. 2 StGB \nund des § 140 Nr. 2 StGB. Der Aussagegehalt könne nur so verstanden werden, dass dem \nStaat Israel das Existenzrecht abgesprochen und zur Zerstörung Israels aufgerufen werde. \n\n5 \n \nGerade vor dem Hintergrund des von der Hamas am 07.10.2023 auf dem Staatsgebiet \nIsraels verübten Massakers könne deshalb bei lebensnaher Betrachtung davon \nausgegangen werden, dass mit der Parole die Forderung nach der Zerstörung Israels mit \ngewaltsamen Mitteln und in Konsequenz daraus die Vertreibung der dort lebenden Juden \nzum Ausdruck gebracht werde. Soweit die Klägerin die Auffassung vertrete, die Parole sei \nallgemein und es lasse sich ihr gerade nicht entnehmen, auf welche Weise das historische \nPalästina befreit werden solle, könne dem nicht gefolgt werden. Zwar sei im Falle \nmehrdeutiger Meinungsäußerungen bei der Anwendung sanktionierender Normen die dem \nÄußernden günstigere Deutung zugrunde zu legen. Dies setze aber überhaupt das \nVorhandensein einer vertretbaren alternativen Deutungsmöglichkeit voraus. Dem Vortrag \nder Klägerin sei auch bei wohlwollender Deutung keine Aussage darüber zu entnehmen, \nwie das Ziel eines „freien Palästinas“ auf anderem Wege erreicht werden könne als \nentsprechend den Vorstellungen der Hamas ausweislich ihres Grundsatzpapiers. \n \nDaneben erfülle die Verwendung der streitgegenständlichen Parole den Tatbestand des \n§ 140 Nr. 2 StGB. Eine Billigung der von der Hamas am 07.10.2023 begangenen \nTerrorstraftaten sei geeignet, den öffentlichen Frieden in Deutschland zu stören. Gerade \ndas Äußern der Parole auf öffentlichen Versammlungen mit der damit verbundenen \nBreitenwirkung sei in besonderer Weise geeignet, das friedliche Zusammenleben zwischen \nden palästinensischen und jüdischen Mitbürgern in Deutschland zu beeinträchtigen. Für \neinen hinreichenden zeitlichen Zusammenhang zwischen den Taten der Hamas und den \nBilligungshandlungen spreche maßgeblich, dass der Terroranschlag der Hamas \nAusgangspunkt für die noch andauernde kriegerische Auseinandersetzung zwischen Israel \nund der Hamas und damit Bezugspunkt der zahlreichen antiisraelischen Demonstrationen \nsei, die weltweit seit dem 07.10.2023 stattfänden. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nI. \nDie Kammer kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die \nBeteiligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). \n \nII. \nSoweit die Klage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 \nSatz 1 VwGO einzustellen. Die Klägerin hat ihren ursprünglichen Antrag, der auf die \nAufhebung dreier Auflagen gerichtet war, nur hinsichtlich einer Ziffer aufrechterhalten. \n\n6 \n \n \nDer umgestellte Klageantrag ist bei sachdienlicher Auslegung (§ 88 VwGO) vor dem \nHintergrund \nder \noffensichtlich \nbeabsichtigten \nUmstellung \nhin \nzu \neiner \nFortsetzungsfeststellungsklage dahingehend zu verstehen, dass die Klägerin nunmehr \nbeantragt, festzustellen, dass die Auflage in Ziffer 5b. „From the river to the sea. Palestine \nwill be free“ in dem Bescheid vom 25.04.2024 – bei der Angabe des 18.04.2025 handelt \nes sich offensichtlich um einen Übertragungsfehler – rechtswidrig war. \n \nIII. \nDie so verstandene Klage ist zulässig. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage \nnach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, weil sich der Bescheid der Beklagten vom \n25.04.2024 nach Erhebung der Anfechtungsklage aufgrund der Durchführung der \nVersammlung gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt hat. Bei dieser Umstellung des \nKlageantrags handelt es sich um eine gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO \nstets zulässige Einschränkung des Klageantrags. \n \nDie Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit \ndes angefochtenen Verwaltungsakts (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Ein solches \nInteresse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Vorliegend besteht eine \nkonkrete Wiederholungsgefahr. Es ist gerichtsbekannt, dass die Klägerin regelmäßig als \nOrganisatorin und Anmelderin propalästinensischer Demonstrationen auftritt, gegenüber \ndenen durch die Behörde stets die streitbefangene Auflage angeordnet wird. \n \nDie Wiederholungsgefahr ist nicht dadurch entfallen, dass die Klägerin zwischenzeitlich \nweitere \nVersammlungen \nangemeldet \nhatte, \nbei \ndenen \ndie \nBeklagte \ndie \nstreitgegenständliche \nAuflage \nverfügt \nhat. \nNach \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts \nentfällt \ndas \nFortsetzungsfeststellungsinteresse \nwegen \nWiederholungsgefahr, wenn diese sich durch den Erlass eines entsprechenden neuen \nBescheides verwirklicht. Denn in diesem Fall kann ein Fortsetzungsfeststellungsurteil die \nbereits eingetretene Wiederholung der geltend gemachten Rechtsbeeinträchtigung nicht \nmehr verhindern. Rechtsschutz ist durch die Anfechtung des neuen Bescheides zu \nerlangen (BVerwG, Beschl. v. 31.01.2019 – 8 B 10.18 –, juris Rn. 9). Erledigt sich ein \nNachfolgebescheid \nseinerseits \ndurch \nZeitablauf, \nlässt \ndies \ndas \nFortsetzungsfeststellungsinteresse an der Überprüfung des vorherigen Bescheides nicht \nwiederaufleben. Falls mit einer weiteren Nachfolgeregelung zu rechnen ist, kann eine \nWiederholung der zuletzt ausgelaufenen Einzelfallregelung drohen. Dies begründet jedoch \nkein Fortsetzungsfeststellungsinteresse an der Überprüfung des früheren, bereits durch \nsie überholten Verwaltungsakts (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 11). \n\n7 \n \n \nDies gilt jedenfalls dann, wenn ein wirksamer, noch nicht erledigter Verwaltungsakt im \nRaum steht, gegen den der Betroffene Rechtsschutz erlangen kann. Dann ist er auf die \nRechtsschutzmöglichkeiten gegen diesen Verwaltungsakt zu verweisen (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 16.12.2021 – 2 B 73.20 –, juris Rn. 12). Ein Fortsetzungsfeststellungsurteil bringt \nihm keinen Vorteil und ist aus Rechtsschutzgründen auch nicht geboten (vgl. BVerwG, Urt. \nv. 02.11.2017 – 7 C 26.15 –, juris Rn. 18). Gleiches gilt, wenn die Behörde einen \nNachfolgebescheid erlassen hat, gegen den der Betroffene gerichtlich vorgegangen ist und \nder sich im gerichtlichen Verfahren erledigt, ohne dass bereits ein weiterer wirksamer \nNachfolgebescheid existiert. Es besteht grundsätzlich kein Interesse daran, dieselben \nSach- und Rechtsfragen – die eine Wiederholungsgefahr erst begründen – in zwei \nFortsetzungsfeststellungsstreitverfahren für die Zukunft zu klären. Mit der Erhebung der \nweiteren Klage entfällt das Fortsetzungsfeststellungsinteresse für die zuerst erhobene \nKlage. \n \nAnders verhält es sich jedoch, wenn der Betroffene sich entscheidet, gegen einen \nNachfolgebescheid keinen Rechtsbehelf einzulegen, weil bei einem typischen \nGeschehensablauf zu erwarten ist, dass sich auch der Nachfolgebescheid vor einer \nEntscheidung über diesen Rechtsbehelf erledigen wird. Es ist prozessunökonomisch, den \nBetroffenen auf einen weiteren absehbaren Fortsetzungsfeststellungsstreit zu verweisen. \nZudem \ndroht \nfür \nden \nneuen \nFortsetzungsfeststellungsstreit \nwiederum \ndas \nFortsetzungsfeststellungsinteresse zu entfallen, wenn weitere Nachfolgebescheide \nergehen. So liegt es hier. Es ist auszuschließen, dass die Kammer über eine \nentsprechende Auflage eine Hauptsacheentscheidung vor Erledigung treffen wird, da \nhierfür die Zeit der Wirksamkeit der Auflage regelmäßig zu kurz ist. Im Übrigen ist auch \nnach \nder \noben \nzitierten \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts \ndas \nFeststellungsinteresse im Falle des Ergehens eines Nachfolgebescheids nicht quasi \nautomatisch zu verneinen, sondern es ist stets zu prüfen, ob neben der \nWiederholungsgefahr \nweitere \nGesichtspunkte, \nwie \netwa \ndas \nGebot \neffektiven \nRechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG oder das Vorliegen eines \nschwerwiegenden Grundrechtseingriffs eine abweichende Beurteilung gebieten (vgl. \nbereits VG Bremen, Urt. v. 10.10.2024 – 5 K 431/23 –, juris Rn. 24). \n \nHieran gemessen war die Klägerin nicht gehalten, bei jeder folgenden Versammlung, in \nder die streitgegenständliche Auflage verfügt wurde, erneut Anfechtungsklage zu erheben. \nVielmehr durfte sie aus Gründen der Prozessökonomie davon gerade mit Blick auf die \nhiesige Fortsetzungsfeststellungsklage absehen. Damit hat sie nicht zu erkennen gegeben, \ndass ihr an einer rechtlichen Klärung der hiesigen Grundsatzfrage nicht gelegen ist. \n\n8 \n \n \nIV. \nDie Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet. Die versammlungsrechtliche \nAuflage in Ziffer 5b., das Verbot des Inhalts „From the river to the sea. Palestine will be \nfree“ als Äußerung oder Parole in Wort, Schrift oder Bild, durch den Bescheid der Beklagten \nvom 25.04.2024 war rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. \n \nRechtsgrundlage für die angegriffene Auflage ist § 15 Abs. 1 Alt. 2 VersG. Die Verfügung \nbegegnet auch keinen formellen Bedenken; die Klägerin hatte insbesondere bereits im \nZuge früherer Anmeldungen und anschließender Gerichtsverfahren hinreichend \nGelegenheit, zu der streitbefangenen Auflage Stellung zu nehmen. \n \nDie Beschränkung in Ziffer 5b. der Verfügung vom 25.04.2024 in Form des Verbots der \nVerwendung der Parole „From the river to the sea. Palestine will be free“ erweist sich auch \nin der Sache als rechtmäßig. \n \n1. \nNach § 15 Abs. 1 Alt. 2 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung von \nbestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der \nVerfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei der \nDurchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Versammlungsbeschränkungen \nsind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Art. 8 GG \ngewährleistet die Freiheit der Klägerin und der Teilnehmenden, ihre Versammlung zu \ngestalten und selbst über Art und Umstände der Ausübung ihres Grundrechts zu \nbestimmen, also zu entscheiden, welche Maßnahmen sie zur Erregung der öffentlichen \nAufmerksamkeit für ihr Anliegen einsetzen wollen. Das von Art. 8 GG gewährleistete \nSelbstbestimmungsrecht gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern hat unter Umständen \nhinter kollidierenden Rechten Dritter und gewichtigen öffentlichen Sicherheitsbelangen \nzurückzutreten (BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90 –, juris Rn. 63, 64). \nEingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer \nRechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (BVerfG, Beschl. v. \n17.04.2020 – 1 BvQ 37/20 –, juris Rn. 18). Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit \numfasst – wie im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht – die Unverletzlichkeit der \nRechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des einzelnen sowie der \nEinrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt \n(vgl. § 2 Nr. 2 BremPolG). Die Rechtsordnung umfasst neben den Rechtsnormen des \nöffentlichen Rechts auch das gesamte Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht. In der Regel \n\n9 \n \nwird daher eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung angenommen, wenn \nein Verstoß gegen Strafvorschriften droht. \n \nDie Rechtsgüter, zu deren Schutz Eingriffe in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sein \nkönnen, sind dann unmittelbar gefährdet, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit des \nSchadenseintritts \nbesteht. \nDie \nVersammlungsbehörde \nmuss \neine \ngesicherte \nGefahrenprognose erstellen und sich auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche \nAnhaltspunkte beziehen können; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen \nnicht aus (OVG Bremen, Beschl. v. 23.10.2020 – OVG 1 B 331/20 –, juris Rn. 13). \n \nIn rechtlicher Hinsicht ist weiterhin bedeutsam, dass der Maßstab zur Beurteilung der \nRechtmäßigkeit von Maßnahmen, die den Inhalt von Meinungsäußerungen beschränken, \nsich aus dem Grundrecht der Meinungsfreiheit ergibt, nicht aus dem der \nVersammlungsfreiheit. Eine Äußerung, die nach Art. 5 Abs. 2 GG nicht unterbunden \nwerden darf, kann auch nicht Anlass für versammlungsbeschränkende Maßnahmen nach \nArt. 8 Abs. 2 GG sein (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 24.03.2001 – 1 BvQ \n13/01 –, juris Rn. 23). \n \nMeinungsäußerungen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG stehen unter \nverfassungsrechtlichem Schutz, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr \noder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, als \nwertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden (BVerfG, Beschl. v. \n22.06.2018 – 1 BvR 673/18 –, juris Rn. 19 m.w.N.). Das Grundrecht der Meinungsfreiheit \nist auf die Teilhabe am politischen Willensbildungsprozess gerichtet und schützt \ngrundsätzlich auch Auffassungen, die sich gegen elementare Werte der Verfassung richten \n(OVG Bremen, Beschl. v. 16.10.2020 – 1 B 323/20 –, juris Rn. 8 m.w.N). Das Grundgesetz \nkennt etwa auch kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip, das ein Verbot \nder Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in \nBezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts erlaubte (BVerfG, a.a.O., Rn. 24). Gleiches \nmuss für sonstige Meinungen gelten, auch solche, die antisemitischer oder rassistischer \nNatur sind. \n \nMeinungsäußerungen finden nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken in den allgemeinen \nGesetzen. Eine versammlungsrechtliche Sanktionierung kommt daher nur in Betracht, \nwenn eine im Rahmen einer Versammlung getätigte Meinungsäußerung gegen ein \nallgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG verstößt (vgl. auch OVG Bremen, \nBeschl. v. 16.10.2020 – 1 B 323/20 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Auf die inhaltliche Bewertung \nder Versammlungsinhalte durch die Behörden, Gerichte oder Allgemeinbevölkerung \n\n10 \n \nkommt es jenseits dieser rechtlichen Prüfung nicht an. Wenn ein Versammlungsinhalt von \nder Meinungsfreiheit gedeckt ist und insbesondere nicht durch ein Strafgesetz verboten ist, \nkommt es nach dieser verfassungsrechtlichen Konzeption schließlich auch nicht darauf an, \nob diese Inhalte bei Dritten erhebliche Belastungen auslösen. Erst wenn eine \nMeinungsäußerung als solche die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlässt und \nin Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlägt, ist ein Eingriff \nerlaubt (BVerfG, a.a.O., juris Rn. 7). \n \nMaßgeblich für die Beurteilung einer Äußerung bleibt diese selbst und ihr unmittelbarer \nKontext, nicht die innere Haltung oder die Ideologie, die möglicherweise den Hintergrund \neiner Äußerung bilden. Bei mehrdeutigen Äußerungen haben Behörden und Gerichte \nsanktionsrechtlich irrelevante Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen \nGründen auszuschließen, bevor sie ihrer Entscheidung eine zur Anwendung \nsanktionierender Normen führende Deutung zugrunde legen. Bleibt die Äußerung \nmehrdeutig, weil sich nicht strafbare Deutungsmöglichkeiten nicht als fernliegend \nausschließen lassen, ist diejenige Variante zugrunde zu legen, die noch von der \nMeinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist (vgl. etwa zum Wahlplakat mit der Aufschrift \n„Migration tötet“: BVerwG, Urt. v. 26.4.2023 – 6 C 8.21 –, juris Rn. 30 ff.). Ist eine \nMeinungsäußerung infolge einer solchen Deutungsmöglichkeit nach alldem von der \nMeinungsfreiheit gedeckt, verbietet sich der Verweis staatlicher Stellen darauf, dass eine \nentsprechende inhaltliche Meinung auch mit anderen Mitteln oder Parolen ausgedrückt \nwerden kann. \n \n2. \nHieran gemessen ist das Verbot der streitgegenständlichen Parole nicht zu beanstanden. \n \nDas Verwenden der Parole „from the river to the sea“ stellt eine unmittelbare Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit dar, da die Parole dem Straftatbestand des § 86a Abs. 1 StGB und \ndes § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 VereinsG unterfällt (a.). Es lagen auch \nkonkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die streitgegenständliche Parole im \nRahmen der angemeldeten Versammlung geäußert werden könnte (b.). Das verfügte \nVerbot der Parole war auch verhältnismäßig (c.). \n \na. \nDie Verwendung der Parole ist nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 \ni.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 VereinsG strafbar. \n \n\n11 \n \nNach § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB wird bestraft, wer im Inland Kennzeichen einer der in § 86 \nAbs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet \noder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt verwendet. \nKennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, \nUniformstücke, Parolen und Grußformen (§ 86a Abs. 2 StGB). Das Verbot gilt nach § 86a \nAbs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 4 StGB nicht, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen \nAufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der \nWissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des \nZeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient (sog. Sozialadäquates \nVerhalten). \n \nDer Schutzzweck des § 86a StGB besteht in der Abwehr der symbolhaft durch die \nVerwendung \neines \nKennzeichens \nausgedrückten \nWiederbelebung \nbestimmter \nOrganisationen sowie der symbolhaft gekennzeichneten Wiederbelebung der von solchen \nOrganisationen verfolgten Bestrebungen. Dabei wehrt § 86a StGB als abstraktes \nGefährdungsdelikt Gefahren ab, die schon allein mit dem äußeren Erscheinungsbild eines \nKennzeichens verbunden sind. Ein Unterstützungswille für die durch das Kennzeichen \nsymbolisierte Organisation muss dabei nicht bestehen. Die Norm verbannt somit die \nentsprechenden Kennzeichen grundsätzlich aus dem Bild des politischen Lebens und \nerrichtet so ein kommunikatives „Tabu\". Es soll bereits jeder Anschein vermieden werden, \nin der Bundesrepublik Deutschland gebe es eine rechtsstaatswidrige politische \nEntwicklung in dem Sinne, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen in der durch das \nKennzeichen symbolisierten Richtung geduldet würden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss \nv. 18.05.2009 – 2 BvR 2202/08 –, Rn. 13 m.w.N.). Die Regelungen der §§ 86, 86a StGB \nstellen damit keine gegen individuelle Meinungsäußerungen gerichtete Tatbestände dar. \nEs handelt sich um Staatsschutzdelikte im Sinne von „mittelbaren Organisationsdelikten\", \ndie als abstrakte Gefährdungsdelikte eine inhaltliche Werbung für die Ziele \nverfassungsfeindlicher Organisationen verhindern wollen. \n \nDer hierzu formell subsidiäre § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 VereinsG \nsetzt voraus, dass im räumlichen Geltungsbereich des Gesetzes durch eine darin \nausgeübte Tätigkeit Kennzeichen eines vollziehbar verbotenen Vereins verbreitet oder \nöffentlich oder in einer Versammlung verwendet werden. Auch hier gilt eine Ausnahme für \nsozialadäquates Verhalten (§ 9 Abs. 1 Satz 2 VereinsG). Die Norm hat einen \nvergleichbaren Schutzzweck, bezieht sich dabei aber insbesondere auf noch nicht \nbestandskräftig verbotene Vereinigungen. \n \n\n12 \n \nBei dem streitgegenständlichen Satz „from the river to the sea“ handelt es sich um eine \n„Parole“, also einen Slogan oder Wahlspruch i.S.d. § 86a Abs. 2 StGB bzw. § 9 Abs. 2 \nVereinsG. Diese Parole ist gleichermaßen der Hamas, einer terroristischen Vereinigung \ni.S.d. § 86 Abs. 2 StGB, und dem vollziehbar verbotenen Verein Samidoun zuzuordnen \n(hierzu aa.). Die Verwendung auf der Versammlung der Klägerin stellt sich auch nicht als \nsozialadäquat dar (hierzu bb.). \n \naa. \nDer streitgegenständliche Satz stellt eine Parole der Hamas und Samidouns dar. \n \nWesentliches Merkmal des Kennzeichenbegriffs ist die Hinweisfunktion auf die äußere \nZusammengehörigkeit der Anhänger einer bestimmten politischen Auffassung, wobei es \ngenügt, dass die Vereinigung sich das Symbol durch einen Autorisierungsakt als \nErkennungszeichen zu eigen macht. Dies kann durch formelle Widmung oder bloß \nschlichtes Verwenden („Übung“) eines Kennzeichens durch eine Organisation geschehen. \nEines zusätzlichen Hinweises auf die Organisation bedarf es – auch bei mehrdeutigen oder \nunbekannten Kennzeichen – nicht (BGH, Beschl. v. 01.10.2008 – 3 StR 164/08 –, \nRn. 23ff.), wobei aber eine bloße Zuschreibung durch Außenstehende nicht genügt. Der \nBezeichnung einer Parole als Kennzeichen einer verbotenen Organisation in einer \nVerbotsverfügung kommt keine konstitutive Wirkung zu (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. \n10.01.2018 – 1 VR 14.17 –, juris Rn. 17). \n \nUnerheblich für die Kennzeicheneigenschaft ist, dass auch andere Vereinigungen oder \nPersonen die Parole nutzen und das Kennzeichen ggf. (auch) unverfänglich genutzt wird. \nEs bedarf also keiner „Unverwechselbarkeit“ (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 18.05.2009 \n– 2 BvR 2202/08 –, juris Rn. 11 mit Verweis auf BGH, Beschl. v. 01.10.2008 – 3 StR 164/08 \n–, juris Rn. 20). \n \nAuch kommt es für das Tatbestandsmerkmal des „Kennzeichens“ zunächst nicht darauf \nan, unter welchen Umständen das Kennzeichen üblicherweise oder im konkreten Fall \ngezeigt wird; ebenso ist die Absicht des Handelnden nicht von Bedeutung. Denn \nandernfalls würden in die Prüfung, ob überhaupt ein Kennzeichen vorliegt, letztlich die \naußerhalb desselben liegenden Umstände seiner Verwendung einbezogen; eine solche \nGesamtbetrachtung ist indes wegen der damit verbundenen nachteiligen Folgen für die \nRechtssicherheit und die Bestimmtheit des Tatbestands abzulehnen. Ein Kennzeichen \nmuss vielmehr in seinem auf den verbotenen Verein hinweisenden Symbolgehalt aus sich \nheraus verständlich sein (BGH, Urt. v. 09.07.2015 – 3 StR 33/15 –, juris Rn. 13). Deshalb \nkommt dem oben dargestellten Grundsatz der wohlwollenden, grundrechtsfreundlichen \n\n13 \n \nAuslegung, der im Meinungsstrafrecht Anwendung findet, bei einem Kennzeichen nicht im \nselben Maße Bedeutung zu (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 01.10.2008 – 3 StR 164/08 –, \nRn. 20). \n \nGemessen daran stellt die Parole \"From the river to the sea\" – erst Recht mit dem \nReimzusatz – ein Kennzeichen des seit dem 02.11.2023 vollziehbar verbotenen Vereins \nSamidoun dar. Darüber hinaus handelt es sich auch um ein Kennzeichen der Hamas. \nBeide Vereinigungen haben sich den Slogan – gerade wegen der von der Klägerin \nhervorgehobenen „Griffigkeit“ des Spruchs – durch ständige Übung derart zu eigen \ngemacht, dass der Satz zumindest auch als deren Losung erscheint. Dies ergibt sich zur \nÜberzeugung des Gerichts schon aus öffentlich zugänglichen Quellen, die zum Zeitpunkt \nder streitgegenständlichen Auflagen zur Verfügung standen; spätere öffentliche \nVerlautbarungen stützen dieses Ergebnis lediglich. Einer weiteren Aufklärung, etwa durch \nEinholung eines Sachverständigengutachtens oder behördlicher Stellungnahmen, bedurfte \nes hierfür aus Sicht der Kammer nicht. \n \nDie Kammer schließt sich hinsichtlich der zugrundeliegenden Erkenntnisse vollumfänglich \ndem Verwaltungsgericht Düsseldorf an, das in seiner ausführlichen Entscheidung vom \n25.09.2024 (18 K 3322/24) diese Quellen zusammengetragen hat. Es führt aus: \n \n„Samidoun wurde im Herbst 2011 von Khaled Barakt, einem der im Ausland \nlebenden führenden Köpfe des Zentralkomitees der im Jahr 1967 gegründeten und \nseit 2002 von der Europäischen Union als Terrororganisation gelisteten \"Volksfront \nfür die Befreiung Palästinas (PFLP)\", in den U.S.A. als Website gegründet. Dessen \nEhefrau Charlotte Kates ist die aktuelle internationale Koordinatorin von Samidoun. \n \nVgl. Verfassungsschutzbericht 2023 des Bundesministeriums des Innern und für \nHeimat, \nS. 285, \n304; https://www.im.nrw/system/files/media/document/file/240418_vsb2023_online\n_0.pdf, S. 216 \nff.; https://www.gefangenen.info/3983/samidoun-heisst-standhaft-\nteil-1/. \n \nAnlass für die Gründung von Samidoun waren Hungerstreiks von in Israel \ninhaftierten PFLP-Angehörigen, mit denen diese ihre Haftbedingungen verbessern \nwollten. Samidoun konzentrierte sich mithin ursprünglich auf die Forderung nach \nder Freilassung von Palästinenserinnen und Palästinensern, die - häufig aufgrund \nvon Verbindungen zur terroristischen PFLP - inhaftiert waren. Die mit der Gründung \nvon Samidoun neu geschaffene Website diente somit zunächst dazu, Nachrichten \n\n14 \n \nund \nStellungnahmen \nder \npalästinensischen \nGefangenenbewegung \nin \nverschiedenen Sprachen zu veröffentlichen und so weltweit zu verbreiten. \n \nVgl. den Internetauftritt von Samidoun International unter https://samidoun.net und \nhttps://samidoun.net/about-samidoun/: \"We work to raise awareness and provide \nresources about Palestinian political prisoners, their conditions, their demands, and \ntheir work for freedom for themselves, their fellow prisoners, and their homeland. \nWe also work to organize campaigns to make political change and advocate for \nPalestinian prisoners’ rights and freedoms.\" \n \nIm Laufe der Zeit gründeten sich 23 Ortsgruppen (sog. Chapter) in 13 \nverschiedenen \nLändern \n(vordringlich \nin \nNordamerika \nund \nEuropa) \nmit \ngebietsverantwortlichen Funktionären, die allesamt unter der Dachorganisation von \nSamidoun stehen und dieselben Ziele verfolgen. \n \nVgl. den Internetauftritt von Samidoun unter https://samidoun.net/ und den dortigen \nReiter \n\"Chapters\" \nsowie \nhttps://samidoun.net/about-samidoun: \n\"Samidoun \nPalestinian Prisoner Solidarity Network has chapters and affiliates in the United \nStates, Canada, Germany, Britain, France, Sweden, the Netherlands, Belgium, \nGreece, Spain, Palestine and Lebanon and we work with groups around the world. \nWould you like to form a local chapter or become an affiliate? Contact us \nat samidoun@samidoun.net.\" \n \nDas Chapter Samidoun Deutschland trat in Deutschland erstmals im Jahr 2019 \nöffentlich in Erscheinung, \n \nvgl. Verfassungsschutzbericht 2023 des Bundesministeriums des Innern und für \nHeimat, S. 285, \n \ndessen Koordinator Herr Zid Tamin alias Zaid Abdulnasser war. \n \nVgl. \nhttps://samidoun.net/2023/09/standwithzaid-campaign-grows-with-\ninternational-and-german-events-230-\nendorsers/; https://www.welt.de/politik/deutschland/plus248962336/Palaestinenser\n-mit-Doppelleben-Und-nach-Feierabend-hetzt-er-gegen-Israel.html; https://www.rf-\nnews.de/2023/kw38/nein-zur-repression-gegen-zaid-abdulnasser-und-samidoun. \n \n\n15 \n \nSamidoun Deutschland hatte vor dem Verbot geschätzt 50 Anhänger und wurde \nvon dem vom Verfassungsschutz des Bundes als linksextrem eingestuften Rote \nHilfe e.V. unterstützt, der seine Kontoverbindung für diverse Samidoun-Aktionen zur \nVerfügung stellte. \n \nVgl. https://www.im.nrw/system/files/media/document/file/240418_vsb2023_online\n_0.pdf, S. 216; https://email.samidoun.net/emailblasts/w/Bcse892gTbj9Sp0xOOnN\njkow/lE5n3OCZ07n9QMwSsnNHcA/BnGVvCCzy9Enu1X9V6vjpw. \n \nAuch die Arbeit von Samidoun entwickelte sich in den Folgejahren weiter. Neben \ndem bloßen virtuellen Teilen von Informationen auf der Website von Samidoun \nwurden zunehmend auch pro-palästinensische Solidaritätsaktionen in Form von \nVersammlungen, Vorträgen und sonstigen Kampagnen in den verschiedenen \nChaptern organisiert. \n \nVgl. \ndie \nSelbstbeschreibung \nvon \nSamidoun \nInternational \nunter \nhttps://samidoun.net/about-samidoun/ sowie https://samidoun.net/category/take-\naction/ und https://samidoun.net/category/events/ mit zahlreichen Beispielen für \npro-palästinensische Solidarisierungsaktionen. \n \nSamidoun bedient sich zur Verbreitung von Informationen und seiner Ideologie \ninsbesondere der sozialen Medien. Neben der Forderung nach der Freilassung von \npalästinensischen Gefangenen besteht das vordringliche Ziel in der grundsätzlichen \nund globalen Unterstützung eines sog. \"Widerstands- bzw. Befreiungskampfes\" \ngegen die aus dortiger Sicht bestehende \"Besatzung\" Palästinas durch den Staat \nIsrael. Samidoun fordert die Errichtung eines palästinensischen Staates vom Fluss \nJordan bis zum Mittelmeer, welcher auch das Staatsgebiet Israels umfasst. \nIdeologisch entsprechen die Positionen von Samidoun denen der PFLP, welche \nzunächst als Dachorganisation für marxistisch-leninistische und arabisch-\nnationalistische Organisationen gegründet worden war und nach ihrer Selbstsicht \nnicht nur für die Befreiung anderer arabischer Staaten von reaktionären Regimen \nkämpft, sondern auch für die \"Zerschlagung des Zionismus\" und gegen den \n\"westlichen Imperialismus\". Die PFLP bestreitet das Existenzrecht Israels, \npropagiert offen den bewaffneten Kampf gegen Israel und sucht den \nSchulterschluss mit anderen den Staat Israel bekämpfenden Organisationen, wie \netwa der HAMAS und der \"Hizb Allah\". Ihre antisemitische Agitation ist stark \nantizionistisch geprägt. Die PFLP verfolgt das Ziel des Aufbaus eines \npalästinensischen Staates in den Grenzen des historischen Palästina vor Gründung \n\n16 \n \ndes jüdischen Staates Israel mit Jerusalem als Hauptstadt. Dieses Ziel soll durch \ndie Beseitigung der \"zionistischen Besatzung\" realisiert werden. Angesichts dieser \nklaren ideologischen Parallelen zwischen Samidoun und PFLP ist Samidoun in \nIsrael seit 2021 als Teil des Auslandsnetzwerkes der terroristischen PFLP als \nTerrororganisation eingestuft. \n \nVgl.: Verfassungsschutzbericht 2023 des Bundesministeriums des Innern und für \nHeimat, \nS. 185, \n198, \n284 \nff.; \n303 \nff.; https://www.im.nrw/system/files/media/document/file/240418_vsb2023_online_\n0.pdf, S. 60, 216 ff.; https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/hintergruende\n/DE/auslandsbezogener-\nextremismus/samidoun.html; https://www.gefangenen.info/3983/samidoun-heisst-\nstandhaft-teil-1/; https://www.amadeu-antonio-stiftung.de/samidoun-tarnung-fuer-\nterror-106121/; https://www.belltower.news/samidoun-tarnung-fuer-terror-153123. \n \nMit Blick darauf, dass - wie ausgeführt - sämtliche Chapter regionale Vertretungen \nvon Samidoun darstellen, und diese allesamt dasselbe, vorstehend beschriebene \nideologische Ziel verfolgen, können nach Auffassung der Kammer für die Frage der \nKennzeichenzuordnung auch Verlautbarungen von anderen Chaptern als \nSamidoun Deutschland herangezogen werden. \n \nNach Würdigung der gewonnenen Erkenntnisse geht Samidoun bei der \nVerwendung der Parole \"From the river to the sea\" von dem Verständnis aus, dass \nPalästina von der - aus dortiger Sicht - illegalen israelischen Besatzung befreit \nwerden und das palästinensische Volk das gesamte ursprüngliche Gebiet \nPalästinas vom Jordanfluss bis zum Mittelmeer, d.h. in den Grenzen vor der \nErrichtung des jüdischen Staates Israel, mit anderen Worten unter Beseitigung des \nStaates Israel, zurückerhalten müsse. Diesem Begriffsverständnis liegt zu Grunde, \ndass Samidoun die politische Analyse und das Verständnis der Palästinensischen \nNationalcharta vom 17. Juli 1968 teilt. \n \nVgl. \nhttps://bgakasselblog.wordpress.com/wp-\ncontent/uploads/2014/06/palaestinensische_nationalcharta.pdf; https://www.gefan\ngenen.info/3983/samidoun-heisst-standhaft-teil-1/. \n \nDiese Charta verankert im Kern den bewaffneten Kampf gegen Israel als Methode \nmit dem Ziel der Auslöschung des Staates Israel. Danach ist Palästina innerhalb \nder Grenzen, die es zur Zeit des britischen Mandats hatte, eine unteilbare territoriale \n\n17 \n \nEinheit (Art. 2) und ist der bewaffnete Kampf der einzige Weg zur Befreiung \nPalästinas und zur Rückkehr des palästinensischen Volkes in dieses Land (Art. 9). \nDabei \nbilden \nGuerillaaktionen \nden \nKern \ndes \nBefreiungskrieges \ndes \npalästinensischen Volkes (Art. 10) und sind die arabische Einheit und die Befreiung \nPalästinas zwei sich ergänzende Ziele; die arabische Einheit führt danach zur \nBefreiung Palästinas und die Befreiung Palästinas führt zur arabischen Einheit \n(Art. 13). Ausweislich der Charta sind die Teilung Palästinas im Jahr 1947 und die \nSchaffung des Staates Israel völlig illegal, und zwar ohne Rücksicht auf den \ninzwischen erfolgten Zeitablauf, denn sie standen im Gegensatz zu dem Willen des \npalästinensischen Volkes (Art. 19). Gleichsam werden die Balfour-Erklärung, das \nPalästinamandat und alles, was sich darauf stützt, für unrecht erachtet und stimmen \nAnsprüche der Juden auf historische und religiöse Bindungen mit Palästina nicht \nmit den geschichtlichen Tatsachen überein (Art. 20). Nach dem Verständnis der \nCharta ist der Zionismus eine politische Bewegung rassistischer und fanatischer \nNatur, die organisch mit dem internationalen Imperialismus verbunden sei; seine \nZiele seien aggressiv, expansionistisch und kolonialistisch, seine Methoden seien \nfaschistisch. Israel sei eine ständige Quelle der Bedrohung des Friedens im Nahen \nOsten und in der ganzen Welt (Art. 22). Der Zionismus sei als rechtswidrige \nBesetzung anzusehen, seine Existenz zu ächten und seine Tätigkeit zu verbieten \n(Art. 23). \n \nAuf der Grundlage dieses Verständnisses war Samidoun bis zu dem Verbot des \ndeutschen Chapters mit Verfügung des BMI vom 2. November 2023 aktiv. \n \nVgl. etwa https://samidoun.net/2023/10/berlin-rally-for-palestine-confronts-police-\nrepression-from-the-river-to-the-sea-palestine-will-be-free/ \"Berlin rally for Palestine \nconfronts police repression: From the river to the sea, Palestine will be free!\" sowie \n\"After speeches in support of Kayed Fasfous’ hunger strike, about the repression in \nGermany and the campaign against it, the demonstrators chanted repeatedly in \nsupport of the prisoners, the resistance, and for the liberation of Palestine, from the \nriver to the sea. ... The demonstrators expressed their absolute refusal of these \ndemands and declared clearly and repeatedly \"from the river to the sea, Palestine \nwill be free\", with the clear understanding that this is the most central principal in the \nPalestinian struggle for liberation and return, and that they will not be silenced, even \nif the police attack and ban the rally. ... We declare now, and will always affirm: From \nthe river to the sea, Palestine will be free!\"; https://samidoun.net/2024/09/freedom-\ntunnel-to-al-aqsa-flood-prisoners-resistance-and-liberation/: \"... Similarly, it is clear \nthat alongside the Battle of Seif al-Quds/the Unity Intifada, the Freedom Tunnel ... \n\n18 \n \nis one of the immediate forebears of 7 October 2023. The light of liberation that \nshone from the Freedom Tunnel has become a burning sun of the Palestinian \nrevolution, casting away all illusions and exposing the friends and enemies of the \nPalestinian people, unquenchable until victory and liberation, from the river to the \nsea.\"; \nhttps://samidoun.net/2024/05/samidoun-statement-on-the-international-\ncriminal-court-the-resistance-and-justice-for-palestine/: Beitrag von Samidoun \nInternational vom 20. Mai 2024 über eine Demonstration von Samidoun, bei der ein \ngroßes Banner mit dem Slogan \"From the river to the sea\" zu sehen ist; am Ende \ndes Artikels heißt es \"Imperialism and Zionism will be defeated, and from the river to \nthe sea, Palestine will be free.\" https://samidoun.net/2024/07/glory-to-the-martyr-\nismail-haniyeh-palestinian-leader-assassinated-in-zionist-attack/: \nBeitrag \nanlässlich des Todes des HAMAS-Anführers Ismail Haniyeh am 31. Juli 2024 mit \ndem Titel \"Glory to the martyr: Ismail Haniyeh, Palestinian leader, assassinated in \nZionist attack\", in dem es am Ende heißt: \"Glory to the martyr Ismail Haniyeh and \nall the martyrs of Palestine and the Resistance. Return, liberation and victory to \nPalestine, \nall \nof \nPalestine, from \nthe \nriver to \nthe \nsea.\"; \nhttps://samidoun.net/2024/07/take-action-august-3-join-the-international-day-of-\naction-for-gaza-and-the-prisoners/; der Artikel ist mit einer Abbildung des \npalästinensischen Gebietes in seiner Form von vor 1948 - d.h. ohne den jüdischen \nStaat Israel - in einem auf dem Kopf stehenden roten Dreieck (= Kennzeichen von \nHAMAS für den bewaffneten palästinensischen Widerstand) überschrieben und \nenthält an zahlreichenden Stellen die Parole \"From the river to the sea, Palestine \nwill be free\"; https://samidoun.net/2023/08/victory-for-palestine-in-dutch-court-from-\nthe-river-to-the-sea-palestine-will-be-free/; \nhttps://samidoun.net/2023/05/15-may-\nboston-nakba75-liberate-the-land-from-the-river-to-the-sea/; \nhttps://samidoun.net/2023/03/land-day-2023-from-the-river-to-the-sea-palestine-\nwill-be-free/; \nhttps://samidoun.net/2023/02/samidoun-brussels-event-highlights-\npalestinian-liberation-from-the-river-to-the-sea/; https://samidoun.net/2022/05/22-\nmay-vancouver-stand-for-palestine-from-the-river-to-the-sea-palestine-will-be-\nfree/; https://samidoun.net/2020/08/video-samidouns-mohammed-khatib-from-the-\nriver-to-the-sea-palestine-will-be-free/; \nhttps://samidoun.net/2020/05/video-\nliberate-palestine-from-the-river-to-the-sea-webinar-with-khaled-barakat/; \nu.v.m., \nsiehe https://samidoun.net/page/3/?s=from+the+river+; https://kommunistische-\norganisation.de/podcast/repression-gegen-palaestina-solidaritaet-interview-mit-\nzaid-abdulnasser / und https://www.gefangenen.info/3981/radiointerview-mit-zaid-\nabdulnasser/ : Radiointerview (in Printversion) vom 7. November 2023 mit Zaid \nAbdulnasser., ehemaliger Samidoun Deutschland Koordinator: \"Wir wollen ein \nfreies Palästina vom Fluss bis zum Meer. ... Es gibt keine Lösung für Palästina, \n\n19 \n \nohne diese Besatzung zu zerschlagen. ... Die Befreiung vom Fluss bis zum Meer ist \nnicht verhandelbar. ... Es braucht jetzt diese klare Position: der palästinensische \nWiderstand ist legitim und der palästinensische Widerstand ist das einzige, was das \npalästinensische Volk verteidigen kann. ... Wir sind für die Befreiung Palästinas vom \nFluss \nbis \nzum \nMeer.\" \nhttps://www.ngo-monitor.org/ngos/samidoun \n/: \"Our \nresponsibility is to support the right of the Palestinian people to defend themselves \nby all means within their reach from extermination to liberation and return to a free \nPalestine from the Jordan River to the Mediterranean Sea\" sowie \"Zionism will be \ndefeated, and from the river to the sea, Palestine will be free.\"; https://www.ngo-\nmonitor.org/reports/global-samidoun-network /: \"The heroic Palestinian resistance \nhas opened a chapter of battles of dignity and pride at the dawn of October 7, \n2023...From the river to the sea, Palestine will be free.\" (Samidoun Chapter \nSpanien); \"Solidarity with the Palestinian resistance for Palestinian liberation from \nthe river to the sea.\" (Samidoun Chapter Niederlande); \"From the river to the sea, \nPalestine will be free\" (Samidoun International Coordinator Charlotte Kates., \nEhefrau von Khaled Barakat, Gründer von Samidoun und ehemaliges PLFP-\nMitglied, am 15. November 2023 in Kanada; \"There is a need to announce a clear \nposition against the existence of the Zionist regime in its entirety, in Palestine, from \nthe river to the sea, and to seriously work on supporting the resistance in Palestine \nand Lebanon, without stuttering or confusion and to annul the so-called ‘terror lists’ \nin Canada...\" and \"attacked Canadian laws that criminalize the Palestinian and \nLebanese resistance and addressed Canadian security organs and the Canadian \nprime Minister Justin Trudeau and said ‘We publicly state from here our support of \nthe armed resistance in Palestine and Lebanon and we are not afraid of you.’\" \n(Khaled Barakat, führendes Samidoun International Mitglied und früheres PFLP \nMitglied bei einer Demonstration von Samidoun in Vancouver, Kanada, am 15. Mai \n2023); \"We say loud and clear that Israel has no right to exist, not a millimeter...we \nsupport the resistance until all of Palestine is free...From the river to the sea \nPalestine will be free.\" (Hofland, Samidoun Niederlande Koordinator am 22. Mai \n2022 bei einer Demonstration in den Niederlanden); Monitoring \"Mobilisierungen \nvon \nisraelbezogenem \nAntisemitismus \nim \nBundesgebiet \n2021\" \ndes \nBundesverbandes \nRIAS \ne.V. \n- \nBundesverband \nder \nRecherche- \nund \nInformationsstellen \nAntisemitismus, \nS. 36 \nm.w.N.; \nhttps://www.belltower.news/samidoun-tarnung-fuer-terror-153123/, das u.a. einen \nScreenshot \neines \nInstagramposts \nauf \ndem \nehemaligen \nAccount \nvon \nSamidoun_Deutschland zeigt, auf dem eine Palästina-Landkarte abgebildet ist, auf \nder Palästina vom Fluss bis zum Meer \"befreit\" ist, d.h. Israel nicht mehr existiert; \nhttps://www1.wdr.de/fernsehen/westpol/videos/westpol-clip-westpol-\n\n20 \n \n118.html: Beitrag über eine pro-palästinensische Versammlung in NRW am 15. \nOktober 2023, bei der die Parole skandiert wurde (Minute 4:15), Plakate mit dem \nSlogan mitgeführt wurden (Minute 1:20) und Zaid Abdulnasser (ehemaliger \nSamidoun Deutschland Koordinator) als Teilnehmer zu sehen ist (Minute 2:35); \nhttps://mondoweiss.net/2022/07/why-focusing-on-the-river-to-the-sea-is-the-only-\nviable-strategy/; \nhttps://www.jungle.world/artikel/2023/16/von-berlin-bis-\nteheran: \"... In ihrem Bericht wies die ILF zudem auf ein Symposium des Brüsseler \nOrtsverbands von Samidoun am 11. Februar unter dem Titel »From the River to the \nSea: Visionen der palästinensischen Befreiung« hin. Wie die angestrebte \npalästinensische Befreiung aussehen würde, habe Mohammed Khatib, Europa-\nKoordinator der Gruppe, bewiesen. Der ILF zufolge habe er in seiner Rede die \nAuflösung des israelischen Staates gefordert.\" https://www.jfda.de/samidoun : \"Der \nSlogan \"From the river to the sea\" wird häufig dahingehend zu legitimieren versucht, \ndass er eben nicht auf die Vernichtung Israels ziele, sondern einfach pauschal alle \nMenschen zwischen Jordan und Mittelmeer frei von Unterdrückung leben sollen. \nZuletzt hatte auch die Gruppe Palästina Spricht den Spruch so erklärt. \nDemgegenüber stehen aber immer wieder Formulierungen wie die Folgende von \nSamidoun: In dem Aufruf der Gruppe für eine Demonstration anlässlich des Nakba-\nTags am 15. Mai 2022 rief die Gruppe auf Facebook zur Teilnahme auf, \"um den \nEntschluss des palästinensischen Volkes auf die Gesamtheit seines nationalen \nHeimatlandes vom Fluss bis zum Meer und auf alle seine legitimen, unverzichtbaren \nRechte zu bekräftigen... bis zur Befreiung und Rückkehr.\" Die Formulierung vom \nFluss bis ans Meer wird hier gleichgesetzt mit der Gesamtheit des nationalen \nHeimatlandes des palästinensischen Volkes bis zur Rückkehr. Wenn also das \ngesamte Gebiet zwischen Jordan und Mittelmeer als ursprünglich palästinensisch \ndeklariert wird, es zu befreien sei und eine Rückkehr das letzte Ziel sei, dann ist \nunmissverständlich klar, was sich zumindest hinter vielen vermeintlich harmlosen \nRufen nach Freiheit für alle Menschen verbirgt: Die Abschaffung des Staates Israels \ninklusive seiner Bewohner. Denn eine Rückkehr in israelisches Staatsgebiet wäre \nkaum realisierbar ohne die jetzigen dort lebenden nicht-palästinensischen \nMenschen, also Juden, zu vertreiben.\"; https://www.ruhrbarone.de/wenig-resonanz-\nbei-den-israelhassern-in-duisburg/224717: Zaid Abdulnasser als Redner bei einer \npro-palästinensischen Demonstration in C. am 9. Oktober 2023, bei der mehrere \nPlakate mit der Parole \"From the river to the sea\" gezeigt wurden. \n \nDass Samidoun tatsächlich die Vernichtung des jüdischen Staates Israel anstrebt, \nfolgt dazu ergänzend aus verschiedenen Verlautbarungen der Organisation, \n \n\n21 \n \nvgl. https://www.jungle.world/artikel/2023/16/von-berlin-bis-teheran: \"... In ihrem \nBericht wies die ILF zudem auf ein Symposium des Brüsseler Ortsverbands von \nSamidoun am 11. Februar unter dem Titel »From the River to the Sea: Visionen der \npalästinensischen Befreiung« hin. Wie die angestrebte \"palästinensische Befreiung\" \naussehen würde, habe Mohammed Khatib, Europa-Koordinator der Gruppe, \nbewiesen. Der ILF zufolge habe er in seiner Rede die Auflösung des israelischen \nStaates gefordert.\"; \"Death to the Jews, death to Israel!\" (skandiert bei einer von \nSamidoun organisierten Demo am 8. April 2023 in Berlin),; https://www.ngo-\nmonitor.org/reports/global-samidoun-network/: \"We say loud and clear that Israel \nhas no right to exist, not a millimeter...we support the resistance until all of Palestine \nis free...From the river to the sea Palestine will be free.\" (Hofland, Samidoun \nNiederlande Koordinator am 22. Mai 2022 bei einer Demonstration in den \nNiederlanden), \n \ninsbesondere auch solchen nach dem Überfall der HAMAS am 7. Oktober 2023. \n \nVgl. https://www.ngo-monitor.org/ngos/samidoun/: Bericht \nvon \nNGO \nMonitor \n(israelische Nichtregierungsorganisation), der die Strukturen/Organisation von \nSamidoun darstellt, die Nähe von Samidoun sowohl zur PLFP als auch zur HAMAS \naufzeigt und verdeutlicht, dass Samidoun tatsächlich die Vernichtung des Staates \nIsrael anstrebt: \"There is nothing wrong with being a member of HAMAS, being a \nleader of HAMAS, being a fighter in HAMAS.\" Der 7. Oktober 2023 wird von \nSamidoun \nInternational \nbeschrieben \nals \n\"heroic \nPalestinian \nresistance\"; \nhttps://kommunistische-organisation.de/podcast/repression-gegen-palaestina-\nsolidaritaet-interview-mit-zaid-abdulnasser/ \nund https://www.gefangenen.info/3981/radiointerview-mit-zaid-abdulnasser \n/: Radiointerview (in Printversion) vom 7. November 2023 mit Zaid Abdulnasser, \nehemaliger Samidoun Deutschland Koordinator: \"Wir wollen ein freies Palästina \nvom Fluss bis zum Meer. ... Es gibt keine Lösung für Palästina, ohne diese \nBesatzung zu zerschlagen. ... Die Befreiung vom Fluss bis zum Meer ist nicht \nverhandelbar.\"; \nhttps://samidoun.net/2024/07/take-action-august-3-join-the-\ninternational-day-of-action-for-gaza-and-the-prisoners /; der Artikel ist mit einer \nAbbildung des palästinensischen Gebietes in seiner Form von vor 1948 - d.h. ohne \nden jüdischen Staat Israel - in einem auf dem Kopf stehenden roten Dreieck (= \nKennzeichen von HAMAS für den bewaffneten palästinensischen Widerstand) \nüberschrieben.“ \n \n\n22 \n \nAuch hinsichtlich der Ausführungen zu der Art und Weise der Verwendung durch die \nHamas schließt sich die Kammer den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf \nan: \n \n„Der Slogan findet sich in der Charta der HAMAS von 2017, \n \ns. Art. 20 (\"Befreiung Palästinas vom Fluss bis zum Meer\"), zit. nach Hamas: Die \nCharta der Hamas von 1988 und 2017 im Wortlaut - ins Deutsche übersetzt, mit \nVorwort von Heinz Gess, in: Kritiknetz - Zeitschrift für Kritische Theorie der \nGesellschaft \nabrufbar \nunter: https://www.kritiknetz.de/images/stories/texte/charta%20der%20hamas.pdf, \n \nmit deren Text die HAMAS sich selbst ein eigenes Programm im Sinne eines \npolitischen Selbstverständnisses gegeben hat. \n \nVgl. die Formulierung in der Präambel der Charta 2017: \"Als Bewegung sind wir uns \nsowohl in der Theorie als auch in der Praxis über die Vision einig, die auf den \nfolgenden Seiten skizziert wird\" und die Formulierung in der Präambel der \nGründungscharta \nvon \n1988: \n\"Dies \nist \ndie \nCharta \nder \nIslamischen \nWiderstandsbewegung. Sie legt dar, was die Bewegung ist: Ihre Identität, ihren \nStandpunkt, ihre Ambitionen und ihre Hoffnungen\", zit. jeweils nach Hamas: Die \nCharta der Hamas von 1988 und 2017 im Wortlaut - ins Deutsche übersetzt, mit \nVorwort von Heinz Gess, in: Kritiknetz - Zeitschrift für Kritische Theorie der \nGesellschaft \nabrufbar \nunter: https://www.kritiknetz.de/images/stories/texte/charta%20der%20hamas.pdf;\nPfahl-Traughber, Antisemitismus und Antizionismus in der ersten und zweiten \nCharta der Hamas, abrufbar unter https://www.bpb.de/themen/islamismus/dossier-\nislamismus/36358/antisemitismus-und-antizionismus-in-der-ersten-und-zweiten-\ncharta-der-hamas/. \n \nDass es sich hierbei lediglich um eine geografisch beschreibende Verwendung der \nWörter und nicht um einen Ausspruch in Form einer Parole handele, \n \nvgl. hierzu LG V., Beschluss vom 29. Mai 2024 - 5 Qs 42/23 -, juris, Rn. 12, \n \nvermag die Kammer nicht festzustellen. Im Gegenteil wird der Ausspruch von der \nHAMAS ständig und wiederkehrend als Parole im Sinne eines Aufrufs genutzt und \nsich auch insofern durch Übung zu eigen gemacht, \n\n23 \n \n \nvgl. insoweit statt vieler die Wiedergabe von Äußerungen von verschiedenen \nHAMAS-Mitgliedern: \"People of Jerusalem, we want you to cut off the heads of the \nJews with knives (...) Oh Allah, bring annihilation upon the Jews (...) We will die \nwhile exploding and cutting the necks and legs of the Jews (...) from the river to the \nsea\", zu sehen im Video: @todayunpacked - Is \"From the river to the sea\" a real \nsolution? (ab Minute 00:46), abrufbar unter https://www.youtube.com/shorts/-\n6OzY1GMrCo; vgl. auch die Äußerung von Chalid Maschal, Vorsitzender des \nPolitbüros der HAMAS, in einer Rede von Dezember 2012: \"The state will come \nfrom resistance, not negotiation. Liberation first, then statehood. Palestine is \nours from the river to the sea (...). There will be no concession on any inch of the \nland. We will never recognize the legitimacy of the Israeli occupation, and therefore \nthere is no legitimacy for Israel... We will free Jerusalem inch by inch, stone by stone. \nIsrael \nhas \nno \nright \nto \nbe \nin \nJerusalem.\", \nabrufbar \nunter https://www.wilsoncenter.org/article/doctrine-hamas; \n \ninsbesondere auch nach dem Terrorangriff vom 7. Oktober 2023. \n \nVgl. die Aussage von Chalid Maschal: \"Obviously, the position of HAMAS (...), \nespecially following October 7, I believe that the dream and the hope for \nPalestine from the River to the Sea (...)\", zu sehen im Video: MEMRI TV Videos - \n\"Hamas Leader Abroad: October 7 Shows Liberating Palestine from the River to the \nSea \nIs \nRealistic\" \n(ab \nMinute \n2:40), \nabrufbar \nunter: https://www.youtube.com/watch?v=ULjTL9IYwkQ. \n \nNach den der Kammer vorliegenden, aus öffentlichen Quellen zugänglichen \nErkenntnissen und mit Blick auf die Ausführungen in der Gründungscharta von 1988 \nund diejenigen in der Charta von 2017 nutzt die HAMAS die Parole \"From the \nriver to the sea\" im Sinne einer gewaltgeprägten Vernichtungsabsicht des Staates \nIsrael. \n \nSo formuliert die Charta von 2017 etwa: \"Das zionistische Projekt ist ein \nrassistisches, aggressives, koloniales und expansionistisches Projekt (...) Das \nisraelische Staatsgebilde ist der Spielball des zionistischen Projekts und seine Basis \nAggression\" (Artikel 14). Die Aussage bezieht sich mithin auf Israel, unabhängig von \nder Frage der Grenzen von 1967 oder den Siedlungsprojekten; es geht um eine \ngrundsätzliche Delegitimation des Staates. Entsprechend gilt die Gründung von \n\"Israel\" als illegal, was auch die bewusst gesetzten Anführungszeichen \n\n24 \n \nveranschaulichen sollen (vgl. Artikel 18). In Artikel 20 wird schließlich ausgeführt: \n\"HAMAS lehnt jede Alternative zur vollständigen und uneingeschränkten Befreiung \nPalästinas vom Fluss bis zum Meer ab\". \"Widerstand und Dschihad für die \nBefreiung von Palästina\" bleibt nach Artikel 23 der Charta ein \"legitimes Recht\", was \nauch entsprechende Gewalttaten als konkrete Praxis miteinschließt. Alle \nHandlungsweisen entsprächen legitimen Rechten, im Mittelpunkt stehe der \n\"bewaffnete Widerstand\" (vgl. Artikel 25). \n \nVgl. Pfahl-Traughber, Antisemitismus und Antizionismus in der ersten und zweiten \nCharta der Hamas, abrufbar unter https://www.bpb.de/themen/islamismus/dossier-\nislamismus/36358/antisemitismus-und-antizionismus-in-der-ersten-und-zweiten-\ncharta-der-hamas/. \n \nNach Auffassung der HAMAS sind Maßnahmen des israelischen Staates sowie die \nBalfour-Erklärung und die UNO-Resolution zur Teilung Palästinas \"null und nichtig\". \n \nVgl. Art. 10, 11 und 18, zit. jeweils nach Hamas: Die Charta der Hamas von 1988 \nund 2017 im Wortlaut - ins Deutsche übersetzt, mit Vorwort von Heinz Gess, in: \nKritiknetz \n- \nZeitschrift \nfür \nKritische \nTheorie \nder \nGesellschaft \nabrufbar \nunter: https://www.kritiknetz.de/images/stories/texte/charta%20der%20hamas.pdf. \n \nDie Gründungscharta der HAMAS von 1988 ruft weitergehend ganz offen zur \nTötung von Juden als Mittel auf, um das Ziel eines islamischen Palästinenserstaates \nzu erreichen. \n \nVgl. Pfahl-Traughber, Antisemitismus und Antizionismus in der ersten und zweiten \nCharta der Hamas, abrufbar unter https://www.bpb.de/themen/islamismus/dossier-\nislamismus/36358/antisemitismus-und-antizionismus-in-der-ersten-und-zweiten-\ncharta-der-hamas/. \n \nDanach sollen \"Juden und der Staat Israel\" bis zur Vernichtung und Zerschlagung \ngewalttätig bekämpft werden. \n \nVgl. die Formulierung in Art. 7 der Gründungscharta von 1988: \"Die islamische \nWiderstandsbewegung ist ein Glied in der Kette des Dschihad gegen die \nzionistische Invasion. (...) Die Stunde wird kommen, da die Muslime gegen die \nJuden solange kämpfen und sie töten, bis sich die Juden hinter Steinen und \nBäumen verstecken.\" sowie in Art. 28: \"Israel fordert durch seinen jüdischen \n\n25 \n \nCharakter und seine jüdischen Einwohner den Islam und die Muslime heraus\", zit. \nnach Hamas: Die Charta der Hamas von 1988 und 2017 im Wortlaut - ins Deutsche \nübersetzt, mit Vorwort von Heinz Gess, in: Kritiknetz - Zeitschrift für Kritische \nTheorie \nder \nGesellschaft \nabrufbar \nunter: https://www.kritiknetz.de/images/stories/texte/charta%20der%20hamas.pdf; \nPfahl-Traughber, Antisemitismus und Antizionismus in der ersten und zweiten \nCharta der Hamas, abrufbar unter https://www.bpb.de/themen/islamismus/dossier-\nislamismus/36358/antisemitismus-und-antizionismus-in-der-ersten-und-zweiten-\ncharta-der-hamas/. \n \nNach Art. 13 der Gründungscharta der HAMAS von 1988 stehen \"sogenannte \nfriedliche Lösungen und internationale Konferenzen zur Lösung der Palästina-\nFrage\" im \"Widerspruch zur Ideologie der Islamischen Widerstandsbewegung\". \n \nVgl. auch die weitergehende Formulierung in Art. 13 der Gründungscharta von \n1988: \"Die Palästina-Frage kann nur durch den Dschihad gelöst werden. Initiativen, \nVorschläge und internationale Konferenzen sind sinnlose Zeitvergeudung, \nfrevelhaftes Spiel\" und in Art. 15: \"Gegenüber der Usurpierung Palästinas durch die \nJuden muß zwingend das Banner des Dschihad erhoben werden.\", zit. nach \nHamas: Die Charta der Hamas von 1988 und 2017 im Wortlaut - ins Deutsche \nübersetzt, mit Vorwort von Heinz Gess, in: Kritiknetz - Zeitschrift für Kritische \nTheorie \nder \nGesellschaft \nabrufbar \nunter: https://www.kritiknetz.de/images/stories/texte/charta%20der%20hamas.pdf. \n \nDabei bleibt das Verhältnis der neuen Charta von 2017 gegenüber der \nGründungscharta von 1988 zwar unklar. Insbesondere bekundete die Führung der \nHAMAS nicht, ob es sich hierbei um eine Ergänzung oder Ersetzung handeln solle. \nEine direkte Distanzierung gegenüber den Ausführungen in der ersten Charta \nerfolgte bis heute allerdings nicht, eine kritische Erörterung ihrer Inhalte lässt sich \nebenso wenig konstatieren. Insbesondere hinsichtlich der Vorgehensweise der sog. \n\"Befreiung\" (Gewaltanwendung im Sinne von bewaffnetem Widerstand) nimmt auch \ndie neue Charta von 2017 keine Einschränkungen vor. Nach wissenschaftlicher \nEinschätzung sind beide Texte daher zusammen zu lesen, wobei die formale \nMäßigung im Text der Charta 2017 politische Anerkennung und öffentliche Wirkung \nzum Ziel gehabt habe. Es sei nicht um eine ideologische Änderung, sondern \nvielmehr um eine strategische Täuschung gegangen. \n \n\n26 \n \nSo Pfahl-Traughber, Antisemitismus und Antizionismus in der ersten und zweiten \nCharta der Hamas, abrufbar unter https://www.bpb.de/themen/islamismus/dossier-\nislamismus/36358/antisemitismus-und-antizionismus-in-der-ersten-und-zweiten-\ncharta-der-hamas/; zur strategischen Täuschung auch: Jeffrey Herf, \"From the \nriver to the sea - When Hamas revised its charter in 2017, it tapped into the \nnarratives \nof \nthe \nglobal \nleft \n- \nwith \nstunning \neffects\", \nabrufbar \nunter https://www.americanpurpose.com/articles/from-the-river-to-the-sea/.“ \n \nErgänzend hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, warum die genannten \nOrganisationen sich die Parole zu eigen gemacht haben und wie sie diese verstanden \nhaben wollen, für die Kennzeicheneigenschaft keine maßgebliche Rolle spielt. Die \nAusführungen verdeutlichen jedoch, dass Samidoun und die Hamas sie gerade nicht \nzufällig verwenden, sondern im Sinne einer Kampflosung, weil die Parole die politischen \nbzw. militärischen Ziele der Vereinigungen gerade treffend auf den Punkt bringt. \n \nDie in der Rechtsprechung teilweise geäußerte Auffassung, es handele sich nicht um ein \nKennzeichen der Hamas bzw. Samidouns (so etwa LG Mannheim, Beschl. v. 29.05.2024 – \n5 Qs 42/23 –, juris Rn. 8 ff.) überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Insbesondere kommt \nes auch nach Auffassung der erkennenden Kammer angesichts der dargestellten \nVerwendung nicht darauf an, dass der Satz für sich betrachtet eine reine „Beschreibung“ \neines Gebiets darstellt. Auch eine solche Beschreibung kann ihrer konkreten Verwendung \nnach zu einer Parole im Sinne eines Slogans werden. Dass vor den beiden genannten \nVereinigungen auch schon andere Gruppierungen die Parole verwendet haben und dies \nggf. \nbis \nheute \ntun, \nschließt \nnach \nden \noben \ngenannten \nMaßstäben \ndie \nKennzeicheneigenschaft ebenfalls nicht aus. \n \nbb. \nEine sozialadäquate Verwendung im Sinne von §§ 86a Abs. 3 i.V.m. 86 Abs. 4 StGB, § 9 \nAbs. 1 Satz 2 VereinsG ist fernliegend. \n \nDer mit dem Gebrauch des Kennzeichens verbundene Aussagegehalt ist anhand aller \nmaßgeblichen Umstände des Falles zu ermitteln. Ergibt dies, dass der Schutzzweck der \nNorm eindeutig nicht berührt wird, so fehlt es an einem tatbestandlichen Verwenden des \nKennzeichens, da dieses nicht als ein solches der verbotenen Organisation zur Schau \ngestellt wird. Sind die äußeren Umstände dagegen nicht eindeutig, so ist der objektive \nTatbestand der Norm erfüllt (BGH, Urt. v. 09.07.2015 – 3 StR 33/15 –, juris Rn. 22 m.w.N.). \nMaßgeblich kann es angesichts des Schutzzwecks der streitgegenständlichen Norm dabei \nnicht auf die subjektive Einstellung der Verwender ankommen, sondern auf das \n\n27 \n \nVerständnis eines objektiven Dritten, der um die Existenz und die Hintergründe des \nKennzeichens und der damit assoziierten Organisationen weiß; denn wenn eine solche \nPerson einem entsprechenden Kennzeichen ausgesetzt ist, besteht gerade die Gefahr der \n„Wiederbelebung“ der verbotenen Organisation in der Öffentlichkeit (vgl. insoweit BVerfG, \nNichtannahmebeschl. v. 18.05.2009 – 2 BvR 2202/08 –, juris Rn. 17). \n \nHieran gemessen ist für eine Tatbestandsausnahme, unabhängig von deren dogmatischen \nBegründung, im vorliegenden Fall kein Raum. Wäre die Parole bei der Versammlung \nzugelassen gewesen, so hätten die Gesamtumstände ihrer Verwendung eindeutig gegen \neine Sozialadäquanz gesprochen. Da die Parole im Zusammenhang mit einer stationären \nKundgebung mit dem Motto „Situation im Nahen Osten“ verwendet werden sollte und die \nHamas zentraler Akteur des damals immer noch akut andauernden Nahostkonfliktes ist, \nerscheint es zumindest zweifelhaft, dass die Parole im Rahmen der Versammlung von \neinem durchschnittlichen Betrachter nicht als Kennzeichen für die Hamas und als \nIdentifikation mit dem Anliegen dieser verbotenen Organisation verstanden werden kann. \nWeder aus der Verwendung der konkreten Parole selbst, noch aus sonstigen Umständen \nin ihrer Verwendung wäre auch nur ansatzweise eine innere Distanzierung zu den \nverbotenen Organisationen erkennbar gewesen. \n \nSoweit die Klägerin vorträgt, es fehle ihrerseits ein klarer Bezug zur Hamas, verkennt sie \ndas dargestellte Regel-Ausnahme-Verhältnis, nach dem eine nach außen hin unklare \nVerwendungsabsicht gerade für die Strafbarkeit spricht. Auch im Übrigen ist ein \n„Organisationsbezug“ nicht erforderlich; die zu § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG \nentwickelte Rechtsprechung (etwa BVerfG, Beschl. v. 15.11.2001 – 1 BvR 98/97 –, juris \nRn. 24) ist angesichts der unterschiedlichen sanktionierten Verhaltensweisen und \nSchutzrichtungen offensichtlich nicht auf das Kennzeichenverbot übertragbar. \n \ncc. \nOb die Parole darüber hinaus weitere Straftatbestände erfüllt, kann vor diesem Hintergrund \noffenbleiben. \n \nb. \nEs lagen auch konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Parole bei einer der \nvon der Klägerin angemeldeten Versammlungstage mit hoher Wahrscheinlichkeit \nverwendet werden würde. Verwenden ist jeder Gebrauch, der das Kennzeichen optisch \noder akustisch wahrnehmbar macht (Fischer/Anstötz, in: Fischer Strafgesetzbuch, 72. Aufl. \n2025, § 86a Rn. 14). Dass die Parole bei den von der Klägerin angemeldeten \nVersammlungstagen tatsächlich in diesem Sinne Verwendung finden würde, war \n\n28 \n \noffensichtlich. Nach dem Vortrag der Klägerin fordert sie mit den von ihr veranstalteten \nVersammlungen von der Bundesregierung die völkerrechtliche Anerkennung des Staates \nPalästina und die Unterstützung der Forderung nach Errichtung eines palästinensischen \nStaatsgebietes auf von Israel beanspruchtem Territorium. Sie trägt vor, dass die Parole \n„From the river to the sea. Palestine will be free“ als weltweit benutztes sprachliches \nSymbol den Zweck erfülle, in einem Protest einheitlich zu agieren und zu fühlen. Auch in \nder Vergangenheit hatte sie bereits gegen identische Auflagen geklagt, nicht mit dem \nArgument, dass die Versammlungsmittel ohnehin nicht verwendet würden, sondern \nvielmehr mit dem Argument, es müsse ihr und den Versammlungsteilnehmenden \nfreistehen, sich gerade dieser Parole zu bedienen. \n \nc. \nDie versammlungsrechtliche Auflage war schließlich auch verhältnismäßig. Die \nUntersagung des Verwendens der Parole steht nicht außer Verhältnis zu der Schwere des \nEingriffs. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihre Versammlung in Form der \nstationären Kundgebung an dem von ihr gewählten Ort mit dem Motto „Situation im Nahen \nOsten“ grundsätzlich durchführen durfte. Auch war die Auflage erforderlich und \nangemessen, da eine einmal getätigte Äußerung irreversibel ist und ein nachträgliches \nEinschreiten der Polizei oder nachträglichen Strafanzeigen in der Sache nicht wieder \nrückgängig gemacht werden kann. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin ihr \nzentrales Anliegen, namentlich die Aufklärung über die Lage der Bewohner Gazas, ohne \ndie Verwendung des verbotenen Slogans nicht hinreichend hätte vorbringen können (vgl. \nOVG Bremen, Beschl. v. 30.04.2024 – 1 B 163/24 –, juris Rn. 33). \n \nV. \nDie Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 \nNr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \nVI. \nDie Zulassung der Berufung erfolgt gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO. \nDie Zulassung der Sprungrevision beruht auf §§ 134 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 132 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Rechtsfrage, ob und ggf. unter welchen rechtlichen \nVoraussetzungen die streitgegenständliche Parole strafbar ist oder nicht, ist von \ngrundsätzlicher Bedeutung. Sie ist für eine Vielzahl von Fällen von Relevanz und bislang \nweder \nin \nder \nobergerichtlichen \nRechtsprechung \nnoch \nin \nder \ndes \nBundesverwaltungsgerichts abschließend geklärt; vielmehr bestehen zahlreiche, sich \nwidersprechende \n(Eil-)Entscheidungen \nder \nVerwaltungsgerichtsbarkeit \nsowie \n\n29 \n \nverschiedenste Entscheidungen ordentlicher Gerichte. Beide Beteiligten haben bereits \nschriftsätzlich ihr Einverständnis mit der Einlegung einer Sprungrevision erklärt. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil sind die Berufung und die Sprungrevision zulässig. \n \nDie Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils ist die Berufung zu begründen. \nDie Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei \ndem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, \nAm \nWall \n198, \n28195 Bremen, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die \nim Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. \n \nGegen dieses Urteil ist zudem die Sprungrevision zulässig. \n \nDie Sprungrevision ist binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. Die Sprungrevision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils ist die Sprungrevision zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der \nSprungrevision erfolgt, bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, \neinzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die verletzte \nRechtsnorm angeben. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die \nBeteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 \nSätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten \nlassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Berufung bzw. der Sprungrevision. \nDr. Jörgensen \nKaysers \nHoffer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364721","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-11-27/5-k-1012-24","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":9},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364721","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364721","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-11-27/5-k-1012-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364721","retrieved":"2026-07-09 04:52:28.258729+00:00"}}