{"status":"available","doknr":"OLD364720","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-11-27","aktenzeichen":"3 K 2758/23","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n3 K 2758/23 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern und Heimat, \ndieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, \n \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch die \nRichterin am Verwaltungsgericht Schröder als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen \nVerhandlung vom 27. November 2025 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \n\n2 \n \nTatbestand \nDer Kläger, dem bereits der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, begehrt die \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. \n \nDer 1991 in H\n/Syrien geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer \nVolks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben im \nFebruar 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 09.03.2023 beim \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. \n \nIn seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 23.03.2023 gab der Kläger an, dass er Syrien \nim August 2022 verlassen habe. Seit 2008 habe er in Damaskus gelebt und sei im \nPolizeidienst gewesen. Er sei als Sicherheitskraft bei ausländischen Botschaften \neingesetzt worden. Im Dienst habe er niemals seine Waffe einsetzen müssen. Er sei nicht \nin Kampfhandlungen, Gefängnissen oder bei Demonstrationen eingesetzt worden. Sein \nBruder sei in A\n bei der Polizei gewesen. Auch dieser sei nicht bei Kampfhandlungen \neingesetzt worden. Nachdem sein Bruder vom Polizeidienst und aus Syrien geflohen sei, \nhätten sie Druck auf ihn ausgeübt. Sie hätten ihm gesagt, dass wenn er auch ausreise, \ndann werde er getötet. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde ihn das Regime umbringen, \nweil er die Polizei verlassen habe und als Verräter angesehen werde. Nachdem er das \nLand verlassen habe, habe der militärische Nachrichtendienst oft bei seiner Frau nach \nseinem Aufenthaltsort gefragt. Zuletzt seien sie vor einer Woche bei seiner Frau gewesen. \nAuch bei seinem Bruder habe der Nachrichtendienst die gleichen Fragen gestellt. Er sei \nbis zu seiner Ausreise zwanzigmal telefonisch und persönlich nach seinem Bruder befragt \nworden. \n \nMit Bescheid vom 17.11.2023 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären \nSchutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Die Voraussetzungen für die \nZuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen vor. Aufgrund des ermittelten \nSachverhaltes sei davon auszugehen, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein \nernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG drohe. Die Voraussetzungen für \ndie Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigter seien \nhingegen nicht gegeben. Trotz gezielter Nachfragen habe der Kläger keine Verfolgung \naufgrund seiner politischen Haltung gegenüber dem Regime darlegen können. Der \nAntragsteller habe keine drohende oder bereits erlittene Verfolgung in Syrien glaubhaft \nmachen können, die an einen Verfolgungsgrund nach § 3b AsylG anknüpfe. Er habe im \nWesentlichen erklärt, dass er aufgrund der Bürgerkriegssituation und dem Umgang des \nRegimes mit dem Volk geflohen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den \nBescheid verwiesen. \n\n3 \n \n \nDer Kläger hat am 23.11.2023 Klage erhoben. Nach dem Sturz des Assad-Regimes drohe \ndem Kläger eine erhebliche Gefahr von Seiten der neuen Machthaber. Wie bereits in den \nMedien zu sehen sei, würden ehemalige Assad-Soldaten systematisch verfolgt, gefoltert \nund getötet. Die Soldaten der neuen Regierung würden regelmäßig das Haus des Klägers \naufsuchen und nach ihm fragen. Auf die weitere Klagebegründung wird Bezug genommen. \n \nDer Kläger beantragt: \n1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Az.: \n) vom 17.11.2023 wird aufgehoben. \n2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft \nzuzuerkennen. \n \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. \n \nMit Beschluss vom 04.11.2025 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen \nworden. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. \nDiesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die \nin das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind. \nEntscheidungsgründe \nDie Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung \ndie Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte rechtzeitig und ordnungsgemäß \nund unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 \nVwGO). \n \nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 17.11.2023 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO). Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG. \n \n\n4 \n \nI. \nNach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn \ner Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist und keiner der genannten Ausnahmetatbestände \neinschlägig ist. Ein Ausländer ist gemäß § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des \nAbkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer \nFlüchtlingskonvention - GFK -, BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter \nFurcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung \noder \nZugehörigkeit \nzu \neiner \nbestimmten \nsozialen \nGruppe \naußerhalb \nseines \nHerkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er \nnicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will \n(Buchst. a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt \nhatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren \nwill (Buchst. b). \n \nAls Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, \ndie auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine \nschwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere \nder Rechte, von denen nach Art. 15 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in \neiner Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der \nMenschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie \nder in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Die Verfolgung kann dabei nach § 3c \nAsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat \noder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von \nnichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure \neinschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht \nwillens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies \nunabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder \nnicht (Nr. 3). \n \nZwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit den in § 3b AsylG genannten \nVerfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften \nHandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung \nbestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Wer eine ihm geltende Verfolgungshandlung (§ 3a AsylG) \nsowie den Wegfall nationalen Schutzes (§ 3c bis § 3e AsylG) darlegen kann, wird als \nFlüchtling anerkannt, wenn die Verfolgung auf einem oder mehreren der in § 3b Abs. 1 \nAsylG bezeichneten Verfolgungsgründen beruht. Kann die Anknüpfung der Verfolgung an \neinen solchen Verfolgungsgrund nicht dargelegt werden, besteht nach Maßgabe der \n\n5 \n \nentsprechenden Voraussetzungen lediglich Anspruch auf subsidiären Schutz (§ 4 Abs. 1 \nAsylG). \n \nDabei ist es für die Annahme von Verfolgung nicht erforderlich, dass von politischer \nVerfolgung Betroffene entweder tatsächlich oder nach der Überzeugung des verfolgenden \nStaates selbst Träger eines verfolgungsverursachenden Merkmals sind. Politische \nVerfolgung kann auch dann vorliegen, wenn der oder die Betroffene lediglich der \nGegenseite oder dem persönlichen Umfeld einer anderen Person zugerechnet wird, die \nihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist (BVerfG, Kammerbeschluss v. 22.11.1996 - 2 \nBvR 1753/96 - juris, Rn. 5). In diesem Sinne sieht § 3b Abs. 2 AsylG vor, dass es bei der \nBewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, \nunerheblich ist, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, \nsozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese \nMerkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Dafür, dass die Verfolger einen \nVerfolgungsgrund unterstellen, müssen jedoch Umstände ermittelt werden (vgl. Marx, \nAsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 3b Rn. 78). \n \nDie Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer – bei einer hypothetisch zu \nunterstellenden Rückkehr – die Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland \ngegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der \nbegründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchst. d) Richtlinie 2011/95/EU \nabzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die \ntatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); das entspricht dem Prognosemaßstab der \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris \nRn. 32). Er verlangt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur \nPrüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung \nsprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den \ndagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei sind neben sämtlichen mit dem \nHerkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen das maßgebliche Vorbringen des \nAntragstellers und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Es kommt darauf an, ob \nin Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen \nin der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Damit \nkommt dem qualitativen Kriterium der Zumutbarkeit maßgebliche Bedeutung zu. Ein \ndrohender ernsthafter Schaden ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem \nbesonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach \nAbwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar \n\n6 \n \nerscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 – 1 C 29/17 –, juris Rn. 14; VG Hannover, Urt. \nv. 07.08.2019 – 6 A 1240/17 –, juris Rn. 20; VG Halle, Urt. v. 08.05.2018 – 4 A 111/16 –, \njuris Rn. 16; Göbel-Zimmermann/Eichhorn/Beichel-Benedetti, Asyl- und Flüchtlingsrecht, \n1. Aufl. 2017, Teil 2, Rn. 254). \n \nDer der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig \ndavon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 \nAbs. 1 AsylG vorliegt (vgl. EuGH, Urt. v. 02.03.2010 – C–175/08, juris Rn. 84 ff.; BVerwG, \nUrt. v. 27.04.2010 – 10 C 5.09, juris Rn. 22). Vorverfolgten kommt jedoch die \nBeweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute (vgl. BVerwG, B. \nv. 15.08.2017 – 1 B 123.17, juris Rn. 8). Danach ist die Tatsache, dass ein Ausländer \nbereits verfolgt wurde bzw. von einer solchen Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein \nernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, \nes sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung \nbedroht wird. \n \nZur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach \nden \nallgemeinen \nMaßstäben \ndes \nverwaltungsverfahrensrechtlichen \nund \nverwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln \nund festzustellen. Diese Tatsachen liegen regelmäßig teils in der Vergangenheit, teils in \nder Gegenwart. Sie müssen sodann in einer Gesamtschau verknüpft und gewissermaßen \nin die Zukunft projiziert werden. Auch wenn insoweit – wie sich bereits aus dem \nGefahrbegriff ergibt – eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein „voller \nBeweis“ nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der \nRichtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose die volle Überzeugung \ngewonnen haben muss (vgl. VG Halle, Urt. v. 08.05.2018 – 4 A 111/16 –, juris Rn. 17). Es \nmuss sowohl von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals als auch von der \nRichtigkeit der Prognose drohenden Schadens überzeugt sein. Dem persönlichen \nVorbringen des Rechtssuchenden und dessen Würdigung kommt dabei besondere \nBedeutung zu. Insbesondere wenn keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen, ist \nfür die Glaubwürdigkeit auf die Plausibilität des Tatsachenvortrags des Asylsuchenden, die \nArt seiner Einlassung und seine Persönlichkeit – insbesondere seine Vertrauenswürdigkeit \n– abzustellen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. \nPersönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Asylbewerbers berücksichtigt \nwerden (vgl. OVG NRW, Urt. v. 17.08.2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33). Der \nAsylsuchende ist insoweit gehalten, seine Gründe für eine Verfolgung schlüssig und \nwiderspruchsfrei mit genauen Einzelheiten vorzutragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1985 – \n9 C 27.85 –, juris Rn. 15 f.). Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich \n\n7 \n \nstimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass \nihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht (vgl. BVerfG, B. v. 07.04.1998 – 2 BvR 253/96 \n–, juris Rn. 4). Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, \ninsbesondere zu seinem persönlichen Schicksal eine Schilderung gibt, die geeignet ist, \nden geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche, \nUnstimmigkeiten und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar \nund können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann (vgl. \nBVerwG, B. v. 26.10.1989 – 9 B 405.89 –, juris Rn. 8; OVG NRW, Urt. v. 17.08.2010 – 8 A \n4063/06.A –, juris Rn. 33). \n \nII. \nIn Anwendung dieser Maßstäbe ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht \nzuzuerkennen. Selbst wenn angenommen wird, dass der Kläger vorverfolgt aus der \nArabischen Republik Syrien ausgereist ist, sprechen im maßgeblichen Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung stichhaltige Gründe dagegen, dass ihm in Syrien erneut eine \nVerfolgung droht. \n \nDas Gericht ist nicht der Überzeugung (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urt. v. \n04.07.2019 – 1 C 37.18 –, juris Rn. 19), dass dem Kläger bei einer für den Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung hypothetisch angenommenen Rückkehr nach Syrien über den \nFlughafen Damaskus bzw. eine andere offizielle Grenzstelle mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit droht, einer flüchtlingsschutzrelevanten Handlung ausgesetzt zu \nwerden. Die von dem Kläger geltend gemachte Furcht vor einer Bestrafung wegen einer \nEntziehung von seinem Dienst durch seine Ausreise durch das Assad-Regime führt nach \ndem Machtwechsel in Syrien nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer \nflüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung. Auch der UNHCR geht nach der Lageänderung in \nSyrien durch den Machtwechsel nunmehr davon aus, dass die Gefahr einer Verfolgung \ndurch \ndie \nfrühere \nRegierung \nvorbei \nist \n(vgl. \nhttps://www.ecoi.net/en/file/local/2119093/unhcr_position_on_returns_to_syria_-\n_16_dec_2024.pdf, unter Ziffer 6). \n \nDem Kläger droht aufgrund seiner ehemaligen Tätigkeit als Polizist auch keine Verfolgung \ndurch die neue syrische Regierung aus einem der in § 3b AsylG genannten \nVerfolgungsgründe. \n \nNach dem Umsturz verkündete die Übergangsregierung eine Generalamnestie für alle \nWehrpflichtigen und Streitkräfte der Assad-Regierung, die nicht an Kriegsverbrechen \nbeteiligt gewesen seien. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie \n\n8 \n \nwurden untersagt (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, Stand: \n08.05.2025, Seite 141; BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad – Gegenwärtige \nEntwicklungen, Stand: März 2025, Seite 35). Zugleich ordnete die Übergangsregierung an, \ndass \nTausende \nvon \nPolizisten, \nSicherheitsbeamten \nund \nSoldaten \nein \n„Versöhnungsverfahren“ durchlaufen mussten. Bei Abgabe ihrer Ausweispapiere, Waffen \nund Fahrzeuge wurde ihnen Amnestie gewährt. Diese „Versöhnungszentren“ wurden in \nallen Gouvernements, die unter Kontrolle der Übergangsregierung stehen, eingerichtet, um \ndie sich ergebenden Angehörigen des ehemaligen Regimes aufzunehmen. Diejenigen, die \nsich ergaben und ihre Waffen abgaben, erhielten eine „Sicherheitsbescheinigung“ und \nwurden vor Strafverfolgung geschützt. Ihnen wurde die Wiedereingliederung in das zivile \nLeben gestattet, sofern sie während des Bürgerkriegs nicht an Massakern oder \nKriegsverbrechen beteiligt waren. In den ersten Wochen nach dem Sturz der Assad-\nRegierung gaben Berichten zufolge zwischen 50.000 und 70.000 ehemalige Soldaten der \nsyrischen Armee, darunter hochrangige Angehörige der Streitkräfte, und Wehrpflichtige \nihre Waffen ab und profitierten von der von der neuen Regierung verkündeten allgemeinen \nAmnestie (vgl. EUAA, Syria: Country Focus. Country of Origin Information Report, Juli \n2025, Seite 31; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Sicherheitsrelevante Vorfälle \nim Aussöhnungsprozess mit ehemaligen Soldat·innen, 01.04.2025). Es gibt keine Berichte \ndarüber, \ndass \ndiejenigen, \ndie \nden \nEingliederungsprozess \ndurchlaufen \nhaben, \nwährenddessen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt waren. Obwohl der Prozess \nsystematisch angewendet zu werden scheint, gibt es keine Hinweise darauf, dass \nPersonen, die aus dem Ausland zurückkehren, ihn durchlaufen müssen (vgl. EUAA, Interim \nCountry Guidance: Syria, Juni 2025, Seite 43). \n \nDie Sicherheitskräfte der Übergangsregierung starteten Operationen zur „Verfolgung der \nÜberreste“ des Assad-Regimes und Personen, die beschuldigt wurden, während der \nHerrschaft des Assad-Regimes Verstöße begangen zu haben. Laut einem Bericht des \nunabhängigen Forschungsinstitut Harmoon Center ist der Prozess der gezielten \nVerfolgung ehemaliger Assad-Anhänger jedoch undurchsichtig. Kein Übergangsgremium \nüberwachte die Bemühungen und es wurde weder eine Liste von Verdächtigen \nveröffentlicht noch wurden offizielle Verfahren für Anklagen oder Verhaftungen eingerichtet \noder Gerichte für die Bearbeitung von Rechtsfällen bestimmt. Infolgedessen operierten \nbewaffnete \nGruppen \nungehindert \nund \nbegingen \nhäufig \nVerstöße, \ndarunter \naußergerichtliche Tötungen. Auch die Streitkräfte, die noch im Zeitpunkt des Sturzes \nAngehörige des Assad-Regimes waren, und sich dem Versöhnungsprozess entzogen \nhaben oder ihre Waffen nicht abgeben wollten, wurden teilweise festgenommen und \ninhaftiert. \nEs \nwurden \nvereinzelt \nTodesfälle \nin \nHaft \nsowie \nandere \nschwere \nMenschenrechtsverletzungen gemeldet. Der Staatssicherheitsdienst (GSS) übernahm die \n\n9 \n \nVerantwortung für einige der im Februar in Homs gemeldeten Todesfälle und versprach, \nErmittlungen einzuleiten. Trotz Amnestieversprechen gab es auch Berichte über die \nInhaftierung ehemaliger Soldaten und Offiziere der syrischen Armee, die sich ergeben \nhatten, Soldaten, die nach einem Fluchtversuch aus dem Irak zurückkehrten, Soldaten, die \ngegen den IS in der syrischen Wüste und im Umland von Deir ez-Zor gekämpft hatten, \nsowie Zivilisten, die bei Razzien oder an Kontrollpunkten festgenommen wurden. Einige \nder Personen, darunter ehemalige Offiziere, wurden wieder entlassen, nachdem \nfestgestellt worden war, dass sie an keinen Straftaten beteiligt waren (vgl. BFA, \nLänderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, 08.05.2025, Seite 73 ff.; EUAA, \nInterim Country Guidance: Syria, Juni 2025, Seite 43; EUAA, Syria: Country Focus. \nCountry of Origin Information Report, Juli 2025, Seite 32 f.). \n \nLaut den Syrien-Analysten Gregory Waters und Kayla Koontz lassen sich zwei deutliche \nMuster im Vorgehen der Übergangsregierung gegen Mitglieder des ehemaligen Regimes \nerkennen, die an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren: Personen in hohen \nPositionen oder solche, die an aufsehenerregenden Gräueltaten beteiligt waren, werden \nnach ihrer Festnahme oft öffentlich genannt und bleiben in der Regel in Haft. Im Gegensatz \ndazu befinden sich viele Beamte niedrigerer Ränge und ehemalige Informanten weiterhin \nauf freiem Fuß. Trotz häufiger Meldungen von Einheimischen an die Sicherheitskräfte \nwerden diese Personen oft nur kurzzeitig festgenommen und dann wieder freigelassen. \nAuch das SJAC (Syria Justice and Accountability Centre) stellte fest, dass Personen mit \nhöherem Bekanntheitsgrad eher ins Visier geraten, während Personen mit niedrigerem \nBekanntheitsgrad leichter unentdeckt bleiben können. Auch im Hinblick auf die Verfolgung \nehemaliger ziviler Beamter wird berichtet, dass weniger bekannte Personen in der Regel \nnicht festgenommen werden, es sei denn, sie sind in konkrete Verbrechen verwickelt oder \nhatten Verbindungen zu den Geheimdiensten (vgl. EUAA, Syria: Country Focus. Country \nof Origin Information Report, Juli 2025, Seite 33 ff.). \n \nDaneben wird von Racheakten an Männern, die (mutmaßlich) Verbindungen zum Militär \noder den Geheimdiensten des Assad-Regimes hatten, durch nichtstaatliche Akteure \nberichtet. Rachemorde und sektiererische Gewalt treten dabei häufiger in Gebieten auf, in \ndenen die Kontrolle der Übergangsverwaltung weniger effektiv ist, beispielsweise in den \nKüstenregionen (Latakia und Tartus), Homs, Hama und dem ländlichen Damaskus (vgl. \nEUAA, Syria: Country Focus. Country of Origin Information Report, Juli 2025, Seite 35 f.; \nEUAA, Interim Country Guidance: Syria, Juni 2025, Seite 44). So war Anfang März 2025 \nvor allem die alawitische Bevölkerung in den Gouvernements Latakia, Tartus und Hama, \ndie von großen Teilen der syrischen Bevölkerung als Nutznießende und Unterstützer der \nehemaligen Assad-Regierung betrachtet werden, von Hinrichtungen und Massentötungen \n\n10 \n \nbetroffen (vgl. BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad – Gegenwärtige Entwicklungen, \nStand: März 2025, Seite 26). Zwischen Verfolgung von Regimestraftätern und Racheakten \nvor allem gegen die Volksgruppe der Alawiten, aus der die al-Assads stammen, ist nicht \nimmer leicht zu unterscheiden (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation \nSyrien v. 08.05.2025, Seite 44). Es liegen jedoch keine Berichte über Fälle von \nRachemorden in Damaskus vor (vgl. EUAA, Interim Country Guidance: Syria, Juni 2025, \nSeite 44). Laut einem Bericht der International Crisis Group verhinderte oder bestrafte die \nÜbergangsregierung zudem weitgehend Vergeltungsakte gegen Personen, die mit der \nAssad-Regierung in Verbindung standen. Im Juni erließ sie über den Fatwa-Rat eine \nFatwa, die Rachemorde und außergerichtliche Vergeltungsmaßnahmen verbietet. Die \nFatwa fordert die Bürger auf, Streitigkeiten über offizielle Rechtswege beizulegen und stellt \nVergeltungsakte unter Strafe (vgl. EUAA, Syria: Country Focus. Country of Origin \nInformation Report, Juli 2025, Seite 32 ff.). \n \nVor diesem Hintergrund führt die EUAA aus, dass die bloße Tatsache, (ehemaliges) \nMitglied von Assads Streitkräften und pro-Assad-bewaffneten Gruppen gewesen zu sein, \nallein nicht zu einem für die Begründung einer begründeten Furcht vor Verfolgung \nerforderlichen Risiko führt. Maßgeblich zu berücksichtigen seien insoweit vor allem \nrisikobeeinflussende Umstände, wie beispielsweise regionale Besonderheiten und die \nTatsache, ob die Person den „Eingliederungsprozess“ durchlaufen hat oder (mutmaßlich) \nim Namen des Assad-Regimes Verbrechen begangen hat (vgl. EUAA, Interim Country \nGuidance: Syria, Juni 2025, Seite 43 f.). \n \nUnter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen erscheint es im Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger aufgrund seiner \nehemaligen Tätigkeit durch die neue syrische Übergangsregierung oder einen anderen \ntauglichen Akteur i.S.d. § 3c AsylG einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Er hat selbst \nvorgetragen, dass er lediglich als Sicherheitskraft bei Botschaften eingesetzt wurde. Er hat \nweder an Kriegshandlungen teilgenommen noch war er anderweitig an Verbrechen \nbeteiligt. Er hatte keinen hohen Rang und musste in seinem Dienst für die Botschaft nie \nseine Waffe einsetzen. Zudem gehört er als Sunnit nicht zur alawitischen Gemeinschaft, \ndie in den vergangenen Monaten wiederholt Racheakten ausgesetzt war. Ferner würde \nder Kläger nach Damaskus zurückkehren und somit in eine Stadt, in der nach der \nErkenntnislage aufgrund der erhöhten Präsenz von Sicherheitskräften des neuen Regimes \nallgemein mit weniger Kriminalität zu rechnen ist. Infolgedessen und angesichts der \naktuellen Erkenntnislage ist der Vortrag des Klägers dahingehend, dass seine Frau seit \ndem Sturz des Assad-Regimes ständig von Milizen aufgesucht und nach seinem Verbleib \ngefragt werde, als unglaubhaft zu bewerten. Es ist überhaupt nicht ersichtlich, aus welchen \n\n11 \n \nGründen, „unbekannte Milizen“ den Kläger, der seine Waffe nie einsetzen musste, an \nkeinen Kriegsverbrechen beteiligt gewesen ist, keinen hohen Bekanntheitsgrad hatte und \nselbst 2022 vor dem Assad-Regime geflohen ist, verfolgen sollten. Auch der Kläger konnte \nnicht nachvollziehbar erläutern, weshalb an ihm ein solch großes Interesse bestehen sollte. \nEr gab lediglich an, dass alle Soldaten und Polizisten getötet würden, sollten sie \nzurückkehren. Dies steht jedoch mit der Erkenntnismittellage nicht in Einklang. Dieser ist \nvielmehr zu entnehmen, dass, auch wenn es aufgrund individuell gefahrerhöhender \nUmstände zu Inhaftierungen und Racheakten gegenüber ehemaligen Mitgliedern des \nAssad-Regimes gekommen ist, der Großteil von Assads Streitkräften, die sich freiwillig \nergeben haben, erfolgreich in das Zivilleben integriert werden konnte und weder Strafen \nnoch Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen ist. \n \nLetztlich führen auch weder die Herkunft des Klägers aus Damaskus noch seine Ausreise \naus Syrien, seine Asylantragstellung in der Bundesrepublik und sein Aufenthalt eben dort \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu der Annahme, ihm drohe bei einer Rückkehr durch \ndie neue syrische Regierung oder einen anderen tauglichen Akteur i.S.d. § 3c AsylG \npolitisch verfolgt zu werden (vgl. VG Bremen, Urt. v. 29.09.2025 – 3 K 1730/23). Aus Syrien \nstammenden Personen droht bei einer Rückkehr nach Syrien im Allgemeinen wegen ihrer \nillegalen Ausreise in Verbindung mit einem Asylantrag und dem Verbleib im westlichen \nAusland keine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Es entsprach bereits unter \nHerrschaft des Assad-Regimes ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass eine \nillegale Ausreise, die Stellung eines Asylantrages sowie der Aufenthalt im westlichen \nAusland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu flüchtlingsschutzrelevanten \nMaßnahmen durch die syrischen Sicherheitskräfte führen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. \n22.04.2021 – 2 LB 147/18 –, juris Rn. 42 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. \n25.01.2021 – 14 A 822/19.A – juris Rn. 35 ff. m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. \n23.10.2018 – A 3 S 791/18 –, juris Rn. 18 ff.; OVG Bremen, Urt. v. 24.01.2018 – 2 LB \n194/17 –, juris Rn. 39 ff.). Zur Überzeugung des Gerichts gilt dies fort und dem Kläger droht \nauch unter Herrschaft des HTS-Bündnisses bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien \nnicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung wegen seiner illegalen \nAusreise und seinem Aufenthalt in Deutschland. Vielmehr fordert HTS syrische Flüchtlinge \ndazu auf, nach Syrien zurückzukehren und beim Wiederaufbau zu helfen (vgl. VG \nGelsenkirchen, Urt. v. 19.08.2025 – 12a K 1742/24.A –, juris Rn. 65; VG Braunschweig, \nUrt. v. 31.03.2025 – 1 A 49/24 –, juris Rn. 26). \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht \nauf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n\n12 \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nSchröder","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364720","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-11-27/3-k-2758-23","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364720","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364720","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-11-27/3-k-2758-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364720","retrieved":"2026-07-09 04:52:28.224217+00:00"}}