{"status":"available","doknr":"OLD364719","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-11-28","aktenzeichen":"3 K 2828/23","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n3 K 2828/23 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern und Heimat, \ndieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, \n \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch die \nRichterin am Verwaltungsgericht Schröder als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen \nVerhandlung vom 28. November 2025 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \n\n2 \n \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft. \n \nDer am \n.1994 in Idlib/Syrien geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger \narabischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im September 2015 in die Bundesrepublik \nDeutschland ein und stellte am 01.08.2016 einen auf die Zuerkennung internationalen \nSchutzes beschränkten Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im \nFolgenden: Bundesamt). \n \nIn seiner Anhörung beim Bundesamt am 14.09.2016 erklärte der Kläger im Wesentlichen, \ndass er Syrien im Jahr 2013 aus Furcht vor der Einberufung zum Militärdienst verlassen \nhabe. Mit Bescheid vom 18.10.2016 erkannte das Bundesamt dem Kläger die \nFlüchtlingseigenschaft zu. In einem zur Behördenakte genommenen Vermerk vom \n18.10.2016 führt das Bundesamt aus, es sei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon \nauszugehen, dass der Kläger bereits vor seiner Flucht aus Syrien politischer Verfolgung \ndurch das Assad-Regime ausgesetzt gewesen sei. Auch im Falle einer Rückkehr in sein \nHeimatland sei unter den derzeitigen politischen Verhältnissen davon auszugehen, dass \ndem Kläger politische Verfolgung aufgrund der illegalen Ausreise und dem \nWehrdienstentzug drohen werde. \n \nDas Amtsgericht D\n verurteilte den Kläger am 05.12.2018 wegen unerlaubten \nBesitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je 40,00 Euro \n(Az.: \n). Mit rechtskräftigem Urteil vom 06.05.2021 (Az.: \n) verurteilte das Landgericht O\n den Kläger wegen \nsexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Das Urteil bezieht sich auf eine \nTat vom \n.2019. Wegen der Einzelheiten wird auf das zur beigezogenen \nBehördenakte des Bundesamtes genommene Urteil verwiesen. \n \nDer Kläger befand sich ab dem 05.11.2022 zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe in Haft, \nzunächst in der Justizvollzugsanstalt O\n und ab dem 17.11.2022 in der \nJustizvollzugsanstalt Bremen. Mit Beschluss des Landgerichts Bremen vom 25.07.2024 \nwurde die weitere Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom \n06.05.2021 zur Bewährung ausgesetzt. Die Dauer der Bewährungszeit beträgt drei Jahre. \nNach dem Ergebnis des von dem Sachverständigen Dr. H. nach § 454 Abs. 2 StPO \nerstatteten Gutachtens sei die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger künftig erneut \neinschlägig strafrechtlich in Erscheinung treten werde, kurz- und mittelfristig als gering zu \nbewerten. Auf die weitere Begründung des Aussetzungsbeschlusses wird Bezug \ngenommen. Der Kläger wurde am 08.08.2024 aus der Haft entlassen. \n\n3 \n \n \nDas Bundesamt leitete bereits am 05.09.2023 ein Widerrufsverfahren ein. Mit Schreiben \nvom 06.09.2023 hörte das Bundesamt den Kläger zum beabsichtigten Widerruf der \nFlüchtlingseigenschaft an. Mit Schreiben vom 02.10.2023 erklärte der Kläger, dass in \nseinem Land Krieg herrsche. Eine Rückkehr nach Syrien bedeute für ihn eine Rückkehr in \ndie Hölle. Während seiner Inhaftierung habe er einen Deutschkurs gemacht. Er befinde \nsich aktuell in einer therapeutischen Abteilung, in der er Teile seiner Vergangenheit \nbearbeiten und Zukunftspläne schmieden könne. Er möchte nach der Haft eine Ausbildung \nfinden, arbeiten gehen und eine Familie gründen. All das sei ihm in Syrien nicht möglich, \nda ihm dort die Verhaftung, Folter, Krieg und der Tod drohe. Aus seiner Familie seien \nbereits mindestens 100 Menschen getötet worden. Ein Großteil seiner Familie befinde sich \nbereits in Deutschland. \n \nMit Bescheid vom 07.11.2023, dem Kläger zugestellt am 17.11.2023, widerrief das \nBundesamt \ndie \ndem \nKläger \nmit \nBescheid \nvom \n18.10.2016 \nzuerkannte \nFlüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 2) \nund stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich \nSyriens vorliegt (Ziffer 3). Die Flüchtlingseigenschaft sei gemäß § 73 Abs. 5 AsylG i.V.m. \n§ 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG zu widerrufen. Die erforderliche Verurteilung zu einer \nFreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren liege angesichts des Urteils des Landgerichts \nO\n vom 06.05.2021 vor. Das vom Gericht dargestellte Verhalten des Klägers und \ndie damit bei ihm zum Ausdruck gekommene kriminelle Energie und das Gewicht der bei \neinem Rückfall bedrohten Rechtsgüter würden für sich bereits die Annahme rechtfertigen, \ndass bei ihm auch weiterhin von einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr \nauszugehen sei. Für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr spreche auch, dass der \nKläger in Deutschland auf kein familiäres Netzwerk zurückgreifen könne, welches ihm in \nZukunft Orientierung, Rückhalt und Unterstützung zur Führung eines straffreien Lebens \ngeben könnte. Die in Deutschland lebenden Verwandten hätten den Kläger nicht von der \nBegehung von Straftaten in der Vergangenheit abgehalten. Die Voraussetzungen für die \nZuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Auch hiervon sei der Kläger \nausgeschlossen, da schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen würden, dass er \neine schwere Straftat begangen habe und damit der Ausschlusstatbestand gem. § 4 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 2 AsylG erfüllt sei. Allerdings lägen die Voraussetzungen eines \nAbschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Angesichts der sehr schlechten \nwirtschaftlichen und humanitären Lage bestünden für Rückkehrer wenige Möglichkeiten \nzur Schaffung einer ausreichenden Lebensgrundlage bzw. der Sicherung des \nExistenzminimums. Die Grundversorgung und die Möglichkeiten zur Überlebenssicherung \n\n4 \n \nseien in ganz Syrien, mitunter stark, eingeschränkt. Auf die weitere Begründung des \nBescheides wird Bezug genommen. \n \nDer Kläger hat am 01.12.2023 Klage erhoben. Er sei sehr engagiert und habe sich im \nRahmen \ndes \ngeschlossenen \nVollzuges \ndarum \ngekümmert, \ndass \nsich \nseine \nDeutschkenntnisse verbesserten. Ein weiterer Baustein für seine Zukunft in Deutschland \nsei die Erwerbstätigkeit. Eine in Aussicht stehende Ausbildungsstelle habe ihn daher \nzusätzlich motiviert, die deutsche Sprache noch besser zu erlernen. Die Fortschreibung \ndes Vollzugsplans sei durchweg positiv. Seit dem 19.02.2024 habe er sich im offenen \nVollzug befunden. Dieser sei problemlos verlaufen. Der Kläger habe noch im offenen \nVollzug eine Ausbildung bei der Firma K. begonnen. Die Ausbildung sei im Februar 2025 \nbeendet worden, da ihm der mathematische Teil nicht gelegen habe. Von April bis Juli \n2025 habe er bei der Möbelspedition I. in Delmenhorst gearbeitet, zugleich aber nach einer \nnäher gelegenen Beschäftigung gesucht. Bei der Firma S. sei er nach dem Ende der \nProbezeit nicht weiterbeschäftigt worden. Aktuell erhalte er Leistungen vom Jobcenter. Er \nplane, zum 01.12.2025 mit einer Ausbildung zum Rangierhelfer bei der E. GmbH zu \nbeginnen. Auf die weitere Klagebegründung wird Bezug genommen. \n \nDer Kläger beantragt, \nden Bescheid vom 07.11.2023 aufzuheben; hilfsweise die Beklagte unter \nentsprechender Aufhebung des Bescheides vom 07.11.2023 zu verpflichten, dem \nKläger den subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. \n \nMit Beschluss vom 04.11.2025 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen \nworden. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. \nDiesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, der beigezogenen \nStrafvollstreckungsakte der Staatsanwaltschaft O\n und des beigezogenen \nBewährungsheftes des Landgerichts Bremen verwiesen. Die in das Verfahren eingeführten \nErkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit sie in dieser \nEntscheidung verwertet worden sind. \n\n5 \n \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Klage ist unbegründet. \n \nDer Bescheid vom 07.11.2023 erweist sich unter Zugrundelegung der Sach- und \nRechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 \nAsylG) als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz \n1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der im Bescheid vom 07.11.2023 verfügte Widerruf der mit \nBescheid vom 18.10.2016 zuerkannten Flüchtlingseigenschaft ist rechtmäßig (I.) und der \nKläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung des subsidiären Schutzes (II.). \n \nI. \nDie Widerrufsentscheidung unter Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides ist \nrechtmäßig. \n \nEs kann dahingestellt bleiben, ob die Widerrufsentscheidung zum gegenwärtigen Zeitpunkt \nnoch auf § 73 Abs. 5 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG (a.F.) bzw. § 60 \nAbs. 8 Nr. 3 AufenthG (in der seit dem 31.10.2024 geltenden Fassung) gestützt werden \nkann. Hierfür müsste von dem Kläger insbesondere weiterhin eine Gefahr für die \nAllgemeinheit ausgehen. Bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr sind einerseits \ninsbesondere \ndie \nbei \ndem \nOpfer \nhervorgerufenen \nnachhaltigen \npsychischen \nBeeinträchtigungen und das hohe Gewicht der bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgüter \nzu berücksichtigen. Gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr sprechen jedoch vor \nallem \ndie \nAusführungen \nin \ndem \nvom \nLandgericht \nBremen \neingeholten \nSachverständigengutachten und die erfolgte Strafaussetzung mit Beschluss vom \n25.07.2024, der ein erhebliches tatsächliches Gewicht bei der Beurteilung der \nWiederholungsgefahr \nzukommt. \nDa \nder \nWiderruf \nder \nFlüchtlingseigenschaft \nrechtmäßigerweise auf andere, vom Bundesamt zwar nicht geltend gemachte, im Rahmen \nder gerichtlichen Überprüfung aber zu berücksichtigenden Widerrufsgründe (zum \nPrüfungsmaßstab siehe BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 10 C 17.12 –, juris Rn. 9) gestützt \nwerden kann, bedarf es zur Frage des Fortbestehens einer vom Kläger ausgehenden \nGefährdung keiner Entscheidung des Gerichts. \n \nDer Widerruf der Flüchtlingseigenschaft ist gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 5 \nAsylG rechtmäßig. Danach ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, \nwenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des \nLandes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Die Veränderung \nder Umstände muss erheblich und nicht nur vorübergehend sein, sodass die Furcht des \n\n6 \n \nAusländers vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann (§ 73 Abs. 1 \nSatz 3 AsylG). \n \nIm maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen die Umstände, die zur \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, nicht mehr vor. Der Kläger hat bei \neiner Rückkehr nach Syrien nicht (mehr) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine \nZwangsrekrutierung und Strafverfolgung oder Bestrafung i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG \ndurch das Assad-Regime zu befürchten. Die von dem Kläger geltend gemachte Furcht vor \neiner Einziehung zum Wehrdienst bzw. einer Bestrafung wegen einer Entziehung vom \nWehrdienst durch seine Ausreise durch das Assad-Regime führt nach dem Machtwechsel \nin \nSyrien \nnicht \nmehr \nmit \nbeachtlicher \nWahrscheinlichkeit \nzu \neiner \nflüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung. Auch der UNHCR geht nach der Lageänderung in \nSyrien durch den Machtwechsel nunmehr davon aus, dass die Gefahr einer Verfolgung \ndurch \ndie \nfrühere \nRegierung \nvorbei \nist \n(vgl. \nhttps://www.ecoi.net/en/file/local/2119093/unhcr_position_on_returns_to_syria_-\n_16_dec_2024.pdf, unter Ziffer 6). Für eine Fortsetzung der Verfolgungshandlungen unter \nder neuen Übergangsregierung ist nichts ersichtlich. In den von der neuen syrischen \nRegierung kontrollierten Gebieten ist der verpflichtende Wehrdienst abgeschafft. Ende des \nJahres 2024 bestätigte Präsident al-Sharaa, dass man zu einer Freiwilligenarmee \nübergehen wolle (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung: Rekrutierungspraxis der \nÜbergangsregierung, \nRekrutierungen \ndurch \nandere \nbewaffnete \nGruppen; \nZwangsrekrutierungen \nv. \n21.03.2025). \nSeitdem \ngibt \nes \nkeine \nBerichte \nüber \nZwangsrekrutierungen mehr (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht zu Syrien v. 30.05.2025, \nSeite 13). Nach dem Umsturz wurde am 09.12.2024 eine Generalamnestie für alle \nWehrpflichtigen verkündet, die nicht an Kriegsverbrechen beteiligt gewesen seien. Ihnen \nwurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (vgl. BFA, \nLänderinformation der Staatendokumentation: Syrien, Stand: 08.05.2025, Seite 141; \nBAMF, Länderreport: Syrien nach Assad – Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März \n2025, Seite 35). \n \nEs liegt zudem eine dauerhafte Veränderung i.S.d. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylG vor. Die \nVeränderung der Umstände ist angesichts der langen Herrschaftszeit der Assad-Familie \nvon über 50 Jahren erheblich und angesichts der Flucht von al-Assad nach Russland sowie \nder Bestellung der neuen syrischen Regierung nicht nur vorübergehend (vgl. hierzu VG \nStuttgart, Urt. v. 11.07.2025 – A 10 K 1980/22 –, juris Rn. 19 ff.; VG Berlin, B. v. 08.09.2025 \n– 23 L 442/25 A –, juris Rn. 15 ff.). \n \n\n7 \n \nEs ist auch weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass dem Kläger die \nFlüchtlingseigenschaft aus anderen Gründen zuzuerkennen ist. \n \nII. \nDer Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch \nauf Gewährung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG. \n \nEs kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger aufgrund der von ihm begangenen Straftat \nbzw. einer möglicherweise von ihm ausgehenden Gefährdung bereits von der \nZuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 4 AsylG \nausgeschlossen ist, da bereits die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären \nSchutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen. \n \nNach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er \nstichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland \nein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG \ndie Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche \noder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle \nBedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher \nGewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts \n(Nr. 3). Diese Voraussetzungen liegen im konkreten Fall nicht vor. \n \n1. \nDie Tatbestände nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG sind nicht einschlägig. Es ist \nweder ersichtlich, dass vorliegend die Todesstrafe verhängt wurde, noch dass dem Kläger \nFolter, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen \nwürden. \n \n2. \nAuch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 3 AsylG liegen nicht vor. \n \nEine ernsthafte, individuelle Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit \nim Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist, wenn gefahrerhöhende individuelle \nUmstände fehlen, dann gegeben, wenn eine Situation vorliegt, die durch einen so hohen \nGefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer \nAnwesenheit im Zielgebiet der voraussichtlichen Rückkehr des Ausländers einer \nernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Um dies feststellen zu können, \n\n8 \n \nbedarf es zunächst einer näherungsweisen quantitativen Ermittlung des Tötungs- und \nVerletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur \nindividuellen Betroffenheit des Ausländers (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.2020 – 1 C 11.19 –\n, juris Rn. 21). Für die Verfolgungsdichte beim subsidiären Schutz ist kein auf alle \nKonfliktlagen anzuwendender „Gefahrenwert“ im Sinne einer zwingend zu beachtenden \nmathematisch-statistischen, quantitativen Mindestschwelle anzuwenden, sondern es \nbedarf einer umfassenden Gesamtbetrachtung auf der Grundlage einer wertenden \nGesamtschau auch individuellen Betroffenheit. Dies ändert indes nichts daran, dass im \nRahmen einer solchen Gesamtbetrachtung der Umstand, dass die Anzahl der bereits \nfestgestellten Opfer bezogen auf die Gesamtbevölkerung in der betreffenden Region eine \nbestimmte Schwelle erreicht, als für die Feststellung einer solchen Bedrohung relevant \nangesehen werden kann, nur eben nicht im Sinne einer systematischen Anwendung eines \neinzigen quantitativen Kriteriums (vgl. BVerwG, B. v. 13.12.2021 – 1 B 85/21 –, juris Rn. 4 \nunter Verweis auf EuGH, Urt. v. 10.06.2021 – C-901/19 –, juris Rn. 31). \n \nUnter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ergibt sich, dass das Ausmaß willkürlicher \nGewalt in der Heimatregion des Klägers, in Idlib, nicht derart hoch ist, dass er allein \naufgrund seiner dortigen Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung für sein \nLeben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt wäre. \n \nIm März 2025 betrug die Einwohnerzahl des Gouvernements Idlib nach Angaben der IOM \n2.848.168. Die WHO hingegen schätzte die Bevölkerung Idlibs im März 2025 auf 3.179.920 \n(vgl. EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, Seite 111 f.). Idlib steht größtenteils unter der \nKontrolle der von HTS geführten Übergangsregierung (vgl. EUAA, Syria: Country Focus, \nJuli 2025, Seite 112; Auswärtiges Amt, Lagebericht zu Syrien v. 30.05.2025, Seite 4). \nAnfang März 2025 starteten die Streitkräfte der Übergangsregierung gezielte \nSicherheitsoperationen und errichteten im gesamten Gouvernement Kontrollpunkte, um \ndie Sicherheit in der Region zu erhöhen. Das unabhängige Forschungsinstitut Harmoon \nCenter stellte fest, dass Idlib im Vergleich zu anderen Gouvernements „relativ stabil“ \nerscheine und die neuen Sicherheitskräfte trotz gelegentlicher externer Bedrohungen die \nKontrolle behielten (vgl. EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, Seite 112). Die Zahl der \nSicherheitsvorfälle ist in der Region Idlib seit dem Sturz der Assad-Regierung deutlich \ngesunken. Während es im Zeitraum von September 2023 bis August 2024 im \nGouvernement Idlib zu insgesamt knapp 2.300 und somit durchschnittlich ca. 191 \nSicherheitsvorfällen (definiert als Kämpfe, Explosionen/Ferngewalt, Gewalt gegen \nZivilisten) pro Monat kam (vgl. EUAA, Syria – Security Situation, 22.10.2024, Seite 54 ff.), \nwurden zwischen dem 9. Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 insgesamt nur 136 \nSicherheitsvorfälle verzeichnet. Im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Mai 2025 belief sich \n\n9 \n \ndie Zahl der Sicherheitsvorfälle auf 62. Von diesen Vorfällen wurden vier als Kämpfe, 47 \nals Explosionen/Ferngewalt und elf als Gewalt gegen Zivilisten kodiert (vgl. EUAA, Syria: \nCountry Focus, Juli 2025, Seite 113 f.). Im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26. September \n2025 sank die Zahl der Sicherheitsvorfälle im Gouvernement Idlib weiter auf 52. Die \nmeisten Sicherheitsvorfälle, die ACLED in diesem Zeitraum erfasst hat, werden auf \nLandminen und Blindgänger sowie auf Angriffe der US-geführten Koalition gegen den IS \nauf ISIL-Ziele zurückgeführt (vgl. EUAA, COI QUERY, Syria: Major human rights, security, \nand \nsocio-economic \ndevelopments, \n01.10.2025, \nSeite \n20 \nff.). \nDie \nMenschenrechtsorganisation Syrian Network for Human Rights (SNHR) verzeichnete im \nZeitraum März bis September 2025 insgesamt 77 zivile Todesopfer (März: 17; April: 21; \nMai: 6; Juni: 4; Juli: 13; August: 11; September: 5) im Gouvernement Idlib (vgl. EUAA, \nSyria: Country Focus, Juli 2025, Seite 115; EUAA, COI QUERY, Syria: Major human rights, \nsecurity, and socio-economic developments, 01.10.2025, Seite 23 f.). \n \nBei umfassender Würdigung dieser vorgenannten Umstände besteht in der Region Idlib im \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Situation (mehr), in der Zivilpersonen allein \naufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer \nkörperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wären (vgl. VG Berlin, B. v. 08.09.2025 – 23 L \n442/25 A –, juris Rn. 33 ff.). Diese Schlussfolgerung wird auch durch den ergänzenden \nAnhaltspunkt gestützt, dass zuletzt nur ca. 13 Sicherheitsvorfälle pro Monat in der Region \nIdlib bei ca. drei Millionen Einwohnern auftraten und die Zahl der zivilen Todesopfer im \nSeptember 2025 auf fünf sank. Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass es vereinzelt \nzu Kämpfen zwischen der Übergangsregierung und Assad-treuen Gruppierungen oder \nausländischen islamistischen Milizen (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 27.10.2025) \ngekommen ist. Hierbei handelt es sich um singuläre Einzelfälle. Dass speziell Zivilisten \nbetroffen wurden, ist nicht ersichtlich (vgl. hierzu: VG Berlin, B. v. 08.09.2025 – 23 L 442/25 \nA –, juris Rn. 41 f.). Individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers \nsind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht \nauf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \n\n10 \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nSchröder","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364719","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-11-28/3-k-2828-23","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":8},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 454","ref_norm":"454","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364719","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364719","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-11-28/3-k-2828-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364719","retrieved":"2026-07-09 04:52:28.196214+00:00"}}