{"status":"available","doknr":"OLD364718","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-01-12","aktenzeichen":"3 K 49/24","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n3 K 49/24 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \n \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern und Heimat, \ndieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, \n \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch die \nRichterin am Verwaltungsgericht Schröder als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen \nVerhandlung vom 12. Januar 2026 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \n\n2 \n \nTatbestand \nDer Kläger, dem bereits der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, begehrt die \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. \n \nDer 1989 in Homs/Syrien geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer \nVolks- und christlicher Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben im Juni \n2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 30.06.2021 beim Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. \n \nIn seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 05.07.2021 gab der Kläger an, dass er Syrien \nim April 2016 verlassen habe. Er habe nach seinem Abitur drei Jahre lang \nRechtswissenschaften in Syrien studiert. Er habe keinen Wehrdienst geleistet und hasse \nden Sicherheitsapparat in Syrien. 2013 sei sein Vater durch die syrische Armee getötet \nworden. Um den Vorfall zu vertuschen, sei sein Vater als Terrorist dargestellt worden. Ende \n2015 sei er letztmalig zu seinem Vater durch die Sicherheitsbehörden befragt worden. \nNach der letzten Befragung sei er aufgefordert worden, seinen Wehrdienst zu leisten. \nDanach habe er einen Antrag für eine Ausreisegenehmigung gestellt, die ihm erteilt worden \nsei. Es sei für ihn unmöglich nach Syrien zurückzukehren, weil das Regime dort noch \nherrsche. Er sei von Geburt an christlicher Glaubenszugehörigkeit. Vor der Opposition \nhabe er seine Religion verbergen müssen. Viele Christen seien von der Opposition getötet \nworden. Er selbst habe aber keine Probleme gehabt. \n \nMit Bescheid vom 17.01.2023 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers als \nunzulässig ab und drohte die Abschiebung des Klägers nach Griechenland an. Dem Kläger \nsei in Griechenland am 06.11.2019 im Rahmen des Asylverfahrens internationaler Schutz \ngewährt worden. Auf die hiergegen erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht Bremen \nmit Urteil vom 23.11.2023 (5 K 172/23) den Bescheid auf. \n \nMit Bescheid vom 02.01.2024 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären \nSchutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Die Voraussetzungen für die \nZuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen vor. Aufgrund des ermittelten \nSachverhaltes sei davon auszugehen, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein \nernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG drohe. Die Voraussetzungen für \ndie Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigter seien \nhingegen nicht gegeben. Die Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung, Wehrdienst- bzw. \nKriegsdienstverweigerung oder Desertion stelle für sich allein nach überwiegender \nobergerichtlicher \nRechtsprechung \ngrundsätzlich \nkeine \nflüchtlingsschutzrelevante \nVerfolgung dar. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger eine oppositionelle oder \n\n3 \n \nregimefeindliche Gesinnung habe, seien weder vorgetragen worden noch erkennbar. \nGegen eine tatsächlich bestehende Verfolgungsabsicht des syrischen Staates spreche \nauch, dass es dem Kläger möglich gewesen sei, mit dem eigenen Reisepass und einer \nAusreisegenehmigung legal auszureisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den \nBescheid verwiesen. \n \nDer Kläger hat am 09.01.2024 Klage erhoben. Ihm drohe in Syrien eine Gruppenverfolgung \nbzw. Einzelverfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur christlichen Minderheit. Nach \nbisheriger Presseberichterstattung seien Christen in Syrien von Verfolgungshandlungen \ndurch die neuen Machthaber betroffen. Im Falle erzwungener (theoretischer) Rückkehr \nnach Syrien drohten dem Kläger Verfolgungshandlungen durch die extremistische \n(sunnitische) Mehrheitsbevölkerung. Auf die weitere Klagebegründung wird Bezug \ngenommen. \n \nDer Kläger beantragt, \ndie Beklagte unter (teilweiser) Aufhebung des Bescheides vom 02.01.2024 – \nzugestellt am 08.01.2024 - zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft \nzuzuerkennen, § 3 Abs. 1 AsylG. \n \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. \n \nMit Beschluss vom 04.03.2024 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen \nworden. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. \nDiesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die \nin das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind. \nEntscheidungsgründe \nDie Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung \ndie Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte rechtzeitig und ordnungsgemäß \nund unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 \nVwGO). \n \n\n4 \n \nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 02.01.2024 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO). Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG. \n \nI. \nNach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn \ner Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist und keiner der genannten Ausnahmetatbestände \neinschlägig ist. Ein Ausländer ist gemäß § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des \nAbkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer \nFlüchtlingskonvention - GFK -, BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter \nFurcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung \noder \nZugehörigkeit \nzu \neiner \nbestimmten \nsozialen \nGruppe \naußerhalb \nseines \nHerkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er \nnicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will \n(Buchst. a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt \nhatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren \nwill (Buchst. b). \n \nAls Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, \ndie auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine \nschwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere \nder Rechte, von denen nach Art. 15 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in \neiner Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der \nMenschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie \nder in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Die Verfolgung kann dabei nach § 3c \nAsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat \noder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von \nnichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure \neinschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht \nwillens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies \nunabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder \nnicht (Nr. 3). \n \nZwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit den in § 3b AsylG genannten \nVerfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften \nHandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung \n\n5 \n \nbestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Wer eine ihm geltende Verfolgungshandlung (§ 3a AsylG) \nsowie den Wegfall nationalen Schutzes (§ 3c bis § 3e AsylG) darlegen kann, wird als \nFlüchtling anerkannt, wenn die Verfolgung auf einem oder mehreren der in § 3b Abs. 1 \nAsylG bezeichneten Verfolgungsgründen beruht. Kann die Anknüpfung der Verfolgung an \neinen solchen Verfolgungsgrund nicht dargelegt werden, besteht nach Maßgabe der \nentsprechenden Voraussetzungen lediglich Anspruch auf subsidiären Schutz (§ 4 Abs. 1 \nAsylG). \n \nDabei ist es für die Annahme von Verfolgung nicht erforderlich, dass von politischer \nVerfolgung Betroffene entweder tatsächlich oder nach der Überzeugung des verfolgenden \nStaates selbst Träger eines verfolgungsverursachenden Merkmals sind. Politische \nVerfolgung kann auch dann vorliegen, wenn der oder die Betroffene lediglich der \nGegenseite oder dem persönlichen Umfeld einer anderen Person zugerechnet wird, die \nihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist (BVerfG, Kammerbeschluss v. 22.11.1996 - 2 \nBvR 1753/96 - juris, Rn. 5). In diesem Sinne sieht § 3b Abs. 2 AsylG vor, dass es bei der \nBewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, \nunerheblich ist, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, \nsozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese \nMerkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Dafür, dass die Verfolger einen \nVerfolgungsgrund unterstellen, müssen jedoch Umstände ermittelt werden (vgl. Marx, \nAsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 3b Rn. 78). \n \nDie Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer – bei einer hypothetisch zu \nunterstellenden Rückkehr – die Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland \ngegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der \nbegründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchst. d) Richtlinie 2011/95/EU \nabzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die \ntatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); das entspricht dem Prognosemaßstab der \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. \n32). Er verlangt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur \nPrüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung \nsprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den \ndagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei sind neben sämtlichen mit dem \nHerkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen das maßgebliche Vorbringen des \nAntragstellers und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Es kommt darauf an, ob \nin Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen \n\n6 \n \nin der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Damit \nkommt dem qualitativen Kriterium der Zumutbarkeit maßgebliche Bedeutung zu. Ein \ndrohender ernsthafter Schaden ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem \nbesonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach \nAbwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar \nerscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 – 1 C 29/17 –, juris Rn. 14; VG Hannover, Urt. \nv. 07.08.2019 – 6 A 1240/17 –, juris Rn. 20; VG Halle, Urt. v. 08.05.2018 – 4 A 111/16 –, \njuris Rn. 16; Göbel-Zimmermann/Eichhorn/Beichel-Benedetti, Asyl- und Flüchtlingsrecht, \n1. Aufl. 2017, Teil 2, Rn. 254). \n \nDer der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig \ndavon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 \nAsylG vorliegt (vgl. EuGH, Urt. v. 02.03.2010 – C–175/08, juris Rn. 84 ff.; BVerwG, Urt. v. \n27.04.2010 – 10 C 5.09, juris Rn. 22). Vorverfolgten kommt jedoch die Beweiserleichterung \ndes Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute (vgl. BVerwG, B. v. 15.08.2017 – 1 B \n123.17, juris Rn. 8). Danach ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde \nbzw. von einer solchen Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, \ndass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige \nGründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. \n \nZur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach \nden \nallgemeinen \nMaßstäben \ndes \nverwaltungsverfahrensrechtlichen \nund \nverwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln \nund festzustellen. Diese Tatsachen liegen regelmäßig teils in der Vergangenheit, teils in \nder Gegenwart. Sie müssen sodann in einer Gesamtschau verknüpft und gewissermaßen \nin die Zukunft projiziert werden. Auch wenn insoweit – wie sich bereits aus dem \nGefahrbegriff ergibt – eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein „voller \nBeweis“ nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der \nRichtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose die volle Überzeugung \ngewonnen haben muss (vgl. VG Halle, Urt. v. 08.05.2018 – 4 A 111/16 –, juris Rn. 17). Es \nmuss sowohl von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals als auch von der \nRichtigkeit der Prognose drohenden Schadens überzeugt sein. Dem persönlichen \nVorbringen des Rechtssuchenden und dessen Würdigung kommt dabei besondere \nBedeutung zu. Insbesondere wenn keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen, ist \nfür die Glaubwürdigkeit auf die Plausibilität des Tatsachenvortrags des Asylsuchenden, die \nArt seiner Einlassung und seine Persönlichkeit – insbesondere seine Vertrauenswürdigkeit \n– abzustellen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. \nPersönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Asylbewerbers berücksichtigt \n\n7 \n \nwerden (vgl. OVG NRW, Urt. v. 17.08.2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33). Der \nAsylsuchende ist insoweit gehalten, seine Gründe für eine Verfolgung schlüssig und \nwiderspruchsfrei mit genauen Einzelheiten vorzutragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1985 – \n9 C 27.85 –, juris Rn. 15 f.). Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich \nstimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass \nihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht (vgl. BVerfG, B. v. 07.04.1998 – 2 BvR 253/96 \n–, juris Rn. 4). Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, \ninsbesondere zu seinem persönlichen Schicksal eine Schilderung gibt, die geeignet ist, \nden geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche, \nUnstimmigkeiten und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar \nund können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann (vgl. \nBVerwG, B. v. 26.10.1989 – 9 B 405.89 –, juris Rn. 8; OVG NRW, Urt. v. 17.08.2010 – 8 A \n4063/06.A –, juris Rn. 33). \n \nII. \nIn Anwendung dieser Maßstäbe ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht \nzuzuerkennen. Der Kläger ist nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist (1.) und es ist im \nmaßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht beachtlich wahrscheinlich, \ndass ihm in Syrien eine Verfolgung droht (2.). \n \n1. \nHinsichtlich des fehlenden Vorliegens einer Vorverfolgung nimmt das Gericht Bezug auf \ndie Ausführungen im Bescheid vom 02.01.2024 (§ 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend wird \nangemerkt, dass der Kläger auch mit seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung \nnicht dargelegt hat, dass er vorverfolgt ausgereist ist. Vielmehr hat er vorgetragen, dass er \naufgrund des Bürgerkriegs ausgereist sei. \n \n2. \nDas Gericht ist nicht der Überzeugung (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urt. v. \n04.07.2019 – 1 C 37.18 –, juris Rn. 19), dass dem Kläger bei einer für den Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung hypothetisch angenommenen Rückkehr nach Syrien über den \nFlughafen Damaskus bzw. eine andere offizielle Grenzstelle mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit droht, einer flüchtlingsschutzrelevanten Handlung ausgesetzt zu \nwerden. \n \na. \nDie von dem Kläger geltend gemachte Furcht vor einer Einziehung zum Wehrdienst bzw. \neiner Bestrafung wegen einer Entziehung vom Wehrdienst durch seine Ausreise durch das \n\n8 \n \nAssad-Regime führt nach dem Machtwechsel in Syrien nicht mehr mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit zu einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung. Auch der UNHCR \ngeht nach der Lageänderung in Syrien durch den Machtwechsel nunmehr davon aus, dass \ndie \nGefahr \neiner \nVerfolgung \ndurch \ndie \nfrühere \nRegierung \nvorbei \nist \n(vgl. \nhttps://www.ecoi.net/en/file/local/2119093/unhcr_position_on_returns_to_syria_-\n_16_dec_2024.pdf, unter Ziffer 6). \n \nVor diesem Hintergrund kommt auch eine Anwendung der auf die Annahme einer \nbeachtlich \nwahrscheinlichen \nVerfolgung \ndurch \ndas \nAssad-Regime \nwegen \nMilitärdienstverweigerung i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG gestützte Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts Bremen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 23.03.2022 – 1 LB 484/21, \njuris Leitsatz 4 und Rn. 39, 76), der die Kammer auch unter Auswertung der \nErkenntnismittel bis zum 05.12.2024 gefolgt ist, nicht mehr in Betracht. Für eine \nFortsetzung der Verfolgungshandlungen unter der neuen Übergangsregierung ist nichts \nersichtlich. In den von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Gebieten ist der \nverpflichtende Wehrdienst abgeschafft. Ende des Jahres 2024 bestätigte Präsident Al-\nSharaa, dass man zu einer Freiwilligenarmee übergehen wolle (vgl. ACCORD, \nAnfragebeantwortung: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen \ndurch andere bewaffnete Gruppen; Zwangsrekrutierungen v. 21.03.2025). Seitdem gibt es \nkeine Berichte über Zwangsrekrutierungen mehr (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht zu \nSyrien v. 30.05.2025, Seite 13). Nach dem Umsturz wurde am 09.12.2024 eine \nGeneralamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet, die nicht an Kriegsverbrechen beteiligt \ngewesen seien. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden \nuntersagt (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, Stand: \n08.05.2025, Seite 141; BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad – Gegenwärtige \nEntwicklungen, Stand: März 2025, Seite 35). \n \nb. \nEine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht dem Kläger ferner nicht deshalb, weil \ner Christ ist. Nach derzeitiger Auskunftslage kann eine sog. Gruppenverfolgung der \nChristen nicht angenommen werden. \n \nEine solche alle Gruppenmitglieder erfassende Verfolgung kann zunächst angenommen \nwerden, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm \nvorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder unmittelbar bevorsteht. Auch ohne \nFeststellung einer konkreten Verfolgungsdichte kann hier in der Regel davon ausgegangen \nwerden, dass ein (formal) geordnetes Staatswesen in der Lage ist, ein beschlossenes \nVerfolgungsprogramm auch tatsächlich umzusetzen. Abseits der Fälle eines staatlichen \n\n9 \n \nVerfolgungsprogramms setzt die Annahme einer Gruppenverfolgung hingegen die \nFeststellung einer hinreichenden Verfolgungsdichte voraus, die die Regelvermutung \neigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von \nEingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es \nsich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine \nVielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im \nVerfolgungszeitraum \nund \nVerfolgungsgebiet \nauf \nalle \nsich \ndort \naufhaltenden \nGruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, \nwiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die \nMöglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. \nVoraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten \nVerfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an \nasylerhebliche Merkmale treffen. Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte \nGruppe von Menschen die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist aufgrund \neiner wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten \nUmstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der \nAngehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter \nmüssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von \nstaatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen zu erlangen ist, \nmöglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere \nunverfügbare Merkmale nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle \ndanach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe \nbezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser \nGruppe in Beziehung gesetzt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 – 10 C 11.08 – juris \nRn. 13; Urt. v. 01.02.2007 – 1 C 24.06 – juris Rn. 7; B. v. 05.04.2011 - 10 B 11.11 -, juris \nRn. 3; Wittmann, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 22. \nEdition, Stand: 01.08.2025, Rn. 34 ff.). \n \nAusgehend von diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung \nvorliegend nicht erfüllt. \n \naa. \nZunächst liegen dem Gericht nach der aktuellen Erkenntnislage keine sicheren \nAnhaltspunkte \nfür \nein \nan \nasylerhebliche \nMerkmale \nanknüpfendes \nstaatliches \nVerfolgungsprogramm vor, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder unmittelbar \nbevorsteht. \n \n\n10 \n \nAussagekräftige Berichte über ein systematisches, durch die Übergangsregierung \nangeordnetes Vorgehen gegen die christliche Bevölkerung durch die Sicherheitskräfte der \nneuen Administration in den Gebieten unter ihrer Kontrolle gibt es bislang keine. Die \nÜbergangsregierung propagiert die Einheit Syriens und seiner Bevölkerung. Darüber \nhinaus treffen sich Amtsträger immer wieder mit Vertretern der christlichen Minderheit, um \nderen Anliegen zu diskutieren (vgl. BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad, Stand: März \n2025, Seite 28 f.). Die syrische Regierung beteuert, dass religiöse und ethnische \nMinderheiten geschützt seien und am politischen Prozess beteiligt würden (vgl. AA, \nLagebericht zu Syrien, 30.05.2025, Seite 14). In der am 29.03.2025 von Syriens Präsident \nAl-Sharaa eingesetzten Übergangsregierung befand sich mit Hind Kabawat zumindest eine \nVertreterin der christlichen Glaubensgemeinschaft, die zur Ministerin für Soziales und \nArbeit ernannt wurde (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung: Strukturen und wichtige \nAkteure der interimistischen Regierung sowie der neuen Übergangsregierung vom 29. \nMärz 2025, 03.04.2025, Seite 7). Bei den im Oktober 2025 erstmals abgehaltenen \nParlamentswahlen wurden zehn Angehörige von ethnischen und religiösen Minderheiten \ngewählt, darunter kurdische, christliche und zwei alawitische Personen (vgl. BAMF, \nBriefing Notes zu Syrien v. 13.10.2025). Vor dem Hintergrund wiederholter Angriffe auf die \nchristliche Gemeinschaft bemüht sich die Regierung um die Sicherheit der christlichen \nGemeinden, wie etwa zu den Osterfeierlichkeiten im April (vgl. BFA, Anfragebeantwortung \nder Staatendokumentation Syrien, Christliche Minderheit in Syrien: Verfolgung, \nSicherheitslage, Anzahl, 21.07.2025, Seite 11 ff.). Bereits nach einem Vorfall im Dezember \n2024, bei dem ein mit der Regierung verbundener ausländischer Kämpfer in einer \nchristlichen Stadt in Hama einen Weihnachtsbaum verbrannte, traf sich der Anführer der \nÜbergangsregierung, Ahmad Al-Sharaa, mit Kirchenvertretern, um ihnen Sicherheit zu \nvermitteln. Die Regierungskräfte verhafteten die Verantwortlichen und schlossen die \nRegierungsbüros über Weihnachten als symbolische Geste. Auch nach weiteren Angriffen \nauf Kirchen entsandte die Regierung Patrouillen (vgl. DIS, Syria: Situation of Certain \nGroups, 09.12.2025, Seite 34 f.). Die Regierung bekräftigt öffentlich die Religionsfreiheit \nund große kirchliche Versammlungen sind weiterhin erlaubt. Die von DIS befragten Quellen \nhaben zudem keine Diskriminierung von Christen durch die neue Regierung in Bereichen \nwie dem Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, Personenstandsurkunden oder \nBeschäftigung im öffentlichen Sektor gemeldet. Nach dem politischen Übergang wurde \nzwar ein Großteil der ehemaligen Staatsverwaltung aufgelöst, was zu zahlreichen \nEntlassungen im öffentlichen Dienst, auch unter Christen, geführt hat. Laut einer \nKirchenorganisation waren diese Entlassungen jedoch Teil einer umfassenden \nUmstrukturierung und nicht auf die Religionszugehörigkeit zurückzuführen. Bei der \nIntegration von Christen in den öffentlichen Dienst verfolgt die Regierung zudem einen \nentgegenkommenderen Ansatz als bei anderen Minderheiten, auch wenn die Fortschritte \n\n11 \n \nin diesem Bereich nach wie vor begrenzt sind (vgl. DIS, Syria: Situation of Certain Groups, \n09.12.2025, Seite 37 f.). Eine von DIS befragte Kirchenorganisation geht zudem davon \naus, dass die gegenwärtige Regierung größtenteils aus pragmatischen Akteuren besteht, \nderen Hauptziel Machterhalt und Stabilität ist und nicht die Verfolgung einer religiösen oder \nideologischen Agenda (vgl. DIS, Syria: Situation of Certain Groups, 09.12.2025, Seite 38). \n \nbb. \nAngesichts der Zahl der in Syrien noch lebenden Christen ist auch unter Berücksichtigung \nder in diesem Jahr bislang bereits gegen Angehörige der christlichen Minderheit \ngerichteten Angriffe eine für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche \nVerfolgungsdichte nicht gegeben. \n \nÜber die genaue Anzahl der aktuell in Syrien lebenden Christen herrschst Unklarheit. Vor \nAusbruch des Konflikts im Jahr 2011 haben noch zwischen 1,5 und 2 Millionen Christen in \nSyrien gelebt. Mittlerweile hat sich diese Zahl auf unter 500.000 verringert. Im Jahr 2020 \nwurde die Zahl der Christen noch auf ca. 450.000 geschätzt. Während das BAMF die Zahl \nder aktuell in Syrien lebenden Christen auf etwa 250.000 schätzt (vgl. BAMF, Länderreport: \nSyrien nach Assad, Stand: März 2025, Seite 28), gehen andere Schätzungen von etwa \n300.000 Christen aus. Sie machen damit etwa 2 % der Bevölkerung aus, verglichen mit \ngeschätzten \n10 \n% \nvor \nAusbruch \ndes \nKonflikts \nim \nJahr \n2011 \n(vgl. \nBFA, \nAnfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien, Christliche Minderheit in Syrien: \nVerfolgung, Sicherheitslage, Anzahl, 21.07.2025, Seite 9; AA, Lagebericht zu Syrien, \n30.05.2025, Seite 14; DIS, Syria: Situation of Certain Groups, 09.12.2025, Seite 34). Die \nMehrheit der Christen in Syrien konzentriert sich in Damaskus und Umgebung. In Wadi al-\nNasara im Gouvernement Homs leben etwa 20.000 und in Aleppo etwa 3.000 christliche \nFamilien (vgl. DIS, Syria: Situation of Certain Groups, 09.12.2025, Seite 37). \n \nZwar leben Christen laut einer von DIS befragten Kirchenorganisation in ganz Syrien im \nAllgemeinen offen als Christen, ohne ihren Glauben verbergen zu müssen (vgl. DIS, Syria: \nSituation of Certain Groups, 09.12.2025, Seite 38). Seit dem Sturz des Assad-Regimes hat \nsich die Lage der Christen in Syrien jedoch verschlechtert. Die Christen sehen sich \ninsbesondere \nnicht \nausreichend \ndurch \nden \nStaat \ngeschützt \n(vgl. \nBFA, \nAnfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien, Christliche Minderheit in Syrien: \nVerfolgung, Sicherheitslage, Anzahl, 21.07.2025, Seite 11 ff.). Nach dem politischen \nÜbergang versprach die Regierung Schutz für alle Syrer, doch in der Praxis mangelt es ihr \ninsbesondere an Kapazitäten, um dies zu gewährleisten. Die Sicherheitskräfte sind \nzersplittert und Übergriffe bewaffneter Gruppen bleiben oft ungestraft. Während der Schutz \nin Großstädten wie Damaskus und Aleppo stärker ist, bleibt er in ländlichen Gebieten \n\n12 \n \nschwach. Dabei genießen Christen Berichten zufolge besseren Schutz als andere \nMinderheiten (vgl. DIS, Syria: Situation of Certain Groups, 09.12.2025, Seite 2). Trotz \nBeteuerungen der syrischen Regierung, dass religiöse und ethnische Minderheiten \ngeschützt seien und am politischen Prozess beteiligt würden, herrscht in Teilen der \nchristlichen Gemeinschaft große Ungewissheit (vgl. AA, Lagebericht zu Syrien, \n30.05.2025, Seite 14; Tagesschau-Bericht vom 23.12.2025 „Christen in Syrien – Wir \nkönnen uns auf nichts verlassen“). \n \nWährend Christen in den kurdisch kontrollierten Gebieten ihre religiösen Überzeugungen \nim Allgemeinen frei äußern und ausüben können, kam es seit der Machtübernahme in den \nGouvernements Damaskus, Hama, Homs und Latakia zu mehreren religiös motivierten \nAngriffen (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, Comprehensive update, Dezember 2025, \nSeite 46). Im Dezember 2024 eröffneten unbekannte bewaffnete Personen das Feuer auf \neine orthodoxe Kirche in Hama. Dem Bericht des Syrischen Netzwerks für Menschenrechte \n(SNHR) zufolge soll es sich um die Miliz Ansar al-Tawhid gehandelt haben, die mit al-\nQaeda in Verbindung steht, und deren Vorgängergruppierung vor einigen Jahren durch \nHTS aufgelöst wurde. In der Ortschaft Maaloula, welche mehrheitlich christlich bewohnt \nist, brach zudem am 26.12.2024 ein Konflikt aus, bei dem ein Muslim zu Tode kam. Im \nNachgang kam es mutmaßlich zu Übergriffen zwischen den christlichen und muslimischen \nBevölkerungsteilen (vgl. BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad, Stand: März 2025, Seite \n29). Es wurden wiederholt Kirchen in den Gouvernements Hama, Homs und dem \nländlichen Damaskus von unbekannten Tätern angegriffen und hierbei beschädigt. In \nDamaskus fuhren Geländewagen mit dschihadistischen Liedern durch christliche Viertel \nund eine bewaffnete Gruppe verteilte extremistische Verhaltens- und Bekleidungsregeln \n(vgl. DIS, Syria: Situation of Certain Groups, 09.12.2025, Seite 34). Anfang März 2025 \ngerieten Christen im alawitischen Kernland an der syrischen Küste zudem ins Kreuzfeuer \nzwischen den neuen Sicherheitskräften und bewaffneten Assad-Anhängern. Sie schienen \njedoch nicht aufgrund ihres Glaubens angegriffen worden zu sein. Die Pastoren der \nchristlichen Kirchen in Latakia bestreiten insoweit eine systematische Verfolgung von \nChristen. Es wurde lediglich bestätigt, dass drei Christen während der Eskalation der \nGewalt in der syrischen Küstenregion Anfang März getötet wurden. Als Reaktion auf die \nanhaltenden \nSpannungen \norganisierten \nchristliche \nViertel \nin \nDamaskus \nFreiwilligengruppen zum Schutz von Kirchen und Anwohnern (vgl. ACCORD, \nSicherheitsrelevante Vorfälle, bei denen auf bestimmte Personengruppen abgezielt wird, \n24.04.2025; DIS, Syria: Situation of Certain Groups, 09.12.2025, Seite 35). Am 22.06.2025 \nverübte ein Selbstmordattentäter in Damaskus einen Anschlag in der griechisch-\northodoxen Mar Elias-Kirche im Stadtteil Dweila. Hierbei starben 25 Menschen und es \nwurden etwa 60 Personen verletzt. Die lokalen Behörden machten zunächst den IS für den \n\n13 \n \nAnschlag verantwortlich. Am 23.06.2025 beanspruchte die Gruppierung Saraya Ansar al-\nSunna die Verantwortung für den Angriff. Hierbei handelt es sich um eine Gruppierung, die \nprominent erstmals im Februar 2025 auftrat und eine Reihe von Angriffen auf Alawiten aber \nauch auf Ziele der Übergangsregierung und drusische Ziele als ihre Taten beanspruchten \n(vgl. BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 23.06.2025 u. 30.06.2025; Tagesschau-Bericht \nvom 23.12.2025 „Christen in Syrien – Wir können uns auf nichts verlassen“). Zu den \nweiteren Vorfällen zählten zwischen März und Mai 2025 die Tötung eines Christen in \nDweila bei einer Auseinandersetzung mit salafistischen Predigern, die Plünderung eines \nSpirituosengeschäfts in einer christlichen Stadt, Bedrohungen und Sachbeschädigungen, \nwie beispielsweise die Brandstiftung an einem Familienauto und bewaffnete Gruppen, die \ndurch mehrheitlich christliche Gebiete marschierten, was von den Anwohnern als \neinschüchternd empfunden wurde (vgl. DIS, Syria: Situation of Certain Groups, \n09.12.2025, Seite 35). Im September 2025 wurden Christen in al-Qusayr im Gouvernement \nHoms von bewaffneten Gruppen angegriffen und beschuldigt, Überbleibsel der ehemaligen \nRegierung zu sein. Darüber hinaus wurden in Wadi al-Nasara im ländlichen Homs \nwiederholt Christen entführt. Ein hochrangiger christlicher Kirchenvertreter vermutete \njedoch, dass sie nicht aufgrund ihres Glaubens, sondern aufgrund ihres Geldes entführt \nwerden, da nicht nur Christen von den Entführungen betroffen sind. In Wadi al-Nasara sind \ndie Bemühungen der örtlichen Kirche um staatlichen Schutz für das Gebiet gescheitert. \nObwohl die Regierung die Rekrutierung von 200 lokalen Freiwilligen für die \nRegierungstruppen genehmigt hatte, setzten die Behörden die Vereinbarung nie um. Laut \neinem prominenten christlichen Führer bleibt diese überwiegend christliche Region daher \nohne wirksamen staatlichen Schutz (vgl. DIS, Syria: Situation of Certain Groups, \n09.12.2025, Seite 36). \n \nDie Sicherheitslage variiert je nach Region und wird sowohl von lokalen als auch von \nexternen Akteuren beeinflusst. Aleppo gilt unter Christen als relativ sicher, was laut einem \nhochrangigen Kirchenvertreter auf die stabilisierende Rolle der Türkei und die Präsenz \ntürkischer Geheimdienste zurückzuführen ist. Damaskus wird von Christen als weniger \nsicher als Aleppo, aber sicherer als Homs wahrgenommen. Homs – sowohl Stadt als auch \nländliche Gebiete – verzeichnet die höchste Anzahl an Entführungen, was Berichten \nzufolge im Zusammenhang mit der gemischten Bevölkerung aus Alawiten, Ismailiten und \nChristen steht. Darüber hinaus können Christen in Großstädten wie Damaskus und Aleppo \nihren Glauben im Allgemeinen offener ausleben und haben besseren Zugang zu \nArbeitsplätzen, während es in ländlichen Gebieten schwieriger ist, sich offen zum Glauben \nzu bekennen, und die Möglichkeiten zur Sicherung des Lebensunterhalts begrenzt sind \n(vgl. DIS, Syria: Situation of Certain Groups, 09.12.2025, Seite 37). \n \n\n14 \n \nBei den im letzten Jahr in Syrien erfolgten Angriffen gegen Christen ist allerdings zu \nberücksichtigen, dass nicht alle Übergriffe gezielt aufgrund der Konfession verübt wurden \n(vgl. BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien, Christliche Minderheit \nin Syrien: Verfolgung, Sicherheitslage, Anzahl, 21.07.2025, Seite 1). So kam es zwar \nvereinzelt zu Angriffen auf Bars, Geschäfte und Restaurants in christlichen Vierteln. Solche \nVorfälle fanden allerdings auch in muslimischen Vierteln statt, diese Angriffe richten sich \ndaher nicht nur gegen Christen. Die öffentlichen Kampagnen radikaler religiöser Gruppen \nschüren ebenfalls nicht nur die Angst unter Minderheiten, sondern auch unter gemäßigten \nsunnitischen Muslimen (vgl. DIS, Syria: Situation of Certain Groups, 09.12.2025, Seite 36). \nLaut einer syrischen Kirchenorganisation sind Christen in ihrem Alltag regelmäßig keinen \nsignifikanten Sicherheitsbedrohungen, sondern eher verbalen Konfrontationen ausgesetzt \n(vgl. DIS, Syria: Situation of Certain Groups, 09.12.2025, Seite 36 f.). Vor allem Personen, \ndie vom Islam zum Christentum konvertiert sind, was in Syrien offiziell nicht erlaubt ist, \nsehen sich zum Teil Feindseligkeiten in ihren Gemeinden und sogar bei ihren Verwandten \nausgesetzt, weshalb sie es häufig vermeiden, ihren neuen Glauben preiszugeben. In den \nvon Kurden kontrollierten Gebieten im Nordosten Syriens gab es allerdings viele Fälle von \nKonversionen vom Islam zum Christentum, ohne dass diese zu Konsequenzen seitens der \nRegierung in diesen Gebieten führten. Sehr konservative amerikanische evangelikale \nKirchen sind in der Region aktiv und bekehren kurdische Muslime offen zum Christentum \n(vgl. DIS, Syria: Situation of Certain Groups, 09.12.2025, Seite 39). \n \nUnter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen ist das Gericht derzeit nicht davon \nüberzeugt, dass jeder Angehörige der Christen in Syrien ständig und aktuell einer Gefahr \nvon Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt ist. Auch in Anbetracht des eher \ngeringen Bevölkerungsanteils von etwa 250.000 bis 300.000 Personen rechtfertigen die \nEingriffshandlungen, die allein an die christliche Religionszugehörigkeit anknüpfen, nicht \ndie Annahme einer alle Mitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung im Sinne \nvon § 3 AsylG. Auch die EUAA führt aus, dass die gemeldeten Vorfälle, bis auf wenige \nTaten, wie beispielsweise der Angriff auf die Kirche in Dweila im Juni 2025, keine \nVerfolgung darstellten. Da Verfolgungsakte gegen Christen selten vorkommen, sieht die \nEUAA eine begründete Furcht vor Verfolgung nur in Ausnahmefällen als gerechtfertigt an \n(vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, Comprehensive update, Dezember 2025, Seite 46). \nMaßgeblich zu berücksichtigen seien insoweit risikobeeinflussende Umstände, wie \nbeispielsweise eine vorliegende oder unterstellte kritische Haltung gegenüber der \nÜbergangsregierung und regionale Besonderheiten. So seien insbesondere Christen in \nGebieten, in denen der IS operiert, einem höheren Risiko ausgesetzt (vgl. EUAA, Interim \nCountry Guidance: Syria, Juni 2025, Seite 51). \n \n\n15 \n \nVorliegend weist der Kläger kein besonderes Risikoprofil auf, das in seinem Fall eine \nandere Bewertung rechtfertigen könnte. Er stand weder mit der Assad-Regierung in \nVerbindung noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass er durch die neue syrische \nRegierung als Oppositioneller angesehen würde. Allein die Tatsache, dass als \nBezugspunkt für eine mögliche Verfolgungssituation auf die Stadt Homs abzustellen ist und \nes dort wiederholt zu Entführungen gekommen ist, von denen allerdings nicht nur Christen \nbetroffen waren, rechtfertigt nicht die Annahme, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr \nnach Syrien eine Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit droht. \n \n3. \nDer Kläger hat auch keinen Anspruch auf Flüchtlingsschutzzuerkennung, weil ihm in \nGriechenland Flüchtlingsschutz gewährt wurde. Die Entscheidung der griechischen \nBehörden vom 06.11.2019, dem Kläger Flüchtlingsschutz zuzuerkennen, entfaltet keine \nBindungswirkung gegenüber dem Bundesamt. Es ist durch den Europäischen Gerichtshof \ngeklärt, dass die Mitgliedstaaten nicht an die positive Entscheidung über den \ninternationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gebunden sind (vgl. EuGH, Urt. v. \n18.06.2024 – C-753/22 und im Anschluss daran BVerwG, Urt. v. 24.03.2025 – 1 C 7.24). \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht \nauf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nSchröder","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364718","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-01-12/3-k-49-24","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364718","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364718","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-01-12/3-k-49-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364718","retrieved":"2026-07-09 04:52:28.159244+00:00"}}