{"status":"available","doknr":"OLD364717","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-01-13","aktenzeichen":"1 K 711/25","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n1 K 711/25 \n \nIm Namen des Volkes \nGerichtsbescheid \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer – durch die \nVizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes, den Richter am Verwaltungsgericht \nMüller und die Richterin Dr. Schmidt am 13. Januar 2026 für Recht erkannt: \nDer Bescheid der Beklagten vom 20.2.2025 wird aufgehoben. \nEs wird festgestellt, dass der Kläger die erforderliche Sachkenntnis \nnach § 75 Abs. 2 Nr. 1 AMG besitzt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. \n\n2 \n \nDer Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in \nHöhe \nvon \n110 \n% \ndes \naufgrund \ndes \nGerichtsbescheids \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet. \nTatbestand \nDer Kläger ist \n Staatsangehöriger; er strebt eine Tätigkeit als Pharmaberater \nan. \n \nDer Kläger beantragte unter dem 11.11.2024 die Anerkennung als Pharmaberater gemäß \n§ 75 Arzneimittelgesetz (AMG) und fügte dem Antrag Unterlagen zu seiner Qualifikation \nbei. Er erfülle die Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 Nr. 1 AMG, da er in der Ukraine ein \nHochschulstudium der Humanmedizin abgeschlossen habe. Der Studienabschluss sei von \nder Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz am \n23.1.2023 als gleichwertig mit einem deutschen Hochschulabschluss auf Master-Ebene \nanerkannt worden. Im Rahmen des Studiums habe er ein „Internship“ absolviert, welches \ndem praktischen Jahr in der deutschen Ausbildung vergleichbar sei. Zudem habe er ein \nweiteres Masterstudium im Ausbildungsprogramm „Business Administration“ im Bereich \n„Health Care“ absolviert. Mit Bescheid vom 20.2.2025, zugestellt am 24.2.2025, lehnte die \nSenatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz den Antrag auf Anerkennung der \nSachkenntnis zur Ausübung der Tätigkeit als Pharmaberater ab. Das in der Ukraine \nabsolvierte Medizinstudium sei einer Ausbildung im Sinne des § 75 Abs. 2 Nr. 1 AMG nicht \ngleichwertig. Es habe keine Abschlussurkunde über die bestandene Abschlussprüfung \nnach der notwendigen Ordinatur des ukrainischen Medizinstudiums (vergleichbar mit dem \n3. deutschen Staatsexamen) nachgewiesen werden können. Der vom Kläger in der \nUkraine absolvierten Ausbildung mangele es somit insbesondere an einem praktischen \nTeil; eine abgeschlossene humanmedizinische Ausbildung sei nicht nachgewiesen \nworden. Seine Ausbildung könne daher nicht gemäß § 75 Abs. 3 AMG als gleichwertig \nanerkannt werden. Auch hinsichtlich einer Anerkennung als gleichwertig mit einem \nAssistenzberuf nach § 75 Abs. 2 Nr. 2 AMG fehle es am Nachweis einer abgeschlossenen \nBerufsausbildung nach deutschem Recht. \n \nDer Kläger hat am 24.3.2025 zunächst einen (isolierten) Antrag auf Prozesskostenhilfe \ngestellt. Mit Beschluss vom 22.10.2025 hat die erkennende Kammer dem Kläger \nProzesskostenhilfe bewilligt. \n \nDaraufhin hat der Kläger am 23.10.2025 Klage erhoben und einen Antrag auf \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Er trägt vor, das Medizinstudium in der \n\n3 \n \nUkraine erfülle die gleichen Standards wie ein Medizinstudium in Deutschland. Er habe \ndort auch einen Praktischen Teil der Ausbildung absolviert, welcher dem Praktischen Jahr \nim deutschen Medizinstudium entspreche. Die Beklagte stelle zu Unrecht auf die Regelung \nzur Berufszulassung für Ärzte in § 3 Abs. 3 BÄO und nicht auf die Voraussetzungen nach \n§ 75 AMG ab. Allerdings habe er in der Ukraine nach seinem Studium keine „Internatur“ \nbzw. „Ordinatur“ durchlaufen, er könne daher in Deutschland keine Approbation als Arzt \nerlangen. Dies sei jedoch kein Teil des Hochschulstudiums, welches er komplett \nabgeschlossen habe. Jedenfalls sei eine Gleichwertigkeitsprüfung nach § 75 Abs. 3 AMG \ndurchzuführen; dies habe die Beklagte unterlassen. \n \nDer Kläger beantragt schriftsätzlich, \n1. den Bescheid der Beklagten vom 20.2.2025 aufzuheben; \n2. die \nBeklagte \nzu \nverpflichten, \nden \nKläger \nunter \nBeachtung \nder \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden; \n3. festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 Nr. 1 AMG vorliegen. \n \nDie Beklagte hat im Klageverfahren keinen Antrag gestellt. \n \nSie ist dem Antrag auf Prozesskostenhilfe entgegengetreten und hat vorgetragen, das \ndeutsche Hochschulstudium der Humanmedizin sei durch die Approbationsordnung für \nÄrzte geregelt, es sei erst mit der Approbation beendet. Voraussetzung für die \nAnerkennung nach § 75 Abs. 3 AMG sei eine abgeschlossene Ausbildung nach dem Recht \ndes Herkunftsstaates. Gemessen am ukrainischen Recht und den Ausführungen der \nGutachtenstelle für Gesundheitsberufe gehöre für Ausländer die Ordinatur und danach die \nSpezialisierung \nzur \närztlichen \nGrundausbildung \nfür \ndas \nAusüben \neiner \neigenverantwortlichen ärztlichen Tätigkeit. Unstreitig habe der Kläger diese Ordinatur nicht \nabsolviert. Daher sei seine ärztliche Ausbildung nicht abgeschlossen. Mangels dieses \npraktischen Teils sei die ärztliche Ausbildung des Klägers auch nicht als gleichwertig \nanzuerkennen. \n \nDas Gericht hat die Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 11.12.2025 darauf \nhingewiesen, dass es erwäge, über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch \nGerichtsbescheid zu entscheiden. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n\n4 \n \nEntscheidungsgründe \nÜber die Klage kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch \nGerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten \ntatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. \n \n1. \nDie Klage ist zulässig. Hinsichtlich der Klagefrist ist dem Kläger gemäß § 60 Abs. 1, 2 und \n4 VwGO auf seinen Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren. Der Kläger war aufgrund \nseiner Bedürftigkeit ohne Verschulden verhindert, die Klagefrist gemäß § 74 VwGO \neinzuhalten und hat binnen zwei Wochen nach Wegfall dieses Hindernisses durch die \nBewilligung von Prozesskostenhilfe Klage erhoben und einen Antrag auf Wiedereinsetzung \ngestellt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 60, Rdnr. 15). \n \nDer streitgegenständliche Bescheid vom 20.2.2025 wurde dem Kläger am 24.2.2025 \nzugestellt. Binnen der Klagefrist gemäß § 74 VwGO ist sodann ein mit den erforderlichen \nUnterlagen versehener Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt worden. Nach Bewilligung \nvon Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 22.10.2025 hat der Kläger unverzüglich Klage \nerhoben und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. \n \n2. \nDie Klage ist hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 3. begründet. Der Kläger besitzt die \nerforderliche Sachkenntnis für eine Tätigkeit als Pharmaberater nach § 75 Abs. 2 Nr. 1 \nAMG; dies ist klarstellend festzustellen. Der streitgegenständliche Bescheid ist daher \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. \n \nGemäß § 75 Abs. 2 Nr. 1 AMG besitzen die Sachkenntnis für eine Tätigkeit als \nPharmaberater u.a. Personen mit einem Zeugnis über eine nach einem abgeschlossenen \nHochschulstudium der Humanmedizin abgelegte Prüfung. Diese Voraussetzung erfüllt der \nKläger. \nDie \nZentralstelle \nfür \nausländisches \nRecht \nhat \ndie \nnachgewiesene \nHochschulqualifikation des Klägers als einem deutschen Hochschulabschluss auf Master-\nEbene im Bereich Medizin/Heilkunde gleichgestellt bewertet. \n \nNach dem Wortlaut des § 75 Abs. 2 Nr. 1 AMG ist nicht erforderlich, dass die Prüfung im \nGeltungsbereich \ndes \nGesetzes \nabgeleistet \nwurde \n(vgl. \ndemgegenüber \ndie \nVoraussetzungen einer Approbation nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 BÄO). \n \nMangels Bezugnahme auf eine Prüfung im Inland ist entgegen der Rechtsansicht der \nBeklagten auch nicht erforderlich, dass die Person ein Studium abgeschlossen hat, \n\n5 \n \nwelches den Vorgaben der deutschen Approbationsordnung für Ärzte entspricht. Vielmehr \nist zu unterscheiden zwischen dem Abschluss eines Hochschulstudiums der Medizin und \ndem Nachweis einer abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung. \n \nNach der Approbationsordnung ist das Studium der Medizin erst mit der dritten Ärztlichen \nPrüfung abgeschlossen; das sog. Praktische Jahr ist damit Teil des deutschen \nMedizinstudiums. Damit wird gleichzeitig die ärztliche Ausbildung abgeschlossen. \nDemgegenüber ist die praktische Ausbildung in Form der Internatur oder Ordinatur nach \ndem Recht der Ukraine kein Teil des Hochschulstudiums. Allerdings ist die ärztliche \nAusbildung auch dort erst nach Absolvieren dieses praktischen Ausbildungsteils \nabgeschlossen (OVG Lüneburg, B. v. 11.10.2010, 8 LA 65/10; VG Bremen, Urt. v. \n23.3.2023, 5 K 1763/21; zum sowjetischen Recht: BVerwG, Urt. v. 11.12.2008, 3 C 33/07, \njeweils juris). Eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung ist jedoch keine Voraussetzung \nfür den Nachweis der Sachkenntnis nach § 75 Abs. 2 Nr. 1 AMG. \n \n3. \nDer Klageantrag zu 2. bezieht sich auf eine Gleichwertigkeitsprüfung nach § 75 Abs. 3 \nAMG und ist daher gegenüber dem Klageantrag zu 3. denklogisch nur hilfsweise gestellt \nworden. \n \n4. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 \nZPO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nDieser Gerichtsbescheid hat die Wirkung eines Urteils. Gegen ihn kann die Zulassung der \nBerufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. In dem Antrag ist der angefochtene Gerichtsbescheid zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht \nbereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \n\n6 \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nEs kann auch Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung \ndieses Gerichtsbescheides bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \ngestellt werden. \nDr. Benjes \nMüller \nDr. Schmidt","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364717","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-01-13/1-k-711-25","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":14},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364717","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364717","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-01-13/1-k-711-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364717","retrieved":"2026-07-09 04:52:28.135490+00:00"}}