{"status":"available","doknr":"OLD364716","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-01-15","aktenzeichen":"6 V 3300/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 V 3300/25 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin – \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Universität Bremen, vertreten durch die \nRektorin Prof. Dr. Jutta Günther, \nBibliothekstraße 1 - 3, 28359 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nbeigeladen: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht \nBuns und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Danne am 15. Januar 2026 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst \nträgt. \nDer Streitwert wird auf 36.178,02 Euro festgesetzt. \n \n\n2 \n \nGründe \nI. Die Antragstellerin begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes die Freihaltung der Professur \nfür \nan der Universität Bremen. \n \nDie Antragsgegnerin schrieb die zum 01.04.2026 zu besetzende streitbefangene W2-\nProfessur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im\n 2024 öffentlich und \ninternational aus. Es bewarben sich u.a. die Antragstellerin und der Beigeladene. Als \nzwingende Einstellungsvoraussetzungen waren angegeben u.a. ein abgeschlossenes \nwissenschaftliches Hochschulstudium \n oder verwandter Fachgebiete, eine \nsehr gute Promotion, sowie Habilitation oder äquivalente Leistungen, Lehrerfahrung, und \ndidaktische Eignung. In der ersten Sitzung der Berufungskommission am 21.01.2025 \nbeschloss diese eine Konkretisierung der Auswahlkriterien der Ausschreibung, indem nach \nzwingenden Kriterien, Sollkriterien und wünschenswerten Kriterien unterschieden wurde. \n \nIn der zweiten Sitzung der Berufungskommission wurden sechs Bewerberinnen und \nBewerber nach Sichtung der Bewerbungsunterlagen in den Kreis derer aufgenommen, die \ndie zwingenden Voraussetzungen erfüllen und eine Einladung zu einer Anhörung vor der \nBerufungskommission und einer Probevorlesung erhielten; unter ihnen die Antragstellerin \nund der Beigeladene. Die anderen Bewerberinnen und Bewerber erhielten eine Absage. \nEine Bewerberin konnte einen Anhörungstermin nicht wahrnehmen. \n \nDie Antragstellerin und der Beigeladene wurden jeweils am \n.2025 angehört, hielten \nin diesem Rahmen jeweils einen individuellen Fachvortrag mit Anhörung vor der \nBerufungskommission und hielten jeweils eine Probevorlesung vor Studierenden des 3./4. \nSemesters im Bachelorstudiengang \n zu demselben vorgegebenen Thema \n mit anschließender Befragung durch Vertreter der \nStudierenden. \n \nIn der dritten Sitzung der Berufungskommission am 14.04.2025 fand ausweislich des \nProtokolls eine Aussprache über die Anhörungen und die Probevorlesungen statt. Dabei \nwurde u.a. die Antragstellerin nicht weiter in die engere Wahl einbezogen. Es wurde \nausgeführt: „\n hat ein sehr interessantes Forschungsthema \n \n und mögliche Anknüpfungspunkte \n \nvorgestellt. Für die Studierenden war\n ein „no go\": die Vorlesung enthielt \ninhaltliche Fehler, ihre Selbstreflektion (8 von 10) war sehr unrealistisch, Fragen wurden \nnicht beantwortet, die eingesetzten Aufgaben waren nicht sinnvoll platziert und der Sinn \nder Aufgaben blieb unklar, der Sinn des eingesetzten Videos hat sich den Studierenden \nnicht erschlossen und das Vertrauen in die Richtigkeit der Aussagen in der \n\n3 \n \nLehrveranstaltung war bei den Studierenden nicht vorhanden; die Probevorlesung von \nwurde auch von den anderen Statusgruppen vergleichbar beurteilt. Im \nKommissionsgespräch konnte\n mit ihrem Anknüpfungspunkt \n \n nicht überzeugen. Weiterhin \nberichtete sie von einer Reihe an Fehlschlägen bei der Beantragung von Drittmitteln, von \nKommunikationsproblemen mit den eigenen Doktoranden und zwei abgebrochenen \nDoktorarbeiten. Solche Fehlschläge können vorkommen, jedoch war problematisch, dass \n offenbar nicht in der Lage war, ihre Fehlschläge selbst zu reflektieren, wie auch \nschon bei ihrer Selbsteinschätzung der Lehre zuvor. Insgesamt konnte\ndie BK \nnicht überzeugen.“ Allein der Beigeladene und ein weiterer Bewerber wurden in die engere \nWahl einbezogen, für sie wurden weitere Fachgutachten eingeholt und ein Assessment \nCenter durchgeführt. In der vierten Sitzung der Berufungskommission am 05.06.2025 \nwurde der Beigeladene auf Platz 1 und der andere Bewerber auf Platz 2 gesetzt. \n \nDie Frauenbeauftragte des Fachbereichs\n war Mitglied der \nBerufungskommission und nahm ausweislich der Protokolle an allen vier Sitzungen teil. Mit \nSchreiben vom 23.06.2025 bestätigte sie die Kenntnisnahme des Berufungsberichts. Das \nAnschreiben zur Übersendung des Berufungsberichts an die stimmberechtigten \nKommissionsmitglieder vom 20.06.2025, enthielt den Text: „…im Anhang finden Sie das \nletzte Protokoll, ergänzt um die Anmerkungen von Frau \nHerrn\n und Herrn \n, sowie die geringfügig geänderten Laudationes und die unveränderte \nBegründung der Listenreihenfolge.“ \n \nDem Fachbereichsrat\nund dem Rektorat wurde mit dem Berufungsbericht vom \n23.06.2025 die beschlossene Rangfolge vorgeschlagen. Der Fachbereichsrat stimmte \ndem Vorschlag am 02.07.2025 zu. Das Rektorat beschloss am 12.08.2025 wie folgt: „Das \nRektorat erteilt dem Erstplatzierten auf Grundlage von § 17 BO und § 18 Abs. 8 i.V.m. Abs. \n10 BremHG einen Ruf auf die o.g. Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Die \nEinstufung erfolgt in der Besoldungsgruppe 2 der Bremischen Besoldungsordnung W. Im \nFalle einer Rufablehnung durch den Erstplatzierten wird dem Zweitplatzierten ein \nentsprechender Ruf erteilt.“ An der Sitzung des Rektorats nahm die Zentrale \nFrauenbeauftragte teil. Ausweislich des Protokolls vom 12.08.2025 äußerte sie ihr \nBedauern über den geringen Frauenanteil unter den Bewerber:innen. \n \nMit Bescheid vom 02.09.2025 erhielt die Antragstellerin eine Absage für die \nstreitgegenständliche Stelle, gegen den sie am 18.09.2025 Widerspruch erhob und über \nden noch nicht entscheiden wurde. \n \n\n4 \n \nDie Antragstellerin hat am 22.09.2025 das Verwaltungsgericht um Eilrechtsschutz ersucht. \nZur Begründung führt sie aus, es lägen Fehler im Auswahlverfahren vor. Sie rügt \ninsbesondere die fehlende Protokollierung der Anhörung, der angeblich fehlerhaften \nProbevorlesung, das Fehlen der Stellungnahme und Kommentare der Frauenbeauftragten \ndes Fachbereichs 2 und des Rektorats, das Fehlen strukturierter Vergleiche der \nBewertungskriterien (Bewertungsmatrizen) sowie hiermit verbunden die Verletzung der \nVorrangpflicht gemäß § 4 Abs. 1 BremLGG. Außerdem sei zweifelhaft, ob die \nBerufungskommission neutral gewesen sei, da es persönliche und berufliche Kontakte des \nBeigeladenen zu zwei Mitgliedern gegeben und der Beigeladene in Bremen studiert habe. \nSie sei ausschließlich negativ bewertet worden, während der Beigeladene ausschließlich \npositiv betrachtet worden sei. \n \nDie Antragstellerin beantragt sinngemäß, \n \nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz \n1 VwGO zu untersagen, die ausgeschriebene Professur W 2 mit dem Beigeladenen \nzu besetzen, solange nicht über ihre Bewerbung bestandskräftig entschieden ist. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \n \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nZur Begründung führt sie insbesondere aus: Es seien keine Verfahrensfehler ersichtlich. \nDie Antragstellerin sei nicht vorrangig zu berücksichtigen. Allein die Erfüllung der Muss-\nKriterien auf der 1. Auswahlstufe stelle keine gleiche Qualifikation dar. Die \nFrauenbeauftragte sei ferner ordnungsgemäß beteiligt worden. Eine Protokollierung \netwaiger Anmerkungen der Frauenbeauftragten im Rahmen der Kommissionssitzungen \noder im Rahmen der Erstellung eines Sitzungsprotokolls sei nicht erforderlich, weder zur \nordnungsgemäßen Beteiligung der Frauenbeauftragten noch zur Erfüllung der \nProtokollierungspflichten. Es sei vielmehr ausdrücklich festgehalten, dass Anmerkungen \nder Frauenbeauftragten Krause im Protokoll berücksichtigt worden seien. Dass keine \nschriftliche Stellungnahme der Frauenbeauftragten existiere, sei rechtlich irrelevant, da \neine solche nicht zwingend sei. Entscheidend sei vielmehr, dass die Frauenbeauftragte \nvon ihren Möglichkeiten nach § 7 Abs. 2 bzw. § 9 Abs. 1 Berufungsordnung (BO) der \nUniversität Bremen keinen Gebrauch gemacht habe. Auch die zentrale Frauenbeauftragte \nsei ordnungsgemäß beteiligt worden. Sie sei über die Ausschreibung informiert worden \nund \nhabe \nan \nder \nSitzung \ndes \nRektorats \nüber \ndie \nBeschlussfassung \ndes \nBerufungsvorschlags teilgenommen, was sich aus dem Protokoll der Sitzung vom \n12.08.2025 ergebe. Sie habe auch kein Sondervotum abgegeben und an keiner Stelle \n\n5 \n \nüberhaupt an der Auswahl der Bewerber gezweifelt. Die Rüge, die Kommission habe sich \ndarauf beschränkt, die Erfüllung der Muss-Kriterien (auf der 1. Stufe) zu prüfen, ohne \nbereits eine Rangfolge festzulegen, erschließe sich nicht. Es sei weder erforderlich noch \nüblich und sinnvoll, auf jeder Stufe eine Rangfolge der Kandidaten zu bestimmen. Bei der \n1. Stufe sei es ersichtlich zunächst darum gegangen, zu prüfen, ob anhand der vorgelegten \nBewerbungsunterlagen die A-Kriterien/Muss-Kriterien dem Grunde nach vorlagen, was \nVoraussetzung für einen Verbleib im Besetzungsverfahren gewesen sei. Auch der \nEinwand, dass ein Leistungsvergleich aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens aus dem \nBerufungsverfahren erschwert sei, greife nicht. Die Antragstellerin sei an der zulässigen 2. \nAuswahlstufe (Anhörung) im Auswahlverfahren gescheitert, so dass sie nicht weiter im \nBesetzungsverfahren zu berücksichtigen gewesen sei. Die vorgenommene Protokollierung \nüber die Anhörung/Probevorlesung sei ausreichend. Die negative Bewertung durch die \nStudierenden sei von den anderen Statusgruppen der Kommission gestützt worden. Da \ndie wesentlichen Erwägungen festzuhalten seien, sei es nicht zu beanstanden, dass \npositive Leistungen nicht ergänzend erwähnt worden seien. Dass hingegen der letztlich auf \nPlatz 1 ausgewählte Kandidat auf der Stufe 2 ausschließlich positive Bewertungen erhalten \nhabe, sei dem Umstand geschuldet, dass er die Entscheidungsgremien entsprechend \npositiv überzeugt habe. Mitnichten könne aus dem Umstand, dass ein Bewerber \nausschließlich positiv und ein Bewerber ausschließlich negativ bewertet werde, ein \nAuswahlfehler abgeleitet werden. \n \nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und nicht Stellung genommen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte \nsowie die beigezogenen Personalakten der Antragstellerin und des Beigeladenen und den \nbeigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin verwiesen. \n \nII. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist zulässig \naber nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht die Gefahr glaubhaft machen können, \ndass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts \nvereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder die Anordnung zur Abwendung \nwesentlicher Nachteile erforderlich ist, § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO in Verbindung \nmit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Die Antragstellerin hat schon nicht einen Anordnungsanspruch \nglaubhaft machen können. \n \nEs ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin durch das Auswahlverfahren zur Besetzung \nder streitgegenständlichen W2-Professur an der Universität Bremen mit dem Beigeladenen \nin ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt wurde. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem \n\n6 \n \nDeutschen ein Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, \nBefähigung und fachlicher Leistung. Wenn die Auswahl von Bewerbern um ein öffentliches \nAmt \nauch \nvornehmlich \ndem \nöffentlichen \nInteresse \nan \neiner \nbestmöglichen \nStellenbesetzung im öffentlichen Dienst dient (Bestenauslese), so berücksichtigt sie \ndaneben auch das berechtigte Interesse des Bewerbers an einem angemessenen \nberuflichen Fortkommen und begründet damit einen Anspruch auf ermessens- und \nbeurteilungsfehlerfreie \nEntscheidung \nüber \nseine \nBewerbung \n(Bewerbungsverfahrensanspruch). \n \nDiese Grundsätze gelten auch im Rahmen des Berufungsverfahrens eines Professors oder \neiner Professorin an einer Hochschule. Erweist sich die Entscheidung, einen Bewerber als \nProfessor zu berufen, als ermessens- oder beurteilungsfehlerhaft, hat ein nicht \nberücksichtigter Bewerber oder eine nicht berücksichtigte Bewerberin, dessen oder deren \nAuswahl zumindest möglich erscheint, einen Anspruch darauf, dass über seine oder ihre \nBewerbung erneut entschieden und die Stelle zunächst nicht besetzt wird. Hinsichtlich der \nfachwissenschaftlichen Eignung ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Hochschule \neine besondere, durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 1 und 2, Art. 34 Satz 1 \nBremVerf sowie § 2 Abs. 1 Satz 2 BremHG verfassungsrechtlich geschützte \nBeurteilungskompetenz \nhinsichtlich \nder \nQualifikation \neines \nBewerbers \nfür \ndie \nHochschullehrerstelle zusteht. Im Rahmen von Auswahlverfahren an einer Hochschule \nbegegnet es im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG keinen Bedenken, wenn eine Hochschule \ndie maßgebliche Stellenbesetzungsentscheidung durch Gremien vorbereiten lässt, sofern \ndiese vorbereitenden Schritte ihrerseits den verfahrensrechtlichen Anforderungen des Art. \n33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG genügen. Ein Verfahrensfehler im Rahmen \ndes Besetzungsverfahrens, zu dem auch das durch vorbereitende Gremien geführte \nVerfahren zählt, schlägt nur dann auf den Bewerbungsverfahrensanspruch eines \nBewerbers durch, wenn er seiner Art nach die Annahme stützt, der von dem Dienstherrn \ngetroffenen Auswahlentscheidung könne eine hinreichende Orientierung an den \nmateriellen Kriterien der Bestenauslese fehlen, und der Bewerber oder die Bewerberin \ndarüber hinaus durch diesen Fehler nachteilig in seiner oder ihrer subjektiven \nRechtsstellung betroffen wird. Einen Rechtsanspruch, nach dem ein Bewerber verlangen \nkönnte, das Berufungsverfahren müsse insgesamt objektiv-rechtlich ordnungsgemäß \ndurchgeführt werden, auch soweit seine Rechte nicht betroffen sind, gibt es dagegen nicht \n(mit zahlreichen weiteren Nachweisen jüngst VG Schleswig, Beschl. v. 12.6.2025 – 12 B \n80/24 –, BeckRS 2025, 13003 Rn. 9). \n \nVor diesem Hintergrund kommt den an der Erstellung des Berufungsvorschlags beteiligten \nHochschulorganen, insbesondere der Berufungskommission, ein gerichtlich nur \n\n7 \n \neingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Auswahlentscheidung kann \ndaher gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande \ngekommen ist und ob der Beurteilungsspielraum überschritten ist, etwa weil die Verwaltung \nanzuwendende Begriffe verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde \ngelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen \nangestellt hat (zum Ganzen VGH München, Beschl. v. 05.01.2012 – 7 CE 11.1432 –, juris \nRn. 18; Beschl. v. 11.08.2010 – 7 CE 10.1160 –, juris Rn. 20 m.w.N.). Dieser \nPrüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei einem Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen \nnicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (siehe \nnur BVerwG, Urt. v. 20.10.2016 – 2 C 30.15 –, juris Rn. 20; VGH München, Beschl. v. \n03.07.2018 – 7 CE 17.2430 –; juris Rn. 39; OVG Münster, Urt. v. 03.05.2018 – 6 A 815/11 \n–, juris Rn. 53). \n \nNach den vorbenannten Maßstäben kann die Antragstellerin mit ihren Einwendungen \ngegen die Berufung des Beigeladenen auf die streitgegenständliche W 2-Professur an der \nUniversität Bremen keinen Erfolg haben. Dazu im Einzelnen: \n \n1. Die Auswahlentscheidung der Berufungskommission vom 23.06.2025, die die Rektorin \nder Universität Bremen übernommen hat, ist formell rechtmäßig, insbesondere \nverfahrensfehlerfrei in dem nach § 18 Abs. 5 BremHG i.V.m. §§ 1 ff. Berufungsordnung der \nUniversität Bremen vom 21.01.2009 (Berufungsordnung) zustande gekommen. \n \na) Keinen \nrechtlichen \nBedenken \nbegegnet \ndas \nangewandte \nmehrstufige \nAuswahlverfahren. Es ist vielmehr ausdrücklich vorgesehen und gliedert sich in eine \nVorauswahl und weitere Schritte, die zu einer engeren Wahl und schließlich zu einem \nAuswahlvorschlag führen. \n \nAusgehend von dem in § 6 Berufungsordnung bestimmten Ziel des Auswahlverfahrens, \nder Feststellung der wissenschaftlichen Qualifikation und der pädagogisch-didaktischen \nund außerfachlichen Eignung der Bewerber/innen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 4 \nBremHG, wobei Leistungen im Bereich der Lehre angemessen zu bewerten sind, besteht \nes aus: a) Vorauswahl der Bewerber/innen, b) Anhörung der Bewerber/innen, c) in der \nRegel der Durchführung einer Probelehrveranstaltung, d) Verfahren zur Feststellung der \naußerfachlichen Eignung und Leistung, e) Einholung der Gutachten und f) Aufstellen des \nBerufungsvorschlags. \n \n\n8 \n \n§ 7 Abs. 1 Berufungsordnung sieht ausdrücklich auf der ersten Stufe eine Vorauswahl vor. \nDanach entscheidet die Berufungskommission in der Vorauswahl, welche Bewerber/innen \nangehört werden sollen. Sie hat die Aufgabe, die am besten Geeigneten im Hinblick auf \ndie im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens erstellte Profilbeschreibung auszuwählen. \nAuf dieser Stufe sind bereits etliche Bewerberinnen und Bewerber ausgeschieden, die \nnicht über die geforderten zwingenden Qualifikationen verfügten. Diese zwingenden \nQualifikationen ergaben sich aus der Stellenausschreibung und aus der vor der Sichtung \nder Bewerberunterlagen gemäß § 6 Abs. 2 Berufungsordnung erfolgten Beschlussfassung \nüber die konkretisierenden Auswahlkriterien und die damit verbundene Einteilung in \nzwingende Anforderungen (Muss), B-Kriterien (Soll) und C-Kriterien (wünschenswert). \n \nDie Entscheidung darüber, welche Personen angehört werden, erfolgt naturgemäß auf der \nBasis der eingereichten Unterlagen. Die nächste Stufe nach dieser Vorauswahl, nämlich \ndie persönliche Anhörung mit Fachvortrag und die Probevorlesung dient dem weiteren \nLeistungs- und Eignungsvergleich. \n \nb) Es ist nicht verfahrensfehlerhaft, dass auf der zweiten Auswahlstufe die Antragstellerin \nnicht in die engere Wahl einbezogen wurde. Aus der Einladung zur Anhörung folgt nicht, \ndass eine weitere Begutachtung über sie hätte erfolgen müssen. Letzteres trifft für die \nBewerberinnen und Bewerber zu, für die ein weiterer Eignungsvergleich erfolgen muss, \nweil sie in die engere Wahl gekommen sind; § 9 Berufungsordnung. Die Antragstellerin ist \nnach der Anhörung und der Probevorlesung jedoch als ungeeignet angesehen worden. Es \nbedarf keiner weiteren Begründung, dass das Verfahren mit für ungeeignet gehaltenen \nBewerberinnen und Bewerber nicht weiter fortzusetzen ist. § 6 lit. d) Berufungsordnung \nsieht im Anschluss an die Probelehrveranstaltungen ausdrücklich die „Feststellung der \naußerfachlichen Eignung und Leistung“ vor. \n \nc) Die Beteiligung der Frauenbeauftragten des Fachbereichs gemäß § 3 Abs. 3 \nBerufungsordnung und der zentralen Frauenbeauftragten hinsichtlich der Ausschreibung \nund des Rektoratsbeschlusses erfolgte - auch hinsichtlich der Dokumentation - \nordnungsgemäß. Ihre Teilnahme an den jeweiligen Sitzungen ist dokumentiert. Die \nFrauenbeauftragte des Fachbereichs hat offenbar zum Entwurf des Berufungsberichts eine \nErgänzung \nvorgeschlagen, \ndie \naugenscheinlich \nübernommen \nwurde. \nWelche \nErgänzungen von ihr angeraten wurden, ist unerheblich, da der Bericht die Ergänzungen \nangenommen hat und sie keine kritische Stellungnahme zum Ausscheiden der \nAntragstellerin auf der ersten Stufe abgegeben hat. Sie hat den ergänzten \nBerufungsbericht zur Kenntnis erhalten und diesen bestätigt. Weitere Ausführungen hat \n\n9 \n \nsie nicht hinzugefügt. Auch die zentrale Frauenbeauftragte hat keine kritische \nStellungnahme abgegeben. \n \nd) Von einer Befangenheit oder zumindest von einem nicht dokumentierten \nBefangenheitsgrund ist ebenfalls nicht auszugehen. \n \nDie Frage, ob Mitglieder der Berufungskommission einer Hochschule an der Mitwirkung in \ndiesem Gremium gehindert sind, richtet sich gemäß § 1 Abs. 1 BremVwVfG, §§ 20, 21 \nVwVfG. Hierzu haben sämtliche Mitglieder der Berufungskommission eine Erklärung über \npersönliche Beziehungen und Arbeitszusammenhänge abgegeben, die sich nach den \nKriterien \nder \n„Hinweise \nzu \nFragen \nder \nBefangenheit“ \nder \nDeutschen \nForschungsgemeinschaft \n(DFG) \nrichtet. \nPersönliche \nBeziehungen \nund \nArbeitszusammenhänge wurden von allen Mitgliedern verneint. Die von der Antragstellerin \naufgezeigten Kontakte entsprechen nicht diesen Befangenheitskriterien. \n \nDie Antragstellerin hat die Textpassage im Bewerbungsschreiben des Beigeladenen „My \nexisting international collaborations and the network of exceptional scientists in the greater \nBremen research community, including the groups of Profs. \n and\n in \n, will enable my team to gain transformative insights ... \" aufgegriffen und als \nbestehende, \nenge \nwissenschaftliche \nKooperation \ndes \nBeigeladenen \nmit \ndem \nKommissionsmitglied Prof. \n verstanden. Dies hat die Antragsgegnerin auf das \nStellungnahmeersuchen der Kammervorsitzenden hin verneint und auf eine andere Lesart \ndieses Satzes verwiesen, wonach sich der Beigeladene eine zukünftige Kooperation mit \nden vorgenannten Wissenschaftlern einschließlich des Kommissionsmitglied Prof. \n \nvorgestellt habe. Dem hat der Beigeladene nicht widersprochen. \n \nAuch weder die Tatsache, dass der Beigeladene in Bremen studiert hat, noch, dass er aus \ndieser Zeit das Kommissionsmitglied Dr. \n kennt, noch dass er mit dieser bei \ndemselben Doktorvater promoviert hat, stellt einen Befangenheitskriterium der DFG dar. \nSolche Bekanntschaften hätten deshalb auch nicht offengelegt werden müssen. \n \nAndere Gründe, die geeignet sind, Misstrauen in die unparteiische Amtsausführung zu \nrechtfertigen, benennt die Antragstellerin nicht und sind nicht ersichtlich. \n \nd) Der Vorsitzende der Berufungskommission hat die wesentlichen Auswahlerwägungen \nnoch ordnungsgemäß dokumentiert. Das dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren \nvorgelagerte Verwaltungsverfahren darf nicht so ausgestaltet sein, dass es den \ngerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert. Zur Sicherung des \nGebotes effektiven Rechtsschutzes folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG \n\n10 \n \ndie Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen (in den Akten) schriftlich \nniederzulegen. Die Dokumentation erfordert kein möglichst detailliertes Protokoll, \ninsbesondere kein Wortprotokoll der jeweiligen Sitzungen. Vielmehr reicht es aus, wenn \ndie an die Stellenbewerber gerichteten Fragen bzw. die besprochenen Themen, die \nAntworten der Bewerber, die Bewertung dieser Antworten durch die Auswahlkommission \nsowie der persönliche Eindruck von den Bewerbern in den Grundzügen festgehalten \nwerden. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen – \nderen Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht \nverschaffen kann – wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber \nbefinden zu können, ob er die Auswahlentscheidung hinnehmen soll oder ob \nAnhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche \nBehandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in \nAnspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen \nErwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung \neigenständig nachzuvollziehen. Die wesentlichen Erwägungen müssen deshalb im \nZeitpunkt der Konkurrentenmitteilung bzw. Auswahlentscheidung dokumentiert sein. Eine \nErgänzung der Erwägungen ist auch noch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens \nzulässig, nicht hingegen ein vollständiges Nachholen oder Austauschen der tragenden \nGründe. Wegen seiner Bindung an Art. 33 Abs. 2 GG trifft die Dokumentationspflicht auch \nein die Auswahlentscheidung vorbereitendes Gremium und zwar ungeachtet der Frage, ob \nseine Entscheidung in geheimer Wahl erfolgt. Vorbereitende Gremien können ihre \nLegitimation nur von denjenigen Organen ableiten, denen sie zuarbeiten. Daher sind sie \nauch an denselben rechtlichen Rahmen gebunden (mit zahlreichen weiteren Nachweisen \nVG Schleswig Beschl. v. 12.6.2025 – 12 B 80/24 –, BeckRS 2025, 13003 Rn. 11). \n \nTragfähiger \nAusgangspunkt \nder \ngerichtlichen \nKontrolle \nkönnen \ndie \nvon \nder \nAntragsgegnerin vorgelegten Protokolle zu den vier Sitzungen der Berufungskommission \nsowie der Berufungsbericht der Berufungskommission vom 23.06.2025 sein. Darin wurden \ndie Bewertungen und Auswahlerwägungen der Berufungskommission schrittweise, \ndetailliert und für das Gericht in jeder Hinsicht überprüfbar dargelegt. \n \nAuch die Begründung im Protokoll der dritten Sitzung der Berufungskommission vom \n14.04.2025 dafür, dass die Antragstellerin nicht im weiteren Verfahren in die engere \nAuswahl gekommen ist, ist (noch) ausreichend. Es werden zwar inhaltliche Fehler in der \nVorlesung geltend gemacht, die nicht im Einzelnen benannt werden. Daneben werden aber \nweitere Mängel der Vorlesung aufgezeigt, nämlich, dass Fragen nicht beantwortet worden \nseien, die eingesetzten Aufgaben nicht sinnvoll platziert gewesen seien, der Sinn der \nAufgaben und des eingesetzten Videos unklar geblieben sei, und das Vertrauen in die \n\n11 \n \nRichtigkeit der Aussagen in der Lehrveranstaltung bei den Studierenden nicht vorhanden \ngewesen sei. Nach Ziffer 3.2.6. des Leitfadens für Berufungsverfahren sind alle formellen \nTeile der Anhörung zu protokollieren und gelten als Sitzung der Berufungskommission. \nZiffer 3.2.6.2 sieht vor, dass die Protokollführung (Ergebnisprotokoll) im Hinblick auf die \npädagogische-didaktische Eignung der Kandidaten erfolgt. Diesen Anforderungen ist mit \ndem Ergebnisprotokoll der dritten Sitzung der Berufungskommission vom 14.04.2025 \ngenüge getan. \n \n2. Die Auswahlentscheidung ist auch materiell nicht zu beanstanden. Sie beruht auf einem \nebenfalls \ninhaltlich \nnicht \nzu \nbeanstandenden \nBerufungsvorschlag \nder \nBerufungskommission. \n \nDas Ausscheiden der Antragstellerin bereits nach der Anhörung und der Probevorlesung \nist rechtmäßig, denn die Berufungskommission hat sie für nicht geeignet gehalten. Diese \nBewertung unterliegt dem Beurteilungsspielraum der Berufungskommission. Sachfremde \nErwägungen wurden hierbei nicht angestellt. Insbesondere kann die Antragstellerin aus \nder Tatsache, dass sie zur Anhörung und Probevorlesung eingeladen wurde, keinen \nAnspruch auf einen Verbleib im weiteren Auswahlverfahren herleiten. Denn die Einladung \nselbst stellt - das macht das gestufte Verfahren deutlich - gerade kein abschließendes Urteil \nüber das Vorliegen einer gleichen Eignung dar. Hieraus folgt zugleich, dass auch deshalb \nnicht die Voraussetzungen einer vorrangigen Auswahl der weiblichen Antragstellerin nach \n§ 4 LGG vorlagen. \n \nDie Begründung der Nichteignung stützt sich zulässigerweise auf die Bewertung der \nStatusgruppe der Studierenden sowie der anderen Statusgruppen der Kommission, die die \nEinschätzungen aus der Probevorlesung vergleichbar schlecht beurteilten. Zwar ist die \nWortwahl des Protokolls mit der Formulierung „no-go“ sehr drastisch und im \nWissenschaftsbereich auf jeden Fall ungewöhnlich. Nach Auffassung der Kammer handelt \nes sich um eine Abwertung, die aber keine grundrechtsrelevante Herabwürdigung darstellt. \n \nAngesichts der in § 4 BremHG bestimmten Aufgaben einer Hochschule, zu denen die \nLehre gleichrangig neben der Forschung steht, steht die Rechtmäßigkeit der Einordnung \nder didaktischen Eignung als Muss-Kriterium außer Frage. Die Feststellung der \nNichteignung führt deshalb zwingend zum Ausscheiden aus dem weiteren Verfahren. \n \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht \nder Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen der Antragstellerin \naufzuerlegen, weil dieser keine Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko \n\n12 \n \nausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ \n53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG und in Anlehnung an Nr. 1.4 des \nStreitwertkatalogs 2025 (OVG Bremen, Beschl. v. 5.8.2019 – 2 B 130/19 –, NVwZ-RR \n2019, 1059 Rn. 14). \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nKorrell \nBuns \nDr. Danne","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364716","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-01-15/6-v-3300-25","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364716","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364716","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-01-15/6-v-3300-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364716","retrieved":"2026-07-09 04:52:28.107034+00:00"}}