{"status":"available","doknr":"OLD364715","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-01-16","aktenzeichen":"3 K 3243/24","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n3 K 3243/24 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. \n \n \n \n2. \n \n \n \n \n3. \n \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n, \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern und Heimat, \ndieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg,\n \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow als Einzelrichter aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2026 für Recht erkannt: \nSoweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren \neingestellt. \n\n2 \n \nDer Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom \n10.12.2024 wird in seiner Ziffer 1 aufgehoben, soweit er die \nAblehnung des Antrags der Klägerin zu 2. betrifft. \nDas Verfahren ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten \nder Klägerin zu 2. trägt die Beklagte. Von den außergerichtlichen \nKosten der Beklagten tragen die Kläger zu 1. und zu 3. jeweils ein \nDrittel. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \njeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nTatbestand \nDie Kläger wenden sich gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässige \nFolgeanträge. \n \nDie Kläger sind afghanische Staatsangehörige. Die Klägerin zu 2. ist die \n2015 in \nTeheran/Iran geborene Tochter des \n1989 in Teheran/Iran geborenen Klägers zu \n1. Der \n2016 in Teheran/Iran geborene Kläger zu 3. ist dessen Sohn. \n \nDie Kläger reisten am 05.10.2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am \n13.12.2023 Asylanträge beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: \nBundesamt). \n \nIm Rahmen der persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 17.01.2024 gab der Kläger \nzu 1. im Wesentlichen an, dass seine Eltern damals Afghanistan wegen des Krieges, \nverlassen hätten. Das sei im Jahr seiner Geburt gewesen. Er sei wie seine Kinder im Iran \ngeboren worden. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter lebe mit seiner Frau und einem \nweiteren Sohn im Iran. Für seine Tochter wolle er erwähnen, dass die Regierung in \nAfghanistan frauenfeindlich sei und sie deshalb dort unterdrückt werde. Nach Deutschland \nseien sie gekommen, um die medizinische Versorgung der Klägerin zu 2. zu gewährleisten, \ndie seit einigen Jahren an einen Tumor am rechten Bein leide, wöchentlich Chemotherapie \nerhalte und auf einen Rollstuhl angewiesen sei. \n \nMit Bescheid vom 19.07.2024 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Anerkennung als Asylberechtigte und \n\n3 \n \nZuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab (Ziff. 1-3). Es stellte fest, dass ein \nAbschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Afghanistan vorliegt (Ziff. 4). \nWegen den Einzelheiten wird auf den bestandskräftigen Bescheid verwiesen, der den \nKlägern am, 22.07.2024 zugestellt wurde. \n \nAm 12.09.2024 stellten die Kläger Asylfolgeanträge. In der schriftlichen Begründung der \nAnträge machten sie unter anderem geltend, dass die Taliban-Regierung am 21.08.2024 \nein sogenanntes „Tugend“-Gesetz eingeführt habe, welches die bis zu diesem Zeitpunkt \nbereits strengen Verhaltensregeln für Frauen und Mädchen abermals verschärfe. So werde \nmit der formalen Bekanntgabe des Gesetzes Frauen und Mädchen in der afghanischen \nGesellschaft nicht länger nur die Verhüllung von Gesicht und Körper vorgeschrieben, \ndarüber hinaus werde ihnen unter anderem jegliche Äußerung in der Öffentlichkeit \nuntersagt. Der Klägerin zu 2. drohe als neunjähriges Mädchen die erhebliche \nWahrscheinlichkeit einer geschlechtsspezifischen Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 \nAsylG i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 4 AsylG. Das Bundesamt habe die \ngeschlechtsspezifische Benachteiligung im Zuge seiner Ablehnung zwar erkannt, jedoch \nnicht ausreichend gewürdigt. Ferner begründe eine aktuelle Entscheidung des \nEuropäischen Gerichtshofs vom 04.10.2024 – C-608/22 und C-609/22 die Durchführung \ndes Asylfolgeverfahrens. Der Europäische Gerichtshof sei zu dem Ergebnis gekommen, \ndass die umfangreichen diskriminierenden Maßnahmen, die das Taliban-Regime in \nAfghanistan gegen Frauen verhängt hat, bereits für sich genommen als „Verfolgung“ \neinzustufen seien. Bei der Klägerin zu 2. handele es sich um ein junges, afghanisches \nMädchen, \nder \nallein \naufgrund \nihres \nGeschlechts \nund \nihrer \nHerkunft \ndie \nFlüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. \n \nMit Bescheid vom 10.12.2024 lehnte das Bundesamt die Anträge als unzulässig ab (Ziff. \n1) und wies darauf hin, dass ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG bereits \nmit Bescheid vom 19.07.2024 festgestellt wurde (Ziff. 2). Die Anträge seien unzulässig, \nweil die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 \nAbs. 1 AsylG i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG nicht vorlägen. Für die Durchführung eines \nweiteren Verfahrens müssten neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten sein, die \nmit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung \nbeitragen. Die Kläger hätten die drohende geschlechtsspezifische Verfolgung der Klägerin \nzu 2. bereits im früheren Asylverfahren vorbringen können. Ferner hätten die Kläger gerade \nkeine konkret drohende individuelle und begründete Furcht vor Verfolgung geltend \ngemacht, die zum Zeitpunkt des ursprünglichen Asylantrags vom 13.12.2023 noch nicht \nvorgelegen habe. \n \n\n4 \n \nDie Kläger haben am 24.12.2024 Klage erhoben. Sie nehmen Bezug auf die Begründung \ndes Asylfolgeantrags vom 12.09.2024. Ferner seien sie - entgegen der Ausführungen des \nBundesamtes \n- \ngerade \nnicht \nin \nder \nLage \ngewesen, \ndie \nAnnahme \nder \ngeschlechtsspezifischen Verfolgung der Klägerin zu 2. im Rahmen des ursprünglichen \nAsylverfahrens vorzubringen, da das insofern herangezogene „Tugend“-Gesetz erst nach \nAbschluss des Asylverfahrens formal bekanntgegeben worden sei. \n \nNachdem die Klage der Kläger zu 1. und 3. in der mündlichen Verhandlung \nzurückgenommen wurde, beantragt die Klägerin zu 2. zuletzt, \nden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.12.2024 in \nseiner 1. Ziffer aufzuheben, soweit er sich auf die Klägerin zu 2. bezieht. \n \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, dass alleinig \ndie Feststellung der Staatsangehörigkeit und des Geschlechts von afghanischen Frauen \nnicht ausreichend sei, um anhand dessen von einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung \nauszugehen. \n \nMit Beschluss vom 02.01.2025 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen \nworden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \nI. Das Verfahren ist gem. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Klage für die Kläger \nzu 1. und 3. in der mündlichen Verhandlung, vor Stellung der Anträge, zurückgenommen \nworden ist. \n \nII. Im Übrigen konnte der Einzelrichter trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in \nder mündlichen Verhandlung die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte \nrechtzeitig und ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen \nworden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). \n \nIII. Insoweit ist die Klage begründet. Die angefochtene Unzulässigkeitsentscheidung in \nZiffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.12.2024 \n\n5 \n \nist in Bezug auf den Folgeantrag der Klägerin zu 2. rechtswidrig und verletzt die Klägerin \nzu 2. in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n \nDie Unzulässigkeitsentscheidung stützt sich ausweislich der Begründung des Bescheides \nauf § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Die tatbestandlichen \nVoraussetzungen dieser Normen liegen jedoch nicht vor. \n \nNach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines \nFolgeantrags nach § 71 AsylG oder eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres \nAsylverfahren nicht durchzuführen ist. Der insoweit in Bezug genommene § 71 AsylG sieht \nwiederum in seinem Abs. 1 vor, dass ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, \nwenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder von den Ausländern \nvorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für die Ausländer \ngünstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 \nZPO gegeben sind und die Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande waren, die \nGründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, \ngeltend zu machen. \n \nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist nach diesem Maßstab ein weiteres \nAsylverfahren für die Klägerin zu 2. durchzuführen. \n \nMit Blick auf den Erwägungsgrund Nr. 36 der Richtlinie 2013/32/EU sind als neue Elemente \nim Sinne des § 71 Abs. 1 AsylG insbesondere neue Beweise oder Argumente anzusehen. \n \na) Dabei kann dahinstehen, ob das am 21.08.2024 eingeführte „Tugend“-Gesetz der \nTaliban (eine englischsprachige Übersetzung ist abrufbar unter: https://www.afghanistan-\nanalysts.org/en/reports/political-landscape/the-propagation-of-virtue-and-prevention-of-\nvice-law-translated-into-english/) ein solches neues Element darstellt, welches mit \nerheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für die im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt \nzehnjährige Klägerin zu 2. günstigeren Entscheidung beiträgt. \n \nb) Denn jedenfalls liegt in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom \n04.10.2024 (C-608/22 und C-609/22, ECLI:EU:C:2024:828) ein neues Element in diesem \nSinne. \n \naa) In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist geklärt, dass jedes Urteil \ndes Gerichtshofs der Europäischen Union, unabhängig von seinem Verkündungsdatum \nund der Frage, ob es sich auf die Auslegung einer Vorschrift beschränkt, die bei Erlass der \n\n6 \n \nEntscheidung über einen früheren Antrag bereits in Kraft war, einen neuen Umstand bzw. \nein neues Element in diesem Sinne darstellt, wenn es erheblich zu der Wahrscheinlichkeit \nbeiträgt, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz \nanzuerkennen ist (zu Art. 33 Abs. 2 lit. d und Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU, \nEuGH Urt. v. 08.02.2024 – C-216/22, ECLI:EU:C:2024:122). \n \nbb) Das ist hier mit Blick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom \n04.10.2024 (Az.: C-608/22 und C-609/22, ECLI:EU:C:2024:828) der Fall. \n \n(1) Dass die Entscheidung hier zeitlich zwischen dem bestandskräftigen Abschluss des \nErstantragsverfahrens der Kläger und der streitgegenständlichen Entscheidung über deren \nFolgeantrag ergangen ist, ist nach der oben dargestellten Rechtsprechung des \nEuropäischen Gerichtshofs zwar unerheblich, spricht aber auch nach dem von der \nEffektivität des Unionsrechts losgelösten allgemeinen Sprachgebrauch für die Annahme \neines „neuen Elements“ in dem vorliegenden Fall. \n \n(2) Die Entscheidung trägt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit dazu bei, dass die Klägerin \nzu 2. als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Der \nEuropäische Gerichtshof führt in dem Urteil aus, dass eine Kumulierung von Frauen \ndiskriminierenden Maßnahmen, insbesondere das Fehlen jedes rechtlichen Schutzes vor \ngeschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt sowie Zwangsverheiratungen, der \nVerpflichtung, ihren Körper vollständig zu bedecken und ihr Gesicht zu verhüllen, der \nBeschränkung des Zugangs zu Gesundheitseinrichtungen sowie der Bewegungsfreiheit, \ndem Verbot oder der Beschränkung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, der Verwehrung \ndes Zugangs zu Bildung, dem Verbot, Sport auszuüben, und der Verwehrung der Teilhabe \nam politischen Leben bestehen, unter den Begriff der Verfolgungshandlung fallen, da diese \nMaßnahmen durch ihre kumulative Wirkung die durch Art. 1 der Charta gewährleistete \nWahrung der Menschenwürde beeinträchtigen (EuGH, Urt. v. 04.10.2024 – C-608/22 und \nC-609/22, ECLI:EU:C:2024:828, Leitsatz 1 und Rn. 46). In Bezug auf die Situation von \nFrauen und ausdrücklich auch von jungen Mädchen in Afghanistan wird weiter ausgeführt, \ndass bei afghanischen Frauen und jungen Mädchen wegen der von den Taliban allein \naufgrund ihres Geschlechts gegen sie begangenen Verfolgungshandlungen die \nVermutung einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestehe (EuGH, Urt. v. \n04.10.2024 – C-608/22 und C-609/22, ECLI:EU:C:2024:828, Rn. 56, unter Verweis auf \neine im Verfahren abgegebene Stellungnahme des UNHCR). Die Klägerin zu 2. fällt als \nzehnjähriges afghanisches Mädchen in den Anwendungsbereich dieser Vermutung, so \ndass ihr in einem materiell zu prüfenden Folgeantragsverfahren mit erheblicher \nWahrscheinlichkeit die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sein dürfte. \n\n7 \n \n \nIV. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nberuht hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils auf § 154 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich \ndes zurückgenommenen Teils auf § 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige \nVollstreckbarkeit \nfolgt \naus \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nDie Einstellungsentscheidung ist unanfechtbar, § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO. \n \nDr. Kiesow","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364715","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-01-16/3-k-3243-24","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364715","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364715","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-01-16/3-k-3243-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364715","retrieved":"2026-07-09 04:52:28.082782+00:00"}}