{"status":"available","doknr":"OLD364714","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-01-19","aktenzeichen":"3 K 1830/24","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n3 K 1830/24 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \n \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern und Heimat, \ndieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, -\n \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch die \nRichterin am Verwaltungsgericht Schröder als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen \nVerhandlung vom 19. Januar 2026 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \n\n2 \n \nTatbestand \nDer Kläger, dem bereits der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, begehrt die \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. \n \nDer 1999 in Qamishli/Syrien geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer \nVolks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben im Januar \n2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 24.01.2024 beim Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. \n \nIn seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 09.02.2024 gab der Kläger an, dass er Syrien \nam 25.12.2023 verlassen habe. Nach seinem Schulabschluss habe er ein Studium der \nInformatik und Ingenieurwissenschaften mit K.I. begonnen. Er habe zudem im lT-Support \nund als Social Media Manager für die „\n A\n\" in Qamishli und anschließend \ndrei Jahre bei dem Unternehmen „N\n\" in Amuda als lT-Ingenieur gearbeitet. Ihm \npersönlich sei vor der Ausreise aus Syrien nichts zugestoßen. Nach Abschluss seines \nStudiums würde er jedoch zum Militärdienst eingezogen werden, entweder von der \nsyrischen Armee oder von den Kurden. Da er nur noch bis März 2024 vom Militärdienst \nfreigestellt sei und nicht am Krieg teilnehmen wolle, habe er sich entschieden, Syrien zu \nverlassen. \n \nMit Bescheid vom 04.07.2024 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären \nSchutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Die Voraussetzungen für die \nZuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen vor. Aufgrund des ermittelten \nSachverhaltes sei davon auszugehen, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein \nernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG drohe. Die Voraussetzungen für \ndie Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigter seien \nhingegen nicht gegeben. Die Wehrpflicht als solche und die Wehrpflichtpraxis Syriens \nstellten grundsätzlich keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung dar. Der Kläger habe \nnichts dahingehend vorgetragen, dass ihm über die allgemeine Wehrpflicht hinausgehende \ngezielte Übergriffe drohten, die auf in seiner Person liegenden Gründen beruhten. \nInsbesondere sei auch nicht ersichtlich, dass ihm eine politische Überzeugung \nzugeschrieben werde, die bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegen ihn \ngerichtete Repressionen nach sich ziehen würde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird \nauf den Bescheid verwiesen. \n \nDer Kläger hat am 16.07.2024 Klage erhoben. Ihm drohe in Anknüpfung an seine (frühere) \nberufliche Tätigkeit als Journalist in Syrien Verfolgung durch die aktuellen Machthaber. Die \nMitarbeitenden der „\n A\n“ hätten insbesondere die Situation in der Provinz \n\n3 \n \nIdlib unter der Herrschaft der HTS in der Vergangenheit dokumentiert und kritisiert. Der \nKläger \nsei \n(maßgeblicher) \nTeil \ndes \nRedaktionskollektivs \ngewesen. \nTeil \ndes \nAufgabenbereichs des Klägers sei sodann die Erstellung monatlicher Übersichten über \naktuelle strategische Entwicklungen und Kampfhandlungen gewesen, die über seine \nVorgesetzten an die US-geführte O\n übermittelt worden \nsei. Nach Machtübernahme der von der HTS dominierten Regierung stehe der Kläger als \nGegner des neuen Regimes im Fadenkreuz der islamistischen Staatsführung. Auf die \nweitere Klagebegründung wird Bezug genommen. \n \nDer Kläger beantragt, \ndie Beklagte unter (teilweiser) Aufhebung des Bescheides vom 04.07.2024 – \nzugestellt / ausgehändigt am 08.07.2024 – zu verpflichten, dem Kläger die \nFlüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, § 3 Abs. 1 AsylG. \n \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Ergänzend trägt sie vor, dass eine \nVerfolgungsgefahr für den Kläger aufgrund seiner (unterstellten) oppositionellen Haltung \naufgrund der früheren Tätigkeit für die \"\n A\n\", die auch aktuell noch tätig \nsei, nicht beachtlich wahrscheinlich sei. Der Kläger selbst habe in seiner Anhörung erklärt, \ndass er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeiten vor der Ausreise keine Schwierigkeiten \ngehabt habe. \n \nMit Beschluss vom 27.11.2025 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen \nworden. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. \nDiesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die \nin das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind. \nEntscheidungsgründe \nDie Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung \ndie Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte rechtzeitig und ordnungsgemäß \nund unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 \nVwGO). \n \n\n4 \n \nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 04.07.2024 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO). Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG. \n \nI. \nNach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn \ner Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist und keiner der genannten Ausnahmetatbestände \neinschlägig ist. Ein Ausländer ist gemäß § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des \nAbkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer \nFlüchtlingskonvention - GFK -, BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter \nFurcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung \noder \nZugehörigkeit \nzu \neiner \nbestimmten \nsozialen \nGruppe \naußerhalb \nseines \nHerkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er \nnicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will \n(Buchst. a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt \nhatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren \nwill (Buchst. b). \n \nAls Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, \ndie auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine \nschwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere \nder Rechte, von denen nach Art. 15 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in \neiner Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der \nMenschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie \nder in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Die Verfolgung kann dabei nach § \n3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat \noder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von \nnichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure \neinschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht \nwillens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies \nunabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder \nnicht (Nr. 3). \n \nZwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit den in § 3b AsylG genannten \nVerfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften \nHandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung \n\n5 \n \nbestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Wer eine ihm geltende Verfolgungshandlung (§ 3a AsylG) \nsowie den Wegfall nationalen Schutzes (§ 3c bis § 3e AsylG) darlegen kann, wird als \nFlüchtling anerkannt, wenn die Verfolgung auf einem oder mehreren der in § 3b Abs. 1 \nAsylG bezeichneten Verfolgungsgründen beruht. Kann die Anknüpfung der Verfolgung an \neinen solchen Verfolgungsgrund nicht dargelegt werden, besteht nach Maßgabe der \nentsprechenden Voraussetzungen lediglich Anspruch auf subsidiären Schutz (§ 4 Abs. 1 \nAsylG). \n \nDabei ist es für die Annahme von Verfolgung nicht erforderlich, dass von politischer \nVerfolgung Betroffene entweder tatsächlich oder nach der Überzeugung des verfolgenden \nStaates selbst Träger eines verfolgungsverursachenden Merkmals sind. Politische \nVerfolgung kann auch dann vorliegen, wenn der oder die Betroffene lediglich der \nGegenseite oder dem persönlichen Umfeld einer anderen Person zugerechnet wird, die \nihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist (BVerfG, Kammerbeschluss v. 22.11.1996 - 2 \nBvR 1753/96 - juris, Rn. 5). In diesem Sinne sieht § 3b Abs. 2 AsylG vor, dass es bei der \nBewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, \nunerheblich ist, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, \nsozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese \nMerkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Dafür, dass die Verfolger einen \nVerfolgungsgrund unterstellen, müssen jedoch Umstände ermittelt werden (vgl. Marx, \nAsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 3b Rn. 78). \n \nDie Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer – bei einer hypothetisch zu \nunterstellenden Rückkehr – die Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland \ngegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der \nbegründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchst. d) Richtlinie 2011/95/EU \nabzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die \ntatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); das entspricht dem Prognosemaßstab der \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. \n32). Er verlangt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur \nPrüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung \nsprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den \ndagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei sind neben sämtlichen mit dem \nHerkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen das maßgebliche Vorbringen des \nAntragstellers und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Es kommt darauf an, ob \nin Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen \n\n6 \n \nin der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Damit \nkommt dem qualitativen Kriterium der Zumutbarkeit maßgebliche Bedeutung zu. Ein \ndrohender ernsthafter Schaden ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem \nbesonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach \nAbwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar \nerscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 – 1 C 29/17 –, juris Rn. 14; VG Hannover, Urt. \nv. 07.08.2019 – 6 A 1240/17 –, juris Rn. 20; VG Halle, Urt. v. 08.05.2018 – 4 A 111/16 –, \njuris Rn. 16; Göbel-Zimmermann/Eichhorn/Beichel-Benedetti, Asyl- und Flüchtlingsrecht, \n1. Aufl. 2017, Teil 2, Rn. 254). \n \nDer der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig \ndavon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 \nAsylG vorliegt (vgl. EuGH, Urt. v. 02.03.2010 – C–175/08, juris Rn. 84 ff.; BVerwG, Urt. v. \n27.04.2010 – 10 C 5.09, juris Rn. 22). Vorverfolgten kommt jedoch die Beweiserleichterung \ndes Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute (vgl. BVerwG, B. v. 15.08.2017 – 1 B \n123.17, juris Rn. 8). Danach ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde \nbzw. von einer solchen Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, \ndass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige \nGründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. \n \nZur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach \nden \nallgemeinen \nMaßstäben \ndes \nverwaltungsverfahrensrechtlichen \nund \nverwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln \nund festzustellen. Diese Tatsachen liegen regelmäßig teils in der Vergangenheit, teils in \nder Gegenwart. Sie müssen sodann in einer Gesamtschau verknüpft und gewissermaßen \nin die Zukunft projiziert werden. Auch wenn insoweit – wie sich bereits aus dem \nGefahrbegriff ergibt – eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein „voller \nBeweis“ nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der \nRichtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose die volle Überzeugung \ngewonnen haben muss (vgl. VG Halle, Urt. v. 08.05.2018 – 4 A 111/16 –, juris Rn. 17). Es \nmuss sowohl von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals als auch von der \nRichtigkeit der Prognose drohenden Schadens überzeugt sein. Dem persönlichen \nVorbringen des Rechtssuchenden und dessen Würdigung kommt dabei besondere \nBedeutung zu. Insbesondere wenn keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen, ist \nfür die Glaubwürdigkeit auf die Plausibilität des Tatsachenvortrags des Asylsuchenden, die \nArt seiner Einlassung und seine Persönlichkeit – insbesondere seine Vertrauenswürdigkeit \n– abzustellen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. \nPersönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Asylbewerbers berücksichtigt \n\n7 \n \nwerden (vgl. OVG NRW, Urt. v. 17.08.2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33). Der \nAsylsuchende ist insoweit gehalten, seine Gründe für eine Verfolgung schlüssig und \nwiderspruchsfrei mit genauen Einzelheiten vorzutragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1985 – \n9 C 27.85 –, juris Rn. 15 f.). Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich \nstimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass \nihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht (vgl. BVerfG, B. v. 07.04.1998 – 2 BvR 253/96 \n–, juris Rn. 4). Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, \ninsbesondere zu seinem persönlichen Schicksal eine Schilderung gibt, die geeignet ist, \nden geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche, \nUnstimmigkeiten und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar \nund können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann (vgl. \nBVerwG, B. v. 26.10.1989 – 9 B 405.89 –, juris Rn. 8; OVG NRW, Urt. v. 17.08.2010 – 8 A \n4063/06.A –, juris Rn. 33). \n \nII. \nIn Anwendung dieser Maßstäbe ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht \nzuzuerkennen. Der Kläger ist nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist (1.) und es ist im \nmaßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht beachtlich wahrscheinlich, \ndass ihm in Syrien eine Verfolgung droht (2.). \n \n1. \nHinsichtlich des fehlenden Vorliegens einer Vorverfolgung nimmt das Gericht Bezug auf \ndie Ausführungen im Bescheid vom 04.07.2024 (§ 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend wird \nangemerkt, dass der Kläger auch mit seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung \nnicht dargelegt hat, dass er vorverfolgt ausgereist ist. \n \nEine Vorverfolgung setzt voraus, dass sich die Ausreise bei objektiver Betrachtung nach \nihrem äußeren Erscheinungsbild als eine unter dem Druck erlittener Verfolgung \nstattfindende Flucht darstellt. In dieser Hinsicht kommt der zwischen Verfolgung und \nAusreise verstrichenen Zeit maßgebliche Bedeutung zu. Je länger der Ausländer nach \nerlittener Verfolgung in seinem Heimatstaat verbleibt, umso mehr verbraucht sich der \nobjektive äußere Zusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise. Daher kann schon \nbloßer Zeitablauf dazu führen, dass eine Ausreise den Charakter einer unter dem Druck \nerlittener Verfolgung stehenden Flucht verliert. Ein Ausländer ist demnach regelmäßig nur \ndann als verfolgt ausgereist anzusehen, wenn er seinen Heimatstaat in nahem zeitlichen \nZusammenhang mit der erlittenen Verfolgung verlässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2000 - 9 \nC 28.99 - BVerwGE 111, 334, juris Rn. 8). \n \n\n8 \n \nSoweit der Kläger vorgetragen hat, dass er während seiner Tätigkeit für die „\n \nA\n“ im Jahr 2020 durch paramilitärische Einheiten über die sozialen Medien bedroht \nworden sei, da diese nach einem Hackerangriff auf Facebook seinen Namen erfahren \nhätten, kann dahingestellt bleiben, ob dieses erstmals in der mündlichen Verhandlung \ngeäußerte Vorbringen als glaubhaft anzusehen ist, da jedenfalls nicht ersichtlich ist, dass \nder Kläger Syrien in nahem zeitlichen Zusammenhang zu diesen Bedrohungen verlassen \nhat. So hat er angegeben, dass er erst am 25.12.2023 aus Syrien ausgereist sei. \nAngesichts dieser Angaben konnte das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen, dass ein \nZusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgungssituation und der Ausreise besteht. \n \nDer zudem erstmals in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger geschilderte Druck, \nden die Firma „N\n“ auf ihn nach seiner Kündigung ausgeübt haben soll, erreicht \nersichtlich nicht die nach § 3a Abs. 1 AsylG für die Annahme einer Verfolgungshandlung \nerforderliche Intensität, die, wie ausgeführt, eine gewisse Schwere aufweisen muss. \nZudem ist nicht erkennbar, dass ein Zusammenhang mit den in § 3b AsylG genannten \nVerfolgungsgründen besteht. \n \n2. \nDas Gericht ist nicht der Überzeugung (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urt. v. \n04.07.2019 – 1 C 37.18 –, juris Rn. 19), dass dem Kläger bei einer für den Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung hypothetisch angenommenen Rückkehr nach Syrien über den \nFlughafen Damaskus bzw. eine andere offizielle Grenzstelle mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit droht, einer flüchtlingsschutzrelevanten Handlung ausgesetzt zu \nwerden. \n \na. \nDie von dem Kläger geltend gemachte Furcht vor einer Einziehung zum Wehrdienst bzw. \neiner Bestrafung wegen einer Entziehung vom Wehrdienst durch seine Ausreise durch das \nAssad-Regime führt nach dem Machtwechsel in Syrien nicht mehr mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit zu einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung. Auch der UNHCR \ngeht nach der Lageänderung in Syrien durch den Machtwechsel nunmehr davon aus, dass \ndie \nGefahr \neiner \nVerfolgung \ndurch \ndie \nfrühere \nRegierung \nvorbei \nist \n(vgl. \nhttps://www.ecoi.net/en/file/local/2119093/unhcr_position_on_returns_to_syria_-\n_16_dec_2024.pdf, unter Ziffer 6). \n \nVor diesem Hintergrund kommt auch eine Anwendung der auf die Annahme einer \nbeachtlich \nwahrscheinlichen \nVerfolgung \ndurch \ndas \nAssad-Regime \nwegen \nMilitärdienstverweigerung i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG gestützte Rechtsprechung des \n\n9 \n \nOberverwaltungsgerichts Bremen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 23.03.2022 – 1 LB 484/21, \njuris Leitsatz 4 und Rn. 39, 76), der die Kammer auch unter Auswertung der \nErkenntnismittel bis zum 05.12.2024 gefolgt ist, nicht mehr in Betracht. Für eine \nFortsetzung der Verfolgungshandlungen unter der neuen Übergangsregierung ist nichts \nersichtlich. In den von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Gebieten ist der \nverpflichtende Wehrdienst abgeschafft. Ende des Jahres 2024 bestätigte Präsident al-\nSharaa, dass man zu einer Freiwilligenarmee übergehen wolle (vgl. ACCORD, \nAnfragebeantwortung: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen \ndurch andere bewaffnete Gruppen; Zwangsrekrutierungen v. 21.03.2025). Seitdem gibt es \nkeine Berichte über Zwangsrekrutierungen mehr (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht zu \nSyrien v. 30.05.2025, Seite 13). Nach dem Umsturz wurde am 09.12.2024 eine \nGeneralamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet, die nicht an Kriegsverbrechen beteiligt \ngewesen seien. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden \nuntersagt (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, Stand: \n08.05.2025, Seite 141; BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad – Gegenwärtige \nEntwicklungen, Stand: März 2025, Seite 35). \n \nb. \nDaneben hat der Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien auch nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit eine Strafverfolgung oder Bestrafung i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG \ndurch die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), dem militärischen Pendant zur \nDemokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) im \nNordosten (vgl. BAMF, Länderreport Syrien nach Assad – Gegenwärtige Entwicklungen, \nStand: März 2025, Seite 10), oder durch andere kurdische (Selbstverteidigungs-)Einheiten \nin Nordost-Syrien zu befürchten (vgl. VG Bremen, Urt. v. 26.09.2025 – 3 K 7/24). \n \nIn den Gebieten der DAANES unterstehen junge arabische und kurdische Männer im Alter \nvon 18 bis 24 Jahren einer De-facto-Wehrpflicht für zwölf Monate, die als \n„Selbstverteidigungspflicht“ betitelt wird. Diese Pflicht umfasst das Ableisten eines \neinjährigen Dienstes in den Selbstverteidigungskräften (HXP). Diese dienen den SDF als \nHilfstruppen. In der Regel unterstützen sie die freiwilligen SDF-/YPG-Truppen durch \nDienstleistungen jenseits des aktiven Kampfgeschehens, wie die Bewachung von \nGebäuden, und werden nicht im Kampf eingesetzt. Daneben gibt es keinen Wehrdienst für \ndie SDF selbst, der Eintritt ist auf freiwilliger Basis möglich. Männer, die sich der \n„Selbstverteidigungspflicht“ entzogen haben, werden durch die Verlängerung ihres \nDienstes um einen Monat bestraft (vgl. BAMF, Länderreport Syrien nach Assad, Stand: \nMärz 2025, Seite 36 f.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, Stand: \n08.05.2025, Seite 145 ff.). \n\n10 \n \n \nEs gibt keine eindeutigen Berichte in jüngerer Zeit, die von systematischen \nZwangsrekrutierungen durch die SDF berichten (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 22.04.2025 – A \n8 K 7034/24 –, juris Rn. 47). Die dänische Migrationsbehörde zitiert in einem Bericht aus \nJuni 2024 Quellen, denen zufolge es keine Zwangsrekrutierungen durch die SDF, PKK \noder YPG (die stärkste Kraft innerhalb der SDF) gebe (vgl. BAMF, Länderreport Syrien \nnach Assad, Stand: März 2025, Seite 10, 36 f.). In einem Bericht von ACCORD vom \n21.03.2025 \n(Anfragebeantwortung \nzu \nSyrien: \nRekrutierungspraxis \nder \nÜbergangsregierung, \nRekrutierungen \ndurch \nandere \nbewaffnete \nGruppen; \nZwangsrekrutierungen) wird einerseits von einer Quelle gesprochen, der zufolge SDF-\nKräfte Verhaftungskampagnen in den von den SDF kontrollierten Gebieten durchgeführt \nhätten, in deren Rahmen Dutzende junge Männer unter dem Vorwurf, der Gruppe \nIslamischer Staat (IS) beitreten zu wollen, verhaftet und zwangsrekrutiert worden seien. \nEiner anderen den SDF nahestehenden Quelle zufolge seien die SDF jedoch nicht \nimstande, neue Rekrutierungskampagnen in der Region zu starten und es würden nur \nbegrenzt Rekrutierungsoperationen durchgeführt, hauptsächlich im Gouvernement \nHasaka. Im Juni 2025 soll es in Hasaka zu Rekrutierungsmaßnahmen zur Ableistung der \nSelbstverteidigungspflicht gekommen sein (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. \n06.10.2025). Medienberichten zufolge sollen zudem im Oktober 2025 im Rahmen von \nRekrutierungsmaßnahmen in den Gouvernements Raqqa und Hasaka hunderte junge \nMänner festgenommen worden sein, nachdem eine Zunahme von Checkpoints in einigen \nGebieten unter Kontrolle der SDF beobachtet worden war. Jene Männer, die Gründe zum \nAufschub des Selbstverteidigungsdienstes vorweisen konnten, sollen wieder freigelassen \nworden sein. Die SDF wiesen jedoch die Vorwürfe von Zwangsrekrutierungen zurück und \ngaben an, es handele sich um reguläre Sicherheitsmaßnahmen zur Identitätsüberprüfung \nder Betroffenen (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 06.10.2025). Nach eigenen \nAngaben haben die SDF genügend Männer und Frauen unter Waffen und sind nicht auf \nneue Rekruten angewiesen (vgl. ACCORD, Syrien: Aktuelle Entwicklungen in den \nBereichen Staatsbildung, Sicherheit, Wirtschafts- und Versorgungslage; Entwicklungen in \nden Gebieten der kurdischen Selbstverwaltung, 05.01.2026, Seite 32). Teilweise sprechen \nQuellen von der Entführung Minderjähriger zum Zwecke der Zwangsrekrutierung (vgl. \nACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, \nRekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen; Zwangsrekrutierungen v. 21.03.2025). \nBereits in der Vergangenheit war die Zwangsrekrutierung von Minderjährigen durch die \nSDF und andere Gruppierungen ein besorgniserregendes Phänomen (vgl. Auswärtiges \nAmt, Lagebericht zu Syrien v. 30.05.2025, Seite 26 f.). \n \n\n11 \n \nIn der Praxis ist die Folge einer Dienstentziehung der gesetzlich vorgesehene zusätzliche \nMonat Dienst (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, Stand: \n08.05.2025, Seite 150). Wehrdienstverweigerer werden mit einem Monat Zusatzdienst \nbestraft und in der Regel an Kontrollpunkten festgehalten und zum Ableisten ihres \nPflichtdienstes geschickt. Die Konsequenzen einer Desertion sind unklar, da das Gesetz \nkeine Strafe für Deserteure vorsieht. Quellen berichteten, dass Ermittlungen zu den \nMotiven der Desertion durchgeführt würden, ihnen aber keine Fälle von Misshandlung \nbekannt seien (vgl. Home Office: Country Policy and Information Note, Syria: Kurds and \nKurdish areas, Juli 2025, Seite 10 f.). Eine Quelle berichtete in einem Report von ACCORD \naus 2023, dass es in der Vergangenheit Fälle gegeben habe, in denen Personen aufgrund \nder Dienstverweigerung in Haft ihr Leben verloren hätten. Hierbei handelt es sich um die \neinzige Quelle, die eine derartige Angabe machte, die darüber hinaus jedoch durch \nkeinerlei weitere Erkenntnisse bestätigt werden konnte (vgl. vgl. BAMF, Länderreport \nSyrien nach Assad, Stand: März 2025, Seite 37). Der weit überwiegenden Mehrheit der \njüngeren Berichte lassen sich keine Fälle von Gewalt oder Misshandlungen von \nDeserteuren, die an Kontrollpunkten aufgegriffen wurden, entnehmen. Zwar berichten \nmanche Quellen von kurzzeitiger Inhaftierung von Personen, die sich dieser Pflicht \nentziehen. Diese diene allerdings lediglich der Statusklärung und logistischen Vorbereitung \nder Dienstableistung und stelle per se keine Bestrafung dar (vgl. BAMF, Länderreport \nSyrien nach Assad, Stand: März 2025, Seite 37; BFA, Länderinformation der \nStaatendokumentation: Syrien, Stand: 08.05.2025, Seite 145 ff.). \n \nVor diesem Hintergrund droht dem Kläger aufgrund der Entziehung von der \nSelbstverteidigungspflicht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung, die \nals Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG zu qualifizieren wäre. Die in der Praxis \nregelhaft angewandte Folge (ein Monat Zusatzdienst) erreicht nicht die für eine \nVerfolgungshandlung notwendige Schwere. Die Berichte, die ausnahmsweise von \nGewaltausübung gegenüber Personen, die sich der Selbstverteidigungspflicht entzogen \nhaben, sprechen, sind vereinzelt geblieben. Sie bieten deshalb keine Grundlage für die \nAnnahme, eine Verfolgungshandlung sei beachtlich wahrscheinlich (vgl. VG Köln, Urt. v. \n03.09.2025 – 27 K 4231/25. A –, juris Rn. 43). \n \nZudem gibt es Möglichkeiten der legalen Wehrdienstentziehung. Die Gesetzgebung \nerlaubt es Personen, die zur Selbstverteidigung verpflichtet sind, ihren Dienst \naufzuschieben oder sich davon befreien zu lassen, je nach ihren individuellen Umständen. \nDiese Regeln, die unter anderem Ausnahmen aus medizinischen Gründen und Aufschübe \nfür Studierende oder im Ausland lebende Personen vorsehen, werden von der DAANES \ngrundsätzlich aufrechterhalten und durchgesetzt. Junge Männer, die nicht dienen wollen, \n\n12 \n \nkönnen legal alternative Wege in Betracht ziehen, um die Vorschriften des Gesetzes über \ndie Selbstverteidigungspflicht zu erfüllen. Eine Möglichkeit besteht darin, drei Jahre lang \nbei der Verkehrspolizei zu dienen, wodurch sie sich für eine Befreiung von ihrer \nSelbstverteidigungspflicht \nqualifizieren \nwürden \n(BFA, \nLänderinformation \nder \nStaatendokumentation: Syrien, Stand: 08.05.2025, Seite 148 ff.). Anhaltspunkte dafür, \ndass dem Kläger dies verwehrt würde, sind nicht ersichtlich. \n \nSelbst wenn dem Kläger eine Zwangsrekrutierung drohen sollte, ist jedenfalls nicht \nbeachtlich wahrscheinlich, dass er im Rahmen der Erfüllung der Selbstverteidigungspflicht \nKriegsverbrechen (s. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) oder vergleichbare Handlungen begehen \nmüsste. Wie bereits ausgeführt, werden die Wehrpflichtigen in der Regel nicht in \nKampfsituationen eingesetzt. In der Vergangenheit gab es nur vereinzelt Fälle, in denen \nsie \nin \nKampfsituationen \nverwickelt \nwaren \n(vgl. \nBFA; \nLänderinformation \nder \nStaatendokumentation: Syrien, Stand: 08.05.2025, Seite 147). \n \nc. \nDem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Syrien auch keine Verfolgung in Anknüpfung \nan seine ehemalige Tätigkeit bei der „\n A\n“ im Jahr 2020 oder seine \nanschließend ausgeübte Tätigkeit bei „N\n“. \n \nEs ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die neue syrische Regierung oder ein anderer \ntauglicher Akteur i.S.d. § 3c AsylG dem Kläger aufgrund seiner beruflichen Tätigkeiten im \nFalle einer Rückkehr nach Syrien mit einer der in § 3a AsylG normierten \nVerfolgungshandlungen aus den in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen \ngegenübertreten würde. \n \naa. \nIm Hinblick auf seine Tätigkeit bei der Firma „N\n“ hat der Kläger bereits nicht darlegen \nkönnen, aus welchen Gründen ihm konkret eine Verfolgung drohen sollte. So hat er nach \nseinen Angaben zwar Probleme mit seinem Arbeitgeber gehabt, nachdem er die Tätigkeit \nbeendet hatte, da er nicht mit einem von der Firma geplanten Einsatz der künstlichen \nIntelligenz im militärischen Bereich einverstanden gewesen sei. Er hat jedoch auch \nangegeben, dass die Firma auch ohne ihn weiter an dem Projekt habe arbeiten können \nund entsprechende Technik noch während seines Aufenthalts in Qamishli auf militärischen \nFahrzeugen eingesetzt worden sei. Zudem erklärte er, dass die Firma aufgehört habe, \nnachdem er Qamishli verlassen habe. Infolgedessen sind erneute Konfrontationen mit \nseinem ehemaligen Arbeitgeber nicht ersichtlich. Der Kläger konnte auch nicht \n\n13 \n \nnachvollziehbar darlegen, aus welchen Gründen andere Akteure i.S.d. § 3c AsylG, die ggf. \nvon dieser beruflichen Tätigkeit Kenntnis erlangt haben, ihn verfolgen sollten. \n \nbb. \nDaneben ist eine Verfolgung aufgrund seiner Tätigkeit für die „\n A\n“ nicht \nbeachtlich wahrscheinlich. \n \nIm Vergleich zur Regierung unter Assad hatte sich die Situation für Medienschaffende \nunter der Übergangsregierung zunächst gebessert. Kurz nach dem Machtwechsel gaben \nsyrische Journalistinnen, Journalisten und Researcher, die vor allem aus dem Exil \nberichteten, ihre Pseudonyme auf, verwendeten ihre echten Namen oder zeigten ihr \nGesicht. Zuvor sei dies aufgrund der Angst vor Konsequenzen gegen sie oder ihre \nFamilienmitglieder nicht möglich gewesen. Die Übergangsregierung kündigte zwar an, \ndass Kriegsjournalistinnen und -journalisten, die für die Assad-Regierung arbeiteten, im \nRahmen von Transitional-Justice-Mechanismen zur Rechenschaft gezogen würden. \nÜbergriffe gegen Medienschaffende wurden jedoch durch die Übergangsregierung \nverboten (vgl. BAMF, Länderreport Syrien nach Assad – Gegenwärtige Entwicklungen, \nStand: März 2025, Seite 34 f.). Laut dem Danish Immigration Service (DIS) wurde die \nMeinungsfreiheit in Syrien nach dem Sturz der vorherigen Regierung kurzzeitig erweitert. \nSeither sei die Meinungsfreiheit unter den Übergangsbehörden jedoch wieder \neingeschränkt worden. Journalisten, die Regierungsmaßnahmen kritisieren oder für die \nRegierung \nheikle \nThemen \nansprechen, \nwerden \nlaut \nDIS \nals \nGegner \nder \nÜbergangsregierung angesehen. Es gibt allerdings keine formale Zensur oder direkte \nEinschränkungen für Journalisten. Kritik werde bis zu einem gewissen Grad toleriert, doch \ndie Unsicherheit über die „roten Linien“ schüre Angst und führe zu Selbstzensur, \ninsbesondere in Bezug auf politische oder religiöse Fragen. Journalisten vermeiden daher \nFormulierungen, die von den Behörden oder extremistischen Akteuren als provokativ \nwahrgenommen \nwerden \nkönnten, \ninsbesondere \nvon \nAngehörigen \nvon \nMinderheitengemeinschaften, die oft darauf verzichten, Ansichten zu äußern, die sie \nRepressalien aussetzen könnten (vgl. DIS, Syria. Situation of Certain Groups, 09.12.2025, \nSeite 1, 13 f.). Einigen Quellen zufolge scheinen die Behörden nicht über die Kapazitäten \nfür eine systematische Überwachung zu verfügen. Anderen Quellen zufolge werden \nOnline-Aktivitäten jedoch weiterhin ähnlich wie unter der Vorgängerregierung überwacht. \nSicherheitsbehörden verfolgen nach wie vor Beiträge in sozialen Medien im In- und \nAusland und nutzen informelle Informantennetzwerke. Dieses Überwachungsklima \nverstärkt die anhaltende Angst und trägt zu weit verbreiteter Selbstzensur bei (vgl. DIS, \nSyria. Situation of Certain Groups, 09.12.2025, Seite 12). \n \n\n14 \n \nEs gibt nur sehr wenige Informationen über die Behandlung von Journalisten und anderen \nMedienschaffenden durch die Übergangsregierung und andere Akteure (vgl. EUAA, \nCountry Guidance: Syria, Comprehensive update, 02.12.2025, Seite 38). Verhaftungen \nund Schikanen von Aktivisten, Journalisten und Online-Kritikern erfolgen selektiv und \nvariieren je nach Region und Hintergrund. So wurden mehrere Personen festgenommen, \nnachdem sie Regierungsmaßnahmen online kritisiert hatten, darunter Journalisten und \nAktivisten, die sich Anfang des Jahres zu der Militäroperation an der Küste geäußert hatten \n(vgl. DIS, Syria. Situation of Certain Groups, 09.12.2025, Seite 1, 12; EUAA, Country \nGuidance: Syria, Comprehensive update, 02.12.2025, Seite 38). Das syrische Netzwerk \nfür Menschenrechte (SNHR) berichtete ferner über einen Medienschaffenden, der am \n28.01.2025 von SDF-Mitgliedern in seinem Haus in Deir ez-Zor inhaftiert worden sei. Die \ngenauen Hintergründe der Verhaftung sind bislang nicht bekannt (vgl. BAMF, Länderreport \nSyrien nach Assad – Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, Seite 34 f.). Andere \nJournalisten wurden von lokalen bewaffneten Gruppierungen in Suwaida angegriffen und \nbedroht, als sie im Mai 2025 über die Unterzeichnung eines Abkommens mit der \nÜbergangsregierung berichteten (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, Comprehensive \nupdate, 02.12.2025, Seite 38). Am 28.05.2025 wurde ein zuvor aus dem Nordosten Syriens \nzurückgekehrter kurdischer Journalist in Damaskus festgenommen. Das syrische \nInformationsministerium gab an, er sei aufgrund von Sicherheitsbedenken und nicht \naufgrund seiner journalistischen Tätigkeit inhaftiert worden. Wenige Tage später wurde im \nGouvernement Quneitra ein weiterer Journalist durch die Truppen der Übergangsregierung \nverhaftet. Einige Stunden nach seiner Ingewahrsamnahme wurde er jedoch wieder \nfreigelassen (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 07.07.2025). Laut Quellen von DIS \nsind die Fälle von Inhaftierung oder Schikane jedoch eher Einzelfälle und nicht \nsystematisch. Syria Direct gab an, dass es keine bestätigten Fälle von Journalisten gibt, \ndie aufgrund ihres Berufs getötet oder entführt wurden (vgl. DIS, Syria. Situation of Certain \nGroups, 09.12.2025, Seite 13 f.). EUAA weist jedoch darauf hin, dass Journalisten und \nandere Medienschaffende, die über Konfliktsituationen und/oder andere sensible Themen \nberichten (z. B. über Straftaten bestimmter Akteure) oder als kritisch gegenüber den SDF \nund/oder der SNA in Gebieten wahrgenommen werden, in denen diese Gruppen operieren, \neinem höheren Risiko von Verfolgung ausgesetzt sind (vgl. EUAA, Country Guidance: \nSyria, Comprehensive update, 02.12.2025, Seite 38). \n \nIn Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist für in Syrien tätige Journalisten nicht \nregelhaft, sondern abhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles und dem \nHinzutreten gefahrerhöhender Umstände (z.B. Themen der Berichterstattung) von einer \nVerfolgung auszugehen. \n \n\n15 \n \nVor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass dem Kläger aufgrund seiner ehemaligen \njournalistischen Tätigkeit für die „\n A\n“ im Jahr 2020 bei einer Rückkehr \nnach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung drohen würde. Zunächst \nist nicht ersichtlich, dass die neue Regierung von der von dem Kläger behaupteten \nErstellung monatlicher Übersichten über Verbrechen in den kurdischen Gebieten und \nderen Weiterleitung an die Amerikaner Kenntnis erlangt hat. Der Kläger hat selbst \nvorgetragen, dass von dieser Tätigkeit nur er und sein Direktor wussten. Dass Letzterem \nseit der Machtübernahme etwas passiert sei, hat er nicht vorgetragen. Im Übrigen hat der \nKläger selbst keine kritischen Berichte über die HTS verfasst. Er war lediglich für die \nVeröffentlichung der Berichte in den sozialen Medien verantwortlich. Es gibt auch keine \nBerichte darüber, dass andere Mitarbeitende der „\n A\n“ seit der \nMachtübernahme Verfolgungshandlungen durch die neue Regierung ausgesetzt gewesen \nwären. Auch der Kläger hat dies nicht vorgetragen. Die Ausübung der konkreten Tätigkeit \nfür die Agentur liegt zudem bereits über fünf Jahre zurück. Mittlerweile ist der Kläger nicht \nmehr im journalistischen Bereich tätig. Zudem konnte er nach Beendigung seiner Tätigkeit \nund der von ihm geschilderten Bedrohung in den sozialen Medien noch mehrere Jahre in \nSyrien leben, ohne, dass er von der HTS oder anderen Akteuren aufgesucht oder erneut \nbedroht worden ist. Ein erhöhtes Verfolgungsinteresse an dem Kläger ist daher nicht \nerkennbar. \n \nd. \nDem Kläger droht bei einer Rückkehr in seine Heimat in Nordostsyrien auch nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in Anknüpfung an seine kurdische \nVolkszugehörigkeit. \n \nAus den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln ergeben sich keine hinreichenden \nAnhaltspunkte dafür, dass kurdische Volkszugehörige, die mit zwei bis drei Millionen \nMenschen die größte ethnische Minderheit in Syrien darstellen, ohne das Hinzutreten \nweiterer individueller Gründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen \ndurch die aktuelle syrische Übergangsregierung oder einen anderen Akteur i.S.d. § 3c \nAsylG ausgesetzt sind, die an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfen (vgl. VGH Baden-\nWürttemberg, Urt. v. 25.02.2025 – A 4 S 1548/23 –, juris Rn. 53; VG Hamburg, Urt. v. \n07.07.2025 – 15 A 2952/24 –, MILo, S. 8 f.; VG Oldenburg (Oldenburg), Urt. v. 14.04.2025 \n– 3 A 3735/21 –, juris). So wird auch im Home Office Bericht aus Juli 2025 (Country Policy \nand Information Note, Syria: Kurds and Kurdish areas, auf Seite 4) ausgeführt, dass Kurden \nin Syrien wahrscheinlich keiner Verfolgungsgefahr durch den Staat oder die SDF \nausgesetzt sind. \n \n\n16 \n \nZunächst ist nicht ersichtlich, dass die aktuelle syrische Übergangsregierung gezielt und \nflächendeckend gegen die kurdische Bevölkerung vorgeht. Berichte über den Umgang der \nÜbergangsregierung mit Kurdinnen und Kurden, die sich überwiegend in den Gebieten al-\nHasaka, Qamishli, Ain al-Arab, Afrin und in den Vierteln von Damaskus und Aleppo \naufhalten (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, Stand: \n08.05.2025, Seite 208), liegen bislang kaum vor. Die Berichterstattung ist stattdessen \ngeprägt von Diskussionen und Verhandlungen auf politischer Ebene, um die Integration \nder DAANES-Gebiete und SDF-Truppen in ein neues, einheitliches Syrien (vgl. BAMF, \nLänderreport: Syrien nach Assad – Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, Seite \n26). Während sich in der am 29.03.2025 von Syriens Präsident al-Sharaa eingesetzten \nÜbergangsregierung zumindest ein Vertreter der kurdischen Minderheit befindet (vgl. \nACCORD, Anfragebeantwortung: Strukturen und wichtige Akteure der interimistischen \nRegierung sowie der neuen Übergangsregierung vom 29. März 2025, 03.04.2025, Seite \n7), wurden zuletzt Provinzen mit hohem Anteil von Kurden und Drusen von den \nbevorstehenden Parlamentswahlen ausgeschlossen (vgl. Tagesschau, Gutachten zu \nSyrien: Sicherheitskräfte \"regelmäßig\" an Massakern beteiligt, Stand: 24.09.2025, abrufbar \nunter \nhttps://www.tagesschau.de/ausland/asien/syrien-un-al-sharaa-rede-hts-miliz-\n100.html). Im Rahmen der ersten Parlamentswahlen im Oktober 2025 konnten sich \nlediglich zehn Angehörige von ethnischen und religiösen Minderheiten (darunter auch \nkurdische Personen) durchsetzen (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 13.10.2025). \nDennoch gibt es keine Hinweise darauf, dass die HTS seit dem Sturz des Assad-Regimes \nTeile der kurdischen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder \n(vermeintlichen) politischen Meinung verfolgt hat (vgl. Home Office, Country Policy and \nInformation Note, Syria: Kurds and Kurdish areas, Juli 2025, Seite 8). Vielmehr bemühen \nsich die neuen Machthaber um die Etablierung von Ordnung und Sicherheit, stoßen jedoch \nauf erhebliche Herausforderungen. Die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung sind bei \nihrem Versuch, das Land zu stabilisieren, mit zunehmenden Bedrohungen konfrontiert, \ndarunter gewalttätige Überreste des Regimes, sektiererische Gewalt und Entführungen \n(vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, Stand: 08.05.2025, \nSeite 44). Während die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen innerhalb der \nSNA Teile Nordsyriens nahe der türkischen Grenze kontrollieren, darunter Afrin, Suluk und \nRas al-Ain, wird der nordöstliche Teil des Gouvernements Hasaka, die Region aus der der \nKläger stammt, von der kurdischen SDF kontrolliert (vgl. BFA, Länderinformationen der \nStaatendokumentation Syrien, Stand: 08.05.2025, Seite 13, 22). \n \nDer Nordosten Syriens bleibt nach dem Sturz der Assad-Regierung und der \nMachtübernahme islamistischer Gruppierungen eine umkämpfte und hochgradig instabile \nRegion. Während islamistische Gruppierungen in anderen Teilen Syriens ihre Kontrolle \n\n17 \n \ngefestigt haben, ist al-Hasaka weiterhin eine umstrittene Zone, in der die von Kurden \nangeführten Allianz der SDF, türkische Streitkräfte und islamistische Milizen um Einfluss \nkämpfen. Die SDF hält weiterhin große Teile der Region, insbesondere Städte wie al-\nHasaka und Qamishli. Islamistische Gruppierungen, die nach dem Sturz al-Assads in \nanderen Teilen des Landes an die Macht gelangt sind, versuchen, ihren Einfluss im \nNordosten auszudehnen und liefern sich Gefechte mit den kurdischen Einheiten der SDF. \nDie türkischen Streitkräfte und ihre Verbündeten syrischen Milizen nutzen den \nZusammenbruch der Assad-Regierung, um ihre Angriffe auf SDF-kontrollierte Gebiete zu \nintensivieren. Es kommt regelmäßig zu türkischen Luftschlägen, Artilleriebeschuss und \nBodengefechten \nentlang \nder \nGrenze \n(vgl. \nBFA, \nLänderinformationen \nder \nStaatendokumentation Syrien, 08.05.2025, Seite 65). Die geschilderten Übergriffe standen \njedoch weitestgehend im Zusammenhang mit entsprechenden Kampfhandlungen \nzwischen der Türkei bzw. den Türkei-nahen Milizen und den kurdischen Streitkräften und \nbetreffen nicht alle in diesen Gebieten lebenden Kurden gleichermaßen. \n \nIn den von der SNA kontrollierten Gebieten gibt es Berichte über Entführungen, willkürliche \nInhaftierungen, Folter und Misshandlungen durch verschiedene Gruppen der SNA (vgl. \nAmnesty International – Report Syrien, 29.04.2025). Bereits vor dem Sturz der Assad-\nRegierung im Dezember 2024 gab es Berichte über willkürliche Festnahmen und \nInhaftierungen von vor allem kurdischen Volksangehörigen in Afrin, wobei viele im \nGegenzug zu Zahlungen freigelassen worden seien (vgl. ACCORD, Lage von Kurd·innen \nin türkisch kontrollierten Gebieten v. 22.11.2024; Home Office: Country Policy and \nInformation Note, Syria: Kurds and Kurdish areas, Juli 2025, Seite 11; USDOS, 2024 \nCountry Reports on Human Rights Practices: Syria v. 12.08.2025). Auch in einem \naktuelleren Bericht aus März 2025 stellt SNHR fest, dass die SNA und bewaffnete \nGruppierungen willkürliche Festnahmen und/oder Inhaftierungen von Personen, die aus \nvon \nden \nSDF \nkontrollierten \nGebieten \nkommen, \nsowie \nwillkürliche \nFestnahmen/Inhaftierungen „ethnischer Art“ in den von der SNA kontrollierten Teilen des \nGouvernements Aleppo durchgeführt haben. Zu letzteren gehörten auch Personen, die \nwegen angeblicher Zusammenarbeit mit den SDF willkürlich festgenommen oder inhaftiert \nwurden. Solche Vorfälle konzentrierten sich jedoch hauptsächlich auf „eine Reihe von \nDörfern“ der Stadt Afrin (vgl. EUAA, Syria: Country focus, Country of Origin Information \nReport, Juli 2025, Seite 40). Im Rahmen jüngster Rückkehrbewegungen wurden in Afrin \nzahlreiche \njunge \nMenschen \ninhaftiert, \ndie \nin \nder \nVergangenheit \nihren \nSelbstverteidigungsdienst geleistet haben oder denen die Kooperation mit „terroristischen \nInstitutionen“ oder eine Verbindung zur PKK/SDF vorgeworfen wurde (vgl. BAMF, \nLänderreport: Syrien nach Assad – Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, \nSeite 25). \n\n18 \n \n \nIm vergangenen Jahr kam es zudem wiederholt zu Kämpfen zwischen der \nÜbergangsregierung und der kurdischen SDF. Zwar unterzeichneten Präsident al-Sharaa \nund SDF-Kommandeur Mazloum Abdi am 10.03.2025 eine Vereinbarung, die einen \nWaffenstillstand ermöglichen und den Weg zu einer politischen Einigung zwischen den \nbeiden politischen Entitäten enthalten soll (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. \n17.03.2025). Seit dem 02.08.2025 kam es allerdings insbesondere im Gouvernement \nAleppo wiederholt zu Zusammenstößen zwischen der syrischen Armee und der SDF (vgl. \nBAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 04.08.2025, 11.08.2025, 18.08.2025, 15.09.2025 und \n22.09.2025). Am 07.10.2025 unterzeichneten die Übergangsregierung und die SDF nach \neiner Serie tödlicher Zusammenstöße insbesondere im Gouvernement Aleppo erneut ein \nWaffenstillstandsabkommen. Dieses wurde seither allerdings mehrfach verletzt, wofür sich \nbeide Seiten gegenseitig verantwortlich machen (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. \n13.10.2025 und 03.11.2025). So kam es am 25.10.2025 im Gouvernement Deir ez-Zor \nerneut zu wechselseitigem Beschuss über den Euphrat zwischen Kämpfern der SDF, die \ndas östliche Ufer kontrollieren, und den Kämpfern der Übergangsregierung, die das Gebiet \nwestlich des Flusses kontrollieren (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 27.10.2025). \nAuch am 19.11.2025 kam es zu Gefechten zwischen mit der Regierung in Damaskus \nassoziierten Gruppen und den SDF mit mindestens zwei Toten. Dabei beschuldigen die \nSDF die mit der Regierung assoziierten Gruppen der Kooperation mit dem IS in der Region, \nwährend umgekehrt diese den SDF vorwarfen, strategische Positionen einnehmen zu \nwollen (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 24.11.2025). Am 22.12.2025 wurden drei \nPersonen bei Kämpfen zwischen den Sicherheitskräften der Übergangsregierung und den \nSDF getötet. Beide Seiten warfen sich gegenseitig die Eskalation der Auseinandersetzung \nvor. Die beidseitigen Führungen der Truppen ordneten eigenen Angaben zufolge die \nEinstellung der Kampfhandlungen an. Laut der staatlichen Nachrichtenagentur SANA \nsollen zwei Zivilpersonen getötet und acht weitere verwundet worden sein. Am 06.01. und \n07.01.2026 wurden in Aleppo weitere Personen, mehrheitlich Zivilpersonen, bei erneuten \nKämpfen in den mehrheitlich kurdischen Vierteln Ashrafiyeh und Sheikh Maqsoud getötet. \nAnschließend wurden die Anwohnenden durch das syrische Militär aufgefordert, bestimmte \nGebiete in den Stadtteilen zu verlassen. Nach mehrtägigen Kämpfen wurde ein \nWaffenstillstand erzielt. Die SDF zogen sich auf das Gebiet östlich des Flusses Euphrat \nzurück. Ab dem 11.01.2026 kehrten bereits einige der insgesamt ca. 155.000 vertriebenen \nAnwohnenden in die betroffenen Viertel zurück. Es sollen mindestens 24 Zivilpersonen \nwährend der Kämpfe getötet und mehr als 120 weitere verwundet worden sein (vgl. BAMF, \nBriefing Notes zu Syrien v. 12.01.2026, Tagesschau Bericht „Syrische Regierung gibt \nWaffenruhe mit Kurden bekannt“ v. 18.01.2026). \n \n\n19 \n \nIn Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist nicht regelhaft, sondern gegebenenfalls \nabhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles und dem Hinzutreten \ngefahrerhöhender Umstände (beispielsweise aufgrund der Herkunftsregion oder im Falle \nder Zusammenarbeit mit bestimmten kurdischen Gruppierungen und/oder deren \nKampfverbänden) von einer Verfolgung kurdischer Volkszugehöriger auszugehen (vgl. \nbereits die Rechtsprechung vor dem Sturz des Assad-Regimes OVG Lüneburg, B. v. \n30.03.2022 – 2 LB 641/19 –, juris Rn. 40). \n \nZwar hat der Kläger vorgetragen, dass er als Journalist tätig gewesen ist und sich hierbei \nauch kritisch in Bezug auf die HTS geäußert hat. Er ist dieser Tätigkeit allerdings nur im \nJahr 2020 nachgekommen. Mittlerweile ist der Kläger nicht mehr im journalistischen \nBereich tätig. Zudem ist ein erhöhtes Verfolgungsinteresse an dem Kläger nicht erkennbar \n(s.o.). Er steht zudem nicht in direkter Verbindung zu der SDF oder YPG und hat bislang \nauch keinen Selbstverteidigungsdienst in der DAANES geleistet. Der Kläger würde zudem \nnicht in eines von der SNA kontrollierten Gebiete, in denen eine höhere Wahrscheinlichkeit \nfür eine Bedrohungssituation bestünde, oder in das zuletzt von wiederholten Angriffen \nbetroffene Aleppo, sondern nach Qamishli zurückkehren, das derzeit weiterhin von den \nkurdischen Kräften kontrolliert wird. Dass er in den von der SDF kontrollierten Gebiete \ndurch die SNA verfolgt werden würde, erscheint dem Gericht nicht beachtlich \nwahrscheinlich. Im Hinblick auf eine ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinliche Gefahr \neiner Verfolgung durch die neue syrische Regierung wird auf die obigen Ausführungen \nverwiesen. \n \nAus den Erkenntnisquellen ergeben sich letztlich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass \nKurden \nbei \nder \nEinreise \nnach \nSyrien \ngezielt \nuntersucht \nwerden \noder \nVerfolgungshandlungen im Sinne von § 3a Abs. 1 und 2 AsylG ausgesetzt sind (vgl. VG \nHamburg, Urt. v. 12.08.2025, 15 A 4289/23, MiLo, S. 7). Es ist nicht ersichtlich, dass der \nKläger seinen Herkunftsort nicht sicher erreichen könnte. Die Bewegungsfreiheit hat sich \nseit dem Sturz der Assad-Regierung verbessert und Zivilisten können im Allgemeinen ohne \nEinschränkungen zwischen größeren Städten reisen. Die meisten festen Kontrollpunkte in \nstädtischen Gebieten wurden abgebaut, und die verbliebenen, vor allem auf den \nAutobahnen zwischen den Städten, sind weniger zahlreich und führen weniger strenge \nKontrollen durch. An den Kontrollpunkten überprüfen die Sicherheitskräfte in der Regel die \nAusweise der Personen und kontrollieren, ob sie Waffen besitzen. Das Risiko willkürlicher \nVerhaftungen an diesen Kontrollpunkten ist ebenfalls deutlich zurückgegangen (vgl. EUAA, \nSyria: Country focus, Country of Origin Information Report, Juli 2025, Seite 75). \n \nIII. \n\n20 \n \nDie Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht \nauf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nSchröder","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364714","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-01-19/3-k-1830-24","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364714","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364714","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-01-19/3-k-1830-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364714","retrieved":"2026-07-09 04:52:28.045472+00:00"}}