{"status":"available","doknr":"OLD364713","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-01-26","aktenzeichen":"3 K 2478/23","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n3 K 2478/23 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. \n \n \n \n2. \n \n \n \n3. \n \n \n \n4. \n \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigter: \n, \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend \nund Integration, \nBahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den \nVorsitzenden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht \nDr. \nKiesow, \ndie \nRichterin \nam \n\n2 \n \nVerwaltungsgericht Dr. Weidemann und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder \nsowie die ehrenamtliche Richterin Lampe und den ehrenamtlichen Richter Schütte \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2026 für Recht erkannt: \nSoweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren \neingestellt. \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \nDas Verfahren ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten \nder Kläger zu 3. und 4. trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen \nKosten der Beklagten tragen die Kläger zu 1. und 2. zur Hälfte. Im \nÜbrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \njeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \ngez. Dr. Kiesow \ngez. Dr. Weidemann \ngez. Schröder \n \nTatbestand \nDie Kläger begehren die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung in Form der \nsonderpädagogischen Vollzeitpflege. \n \nDie Kläger zu 1. und 2. sind die leiblichen Eltern des Kindes L., geb. am \n2017 und \nInhaber der elterlichen Sorge. Der Kläger zu 1. steht bereits seit 2014 unter rechtlicher \nBetreuung. Die Klägerin zu 2. steht seit dem 07.10.2021 unter rechtlicher Betreuung. In \nFolge eines von ihr erlittenen Schlaganfalls ordnete das Amtsgericht Bremen bereits mit \nBeschluss vom 10.05.2021 \n das Ruhen der elterlichen Sorge für die \nfünf gemeinsamen Kinder an und bestimmte das Jugendamt Bremen zum Vormund. Das \nSorgerecht für L. lag bis dahin allein bei der Klägerin zu 2., da der Kläger zu 1. bislang die \nVaterschaft nicht anerkannt hatte. L. wurde nach einem kurzen Aufenthalt bei seinen \nGroßeltern am 10.06.2021 in einer Übergangspflegefamilie untergebracht. Im Oktober \n2021 wechselte er in die Übergangspflegefamilie H. \n \nAm 23.11.2021 erstellte die Früherkennungsstelle des sozialpädiatrischen Instituts \n \nK\n bei L. eine Komplexdiagnostik gemäß § 7 FrühV. Es wurde eine \nkombinierte Entwicklungsstörung mit Schwerpunkt sozial-emotionale Entwicklung \n\n3 \n \ndiagnostiziert. \nL. \nwurde \nzum \nPersonenkreis \nder \n„geistig, \nkörperlich \noder \nmehrfachbehinderten Kinder i.S.d. § 53 Abs. 2 und den §§ 1 und 2 der VO zu § 60 SGB \nXII mit einer drohenden Behinderung“ zugeordnet. Als Förderschwerpunkte wurden \nheilpädagogische Leistungen (Einzel- und Kleingruppenförderung) und Sprachtherapie \nempfohlen. Im Hilfeplangespräch vom 17.12.2021 wurde ausgeführt, dass L. eine \nFrühförderung in der Kita bekomme. Im emotionalen Bereich habe er viele Baustellen. \n \nIm Juli 2022 stellten sich die Kläger zu 3. und 4. als potentielle Pflegeeltern für L. beim Amt \nfür Soziale Dienste der Beklagten (AfSD) vor. Am 08.08.2022 fand ein Kennenlernen \nzwischen den Klägern zu 3. und 4. und L. statt. Am 23.08.2022 teilte die Sachbearbeiterin \nder Pflegekinder in Bremen gGmbH (PiB) dem AfSD mit, dass erhebliche Zweifel \nbestünden, ob die Kläger zu 3. und 4. für die Betreuung von L. geeignet seien. Sie hätten \nsehr unterschiedliche Einschätzungen zum Betreuungsbedarf von L. und zur \nZusammenarbeit mit den leiblichen Eltern. Aus ihrer Einschätzung zum Bedarf von L. \nwürden sie Forderungen ableiten und Bedingungen stellen. Dies sei keine Grundlage für \neine Kooperation mit den Jugendhilfeträgern. Die Kläger zu 3. und 4. würden fordern, dass \ndas Pflegeverhältnis als sonderpädagogische Vollzeitpflege eingerichtet werde. Hierfür sei \ndie Grundlage aus Sicht von PiB nicht gegeben. Die heilpädagogische Einstufung stehe \naus ihrer Sicht nicht infrage. Die Kläger zu 3. und 4. seien zuvor beim Pflegekinderdienst \nan ihrem Wohnsitz in O. begleitet worden. Dieser habe schriftlich mitgeteilt, dass er die \npotentiellen Pflegeeltern nicht mehr mit einem Kind belegen würde. PiB habe sich zum \nAbbruch der Anbahnung entschieden. Im Anschluss an die Mitteilung wurden die Kläger \nzu 3. und 4. über den Abbruch der Anbahnung informiert. \n \nMit Beschluss vom 08.09.2022 beendete das Amtsgericht Bremen das Ruhen der \nelterlichen Sorge, da das tatsächliche Hindernis, die Erkrankung der Kindsmutter, nicht \nmehr gegeben sei. Die Kläger zu 1. und 2. erteilten dem AfSD im Folgenden ihr \nEinverständnis zur Fremdplatzierung von L. \n \nDie Kita von L. informierte das AfSD am 13.10.2022, dass L. mittlerweile nahezu täglich \nstarke Wutanfälle ohne erkennbaren Anlass durchleide. Ihres Erachtens zeige sich ein \ntraumatisches Verhalten, das sich zunehmend verstärke. Sie sähen einen dringenden \nHandlungsbedarf, dem Kind dauerhaft emotionale Orientierung und Sicherheit zukommen \nzu lassen. Im Kindergartenalltag wäre eine persönliche Assistenz mittlerweile eine \ndringende Unterstützung. \n \nAm 01.11.2022 fand laut behördlichem Aktenvermerk ein Treffen mit den Klägern, der \nÜbergangspflegefamilie H. und dem AfSD statt. In dem Vermerk wird festgehalten, dass L. \n\n4 \n \nzunächst seine Angstzustände abgebaut und ein besseres Verhalten in der Kita an den \nTag gelegt habe. Der Abbruch der Anbahnung habe den Zustand jedoch wieder \nverschlechtert. Der Arzt habe gesagt, dass die guten Entwicklungsschritte von L. durch den \nAbbruch wieder rückgängig gemacht worden seien. L. benötige zudem eine \nTraumatherapie und es sollten einmal im Monat Umgänge zu den Klägern zu 1. und 2. \nermöglicht werden. Nach den Klägern zu 3. und 4. stünde der erneuten Anbahnung nichts \nim Weg. Es solle als heilpädagogische Maßnahme laufen. \n \nMit Formblatt vom 07.12.2022 stellten die Kläger zu 3. und 4. beim AfSD einen Antrag auf \nLeistungen \ngemäß \n§§ \n33, \n39 \nSGB \nVIII. \nAm \ngleichen \nTag \nwurde \neine \nBetreuungsvereinbarung zwischen PiB und den Klägern zu 3. und 4. geschlossen. Darin \nwurde vermerkt, dass das Pflegeverhältnis als heilpädagogisches Vollzeitpflegeverhältnis \nangelegt sei und die Vereinbarung ab dem 11.12.2022 gelte. \n \nZum 11.12.2022 zog L. zu den Klägern zu 3. und 4. Laut Hilfeplan vom 12.01.2023 sei es \nnach den vorangegangenen Wechseln und Beziehungsabbrüchen jetzt wichtig, eine \nstabile, langfristige Beziehung aufzubauen. \n \nMit Bescheid vom 19.01.2023 gewährte das AfSD gegenüber den Klägern zu 3. und 4. \naufgrund ihres Antrags vom 07.12.2022 Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII in Form \nvon allgemeiner Vollzeitpflege ab dem 11.12.2022. Hiergegen erhoben die Kläger zu 3. \nund 4. am 02.02.2023 Widerspruch. Die Pflegeform sei durch PiB als sozialpädagogisch-\nheilpädagogische Pflegeform eingestuft worden. Es werde um Neuberechnung gebeten. \nDes Weiteren hätten sie bereits gegenüber dem zuständigen Casemanager und PiB \nmitgeteilt, dass es sich womöglich um ein sonderpädagogisches Pflegeverhältnis handele. \nHierauf deuteten u.a. die beantragte Begleitung durch den Kindergarten, sowie laut \nkomplexdiagnostischem Gutachten die drohende Behinderung von L. hin. \n \nMit Bescheid vom 08.02.2023 gewährte das AfSD gegenüber den Klägern zu 3. und 4. \naufgrund ihres Antrags vom 07.12.2022 Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII in Form \nvon heilpädagogischer Vollzeitpflege ab dem 11.12.2022. \n \nGegen diesen Bescheid erhoben die Kläger zu 3. und 4. am 03.03.2023 erneut \nWiderspruch. Ihres Erachtens habe L. einen höheren Unterstützungsbedarf. Es handele \nsich um ein sonderpädagogisches Pflegeverhältnis. \n \nAm 16.03.2023 gab der zuständige Casemanager eine behördeninterne Stellungnahme \nzur Einstufung des Pflegeverhältnisses ab. Seiner Auffassung nach lägen keinerlei \n\n5 \n \nDiagnosen vor, die den Einsatz einer sonderpädagogischen Vollzeitpflege rechtfertigen \nwürden. L. habe in den letzten Monaten viele Beziehungsabbrüche gehabt und sei in \nseinem Sozialverhalten nicht altersgemäß entwickelt. Das aufzuarbeiten sei eine typische \nsozialpädagogische Aufgabe. Eine Behinderung liege aus seiner Sicht nicht vor. Eine \nPrüfung, ob sich eine Behinderung ausgebildet habe, könne frühestens nach einem halben \nJahr erfolgen und dazu müssten dementsprechende Diagnosen vorliegen. Sollte dies der \nFall sein, müsste auch die Qualifikation der Pflegeeltern überprüft werden. Nach \nRücksprache mit PiB sei eine Einstufung in sonderpädagogische Vollzeitpflege nicht \nangedacht, so lange die pädagogischen Mittel noch nicht zur Wirkung hätten kommen \nkönnen. Die falsche Einstufung könne zur Stigmatisierung des Kindes führen und die \ngeeigneten Fördermöglichkeiten würden nicht ausgenutzt. \n \nMit Schreiben vom 17.03.2023 bat das AfSD die Kläger zu 3. und 4. um Mitteilung, ob der \nWiderspruch aufrechterhalten werde. Mit Schreiben vom 31.03.2023 teilten die Kläger zu \n3. und 4. mit, dass sie den Widerspruch bis auf weiteres aufrechterhalten würden. L. zeige \nAnzeichen mehrerer möglicher Diagnosen von wesentlichen seelischen Behinderungen. \nSchon das vorliegende komplexdiagnostische Gutachten führe mehrere Punkte auf und \nspreche von einer drohenden Behinderung. Der Kindergarten berichte immer wieder von \nWutanfällen, bei denen er mit Mobiliar schmeiße, aggressiv gegenüber Kindern sei oder \nz.B. gezielt mit dem Fußball auf Kinder ziele. Er gelte als Inklusionskind. Bei ihm liege auch \neine starke sprachliche Entwicklungsverzögerung vor. Es sei auch von traumatisierenden \nLebensbedingungen auszugehen. Die erforderliche Qualifikation erfüllten sie, da der \nKläger zu 4. studierter Pädagoge sei und sie bereits drei Jahre zwei Kinder im \nsonderpädagogischen Pflegeverhältnis betreut hätten. \n \nIm Mai 2023 erstellte die interdisziplinäre Frühförderung Bremen einen Abschlussbericht \nzum Förder- und Behandlungsplan der Komplexleistung. Bei den heilpädagogischen \nLeistungen wird ausgeführt, dass L. die Ziele teilweise erreicht habe. Es gelinge ihm \nzunehmend, seine Bedürfnisse und Wünsche zu äußern. In Konfliktsituationen hole er sich \ngelegentlich Hilfe von Erwachsenen. Er habe gelernt sich zu entschuldigen, wenn er einer \nPerson wehgetan habe und zeige sich im Alltag in allen Bereichen selbständig. In der \nfachlichen Einschätzung zum Gesamtverlauf der Förderung wird ausgeführt, dass L. \nFortschritte zu verzeichnen habe, jedoch in einigen Bereichen weiterhin Auffälligkeiten \nzeige. Er sei im emotionalen Bereich sehr instabil. Hin und wieder komme es bei ihm im \nAlltagsgeschehen zu unkontrollierten Wutausbrüchen. In anderen Situationen wiederum \nziehe L. sich emotional sehr zurück. Anfang des Jahres 2023 sei die Persönliche Hilfe für \nL. in der Kita vom pädagogischen Fachpersonal abgelehnt worden, da sich seine extremen \nWutausbrüche verringert hätten. L. werde voraussichtlich nach den Sommerferien in die \n\n6 \n \nGrundschule H. eingeschult. Für den Schulalltag werde eine Persönliche Assistenz \nempfohlen, um L. und seinen Mitmenschen einen sicheren und entspannten Rahmen zum \nLernen zu ermöglichen. \n \nIm Folgenden tauschten sich die Kläger zu 3. und 4. mit PiB und dem AfSD wiederholt per \nE-Mail über die Frage der Einrichtung einer Schulassistenz und der Eingruppierung des \nPflegeverhältnisses aus. Das AfSD empfand die Wortwahl der Kläger zu 3. und 4. teilweise \nals unpassend und schrieb in einer E-Mail vom 10.06.2023 an PiB, dass sich die Frage \nstelle, ob die Maßnahme unter diesen Bedingungen noch weiterlaufen könne. \n \nAm 30.06.2023 fand eine kollegiale Fallberatung im AfSD zu der Frage, ob der Verbleib \nvon L. in der bisherigen Pflegefamilie noch angezeigt sei, statt. Laut dem Casemanager \nliege der von den Pflegeeltern eingeforderte sonderpädagogische Bedarf nicht vor, \naußerdem erfüllten die Pflegeeltern nicht die Anforderungen. Es gebe ständig kontroverse \nAuseinandersetzungen \nzwischen \nallen \nBeteiligten, \nda \nes \nimmer \nwieder \nzu \nMissverständnissen komme. Der respektlose und provokante Umgangston der Kläger zu \n3. und 4. habe dazu geführt, dass die Zusammenarbeit von Pflegeeltern und PiB beinahe \nnicht zustande gekommen sei. Eine weitere Zusammenarbeit sei kaum vorstellbar, \naußerdem sehe der Casemanager die Entwicklung von L. im Bereich der persönlichen \nEntwicklung als gefährdet an. Eine zielgerichtete Kommunikation im Sinne der Entwicklung \ndes Kindes sei nicht möglich. Vielmehr sei das Verhalten der Pflegeeltern belehrend \ngegenüber dem Jugendamt. Eine angemessene Zusammenarbeit mit PiB und das \nEinhalten von Kommunikationswegen finde nicht statt. \n \nAm 14.07.2023 fand ein Hausbesuch der Mitarbeitenden des AfSD bei den Klägern zu 1. \nund 2. statt. Hierbei sei den Kindeseltern mitgeteilt worden, dass L. eventuell noch einmal \nwoanders untergebracht werden müsse. Grund sei die schlechte Kooperation mit den \nKlägern zu 3. und 4. und die mangelnde Wertschätzung für die Kindeseltern von Seiten \nder Pflegeeltern. Die Kindseltern hätten dies nicht gut gefunden, da L. schon viele \nBeziehungsabbrüche gehabt habe, seien aber prinzipiell damit einverstanden gewesen. \n \nNachdem der Kläger zu 1. bereits am 17.03.2022 die Vaterschaft für L. anerkannt hatte, \ngaben die Kläger zu 1. und 2. am 17.07.2023 eine gemeinsame Sorgeerklärung nach \n§ 1626a BGB ab, nach der sie das Sorgerecht für L. gemeinsam übernahmen. Am \n27.07.2023 stimmten die Kläger zu 1. und 2. einer Inobhutnahme von L. schriftlich zu. \n \nAm 27.07.2023 informierte das AfSD die Kläger zu 3. und 4. über die Beendigung der \nMaßnahme. Nach eingehender Prüfung des gesamten Pflegeverhältnisses seien sie \n\n7 \n \ngemeinsam mit PiB und den Kindeseltern zu der Entscheidung gekommen, dass sie es im \nInteresse von L. für notwendig hielten, das Pflegeverhältnis zu beenden. Sie würden L. am \n31.07.2023 abholen und in eine geeignete Wohngruppe bringen. \n \nDie Kläger zu 3. und 4. stellten am 27.07.2023 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung beim Amtsgericht O. Mit Beschluss vom 28.07.2023 \n erließ \ndas Amtsgericht O. eine vorläufige Verbleibensanordnung. Diese sei zum Wohl des Kindes \nerforderlich, u.a. da eine Rückführung zu den Eltern gar nicht erfolgen solle. In der Sitzung \nvor dem Amtsgericht vom 07.08.2023 erklärten die Kläger zu 1. und 2., dass sie mit einem \nVerbleib von L. in der Pflegefamilie einverstanden seien. Insbesondere die Klägerin zu 2. \nsei nicht mit dem vom Jugendamt geplanten Umzug des Kindes in eine Einrichtung nach \nNordrhein-Westfalen einverstanden. Mit Beschluss vom 29.08.2023 \n \nerging die familiengerichtliche Anordnung, dass L. bei den Klägern zu 3. und 4. verbleibe. \nDie aus Sicht des Jugendamtes und auch der Pflegeeltern mühevolle Kooperation wiege \nnicht schwerer, als die Belastung des Kindes durch eine Herausnahme aus der \nPflegefamilie. \n \nL. wurde am 19.08.2023 in die Grundschule H. eingeschult. Laut einer undatierten \nStellungnahme der Grundschule wurde L. nach ca. vier Wochen aufgrund einer Vielzahl \nan \nVorfällen \n(u.a. \nunkontrollierte \nZwischenrufe, \nunangemessenes \nVokabular, \nBeleidigungen und Drohungen, sexualisiertes Verhalten, körperliche Angriffe) vom \nPräsenzunterricht suspendiert, um ihn und die anderen Kinder zu schützen. Er benötige \neine erfahrene und kompetente Schulbegleitung um am Schulalltag konstant und \nerfolgreich teilnehmen zu können. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 28.09.2023 wies die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend \nund Integration den Widerspruch vom 03.03.2023 gegenüber den Klägern zu 3. und 4. als \nunbegründet zurück. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche \nseien nach § 33 Satz 2 SGB VIII geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und \nauszubauen. In Ausgestaltung dieser Vorschrift sei die Vollzeitpflege in Bremen \ndifferenziert worden. In den besonderen Formen der Vollzeitpflege sei mit einem erhöhten \nmateriellen Aufwand zu rechnen. Für bestimmte Bedarfe mit erhöhtem Aufwand werde in \nder Heilpädagogischen / Sozialpädagogischen Vollzeitpflege ein pauschaler Aufschlag \nfestgesetzt, der ebenfalls ausgestaffelt sei. Die Sonderpädagogische Vollzeitpflege werde \nvon geeigneten sozialpädagogisch, sonderpädagogisch oder psychologisch und/oder \nmedizinisch-pflegerisch \nqualifizierten \nEinzelpersonen, \nPaaren \noder \nLebensgemeinschaften durchgeführt. Sie biete dem Kind bzw. der/dem Jugendlichen \neinen längerfristigen Aufenthalt im familiären Rahmen. Der erzieherische bzw. \n\n8 \n \nbehindertenspezifische Bedarf basiere in dieser Pflegeform auf tiefgreifenden \nBeeinträchtigungen des Kindes/Jugendlichen, die auch mit besonderer und gezielter \nsozialpädagogischer familiärer Förderung oder pflegerischer Zuwendung nicht vollends \nbehebbar seien. Die sonderpädagogische Vollzeitpflege richte sich an Kinder und \nJugendliche mit wesentlicher körperlicher und/oder geistiger Behinderung bzw. \nMehrfachbehinderung oder mit wesentlicher seelischer Behinderung wie z.B. erhebliche \ndiagnostizierte Entwicklungsverzögerungen, erhebliche Verhaltensauffälligkeiten (z.B. \nbeginnende Dissozialität), schwere traumatisierende Lebensbedingungen (z.B. durch \nschwere sexuelle, körperliche und seelische Gewalt, durch Verlust von Bezugspersonen, \ndurch lebensbedrohliche Unterversorgung) oder an schwerstkranke und sterbende Kinder. \nDie Vorgaben für eine sonderpädagogische Pflegeform würden vorliegend nicht erfüllt. \nDarüber sei sich vor Beginn der Maßnahme auch verständigt worden. Die Herausnahme \nvon L. aus dem bisherigen Familiensystem diene u.a. dazu, einer drohenden Behinderung \nentgegen zu wirken. Es liege keine Diagnostik über eine Einschränkung vor, die eine \nEinstufung in eine sonderpädagogische Vollzeitpflege rechtfertigen würde. Vielmehr habe \nsich L. laut der Kindertagesstätte gut entwickelt. Er sei in der Zeit durch aggressives \nVerhalten ausgefallen, als ein Übergang von der Übergangspflegefamilie zu den Klägern \nzu 3. und 4. zu scheitern gedroht habe. Dieses Verhalten habe sich gelegt, als es mit der \nPflegefamilie geklappt habe und er seine Impulse langsam wieder unter Kontrolle \nbekommen habe. Durch die eingesetzten pädagogischen Mittel sei bereits eine \nwesentliche Verbesserung eingetreten. Sollten in Zukunft geeignete Diagnosen für eine \nsonderpädagogische Pflegeform gestellt werden, könne ein erneuter Antrag gestellt \nwerden und eine erneute Prüfung erfolgen. \n \nDie Kläger haben am 17.10.2023 Klage erhoben. Es sei von Anfang an deutlich gewesen, \ndass der Bedarf für eine sonderpädagogische Pflegeform bestehe. Bereits im September \n2022 habe die seinerzeit das Kind betreuende Kinder- und Jugendpsychotherapeutin \nmitgeteilt, dass ihrer Auffassung nach eine seelische Behinderung des Kindes bestehe und \nEingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII empfohlen. Zu Beginn der Beschulung des Kindes \nhabe die Grundschule mitgeteilt, dass der Bedarf des Kindes so hoch sei, dass dringend \neine Schulassistenz empfohlen werde. Aus dem Bericht der Frühförderung aus Mai 2023 \nergebe sich, dass das Kind in die Förderbedarfsgruppe „2i“ eingeordnet worden sei. Auch \ndort werde eine persönliche Assistenz des Kindes empfohlen. Im Dezember 2023 sei für \nL. ein GdB von 70 festgestellt worden. Es seien zudem seelische Behinderungen nach ICD \n10, F 43 und ICD-10, F 94.1 (Anpassungsstörung und reaktive Bindungsstörung) \nfestgestellt worden. Aus dem Bericht des Klinikums R. vom 09.01.2024 ergäben sich die \nweiteren Diagnosen Traumafolgestörung und kombinierte Entwicklungsstörung. Zuletzt sei \nim Klinikum B. eine partielle, fetale Alkoholspektrum-Störung diagnostiziert worden. Der \n\n9 \n \nerzieherische Aufwand für L. sei enorm. Die anfänglichen Schwierigkeiten bei dem \nWechsel aus der Bereitschaftspflege in die Dauerpflege hätten sicherlich kurz eine Rolle \ngespielt, aber nichts mit dem grundlegenden und dauerhaften Bedarf des Kindes an \nerzieherischer Unterstützung zu tun. \n \nMit Schriftsatz vom 24.02.2025 haben die Kläger zu 3. und 4. die Klage zurückgenommen. \nDer Prozessbevollmächtigte der Kläger hat zugleich mitgeteilt, dass nach Rücksprache mit \nden Betreuern der Kläger zu 1. und 2. diese das Verfahren weiterführen wollen. \n \nDie Kläger zu 1. und 2. beantragen, \ndie Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 19.01.2023 und 08.02.2023 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2023 zu verpflichten, den \nKlägern Kinder- und Jugendhilfe in Form einer sonderpädagogischen \nVollzeitpflegestelle für die Zeit vom 11.12.2022 bis zum 28.09.2023 zu gewähren. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie nimmt Bezug auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, \ndass die Kläger zu 1. und 2. ein Verfahren vor dem Familiengericht führen würden, um den \ndurch die Pflegeeltern verwehrten Umgang mit L. gerichtlich zu erlangen. Zudem habe der \nKläger zu 1. gegenüber der Behörde zum Ausdruck gebracht, dass ihm das \nverwaltungsgerichtliche Verfahren gar nicht bekannt sei. Es sei fraglich, ob die Fortführung \ndieses Verfahrens in seinem Sinne sei. \n \nNachdem die Kläger zu 3. und 4. die Klage zurückgenommen hatten, hat die Beklagte mit \nSchriftsatz vom 24.03.2025 ausgeführt, dass die Klage nunmehr unzulässig sei. Der \nBescheid vom 08.01.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2023 richte \nsich an die Pflegeeltern, welche die Klage zurückgenommen hätten. Die sorgeberechtigten \nEltern seien durch die streitigen Bescheide nicht betroffen und hätten auch keinen \nentsprechenden Antrag gestellt. Sofern die Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung unter \nvoller Betreuung gestanden hätten, wäre die Klage zudem unzulässig erhoben worden, da \nsie selbst die anwaltliche Vollmacht vom 11.10.2023 unterzeichnet hätten. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \n\n10 \n \nEntscheidungsgründe \nSoweit die Klage in Bezug auf die Kläger zu 3. und 4. zurückgenommen worden ist, war \ndas Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. \n \nIm Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (I.), aber unbegründet (II.). \n \nI. \nDie gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte Verpflichtungsklage ist zulässig. \n \n1. \nInsbesondere sind die Kläger zu 1. und 2. trotz rechtlicher Betreuung prozessfähig gemäß \n§ 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO und haben wirksam die zur Akte gereichte Prozessvollmacht vom \n11.10.2023 unterzeichnet. Eine Einwilligung ihrer Betreuer war hierfür nicht zwingend \nerforderlich, da kein Einwilligungsvorbehalt i.S.d. § 1825 BGB angeordnet wurde. Wenn \nkein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 BGB angeordnet wurde, kann ein Betreuter \nwirksam Rechtsmittel einlegen, ohne dass der Betreuer Prozesserklärungen abgeben \nmuss (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 22.03.2017 – 7 K 6147/16 –, juris Rn. 19; LSG \nHamburg, Urt. v. 22.02.2017 – L 2 R 115/16 –, juris). Daraus folgt, dass die Bestellung der \nBetreuer grundsätzlich nichts an der Prozessfähigkeit der Kläger zu 1. und 2. im \nvorliegenden Verfahren und ihrer Fähigkeit zur Vornahme einer Vollmachtserteilung \nändert. Unabhängig hiervon hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger am 08.01.2026 und \n22.01.2026 schriftliche Zustimmungserklärungen der Betreuer der Kläger zu 1. und 2. zur \n(Fort-) Führung des vorliegenden Klageverfahrens vorgelegt. \n \n2. \nDie Kläger zu 1. und 2. sind auch klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Nach dieser \nNorm ist eine Verpflichtungsklage nur zulässig, wenn ein Kläger geltend machen kann, \ndurch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes möglicherweise in seinen \nRechten verletzt zu sein. Zwar sind die Kläger zu 1. und 2. nicht Adressaten der \nstreitgegenständlichen Bescheide. Sie werden aber durch die von der Beklagten erfolgte \nAblehnung der von den Klägern zu 3. und 4. begehrten Hilfe zur Erziehung in Form von \nsonderpädagogischer Vollzeitpflege möglicherweise in ihren Rechten verletzt, da der \nAnspruch auf Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII den Klägern zu 1. \nund 2. als Inhaber des Personensorgerechts zusteht. Das Pflegegeld, das gemäß § 39 \nAbs. 1, 2 Satz 4 SGB VIII als Leistung zum Unterhalt des Kindes gewährt wird, steht als \nunselbständiger Annexanspruch zur Leistung der Vollzeitpflege ebenfalls dem Inhaber des \nHauptanspruches zu, also hier den Klägern zu 1. und 2. als Inhaber des \nPersonensorgerechts. \n\n11 \n \n \n3. \nDie Klage ist zudem nicht mangels Durchführung des nach § 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 \nVwGO grundsätzlich vorgesehenen Vorverfahrens unzulässig. \n \nDie Kläger zu 1. und 2. haben selbst zwar weder einen Antrag beim Jugendamt auf \nGewährung einer sonderpädagogischen Vollzeitpflege gestellt noch gegen die Bescheide \nvom 19.01.2023 und 08.02.2023 Widerspruch erhoben. Die Widersprüche gegen die \nBescheide der Beklagten hatten vielmehr die Pflegeeltern, die Kläger zu 3. und 4., \neingelegt und auch der Antrag auf die Gewährung von Hilfe zur Erziehung war von den \nPflegeeltern mit Schreiben vom 07.12.2022 gestellt worden. \n \nEs bedarf hier ausnahmsweise aber keines (weiteren) Vorverfahrens. Über die gesetzlich \nausdrücklich geregelten Fälle nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO hinaus ist ein Vorverfahren \nnach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig aus \nGründen der Prozessökonomie und in Einklang mit dem Regelungszweck des § 68 VwGO \nauch dann entbehrlich, wenn sich die Beklagte auf die Klage sachlich eingelassen und \nderen Abweisung beantragt hat. Entscheidend ist dabei, ob dem Zweck des Vorverfahrens \nbereits Rechnung getragen ist oder sich sein Zweck ohnehin nicht mehr erreichen lässt. \nMit der Nachprüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts im \nVorverfahren verfolgt der Gesetzgeber mehrere Zwecke. Zum einen soll das Vorverfahren \neine Selbstkontrolle der Verwaltung durch die Widerspruchsbehörde ermöglichen. Zum \nanderen soll es einen effektiven individuellen Rechtsschutz gewährleisten, indem es für \nden Rechtsuchenden eine der gerichtlichen Kontrolle vorgelagerte und gegebenenfalls \nerweiterte Rechtsschutzmöglichkeit eröffnet. Schließlich soll das Vorverfahren die Gerichte \nentlasten und auf diese Weise gerichtliche Ressourcen schonen. Wenn allerdings die \ngenannten Zwecke eines Vorverfahrens schon auf andere Weise erreicht worden sind oder \nnicht mehr erreicht werden können, wäre ein Widerspruchsverfahren funktionslos und \nüberflüssig. Ob die Funktionslosigkeit im konkreten Fall vorliegt, bestimmt sich allerdings \nnicht nach der subjektiven Einschätzung der Behörde oder des Rechtsschutzsuchenden, \nsondern ist auf der Grundlage eines objektivierten Beurteilungsmaßstabs zu beantworten \n(vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, B. v. 23.03.2021 – 12 A 1908/18 –, juris Rn. \n42 ff.). \n \nIn Anwendung dieser Maßstäbe ist dem Zweck des Widerspruchsverfahrens hier bereits \nhinreichend Rechnung getragen. Ein weiteres Widerspruchsverfahren wäre funktionslos. \nDie im vorliegenden Verfahren streitbefangene Gewährung einer Hilfe zur Erziehung in \nForm der sonderpädagogischen Vollzeitpflege war bereits Gegenstand des auf den \n\n12 \n \nWiderspruch der Pflegeeltern durchgeführten Widerspruchsverfahrens. In diesem \nZusammenhang hat sich die Beklagte mit den erhobenen Einwänden auseinandergesetzt \nund sich dabei insbesondere damit befasst, ob die Voraussetzungen für die Gewährung \neiner sonderpädagogischen Vollzeitpflege vorliegen. Dass maßgebliche abweichende \nAspekte im Rahmen eines weiteren – durch die Kläger zu 1. und 2. anstelle der Pflegeeltern \n– zu führenden Widerspruchsverfahrens zur Überprüfung stehen könnten, ist nicht \nersichtlich, zumal eine Rechtsfrage im Streit ist, die ungeachtet der Person des \nSorgeberechtigten des Kindes zu beurteilen ist (so auch OVG für das Land Nordrhein-\nWestfalen, B. v. 23.03.2021 – 12 A 1908/18 –, juris Rn. 49). Darüber hinaus hat sich die \nBeklagte zunächst auch sachlich auf die Klage eingelassen und mit Schriftsatz vom \n02.01.2024 deren Abweisung beantragt. Erst nachdem die Kläger zu 3. und 4. ihre Klage \nzurückgenommen haben, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 24.03.2025 die \nUnzulässigkeit der Klage gerügt. \n \n4. \nDer Zulässigkeit der Klage steht letztlich nicht entgegen, dass die Kläger zu 1. und 2. im \nfamiliengerichtlichen Verfahren zwischenzeitlich die Herausgabe von L. bzw. die \nEinrichtung von Umgangskontakten verfolgt haben und laut der Beklagten gegenüber ihren \nMitarbeitenden \nmündlich \ngeäußert \nhaben \nsollen, \ndass \nsie \ndas \nvorliegende \nverwaltungsgerichtliche \nKlageverfahren \nnicht \nfortführen \nwollen. \nEntsprechende \nÄußerungen wurden seitens der Kläger nicht an das Gericht herangetragen. Solange keine \nausdrückliche Klagerücknahme durch die Kläger zu 1. und 2. oder ihres wirksam \nbevollmächtigten Prozessvertreters gegenüber dem erkennenden Gericht erklärt wird, \nbesteht ein Rechtsschutzbedürfnis, da die Klage mit wirksamer Vollmacht der Kläger vom \n11.10.2023 erhoben wurde. \n \nII. \nDie Klage ist unbegründet. \n \nDie \nmit \nBescheiden \nvom \n19.01.2023 \nund \n08.02.2023 \nin \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheides \nvom \n28.09.2023 \nerfolgte \nAblehnungsentscheidung \nder \nBeklagten ist nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO). Die Kläger zu 1. und 2. haben im streitgegenständlichen Zeitraum \n(11.12.2022 bis 28.09.2023) keinen Anspruch auf Gewährung einer Hilfe zur Erziehung in \nForm einer sonderpädagogischen Vollzeitpflege und ein entsprechend erhöhtes \nPflegegeld gemäß §§ 27, 33 SGB VIII i.V.m. § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII. \n \n1. \n\n13 \n \nAnspruchsgrundlage für den mit dem Klageantrag verfolgten Verpflichtungsanspruch sind \ndie §§ 27, 33 SGB VIII in Verbindung mit § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII. Es handelt sich \nvorliegend nicht um einen Fall der Selbstbeschaffung gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII. \n \nNach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines \nKindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem \nWohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und \ndie Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII \nbestimmt, dass Hilfe zur Erziehung insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII \ngewährt wird. Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und \nEntwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen \nsowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der \nHerkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete \nErziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten (§ 33 Satz 1 SGB VIII). \nFür besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete \nFormen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen (§ 33 Satz 2 SGB VIII). Wird Hilfe \nnach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 SGB VIII gewährt, so ist gemäß \n§ 39 Abs. 1 SGB VIII auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen \naußerhalb des Elternhauses sicherzustellen (Satz 1), der auch die Kosten der Erziehung \numfasst (Satz 2), sog. Pflegegeld. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in \nVollzeitpflege nach § 33 SGB VIII sind gemäß § 39 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII nach § 39 Abs. 4 \nbis 6 SGB VIII zu bemessen. Nach § 39 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII sollen die laufenden \nLeistungen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen \nangemessenen \nUmfang \nnicht \nübersteigen. \nSie \nsollen \nin \neinem \nmonatlichen \nPauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls \nabweichende Leistungen geboten sind (§ 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII). Die Pauschalbeträge \nfür laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen \nBehörden festgesetzt werden (§ 39 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII). Wird ein Kind – wie im \nvorliegenden Verfahren – im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll \nsich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die \nam Ort der Pflegestelle gelten (§ 39 Abs. 4 Satz 5 SGB VIII). \n \nDass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Vollzeitpflege gemäß \n§§ 27, 33 SGB VIII im streitbefangenen Zeitraum dem Grunde nach ununterbrochen \nvorlagen, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und auch dadurch manifestiert, dass die \nBeklagte für diesen Zeitraum eine entsprechende Hilfe jeweils zeitabschnittsweise auf \nGrund entsprechender Fortschreibungen der Hilfeplanung bewilligt hat. \n \n\n14 \n \nSoweit diese Bewilligungen in ihrem Umfang hinter der von den Klägern zu 3. und 4. \nbegehrten Einstufung des Pflegeverhältnisses in die sog. sonderpädagogische \nVollzeitpflege zurückgeblieben ist, liegt in Bezug auf den Streitgegenstand keine \n„Selbstbeschaffung“ im Sinne des § 36a Abs. 3 SGB VIII vor. Denn der inhaltliche Umfang \nund die Intensität der auf der Basis der erfolgten Bewilligung der Vollzeitpflege von den \nKlägern zu 3. und 4. als Pflegepersonen tatsächlich erbrachten Leistung im Sinne des § \n33 SGB VIII, die in der praktischen Durchführung der Vollzeitpflege bestand, werden durch \ndie Frage der Zuordnung des Pflegeverhältnisses zu einer bestimmten Pflegeform und \ndaran anknüpfende Einstufung der Höhe des Pflegegeldes nicht berührt. Hätte die \nBeklagte dem Begehren von sich aus stattgegeben, wären im vorliegenden Fall in der \nentsprechenden Hilfeplanung an die praktische Durchführung der Vollzeitpflege in Bezug \nauf den bei dem Pflegekind zu deckenden Jugendhilfebedarf keine weitergehenden \ninhaltlichen Anforderungen zu stellen gewesen, als sie in den Hilfeplanungen formuliert \nwurden, die Grundlage der von der Beklagten vorgenommenen Einstufung des \nPflegeverhältnisses in die Kategorie der heilpädagogischen Vollzeitpflege waren. Anders \nals in den Fällen einer „Selbstbeschaffung“ im Sinne von § 36a Abs. 3 SGB VIII führte die \nAblehnung der begehrten Einstufung als sonderpädagogische Vollzeitpflege mithin nicht \ndazu, dass in Bezug auf den primären jugendhilferechtlichen Bedarf aus den §§ 27, 33 \nSGB VIII eine echte Deckungslücke auftrat. Sie betraf vielmehr ausschließlich den damit \nverbundenen Annexanspruch auf Unterhaltssicherung des betreuten Kindes in Form \npauschalierter laufender Leistungen gemäß § 39 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. Abs. 4 – 6 SGB VIII. \nInsofern ist aber einerseits keine „Selbstbeschaffung“ im Sinne des § 36a Abs. 3 SGB VIII \ndenkbar, da eine Zahlung Dritter an die Pflegepersonen nicht erfolgt, andererseits ist eine \nrückwirkende Abänderung der getroffenen Entscheidung des Jugendamtes zur Einstufung \ndes Pflegeverhältnisses und der daraus abzuleitenden Höhe des Pauschalbetrages ohne \nweiteres möglich. Denn in der Umsetzung einer dahingehenden Entscheidung ist ggf. \nrückwirkend lediglich die Differenz zwischen dem zunächst gezahlten und dem nach einer \n– u.U. erst gerichtlich erstrittenen – Höherstufung zu zahlenden Pauschalbetrag vom \nJugendamt auszukehren (vgl. VG Hannover, Urt. v. 07.09.2022 – 3 A 2353/17 –, juris Rn. \n25 ff.). \n \n2. \nDie Kläger zu 1. und 2. haben nach diesen Maßgaben im streitgegenständlichen Zeitraum \nkeinen Anspruch auf Erhöhung des Pflegegeldes und entsprechende Einstufung des \nPflegeverhältnisses in die Kategorie der sonderpädagogischen Vollzeitpflege. \n \na. \n\n15 \n \nWie bereits ausgeführt, sind die Aufwendungen für den Unterhalt des Pflegekindes bei \nVollzeitpflege nach § 39 Abs. 4 Satz 1, 3 SGB VIII als laufende Leistungen in Form eines \nPauschalbetrags zu erbringen, der sich an den tatsächlichen Kosten orientiert und der \neinen angemessenen Umfang nicht übersteigen darf. Da sich die Höhe des zu \ngewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richtet, die am Ort der \nPflegestelle gelten (§ 39 Abs. 4 Satz 5 SGB VIII), kommt es diesbezüglich auf die \nVerhältnisse im Landkreis O. in Niedersachsen an. Die Pauschalbeträge werden in \nNiedersachsen nach § 39 Abs. 5 SGB VIII durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit \nund \nGleichstellung \ndurch \nVerwaltungsvorschriften \nerlassen \nund \nregelmäßig \nfortgeschrieben. Der monatliche Pauschalbetrag für die allgemeine Vollzeitpflege richtet \nsich nach dem Alter des Kindes (Stufen: 0-5, 6-11 und ab 12 Jahre) und setzt sich aus den \nmateriellen Aufwendungen, mit denen der Lebensunterhalt des Kindes bzw. des/der \nJugendlichen gesichert werden soll, einer Pauschale für Sonderbedarfe und den Kosten \nder Erziehung, also eines Anerkennungsbetrags für die erzieherische Tätigkeit der \nPflegeeltern, zusammen. \n \nLiegen indes nach § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII Besonderheiten des Einzelfalls vor, können \nabweichende Leistungen geboten sein. Der hier maßgebliche Landkreis O. multipliziert die \nKosten der Erziehung bei Vorliegen eines „besonderen Einzelfalls“ im Hinblick auf den \nbesonderen Erziehungsbedarf bei der „sozialpädagogischen Vollzeitpflege“ mit zwei und \nbei der „sonderpädagogischen Vollzeitpflege“ mit drei. \n \nb. \nDie Bestimmung der konkreten Höhe des Pflegegeldes unterliegt der vollen \nverwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Das Pflegegeld gemäß § 39 Abs. 1 SGB VIII ist als \nRechtsanspruch ausgestaltet. Bei der Begrenzung von dessen Höhe auf einen \nangemessenen Umfang handelt es sich ebenso um einen unbestimmten Rechtsbegriff wie \nbei den Besonderheiten des Einzelfalls, die abweichende Leistungen gebieten. Ein \nzugunsten des zuständigen Jugendhilfeträgers eingeschränkter Kontrollmaßstab bzw. \nErmessensspielraum besteht demnach nicht (vgl. Bayerischer VGH, B. v. 30.10.2013 – 12 \nZB 11.782 –, juris Rn. 30; VG Saarland, Gerichtsbescheid v. 05.05.2014 – 3 K 682/12 –, \njuris Rn. 39; VG Lüneburg, Urt. v. 27.01.2009 – 4 A 280/06 –, juris Rn. 9; a.A. VG Hannover, \nUrt. v. 07.09.2022 – 3 A 2353/17 –, juris Rn. 33). \n \nOb ein besonderer Einzelfall i.S.d. § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII vorliegt, richtet sich danach, \nob in der Person des Kindes bzw. des/der Jugendlichen ein besonderer – abweichender – \nBedarf vorliegt. Ein erhöhter Bedarf an Erziehung und Betreuung ist anzunehmen, wenn \neine über den „Normalfall“ hinausgehende Betreuung erforderlich ist (vgl. DIJUF-\n\n16 \n \nThemengutachten, Brackmann, Pflegegeld nach § 39 SGB VIII bei Vollzeitpflege – \nGewährung und Bemessung, Themengutachten, 2015 Rn. 6). Bei der Beurteilung ist zu \nberücksichtigen, dass Kinder, die vom Jugendamt in einer Pflegefamilie untergebracht \nwerden, verglichen mit den Kindern, die in ihrer Herkunftsfamilie aufwachsen, meist einen \nerhöhten erzieherischen Bedarf haben. Dieser insoweit schon erhöhte erzieherische \nBedarf ist somit der Regelfall, der mit dem regelmäßig zu zahlenden Pauschalbetrag für \ndie „allgemeine Vollzeitpflege“ abgedeckt ist. Es müssen deshalb weitere Besonderheiten \nim Einzelfall hinzutreten, um eine vom Pauschalbetrag abweichende Festsetzung des \nPflegegeldes \nzu \nrechtfertigen. \nEin \nderartiger \nSonderbedarf, \nder \nzu \neinem \nanzuerkennenden erhöhten Pflege- und Betreuungsaufwand führen kann, ist zum Beispiel \nanzunehmen, wenn besonders schwere Erziehungsdefizite bzw. Verhaltensauffälligkeiten \nvorliegen oder schwere Erkrankungen bzw. schwere Formen von Behinderungen, gleich \nob körperlicher, geistiger oder seelischer Art bestehen, die gegenüber der „normalen \nPflege und Erziehung“ besonders beanspruchende Anforderungen an Betreuung und \nErziehung des Kindes oder Jugendlichen stellen (vgl. VG Saarland, Gerichtsbescheid v. \n05.05.2014 – 3 K 682/12 –, juris Rn. 40). Maßgeblich für die Höhe des Unterhalts ist zudem \nnicht die fachliche Qualifikation der Pflegeperson, sondern der Aufwand an Zeit und \nRessourcen, den das Pflegeverhältnis erfordert (vgl. Wiesner/Wapler/Wapler, 6. Aufl. \n2022, SGB VIII § 33 Rn. 76). \n \nc. \nUnter Berücksichtigung der vorstehenden Maßstäbe liegt kein besonderer Einzelfall vor, \nder die Eingruppierung des Pflegeverhältnisses in die Kategorie „Sonderpädagogisch“ \nrechtfertigt. Hierbei wird nicht verkannt, dass es sich bei der Hilfe zur Erziehung von L. um \neinen „besonderen Einzelfall“ im Sinne des § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII handelt, in dem \nvon dem nach § 39 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII zu gewährenden Pauschalbetrages \nabweichende Leistungen geboten sind. Die vorliegend gewährte Verdopplung des \nErziehungsbetrages und Einordnung des Pflegeverhältnisses in die Kategorie \n„Heilpädagogisch/Sozialpädagogisch“ wird den besonderen Bedarfen von L. jedoch bereits \nhinreichend gerecht. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: \n \nZunächst ist zu berücksichtigen, dass das sozialpädiatrische Institut \nK\n \n bei L. bereits am 23.11.2021 eine kombinierte Entwicklungsstörung mit \nSchwerpunkt im Bereich der sozial-emotionalen Entwicklung und der Sprache sowie \nUnsicherheiten in der Kognition diagnostiziert hat. Aus diesem Grund wurde L. dem \nPersonenkreis der Kinder mit einer drohenden geistigen und/oder körperlichen \nBehinderung \nzugeordnet. \nIm \nsprachlichen \nBereich \nwurden \ninsbesondere \nein \neingeschränkter Wortschatz und eine verzögerte Satzentwicklung festgestellt. L. sei \n\n17 \n \ndadurch in seinen Ausdrucksmöglichkeiten limitiert und reagiere in Situationen, in denen \ner sprachlich gefordert werde, teils verunsichert mit Rückzug. Das Institut sah einen hohen \nheilpädagogischen Förderbedarf und hielt eine Frühförderung für angezeigt. Zudem wurde \nder Beginn einer logopädischen Therapie empfohlen, um die Ausdrucksmöglichkeiten von \nL. zu stärken und ihn zu mehr sprachlicher Teilhabe und Selbstbewusstsein zu verhelfen. \n \nAus dem Entwicklungsbericht der Übergangspflegeeltern H. aus November 2021 und dem \nHilfeplangespräch am 17.12.2021 ergibt sich zudem, dass sich L. in der Obhut der Familie \nH. gut entwickelt hat. So wird ausgeführt, dass er zuverlässig an Routinen teilnehme, \nselbstständig Kleidung für den Folgetag auswähle, sich eigenständig die Zähne putze und \nbeim Kochen helfe. Zudem könne er mittlerweile verschachtelte Sätze bilden und habe \neine positive sprachliche Entwicklung gezeigt. Auch im sozialen Bereich seien Fortschritte \nerkennbar. L. gehe inzwischen offener auf andere Kinder zu und spiele mit ihnen. \nGleichzeitig sei jedoch festzustellen, dass er aus Angst morgens nicht selbstständig \naufstehe, solange die Pflegeeltern noch nicht wach seien. L. erhalte Frühförderung im \nKindergarten. Im emotionalen Bereich bestünden viele Baustellen. Komme es zu \nKonflikten, falle meist seine Körperspannung in sich zusammen. Er schaue dann zu Boden \nund zeige keinerlei Reaktionen und verweigere jegliche Kommunikation. Er schaffe es \nnoch nicht, seine Gefühle oder Lösungsmöglichkeiten zu verbalisieren. In der Kita schlage \ner zudem andere Kinder. \n \nNach dem Abbruch der Anbahnung mit den Klägern zu 3. und 4. kam es bei L. zu einer \nVerschlechterung seines Zustands. So teilte die Kita mit, dass er seit Anfang Oktober 2022 \nmittlerweile nahezu täglich starke Wutanfälle habe. Ihres Erachtens zeige sich ein \ntraumatisches Verhalten, das sich zunehmend verstärke. Sie sähen einen dringlichen \nHandlungsbedarf, dem Kind dauerhaft emotionale Orientierung und Sicherheit zukommen \nzu lassen. Im Kindergarten sei eine persönliche Assistenz mittlerweile dringend notwendig, \nda L. den Alltag in einer Gruppe mit weiteren 19 Kindern nicht mehr bewältigen könne. \nAuch Familie H. teilte in einem gemeinsamen Gespräch am 01.11.2022 mit, dass der \nAbbruch der Anbahnung den Zustand von L. wieder verschlechtert habe. Zuvor habe er \nsich gut entwickelt, seine Angstzustände abgebaut und ein besseres Verhalten in der Kita \nan den Tag gelegt. Nunmehr habe er Albträume, depressive sowie aggressive Phasen und \nwürde wieder vermehrt ins Bett machen. Auch der Arzt habe gesagt, dass die guten \nEntwicklungsschritte, die L. gemacht hätte, durch den Abbruch wieder rückgängig gemacht \nworden seien. Er benötige zudem eine Traumatherapie. \n \nDer nach Beginn der Vollzeitpflege bei den Klägern zu 3. und 4. erstellte Hilfeplan vom \n12.01.2023 weist ebenfalls darauf hin, dass es noch einige Defizite gebe, die aufzuarbeiten \n\n18 \n \nseien. Gemeinsam mit den Pflegeeltern und PiB sollten die Bedarfe festgestellt und ggf. \ngeeignete Therapien umgesetzt werden. \n \nDer Abschlussbericht der durchgeführten Komplexleistung vom 02.05.2023 stellt sodann \nausführlich die von L. durch die Frühförderung erreichten Entwicklungsfortschritte dar. So \nwird ausgeführt, dass es so wirke, als hätte L. sich in seinem neuen Zuhause gut eingelebt, \nda er deutlich ruhiger und entspannter wirke. Nach den Sommerferien sei für ihn weiterhin \nLogopädie in einer Praxis vorgesehen. Für eine psychotherapeutische Behandlung in der \nNähe seines Wohnortes stehe er zudem bereits auf einer Warteliste. Weiterhin sei für L. \nein Eintritt in einem Fußballverein in seiner Nähe angedacht, um u.a. gleichaltrige Freunde \nzu finden. Die gesetzten Förderziele habe L. teilweise erreichen können. So zeige er sich \nim Alltag in allen Bereichen selbständig. Er sei zudem bewegungsfreudig und klettere, \nhüpfe, balanciere und schaukele gerne über einen Parcours. Auch könne er sicher ohne \nStützräder mit einem Fahrrad fahren, was er in kürzester Zeit gelernt habe. Sein großes \nInteresse sei Fußball spielen und um die Wette zu laufen. L. zeige ferner Interesse am \ngemeinsamen Malen und Basteln mit und ohne Anleitung. Das Nachspuren gelinge ihm \ngut, wenn er langsam und konzentriert arbeite. Wenn L. sicher und entspannt wirke, \nspreche er flüssig in Mehrwortsätzen. Wenn er aufgeregt und angespannt sei, werde sein \nRedefluss von einer klonischen Stottersymptomatik begleitet. Er zeige eine gute auditive \nAufnahmefähigkeit und könne sich Erzähltes (u.a. Namen, Daten) sehr gut merken und \nwiedergeben. L. zeige sich auch interessiert an seiner Umwelt, frage nach und könne sich \nErlerntes gut merken. Er könne einfachen sowie komplexeren Anforderungen folgen und \nje nach Tagesform umsetzen. L. könne bis weit über zwanzig zählen und zeige ein gutes \nMengenverständnis. Beim Bauen und Basteln zeige L. eine gute Handlungsplanung und \nerkenne logische Zusammenhänge. L. sei zudem in seiner Gruppe integriert und habe \ngleichaltrige Freunde, mit denen er spiele. Seine Spielideen würden gerne aufgenommen. \nFür neue Tisch- und Kegelspiele sei er offen und zeige sich in der 1:1 Situation oder einer \nKleingruppe geduldig, ausdauernd und ehrgeizig. Je nach Tagesform mache er beim \nMorgenkreis mit, leite ihn an oder helfe ggf. anderen Kindern dabei. Kleine Hilfsaufträge, \nz.B. Tisch abwischen, nehme er gerne an und führe diese gewissenhaft aus. Es gelinge \nihm zunehmend, seine Bedürfnisse und Wünsche zu äußern. In Konfliktsituationen hole er \nsich gelegentlich Hilfe von Erwachsenen. Er habe auch gelernt sich zu entschuldigen, \nwenn er einer Person wehgetan habe. Anfang des Jahres 2023 sei die Persönliche Hilfe \nfür L. vom pädagogischen Fachpersonal der Kita abgelehnt worden, da sich seine \nextremen Wutausbrüche verringert hätten. Er habe gute Entwicklungsfortschritte \ninsbesondere im kognitiven Bereich und bei der Kommunikation zu verzeichnen, zeige \njedoch in einigen Bereichen weiterhin Auffälligkeiten. Insbesondere im emotionalen \nBereich sei L. sehr instabil. So komme es bei ihm im Alltagsgeschehen zu unkontrollierten \n\n19 \n \nWutausbrüchen. Er werfe mit Gegenständen, trete dagegen und auch auf Personen. Diese \nReaktionen wirkten ungesteuert. Werde seine Tätigkeit schnell unterbunden und/oder gebe \nes einen schnellen Situationswechsel, beruhige L. sich sehr schnell und wirke u.a. \nverzweifelt/hilflos. Nach einer längeren Pause gelinge es ihm darüber zu sprechen und \nsich dafür zu entschuldigen. In anderen Situationen wiederum ziehe er sich emotional sehr \nzurück. Dann spreche er sehr wenig, esse kaum und wirke sehr nachdenklich und traurig. \nAuch sei zu beobachten, dass er seit einigen Monaten stark an seinen Fingernägeln kaue, \nggf. bis es blute. Klare Strukturen und Regeln, sowie vorhersehbare Situationen gäben L. \nim Alltag Sicherheit und Stabilität. Zuletzt wurde für den Schulalltag eine Persönliche \nAssistenz empfohlen, um L. und seinen Mitmenschen einen sicheren und entspannten \nRahmen zum Lernen zu ermöglichen. \n \nDer bremische Fachdienst für die Pflegekinderhilfe PiB hat sich im maßgeblichen Zeitraum \ntrotz Vorliegens der Verhaltensauffälligkeiten von L. gegen eine Einstufung in ein \nsonderpädagogisches Vollzeitpflegeverhältnis ausgesprochen. In ihrem Zwischenbericht \nvom 28.07.2023 führt PiB aus, dass L. ein aufgeweckter sechsjähriger Junge sei, der sich \nFremden \ngegenüber \nanfangs \nzurückhaltend \nzeige. \nWenn \ner \nseine \nSchüchternheit/Unsicherheit dann überwinde, zeige er sich offen und zugewandt. Seine \nAussprache sei noch sehr undeutlich. L. sei sehr bewegungsfreudig und mutig, renne, \nklettere, schaukele gerne, spiele Fußball und habe bei den Pflegeeltern innerhalb kurzer \nZeit Radfahren gelernt. Er nehme Herausforderungen gerne an und zeige großes Geschick \nund Ausdauer, beispielsweise beim Bälle fangen, Seilspringen, Handstand und Rolle \nrückwärts. Er könne gut Gesellschaftsspiele wie zum Beispiel „Mensch-ärgere-dich-nicht\" \nund „Memory\" spielen. Er verstehe die Spielregeln, sei konzentriert dabei und ertrage es \nauch, wenn er nicht der Sieger sei. L. sei stark an Zahlen und Buchstaben interessiert und \nfreue sich sehr auf die Schule. Er sei lernfreudig und vielseitig interessiert. Die Pflegeeltern \nhätten berichtet, dass L. sowohl ihnen gegenüber als auch in der Kita eine geringe \nFrustrationstoleranz zeige. Wenn etwas nicht nach seinem Wunsch verlaufe, könne er sehr \nschnell in Wut und außer sich geraten und werde auch aggressiv gegenüber Menschen in \nseiner Nähe. Er benötige häufig viel Aufmerksamkeit und Zuwendung, um emotional im \nGleichgewicht zu bleiben. Aus diesem Grunde scheine es förderlich, ihm in der ersten Zeit \ndes Schulbesuchs eine Schulbegleitung zur Seite zu stellen, um unkontrollierbare \nWutausbrüche zu verhindern oder ggf. zu begrenzen. L. habe schon in der Anbahnungszeit \nschnell eine Beziehung zu den Pflegeeltern aufbauen können und könne sich in der \nPflegefamilie gut entspannen. Er bewege sich frei und selbstverständlich im Haus und \ngenieße auch die körperliche Nähe. Unter dem Punkt „Zusätzliche Hilfen und \nUnterstützung“ wurden die Logopädie und die beantragte Schulbegleitung aufgelistet. Als \n„Ziele für das kommende Jahr“ wurden die weitere Verbesserung der Aussprache durch \n\n20 \n \nLogopädie, die Einschulung und Eingewöhnung in den Schulalltag und eine emotionale \nTherapie zur Unterstützung des Umgangs mit Frustration benannt. \n \nBei L. wurde zuletzt mit Bescheid vom 22.12.2023 für den Zeitraum ab Mai 2023 der \nPflegegrad 3 und ab dem 03.07.2023 ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 festgestellt. \nDie rückwirkende Einstufung in den Pflegegrad 3 zum 01.05.2023 folgte ausweislich des \nzur Gerichtsakte gereichten Pflegegutachtens im Wesentlichen aus der Berücksichtigung \nder seit Mai 2023 außerhalb des Kindergartens stattfindenden Logopädie sowie der zu \ndiesem Zeitpunkt begonnenen ambulanten Psychotherapie. Vor dem Hintergrund der \nfestgestellten Verhaltensauffälligkeiten und kognitiven Beeinträchtigungen wurde zudem \neine Ergotherapie empfohlen. \n \nDie weiteren nach Erlass des Widerspruchsbescheides erhobenen Diagnosen und \nStellungnahmen, auf die in der Klagebegründung Bezug genommen wird, betreffen nicht \nden hier streitgegenständlichen Zeitraum und sind daher für die rechtliche Prüfung nicht \nunmittelbar zu berücksichtigen. Aus ihrer Berücksichtigung ergibt sich zur Überzeugung \nder Kammer für den streitgegenständlichen Zeitraum auch kein abweichendes Ergebnis. \n \nDen hier maßgeblichen Diagnosen und Berichten ist zu entnehmen, dass bei L. besonders \nschwere Erziehungsdefizite und Verhaltensauffälligkeiten sowie Beeinträchtigungen \nvorliegen, die durchaus gegenüber der „normalen Pflege und Erziehung“ besonders \nbeanspruchende Anforderungen an seine Betreuung und Erziehung stellen. Bei \nHerausnahme aus dem elterlichen Haushalt fehlte es eindeutig an einer hinreichenden \nErziehung \nund \nFörderung \nseiner \nemotionalen \nund \nsprachlichen \nEntwicklung. \nInfolgedessen erhielt L. Frühförderung in der Kita, logopädische Behandlung und \nUnterstützung durch eine Psychotherapie. Nach Aussage der Kita hat sich L. allerdings – \nmit Ausnahme des hier nicht streitgegenständlichen Zeitraums, in dem der Übergang von \nder Übergangspflegefamilie H. zu den Klägern zu 3. und 4. zu scheitern drohte – gut \nentwickelt. Er war im maßgeblichen Zeitraum bereits in vielen Bereichen selbständig und \nauch seine sprachliche Entwicklung wurde stetig besser. Er zeigte sich als \nbewegungsfreudig, ausdauernd und geschickt sowie lernfreudig. Vor dem Hintergrund der \nnachlassenden Wutausbrüche von L. musste auch die zuerst angedachte unterstützende \nFachkraft durch die Kita nicht mehr eingesetzt werden. Die notwendige Förderung seiner \nEntwicklung im Bereich Sprache, emotionaler Bindung und Integration in ein neues \nsoziales Umfeld sowie in die Schule sind durch die Gewährung einer heilpädagogischen \nVollzeitpflege gewährleistet gewesen. Dem insoweit entstandenen „Mehraufwand“ an \nBetreuung und Erziehung wurde durch die Verdopplung des Erziehungsbetrages \nhinreichend Rechnung getragen. \n\n21 \n \n \nEs sind durchaus Pflegefälle denkbar, in denen beispielsweise noch schwerere \nErziehungsdefizite zusätzliche besondere Anforderungen an die Pflegeperson stellen oder \nwegen des gesundheitlichen Zustandes des Kindes oder Jugendlichen, z.B. bei \nschwersten Behinderungen mit Bewegungseinschränkung, noch höhere Belastungen der \nPflegepersonen gegeben sind, die eine Verdreifachung des Erziehungsbetrages \nrechtfertigen würden. Insbesondere bei Kindern mit schwersten Behinderungen und \nBewegungseinschränkungen ist, anders als hier, in der Regel eine Rund-um-die-Uhr \nBetreuung erforderlich. L. konnte dagegen im streitgegenständlichen Zeitraum \ndurchgehend die Kita besuchen, die zuletzt eine zusätzliche Unterstützung durch eine \nweitere Fachkraft nicht mehr für erforderlich angesehen hat. Der Besuch einer Kita \nund/oder Schule führt grundsätzlich zu einer Entlastung der Pflegeeltern. Angesichts der \ngeringen Frustrationstoleranz wurde zwar noch vor der Einschulung von mehreren Seiten \neine Schulbegleitung empfohlen. Zudem zeigte sich laut der zur Behördenakte gereichte \nundatierten Stellungnahme der Grundschule von L. bereits kurz nach seiner Einschulung, \ndass er ohne eine Schulbegleitung nicht konstant und erfolgreich am Schulalttag \nteilnehmen konnte. Eine Vielzahl an Vorfällen (u.a. unkontrollierte Zwischenrufe, \nunangemessenes Vokabular, Beleidigungen und Drohungen, sexualisiertes Verhalten, \nkörperliche Angriffe) mündeten ca. vier Wochen nach seiner Einschulung in einer \nSuspendierung von L. vom Präsenzunterreicht, um ihn und die anderen Kinder zu \nschützen. Die empfohlene Schulbegleitung wurde infolgedessen im Jahr 2024 eingesetzt. \nDie Erforderlichkeit bzw. Einrichtung einer Schulassistenz nach § 35a SGB VIII reicht für \nsich genommen aber nicht aus, um von einem sonderpädagogischen Bedarf auszugehen \nund damit einhergehend den Erziehungsbetrag zu verdreifachen. Insoweit ist zu \nberücksichtigen, dass die erhöhten Bedürfnisse des Kindes in Bezug auf seinen \nSchulalltag nicht zu einem derart höheren Mehraufwand an Betreuung und Erziehung \ndurch die Pflegeeltern führen. Zwar war L. in der letzten Woche des hier \nstreitgegenständlichen Zeitraums angesichts der Suspendierung dauerhaft zu Hause und \nbenötigte infolgedessen eine umfangreichere Betreuung, es war aber nicht davon \nauszugehen, dass L. dauerhaft von der Schule ausgeschlossen werden würde. In der \nundatierten Stellungnahme der Grundschule wird gerade ausgeführt, dass sich gezeigt \nhabe, dass es L. für kleine Arbeitsphasen mit einer erwachsenen Person an seiner Seite \ndurchaus gelungen sei, die schulischen Aufgaben zu bearbeiten und erfolgreich zu lösen. \nDer Einsatz einer Schulassistenz war demzufolge nicht von vornherein völlig aussichtslos, \num L. eine erfolgreiche Teilnahme am Schulalltag zu ermöglichen. Unabhängig hiervon \nlässt sich den beigezogenen Aktenvorgängen entnehmen, dass L. mittlerweile mit Hilfe \neiner Schulassistenz erfolgreich die Schule besuchen kann und auch ordentliche \nschulische Leistungen erzielt. Er habe sich laut Mitteilung seiner Klassenlehrerin vom \n\n22 \n \n20.03.2025 nach Einsetzen der Schulbegleitung in der Schule gut entwickelt, sei ein \nleistungsstarker Schüler und habe sich in seinem Sozialverhalten sehr verbessert. \n \nEs lässt sich letztlich auch nicht feststellen, dass im streitgegenständlichen Zeitraum eine \nbesondere fachliche Qualifikation oder pädagogische Ausbildung, die über die \nAnforderungen einer sozialpädagogischen Vollzeitpflege hinausgingen, erforderlich \ngewesen wäre, um eine Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII im Fall des Kindes wahrnehmen \nzu können. Die Defizite von L. begründeten sich in einer kombinierten Entwicklungsstörung \nim \nsprachlichen \nund \nsozial-emotionalen \nBereich \nsowie \ndaran \nanknüpfende \nVerhaltensauffälligkeiten. Der erzieherische Aufwand der Pflegeeltern bestand in \nAnforderungen an vermehrte Kontrolle, Betreuung und Unterstützung bei auftretenden \nWutausbrüchen \noder \nanderen \nunangepassten \nVerhaltensweisen, \nhäufigeren \nAnforderungen zur klaren Strukturierung von Tages- und Handlungsabläufen sowie \nKoordination der notwendigen Therapiemaßnahmen. Für L. sind keine wesentlichen \nbesonderen Pflegeaufwendungen notwendig, sondern eine vermehrte, zeitlich den \nAufwand erhöhende (emotionale) Zuwendung. \n \nVor diesem Hintergrund ist die Einschätzung der Behörde, dass ein sonderpädagogischer \nBedarf nicht vorliegt und eine Verdreifachung des Erziehungsbetrages insoweit nicht \nangezeigt ist, im Hinblick auf den streitgegenständlichen Zeitraum nachvollziehbar und \nrechtlich nicht zu beanstanden. \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung in dem nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Verfahren \nfolgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 4 VwGO. \n \nSoweit die Klage zurückgenommen worden ist, trägt die Beklagte nach § 155 Abs. 4 VwGO \ndie Kosten des Verfahrens, da sie es zu vertreten hat, dass die Kläger zu 3. und 4. \nüberhaupt Klage erhoben haben. Die Beklagte hat den Antrag und die Widersprüche der \nKläger zu 3. und 4. im Verwaltungsverfahren inhaltlich gegenüber diesen beschieden, \ndamit den Rechtsschein einer bestehenden Antragsberechtigung geweckt und sie so zu \neinem für sie von vornherein aussichtslosen Klageverfahren herausgefordert. Die Beklagte \nhätte die Kläger zu 3. und 4. im Verwaltungsverfahren vielmehr darauf hinweisen müssen, \ndass ihr Antrag bzw. Widerspruch mangels Antragsberechtigung bereits unzulässig ist, \noder ihre ablehnenden Bescheide jedenfalls auf diese Erwägung stützen müssen. Nach \nständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben die Pflegeeltern keinen \neigenen Zahlungsanspruch auf Pflegegeld, insbesondere nicht aus § 39 SGB VIII, da es \nsich bei diesem Anspruch um einen Annexanspruch zu dem in § 27 Abs. 1 SGB VIII \n\n23 \n \ngeregelten Anspruch auf Hilfe zur Erziehung handelt, der nur dem Sorgeberechtigten, hier \nden Klägern zu 1. und 2., zusteht. \n \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung \nmit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nDie sich auf den durch Klagerücknahme beendeten Verfahrensteil beziehende \nKostenentscheidung ist gemäß §§ 92 Abs. 3 Satz 2, 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. \nDr. Kiesow \nDr. Weidemann \nSchröder","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364713","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-01-26/3-k-2478-23","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":18},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":11},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":10},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 36a","ref_norm":"36a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1825","ref_norm":"1825","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"FrühV","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626a","ref_norm":"1626a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364713","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364713","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-01-26/3-k-2478-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364713","retrieved":"2026-07-09 04:52:28.002141+00:00"}}