{"status":"available","doknr":"OLD364712","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-01-30","aktenzeichen":"1 K 312/24","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n1 K 312/24 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern und Heimat, \ndieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - \n \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch die \nVizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes als Einzelrichterin aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2026 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \n\n2 \n \nTatbestand \nDer Kläger ist libanesischer Staatsangehöriger. Er begehrt die Gewährung subsidiären \nSchutzes, hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. \n \nDer am \n geborene Kläger verließ sein Herkunftsland nach eigenen Angaben im \nOktober 2022 und reise im Mai 2023 in das Bundesgebiet ein. Er stellte am 24.7.2023 \neinen Asylantrag. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \n(Bundesamt) am 18.8.2023 gab er an, er habe wegen einer Wohnung Streit mit seinem \nBruder gehabt. Dieser sei bei der Armee und habe in der Stadt viele Bekannte. Wegen des \nKonflikts hätten ihn auch seine Frau und seine Tochter verlassen. Der Konflikt bestehe \nbereits sei 12 bis 14 Jahren, zuletzt habe es im Sommer 2022 eine Auseinandersetzung \ngegeben. Einmal habe sein Bruder ihn mit der Waffe bedroht. Er habe keine Hoffnung mehr \ngehabt, mit seinem Bruder und seinem Vater eine Lösung zu finden. Wegen der \nwirtschaftlichen Lage im Libanon habe er nicht in eine andere Wohnung ziehen können. \nSeine Frau lebe mit den gemeinsamen Kindern in Deutschland, sei seien aber getrennt. \nMit Bescheid vom 22.1.2024, zugestellt am 24.1.2024, lehnte das Bundesamt die Anträge \nauf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären \nSchutz ab. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 \nSatz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde zur Ausreise aufgefordert, seine \nAbschiebung in den Libanon wurde angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde \ngemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung \nbefristet. Auf die Gründe des Bescheides wird Bezug genommen. \n \nDer Kläger hat am 7.2.2024 Klage erhoben. Er verweist auf die aktuelle Gefahrenlage im \nLibanon durch die kriegerische Auseinandersetzung zwischen der Hisbollah und der \nisraelischen Armee mit Tausenden von Toten und Millionen von Geflüchteten. Ihm drohe \nauch in seinem Herkunftsort ein ernsthafter Schaden. Zudem bestehe im Libanon bedingt \ndurch die wirtschaftliche Lage eine humanitäre Krise. \n \nDer Kläger beantragt, \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.1.2024 zu verpflichten, \ndem Kläger subsidiären Schutz gem. § 4 AsylG zu gewähren; hilfsweise \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen. \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Klage abzuweisen. \nSie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend zur aktuellen Lage \nim Libanon vor, insoweit wird auf die Gerichtsakte verwiesen. \n\n3 \n \n \nMit Beschluss vom 24.11.2025 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen \nworden. Diese hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört; \ninsoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die \nin das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind. \n \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig \nund verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). \n \nI. \nDer Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 \nSatz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes gemäß \n§ 4 AsylG. Er hat keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm in \nseinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG droht. \n \n1. \nDer Kläger hat vorgetragen, er sei wegen eines Erbschaftsstreites von seinem Bruder über \nJahre bedroht worden. Kurz vor der Ausreise habe dieser ihm zweimal mit der Waffe \ngedroht. Sein Bruder sei beim Militär und habe Einfluss, deshalb habe er sich gegen ihn \nnicht zur Wehr setzen können. Aus dieser von ihm empfundenen Bedrohungslage könnte \nsich der Kläger jedoch durch einen Verzicht auf das väterliche Erbe und ggf. einen Umzug \nin einen anderen Landesteil entziehen. Allein der erzwungene Verzicht auf einen \nVermögensvorteil stellt keinen ernsthaften Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG dar. \n \n2. \nEine Gefährdungslage ergibt sich auch nicht aus dem bewaffneten Konflikt zwischen Israel \nund der Hisbollah. Aus den vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt sich nicht, dass durch die \nkriegerischen Auseinandersetzungen das Ausmaß willkürlicher Gewalt im gesamten \nStaatsgebiet Libanons derart hoch ist, dass eine Person allein aufgrund ihrer Anwesenheit \neiner ernsthaften individuellen Bedrohung für ihr Leben oder die körperliche Unversehrtheit \nausgesetzt gewesen wäre, § 4 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 AsylG (vgl. hierzu ausführlich VG \nMinden, B. v. 10.1.2025 - 1 L 1176/24.A, VG Lüneburg, Urt. v. 25.2.2025, 4 A 174/24, \n\n4 \n \njeweils juris). Im November 2024 wurde ein Waffenstillstand vereinbart, welcher zu einer \nEntschärfung der Situation führte. Nach aktueller Auskunft kommt es weiterhin regelmäßig \nzu israelischen Angriffen auf Positionen und Mitglieder der Hisbollah in Südlibanon. Beide \nSeiten beschuldigen sich gegenseitig des Bruchs der Waffenruhe. Von israelischer Seite \nwird \nLibanon \nvorgeworfen, \ndie \nEntwaffnung \nder \nHisbollah, \ndie \nnach \ndem \nWaffenstillstandsabkommen weder Waffen führen noch Präsenz südlich des Litani-Flusses \nzeigen darf, zu verzögern. Von libanesischer Seite werden die Angriffe verurteilt und darauf \nverwiesen, dass Israel sich von fünf Positionen in Südlibanon nicht zurückgezogen hat. \nAus Militärkreisen erfuhr eine internationale Nachrichtenagentur, dass die libanesische \nArmee inzwischen Probleme habe, die sichergestellten Waffen zu sprengen, da es derzeit \neinen Engpass bei Sprengstoff gebe. Seit Beginn der Waffenruhe wurden Hunderte \nWaffendepots und Stellungen der Hisbollah gesprengt. Trotz der fortdauernden Präsenz \nder Hisbollah seien allerdings Inspektionen und Missionen zur Identifikation von Hisbollah \nDepots \nintensiviert \nworden. \nGefundene \nDepots \nwürden \naber \naufgrund \ndes \nExplosivstoffmangels nur abgesperrt werden. Nach offiziellen Stellungnahmen der \nlibanesischen Armee will diese bis Ende Dezember 2025 die Hisbollah im Süden Libanons \nentwaffnet haben (Bundesamt, Briefing Notes, 3.11.2025). Am 8.1.2026 veröffentlichte die \nlibanesische Armee eine Stellungnahme, wonach die erste Phase der Entwaffnung der \nHisbollah abgeschlossen sei. Dies beinhalte v.a. die Übernahme der effektiven Kontrolle \nder Region südlich des Litani durch die Hisbollah. Die libanesische Armee räumt dabei ein, \ndass die Vernichtung von Waffenbeständen und Infrastruktur der Hisbollah noch erhebliche \nZeit in Anspruch nehmen werde. Von israelischer Seite wurde die Stellungnahme als \n„ermutigend“ beschrieben, jedoch bewaffne sich Hisbollah nach wie vor schneller als sie \nentwaffnet würde. Seit Ende der offenen Kämpfe zwischen Hisbollah und Israel sollen \nbisher etwa 390 Menschen bei israelischen Angriffen getötet worden sein. Nach Angaben \nvon OHCHR aus dem November 2025 waren davon mindestens 127 Zivilpersonen \n(Bundesamt, Briefing Notes, 1.12.2026). Diese Zahl ist in Bezug zu setzen zu der \nGesamtbevölkerung des Libanon von 5,2 Mio. Menschen (EUAA, Lebanon: Country \nFocus, Stand November 2025, S. 14). \n \nII. \nDer Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach \n§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Danach darf niemand der Folter oder \nunmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. \n \nAuch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine erniedrigende Behandlung darstellen \n(vgl. OVG Bremen, Urt. v. 24.11.2020 – 1 LB 351/20 –, juris, m.w.N.). Die \nVoraussetzungen, unter denen dies der Fall ist, sind nach der Rechtsprechung des \n\n5 \n \nEuropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte davon abhängig, ob es für die schlechten \nhumanitären Verhältnisse einen verantwortlichen Akteur gibt. Da dies bezogen auf den \nLibanon nicht der Fall ist, stellen die dortigen humanitären Verhältnisse nur unter hohen \nVoraussetzungen ausnahmsweise eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im \nSinne von Art. 3 EMRK dar. Notwendig ist ein ganz außergewöhnlicher Fall, in dem die \nhumanitären Gründe gegen die Abschiebung zwingend sind (EGMR, Urt. v. 28.6.2011 – \n8319/07, HUDOC Rn. 280: „very exceptional cases where the grounds against removal \nwere compelling“). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür \njedenfalls ein Mindestmaß an Schwere („minimum level of severity“) aufweisen (vgl. \nEGMR, Urt. v. 13.12.2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien, HUDOC Rn. 174; im \nAnschluss daran und in Bezug auf Art. 4 EU-GRC: EuGH, Urt. v. 16.2.2017 – C-578/16, \njuris Rn. 68); es kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht \nsichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen \nBasisbehandlung erhält (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 – 1 C 45/18, juris Rn. 12). In seiner \njüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union darauf ab, ob sich \ndie betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen \nEntscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht \nerlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu \nernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder \npsychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung \nversetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre\" (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019 – \nC-297/17 u.a., Ibrahim, juris Rn. 89 ff. und C-163/17, Jawo, juris Rn. 90 ff.). \n \nKein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK liegt vor, wenn \nder Ausländer im Herkunftsstaat voraussichtlich ein Leben am Rande des \nExistenzminimums führen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 10 C 15/12, juris Rn. \n39). Ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK erfordert, dass Dauer und Umfang der \nUnterschreitung des Existenzminimums zu einem mit der Menschenrechtskonvention \nunvereinbaren Risiko führt. Bei schwerkranken Personen liegt nach der Rechtsprechung \ndes Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vor, \nwenn diese Personen wegen des Fehlens angemessener medizinischer Behandlung im \nZielstaat oder des fehlenden Zugangs zu solcher Behandlung der realen Gefahr einer \nschweren, raschen und irreversiblen Gesundheitsverschlechterung, die mit intensivem \nLeiden oder mit einer signifikanten Verkürzung der Lebenserwartung verbunden ist, \nausgesetzt sind („exposed to a serious, rapid and irreversible decline in his or her state of \nhealth resulting in intense suffering or to a significant reduction in life expectancy“; EGMR, \nUrt. v. 13.12.2016 – 41738/10, HUDOC Rn. 183). Diese Maßstäbe sind entsprechend auf \nFälle anzuwenden, in denen die Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit nicht auf \n\n6 \n \neiner Vorerkrankung, sondern einer fehlenden Befriedigung der existenziellen Bedürfnisse, \ninsbesondere Nahrung und Unterkunft, beruht (vgl. EGMR, Urt. v. 29.01.2013 – 60367/10, \nHUDOC Rn. 89). Schlechte humanitäre Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung stellen \ndeshalb nur dann einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, wenn sie mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen \nVerschlechterung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würden, die \nschweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte \n(vgl. OVG Bremen, Urt. v. 24.11.2020 – 1 LB 351/20 –, juris, m.w.N.). \n \nEs ist nicht ersichtlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Libanon einer solchen \nGefährdungslage ausgesetzt wäre. \n \nDabei verkennt die Einzelrichterin nicht, dass sich der Libanon in einer schweren \nWirtschaftskrise befindet (vgl. mit ausführlichen Nachweisen: VG Düsseldorf, Urt. v. \n21.10.2025, 17 K 7834/24.A, juris; VG Minden, Urt. v. 10.1.2025, 1 L 1176/24.A, juris). Der \nbewaffnete Konflikt zwischen Israel und der Hisbollah hat die Wirtschaft durch Zerstörung \nvon \nlandwirtschaftlichen \nFlächen, \nInfrastruktur \nund \nWirtschaftsanlagen \nund \nBeeinträchtigung des Tourismussektors weiter geschwächt und zu einem weiteren Verlust \nvon \nArbeitsplätzen \ngeführt. \n44 \n% \nder \nBevölkerung \nleben \nin \nArmut. \nDie \nErnährungssicherheit hat sich verschlechtert und im Juli 2025 waren 1,2 Mio Libanesen \nauf Lebensmittelhilfen angewiesen (EUAA, Lebanon: Country Focus, Stand November \n2025). Im Welthunger-Index 2025 der Welt Hunger Hilfe wird die Hungersituation im \nLibanon mit niedrig (bis 9,9; Wert für den Libanon: 8,5) eingestuft. Durch die israelischen \nAngriffe wurden zahlreiche Häuser und Wohnungen zerstört und die Kampfhandlungen \nhatte auch Auswirkungen auf die medizinische Infrastruktur (EUAA, Lebanon: Country \nFocus, Stand November 2025). \n \nDie persönliche Situation des Klägers legt es jedoch nicht nahe, dass gerade er von den \nMissständen bei der medizinischen Versorgung, Wohnraum und Nahrungsmitteln \nbesonders schwerwiegend betroffen sein könnte und ihm nicht zumindest ein Leben am \nRande des Existenzminimums möglich wäre. Der Kläger ist gesund und arbeitsfähig. Er \nhat einen Universitätsabschluss und kann eine langjährige Arbeitserfahrung in der \nVerwaltung einer Schule vorweisen. Zudem hat er in Deutschland den Führerschein \ngemacht und Sprachkenntnisse erworben. Selbst wenn er wegen der Auseinandersetzung \nmit seinem Bruder nicht in seinen Heimatort zurückkehren könnte, ist eine Unterstützung \ndurch seine Großfamilie im Libanon – jedenfalls über die Vermittlung von Beziehungen – \nzu unterstellen. Daneben kann der Kläger auf eine finanzielle Unterstützung durch seine in \nDeutschland lebenden erwachsenen Kinder verwiesen werden und er kann für eine \n\n7 \n \nÜbergangszeit eine finanzielle Rückkehrhilfe über das REAG/GARP-Programm in \nAnspruch nehmen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante \nLage in der Republik Libanon, Stand 14.1.2024). \n \nIII. \nSchließlich bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Verfügung des Einreise- \nund Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG; Ermessensfehler hinsichtlich der \nEntscheidung des Bundesamtes zu dessen Befristung sind weder vorgetragen noch \nersichtlich. \n \nIV. \nDie Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht \nauf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nDr. Benjes","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364712","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-01-30/1-k-312-24","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364712","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364712","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-01-30/1-k-312-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364712","retrieved":"2026-07-09 04:52:27.973633+00:00"}}