{"status":"available","doknr":"OLD364711","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-02-10","aktenzeichen":"7 K 2063/24","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n7 K 2063/24 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Klägerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch Performa Nord, Eigenbetrieb des Landes \nBremen, \nSchillerstraße 1, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - durch den \nVorsitzenden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht \nDr. \nKommer, \ndie \nRichterin \nam \nVerwaltungsgericht Lammert und die Richterin Bode sowie die ehrenamtliche Richterin \nJäckel und den ehrenamtlichen Richter Laddicke aufgrund der mündlichen Verhandlung \nvom 10. Februar 2026 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. \n\n2 \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \nDie Berufung wird zugelassen. \n \nTatbestand \nDie Klägerin begehrt die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen für zahnärztliche \nImplantat-Behandlungen. \n \nDie Klägerin ist \n im Dienst der Beklagten und mit einem Bemessungssatz von 50 \nvom Hundert beihilfeberechtigt. \n \nAm 29. Dezember 2023 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Beihilfe unter anderem \nfür Aufwendungen zu den Kosten für implantologische Behandlungsleistungen zwischen Mai \nund Dezember 2023 auf den Zähnen der (neun) Regionen 34, 36, 37, 47, 14, 16, 17, 26 und \n27 und reichte hierzu eine Rechnung des Kieferchirurgen Dr.\n(fortan: B.) vom \n13. Dezember 2023 (Bl. 3 ff. der Beihilfeakte Band 1, fortan: BA 1) über 9 957,32 Euro ein. \n \nMit Bescheid vom 17. Januar 2024 gewährte Performa Nord eine Beihilfe in Höhe von \n3 463,94 Euro für die zahnärztliche Behandlung und lehnte die Kostenerstattung im \nÜbrigen ab. Die Kostenübernahme für mehr als zwei Implantate pro Kiefer sei \ngrundsätzlich ausgeschlossen (Bl. 9 f. BA 1). \n \nGegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 30. Januar 2024 \nWiderspruch. Zur Begründung verwies sie auf ein Schreiben ihres behandelnden \nZahnarztes Herrn Dr. \n (fortan: G.) vom 8. Februar 2024 (Bl. 18 BA 1). Danach sei \neine Versorgung der Regionen 17, 47, 27 und 37 dringend erforderlich, da die Klägerin \nparodontal vorgeschädigt sei und das Gebiss ohne weitere Behandlung nur stark reduziert \nabgestützt sei. Zudem legte die Klägerin ein Schreiben der privatärztlichen \nVerrechnungsstelle \n bezüglich der Rechnungsstellung des Kieferchirurgen \nDr. B. vom 8. Februar 2024 (Bl. 15 BA 1) vor. Danach habe es sich bei den Implantaten \nauf den Regionen 17, 27, 37 und 47 und der unterstützenden Behandlungsmaßnahmen \nzur Wundheilung und Versorgung um eine medizinisch notwendige und alternativlose \nHeilbehandlung gehandelt, da dies eine optimale Wiederherstellung der Kaufunktion und \neine Stabilisation der Okklusion im Kauzentrum gewährleistet habe. \n\n3 \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2024 (Bl. 31 ff. BA 1) – der Klägerin am 5. Juli \n2024 zugestellt – wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach den maßgeblichen \nBestimmungen seien Aufwendungen für implantologische Leistungen einschließlich aller \ndamit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen nur für bis zu zwei Implantate pro \nKiefer beihilfefähig. Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kiefer, einschließlich \nvorhandener Implantate, seien nur bei Einzelzahnlücken, wenn beide benachbarten Zähne \nintakt und nicht überkronungsbedürftig seien, oder mit besonderer Begründung zur \nFixierung von Totalprothesen beihilfefähig. Aufwendungen für mehr als vier Implantate pro \nKiefer, \neinschließlich \nvorhandener \nImplantate, \nseien \nvon \nder \nBeihilfefähigkeit \nausgeschlossen. Mit der beihilferechtlichen Anerkennung der Implantate auf Regio 34, 36, \n14 und 16 sei somit die Höchstgrenze der indikationsfrei anzuerkennenden Implantate \nerreicht. Da es sich bei der Insertion der Implantate auf Regio 37 und 47 sowie 17, 26 \nund 27 weder um die Schließung einer Einzelzahnlücke mit intakten und nicht \nüberkronungsbedürftigen Nachbarzähnen noch um die Fixierung einer Totalprothese bei \neinem zu versorgenden zahnlosen Kiefer handele, könnten die zahnärztlichen Kosten für \ndiese Implantate inklusive aller damit im Zusammenhang stehenden Material- und \nLaborkosten \nder \nRechnung \nvom \n13. \nDezember \n2023 \nbeihilferechtlich \nnicht \nberücksichtigt werden. \n \nAm 25. März 2024 beantragte die Klägerin außerdem bei der Beklagten Beihilfe unter \nanderem für Aufwendungen zu den Kosten für implantologische Behandlungsleistungen \ndurch Herrn Dr. G. im Zeitraum vom Februar bis März 2024 auf den Zähnen der Regionen \n34, 36, 37, 47, 14, 16, 17, 26 und 27 in Höhe von insgesamt 11 120,58 Euro und reichte \nhierzu eine Rechnung ihres Zahnarztes Herrn Dr. G. vom 19. März 2024 ein (Bl. 6 ff. der \nBeihilfeakte Band 2, fortan: BA 2). \n \nMit Bescheid vom 2. April 2024 gewährte Performa Nord die beantragte Beihilfe lediglich \nin Höhe von 2 205,80 Euro und lehnte die Kostenerstattung im Übrigen ab. Die \nKostenübernahme für mehr als zwei Implantate pro Kiefer sei grundsätzlich \nausgeschlossen (Bl. 12 f. BA 2). \n \nGegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 11. April 2024 Widerspruch. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2024 (Bl. 24 ff. BA 2) – der Klägerin am 5. Juli \n2024 zugestellt – wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Widerspruchsbescheid \nenthält inhaltsgleiche Erwägungen wie der erste Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2024 \nbezüglich des Widerspruches der Klägerin vom 30. Januar 2024. \n \n\n4 \n \nAm 5. August 2024 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt die Klägerin \nergänzend aus, dass nach den Grundsätzen des Berufsbeamtentums sowie der \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 2022 (5 CN 1/21) für \nKürzungen der Beihilfe trotz medizinisch notwendiger Maßnahmen mindestens eine \neindeutige Entscheidung des Gesetzgebers erforderlich sei. Für den Erlass einer die \nGewährung von Beihilfeleistungen beschränkenden Rechtsverordnung – wie vorliegend in \nAnlage 2 Nr. 4 der Bremischen Beihilfeverordnung (BremBVO) – fehle es an einer \nhinreichenden Ermächtigungsgrundlage, da § 80 Abs. 9 Nr. 2 Buchstabe i des Bremischen \nBeamtengesetzes (BremBG) die Kürzungen beliebig der Exekutive überlasse, was weder \nmit dem Gesetzesvorbehalt noch mit dem verfassungsrechtlichen Alimentationsprinzip \nvereinbar sei. Darüber hinaus sei im vorliegenden Fall eine analoge Anwendung der \nAnlage 2 Nr. 4 Satz 2 BremBVO und damit die Beihilfefähigkeit von mehr als zwei \nImplantaten pro Kiefer angezeigt, da hier vergleichbare medizinische Gründe vorlägen. Der \nBeklagten sei außerdem durch § 80 Abs. 9a Satz 1 BremBG Ermessen eingeräumt \nworden, was sie rechtfehlerhaft verkannt habe. Die Klägerin habe eine private \nKrankenversicherung mit einer Zusatzversicherung für weitere Zahlungen bei \nNichterstattung durch die Beihilfestelle abgeschlossen. Dadurch mindere sich der geltend \ngemachte Beihilfeanspruch gegen die Beklagte entsprechend. \n \nDie Klägerin beantragt sinngemäß, \n \n1. die Beklagte zu verpflichten, \n \nder Klägerin unter entsprechender Aufhebung des Beihilfebescheides \nvom 17. Januar 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n18. Juni 2024 eine weitere Beihilfe in Höhe von 903,30 Euro nebst Zinsen \nin Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit \nRechtshängigkeit zu gewähren sowie \n \nder Klägerin unter entsprechender Aufhebung des Beihilfebescheides \nvom 2. April 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n18. Juni 2024 eine weitere Beihilfe in Höhe von 1 514,72 Euro nebst \nZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit \nRechtshängigkeit zu gewähren; \n \n2. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, unter entsprechender Aufhebung \nder Beihilfebescheide vom 2. April 2024 und vom 17. Januar 2024 jeweils \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2024 über die \nBeihilfeanträge der Klägerin unter Beachtung der Auffassung des \nGerichts neu zu bescheiden. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n\n5 \n \nDie Beklagte trägt ergänzend vor: Die Regelung in Anlage 2 Nr. 4 BremBVO habe nicht \ndurch den Gesetzgeber getroffen werden müssen. Die von der Klägerin vorgebrachte \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei auf das hiesige Klageverfahren nicht \nanzuwenden, \nda \nes \nhinsichtlich \nzahnimplantologischer \nBehandlungen \nkeine \nVerschlechterung durch den Verordnungsgeber gegeben habe. Bereits in der Bremischen \nBeihilfeverordnung vom 1. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 215) sei die streitgegenständliche \nRegelung enthalten gewesen. Es habe nie eine Anspruchsgrundlage bestanden, auf \nwelche die Klägerin ihren Anspruch hätte stützen können. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDie Klage bleibt ohne Erfolg. \nA. Die zulässige Klage ist unbegründet. \nDie streitgegenständlichen Bescheide vom 17. Januar 2024 und vom 2. April 2024 in \nGestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2024 sind rechtmäßig (§ 113 \nAbs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch \nauf Gewährung weiterer Beihilfeleistungen für die implantologische Versorgung ihres \nGebisses auf Regio 37 und 47 sowie 17, 26 und 27. \n \nAnspruchsgrundlage ist – ausgehend vom maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der \nAufwendungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2005 – 2 C 35.04, juris Rn. 11) – \ndie Vorschrift des § 80 des Bremischen Beamtengesetzes (BremBG) vom 22. Dezember \n2009 (Brem.GBl. 2010, S. 17), die zuletzt durch Gesetz vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. \nS. 415) geändert wurde, in Verbindung mit der Bremischen Beihilfeverordnung (BremBVO) \nvom 26. März 2020 (Brem.GBl. S. 60) in der vom 31. Mai 2023 bis heute gültigen Fassung. \n \nI. Die Beihilfefähigkeit der streitgegenständlichen Aufwendungen (zahnärztliche \nImplantatbehandlungen) \nist \nzunächst \nnicht \nbereits \nunmittelbar \nkraft \nGesetzes \nausgeschlossen. \n \nZwar bestimmt § 80 Abs. 3 BremBG, dass Aufwendungen für Wahlleistungen bei \nstationärer Behandlung im Krankenhaus und Leistungen für heilpraktische Behandlungen \nnicht beihilfefähig sind (Satz 2) und gleiches für Sach- und Dienstleistungen, gesetzlich \nvorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile sowie für Aufwendungen, die die gesetzliche \n\n6 \n \nKrankenversicherung nicht erstattet, weil die Leistung nicht dem Leistungsumfang des \nDritten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) entspricht, gelten soll \n(Satz 3 – Hervorhebung durch das Gericht). Auch folgt aus § 28 Abs. 2 Satz 8 SGB V, dass \nImplantatversorgungen in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich nicht dem \nSachleistungsanspruch unterliegen, es sei denn, es liegen seltene, vom Gemeinsamen \nBundesausschuss \nin Richtlinien nach § 92 Abs. 1 SGB V festzulegende \nAusnahmeindikationen \nfür \nbesonders \nschwere \nFälle \nvor \n(vgl. \nBecker/Kingreen/Lang/Niggehoff, 9. Aufl. 2024, SGB V § 28, beck-online, Rn. 34). \n \nDer Vorschrift des § 80 Abs. 3 Satz 3 BremBG ist nach Auffassung der Kammer jedoch \n– anders als § 80 Abs. 3 Satz 2 BremBG (vgl. dazu VG Bremen, Beschluss vom \n22. Oktober 2021 – 7 K 2298/19, juris) – kein unmittelbar geltender Ausschluss bestimmter \nmedizinischer Aufwendungen – etwa in Hinblick auf Implantatversorgungen – von der \nBeihilfefähigkeit entsprechend den Vorschriften des SGB V kraft Gesetzes zu entnehmen. \n \nVielmehr ist die Vorschrift des § 80 Abs. 3 Satz 3 BremBG nach Auffassung der Kammer \neinschränkend dahingehend auszulegen, dass diese lediglich einen generellen Vorbehalt \nhinsichtlich der Beihilfefähigkeit insbesondere für Aufwendungen, die nach dem Recht der \ngesetzlichen Krankenversicherung nicht erstattet werden, statuiert, dessen konkrete \nAusgestaltung jedoch dem Senat als Beihilfeverordnungsgeber vorbehalten bleibt. \n \nFür die Annahme einer lediglich allgemeinen Ermächtigungsfunktion des § 80 Abs. 3 \nSatz 3 BremBG, die Beihilfefähigkeit bestimmter Aufwendungen entsprechend dem \nLeistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzen zu können, spricht \nvornehmlich eine historische Auslegung. In der maßgeblichen Gesetzesbegründung \n(Bremische Bürgerschaft, Drucksache 20/447 vom 16. Juni 2020, S. 47) wird die \nNeufassung des § 80 BremBG für notwendig erachtet, um eine weitere Konkretisierung \nder Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Rechtsverordnung im Bereich der \nbeamtenrechtlichen \nKrankenfürsorge \n(Beihilfe), \ndie \nden \nAnforderungen \nder \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerecht wird, vorzunehmen. Eine \nunmittelbar geltende generelle Einschränkung der Beihilfefähigkeit insbesondere von \nAufwendungen für Krankenbehandlungen entlang der Grenzen des Leistungsumfangs der \ngesetzlichen Krankenversicherung bezweckte der Gesetzgeber demnach nicht. Eine \nsolche unmittelbare Ausschlusswirkung kraft Gesetzes würde im Übrigen auch nicht dem \nzu diesem Zeitpunkt geltenden Programm der Beihilfeverordnung, das bereits damals im \nEinzelnen differenzierte Regelungen insbesondere hinsichtlich der Beihilfefähigkeit für \nLeistungen bei Krankheit vorsah, entsprechen. \n \n\n7 \n \nAuch eine systematische Auslegung spricht für die Annahme einer bloßen Ausgestaltung \nder beihilferechtlichen Ermächtigungsgrundlage. Denn nach § 80 Abs. 9 Satz 1 und 2 Nr. 2 \nBuchstabe a BremBG regelt der Senat das Nähere über den Inhalt und Umfang der \nBeihilfegewährung, \ninsbesondere \nüber \ndie \ndem \nGrunde \nnach \nbeihilfefähigen \nAufwendungen nach § 80 Abs. 3 BremBG und über die Beschränkungen oder den \nAusschluss der Beihilfegewährung durch Rechtsverordnung. \n \nII. Die Beihilfefähigkeit der streitgegenständlichen Aufwendungen (zahnärztliche \nImplantatbehandlungen über vier Implantate hinaus) ist jedoch wirksam durch die \nBeihilfeverordnung ausgeschlossen. \n \nNach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BremBVO umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen unter anderem \ndie Kosten für zahnärztliche Leistungen nach Maßgabe der Anlage 2. Nach Nummer 4 der \nAnlage 2 BremBVO sind Aufwendungen für implantologische Leistungen einschließlich aller \ndamit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen nur (bei) bis zu zwei Implantaten pro \nKiefer beihilfefähig (Satz 1). Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kiefer, \neinschließlich vorhandener Implantate, sind nur bei Einzelzahnlücken, wenn beide \nbenachbarten Zähne intakt und nicht überkronungsbedürftig sind, oder mit besonderer \nBegründung zur Fixierung von Totalprothesen beihilfefähig; Aufwendungen für mehr als vier \nImplantate pro Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, sind von der Beihilfefähigkeit \nausgeschlossen (Satz 2). \n \nDie maßgebliche Verordnung zur Änderung der Bremischen Beihilfeverordnung vom \n15. März 2005 ist zwar aufgrund des Mangels einer hinreichend bestimmten \nErmächtigungsgrundlage nichtig (hierzu 1.). Gleichwohl ist die Vorschrift nach Auffassung \nder Kammer weiterhin anzuwenden, weil andernfalls ein noch verfassungsfernerer Zustand \neinträte (hierzu 2.). Die vorliegende Leistungseinschränkung verstößt auch nicht aus \nanderen Gründen gegen höherrangiges Recht (hierzu 3.). Ausgehend davon liegen die \nVoraussetzungen der Anspruchsgrundlage in Hinblick auf die streitgegenständlichen \nAufwendungen nicht vor (hierzu 4.). \n \n1. Die Änderungsverordnung vom 15. März 2005 (BremGBl. S. 99), mit der insbesondere \ndie Anlage 2 der BremBVO neu gefasst wurde, ist unwirksam. \n \nDie genannte Änderungsverordnung vom 15. März 2005 hat ihre Rechtsgrundlage in § 7 \ndes Bremischen Besoldungsgesetzes (BremBesG) in der Fassung der Bekanntmachung \nvom 22. April 1999 (BremGBl. S. 55) – fortan: § 7 BremBesG a. F. Denn hinsichtlich der \nFrage, ob eine Verordnung auf einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage \n\n8 \n \nerlassen wurde, kommt es auf den Zeitpunkt der Ausfertigung der Rechtsverordnung an \n(vgl. Jarass/Pieroth/Kment, 18. Aufl. 2024, GG Art. 80 Rn. 21, beck-online). \n \n§ 7 BremBesG a. F. lautete: Der Senat regelt durch Rechtsverordnung die Gewährung von \nBeihilfen zu den notwendigen Aufwendungen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und \nTodesfällen, bei Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und zur Früherkennung von \nKrankheiten, \nbei \nSchutzimpfungen \nsowie \nin \nFällen \ndes \nnicht \nrechtswidrigen \nSchwangerschaftsabbruchs und der nicht rechtswidrigen Sterilisation (Satz 1). Die Beihilfe \nsoll unter Berücksichtigung der gebotenen Eigenvorsorge die notwendigen und \nangemessenen \nAufwendungen \ndecken; \nsie \ndarf \nzusammen \nmit \nanderen \nKostenerstattungen aus demselben Anlass die tatsächlichen Aufwendungen nicht \nübersteigen (Satz 2). Der Senat bestimmt insbesondere den anspruchsberechtigten \nPersonenkreis, die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und deren Höhe \n(Satz 3). Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Wahlleistungen bei stationärer \nBehandlung sind nicht beihilfefähig (Satz 4). \n \nDie Ermächtigungsgrundlage des § 7 BremBesG a. F. genügte nicht dem Vorbehalt des \nGesetzes. \n \na. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 30. März \n2016 – 5 B 11/16, Rn. 13; Urteile vom 26. März 2015 – 5 C 8/14, Rn. 19; vom 19. Juli \n2012 – 5 C 1/12, Rn. 15 und vom 17. Juni 2004 – 2 C 50/02, Rn. 19; alle juris) ist geklärt, \ndass sich auch das beihilferechtliche Regelungssystem an dem Grundsatz des Vorbehalts \ndes \nGesetzes, \nder \nsich \naus \ndem \nrechtsstaatlichen \nund \ndemokratischen \nVerfassungssystem des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 und 3 des Grundgesetzes – GG) \nergibt, messen lassen muss. Dies folgt aus der außergewöhnlichen Bedeutung der Beihilfe \nund ihres Wechselbezugs zu den Besoldungs- und Versorgungsbezügen, wobei jedenfalls \ndie Gesetzesbindung der Besoldung zu den hergebrachten Grundsätzen des \nBerufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG gehört. \n \nDies gebietet es, die tragenden Strukturprinzipien und wesentliche Einschränkungen des \nBeihilfesystems durch Parlamentsgesetz zu regeln. Zu den tragenden Strukturprinzipien \ndes Beihilferechts zählen insbesondere die Bestimmung des Leistungssystems, das dem \nBeamten und seiner Familie Schutz im Fall von Krankheit und Pflegebedürftigkeit bietet, \ndie Festlegung der Risiken, die abgedeckt werden, die Bestimmung des Personenkreises, \nder Leistungen beanspruchen kann, der Grundsätze, nach denen Leistungen erbracht, \nbemessen oder ausgeschlossen werden, und die Anordnung, welche zweckidentischen \nLeistungen und Berechtigungen Vorrang haben. Des Weiteren muss der parlamentarische \n\n9 \n \nGesetzgeber die Verantwortung für Beihilfekürzungen in Form von Selbstbeteiligungen \nübernehmen, wenn sie die Schwelle der Geringfügigkeit überschreiten. Auch ist jedenfalls \ndie Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen eine Unterstützung in Form von \nBeihilfen gänzlich zu versagen ist, grundsätzlicher Natur und daher vom parlamentarischen \nGesetzgeber selbst zu treffen. Dagegen sind die Anforderungen des Gesetzesvorbehalts \ngeringer, wenn es um die Konkretisierung von Beihilfebeschränkungen durch den \nVerordnungsgeber geht, die bereits im bisherigen Beihilferecht angelegt waren. \n \nb. Ausgehend davon genügte § 7 BremBesG a. F. nicht den Anforderungen an den \nVorbehalt des Gesetzes, weil die Vorschrift die tragenden Strukturprinzipien des \nBeihilferechts nicht hinreichend genau ausbuchstabierte. Insbesondere fehlten genauere \nBestimmungen zu den Grundsätzen, nach denen Leistungen erbracht, bemessen oder \nausgeschlossen werden. \n \nDieses Regelungsdefizit hat der bremische Gesetzgeber auch erkannt und die Vorschrift \ndes § 7 BremBesG durch Gesetz vom 13. Mai 2008 (BremGBl. S. 131) geändert. Der \nneugefasste § 7 BremBesG sollte die Normsetzung des bremischen Verordnungsgebers \ndurch eine hinreichend bestimmte Entscheidung des bremischen Gesetzgebers abdecken \n(Bremische Bürgerschaft, Drucksache 17/206, S. 1 und 8; vgl. dazu auch BVerwG, Urteil \nvom 11. August 2022 – 5 CN 1/21, juris Rn. 13). \n \nc. Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob zumindest der neugefasste § 7 BremBesG – \noder zumindest § 80 BremBG in der Fassung vom 14. Juli 2020 (Brem.GBl. S. 671) – \nhierzu Bremische Bürgerschaft, Drucksache 20/447, S. 2 und 47 – dem Vorbehalt des \nGesetzes genügen. \n \nDenn das nachträgliche Inkrafttreten einer (hinreichend bestimmten) gesetzlichen \nErmächtigungsgrundlage kann eine Rechtsverordnung, die zuvor auf eine unzureichende \nGrundlage gestützt worden ist, nicht heilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2010 – \n2 C 77/08, juris Rn. 20). \n \nDie Anlage 2 BremBVO bzw. der Inhalt der Änderungsverordnung vom 15. März 2005 ist \nauch nicht später durch den Senat erneut in Kraft gesetzt worden. Eine entsprechende \nÄnderung bzw. erneute Verabschiedung der betroffenen Vorschriften in der Bremischen \nBeihilfeverordnung ist nicht erfolgt. Eine bloße Neubekanntmachung der Verordnung reicht \ndafür nicht aus, denn diese ist nur deklaratorischer Natur und verändert nicht den Inhalt \nder Norm (vgl. Jarass/Pieroth/Kment, 18. Aufl. 2024, GG Art. 82 Rn. 6, beck-online; \nBVerfG, Beschluss vom 14. Juni 1983 – 2 BvL 11/82, juris Rn. 17). \n\n10 \n \n2. Gleichwohl ist Anlage 2 BremBVO in der Fassung der Änderungsverordnung vom \n15. März 2005 trotz der festgestellten Nichtigkeit nach Auffassung der Kammer weiterhin \nanzuwenden, weil andernfalls der noch verfassungsfernere Zustand einträte, dass die \nBeamtin oder der Beamte und gegebenenfalls ihre oder seine Familie in Hinblick auf \nweitreichende Anwendungsbereiche – insbesondere bei implantologischen Leistungen – \nohne jeden Anspruch auf Beihilfe in Krankheitsfällen bliebe (vgl. BVerwG, Urteil vom \n28. Mai 2008 – 2 C 12/07, juris Rn. 19). \n \nHierbei ist aus Sicht der Kammer von Bedeutung, dass die Annahme einer unzureichenden \nErmächtigungsgrundlage mit Blick auf § 7 BremBesG a. F. dazu führt, dass sämtliche auf \ndiese Bestimmung gestützten Vorschriften der Beihilfeverordnung – einschließlich der \nÄnderungsverordnungen, die in die derzeit gültige Stammverordnung übergegangen sind \n– nichtig wären, so dass im Ergebnis bestenfalls ein Torso der geltenden \nBeihilfeverordnung verbliebe. \n \nEntgegen der Ansicht der Klägerin führt die Annahme der Nichtigkeit der hier \nstreitgegenständlichen Änderungsverordnung vom 15. März 2005 deshalb auch nicht \ndazu, dass die alte Rechtslage wieder auflebt und somit die entstandene Regelungslücke \nschließt. Denn auch die früheren Vorschriften in der Beihilfeverordnung, wonach die \nBeihilfefähigkeit zahnärztlicher Leistungen noch keinen Beschränkungen unterlag, wären \nmangels hinreichender Ermächtigungsgrundlage als nichtig anzusehen. \n \na. Dieses Ergebnis steht auch in Einklang mit der von der Klägerin zitierten Entscheidung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts \nzur \nÄnderung \nder \nVoraussetzungen \nfür \ndie \nBeihilfefähigkeit der bei vollstationärer Pflege anfallenden Kosten (Urteil vom 11. August \n2022 – 5 CN 1/21, juris). \n \nDiesem Urteil lag ein wesentlich anders gelagerter Sachverhalt zugrunde. Maßgeblich für \ndie Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine weitere Senkung des \nBeihilfeniveaus in diesem Bereich nur durch die Legislative hätte vorgenommen werden \ndürfen, war die Annahme, dass die bremische Gesetzgeberin die ursprünglich bestehende \n(günstigere) Fassung der Beihilfeverordnung – in Bezug auf die dort streitgegenständlichen \nKosten der vollstationären Pflege – bereits in ihren Willen aufgenommen hatte. Demnach \nhabe die Bremische Bürgerschaft (zumindest implizit) jede weitere Verschlechterung unter \nden Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung gestellt. Der Senat habe demnach eine weitere \nAbsenkung des Beihilfeniveaus nicht ohne eine entsprechende bereichsspezifische \ngesetzliche Ermächtigung vornehmen dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte \nhierbei in zeitlicher Hinsicht maßgeblich auf die „Zäsur“ durch die Änderung der \n\n11 \n \nErmächtigungsgrundlage durch den bremischen Gesetzgeber mit Gesetz vom 13. Mai \n2008 (BremGBl. S. 131) ab (vgl. Rn. 13 des genannten Urteils). \n \nVorliegend gehörte jedoch die (die Beihilfefähigkeit insbesondere von implantologischen \nLeistungen beschränkende) Anlage 2 Nr. 4 BremBVO in der Fassung der \nÄnderungsverordnung vom 15. März 2005 (BremGBl. S. 99) bereits zum damals geltenden \nabgesenkten „Beihilfestandard“. Der Landtag hatte demnach den bereits vorgenommenen \nEinschnitt in das zuvor geltende Versorgungssystem, insbesondere im Bereich der \nimplantologischen Aufwendungen zumindest stillschweigend gebilligt. Eine weitere \nAbsenkung \ndes \nBeihilfestandards \nnach \nerstmaliger \nKonkretisierung \nder \nErmächtigungsgrundlage durch den Gesetzgeber, welche die materielle Rechtslage für die \nBeihilfeberechtigten und ihre Angehörigen unverändert lassen sollte (Bremische \nBürgerschaft, Drucksache 17/206, S. 1 und 8) fand demnach in dieser Hinsicht nicht statt. \n \nb. Die Annahme der Nichtigkeit der streitgegenständlichen Änderungsverordnung vom \n15. März 2005 (und sämtlicher Vorgängerregelungen) führt auch nicht dazu, dass die \nKlägerin einen Anspruch auf Gewährung einer vollumfänglichen Beihilfe hinsichtlich der \nstreitgegenständlichen \nAufwendungen \naus \neinem \ngrundsätzlich \nunbeschränkten \nverfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe für notwendige und \nangemessene Aufwendungen im Krankheitsfall ableiten kann. \n \nDer Beihilfe kommt anders als der Besoldung im Hinblick auf die amtsangemessene \nAlimentation von Beamtinnen und Beamten lediglich ein ergänzender Charakter zu; sie \ngenießt für sich genommen keinen verfassungsrechtlichen Bestandsschutz. Das \ngegenwärtig praktizierte Mischsystem aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzenden \nBeihilfen gehört nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und \nwird deshalb nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistet (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai \n2008 – 2 C 1/07, juris Rn. 23; Urteil vom 26. März 2015 – 5 C 8/14, Rn. 19). \n \nc. Auch ist implantologischen Leistungen im Gefüge des Beihilfeprogramms für sich \ngenommen kein solches Gewicht beizumessen, dass die Parameter einer möglichen \nBeschränkung der Beihilfefähigkeit in diesem Bereich zwingend durch den Gesetzgeber \nvorgezeichnet sein müssen, um eine Absenkung hinreichend demokratisch zu legitimieren. \nAnders als etwa im Bereich der vollstationären Pflege (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August \n2022 – 5 CN 1/21, juris Rn. 20) besteht hier keine besondere Nähe zur Alimentation bzw. \nExistenzsicherung von Beamtinnen und Beamten. \n \n\n12 \n \nAuch ist die Entscheidung über die Beschränkung der Beihilfefähigkeit implantologischer \nLeistungen nicht von vergleichbarem Gewicht wie etwa die Entscheidung über den \ngenerellen Ausschluss der Vererblichkeit eines Beihilfeanspruchs, die auch wegen des \ngrundrechtlichen Schutzes des Erbrechts dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben muss (vgl. \nBVerwG, Urteil vom 29. April 2010 – 2 C 77/08, juris Rn. 18). \n \nd. Die Kammer sieht auch keine Veranlassung, die weitere Anwendbarkeit der \nstreitgegenständlichen \nBestimmungen \nüber \ndie \neingeschränkte \nBeihilfefähigkeit \nimplantologischer Leistungen nur für einen befristeten Übergangszeitraum anzunehmen. \n \nZwar obliegt es dem Bremischen Senat, eine von der aktuellen Ermächtigungsgrundlage \ngedeckte vollständige Beihilfeverordnung in Kraft zu setzen. Die Kammer hat jedoch – \nanders als die Klägerin – keine Zweifel daran, dass die vorgenommene Beschränkung der \nBeihilfefähigkeit implantologischer Leistungen an sich von der derzeit gültigen Vorschrift \ndes § 80 BremBG gedeckt wäre. \n \naa. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in beihilferechtlichen Fällen, in denen die \nBestimmtheit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage zu rügen war, veranlasst \ngesehen, trotz des Defizits normativer Regelungen von einer Weitergeltung der \nBeihilfevorschriften zumindest für eine Übergangszeit auszugehen (grundlegend: BVerwG, \nUrteil vom 17. Juni 2004 – 2 C 50/02, juris Rn. 20). Erst wenn der parlamentarische \nGesetzgeber seiner Verpflichtung, eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage zu \nschaffen, in angemessener Zeit nicht nachkommen sollte, käme es auf die Gültigkeit der \nBeihilfenverordnung an; im Falle ihrer Nichtigkeit wäre dann über Beihilfeansprüche allein \nnach dem Grundsatz zu entscheiden, dass Beihilfe zu gewähren ist, soweit die \nAufwendungen nach medizinischer Beurteilung erforderlich und der Höhe nach \nangemessen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2008 – 2 C 12/07, juris Rn. 19). \n \nbb. Der vorliegende Fall zeichnet sich nach Auffassung der Kammer jedoch durch die \nBesonderheit aus, dass ein Regelungsdefizit allein zum maßgeblichen Zeitpunkt der \nAusfertigung der streitgegenständlichen Änderungsverordnung festzustellen ist, während \ndie nunmehr in Kraft gesetzte Ermächtigungsgrundlage den Anforderungen an den \nVorbehalt des Gesetzes genügt. \n \nDies gilt jedenfalls in Hinblick auf die in Anlage 2 Nr. 4 BremBVO vorgesehene und \nstreitgegenständliche Beschränkung der Beihilfefähigkeit implantologischer Leistungen. \nDie grundsätzliche Beschränkung des Beihilfeanspruchs auf zwei Implantate pro Kiefer \nsteht nach Auffassung der Kammer in Einklang mit § 80 BremBG. \n\n13 \n \nDie Vorschrift des § 80 BremBG beinhaltet in dieser Hinsicht eine hinreichend bestimmte \ngesetzliche Ermächtigung. Die Norm regelt zwar nicht ausdrücklich, dass der Senat durch \nRechtsverordnung die beihilfefähigen implantologischen Leistungen begrenzen kann. \nAllerdings berührt die vorgenommene Begrenzung der Beihilfefähigkeit implantologischer \nLeistungen weder ein vom parlamentarischen Gesetzgeber festzulegendes tragendes \nStrukturprinzip des Beihilfesystems, noch stellt sie einen grundsätzlichen Ausschluss der \nBeihilfe für Leistungen dar, sondern beinhaltet eine bloße Konkretisierung der Einzelheiten \nder Gewährung von Beihilfe. Der Landesgesetzgeber kann daher die Notwendigkeit einer \nvon ihm zu verantwortenden Entscheidung dadurch Rechnung tragen, dass er durch die \ngesetzliche Ermächtigung des § 80 Abs. 9 BremBG dem Senat aufgibt, das Nähere über \nden Inhalt und Umfang der Beihilfegewährung durch Rechtsverordnung zu regeln. \nInsbesondere können nach § 80 Abs. 9 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a BremBG bezüglich des \nInhalts und Umfangs der Beihilfegewährung Bestimmungen getroffen werden über die dem \nGrunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nach § 80 Abs. 3 BremBG, nach Buchstabe b \nüber Höchstbeträge und Höchstgrenzen in bestimmten Fällen und nach Buchstabe i für die \nEinschränkung der Beihilfefähigkeit zahntechnischer Leistungen (vgl. OVG Bremen, Urteil \nvom 20. November 2024 – 2 LB 219/24, juris Rn. 35 ff.). Die Vorschrift des § 80 Abs. 3 \nSatz 3 BremBG ermächtigt den Senat darüber hinaus grundsätzlich, Beschränkungen der \nBeihilfefähigkeit in Hinblick auf medizinische Aufwendungen in Anlehnung an den \nLeistungsumfang des Dritten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorzunehmen \n(vgl. oben unter I.). \n \n3. Die weitere Anwendbarkeit der nichtigen Beihilfevorschriften ist vorliegend auch deshalb \nmöglich, weil die vorliegende Leistungseinschränkung nicht aus anderen Gründen gegen \nhöherrangiges Recht verstößt und deshalb unwirksam ist (vgl. zu diesem Erfordernis \nBVerwG, Urteil vom 28. Mai 2008 – 2 C 12/07, juris Rn. 19). \n \na. Die Beschränkung in Anlage 2 Nr. 4 BremBVO verstößt nicht Art. 33 Abs. 5 GG. \n \nDie Gewährung von Beihilfe findet in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ihre Grundlage \n(BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 – 2 BvF 3/88, juris Rn. 36 ff. m. w. N.). Die \nFürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn, dafür Sorge zu tragen, dass der Beamte im \nKrankheitsfall nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleibt, die er – in \nzumutbarer Weise – aus seiner Alimentation nicht bestreiten kann. Der Dienstherr ist von \nVerfassungs wegen grundsätzlich nicht gehindert, im Rahmen der nach medizinischer \nEinschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Erstattung \nvon Behandlungskosten aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen. Denn \ndie verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht fordert keine lückenlose Erstattung aller Kosten \n\n14 \n \nin Krankheits-, Geburts-, Pflege- oder Todesfällen, die durch die Leistungen einer \nbeihilfenkonformen Krankenversicherung nicht gedeckt sind (ständige Rspr., vgl. etwa \nBVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 – 2 BvF 3/88, juris Rn. 40). Der Dienstherr \nmuss zwar eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall \ngewährleisten. Das bedeutet jedoch nicht, dass er die Aufwendungen einer medizinisch \nnotwendigen Leistung in jedem Fall erstatten muss. Er kann grundsätzlich bestimmte \nLeistungen ganz oder teilweise von der Beihilfe ausschließen, solange er dadurch den \nMaßstab des medizinisch Gebotenen nicht unterschreitet (vgl. BVerwG, Urteil vom \n31. Januar 2002 – 2 C 1.01, Rn. 17 und Beschluss vom 18. Januar 2013 – 5 B 44.12, Rn. 8 \nm. w. N.; beide juris). \n \nGemessen daran ist der durch § 4 Abs. 1 Nr. 1 BremBVO i. V. m. Anlage 2 Nummer 4 \nerfolgte Ausschluss der Beihilfefähigkeit gewisser implantologischer Leistungen nicht zu \nbeanstanden (so schon VG Bremen, Urteil vom 15. September 2023 – 7 K 1236/22, juris). \n \nDer Dienstherr verfolgt mit der Regelung das legitime Ziel einer – durch die im Allgemeinen \nkostenintensivere Behandlungsart der Implantatversorgung bedingten – Ausuferung der \nfür die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten entgegen zu wirken. Maßgeblich ist dabei \nder Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von Implantaten typischerweise die \nMöglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und \nWeise, etwa mit einer Brücke gegeben ist (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n15. November 2012 – 2 S 1053/12, Rn. 19 m. w. N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n15. August 2008 – 6 A 2861/06, Rn. 41; jeweils juris). \n \nDie Beihilfevorschriften können auch medizinisch erforderliche Behandlungen von der \nBeihilfefähigkeit ausschließen, solange derartige Ausschlüsse nicht insgesamt gesehen \neinen solchen Umfang und ein solches Gewicht erreichen, dass auch bei typisierender \nBetrachtung die Beihilfegewährung den Vorgaben des höherrangigen Rechts, \ninsbesondere der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, nicht mehr gerecht würde (BVerwG, \nBeschluss vom 31. August 2006 – 2 B 41.06; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom \n9. Juli 2019 – 1 A 1509/16, Rn. 17; Sächsisches OVG, Beschluss vom 29. März 2011 – \n2 A 226/09; Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. März 2009 – 14 ZB 08.2739 und \nBeschluss vom 23. März 2009 – 14 ZB08.288; alle juris). Dem Beihilfeempfänger kann \ngrundsätzlich zugemutet werden, auch medizinisch indizierte implantologische Leistungen \nteilweise selbst zu bezahlen. \n \nDafür, dass die in der BremBVO normierten Ausschlüsse willkürlich sind oder insgesamt \ngesehen einen solchen Umfang und ein solches Gewicht erreichen, dass auch bei \n\n15 \n \ntypisierender Betrachtung die Beihilfegewährung den Vorgaben des höherrangigen \nRechts, insbesondere der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, nicht mehr gerecht würde, gibt \nes keine Anhaltspunkte. Vielmehr lässt es sich bei typisierender Betrachtung sachlich \nrechtfertigen, nur eine gewisse Anzahl von Implantaten anzuerkennen, im Übrigen jedoch \nZahnlücken mit einer Brücke zu versorgen. Während es bei Einzelzahnlücken mit \nbenachbarten intakten Zähnen typischerweise unverhältnismäßig ist, zwei gesunde Zähne \nzur Befestigung einer Brücke zu beschleifen, ist dies bei größeren Zahnlücken oder wenn \nkeine Zähne, sondern lediglich bestehende Implantate betroffen sind, nicht in gleicher \nWeise der Fall. Bei typisierender Betrachtung lässt sich deshalb der Leistungsausschluss \nfür größere Zahnlücken rechtfertigen (vgl. zu einem ähnlichen Fall: Sächsisches OVG, \nBeschluss vom 29. März 2011 – 2 A 226/09, juris Rn. 11). Auch ist zu beachten, dass es \nsich vorliegend nicht um einen vollständigen Ausschluss der Beihilfefähigkeit von \nimplantologischen Behandlungen handelt, sondern nur, soweit diese über zwei bzw. vier \nImplantate pro Kiefer hinausgehen. \n \nDie Ausschlussregelung ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil sie nicht vorsieht, \ndass im Falle von implantologischen Leistungen jedenfalls die fiktiven Kosten einer \nbeihilfefähigen Alternativbehandlung erstattet werden können. Eine solche fiktive \nAnrechnung ist aus Verhältnismäßigkeitsgründen nicht erforderlich, solange die Beihilfe – \nwie im Falle der bremischen Beihilfeverordnung – bei typisierender Betrachtungsweise und \ngegebenenfalls im Zusammenwirken mit einer zusätzlichen konventionellen Versorgung \ninsgesamt die medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen abdeckt (vgl. \nhierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Januar 2012 – 2 S 2542/11, \njuris Rn. 40). \n \nb. Eine Übernahme der Kosten aus medizinischen Gründen ist ebenfalls nicht geboten. \n \nZwar wird vertreten, die betreffende Einschränkung der Beihilfefähigkeit könne in solchen \nFällen keine Geltung beanspruchen, in denen die Versorgung mit weiteren Implantaten auf \neiner zahnmedizinisch zwingenden Indikation beruht. Dies sei dann der Fall, wenn eine \nAlternativbehandlung überhaupt nicht existiere oder mit weitgehenden Eingriffen in die \nkörperliche Unversehrtheit oder erheblichen gesundheitlichen Nachteilen verbunden wäre. \n(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2012 – 2 S 1053/12, juris). Dem ist \nin dieser Allgemeinheit jedoch nicht zu folgen. Es widerspricht dem in den \nBeihilfevorschriften beschriebenen Leistungsprogramm nicht von vornherein, wenn von \nden dort ausdrücklich bestimmten Leistungsausschlüssen und -begrenzungen auch solche \nAufwendungen erfasst werden, die medizinisch erforderliche Behandlungen betreffen \n(OVG Bremen, Urteil vom 20. November 2024 – 2 LB 219/24, juris Rn. 49 mit weiteren \n\n16 \n \nNachweisen). Dies gilt jedenfalls solange, wie derartige Ausschlüsse und Begrenzungen \nnicht insgesamt gesehen einen solchen Umfang und ein solches Gewicht erreichen, dass \nauch bei typisierender Betrachtung die Beihilfegewährung den Vorgaben des \nhöherrangigen Rechts wie insbesondere der Fürsorgepflicht des Dienstherrn als solche \nnicht mehr gerecht würde. Diese Voraussetzungen liegen in Hinblick auf die BremBVO \nderzeit nicht vor (siehe bereits oben a.). \n \n4. Nach alledem ist § 4 Abs. 1 Nr. 1 BremBVO in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 4 Satz 1 \nBremBVO auf den vorliegenden Fall weiterhin als Anspruchsgrundlage anzuwenden. \n \nDanach sind die beihilfefähigen Aufwendungen für implantologische Leistungen \ngrundsätzlich auf die Aufwendungen für zwei Implantate pro Kiefer begrenzt. \n \nDie Vorschrift ist so zu verstehen, dass – unabhängig von der Zahl der vorhandenen \nImplantate – jedenfalls nur bis zu zwei Implantate pro Kiefer als beihilfefähig anerkannt \nwerden (vgl. ausführlich: OVG Bremen, Urteil vom 20. November 2024 – 2 LB 219/24, \njuris). Mit der beihilferechtlichen Anerkennung der Implantate auf Regio 34, 36, 14 und 16 \ndurch die Beklagte ist somit die Höchstgrenze der indikationsfrei anzuerkennenden \nImplantate erreicht. \n \nIm Falle der Klägerin liegt auch keine Ausnahme im Sinne von Satz 2 der Anlage 2 Nr. 4 \nBremBVO vor, die die Zahl der beihilferechtlich anerkennungsfähigen Implantate erhöhen \nkönnte. Zur Fixierung einer Totalprothese wurde hier kein Implantat verwendet. Die \nImplantate Regio auf Regio 37 und 47 sowie 17, 26 und 27 dienten auch nicht zur \nVersorgung einer Einzelzahnlücke unter den dort genannten Voraussetzungen (vgl. zu \ndieser Ausnahme ausführlich: OVG Bremen, Urteil vom 20. November 2024 – 2 LB 219/24, \njuris). Dies trägt die Klägerin auch nicht vor. Auch aus dem Inhalt der von ihr vorgelegten \nmedizinischen Dokumenten ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer der \nbeiden genannten Ausnahmeindikationen. \n \nAufgrund der abschließenden Regelung der Ausnahmen in Anlage 2 Nr. 4 Satz 2 \nBremBVO ist der Beklagten – entgegen der Auffassung der Klägerin – kein Ermessen zur \nAnerkenntnis weiterer Ausnahmekonstellationen eröffnet. Auch eine analoge Anwendung \nauf mit den in Anlage 2 Nr. 4 BremBVO ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmeindikationen \nvergleichbare Fälle ist mangels planwidriger Regelungslücke ausgeschlossen. Der \nVerordnungsgeber hat die Beihilfefähigkeit zahnimplantologischer Leistungen in Anlage 2 \nNr. 4 BremBVO bewusst und abschließend geregelt. Er hat sowohl eine quantitative \n\n17 \n \nGrundbegrenzung als auch eng umschriebene Ausnahmeindikationen normiert und damit \nden Regelungsgegenstand vollständig erfasst. \n \nDass darüberhinausgehende Fallkonstellationen – etwa eine weitergehende medizinische \nZweckmäßigkeit oder individuelle Belastungssituationen – nicht erfasst sind, ist nach \nAnsicht der Kammer kein Regelungsversehen, sondern eine bewusste normative \nEntscheidung, die auch mit dem Fürsorgegrundsatz in Einklang steht (siehe oben 3.). \nIII. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte hier auch nicht rechtsfehlerhaft ein \nihr vermeintlich nach § 80 Abs. 9a BremBG eingeräumtes Ermessen außer Acht gelassen. \n \n§ 80 Abs. 9a BremBG bestimmt: Unabhängig von den Bestimmungen in der \nRechtsverordnung nach § 80 Abs. 9 BremBG ist Beihilfe mindestens in angemessener \nHöhe zu leisten (Satz 1). Die Senatorin oder der Senator für Finanzen kann durch \nVerwaltungsvorschrift für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr ab Erlass der \nVerwaltungsvorschrift die in der Rechtsverordnung nach § 80 Abs. 9 BremBG festgelegten \nAusschlüsse aufheben und die darin bestimmten Obergrenzen anheben, um die \nAngemessenheit der Beihilfe sicherzustellen (Satz 2). \n \nDiese Vorschrift kann auf den vorliegenden Fall bereits aus zeitlichen Gründen keine \nAnwendung finden. Die Norm wurde durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung \ndienstrechtlicher Vorschriften vom 24. Juni 2025 (Brem.GBl. 554) eingeführt, das zum \n1. Juli 2025 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes). Im Beihilferecht ist jedoch \nder Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen – die hier auf die Jahre 2023 und 2024 \nzu datieren sind – maßgeblich für die Beurteilung der Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteil vom \n15. November 2005 – 2 C 35.04, juris Rn. 11). Zu diesem Zeitpunkt war der neue Absatz 9a \ndemnach noch nicht in Kraft. \n \nAbgesehen davon eröffnet § 80 Abs. 9a BremBG entgegen der Ansicht der Klägerin nach \nAuffassung der Kammer der Beklagten auch keine Befugnis, eine Beihilfe trotz \nbestehender \nEinschränkungen \nin \nder \nBeihilfeverordnung \naufgrund \nallgemeiner \nAngemessenheitserwägungen im Einzelfall zu gewähren. Ein subjektives Recht auf eine \nermessenfehlerfreie Entscheidung ist der Vorschrift nicht zu entnehmen. \n \nDies folgt nach Auffassung der Kammer aus einer historischen und systematischen \nAuslegung der Norm. Aus der maßgeblichen Gesetzesbegründung (Bremische \nBürgerschaft, Drucksache 21/1144 vom 22. April 2025, S. 1 und 15) geht hervor, dass \ndurch den neuen Absatz 9a lediglich eine Ermächtigungsgrundlage zur Erstellung von \n\n18 \n \nausschließlich begünstigenden, zeitlich begrenzten Vorgriffregelungen im Beihilferecht \ngeschaffen \nwerden \nsollte, \num \nauf \nÄnderungen \nim \nRecht \nder \ngesetzlichen \nKrankenversicherung schnellstmöglich zum Vorteil der Beihilfeberechtigten reagieren zu \nkönnen. Damit soll verhindert werden, dass das Leistungsniveau der Beihilfe hinter das \nLeistungsniveau der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zurückfällt. Der Begriff \nder Angemessenheit von Beihilfeleistungen in § 80 Abs. 9a Satz 1 BremBG verweist \ndemnach allein als unterste Grenze der Beihilfeleistungen auf das Leistungsniveau der \ngesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, das mindestens zu gewähren sind. Diesem \nZweck dient die Ermächtigung in § 80 Abs. 9a Satz 2 BremBG. Diese ermächtigt die \nSenatorin oder den Senator für Finanzen lediglich zu einem generellen Handeln zu \nGunsten sämtlicher Beihilfeberechtigten in Form des Erlasses von (zeitlich befristet \ngeltenden) Verwaltungsvorschriften. \n \nIV. Auch der Hilfsantrag der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Nach den vorstehenden \nAusführungen hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Neubescheidung ihrer Anträge \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. \nB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 \nNr. 11, §§ 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). \nDie Zulassung der Berufung erfolgt gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche \nBedeutung hat hier die Rechtsfrage, ob eine wirksame Ermächtigungsgrundlage für die \nEinschränkung der Beihilfefähigkeit von zahnimplantologischen Leistungen durch \nÄnderung der Beihilfeverordnung vorlag und welche Rechtsfolgen gegebenenfalls aus der \nAnnahme eines Verstoßes gegen den Vorbehalt des Gesetzes folgen. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig. \n \nDie Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils ist die Berufung zu begründen. \nDie Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei \ndem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, \nAm \nWall \n198, \n\n19 \n \n28195 Bremen, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die \nim Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der \nBerufung. \nDr. Kommer \nLammert \nBode","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364711","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-02-10/7-k-2063-24","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364711","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364711","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-02-10/7-k-2063-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364711","retrieved":"2026-07-09 04:52:27.939731+00:00"}}