{"status":"available","doknr":"OLD364710","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-02-10","aktenzeichen":"7 K 2026/25","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n7 K 2026/25 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Umwelt, Klima und \nWissenschaft, \nAn der Reeperbahn 2, 28217 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - durch den \nVorsitzenden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht \nDr. \nKommer, \ndie \nRichterin \nam \nVerwaltungsgericht Lammert und die Richterin Bode sowie die ehrenamtliche Richterin \nJäckel und den ehrenamtlichen Richter Laddicke aufgrund der mündlichen Verhandlung \nvom 10. Februar 2026 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n\n2 \n \nTatbestand \nDer \nKläger \nbegehrt \ndie \nGewährung \nvon \nLeistungen \nnach \ndem \nBundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). \n \nDer Kläger nahm zum Wintersemester 2022/2023 ein Studium an der Hochschule Bremen \nim Internationalen Studiengang Umwelttechnik (Bachelor) auf. Die ersten zwei Semester \nwar der Kläger für ein Probestudium im Sinne des § 33 Abs. 3b des Bremischen \nHochschulgesetzes (BremHG) und § 12 Abs. 1 der Immatrikulationsordnung der \nHochschule Bremen (ImmO) immatrikuliert. Zum Wintersemester 2023/2024 wurde der \nKläger in diesem Studiengang regulär, jedoch erneut im ersten Fachsemester \nimmatrikuliert. \n \nNachdem dem Kläger bereits für ein vorangegangenes Studium im Studiengang Physik \nAusbildungsförderung gewährt worden war, stellte das Studierendenwerk Bremen – Amt \nfür Ausbildungsförderung – mit Bescheid vom 8. September 2022 fest, dass ein wichtiger \nGrund für den Wechsel der Fachrichtung vorliege, und gewährte dem Kläger für das \nStudium im Internationalen Studiengang Umwelttechnik ebenfalls Ausbildungsförderung. \nIn dem Bescheid wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass der Leistungsnachweis nach \n§ 48 BAföG zum Wintersemester 2024/2025 vorzulegen sei. \n \nMit ausgefülltem Formular vom 31. Juli 2024 stellte der Kläger einen Folgeantrag auf \nAusbildungsförderung und mit Schreiben vom 3. September 2024 einen Antrag auf spätere \nVorlage des Leistungsnachweises. Er berief sich dabei auf gesundheitliche Probleme, die \nim August 2022 anlässlich einer Krebserkrankung seines Vaters begonnen hätten. Durch \ndie Ungewissheit des Verlaufs der Erkrankung seines Vaters sei es bei ihm zu einer starken \ndauerhaften psychischen Überlastung gekommen. Er habe sich in einem psychischen \nAusnahmezustand befunden, der es ihm unmöglich gemacht habe, seine volle Leistung im \nStudium zu erbringen. Es habe sich bei ihm schleichend eine Depression entwickelt, die \nbei ihm schließlich im Dezember 2022 im Zusammenhang mit einer Arbeitsunfähigkeit von \nseinem Hausarzt diagnostiziert worden sei. Bedingt durch die fortschreitende Erkrankung \nseines Vaters habe sich seine depressive Erkrankung im Wintersemester 2022/2023 vor \nallem in der Prüfungszeit Anfang Februar 2023 verstärkt. Im Sommersemester 2023 sei es \nihm ebenfalls vor allem in der Prüfungsphase in den Monaten Juli und August 2023 sehr \nschlecht gegangen. Er habe während dieser Zeit unter starkem psychischen Druck gelitten. \nSein Studium sei aufgrund von Konzentrationsschwäche, Schlafstörung und fehlender \nLeistungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen. An das Ablegen von Prüfungen sei während \ndieses emotionalen Ausnahmezustands nicht zu denken gewesen. Im August 2023 sei \nsein Vater verstorben. Aufgrund einer nunmehr stabileren psychischen Verfassung gehe \n\n3 \n \ner – der Kläger – davon aus, dass es ihm gelingen werde, die fehlenden ECTS-Punkte \nspätestens im Sommersemester 2025 nachzuholen. Der Kläger legte einen Auszug aus \nder Patientenkarteikarte bei der Hausarztpraxis\n betreffend eine \nBehandlung des Klägers am 1. Dezember 2022 sowie einen Überweisungsschein dieser \nArztpraxis für eine psychotherapeutische Behandlung vom 1. Dezember 2022, eine \nindividuelle Information zur psychotherapeutischen Sprechstunde zum vorläufigen Befund \nund mit Empfehlung zum weiteren Vorgehen vom 27. Juli 2023 und eine \nArbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin\n vom \n25. August 2023 sowie eine ärztliche Bescheinigung dieses Arztes vom 29. August 2024 \nvor. Wegen des Inhalts dieser Unterlagen wird auf diese verwiesen. \n \nMit Bescheid vom 21. März 2025 lehnte das Studierendenwerk Bremen den Antrag des \nKlägers unter Hinweis auf die fehlenden Voraussetzungen des § 48 BAföG ab. \n \nHiergegen erhob der Kläger am 16. April 2025 Widerspruch und führte zur Begründung im \nWesentlichen aus, seine gesundheitlichen Einschränkungen hätten bereits in der \nPrüfungsphase im Wintersemester 2022/2023 vorgelegen und hätten bis zum September \n2023 angedauert. Es habe deshalb nicht an seiner Studienplanung gelegen, dass er nicht \nalle Prüfungen habe absolvieren können. Es sei laut Prüfungsordnung der Hochschule \nnicht erforderlich, sich von Klausuren abzumelden; ein Nichtantritt habe keine negativen \nAuswirkungen. Auch sei es ihm nicht möglich gewesen, nach dem Sommersemester 2023 \nin das dritte Fachsemester aufzusteigen, da der Prüfungsausschuss ihn nach Beendigung \ndes Probestudiums wieder in das erste Fachsemester eingestuft habe. Der Kläger reichte \nzudem ein weiteres ärztliches Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin \n \nvom 15. April 2025 ein, hinsichtlich dessen Inhalts auf das Attest verwiesen wird. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2025 wies die Senatorin für Umwelt, Klima und \nWissenschaft den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde auf den \nangegriffenen Bescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt, der vom Kläger am \n20. November 2024 vorgelegten Bescheinigung der Hochschule Bremen über seine \nerbrachten Prüfungsleistungen sei zu entnehmen, dass er bis zum Ende des \nSommersemesters 2024 insgesamt 60 ECTS-Punkte erbracht habe. Laut Informationen \nder Hochschule Bremen entsprächen die üblichen Studienleistungen in seinem \nStudiengang zum Ende des vierten Fachsemesters mindestens 90 ECTS-Punkte von \nmöglichen 120 ECTS-Punkten. Dabei habe der Kläger ausweislich dieser Bescheinigung \nin keinem Semester den für seinen Studiengang regulären „Workload“ von 30 ECTS-\nPunkten erreicht. Es sei von Beginn seines Studiums an zu Studienverzögerungen \ngekommen. Die Erkrankung seines Vaters stelle keinen schwerwiegenden Grund im Sinne \n\n4 \n \ndes § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG dar. Hinsichtlich der Erkrankung des Klägers selbst sei durch \ndie vorgelegten ärztlichen Atteste nicht konkret nachgewiesen worden, welche Prüfungen \nan welchen genauen Tagen gesundheitsbedingt nicht haben durchgeführt werden können. \nDie \nkonkret \nvorgelegten \nArbeitsunfähigkeitszeiten \nrechtfertigten \nnicht \nden \nStudienrückstand von 30 ECTS-Punkten. Ausbildungsförderung werde für ein \nVollzeitstudium erbracht. Aufgrund seiner Äußerungen und des ärztlichen Attestes vom \n15. April 2025 sei es fraglich, ob er sein Studium überhaupt in Vollzeit habe betreiben \nkönnen, da das Attest besage, dass er in der gesamten Zeit seiner psychischen Belastung \ndem Studium nicht habe folgen können. Das Gesetz gestehe gemäß § 15 Abs. 2a BAföG \nbei krankheitsbedingter vollständiger Studierunfähigkeit Ausbildungsförderung für drei \nMonate zu, erwarte bei länger andauernder Krankheit jedoch die Inanspruchnahme \nanderweitiger \nSozialleistungen, \nwas \neine \nBeurlaubung \nvoraussetze. \nAus \nder \nLeistungsübersicht ergebe sich auch, dass der Kläger im Wintersemester 2022/2023 das \nModul „Einführung in die Umwelttechnik“ nicht bestanden habe. Nicht bestandene \nPrüfungen führten unweigerlich zu Studienverzögerungen, könnten jedoch als \nschwerwiegender Grund nach § 15 Abs. 3 BAföG nicht berücksichtigt werden. Damit sei \nseine Erkrankung nicht allein ursächlich für die zeitliche Verzögerung seines Studiums und \ndie eingetretene Verzögerung hätte durch den Kläger beispielsweise durch eine \nBeurlaubung verhindert werden können. \n \nDer Widerspruchsbescheid ist laut einem Aktenvermerk per Postzustellungsurkunde dem \nKläger übersandt worden. Ein Zustellnachweis lässt sich der Behördenakte nicht \nentnehmen. \n \nDer Kläger hat am 25. Juni 2024 Klage erhoben. \n \nErgänzend zu seiner Widerspruchsbegründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, \ndurch Komplikationen in der Therapie seines Vaters sei es in den Prüfungsphasen des \nWintersemesters 2022/2023 zu einer starken psychischen Belastung bei ihm gekommen. \nDurch die Verschlechterung des Gesundheitszustands seines Vaters in der Zeit von Juli \n2023 bis zu dessen Tod Ende August 2023 sei er – der Kläger – einer zunehmend starken \npsychischen Belastung ausgesetzt gewesen, die mit dem Tod seines Vaters ein Maximum \nerreicht habe und danach noch für einen längeren Zeitraum angehalten habe. Er sei \nhierdurch nicht in der Lage gewesen, in den Prüfungsphasen im Sommersemester seine \nvolle Leistung zu erbringen. Da er die für ein erfolgreiches Probestudium erforderlichen 30 \nECTS-Punkte nicht erreicht habe, habe er das Probestudium nicht bestanden und sei \nexmatrikuliert worden. Aufgrund einer Änderung im BremHG habe er sich nochmals in den \nInternationalen Studiengang Umwelttechnik einschreiben können. Studiengangsintern sei \n\n5 \n \nentschieden worden, dass ihm die Leistungen aus den ersten beiden Semestern des \nProbestudiums angerechnet würden, er jedoch wieder ins erste Semester eingestuft \nwerde, obwohl es sein drittes Semester an der Hochschule Bremen gewesen sei. Da er \nvom Amt für Ausbildungsförderung ins dritte Semester eingestuft worden sei, habe er nach \ndem Sommersemester 2024 mindestens 90 ECTS-Punkte nachweisen müssen, was für \nihn aber nicht möglich gewesen sei, da er zu diesem Zeitpunkt erst das zweite \nFachsemester abgeschlossen habe und nur 60 ECTS-Punkte habe erreichen können. Der \nProfessor des Prüfungsausschusses, mit dem er vor der erneuten Immatrikulation in den \nStudiengang nach Beendigung des Probestudiums erörtert habe, ob er besser im ersten \noder im dritten Fachsemester immatrikuliert werde, habe ihm nach seiner Erinnerung \nmitgeteilt, dass er sich bei der Immatrikulation im ersten Fachsemester nicht für Module \naus Folgesemestern anmelden dürfe. Der Kläger meint zudem, dass er in dem von den \nStudierenden zur Modulanmeldung genutzten elektronischen System der Hochschule nicht \nModule aus Folgesemestern anwählen könne. Er sei sich jedoch nicht sicher, ob dies nicht \nlediglich eine technische Frage sei. Hätte er nachträglich ein Urlaubssemester eingereicht, \nwären ihm die bis dahin erbrachten Leistungen nicht angerechnet worden. In der Zeit nach \ndem Tod seines Vaters sei er durch die psychische Überlastung nur eingeschränkt \nhandlungsfähig gewesen und habe sich intensiv um das Wohlergehen seiner Familie \nkümmern müssen. Er habe in dieser Zeit leider keine Kapazitäten gehabt, sich um eine \nrückwirkende Beurlaubung für das Sommersemester 2023 zu kümmern. \n \nDer Kläger beantragt, \nden Bescheid vom 21. März 2025 des Studierendenwerks Bremen in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft vom \n21. Mai 2025 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm weiterhin \nLeistungen nach dem BAföG zu gewähren \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nSie bezieht sich zur Begründung auf die Begründung im Widerspruchsbescheid. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDie Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. \n \n\n6 \n \nI. Die Klage wurde fristgemäß innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des \nWiderspruchsbescheides erhoben, vgl. § 74 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO). \n \nZwar ist mangels Postzustellungsurkunde in der Behördenakte nicht bekannt, wann der \nWiderspruchsbescheid dem Kläger zugestellt wurde. Bei Annahme, dass der \nWiderspruchsbescheid vom 21. Mai 2025 am selben Tag versandt wurde, ist unter \nBerücksichtigung \nder \nBekanntgabefiktion \ndes \n§ \n42 \nAbs. \n3 \nSatz \n1 \ndes \nVerwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bei mit der Post versandten schriftlichen \nVerwaltungsakten davon auszugehen, dass der Widerspruchsbescheid dem Kläger \njedenfalls nicht vor dem 25. Mai 2025 zugegangen ist, sodass die Klageerhebung am \n25. Juni 2025 rechtzeitig erfolgte. \n \nII. Die Ablehnung von Ausbildungsförderung über das Sommersemester 2024 hinaus ist \njedoch rechtmäßig, da der Kläger keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung über dieses \nSemester hinaus hat, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. \n \nNach § 1 BAföG hat ein Auszubildender einen Rechtsanspruch auf individuelle \nAusbildungsförderung für eine seiner Neigung, Eignung und Leistung entsprechende \nAusbildung nach Maßgabe des BAföG, wenn dem Auszubildendem die für seinen \nLebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur \nVerfügung stehen. Gemäß § 9 Abs. 1 BAföG wird eine Ausbildung nur bei gegebener \nEignung gefördert. Die Leistungen des Auszubildenden müssen erwarten lassen, dass er \ndas angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Der Nachweis über die Eignung wird gemäß § 9 \nAbs. 2 BAföG mit der Vorlage der nach § 48 BAföG erforderlichen Leistungsnachweise \nerbracht. \n \nGemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG wird vom fünften Fachsemester an \nAusbildungsförderung für den Besuch einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an \ngeleistet, in dem der Auszubildende einen nach Beginn des vierten Fachsemesters \nausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach \ndem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) vorgelegt hat, \nwenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten \nFachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird. \n \n1. Bei Studienbeginn zum Wintersemester 2022/2023 im Internationalen Studiengang \nUmwelttechnik (Bachelor) endete das vierte Fachsemester des Klägers im Sinne des \nBAföG mit Ablauf des Sommersemesters 2024. \n\n7 \n \nDem steht nicht entgegen, dass der Kläger nach Beendigung seines Probestudiums zum \nWintersemester 2023/2024 erneut im ersten Fachsemester im Internationalen \nStudiengang Umwelttechnik immatrikuliert wurde. Fachsemester im Sinne des § 48 BAföG \nsind Semester in derselben Fachrichtung (BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 – \n5 C 39.97, juris Rn. 10). \n \nDer Kläger war sowohl im Probestudium als auch im dem anschließenden Studium in \ndemselben Studiengang – dem Internationalen Studiengang Umwelttechnik (Bachelor) – \nan der Hochschule Bremen immatrikuliert. Der Wechsel vom Probestudium ins ordentliche \nStudium stellt keinen Fachrichtungswechsel dar, sondern betrifft lediglich die \nImmatrikulation \ndes \nKlägers \nund \ndem \nzugrundeliegend \ndie \nArt \nder \nHochschulzugangsberechtigung, vgl. § 35 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) \nund § 12 Abs. 1 der Immatrikulationsordnung der Hochschule Bremen (ImmO). Dass ein \nProbestudium und ein ordentliches Studium keinen Fachrichtungswechsel im Sinne des \nBAföG darstellen, verdeutlichen auch § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 der Ordnung der \nHochschule Bremen mit Kleiner Matrikel (Probestudiumsordnung). Danach nehmen \nStudierende an den nach den Studien- und Prüfungsordnungen vorgeschriebenen \nModulen mit den dazugehörigen Veranstaltungen des ersten Studienjahres im gewählten \nStudiengang teil und nach erfolgreichem Abschluss des Probestudiums kann die \nImmatrikulation in das zweite Studienjahr des gewählten Studiengangs bzw. der gewählten \nStudienfächer erfolgen, wobei gemäß § 9 der Probestudiumsordnung im Probestudium \nerworbene Leistungspunkte und Prüfungsleistungen als Studien- und Prüfungsleistungen \nim jeweiligen Studiengang anerkannt werden. \n \n2. Der Kläger hat zum Ende des Sommersemesters 2024 die üblichen Studienleistungen \ni. S. d. § 48 Abs. 1 Nr. 3 BAföG, die von der Hochschule für den Studiengang des Klägers \nmit mindestens 90 ECTS-Punkten festgelegt wurden, nicht erbracht. \n \nAusweislich der am 20. November 2024 eingereichten Leistungsübersicht hat der Kläger \nbis zum Ende des Sommersemesters 2024 insgesamt lediglich 60 ECTS-Punkte erworben: \n \nWintersemester 2022/2023 \n 6 ECTS-Punkte \nSommersemester 2023 \n12 ECTS-Punkte \nWintersemester 2023/2024 \n24 ECTS-Punkte \nSommersemester 2024 \n18 ECTS-Punkte \n \nDas Ausbildungsdefizit beträgt damit 30 ECTS-Punkte. \n \n\n8 \n \n3. Ein Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung über das vierte Fachsemester \nhinaus trotz Nichterbringen der üblichen Studienleistungen ergibt sich nicht aus § 48 Abs. 2 \nBAföG. \n \nDanach kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem \nentsprechend späteren Zeitpunkt zulassen, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich \neine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG \nrechtfertigen. \n \na. Die Anerkennung eines schwerwiegenden Grundes nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG \nerfordert nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Vorliegen von \nTatsachen, die für die Verzögerung eines erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung \ninnerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind und die Förderung \nüber die Förderungshöchstdauer hinaus unter Beachtung ihres Zwecks rechtfertigen. Der \nschwerwiegende Grund muss ausbildungsbezogen sein, d. h. subjektiv die Fähigkeit des \nAuszubildenden, die Ausbildung planmäßig durchzuführen, oder objektiv die äußeren \nUmstände des Ausbildungsganges betreffen. Die enge Bindung an ausbildungsbezogene \nGesichtspunkte folgt aus dem Sinn und Zweck der Ausbildungsförderung. Der Begriff \n„schwerwiegende Gründe“ ist daher unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an \neiner wirtschaftlichen und sparsamen Vergabe der Fördermittel einerseits und des \nInteresses des Auszubildenden an einer durchgehenden Förderung andererseits \nauszulegen (OVG Saarland, Beschluss vom 14. Juli 2020 – 2 A 189/19, juris Rn. 19). \n \nUmstände aus dem persönlichen oder familiären Bereich können hingegen nur in \nbegrenztem Umfang das Ausbildungsverhältnis unmittelbar berühren und sind daher nur \nin besonders gelagerten Ausnahmefällen als schwerwiegender Grund anzusehen (OVG \nSaarland, Beschluss vom 14. Juli 2020, a.a.O., Rn. 19). § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG dient nicht \ndem Ausgleich jeglicher Belastungen oder Erschwernisse für eine Studienverzögerung, \nauch wenn die Umstände vom Auszubildenden nicht zu vertreten sind. Es können nur \nsolche Umstände berücksichtigt werden, die für die Studienverzögerung von erheblicher \nBedeutung sind, weil sie es dem Studierenden unzumutbar oder unmöglich machen, die \nVerzögerung zu verhindern (vgl. Lackner in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § \n15 Rn. 22 m.w.N.). \n \nAls schwerwiegende Gründe sind insbesondere Erkrankungen des Auszubildenden \nanzuerkennen, die kausal für eine nicht unerhebliche Verzögerung der Ausbildung \ngeworden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1981 – 5 C 111.79, Rn. 17; Urteil vom \n\n9 \n \n28. Juni 1995 – 11 C 25.94, Rn. 15; OVG Greifswald, Beschluss vom 17. November 2003 \n– 1 O 51/03, Rn. 9 m. w. N.; alle juris). \n \nEs obliegt dabei dem Auszubildenden, substantiiert dazulegen und glaubhaft zu machen, \ndass er tatsächlich in längeren zeitlichen Abschnitten studierunfähig erkrankt gewesen ist. \nDazu bedarf es der Darlegung, welche Erkrankungen bei ihm vorgelegen haben, welche \nZeiträume betroffen gewesen sind und dass er durch die Erkrankung tatsächlich gehindert \ngewesen war, den im Studium vermittelten Stoff zu erarbeiten (vgl. OVG Greifswald, \nBeschluss vom 3. September 2003 – 1 M 86/03, juris Rn. 8). Dies ist durch aussagekräftige \närztliche Bescheinigungen zu belegen. Insbesondere ist auch die Ursächlichkeit der vom \nAuszubildenden \ngeltend \ngemachten \nErkrankung \nfür \nden \nAusbildungsrückstand \nnachvollziehbar darzulegen. Hierzu gehört vorliegend auch ein substantiierter Vortrag, \ndass es dem Auszubildenden in der verbliebenen Zeit bis zum Ende des vierten Semesters \nnicht möglich gewesen ist, den Ausbildungsrückstand aufzuholen. Denn es liegt \ngrundsätzlich im Verantwortungsbereich des Auszubildenden, krankheitsbedingte \nRückstände im Leistungsstand durch zumutbare Anstrengungen zeitnah aufzuarbeiten, \num sein Studium in der vorgesehenen Förderungshöchstdauer auch abschließen zu \nkönnen. Dem Auszubildenden muss zugemutet werden, sich um eine Aufholung des \nentstandenen Ausbildungsrückstandes während der ihm verbleibenden Ausbildungszeit zu \nbemühen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1981, a.a.O., Rn. 17). Eine Kausalität der \nErkrankung liegt dementsprechend nur vor, wenn der Auszubildende den durch die \nErkrankung eingetretenen Zeitverlust nicht mit zumutbaren Mitteln und Anstrengungen \naufholen konnte. \n \nDer Auszubildende trägt in diesem Zusammenhang die Beweislast hinsichtlich der \nUrsächlichkeit der von ihm geltend gemachten Verlängerungsgründe für den \nAusbildungsrückstand, so dass Ungewissheiten und Unklarheiten bei der Feststellung der \nUrsächlichkeit zum Nachteil des Auszubildenden gehen, sofern sie in seinen \nVerantwortungsbereich fallen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 28. April 2010 – \n12 A 1019/07, juris Rn. 8; OVG Bremen, Beschluss vom 23. August 2019 – 1 PA 161/19, \nbeckonline Rn. 10). \n \nb. Ausgehend davon hat der Kläger nicht darlegen können, dass für das bei ihm \nentstandene Ausbildungsdefizit in Höhe von 30 ECTS-Punkten allein ein schwerwiegender \nGrund i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG ursächlich war. \n \naa. Der Annahme eines für das entstandene Ausbildungsdefizit ursächlichen \nschwerwiegenden Grundes i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG steht jedenfalls das im \n\n10 \n \nWintersemester 2023/2024 und Sommersemester 2024 entstandene Ausbildungsdefizit \nentgegen. \n \nDer Kläger geriet auch im Wintersemester 2023/2024 und Sommersemester 2024 in einen \nAusbildungsrückstand, indem er in diesen Semestern lediglich 24 bzw. 18 ECTS-Punkte \nerbrachte, ohne dass sich aus seinem Vortrag und den eingereichten ärztlichen Unterlagen \nergibt, dass dieser Leistungsrückstand auf seine Erkrankung zurückzuführen ist. \n \nZwar hat der Kläger – insbesondere im Zusammenhang mit der von der Beklagten \nangeführten Möglichkeit der rückwirkenden Beurlaubung – ausgeführt, dass er auch nach \ndem Tod seines Vaters im August 2023 noch psychisch belastet gewesen sei. Allerdings \nkonkretisiert er dies in Bezug auf sein Studium ab dem Wintersemester 2023/2024 weder \nin zeitlicher Sicht noch im Hinblick auf die Auswirkungen auf seine Studier- und \nPrüfungsfähigkeit. In dem ärztlichen Attest vom 29. August 2024 heißt es, dass der Kläger \nwegen einer psychischen Belastungssituation deutlich beim Lernen und bei Prüfungen \neingeschränkt gewesen sei und dass dies für den Zeitraum Anfang Juli bis Ende \nSeptember 2023 gelte. Soweit es in dem ärztlichen Attest vom 15. April 2025 heißt, die \npsychische Belastung setze sich über den Tod des Vaters hinaus fort, so lässt sich dieser \nAussage nicht entnehmen, dass der Kläger über den September 2023 hinaus \nkrankheitsbedingt in seiner Studier- bzw. Prüfungsfähigkeit erheblich eingeschränkt \ngewesen ist. Die Formulierung im Attest, der Kläger habe „in dieser Zeit (dem Studium) \nnicht (…) folgen können“, bleibt in dieser Hinsicht zu vage. \n \nAus dem Vortrag des Klägers – insbesondere auch im Rahmen der mündlichen \nVerhandlung – ergibt sich vielmehr, dass dieser im Wintersemester 2023/2024 und \nSommersemester 2024 lediglich 24 bzw. 18 ECTS-Punkte erbrachte, weil er zum \nWintersemester 2023/2024 erneut ins erste Fachsemester immatrikuliert wurde und \ndeshalb davon ausging, lediglich die für das jeweilige Semester noch fehlenden Module \nabsolvieren zu müssen. Er hat sich fortan lediglich für die Module angemeldet, die nach \ndem Studienverlaufsplan für das erste bzw. zweite Fachsemester seines Studiengangs \nvorgesehen waren, abzüglich der Module, die er bereits im Rahmen seines Probestudiums \nbestanden hatte. \n \nAllerdings befand sich der Kläger förderungsrechtlich zum Wintersemester 2023/2024 \nbereits im dritten Fachsemester (siehe oben 1.), so dass es ihm oblegen hätte, auch \nPrüfungsleistungen in den für dieses Fachsemester vorgesehenen Modulen zu erbringen. \n \n\n11 \n \nSoweit der Kläger davon ausging, es sei ihm nicht möglich gewesen, sich in diesen \nSemestern zu weiteren Modulen – insbesondere zu solchen des dritten oder vierten \nFachsemesters – anzumelden und hierfür Prüfungsleistungen abzugeben, findet diese \nAnnahme in der maßgeblichen Prüfungsordnung keine Stütze. Eine solche zwingende \nEinschränkung ergibt sich weder aus dem Allgemeinen Teil der Bachelorprüfungsordnung \nder Hochschule Bremen (AT BPO) noch aus der Bachelorprüfungsordnung der \nHochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Umwelttechnik (fachspezifische \nPO) und kann ihrerseits damit ebenfalls keinen schwerwiegenden Grund im Sinne des § 15 \nAbs. 3 Nr. 1 BAföG begründen. \n \nGemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 AT BPO können sich Studierende (nur) für bis zu fünf Module \npro Semester anmelden; eine erneute Anmeldung im Fall des Nichtbestehens der \nModulprüfung oder Rücktritts von der Modulprüfung in Form von schriftlichen Arbeiten \nunter Aufsicht nach § 15 Abs. 4 AT BPO für bis zu zwei Module bleibt dabei \nunberücksichtigt. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 AT BPO kann die Studiendekanin oder der \nStudiendekan beziehungsweise nach fakultätsinterner Regelung die Studiengangsleiterin \noder der Studiengangsleiter oder die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im \nEinzelfall auf begründeten Antrag die Anmeldung zu weiteren Modulen zulassen, wenn zu \nerwarten ist, dass die oder der Studierende die sich daraus ergebenden zusätzlichen \nAnforderungen erfüllen kann. Eine Einschränkung der Anmeldung im Hinblick auf Module, \ndie nach dem Studienverlaufsplan in Folgesemestern angeboten werden, zum Beispiel \nauch im Sinne einer zu bestehenden Zwischenprüfung, lässt sich diesen Regelungen nicht \nentnehmen. Auch die fachspezifische PO enthält diesbezüglich keine Regelung. \n \nDass der Kläger dies im Rahmen eines Gesprächs mit einem Professor bei der Erörterung \nder Frage, ob der Kläger nach der Beendigung des Probestudiums im dritten \nFachsemester oder im ersten Fachsemester immatrikuliert wird, so verstanden hat, mag \ndaher rühren, dass in Anbetracht der im Probestudium erbrachten geringen Leistungen \ndes Klägers ein „Neustart“ des Studiums im Hinblick auf den Studienerfolg als sinnvoll \nerachtet wurde. Dass der Professor bzw. der Prüfungsausschuss dabei nicht die \nförderungsrechtlichen Auswirkungen berücksichtigt hat, ist nicht fernliegend, da diese \nFrage als solche nicht prüfungs- oder hochschulrechtlicher Natur ist. Allerdings beruht \ndiese Fehlvorstellung des Klägers auf Umständen, die förderungsrechtlich in seine \nVerantwortungssphäre fallen. Selbst bei entsprechender Mitteilung des Professors, eine \nAnmeldung zu Modulen aus den Folgesemestern sei nicht möglich, hätte es dem Kläger \noblegen, auf seine laufende Ausbildungsförderung hinzuweisen und ggf. weiteren \nrechtlichen Rat einzuholen, zumal er in dem Bescheid des Studierendenwerks vom \n\n12 \n \n8. September 2022 darauf hingewiesen worden war, dass für den Leistungsnachweis nach \n§ 48 BAföG das Sommersemester 2024 maßgeblich sei. \n \nAufgrund der Regelungen in der AT BPO und der fachspezifischen PO bedarf es auch \nkeiner Prüfung, ob das elektronische Portal für Modulanmeldungen tatsächlich keine \nMöglichkeit bereithält, sich für Module aus Folgesemestern anzumelden. Auch in diesem \nFall hätte es dem Kläger in förderungsrechtlicher Hinsicht oblegen, bei der zuständigen \nStelle auf eine solche technische Einschränkung hinzuweisen und auf eine Anmeldung für \nweitere Module hinzuwirken. \n \nbb. Selbst unter der Annahme, dass eine Erkrankung auch dann für ein entstandenes \nAusbildungsdefizit ursächlich sein kann, wenn das auf einer Erkrankung beruhende \nAusbildungsdefizit so groß ist, dass die erforderlichen 90 ECTS-Punkte von dem \nStudierenden bis zum Ablauf des vierten Fachsemesters nicht mehr erreicht werden \nkönnen, führt dies nicht dazu, dass die psychische Erkrankung des Klägers als ursächlich \nfür das Nichterreichen der üblichen Leistung anzusehen ist. \n \nZunächst \nentbindet \nauch \nein \nvergleichsweise \ngravierendes \nkrankheitsbedingt \nentstandenes Ausbildungsdefizit in den ersten Semestern einen Studierenden nicht von \nder förderungsrechtlichen Obliegenheit, zumindest in den Folgesemestern die jeweils \ndurchschnittlich für die Erreichung von 90 ECTS-Punkte erforderlichen Prüfungsleistungen \nzu erbringen (siehe oben aa.). \n \nZudem hat der Kläger auch nicht dargelegt, dass es ihm nicht möglich gewesen ist, den im \nWintersemester \n2022/2023 \nund \nSommersemester \n2023 \nentstandenen \nAusbildungsrückstand – die alleinige Ursächlichkeit der psychischen Erkrankung unterstellt \n– in der verbliebenen Zeit bis zum Ende des Sommersemesters 2024 mit zumutbaren \nAnstrengungen aufzuholen. \n \nDer auf sieben Semester und insgesamt 210 ECTS-Punkte angelegte Studiengang des \nKlägers (vgl. § 1 Abs. 1 und 3 der fachspezifischen PO) hätte es dem Kläger ohne Weiteres \nermöglicht, jedenfalls 30 ECTS-Punkte pro Semester zu erbringen. Daneben hätte der \nKläger, um die für den Leistungsnachweis nach § 48 BAföG erforderlichen 90 ECTS-\nPunkte nachzuweisen, im Wintersemester 2023/2024 und Sommersemester 2024 noch \njeweils 6 ECTS-Punkte zusätzlich, d. h. insgesamt 36 ECTS-Punkte pro Semester \nerbringen müssen. Dies stellt grundsätzlich keinen unzumutbaren Aufwand dar, entspricht \nein solcher „Workload“ doch der regelmäßig vorkommenden Situation, in der ein \nStudierender eine Modulprüfung nicht besteht und diese neben seinem regulären Pensum \n\n13 \n \nim einem Folgesemester wiederholt. Wie bereits dargestellt, war es dem Kläger – entgegen \nseiner Annahme – auch nicht aus rechtlichen Gründen von vornherein unmöglich, sich zu \nModulprüfungen anzumelden, die erst für Folgesemester vorgesehen waren (siehe oben \naa.). \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß \n§ 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der \nZivilprozessordnung (ZPO). \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nDr. Kommer \nLammert \nBode","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364710","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-02-10/7-k-2026-25","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":9},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":9},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364710","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364710","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-02-10/7-k-2026-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364710","retrieved":"2026-07-09 04:52:27.908689+00:00"}}