{"status":"available","doknr":"OLD364709","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-02-11","aktenzeichen":"2 K 1260/25","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n2 K 1260/25 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n– Klägerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern und Heimat, \ndieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg\n \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch den Richter \nam Verwaltungsgericht Grieff als Einzelrichter als Einzelrichter aufgrund der mündlichen \nVerhandlung vom 11. Februar 2026 für Recht erkannt: \nSoweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren \neingestellt. \nIm Übrigen wird der Bescheid des Bundesamts für Migration und \nFlüchtlinge \nvom \n09.04.2026 \nhinsichtlich \nder \nZiffern \n5. \n(Abschiebungsverbot) und 6. (Einreise- und Aufenthaltsverbot) \naufgehoben. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin \nzu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel. \n\n2 \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige \nKostenschuldnerin \ndarf \ndie \nVollstreckung \ngegen \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige \nKostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nTatbestand \nDie \nKlägerin \nbegehrte \nzunächst \nunter \nanderem \ndie \nZuerkennung \nder \nFlüchtlingseigenschaft; zuletzt noch die Aufhebung der Abschiebungsandrohung und des \nEinreise- und Aufenthaltsverbots wegen eines Abschiebungshindernisses. \n \nDie 2024 in \n geborene Klägerin ist nach eigenen Angaben türkische \nStaatsangehörige, kurdischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Ihre Familie \nstammt aus der Region Südostanatolien und reiste nach eigenen Angaben am \n \nauf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Asylanträge der Eltern und \nGeschwister wurden abgelehnt. Im Rahmen eines Klageverfahrens der Eltern \n \nwurde \ndie \nAbschiebungsandrohung \nwegen \nder \ndamals \nbestehenden \nRisikoschwangerschaft der Mutter aufgehoben; im Übrigen wurde die Klage mit Urteil vom \n abgewiesen. \n \nNach § 14a AsylG wurde ein Asylverfahren für \n als im Bundesgebiet \nnachgeborenen Kind eingeleitet. Eine Erklärung oder Stellungnahme der Eltern der \nKlägerin erfolgte trotz entsprechender Aufforderung mit behördlichem Schreiben vom \n15.01.2025 nicht. \n \nMit Bescheid vom 09.04.2025 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab, stellte \nfest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie des \nsubsidiären Schutzstatus nicht vorlägen und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 \nAbs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den \nBescheid Bezug genommen. \n \nDer Kläger hat am 05.05.2025 Klage erhoben. Hier gebiete die familiäre Bindung nach § 34 \nAbs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylG die Aufhebung der Abschiebungsandrohung. Die Erkrankung der \nMutter dauere über die Risikoschwangerschaft hinaus an. Diesbezüglich wurde eine \npsychologische Stellungnahme von\n vorgelegt. Auch der Vater der \nKlägerin leide an einer psychischen Erkrankung, die ein Abschiebungshindernis begründe. \nAuch diesbezüglich wurde eine Stellungnahme von \n vorgelegt. \n\n3 \n \nÜber die am 26.09.2025 gestellten Anträge der Eltern auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis sei von der \n bisher nicht entschieden worden. \n \nDie Klägerin beantragt zuletzt noch, \ndie Ziffern 5. (Abschiebungsandrohung) und 6. (Einreise- und Aufenthaltsverbot) \ndes Bescheides vom 09.04.2025 aufzuheben. \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Klage abzuweisen. \nSie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. \n \nMit Beschluss vom 02.02.2026 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen \nworden. \n \nDie Klage wurde in der mündlichen Verhandlung unter Rücknahme im Übrigen beschränkt. \nDiesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die \nin das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind. \nEntscheidungsgründe \nI. Der Einzelrichter konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung \ndie Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte rechtzeitig und ordnungsgemäß \nund unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 \nVwGO). \n \nII. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 \nVwGO einzustellen. \n \nIII. Im Übrigen ist die Klage gegen die Ziffern 5. und 6. des Bescheides des Bundesamts \nvom 09.04.2025 zulässig und begründet. \n \n1. Die Klage ist insbesondere als Anfechtungsklage statthaft. Inlandsbezogene Belange, \nso auch das Wohl des Kindes oder familiäre Bindungen im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 \nBuchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates \nvom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten \nzur \nRückführung \nillegal \naufhältiger \nDrittstaatsangehöriger \n(im \nFolgenden: \nRL \n\n4 \n \n2008/115/EG), ermöglichen nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 \nAbs. 5 AufenthG. Sie sind im Einklang mit § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 \nAufenthG allein in dem von der Richtlinie geregelten Rückkehrverfahren zu berücksichtigen \n(BVerwG, Urt. v. 22.05.2025 – 1 C 4.24 –, juris Rn. 8). \n \n2. Soweit sie aufrechterhalten wurde, ist die Klage auch begründet. Der angegriffene \nBescheid ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig und verletzt die \nKlägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n \nDie in Ziffer 5. des angegriffenen Bescheides verfügte Abschiebungsandrohung ist \nrechtswidrig (a.). Gleiches gilt für das gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnete und auf \n30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (b.). \n \na. Es ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Abschiebungshindernis nach § 34 \nAbs. 1 Nr. 4 AsylG anzunehmen, da einer Aufenthaltsbeendigung sowohl die familiäre \nBindung zu den Eltern als auch das Kindeswohl voraussichtlich nicht nur vorübergehend \nentgegenstehen. \n \nNach der Rechtsprechung des EuGH sind die Mitgliedstaaten vor dem Erlass einer \nRückkehrentscheidung zur Prüfung von Artikel 5 lit. a bis c RL 2008/115/EG verpflichtet. \nStehen zum Zeitpunkt des Erlasses einer Rückkehrentscheidung das Kindeswohl, familiäre \nBindungen oder der Gesundheitszustand eines Ausländers der Rückkehr entgegen, dürfen \ndie Mitgliedstaaten keine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Begriffe „Kindeswohl“ und \n„familiäre Bindungen“ im Sinne von Abs. 1 S. 1 Nr. 4 (Art. 5 RL 2008/115/EG) sind \nentsprechend den Regelungen von Grundrechecharta (GrCH), Grundgesetz (GG) und \nEMRK auszulegen. Den traditionellen Kern des Familienbegriffs in Art. 8 EMRK und Art. 7 \nGRCh bilden Ehegatten und Kinder. Entscheidend ist das tatsächlich bestehende \nFamilienleben. Dies entspricht dem Familienbegriff des Art. 6 Abs. 1 GG, wonach es \nebenfalls auf die tatsächliche Verbundenheit der Familienmitglieder ankommt. Für die \nEntscheidung, ob dem Erlass der Abschiebungsandrohung das Kindeswohl und/oder \nfamiliäre Bindungen entgegenstehen, ist es nicht erheblich, ob der Aufenthalt des \nbetreffenden Kindes bzw. Familienmitglieds dauerhaft rechtmäßig oder – jedenfalls \nzunächst – gemäß § 55 nur zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet ist (Prietsch, \nin: BeckOK AuslR, 47. Ed. 01.10.2024, AsylG § 34 Rn. 24a, beck-online). Art. 5 RL \n2008/115/EG darf im Hinblick auf seinen Zweck, im Rahmen des mit der Richtlinie \neingeführten Rückkehrverfahrens die Wahrung mehrerer Grundrechte – u.a. die in Art. 24 \nder Charta verankerten Grundrechte des Kindes – zu gewährleisten, nicht eng ausgelegt \nwerden und konkret muss der betreffende Mitgliedstaat vor dem Erlass einer \n\n5 \n \nRückkehrentscheidung gegenüber einem Minderjährigen eine umfassende und \neingehende Beurteilung von dessen Situation vornehmen und dabei das Wohl des Kindes \ngebührend berücksichtigen (EuGH, Beschl. v. 15.02.2023 – C-484/22 –, juris Rn. 23 ff.) \n \nEine Ausreise allein der Klägerin kommt aufgrund der gelebten familiären Bindung zu ihren \nEltern nicht in Betracht. Eine dauerhafte Trennung des Kleinkindes von seinen Eltern \nwürde schwerwiegende Auswirkungen auf das Kindeswohl haben. \n \nDiese familiären und kindeswohlbezogenen Belange sind auch nicht nur vorübergehender \nArt. Das Asylverfahren der Eltern der Klägerin ist zwar abgeschlossen. Jedoch befinden \ndiese sich derzeit – wohl verursacht durch die Untätigkeit der zuständigen \nAusländerbehörde – in einem Schwebezustand (kein Schutzanspruch, isolierte Aufhebung \nder Abschiebungsandrohung durch das Gericht) mit ungewissem Ausgang. Es ist im \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht abzusehen, dass im ausländerrechtlichen \nVerfahren der Eltern zeitnah eine Rückkehrentscheidung getroffen und diese vollziehbar \nwerden wird. In solch einem Fall besteht aus rechtlichen Gründen die Gefahr, dass es auf \nunabsehbare Zeit zu einer Trennung innerhalb einer schutzwürdigen familiären \nGemeinschaft kommen könnte. \n \nJedenfalls im hiesigen Einzelfall ist zudem – selbstständig tragend – aufgrund der plausibel \ndargelegten \nErkrankungen \nder \nEltern \ndamit \nzu \nrechnen, \ndass \ndiese \nein \nAbschiebungshindernis geltend machen können und jedenfalls eine langfristige Duldung \nerlangen werden. \n \nb. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung ist auch das damit \nverknüpfte Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 6. des angegriffenen Bescheides \naufzuheben. \n \nIV. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nberuht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n\n6 \n \nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nDie sich auf den durch Klagerücknahme beendeten Verfahrensteil beziehende \nEinstellungs- und Kostenentscheidung ist gemäß §§ 92 Abs. 3 Satz 2, 158 Abs. 2 VwGO \nunanfechtbar. \n \nGrieff \n\nVerwaltungsgericht \nder Freien Hansestadt Bremen \n \n \nFreie \nHansestadt \nBremen \n \n \nNiederlegungsvermerk: \n \nAktenzeichen: \n2 K 1260/25 \n \n \n \n \n☐ \nDas Urteil ist am in unvollständiger Fassung auf der Geschäftsstelle nieder­\ngelegt worden. \n \n \n☒ \nDas Urteil ist am 25.02.2026 in vollständiger Fassung zur Geschäftsstelle gelangt.\n \n \n☐ \nDer Gerichtsbescheid ist am in vollständiger Fassung zur Geschäftsstelle \ngelangt. \n \n \nBremen, 26.02.2026 \n \n \nBraungart \nJustizbeschäftigte \n\nProtokoll\nFolgende Dokumente wurden durch David Grieff untrennbar verbunden:\nBlatt\nDokumentname\nOriginalname\nTyp\n-\nUrteil (geschwärzt) \n(geschwärzt)\n__b100-\nfs_b100_1$_Fach_F181_V\nG_Eureka_Fach_Dokume\nnte_Kammer02_2_K_126\n0_25_2_K_1260_25_Urteil\n_1a368f63048a4f9f9d24\n059c98c28adf.docx.docx\nUrteil\n-\nNiederlegungsvermerk \n(Kopie) (Kopie)\n__b100-\nfs_b100_1$_fach_f181_v\ng_eureka_fach_dokumen\nte_kammer02_2_k_1260_\n25_2_k_1260_25_niederl\negungsvermerk_d362f37\n8fc3748c594d61bd358a\nd5b911.docx.docx\nAndere / \nSonstige\nDie untrennbare Verbindung wurde am 02.03.2026 um 11:05 Uhr erstellt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364709","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-02-11/2-k-1260-25","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"GRCh","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364709","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364709","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-02-11/2-k-1260-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364709","retrieved":"2026-07-09 04:52:27.885064+00:00"}}