{"status":"available","doknr":"OLD364708","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-02-13","aktenzeichen":"5 V 364/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 V 364/26 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht \nKaysers und die Richterin am Verwaltungsgericht Hoffer am 13. Februar 2026 \nbeschlossen: \nDie aufschiebende Wirkung der Klage vom 13.02.2026 (5 K 386/26) \nwird hinsichtlich Ziffer 1 und 2 der Verfügung des Ordnungsamtes \nvom 12.02.2026 insoweit wiederhergestellt, als die Durchführung \nder Versammlung auf der angemeldeten Fläche im Bereich des \nOktogon Ecke Kleine Hundestraße in der LLOYD PASSAGE \nuntersagt und der Versammlungsort auf eine Fläche westlich des \nOktogons im Bereich des asiatischen Supermarktes festgesetzt \nworden ist. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. \nDer Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. \n \n\n2 \n \nGründe \nDer zulässige Antrag hat Erfolg. Er ist dahin auszulegen, dass der – anwaltlich nicht \nvertretene – Antragsteller sich in erster Linie gegen die Verlegung des Versammlungsortes \nwendet. Er hat von Anfang an sein Begehren damit begründet, dass er einen Anspruch auf \nDurchführung der Versammlung am gewünschten Ort habe und gegen die übrigen \nAuflagen der Verfügung inhaltlich nichts vorgetragen. \n \n1. \nEs kann dahinstehen, ob die Vollziehungsanordnung dem Begründungserfordernis des \n§ 80 Abs. 3 VwGO genügt. Soweit darin auf die Interessen der Allgemeinheit an der \nVermeidung erheblicher Sicherheitsstörungen – insbesondere höherwertiger Rechtsgüter \nwie Leben, Leib und Gesundheit – abgestellt wird, entspricht dies nicht den Gründen für \ndie Verlegung des Versammlungsortes, die insbesondere mit einer Beeinträchtigung der \nGeschäftsinteressen der dort ansässigen Gastronomiebetriebe begründet wurde. \n \n2. \nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige \nVollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung \neines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine \neigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat dabei abzuwägen zwischen dem von \nder Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides \nund dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines \nRechtsbehelfs. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des \nRechtsbehelfs maßgeblich zu berücksichtigen. Erweist sich der angefochtene \nVerwaltungsakt bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und \ngebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt regelmäßig \ndas private Aussetzungsinteresse das gegenläufige öffentliche Vollzugsinteresse. Stellt \nsich der Verwaltungsakt hingegen als offensichtlich rechtmäßig dar, tritt das Interesse des \nAntragstellers regelmäßig zurück; es bedarf in den Fällen der behördlichen \nVollzugsanordnung grundsätzlich aber eines besonderen Interesses an der sofortigen \nVollziehung. \n \nDie Verfügung des Ordnungsamtes der Antragsgegnerin, nach der die für den 14.02.2026 \nfür die Zeit von 13:00 bis 16.00 Uhr angemeldete Versammlung nicht auf der angemeldeten \nFläche im Bereich des Oktogon Ecke Kleine Hundestraße in der LLOYD PASSAGE \ndurchgeführt werden darf, sondern als Versammlungsort eine Fläche westlich des Oktogon \nim Bereich des asiatischen Supermarktes festgesetzt wird, ist nach der im vorliegenden \nVerfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage \n\n3 \n \nvoraussichtlich rechtswidrig, sodass die zu treffende Interessenabwägung zu Lasten der \nAntragsgegnerin ausfällt. \n \na. Nach § 15 Abs. 1 Alt. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung verbieten \noder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses \nder Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei \nDurchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Versammlungsbeschränkungen \nsind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Art. 8 GG \ngewährleistet die Freiheit des Antragstellers und der Teilnehmenden, ihre Versammlung \nzu gestalten und selbst über Art und Umstände der Ausübung ihres Grundrechts zu \nbestimmen, also zu entscheiden, welche Maßnahmen sie zur Erregung der öffentlichen \nAufmerksamkeit für ihr Anliegen einsetzen wollen. Diese Freiheit umfasst auch die Wahl \ndes Versammlungsortes. \n \nDas von Art. 8 GG gewährleistete Selbstbestimmungsrecht gilt jedoch nicht \nuneingeschränkt, sondern hat unter Umständen hinter kollidierenden Rechten Dritter und \ngewichtigen öffentlichen Sicherheitsbelangen zurückzutreten (BVerfG, Beschl. v. \n24.10.2001 – 1 BvR 1190/90 –, juris Rn. 63, 64). Zu den Rechten Dritter gehört auch deren \nGrundrecht auf freie Berufsausübung (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 08.01.2021 – 6 B \n48.20 –, juris Rn. 13). Kollidiert die Versammlungsfreiheit mit Rechten Dritter, ist eine \nAbwägung der betroffenen Positionen zur Herstellung praktischer Konkordanz erforderlich. \nDabei sind die kollidierenden Positionen so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle \nBeteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.4.2018 – 1 \nBvR 3080/09 – juris Rn. 32). Wichtige Abwägungselemente sind dabei unter anderem die \nDauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten, \ndie Dringlichkeit der blockierten Tätigkeit Dritter, aber auch der Sachbezug zwischen den \nbeeinträchtigten Dritten und dem Protestgegenstand (BayVGH, Beschl. v. 07.06.2023 – 10 \nCS 23.1025 –, juris Rn. 22 m.w.N.). Mit zunehmender Dauer der Versammlung nimmt das \nGewicht anderer Nutzungsinteressen zu. Es obliegt der Behörde, einerseits die Rechte und \nPflichten der Versammlungsteilnehmenden zu konkretisieren und andererseits auch das \nMaß dessen zu bestimmen, was Drittbetroffene infolge der Durchführung der \nVersammlung \nan \nEinschränkungen \nzugemutet \nwerden \nmuss \nund \nwelche \nBeeinträchtigungen sie als Träger kollidierender Rechtsgüter hinzunehmen haben. So \nkönnen etwa unzumutbare Lärmbelästigungen oder Beeinträchtigungen der Leichtigkeit \nund Sicherheit des Straßenverkehrs nach einer Interessenabwägung Eingriffe in das \nGestaltungsrecht \ndes \nVeranstalters \nrechtfertigen. \nReine \nBelästigungen \nund \nUnbequemlichkeiten, die sich zwangsläufig aus der vielfach typischen, mehr oder weniger \ngroßen Massenhaftigkeit der Ausübung der Versammlungsfreiheit ergeben und sich ohne \n\n4 \n \nNachteile für den Versammlungszweck nicht vermeiden lassen, müssen Dritte aber im \nAllgemeinen ertragen (VG Bremen, Beschl. v. 14.11.2024 – 5 V 2891/24 –, juris Rn. 8 \nm.w.N.). \n \nb. Gemessen an diesen Maßstäben ist die örtliche Verlegung des Versammlungsorts \nvoraussichtlich rechtswidrig. Die Antragsgegnerin hat diese im Wesentlichen mit den \nBelangen der umliegenden Einzelhandels- und Gastronomiebetriebe begründet. Im \nunmittelbaren Umfeld des Oktogons befänden sich mehrere Restaurants, die auf die \nBewirtung ihrer Gäste im Außenbereich angewiesen seien. Bei einer dreistündigen \nVersammlung zur Hauptgeschäftszeit käme es zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung \ndes Geschäftsbetriebs. Diese ergebe sich insbesondere durch eine Einschränkung der \nSichtbarkeit, Erreichbarkeit und Nutzbarkeit der Außensitzbereiche der Restaurants. In der \nLLOYD \nPASSAGE, \ndie \nMerkmale \neines \nEinkaufszentrums \naufweise, \nseien \nGeschäftsbetreibende, Kund:innen und Dritte aufgrund der baulichen und räumlichen \nGegebenheiten auch in einem höheren Maß mit akustischen und visuellen Immissionen \nvon Versammlungen konfrontiert als an anderen innerstädtischen Standorten. \n \nAuf diesen Zweck gestützt stellt sich die streitgegenständliche Verlegung des \nVersammlungsorts als unverhältnismäßig dar. Die Antragsgegnerin hat zwar zutreffend \nerkannt, dass dem Interesse des Antragstellers grundsätzlich schützenswerte \nRechtspositionen, namentlich die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der \nanliegenden Gewerbetreibenden sowie die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 \nAbs. 1 GG) der Passanten und potentieller Kunden gegenübersteht. Sie hat deren \nInteressen gegenüber den Interessen des Antragstellers jedoch überbewertet. Bei den von \nder Versammlung konkret zu erwartenden Beeinträchtigungen für den üblichen \nGeschäftsbetrieb in der LLOYD PASSAGE handelt es sich nicht um unzumutbare \nBeeinträchtigungen, sondern um bloße versammlungstypische Belästigungen, die im \nhiesigen Einzelfall hinzunehmen sind. Dies ergibt sich aus der Gesamtschau der \nangemeldeten Versammlung unter Berücksichtigung der – gerichtsbekannten – \nÖrtlichkeiten: \n \nDas „Oktogon“ stellt den zentralen Mittelpunkt der LLOYD PASSAGE dar. Es weist eine \ngroßzügige Gestaltung auf, wobei auf dessen südwestlicher Seite auch keine Eingänge zu \n(Gastronomie-)Betrieben o.Ä. liegen. Dafür, dass eine aus zehn Teilnehmenden \nbestehende Versammlung an diesem Ort die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder \ndie Rechte von Passanten unzumutbar beeinträchtigt, die der Versammlung ohne Weiteres \n(z.B. an den Rändern des Oktogons außerhalb der dortigen Säulen) ausweichen können, \n\n5 \n \nist nichts dargelegt. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, dass die Sichtbarkeit oder Erreichbarkeit \nder angrenzenden Ladengeschäfte ernstlich beeinträchtigt wäre. \n \nAuch für die Gewerbetreibenden, insbesondere die Betreiber des Schnellrestaurants (an \nder Nord-Ost-Seite des Oktogons) sowie des (östlich an das Oktogon angrenzenden) \nFischrestaurants stellt sich die Durchführung der Versammlung ebenfalls noch als \nhinzunehmende Belästigung dar. Zunächst ist dabei im Grundsatz zu berücksichtigen, \ndass Anlieger öffentlicher Straßen deren Nutzung auch zu Versammlungszwecken \nhinzunehmen haben. Auch im Einzelfall ergibt sich hier keine Überschreitung des \nZumutbaren. Für das Fischrestaurant ist eine solche Beeinträchtigung nicht zu sehen. Der \nAußer-Haus-Verkauf dürfte durch die Versammlung allenfalls geringfügig berührt sein. Der \nweit überwiegende Teil der Sitzgelegenheiten, die sich zu einem Großteil westlich des \neigentlichen Ladengeschäfts befinden, wird durch die im Oktogon stattfindende \nVersammlung nicht nennenswert tangiert. Auch für das Schnellrestaurant, das ohnehin nur \nüber wenige Sitzgelegenheiten verfügt und überwiegend Umsätze durch Außer-Haus-\nVerkauf generieren dürfte, ist angesichts der Größe des Oktogons und der Versammlung \neine über das Maß des Zumutbaren hinausgehende Beeinträchtigung nicht erkennbar. \nSoweit sich die von der Antragsgegnerin angehörte „Interessengemeinschaft LLOYD \nPASSAGE GbR“ im Übrigen auch mit der „Grundbotschaft“ der Versammlung \nauseinandersetzt und insoweit von einer geschäftsschädigenden Wirkung ausgeht, stellt \ndies im Übrigen keinen berücksichtigungsfähigen Belang dar; weder Betreiber noch \nKunden von nicht-veganen Restaurants haben ein Recht darauf, im öffentlichen Raum von \nInhalten einer Demonstration für Tierrechte verschont zu bleiben. \n \nDahinstehen kann schließlich, ob die Abwägung bei einer längeren Dauer der \nVersammlung (oder regelmäßig wiederkehrenden Versammlungen an derselben \nÖrtlichkeit und während der Hauptgeschäftszeiten) anders ausfallen würde; hier bleibt es \nbei einer einmaligen, kleinen und damit im konkreten Einzelfall von den Anliegern \nhinzunehmenden Versammlung. \n \n3. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes \nfolgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 45.2.2.und 1.5 Satz 2 des \nStreitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 und berücksichtigt, dass die \ngerichtliche Entscheidung die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt; eine \nHalbierung des Regelstreitwertes war daher nicht angezeigt. \n\n6 \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs \nMonaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das \nVerfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \n \nHinweis \n \nDie Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des \nBeschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die \nBeschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig \ngeworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn \nder \nWert \ndes \nBeschwerdegegenstandes \n200,00 Euro \nübersteigt \noder \ndas \nVerwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nDr. Jörgensen \nKaysers \nHoffer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364708","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-02-13/5-v-364-26","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364708","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364708","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-02-13/5-v-364-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364708","retrieved":"2026-07-09 04:52:27.860133+00:00"}}