{"status":"available","doknr":"OLD364707","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-02-13","aktenzeichen":"1 K 2780/25","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n1 K 2780/25 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch die \nVizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes, den Richter am Verwaltungsgericht \nMüller und die Richterin Dr. Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richterinnen de Crignis und \nMelzer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2026 für Recht erkannt: \nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 4.2.2025 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.6.2025 verpflichtet, \ndem Kläger einen weiteren Wiederholungsversuch des mündlichen \nTeils der staatlichen Prüfung zum Pflegefachmann zu gewähren. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. \nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. \nBeglaubigte Abschrift\n\n2 \n \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich gegen die Mitteilung des Nichtbestehens der staatlichen Prüfung \nfür Pflegefachfrauen, Pflegefachmänner und Pflegefachpersonen. \n \nDer Kläger nahm im Herbst 2024 an der Abschlussprüfung an der Pflegeschule \n \n– staatliche Prüfung für \nPflegefachfrauen, Pflegefachmänner und Pflegefachpersonen – teil. Er erzielte folgende \nErgebnisse: \n- \nErster Themenbereich der schriftlichen Abschlussprüfung: „ausreichend“ (4). \n- \nZweiter Themenbereich der schriftlichen Abschlussprüfung: „mangelhaft“ (5). \n- \nDritter Themenbereich der schriftlichen Abschlussprüfung: „ausreichend“ (4). \n- \nPraktischer Teil der Abschlussprüfung: „befriedigend“ (3). \n- \nMündlicher Teil der Abschlussprüfung: „mangelhaft“ (5). \n \nDamit war die Prüfung nicht bestanden. Der Kläger wurde mit Bescheid vom 28.10.2024 \nzur Wiederholungsprüfung zugelassen; die schriftliche Prüfung Teil 2 fand am 2.11.2024 \nund die mündliche Prüfung am 10.12.2024 statt. Die mündliche Prüfung wurde von den \nFachprüferinnen Frau \n und Frau \n abgenommen, an der Prüfung nahm \nzudem die Schulleiterin der \n, Frau \n, teil. Der Kläger erzielte in der \nWiederholungsprüfung folgende Ergebnisse: \n- \nZweiter Themenbereich der schriftlichen Abschlussprüfung: „befriedigend“ (3). \n- \nMündlicher Teil der Wiederholungsprüfung: „ungenügend“ (6). \n \nMit Bescheid vom 4.2.2025, zugestellt am 15.2.2025, teilte die Prüfungsvorsitzende dem \nKläger mit, dass er den mündlichen Teil der Prüfung zum Pflegefachmann wiederholt nicht \nbestanden habe und damit die staatliche Prüfung insgesamt nicht bestanden sei. Die \nAusbildung sei für ihn beendet. Der Kläger legte am 10.3.2025 Widerspruch ein und \nbeantragte, die mündliche Prüfung vom 10.12.2024 neu zu bewerten, hilfsweise ihm eine \nweitere Wiederholung zu gewähren. Zur Begründung wurde ausgeführt, er habe im Verlauf \nseiner Ausbildung und in den praktischen und schriftlichen Prüfungsteilen gezeigt, dass er \nüber ausreichende Fachkenntnisse verfüge. Die Bewertung der mündlichen Prüfung sei \ndaher nicht nachzuvollziehen, zumal er sich in der Wiederholungsprüfung nochmals um \neine Note verschlechtert habe. Die Notenvergabe sei nicht hinreichend begründet. Frau \n habe im Rahmen der mündlichen Prüfung prüfungsrelevante Fragen gestellt, \nsie habe an der Prüfung jedoch nicht als Fachprüferin teilgenommen. Der \nNotenfindungsbogen sei nicht vollständig, zudem sei nicht verständlich, dass beide \nFachprüferinnen exakt die gleichen Teilpunkte vergeben hätten. Es sei zu bezweifeln, dass \nder Prüfungsausschuss ordnungsgemäß gebildet worden sei. Schließlich gebe es \n\n3 \n \nAnhaltspunkte dafür, dass die Fachprüferin \n befangen gewesen sei. Mit \nSchriftsatz vom 2.6.2025 wurde zur Besorgnis der Befangenheit der Prüferin \n \nweiter ausgeführt. Die Prüferinnen \n und \n gaben hierzu eine gemeinsame \nStellungnahme ab. Mit Bescheid vom 19.6.2025, zugestellt am 3.7.2025, wies die \nSenatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz den Widerspruch zurück. Der \nKläger habe zu möglichen Bewertungsfehlern nicht substantiiert vorgetragen. Einzelne \npositive Elemente von geringfügiger Bedeutung stünden einer Bewertung mit \n„ungenügend“ nicht entgegen. Die Begründung der Note liege in den ausdifferenzierten \nProtokollen der mündlichen Prüfung; aus diesen ergebe sich auch, dass beide \nFachprüferinnen selbständig und eigenverantwortliche Notizen zu den jeweiligen \nPrüfungsfragen notiert hätten. Eine vermeintliche Befangenheit von Frau \n sei \nnicht rechtzeitig gerügt worden, der Kläger sei mit diesem Vortrag daher präkludiert. Es sei \nnicht unzulässig, dass Frau \n als Schulleiterin an der Prüfung teilgenommen \noder sich eigene Notizen gemacht habe. Anhaltspunkte dafür, dass sie prüfungsrelevante \nFragen gestellt oder im Nachhinein Einfluss auf das Prüfungsgeschehen genommen habe, \nseien nicht ersichtlich. Unter dem 15.7.2025 hat Frau\n zu den Befangenheits-\nVorwürfen des Klägers Stellung genommen, insoweit wird auf die Behördenakte \nverwiesen. \n \nDer Kläger hat am 4.8.2025, einem Montag, Klage erhoben. Er trägt vor, es bestünden \nerhebliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Prüferin Frau\nund diese \nhabe er bereits vor der mündlichen Prüfung bei der Schulleitung angezeigt. Zudem habe \ner erfahren, dass Mitprüflinge wesentlich leichtere und weniger komplexe Fragen erhalten \nhätten. Weiter werde geltend gemacht, dass die mündliche Prüfung unter erheblich \nbeeinträchtigenden äußeren Umständen durchgeführt worden sei. Der Prüfungsraum habe \nsich unmittelbar an einer stark befahrenen Hauptstraße befunden, zudem hätten während \nder Prüfungszeit Bauarbeiten stattgefunden. Zu rügen sei auch, dass die Schulleiterin, die \nnicht als Fachprüferin eingesetzt gewesen sei, im Rahmen der mündlichen Prüfung \nprüfungsrelevante \nFachfragen \ngestellt \nund \ndamit \nfaktisch \nEinfluss \nauf \ndie \nLeistungsdarstellung des Klägers genommen habe. Sie sei auch während der Beratung \nder Prüfungskommission anwesend gewesen. Unmittelbar nach der Prüfung habe die \nSchulleiterin den Kläger gefragt, welches Thema er gezogen habe und geäußert, er hätte \nsich besser für das andere Beispiel entscheiden sollen, da er „so nicht bestanden“ habe. \nDem Kläger seien am Prüfungstag lediglich sechs Umschläge zur Auswahl vorgelegt \nworden, obwohl nach der Prüfungsordnung zwölf Fallbeispiele vorgesehen seien. Die \nBewertung der Prüfungsleistung sei fehlerhaft. Nach den vorliegenden Unterlagen sei die \nBewertung nicht nachvollziehbar, auch sei unklar, wie es bei zwei Fachprüferinnen drei \nBewertungsbögen geben könne. Mangels nachvollziehbarer Bewertungsbegründung \n\n4 \n \nkönne dem Kläger nicht vorgeworfen werden, seine inhaltlichen Bewertungsrügen seien \nunsubstantiiert. Jedenfalls erschließe sich die Vergabe gerade der Note „ungenügend“ \nnicht. Die Protokolle dokumentierten, dass der Kläger in sämtlichen Prüfungsteilen \nsubstanzielle und richtige Antworten gegeben habe. \n \nDer Kläger beantragt, \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4.2.2025 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides \nvom \n19.6.2025 \nzu \nverpflichten, \ndie \nWiederholungsprüfung des mündlichen Teis der staatlichen Prüfung des Klägers \nzum Pflegefachmann zu wiederholen. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nSie trägt vor, hinsichtlich der Befangenheitsrüge gegen die Prüferin \nsei der \nKläger präkludiert. Frau\nhabe in ihrer Rolle als Schulleiterin keine Nachfragen \ngestellt. Das eigenständige Anfertigen von Notizen sei nicht unzulässig; für eine \nEinflussnahme auf die Fachprüferinnen gebe es keine Hinweise. Es sei zutreffend, dass \nFrau Bleckwedel nach der Prüfung gefragt habe, welche Themen zur Wahl gestanden \nhätten. Dies könne jedoch keinen Einfluss auf die Prüfungsentscheidung gehabt haben. \nHinsichtlich der gerügten äußeren Störungen sei eine Präklusion eingetreten. Die Auswahl \nder Prüfungsvorschläge sei ordnungsgemäß erfolgt. Es sei nicht ersichtlich, auf welcher \nGrundlage dem Kläger zwölf Aufgabenvorschläge hätten unterbreitet werden müssen. Die \nVorgaben des Bremischen Handbuchs der Pflegeausbildung seien eingehalten worden. \nSchließlich erwiesen sich die Bewertungsbögen als ausreichende Bewertungsgrundlage. \n \nDas Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung ergänzend zum Sachverhalt \nangehört und Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeuginnen \n und \n. \nHinsichtlich \ndes \nErgebnisses \nder \nBeweisaufnahme \nwird \nauf \ndie \nSitzungsniederschrift vom 13.2.2026 verwiesen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \nDie Klage ist zulässig und begründet. \n \n\n5 \n \nDer Kläger hat Anspruch auf eine weitere Wiederholung des mündlichen Teils seiner \nPrüfung zum Pflegefachmann. Die Durchführung der mündlichen Prüfung am 10.12.2024 \nerfolgte unter Verstoß gegen prüfungsrechtliche Vorgaben. Diese Fehler können nur durch \neine Wiederholung der Prüfung geheilt werden. Schließlich bietet eine Wiederholung der \nmündlichen Prüfung dem Kläger die Möglichkeit, die staatliche Prüfung insgesamt mit \nErfolg abzuschließen. Die streitgegenständlichen Bescheide erweisen sich daher als \nrechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. \n \n1. \nGemäß § 9 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) \numfasst die staatliche Prüfung für die Ausbildung jeweils einen schriftlichen, einen \nmündlichen und einen praktischen Teil. Die zu prüfende Person legt den schriftlichen und \nmündlichen Teil der Prüfung bei der Pflegeschule ab, an der sie die Ausbildung abschließt. \nDer praktische Teil der Prüfung wird in der Regel in der Einrichtung abgelegt, in der der \nVertiefungseinsatz durchgeführt wurde. Der Kläger hat den schriftlichen und den \npraktischen Prüfungsteil bestanden; das Nichtbestehen der staatlichen Prüfung resultierte \nallein aus dem Ergebnis der auch in der Wiederholung nicht bestandenen mündlichen \nPrüfung. \n \n2. \nDie Anwesenheit von Frau \n am 10.12.2024 während der mündlichen Prüfung \nund während des anschließenden Zeitraumes, in dem die Prüferinnen die Leistungen des \nKlägers bewerteten, verbunden mit dem Umstand, dass Frau \n auf dem auch \nvon den Prüferinnen benutzten Bewertungsbogen ein Protokoll anfertigte, welches auch \nbewertende Aussagen enthielt, beinhaltet in der Gesamtschau einen beachtlichen \nVerfahrensmangel der Prüfung. \n \na) \nDie Anwesenheit von Frau \n während der Phase der Leistungsermittlung des \nKlägers stellte keinen beachtlichen Verfahrensfehler dar. Nach dem Ergebnis der \nBeweisaufnahme nahm sie die Funktion einer Protokollführerin wahr (aa)), dies war nach \nder Prüfungsordnung zwar nicht vorgesehen, stellte aber jedenfalls keinen erheblichen \nVerfahrensmangel dar (bb)). \n \naa) \nNach den Aussagen der Zeuginnen\n und \n nahm Frau\nals \nProtokollführerin an der mündlichen Prüfung teil. Beide gaben an, es sei an der \n \nüblich, dass neben den Fachprüfern auch ein Protokollführer an der mündlichen Prüfung \n\n6 \n \nteilnimmt. Über die Besetzung der Prüfer und auch über die Person des Protokollführers \nwürden die Prüflinge vorab informiert; dies sei auch im Fall des Klägers erfolgt. Die \nKammer sieht keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln. \n \nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte die Kammer nicht feststellen, dass Frau \ndarüber hinaus auf den Verlauf der mündlichen Prüfung – etwa durch eigene \nFachfragen – Einfluss genommen hat. Der Kläger gab zwar an, alle drei anwesenden \nPersonen hätten Fragen gestellt, er konnte sich aber an keine konkrete Frage erinnern. \nDemgegenüber wusste er noch, dass Frau \nihn nach der Prüfung gefragt hatte, \nwarum er nicht die andere Aufgabenstellung gewählt hatte; diese Erinnerung wurde auch \nvon den Zeuginnen \n und \n bestätigt. Zudem konnte für ihn der \nEindruck eines gemeinsamen Prüfungsgespräches schon allein dadurch entstehen, dass \nFrau \n mit den beiden Prüferinnen an einem Tisch saß. Auch im Verwaltungs- \nund Gerichtsverfahren waren keine konkreten Fachfragen durch Frau \nbenannt \nworden. Die Zeugin \n war sich sicher, dass Frau \n keine Fragen \ngestellt hatte. Es sei immer so, dass nur die Prüfer Fragen gestellt hätten. Die Zeugin \n gab an, sie stelle in der Regel keine Fragen, wenn sie als Protokollantin tätig \nsei. \n \nbb) \nDie Prüfungsordnung enthält keine normative Grundlage für die Teilnahme einer \nProtokollführerin. Gemäß § 15 Abs. 4 PflAPrV wird die mündliche Prüfung von zwei \nFachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und benotet. Daneben ist gemäß § 10 \nAbs. 4 Satz 1 PflAPrV die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses berechtigt, an \nallen Teilen der Prüfung teilzunehmen. Vorsitzende des Prüfungsausschusses war Frau \nPurnhagen. Diese hätte gemäß § 15 Abs. 8 PflAPrV mit Zustimmung des Klägers \nzusätzlich die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern gestatten können. \n \nDie Kammer lässt es dahingestellt, ob bereits die Teilnahme einer Protokollführerin ohne \nentsprechende normative Grundlage in der Prüfungsordnung bzw. ohne ausdrückliche \nZustimmung des Prüflings nach § 15 Abs. 8 PflAPrV einen Verfahrensfehler darstellt. \nGegen die Annahme eines Verfahrensfehlers aufgrund der bloßen Anwesenheit einer \nProtokollführerin dürfte vorliegend sprechen, dass die Prüflinge laut der Aussage der \nZeugin Bleckwedel zuvor auf die Anwesenheit der Protokollführerin hingewiesen worden \nsind \nund \ndas \nFühren \neines \nVerlaufsprotokolls \nes \nermöglichen \nkann, \ndas \nPrüfungsgeschehen nachträglich aufzuklären und damit der Durchsetzung des \nGrundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und der Rechtsschutzgarantie aus \nArt. 19 Abs. 4 GG dient (vgl. dazu OVG Hamburg, B. v. 23.4.2007, 3 Bs 333/06, juris Rdnr. \n\n7 \n \n9). Zudem geht die Prüfungsordnung in § 10 Abs. 4 PflAPrV von der \nAnwesenheitsmöglichkeit der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aus und sieht damit \ngerade keine Reduzierung auf maximal zwei anwesende Personen vor. \n \nAber auch wenn man von dem Vorliegen eines Verfahrensfehlers allein bei Anwesenheit \neiner Protokollführerin ausginge, wäre dieser nicht prüfungsrechtlich erheblich. Ein \nbeachtlicher \nVerfahrensfehler \nliegt \nnach \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts nur dann vor, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass \ner sich auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.5.1999, Buchholz \n421.0 Prüfungswesen Nr. 395 S. 3, 15 f.; Urt. v. 12.11.1997, BVerwGE Bd. 105 S. 328, \n330; Urt. v. 11.11.1998, BVerwGE Bd. 107 S. 363, 366). Allein die bloße Anwesenheit einer \nweiteren Person während der Prüfung begründet für sich genommen keine \nBeeinträchtigung des Prüflings, solange diese Person nicht aktiv in die Prüfung eingreift \noder diese stört (vgl. OVG Hamburg, B. v. 23.4.2007, 3 Bs 333/06, juris, Rdnr. 11). \n \nb) \nDemgegenüber stellte die Anwesenheit von Frau \n während des Zeitraums, in \ndem die Prüferinnen die Leistungen des Klägers benoteten, vorliegend einen erheblichen \nVerfahrensverstoß dar. \n \nBei der Anwesenheit von Personen, die der Prüfungskommission nicht angehören, ist zu \nunterscheiden zwischen der Phase der Leistungsermittlung und der nachfolgenden \nBeratung (Fischer/Jeremias/Dieterich PrüfungsR/Jeremias, 9. Aufl. 2026, Rn. 452, beck-\nonline). Zur Beratung einer Prüfungskommission über das Prüfungsergebnis sind andere \nPersonen in der Regel nicht zugelassen, selbst wenn sie sich an der Beratung (scheinbar) \nnicht aktiv beteiligen. Denn bereits die Anwesenheit Dritter kann dazu führen, dass eine \nPrüfungskommission nicht mehr unbefangen über das Ergebnis der Prüfung diskutiert; \nauch kann nicht ausgeschlossen werden, dass Mimik und Gesten des Dritten Einfluss auf \ndie \nEntscheidung \nder \nKommission \nhaben \n(Fischer/Jeremias/Dieterich \nPrüfungsR/Jeremias, 9. Aufl. 2026, Rn. 452, beck-online, m.w.N.). Dies gilt nicht in Fällen, \nin denen eine Beratung einer Prüfungskommission nicht vorgesehen ist, etwa weil ein \nEinzelprüfer tätig ist (vgl. BVerwG, B. v. 11.6.2024, 6 B 1.24, juris, Rdnr. 18). \n \nZur Überzeugung der Kammer bestehen erhebliche Hinweise dafür, dass Frau \n \nauf die Bewertung durch die beiden Fachprüferinnen Einfluss genommen hat. Dabei geht \ndie Kammer davon aus, dass sowohl die Fachprüferinnen als auch Frau \nsich \njeweils ihrer Rolle bewusst waren und diese auch entsprechend – also als Prüferin bzw. \nals unterstützende Protokollführerin – wahrnehmen wollten. Dennoch ergeben sich \n\n8 \n \nvielfältige Hinweise auf Einflussmöglichkeiten durch Frau \n. In der mündlichen \nVerhandlung gab sie an, durch die Beiziehung einer Protokollführung werde das Vier-\nAugen-Prinzip quasi zu einem Sechs-Augen-Prinzip aufgestockt. Bereits diese Aussage \nlässt darauf schließen, dass sich Frau \n ihrer Einflussmöglichkeiten bewusst \nwar, wobei zu berücksichtigen ist, dass Frau \n als Schulleiterin auch die \nVorgesetzte der Fachprüferinnen war. Eine besondere Stellung der Protokollantin ergibt \nsich auch aus dem Umstand, dass nach Auskunft der Zeugin \n nur \nprüfungsberechtigte Personen hierfür eingesetzt wurden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb \neine Protokollantin bzw. ein Protokollant die Qualifikation als Fachprüferin bzw. Fachprüfer \nhaben muss, wenn diese Person keinerlei Einfluss auf die abschließende Bewertung \nhaben soll. Eine nicht nur untergeordnete Funktion ergab sich zudem bereits aus der \nSitzordnung: Frau \n saß mit den Fachprüferinnen am gleichen Tisch und musste \nvom Kläger als Teil der Prüfungskommission wahrgenommen werden. Zudem wurde für \ndas Protokoll der Bewertungsbogen der Prüferinnen genutzt. Frau \n notierte hier \nnicht nur Antworten des Klägers, sondern ihre Mitschrift enthält auch Bewertungen der \nLeistungen des Klägers (Bl. 10: „rechtliches Wissen zum großen Teil nicht vorhanden“; Bl. \n12: „wenig Fachwissen“, „Azubi muss sehr stark durch die Prüfung geführt werden“, Bl. 15: \n„Pro- und Contraargumente kommen schleppend“); auf Bl. 22 notierte sie unter der Rubrik \n„Begründung/bewertete Zusammenfassung des Prüfungsverlaufs“: „Der Azubi kann die \nAufgaben nur mangelhaft beantworten. Vor allem im dialogischen Teil fehlt das \nGrundlagenwissen im Bereich Recht, KHL und Ernährung“. Schließlich kreuzte sie auf Bl. 5 \nihrer Mitschrift die Bewertung mit einem Punkt an. Im Anschluss an die Prüfung selbst blieb \nFrau \nim Raum, als die Prüferinnen ihre Punktevergaben überdachten. Frau \n selbst nannte diesen Zeitraum in ihrer Zeugenaussage „Nachbesprechung“. \nSie gab an, die Prüferinnen hätten keinen Einblick in ihre im Protokoll vermerkten \nBewertungen, sie habe nur auf Nachfrage Auskunft zu den von ihr protokollierten \nAntworten des Klägers gegeben und keine eigene Einschätzung der Leistungen des \nKlägers abgegeben. Die Zeugin\n gab an, sie und Frau \nhätten nach dem \nEnde der Prüfung jeweils getrennt die Punkte im Bewertungsbogen vergeben. Danach \nhätten sie ihre Ergebnisse abgeglichen. Bei Nachfragen hätten sie sich an die \nProtokollführerin gewendet. Aufgrund der im Protokoll vorhandenen Bewertungen \nerscheint es für die Kammer jedoch nicht überzeugend, dass die Einschätzungen der Frau \n zu den Leistungen des Klägers nicht auf die eine oder andere Weise für die \nPrüferinnen erkennbar waren und diese dann auch – zumindest unbewusst – bei der \nPunktevergabe beeinflussen konnten. \n \nDie Prozessbevollmächtigte der Beklagten führte in der mündlichen Verhandlung aus, eine \nAufgabe des Protokolls sei es auch, als Grundlage für die Bearbeitung eines möglichen \n\n9 \n \nWiderspruchs zu dienen. Auch insoweit konnten daher die im Protokoll von Frau \n vermerkten Bewertungen Einfluss auf die letztendliche Bewertung der Prüfung \ndes Klägers nehmen. \n \n3. \nWegen des beachtlichen Verfahrensfehlers ist der mündliche Teil der staatlichen Prüfung \ndes Klägers zur Pflegefachkraft zu wiederholen. Zwar ist ein Verfahrensfehler in einer \nPrüfung, der nicht die Leistungsermittlung selbst betrifft, grundsätzlich durch eine erneute \nBeratung und Bewertung durch die zuständigen Prüfer zu beheben. Dies setzt allerdings \nvoraus, dass eine bewertungsfähige Leistung (noch) vorliegt. Bei mündlichen Prüfungen, \nbei denen kein Wortprotokoll geführt wurde, ist dies nach gewisser Zeit wegen der zu \nunterstellenden verblassten Erinnerung der Prüfer nicht mehr der Fall, eine Neubewertung \nder Prüfung ist daher nicht mehr möglich (Fischer/Jeremias/Dieterich PrüfungsR/Jeremias, \n9. Aufl. 2026, Rdnr. 509 m.w.N.). Diese Einschätzung wird durch die Zeugenaussage von \nFrau \n unterstrichen. Es wurde deutlich, dass diese sich nicht mehr an sämtliche \nEinzelheiten der Prüfung und der Fragestellung erinnern konnte. \n \n4. \nDie Kammer lässt die Frage einer möglichen Befangenheit der Prüferin \n \ndahingestellt. Denn nach Angaben der Beklagten ist Frau \n zwischenzeitlich nicht \nmehr bei der \nbeschäftigt und kommt damit als Fachprüferin für eine \nWiederholungsprüfung nicht mehr in Betracht. Aus diesem Grunde ist der vom Kläger \nerhobene Vorwurf der Befangenheit von Frau \n für den ihm zu gewährenden \nRechtsschutz nicht mehr relevant. \n \n5. \nWegen des festgestellten beachtlichen Verfahrensfehlers ist eine Entscheidung zu den \nweiteren Rügen des Klägers nicht erforderlich. Die Kammer weist jedoch ergänzend auf \nfolgende Gesichtspunkte hin: \n \nDie Praxis einer „Nachberatung“ der Prüfer nach der mündlichen Prüfung dürfte der \nPrüfungsordnung widersprechen. Denn nach § 15 Abs. 5 Satz 1 PflAPrV wird die Note der \nmündlichen Prüfung aus dem arithmetischen Mittel der von den Fachprüferinnen bzw. \nFachprüfern vergebenen Einzelnoten gebildet. Sieht die Prüfungsordnung vor, dass jeder \nPrüfer (nach Bewertung) benotet und sodann das arithmetische Mittel beider Noten \ngebildet \nwird, \nist \neine \nBeratung \nzwischen \nden \nPrüfern \nnicht \nzulässig \n(Fischer/Jeremias/Dieterich PrüfungsR/Fischer, 9. Aufl. 2026, Rn. 604, beck-online). \n \n\n10 \n \nDie Kammer hat keine rechtlichen Bedenken gegen die von der \n gewählte Form \ndes Protokolls. Gemäß § 18 PflAPrV ist zur mündlichen Prüfung lediglich ein Protokoll zu \nfertigen, aus dem Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung und etwa vorkommende \nUnregelmäßigkeit hervorgehen. Vor diesem Hintergrund erscheinen die vorliegenden \nBewertungsbögen mit den Anmerkungen der Prüferinnen ausreichend, um die Leistungen \nin der mündlichen Prüfung zu dokumentieren und zu belegen. Eine Nachvollziehbarkeit der \nNote ergibt sich insbesondere aus den unterschiedlichen Punktevergaben zu offenen, \nhalboffenen und engen Aufgabenstellungen. \n \nSchließlich vermag die Kammer auch keinen Fehler in der geänderten Praxis der \nBeklagten zu sehen, nach der den Prüflingen nunmehr nicht mehr 12 Umschläge mit \nPrüfungssettings zur Auswahl gegeben werden, von denen sie zwei ziehen, diese dann \ndurchsehen und sich für ein Thema entscheiden können. Soweit den Prüflingen nunmehr \ngleich die zwei Settings vorgelegt werden, zwischen denen sie sich entscheiden können, \nliegt kein relevanter Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit vor. \nEntscheidend ist, dass die Prüflinge nach wie vor die Möglichkeit haben, sich zwischen \nzwei konkreten Prüfungssettings zu entscheiden. Der Prüfungsstoff ergibt sich aus §§ 9 \nAbs. 2, 15 Abs. 1 und 2 PflAPrV. \n \n6. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 Satz 2 ZPO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n\n11 \n \ngez. Dr. Benjes \ngez. Müller \ngez. Dr. Schmidt \n \n \nBeglaubigt:\nBremen, 26.02.2026\nPfeng\nJustizsekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364707","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-02-13/1-k-2780-25","cited_norms":[{"jurabk":"PflAPrV","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":5},{"jurabk":"PflAPrV","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"PflAPrV","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"PflAPrV","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364707","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364707","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-02-13/1-k-2780-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364707","retrieved":"2026-07-09 04:52:27.833089+00:00"}}