{"status":"available","doknr":"OLD364706","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-02-16","aktenzeichen":"3 K 1854/24","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n3 K 1854/24 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n– Klägerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend \nund Integration, \nBahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den \nVorsitzenden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht \nDr. \nKiesow, \ndie \nRichterin \nam \nVerwaltungsgericht Dr. Weidemann und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder \nsowie die ehrenamtliche Richterin Jütte und den ehrenamtlichen Richter Munzert aufgrund \nder mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2026 für Recht erkannt: \nSoweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren \neingestellt. \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\n2 \n \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \ngez. Dr. Kiesow \ngez. Dr. Weidemann \ngez. Schröder \n \nTatbestand \nDie Klägerin begehrt zuletzt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet war, ihr eine \nErlaubnis gem. § 45 SGB VIII zu erteilen. \n \nMit Schreiben vom 27.07.2023 beantragte die Klägerin bei der Senatorin für Soziales, \nJugend, Integration und Sport die Erteilung einer Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII \nfür eine „1zu1 Projektstelle“ unter der Anschrift A\n. \n \nNach umfangreicher schriftlicher Korrespondenz zwischen den Beteiligten, insbesondere \nzur zwischen den Beteiligten streitig gebliebenen Frage der für eine Antragsprüfung im \neinzelnen erforderlichen Unterlagen, hörte das Landesjugendamt der Beklagten die \nKlägerin mit Schreiben vom 08.04.2024 zu einer beabsichtigten Ablehnung des Antrags \nan. \n \nMit E-Mail vom 14.06.2024 übersandte die Klägerin dem Landesjugendamt einen Link auf \neine Internetadresse, unter der diverse weitere von der Klägerin zusammengestellte \nUnterlagen abrufbar waren. \n \nMit Bescheid vom 14.06.2024, versandt an den Bevollmächtigten der Klägerin per beBPo \nam 17.06.2024, lehnte das Landesjugendamt den Antrag der Klägerin vom 27.07.2023 ab. \nDie Klägerin habe am 24.11.2023 ein Konzept und im Januar 2024 ein Leistungsangebot \neingereicht. Seit der Antragsstellung im Juli 2023 sei fortwährend intensiv beraten und über \ndie benötigten Unterlagen informiert worden. Dennoch seien zunächst keine und dann nur \nzögerlich Unterlagen vorgelegt worden. Wiederholt seien Anforderungen als erledigt oder \nnicht erforderlich bezeichnet worden. Die vorgelegten Unterlagen seien weiterhin \nunvollständig. Nach wie vor fehlten erforderliche Angaben zur Quantität der für die \nEinrichtung geplanten Mitarbeitenden, eine förmliche Leistungsbeschreibung für die \ngeplante Einrichtung sowie das daran angepasste Konzept. Durch die verzögerte bzw. \n\n3 \n \nnicht für erforderlich gehaltene Übermittlung angeforderter Unterlagen werde deutlich, dass \nes seitens des Trägers keine vollumfängliche Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der \nBehörde gebe. Das sei ein deutlicher Hinweis auf ein Fehlen der gem. § 45 Abs. 2 Satz 2 \nNr. 1 SGB VIII erforderlichen Trägerzuverlässigkeit. Zudem sei es auch in anderen \nZusammenhängen zu wiederholten und erheblichen Verstößen gegen gesetzliche \nAnforderungen gekommen: Die Klägerin habe zumindest im Jahr 2023 wissentlich \nbetriebserlaubnispflichtige Einrichtungen im Lande \nohne Betriebserlaubnis \nbetrieben. Auch nach der Untersagung mehrerer solcher Betriebe sei wenige Monate \nspäter erneut an einem der untersagten Standorte ein junger Mensch über Tag und Nacht \nbetreut worden. Die Klägerin habe wiederholt fachlich und persönlich ungeeignete \nMitarbeitende bei der Betreuung junger Menschen eingesetzt. In den Einrichtungen ohne \nBetriebserlaubnis seien allein tätige Hilfskräfte angetroffen worden, die sich aufgrund ihres \nVerhaltes als nicht geeignet für die Tätigkeit gezeigt hätten. Ein Mitarbeiter der Klägerin, \nder \nim \nRahmen \neiner \nArbeitnehmerüberlassung \nin \neiner \nKinder- \nund \nJugendhilfeeinrichtung eingesetzt gewesen sei, sei dort wegen eines laufenden Verfahrens \nnach § 72a SGB VIII vom buchenden Träger freigestellt worden. Dieser Mitarbeiter sei \ndurch die Klägerin hiernach erneut in einer Einzelbetreuung eines jungen Menschen \neingesetzt worden. Aufgrund des Verhaltens im Betriebserlaubnisverfahren zum Standort \nA\n und aufgrund der wiederholten und erheblichen Verstöße gegen \ngesetzliche Anforderungen sei die Trägerzuverlässigkeit nicht gegeben. \n \nDie Klägerin hat am 17.07.2024 Klage erhoben. In Bezug auf den Vorwurf der ohne \nErlaubnis betriebenen Einrichtungen sei zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht \ndie aufschiebende Wirkung der gegen die Untersagungsverfügung erhobenen Klage \nwiederhergestellt habe und die Untersagungsverfügung nie bestandskräftig geworden sei. \nAuch ein rechtmäßiges oder bestandskräftiges Bußgeld sei nie verhängt worden. Die \nBeklagte \nhabe \nsie \nin \nmehreren \nVerfahren \nhinsichtlich \neiner \nbeabsichtigten \nBetriebsuntersagung angehört und habe jeweils feststellen müssen, dass es sich nicht um \nbetriebserlaubnispflichtige Einrichtungen gehandelt habe. Der Vorwurf der Beschäftigung \neines Mitarbeiters, trotz eines laufenden Verfahrens mit Relevanz nach § 72a SGB VIII sei \nnicht plausibilisiert worden. Zudem lägen die Voraussetzungen des § 72a SGB VIII nicht \nvor. Die Regelung finde keine Anwendung auf freie Träger, setze eine rechtskräftige \nVerurteilung \nvoraus \nund \nder \nVorgang \nhabe \nkeine \nRelevanz \nfür \ndas \nBetriebserlaubnisverfahren \nund \ndie \nzu \nprüfenden \nTrägerzuverlässigkeit, \nein \nBeschäftigungsverbot gem. § 48 SGB VIII liege nicht vor. Hinsichtlich des Vorhaltes nicht \nvorliegender Unterlagen blieben die zeitlichen Abläufe unberücksichtigt. Mit E-Mail vom \n14.06.2024, 09:22 Uhr seien sämtliche für das Betriebserlaubnisverfahren notwendigen \nUnterlagen an die Beklagte übersandt worden, indem in der E-Mail ein Link zu einem \n\n4 \n \nonline-Netzlaufwerk genannt worden sei. Dies entspreche dem zwischen den Parteien \ngängigen Verfahren für den Austausch von großen Dateimengen. Insbesondere seien \nsämtliche den Personaleinsatz betreffenden Unterlagen beigefügt gewesen, nämlich ein \nRahmendienstplan, ein Personalerhebungsbogen, das Konzept zur Einarbeitung neuen \nPersonals und außerdem die in 16 Unterordner nach Personen aufgeteilten Nachweise \naller in der geplanten Einrichtung einzusetzenden Mitarbeitenden. Der Bescheid sei dem \nBevollmächtigten der Klägerin ausweislich des Versandprotokolls am darauffolgenden \nMontag um 08:45 Uhr, also fast 72 Stunden nach Bereitstellung aller erforderlicher \nUnterlagen bekanntgegeben worden und weise ohne Berücksichtigung der übersandten \nUnterlagen eine unzutreffende Tatsachengrundlage auf. Zusammenfassend habe die \nKlägerin alle für die Betriebserlaubnis erforderlichen Unterlagen beigebracht und erfülle die \nVoraussetzungen der § 45 Abs. 1 – 3 SGB VIII. In anderen Bundesländern habe sie ihre \nZuverlässigkeit bereits unter Beweis stellen können und Betriebserlaubnisse für den \nBetrieb von Einrichtungen erhalten. Mittlerweile habe der Standort A\n \nnicht mehr weiter angemietet werden können und stehe nicht mehr zur Verfügung. Es \nbestünden jedoch weiterhin die Voraussetzungen für eine Fortsetzung des Verfahrens im \nRahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage. Es bestehe ein Interesse an der \nFeststellung \nder \nRechtswidrigkeit \nder \nAblehnungsentscheidung. \nDieses \nliege \ninsbesondere darin, dass sie im Falle des Obsiegens in Erwägung ziehen könnte, \nSchadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten geltend zu machen (präjudizielle \nWirkung), darüber hinaus sei davon auszugehen, dass im Falle der Erledigungserklärung \ndie Beklagte in künftigen Betriebserlaubnisverfahren ihren bislang unsubstantiierten \nSachvortrag wiederholen werde (Wiederholungsgefahr und Rehabilitationsinteresse). \n \nNachdem die Klägerin den mit Schriftsatz vom 13.02.2026 angekündigten weiteren \nKlageantrag in der mündlichen Verhandlung vor Stellung der Anträge zurückgenommen \nhat, beantragt die Klägerin zuletzt, \nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet gewesen ist, der Klägerin auf ihren \nAntrag vom 27.07.2023 die beantragte Betriebserlaubnis für den Standort A\n \n gemäß § 45 SGB VIII zu erteilen. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nZur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid \nund führt ergänzend an, dass von der Beantragung der Betriebserlaubnis bis zum \nAblehnungsbescheid knapp elf Monate vergangen seien, in denen die Klägerin immer \nwieder ausführlich beraten und zur Übersendung wiederholt konkret benannter Unterlagen \n\n5 \n \naufgefordert worden sei. Die Entscheidung zur Antragsablehnung sei nach Ablauf der \nverlängerten Anhörungsfrist am 13.06.2025 getroffen worden. Die hiernach über einen Link \nzugänglich gemachten Unterlagen seien folgerichtig nicht mehr berücksichtigt worden. Die \nnachträglich übermittelten Personalunterlagen seien für das Betriebserlaubnisverfahren \nauch irrelevant gewesen. Eine namentliche Benennung der Mitarbeiter sei nicht \nerforderlich gewesen, vielmehr hätte der Träger angeben müssen, welche Berufsgruppen \ner in welchem Stundenumfang einsetzen möchte. Dies habe er im Konzept nicht getan und \ndie Leistungsbeschreibung, die eine Möglichkeit zur Konkretisierung gewesen sei, habe er \ntrotz intensiver Begleitung nicht erstellt. Die Richtlinien für den Betrieb von Einrichtungen \nund zur Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in \nEinrichtungen und sonstigen betreuten Wohnformen gemäß §§ 45 bis 48a SGB VIII im \nLande \nseien für das Verwaltungshandeln bindend. Wie im Ablehnungsbescheid \nbeschrieben, fehlten wesentliche erforderliche Unterlagen. Zudem sei das Konzept \nbewertet worden und habe sich als unzureichend dargestellt. Ergänzend sei darauf \nhinzuweisen, dass auf Hinweise Dritter, wie Nachbarn, Vermieter oder der Polizei \nzahlreiche Anhörungen hätten erfolgen müssen. Am 12.08.2024 sei ein Bußgeld nach \n§ 104 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII gegen den Träger verhängt worden. Die in der ohne Erlaubnis \nbetriebenen Einrichtung festgestellte Betreuungssituation sei in einem desolaten Zustand \ngewesen. Das Kind habe zunächst in Obhut genommen werden müssen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \nI. Soweit die Klage in Bezug auf den mit Schriftsatz vom 13.02.2026 angekündigten \nweiteren Klageantrag in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, war \ndas Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). \n \nII. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Die Klage ist bereits unzulässig. \n \n1. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des \n§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. In der vorliegenden Konstellation eines sich vor der \ngerichtlichen Entscheidung erledigenden Verpflichtungsantrags ist eine Umstellung auf \nden Antrag festzustellen, dass die Behörde verpflichtet war, den beantragten \nVerwaltungsakt \nzu \nerteilen, \nals \nFortsetzungsfeststellungsantrag \nentsprechend \n§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, wenn sich der Feststellungsantrag – wie hier – auf die \nRechtslage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (genauer: im Zeitpunkt unmittelbar \n\n6 \n \nvor Eintritt des erledigenden Ereignisses) bezieht (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.12.2014 – 4 C \n33.13, juris Rn. 21). Hierbei handelt es sich auch nicht etwa um eine an den Anforderungen \ndes § 91 VwGO zu messende Klageänderung, sondern eine Einschränkung des \nursprünglichen Klageantrags gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 04.12.2014 – 4 C 33/13, juris Rn. 11). \n \n2. Der hiernach von der Klägerin statthaft begehrten Feststellung einer unmittelbar vor \nEintritt des erledigenden Ereignisses bestehenden Verpflichtung der Beklagten, der \nKlägerin die beantragte Betriebserlaubnis für den Standort A\n gem. § 45 \nSGB VIII zu erteilen, fehlt es allerdings an einem berechtigten Interesse im Sinne des § 113 \nAbs. 1 Satz 4 VwGO. \n \na) Ein berechtigtes Interesse ergibt sich nicht aus der von der Klägerin angeführten \npräjudiziellen Wirkung einer verwaltungsgerichtlichen Sachentscheidung. \n \naa) \nDie \nKlägerin \nhat \ndie \nhierfür \nerforderliche \nernstliche \nAbsicht, \neinen \nSchadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) bei \nden ordentlichen Gerichten geltend zu machen (vgl. Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § \n113 Rn. 114), nicht zur Überzeugung der Kammer dargelegt. Die Klägerin hat \ndiesbezüglich lediglich vorgetragen, dass sie im Falle des Obsiegens in Erwägung ziehen \nkönnte, Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten geltend zu machen. An \nerforderlichen Ausführungen zu konkreten Schadenspositionen sowie annähernden \nAngaben zur Schadenshöhe fehlt es hingegen (vgl. dazu BayVGH, Beschl. v. 23.6.2015 – \n1 ZB 13.92, juris Rn. 5 m.w.N.). \n \nbb) Ein Amtshaftungsprozess erscheint hier zudem als offensichtlich aussichtslos. \n \n(1) Eine Verpflichtung des Staates zum Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der \nAmtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) scheidet mangels Verschuldens des \nAmtsträgers aus, wenn eine Vorschrift, deren Inhalt zweifelhaft sein kann und \nhöchstrichterlich noch nicht geklärt ist, zwar objektiv unrichtig, aber nach sorgfältiger \nPrüfung angewandt wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.06.1962 – II C 15.60, juris Rn. 41). Eine \nsolche sorgfältige Prüfung des § 45 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII lässt sich hier zumindest in \nBezug auf die in dem streitgegenständlichen Bescheid angeführte Erwägung eines \nBetriebs erlaubnispflichtiger Einrichtungen ohne Erlaubnis durch die Klägerin im Jahr 2023 \nannehmen. Es erscheint jedenfalls nicht ganz fernliegend, einen im Sinne von § 45 Abs. 1 \nSatz 1 SGB VIII i.V.m. § 45a SGB VIII formell illegalen Betrieb einer Einrichtung auch \nunabhängig \nvon \nvorläufiger \nVollstreckbarkeit \nund/oder \nBestandskraft \neiner \n\n7 \n \nUntersagungsverfügung anzunehmen. Auch zu den von den Beteiligten diskutierten \npersonellen Voraussetzungen (§ 45 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII), insbesondere dem \nFachkräftegebot, wird von Obergerichten unterschiedliches vertreten (vgl. einerseits OVG \nBerlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.08.2021 – 6 S 18/21, juris Rn. 10 ff.; andererseits OVG \nSchleswig-Holstein, Urt. v. 19.05.2022 – 3 KN 5/17, juris Rn. 210). \n \n(2) Schließlich ist ein Schadensersatzanspruch entsprechend § 839 Abs. 3 BGB von \nvornherein aussichtslos, wenn es der Kläger schuldhaft unterlassen hat, den Schaden \ndurch Gebrauch eines Rechtsmittels – z. B. im Wege vorläufigen Rechtsschutzes – \nabzuwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2016 – 2 C 30/15, juris Rn. 27; \nSchoch/Schneider/Riese, 48. EL Juli 2025, VwGO § 113 Rn. 133). Insoweit war es der \nKlägerin zuzumuten, zumindest den Versuch zu unternehmen, die von ihr begehrte \nBetriebserlaubnis einstweilen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu erstreiten, um \nhierdurch den Eintritt etwaiger Schäden zu verhüten. Ein solches Verfahren wäre auch \nnicht offensichtlich aussichtslos gewesen. \n \nb) Auch die von der Klägerin geltend gemachte Wiederholungsgefahr ist nicht gegeben. \nDie Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt die konkrete Gefahr voraus, dass künftig \nein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen wird. Darüber hinaus müssen die für die \nBeurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen \nunverändert geblieben sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.04.2024 - 6 C 2.22, Rn. 17). An beiden \nVoraussetzungen fehlt es hier. \n \naa) Dabei kann offen bleiben, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass \ndie Klägerin überhaupt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten erneut einen Antrag auf \nErteilung einer Erlaubnis gem. § 45 SGB VIII stellen wird. Dagegen sprechen die von der \nKlägerin in der mündlichen Verhandlung angeführten Schwierigkeiten bei der Gewinnung \nvon geeignetem Personal und Räumlichkeiten sowie die von der Klägerin in der jüngeren \nVergangenheit vermehrt durchgeführten Reiseprojekte. Dafür spricht allerdings die nach \nAngaben der Klägerin in \n erfolgte Verstetigung ursprünglicher Reiseprojekte \nin genehmigungspflichtige Einrichtungen im Sinne des § 45a SGB VIII. \n \nbb) Jedenfalls wäre in einem solchen erneuten Erlaubnisverfahren weder damit zu \nrechnen, dass sich eine im Wesentlichen unveränderte Sachlage ergeben würde noch \nkann angenommen werden, dass ein erneutes Erlaubnisverfahren mit einem dem \nstreitgegenständlichen gleichartigen Ablehnungsbescheid abgeschlossen würde. \n \n\n8 \n \nGegenstand eines erneuten Erlaubnisverfahrens wäre eine andere Einrichtung als das \nstreitgegenständliche Vorhaben. Das Prüfungsprogramm der Beklagten würde sich mit \nBlick auf § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII also auf veränderte räumliche, fachliche, \npersonelle und konzeptionelle Umstände, mithin einen neuen Sachverhalt, beziehen. Auch \ndie hier verneinte Trägerzuverlässigkeit wäre unter Berücksichtigung des dann \nvorliegenden Sachverhalts neu zu bewerten. Dass die Beklagte eine solche neue Prüfung \nder Trägerzuverlässigkeit vornehmen und insoweit „von Null“ anfangen würde, hat sie in \nder mündlichen Verhandlung erklärt. \n \nIn dem vorliegenden Ablehnungsbescheid wird zusammenfassend ausgeführt, dass \naufgrund des Verhaltens der Klägerin im Betriebserlaubnisverfahren zum Standort A\n \n und aufgrund der Kenntnisse über wiederholte und erhebliche Verstöße \ngegen gesetzliche Anforderungen die Trägerzuverlässigkeit nicht gegeben sei. Damit \nwerden für den Schluss auf die Unzuverlässigkeit zwei Gründe kumulativ herangezogen. \nInsoweit ist weder hinreichend konkret zu erwarten, dass das Verhalten der Klägerin im \nBetriebserlaubnisverfahren zum Standort A\nauch in einem neuen \nErlaubnisverfahren wieder berücksichtigt werden würde (vergleichbarer Verwaltungsakt) \nnoch, dass sich die Beteiligten in einem neuen Erlaubnisverfahren wieder in einer im \nWesentlichen vergleichbaren Weise verhalten würden (im Wesentlichen unveränderte \nUmstände). Im Rahmen des vorliegenden Betriebserlaubnisverfahrens ergaben sich \nneben grundsätzlichen Fragen, wie beispielsweise der Pflicht zur Vorlage einer \nLeistungsbeschreibung, auch solche, die sich in einem neuen Genehmigungsverfahren \nnicht erneut stellen würden, wie beispielsweise diejenige einer Pflicht zur Berücksichtigung \nvon mittels eines Links übersandter Unterlagen nach Entscheidung über die Ablehnung \naber vor Versand des Bescheides. In diesem Sinne stellt die Beklagte zur Begründung der \nTrägerunzuverlässigkeit tragend auch darauf ab, dass konkrete Anfragen an die Klägerin \nvon dieser nicht, nicht fristgemäß oder abschlägig beantwortet worden seien. Davon, dass \nsich dieser Sachverhalt im Wesentlichen wiederholt, kann für ein neues Erlaubnisverfahren \nnicht ohne weiteres ausgegangen werden, es erscheint zumindest ungewiss. \n \nWegen der Verknüpfung der beiden Ablehnungsgründe mit einem „und“ kann auch nicht \ndavon ausgegangen werden, dass allein die angenommenen Kenntnisse über wiederholte \nund erhebliche Verstöße der Klägerin gegen gesetzliche Anforderungen für eine \nTrägerunzuverlässigkeit \ngenügt \nhätten \nbzw. \ndiese \nim \nFalle \neines \nerneuten \nErlaubnisverfahrens von der Beklagten allein herangezogen würden. Eine Klärung in dem \nvorliegenden Verfahren wäre daher auch wesentlich bezogen auf das Verhalten der \nKlägerin in dem Erlaubnisverfahren A\n, diese Klärung wäre damit aber \nkeine taugliche Richtschnur für zukünftige Erlaubnisverfahren zwischen den Beteiligten. \n\n9 \n \nDie erneute Ablehnung einer Erlaubnis bei im Wesentlichen gleichem Sachverhalt \nerscheint daher nicht hinreichend wahrscheinlich. \n \nc) Auch ein Rehabilitationsinteresse liegt nicht vor. Ein Rehabilitationsinteresse ist \ngrundsätzlich zu bejahen, wenn der Verwaltungsakt, seine Begründung bzw. die \nAblehnung seines Erlasses oder sein Vollzug bei objektiver und vernünftiger \nBetrachtungsweise diskriminierende Wirkung hatten, welche noch andauert, und der durch \neine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit wirksam begegnet werden kann (vgl. \nSchoch/Schneider/Riese, 48. EL Juli 2025, VwGO § 113 Rn. 137). Dabei kann ein solches \nschutzwürdiges Interesse an einer Rehabilitierung auch einer juristischen Person zustehen \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 - 8 C 20/12, juris Rn. 15 f.). Denn unabhängig von der \nFrage, ob der Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 \nGG sich nach Art. 19 Abs. 3 GG insgesamt auf juristische Personen erstreckt, können \ndiese jedenfalls Ausprägungen dieses Rechts geltend machen, die nicht an die \ncharakterliche Individualität und die Entfaltung der natürlichen Person anknüpfen, sondern \nwie das Recht auf Achtung des sozialen Geltungsanspruchs und auf Abwehr von \nRufschädigungen auch Personengesamtheiten und juristischen Personen zustehen \nkönnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 – 8 C 14/12, juris Rn. 24 m.w.N.). Ein berechtigtes \nideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht allerdings nur, wenn sich aus der \nangegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, \nsein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese \nStigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 – 8 C 14/12, juris Rn. 25 m.w.N.). Daran fehlt es hier. \nSelbst unter der Annahme, dass der von der Beklagten angeführten Begründung für die \nUnzuverlässigkeit der Klägerin eine diskriminierende Wirkung zukommen könnte, ist nicht \ndargelegt oder sonst erkennbar, dass eine solche hier Außenwirkung erlangt hätte. Das \nvorliegende Genehmigungsverfahren ist soweit ersichtlich nicht öffentlichkeitswirksam \ngeführt worden. Zudem waren und sind Teilfragen der Begründung, wie beispielsweise \ndiejenige des Betriebs erlaubnispflichtiger Einrichtungen ohne Erlaubnis, auch \nGegenstand weiterer (verwaltungs)gerichtlicher Verfahren und eines Bußgeldverfahrens, \nso dass die Frage der Rechtmäßigkeit einzelner Vorgänge auch dort jeweils zur Prüfung \nansteht und nicht nur durch eine gerichtliche Feststellung in dem vorliegenden Verfahren \nbeantwortet werden kann. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils auf \n§ 155 Abs. 2 VwGO \nund \nhinsichtlich \ndes \nstreitig \nentschiedenen \nTeils \nauf \n§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n\n10 \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nDr. Kiesow \nDr. Weidemann \nSchröder","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364706","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-02-16/3-k-1854-24","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":11},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 72a","ref_norm":"72a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 45a","ref_norm":"45a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364706","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364706","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-02-16/3-k-1854-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364706","retrieved":"2026-07-09 04:52:27.804815+00:00"}}