{"status":"available","doknr":"OLD364705","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-02-20","aktenzeichen":"5 K 1321/25","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 K 1321/25 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, \nHinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen als Einzelrichterin ohne mündliche \nVerhandlung am 20. Februar 2026 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \n\n2 \n \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Reisegewerbekarte. \n \nEr war seit 2008 Inhaber einer Reisegewerbekarte für den Ankauf und das Feilbieten von \nWaren aller Art. Zudem umfasste die Reisegewerbekarte die Berechtigung des Aufsuchens \nvon Bestellungen auf und das Anbieten von verschiedenen Leistungen. \n \nAm 25.09.2024 teilte die AOK der Beklagten mit, dass der Kläger für den Zeitraum \n01.08.2016 bis 31.08.2024 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einschließlich \nSäumniszuschläge \nund \nGebühren \nin \nHöhe \nvon \n60.515,16 \n€ \nschulde. \nVollstreckungsversuche seien erfolglos geblieben. \n \nMit Schreiben vom 21.10.2024 gab die Beklagte dem Kläger Gelegenheit, Nachweise \nbspw. über einen Schuldenabbauplan und getätigte Zahlungen nachzuweisen. Sie \nkündigte an, ohne nochmalige Anhörung über einen Widerruf der Reisegewerbekarte zu \nentscheiden, wenn sie nichts von dem Kläger hören werde. Der Kläger gab daraufhin an, \ndass die AOK ohne Berücksichtigung aktueller Einkommensbescheide immer den \nHöchstbetrag festsetze. Er zahle nunmehr den, seiner Auffassung nach zutreffenden, \nMindestbeitrag sowie 400 € für etwaige Rückstände. Nachdem die Beklagte sich an die \nAOK gewandt hatte, teilte diese mit, dass lediglich ein einmaliger Zahlungsvorgang von \n600 € zu verzeichnen sei. Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, eine \nRückzahlungsvereinbarung mit der AOK sowie laufende Zahlungen nachzuweisen. \n \nEine weitere Sachverhaltsaufklärung durch die Beklagte ergab u.a. eine Eintragung im \nSchuldnerverzeichnis vom 30.08.2023. Zudem teilte das Finanzamt Bremerhaven mit, \ndass der Kläger die Steuererklärungen für die Jahre 2021 bis 2023 pünktlich, für die Jahre \n2020 und davor die Erklärungen jedoch entweder verspätet abgegeben habe oder eine \nSchätzung vorgenommen worden sei. Es bestünden Steuerrückstände in Höhe von \n16.744,91 €. Eine Rückstandsaufstellung der AOK vom 04.02.2025 wies Rückstände in \nHöhe von 64.426,48 € auf. \n \nNach erneuter Anhörung des Klägers und Gelegenheit, kontinuierliche Zahlungen aufgrund \nvon Zahlungsplänen mit der AOK und dem Finanzamt Bremerhaven nachzuweisen, \nwiderrief das Bürger- und Ordnungsamt der Beklagten mit Bescheid vom 07.04.2025, \nzugestellt am 09.04.2025, die dem Kläger erteilte Reisegewerbekarte und forderte ihn auf, \n\n3 \n \ndie untersagten Tätigkeiten spätestens eine Woche nach Bestandskraft des Bescheides \neinzustellen. Für den Fall der Nichteinhaltung drohte sie die Festsetzung eines \nZwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 € an. Ferner gab sie ihm auf, die Reisegewerbekarte \nspätestens eine Woche nach Bestandskraft des Bescheides zurückzugeben und drohte für \nden Fall der Nichtrückgabe die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 € an. \nDer Widerruf beruhe auf § 1 BremVwVfG i.V.m. § 49 VwVfG. Danach dürfe ein \nrechtmäßiger, begünstigender Verwaltungsakt widerrufen werden, wenn die Behörde \naufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht \nzu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Sie \nwäre gemäß § 57 GewO berechtigt, die Reisegewerbekarte zu versagen, da der Kläger \nunzuverlässig sei. Die Unzuverlässigkeit ergebe sich aus dem Vorliegen von \nSteuerschulden, die Nichterfüllung steuerlicher Erklärungspflichten und dem Vorliegen von \nBeitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern. \n \nDer Kläger hat am 09.05.2025 Klage erhoben. Richtig sei, dass er in der Vergangenheit in \nerheblichem Maße Verfehlungen in Bezug auf seine Zahlungspflichten begangen habe. \nDie Steuerschulden seien inzwischen in Gänze beglichen. In Bezug auf die Krankenkasse \nsei er weiterhin bemüht, die Problemlage zu beseitigen. Er werde, wenn die zutreffenden \nKrankenkassenbeiträge festgesetzt würden, alle Verbindlichkeiten begleichen können. Er \nhabe eine neue Struktur geschaffen und komme nunmehr seinen Verpflichtungen nach. \n \nDer Kläger beantragt, \n \nden Bescheid des Bürger- und Ordnungsamtes der Seestadt Bremerhaven vom \n07.04.2025, womit ihm die erteilte Reisegewerbekarte entzogen und die Erlaubnis \nwiderrufen wurde, aufzuheben. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie verweist auf die Gründe des angefochtenen Bescheids. Maßgeblicher Zeitpunkt für die \nBeurteilung der Zuverlässigkeit sei derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung. \nNachträgliche Veränderungen der Sachlage blieben außer Betracht. Der Kläger sei seinen \nsteuerlichen Verpflichtungen über Jahre nicht nachgekommen. Zum Zeitpunkt des \nErlasses der Widerrufsverfügung seien keine ernsthaften Bemühungen erkennbar \ngewesen, an einer Tilgung der Rückstände zu arbeiten. Am 30.07.2025 hätten die \nRückstände bei der AOK 70.416,72 € betragen. \n \nDas Verfahren ist durch Beschluss vom 05.01.2026 auf die Einzelrichterin übertragen \nworden. \n\n4 \n \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDie Einzelrichterin kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die \nBeteiligten dem mit Schriftsätzen vom 07.11.2025 und 21.11.2025 zugestimmt haben \n(§ 101 Abs. 2 VwGO). \n \nDie zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die angefochtene Widerrufsverfügung vom \n07.04.2025 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n \n1. Der Widerruf ist formell rechtmäßig ergangen. Sowohl die Handwerkskammer Bremen \nist gemäß § 35 Abs. 4 GewO als auch der Kläger gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG angehört \nworden. \n \n2. Der Widerruf der Reisegewerbekarte (Ziff. 1 des Bescheides) erweist sich auch als \nmateriell rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf ist § 1 BremVwVfG i.V.m. \n§ 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtmäßiger begünstigender \nVerwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit \nWirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich \neingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn \nohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Diese Voraussetzungen \nliegen vor. \n \nGemäß § 55 Abs. 2 GewO bedarf, wer ein Reisegewerbe betreiben will, der Erlaubnis \n(Reisegewerbekarte). Die Reisegewerbekarte ist nach § 57 Abs. 1 GewO zu versagen, \nwenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die \nbeabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Dies ist bei dem Kläger \nder Fall. \n \nDie für den Anwendungsbereich des § 35 GewO entwickelten Kriterien für eine \nUnzuverlässigkeit sind grundsätzlich auf den § 57 GewO anzuwenden (BVerwG, Beschl. \nv. 27.11.1992 – 1 B 204/92 –, juris Rn. 3). Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der \nnach dem Gesamteindruck seines bisherigen Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, \ndass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Nicht ordnungsgemäß ist \ndie Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die \nim öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu \n\n5 \n \ngewährleisten. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt kein subjektiv vorwerfbares \nVerhalten voraus, sondern knüpft lediglich an objektive Tatsachen an, die hinsichtlich der \nzukünftigen Tätigkeit der Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen \n(OVG Bremen, Urt. v. 18.04.2023 – 1 LB 27/23 –, juris Rn. 27 m.w.N.). Die \ngewerberechtliche Unzuverlässigkeit kann sich unter anderem aus einer lang andauernden \nwirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit ergeben. Steuerrückstände rechtfertigen dann die \nAnnahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, wenn sie sowohl nach ihrer \nabsoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von \nGewicht sind. Ebenso kann die Nichtabführung von Beiträgen an die gesetzlichen \nSozialversicherungsträger die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen, denn die \nnachhaltige Nichtabführung eigener und fremder Sozialversicherungsbeiträge offenbart \neinen gravierenden Mangel an sozialem Verantwortungsbewusstsein (BVerwG, Urt. v. \n02.02.1982 – 1 C 146/80 –, BVerwGE 65, 1-8, juris Rn. 21; Urt. v. 15.04.2015 – 8 C 6/14 \n–, BVerwGE 152, 39-49, juris Rn. 16; BayVGH, Beschl. v. 05.10.2018 – 22 ZB 18.841 –, \njuris Rn. 17). Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs \nmuss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender \nwirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen der wirtschaftlichen \nSchwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der \nGewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und \nerfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.2015 – 8 C \n6.14 –, juris Rn. 14; OVG Bremen, Beschl. v. 16.06.2023 – 1 LA 335/21 –, juris Rn. 16, 17 \nm.w.N.; OVG Bremen, Beschl. v. 11.03.2024 – 1 LA 323/23 –, juris Rn. 11). \n \nNach diesen Maßstäben ist der Kläger unzuverlässig. Die zum entscheidungserheblichen \nZeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung bestehenden Steuerrückstände in Höhe \nvon 16.744,91 € und die Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von \n64.426,48 € sind hinsichtlich der absoluten Höhe und der Gesamtbelastung des Klägers \nerheblich. Sie lassen eine gewisse Intensität bzw. Beharrlichkeit bei der Nichterfüllung von \nZahlungspflichten erkennen. Die Eintragung des Klägers im Schuldnerverzeichnis im \nZeitpunkt der Widerrufsverfügung ist ein weiteres Indiz für seine Unzuverlässigkeit. Zum \nZeitpunkt \nder \nWiderrufsverfügung \nhatte \nder \nKläger \nauch \nkein \ntragfähiges \nSanierungskonzept vorgelegt, aus dem hätte geschlossen werden können, dass er künftig \nwillens und in der Lage sein werde, seine steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen \nVerpflichtungen zeitnah und regelmäßig zu erfüllen. Die Bemühungen des Klägers nach \nErlass \nder \nWiderrufsverfügung \nsind \nunerheblich. \nSollte \nder \nKläger \nseine \nZahlungsverpflichtungen nachhaltig erfüllen und wieder gewerberechtlich zuverlässig \nwerden, kann er sich um die Wiedererteilung der Reisegewerbekarte bemühen. \n\n6 \n \nDie gewerbliche Tätigkeit unzuverlässiger Personen verletzt das öffentliche Interesse \ni. S. d. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG. \n \nDie angeordnete Einstellung der bislang genehmigten und mit dem Bescheid untersagten \nTätigkeiten spätestens eine Woche nach Bestandskraft des Bescheides beruht auf § 60d \nGewO. Danach kann die Ausübung des Reisegewerbes entgegen § 55 Abs. 2 GewO von \nder zuständigen Behörde verhindert werden. \n \nErmessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO sind nicht ersichtlich. Die Behörde hat \ndas Interesse des Klägers an einer weiteren Berufsausübung mit den Interessen der \nAllgemeinheit abgewogen. Mildere, gleich geeignete Maßnahme zum Schutz der \nöffentlichen Interessen sind auch nicht ersichtlich. \n \n3. Die Aufforderung zur Rückgabe der Reisegewerbekarte (Ziff. 3. des Bescheides) hat \nihre Rechtsgrundlage in § 52 Satz 1 und 2 VwVfG. Danach kann die Behörde, wenn ein \nVerwaltungsakt unanfechtbar widerrufen wurde, die auf Grund dieses Verwaltungsaktes \nerteilten Urkunden, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren \nAusübung bestimmt sind, zurückfordern. Der Inhaber ist zu ihrer Herausgabe verpflichtet. \n \n4. Auch die Zwangsgeldandrohungen unterliegen keinen Bedenken. Sie finden ihre \nRechtsgrundlage in §§ 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 Nr. 1, 14, 17 BremVwVG. Auch die \nAnforderungen aus § 17 BremVwVG zur Androhung des Zwangsmittels sind gewahrt. \n \n5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 \nZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \n\n7 \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nDr. Jörgensen","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364705","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-02-20/5-k-1321-25","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":3},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 60d","ref_norm":"60d","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364705","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364705","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-02-20/5-k-1321-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364705","retrieved":"2026-07-09 04:52:27.780552+00:00"}}