{"status":"available","doknr":"OLD364704","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-02-24","aktenzeichen":"3 K 3913/25","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n3 K 3913/25 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern und Heimat, \ndieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, \n \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow als Einzelrichter ohne mündliche \nVerhandlung am 24. Februar 2026 für Recht erkannt: \nDie Beklagte wird verpflichtet, über den Asylantrag des Klägers vom \n12.04.2024 zu entscheiden. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 \n% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n\n2 \n \n \nTatbestand \nDer Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über seinen \nAsylantrag. \n \nDer Kläger ist syrischer Staatsangehöriger, er reiste am 24.07.2023 in die Bundesrepublik \nDeutschland ein und stellte am 12.04.2024 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \n(Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. \n \nAm 19.04.2024 hörte das Bundesamt den Kläger zur Zulässigkeit seines Asylantrages und \nzum Vorliegen der Voraussetzungen des § 71 AsylG an. \n \nMit Bescheid vom 02.05.2024 wurde der Asylantrag des Klägers vom Bundesamt als \nunzulässig abgelehnt, es wurde festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 \nAbs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorlägen und die Abschiebung des Klägers nach Bulgarien \nangeordnet. Der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, da Bulgarien \nfür die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c) Dublin III-\nVO zuständig sei. Zur weiteren Begründung wird auf den Bescheid verwiesen. \n \nAuf die hiergegen erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht den Bescheid vom \n02.05.2024 mit Urteil vom 23.08.2024 auf. Das Urteil wurde am 27.09.2024 rechtskräftig. \n \nAm 17.11.2025 hat der Kläger Klage erhoben. Er habe mit einer Bescheidung seines \nAsylantrags vor Klageerhebung rechnen dürfen. Ein zureichender Grund für die \nNichtbescheidung liege nicht vor und sei ihm auch nicht mitgeteilt worden. Seit der \nRechtskraft des Urteils vom 23.08.2024 sei geklärt, dass die Beklagte für die inhaltliche \nEntscheidung über seinen Asylantrag zuständig sei. \n \nDer Kläger beantragt schriftsätzlich, \ndie Beklagte zu verpflichten, den Asylantrag des Klägers zu bescheiden. \n \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndas Verfahren auszusetzen und eine angemessene Frist zur Entscheidung \nfestzusetzen. \n \nDie Klage sei unbegründet, da ein zureichender Grund gemäß § 75 Satz 1 und 3 VwGO \nfür die noch nicht erfolgte Entscheidung über den Asylantrag vom 12.04.2024 vorliege. \n\n3 \n \nEine Entscheidung habe noch nicht getroffen werden können, da es an einer notwendigen \nergänzenden Anhörung des Klägers fehle. Zu einer solchen sei der Kläger nunmehr mit \nSchreiben vom 18.11.2025 geladen worden. Nach durchgeführter ergänzender Anhörung \nkönne eine weitere Stellungnahme zum Zeithorizont einer Entscheidung erfolgen. \n \nDie Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 01.12.2025 auf den Einzelrichter \nübertragen. Dieser hat die Beteiligten mit Schreiben vom 02.12.2025 darauf hingewiesen, \ndass er beabsichtigt, ab dem 19.12.2025 im schriftlichen Verfahren durch Urteil zu \nentscheiden und die Möglichkeit besteht, vorher einen Antrag auf mündliche Verhandlung \nzu stellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \n \nI. Der Einzelrichter kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die \nBeteiligten, insbesondere der anwaltlich vertretene Kläger, auf diese Möglichkeit hingewie-\nsen worden sind und keine mündliche Verhandlung beantragt haben (§ 77 Abs. 2 AsylG). \nBei der vorliegenden Untätigkeitsklage handelt es sich auch um eine Klage gegen eine \nEntscheidung nach dem Asylgesetz im Sinne des § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG. Mit Blick auf \nden Zweck der Regelung, eine Verfahrenserleichterung und -beschleunigung für sachlich \nund tatsächlich einfach gelagerte Klageverfahren von nicht schwerwiegender Tragweite für \ndie Betroffen zu schaffen (vgl. BT-Drs. 20/4327, S. 42), ist der Begriff der Entscheidung im \nSinne des § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG nicht nur im Sinne einer das Verwaltungsverfahren \nabschließenden Sachentscheidung des Bundesamtes in Gestalt eines Verwaltungsaktes \nim Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG oder einer der in der Gesetzesbegründung beispielhaft \naufgeführten „Entscheidungen nach § 16, §§ 47 f. oder § 50 AsylG“ (BT-Drs. 20/4327, S. \n42) zu verstehen, sondern umfasst auch die Konstellation einer unterlassenen \nEntscheidung über ein Asylgesuch aufgrund einer nicht isoliert anfechtbaren \nVerfahrenshandlung (vgl. § 44a Satz 1 VwGO), wie beispielsweise einer Verlängerung der \nEntscheidungsfrist gem. § 24 Abs. 3 AsylG, des Aufschubs einer Entscheidung gem. § 24 \nAbs. 5 Satz 1 AsylG, oder - wie hier - eine erneute Anhörung des Klägers anzuberaumen \nund bis dahin von einer inhaltlichen Bescheidung des Asylantrags abzusehen. \n \nII. Die Klage ist zulässig und begründet. \n \n1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) in Gestalt der \nUntätigkeitsklage (§ 75 Satz 1 VwGO) zulässig. \n\n4 \n \n \na) Sie ist nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO wirksam erhoben worden. \nDas Verfahren war nicht nach § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen und der Beklagten eine Frist \nzur Sachentscheidung zu setzen, weil es an einem zureichenden Grund für die bisher \nausgebliebene Entscheidung des Bundesamts über den Asylantrag fehlt. \n \naa) Zureichend im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO ist ein Grund, wenn er mit der \nRechtsordnung im Einklang steht und im Lichte der Wertentscheidungen des \nGrundgesetzes, vor allem der Grundrechte, als zureichend angesehen werden kann (vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 16.01.2017 - 1 BvR 2406/16 -, juris Rn. 9). Dabei sind in einer \neinzelfallbezogenen Abwägung neben den vielfältigen Umständen, die geeignet sind, eine \nverzögerte behördliche Entscheidung dem Grunde nach zu rechtfertigen, auch eine \netwaige besondere Dringlichkeit einer Angelegenheit für den Kläger zu berücksichtigen \n(vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 16). \n \nHierzu zählt vorliegend insbesondere das Beschleunigungsgebot im Asylverfahren, wie es \nsich aus Art. 31 Abs. 2 RL 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) ergibt. Daher ergeht nach \n§ 24 Abs. 4 Satz 1 AsylG eine Entscheidung über den Asylantrag innerhalb von sechs \nMonaten (so auch Art. 31 Abs. 3 UAbs. 1 Asylverfahrensrichtlinie; vgl. dazu auch BVerwG, \nUrteil vom 11.07.2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 19, wonach der Normgeber eine Frist von \nsechs Monaten als (noch) angemessene Dauer des behördlichen Asylverfahrens ansieht). \nDiese Frist beginnt gemäß § 24 Abs. 6 Satz 1 AsylG mit der Stellung des Asylantrags nach \n§ 14 Abs. 1 und 2 AsylG. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der \nVerordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) zu behandeln, so beginnt gemäß § 24 Abs. \n6 Satz 2 AsylG diese Frist, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung \nzuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist (so auch Art. 31 Abs. 3 UAbs. 2 \nAsylverfahrensrichtlinie). \n \nAnhaltspunkte dafür, ob eine Überschreitung der sechsmonatigen Frist – also eine \nAusnahme vom vorgenannten Grundsatz – sachlich gerechtfertigt ist, ergeben sich aus § \n24 Abs. 4 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 5 AsylG (so auch Art. 31 Abs. 3 UAbs. 3 und 4 sowie \nAbs. 4 Asylverfahrensrichtlinie). Nach § 24 Abs. 4 Satz 2 AsylG kann das Bundesamt die \nFrist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn sich in tatsächlicher oder rechtlicher \nHinsicht komplexe Fragen ergeben (Nr. 1), eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig \nAnträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb \nder Frist nach Satz 1 abzuschließen (Nr. 2) oder die Verzögerung eindeutig darauf \nzurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 AsylG nicht \nnachgekommen ist (Nr. 3). Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise \n\n5 \n \nnach § 24 Abs. 4 Satz 3 AsylG um höchstens weitere drei Monate auf 18 Monate \nverlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des \nAntrags zu gewährleisten. Gemäß § 24 Abs. 5 Satz 1 AsylG kann die Entscheidung \nabweichend von den in Abs. 4 genannten Fristen aufgeschoben werden, wenn aller \nVoraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage besteht, sodass \neine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann. In diesen Fällen \nüberprüft das Bundesamt nach § 24 Abs. 5 Satz 2 AsylG mindestens alle sechs Monate \ndie Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet nach § 24 Abs. 5 Satz 3 AsylG \ninnerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des \nAufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der \nEntscheidungen. Nach § 24 Abs. 7 AsylG hat das Bundesamt jedoch spätestens 21 Monate \nnach der Antragstellung nach § 14 Abs. 1 und 2 AsylG zu entscheiden. Hierbei handelt es \nsich um eine absolute Höchstfrist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2018 - 1 C 18.17 -, juris \nRn. 20). Dies wird insbesondere am Wortlaut von Art. 31 Abs. 5 Asylverfahrensrichtlinie \ndeutlich, in dem es heißt, dass die Mitgliedstaaten das Prüfungsverfahren in jedem Fall \ninnerhalb einer maximalen Frist von 21 Monaten nach der förmlichen Antragstellung \nabschließen. \n \nbb) Gemessen hieran liegt im vorliegenden Fall kein zureichender Grund dafür vor, dass \ndie Beklagte bisher nicht über den Asylantrag des Klägers entschieden hat. \n \nDa im vorliegenden Fall ein Dublin-Verfahren durchgeführt wurde, begann die Frist zur \nEntscheidung über den Asylantrag nach § 24 Abs. 6 Satz 2 AsylG mit der Bestimmung der \nBundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständigen Mitgliedstaat. Dies erfolgte \nhier \nspätestens \ndurch \nden \nEintritt \nder \nRechtskraft \ndes \ndie \nursprüngliche \nUnzulässigkeitsentscheidung wegen Ablaufs der Überstellungsfrist aufhebenden Urteils \nvom 23.08.2024 am 27.09.2024. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist nach § 24 Abs. 4 \nSatz 1 AsylG ist auch nach diesem Zeitpunkt bereits verstrichen. Gründe für eine \nVerlängerung auf 15 Monate liegen nicht vor und sind auch von der Beklagten nicht geltend \ngemacht worden. Die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 18.11.2025 angeführte \nergänzende Anhörung des Klägers hätte bereits seit dem 27.09.2024 angegangen werden \nkönnen. Die für dieses Erfordernis nunmehr angeführte Begründung von im Herkunftsland \neingetretenen Änderungen ist seit dem Regimewechsel Anfang Dezember 2024 bekannt. \nZudem sind seit der letzten Verfahrenshandlung, dem Versand der Ladung zur \nergänzenden Anhörung des Klägers, bereits wieder mehr als drei Monate vergangen. \n \nEs liegt auch kein Fall eines Aufschubs nach § 24 Abs. 5 Satz 1 AsylG vor. Denn es besteht \nin Syrien keine vorübergehend ungewisse Lage mehr, die das Bundesamt immer noch \n\n6 \n \ndazu berechtigten würde, die Entscheidung aufzuschieben (so auch: VG Stuttgart, Urteil \nvom 28.08.2025 - A 10 K 41/25 -, juris Rn. 22 f.; VG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom \n23.05.2025 - A 8 K 5682/24 -, juris Rn. 19 ff.). Anlass für die vorübergehende Aussetzung \nvon Entscheidungen nach § 24 Abs. 5 AsylG ist eine für die Beurteilung notwendige \nbesondere Aufklärung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in einem Herkunftsland. \nDer Zweck des Zuwartens besteht also darin, weitere Ermittlungen und Aufklärungen zu \nermöglichen. Nicht die rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit der Beurteilung darf der \nGrund für Verzögerungen sein, sondern nur die Notwendigkeit besonderer Aufklärung. \nDarunter sind zusätzliche allgemeine Aufklärungsmaßnahmen in Form eigener \nErmittlungen des Bundesamts oder der Einholung von Sachverständigengutachten oder \nsonstigen Auskünften sachverständiger Stellen oder Personen zu verstehen, die auch \neinen größeren Zeitaufwand erfordern. Sie können asylrechtlich relevante Tatsachen und \nEntwicklungen betreffen, aber auch solche Umstände, aus denen sich sonstige \nAbschiebungshindernisse nach § 60 AufenthG ergeben können. Dagegen kann es sich \ngrundsätzlich nicht um Tatsachen handeln, die den Vollzug der Abschiebungsandrohung \nbeeinflussen könnten (z. B. Schließung der Flughäfen oder sonstige Zugangshindernisse); \ndenn hierdurch wird die zwingend zu erlassende Abschiebungsandrohung nicht tangiert \n(vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 24 AsylG, Rn. 24; VG \nKarlsruhe, Gerichtsbescheid vom 23.05.2025 - A 8 K 5682/24 -, juris Rn. 20). Die \nAussetzung der Entscheidungen ist nur für ein bestimmtes Herkunftsland im Ganzen \nzulässig. \nSie \ndarf \nnicht \nauf \neine \nbestimmte \nRegion \noder \neine \nbestimmte \nBevölkerungsgruppe begrenzt werden (vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. \nAuflage 2025, § 24 AsylG, Rn. 26; VG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 23.05.2025 - A 8 \nK 5682/24 -, juris Rn. 20). \n \nDie in Syrien bestehende Lage ist nicht (mehr) vorübergehend ungewiss. Das Regime von \nBashar Al-Assad herrscht bereits seit dem 08.12.2024 nicht mehr über Syrien. Die neue \nsyrische Regierung unter der Führung der Hayat Tahrir al-Sham (HTS) und \nÜbergangspräsident Ahmed Al-Sharaa übt die Kontrolle über weite Teile des Landes aus. \nEs liegen inzwischen diverse Erkenntnismittel zu dieser veränderten Lage in Syrien vor. \nBeispielsweise hat das Auswärtige Amt am 30.05.2025 einen neuen Lagebericht zu Syrien \nmit dem Stand Ende März 2025 veröffentlicht, welcher laut seiner Einleitung vor allem dem \nBundesamt und den Verwaltungsgerichten als Entscheidungshilfe in Asylverfahren dienen \nsoll. Dass Entscheidungen über Asylanträge syrischer Staatsangehöriger bereits wieder \nmöglich sind, zeigt sich auch an der gerichtsbekannt im 4. Quartal 2025 \nwiederaufgenommenen \nEntscheidungspraxis \ndes \nBundesamtes \nsowie \ndiversen \nEntscheidungen der Einzelrichter:innen der Kammer aus der jüngeren Vergangenheit (vgl. \n\n7 \n \nbspw.: VG Bremen, Urt. v. 19.01.2026 - 3 K 1830/24 und v. 12.01.2026 - 3 K 49/24, jeweils \njuris). \n \nb) Der Kläger hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis, obwohl er lediglich eine Bescheidung \nund nicht direkt eine Sachentscheidung durch das Gericht begehrt. Ein Asylantragsteller, \nüber dessen Antrag ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist entschieden \nworden ist, hat ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Untätigkeitsklage mit dem Ziel, das \nBundesamt zur Bescheidung seines Antrags zu verpflichten (vgl. BayVGH, Urteil vom \n23.03.2017 - 13a B 16.30951 -, juris Rn. 17; ferner BVerwG, Urteil vom 11.07.2018 - 1 C \n18.17 -, juris Rn. 21 ff.). Dies gilt unabhängig davon, ob bereits eine Anhörung des Klägers \nnach § 25 AsylG stattgefunden hat (vgl. VG Bremen, Urteil vom 15.09.2023 - 7 K 573/23 -\n, juris Rn. 25 m.w.N.). Die Überzeichnung des Asylrechts durch europäisches Recht, \ninsbesondere durch die Asylverfahrensrichtlinie, gibt eine besondere Struktur mit einer \nstärkeren Betonung des behördlichen Verfahrens vor, die einem sog. „Durchentscheiden“ \nder Verwaltungsgerichte entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, \njuris Rn. 17 ff.; BayVGH, Urteil vom 23.03.2017 - 13a B 16.30951 -, juris Rn. 20 ff.). Einem \nAsylantragsteller dürfen die eingeräumten Verfahrensrechte – insbesondere eine \nEntscheidung des Bundesamts mit dessen besonderer Sachkenntnis – nicht dadurch \nentzogen werden, dass im Falle einer Untätigkeit des Bundesamts das Gericht an dessen \nStelle im gerichtlichen Verfahren den Antrag zu entscheiden hat. Zudem würde ein \nÜbergehen der Entscheidungszuständigkeit des Bundesamts, wenn es – wie vorliegend – \nzu einer Häufung von Fällen kommt, zu einer mit dem Prinzip der Gewaltenteilung \nunvereinbaren Gewichtsverlagerung der Exekutive auf die Judikative führen (vgl. BayVGH, \nUrteil vom 23.03.2017 - 13a B 16.30951 -, juris Rn. 18 m.w.N.). \n \n2. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Verpflichtung der \nBeklagten zur Entscheidung über sein Asylbegehren in angemessener Frist aus §§ 3 ff. \nAsylG und Art. 16a Abs. 1 GG. \n \nIII. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nberuht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt \naus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \n\n8 \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nDr. Kiesow","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364704","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-02-24/3-k-3913-25","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":17},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364704","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364704","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-02-24/3-k-3913-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364704","retrieved":"2026-07-09 04:52:27.755592+00:00"}}