{"status":"available","doknr":"OLD364703","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-02-26","aktenzeichen":"2 K 1721/25","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n2 K 1721/25 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Till, den Richter am Verwaltungsgericht Grieff \nund die Richterin Bode sowie die ehrenamtliche Richterin \n und den ehrenamtlichen \nRichter \n aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. und 19. Dezember 2025 \nfür Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% \n\n2 \n \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nTatbestand \n \nDer Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer ihm gegenüber \nangeordneten Identitätsfeststellung. \n \nDer Kläger ist Streetworker in der Drogenhilfe und an entsprechenden Brennpunkten in \nBremen tätig. Der Kläger hat eine dunkle Hautfärbung und bezeichnet sich selbst in der \nKlageschrift als „schwarz“. \n \nAm 14.05.2025 führten Mitarbeiter der Ambulanten Suchthilfe Bremen ab ca. 9:30 Uhr vor \ndem sog. „Tivoli-Hochhaus“ nahe des Bremer Hauptbahnhofes eine Hepatitis-C-Aktion \ndurch. Es waren mehrere Mitarbeiter der Suchthilfe beteiligt, unter ihnen auch der Kläger. \nEinige der beteiligten Streetworker führten Testungen durch, andere versorgten Klienten, \nweitere leisteten gesundheitliche Aufklärung. Der Kläger informierte Betroffene über die \nAktion und verteilte an diese Kaffee, Tee, Süßigkeiten sowie Konsumutensilien. Im Verlauf \nder Aktion wurden Polizeibeamte der Beklagten auf die Situation aufmerksam. Zu diesem \nZeitpunkt befand sich der Kläger mit einer Gruppe durch die Aktion angesprochener \nPersonen vor dem „Tivoli-Hochhaus“ und dem darin befindlichen Klub „Shagall“. Laut \nTätigkeitsbericht der Polizei tauschten die Personen zunächst unbekannte Gegenstände \naus, wobei einige von Beamten als Angehörige der Betäubungsmittelszene identifiziert \nwurden. Die Beamten entschlossen sich in der Folge, bei den beobachteten Personen \nIdentitätskontrollen vorzunehmen, wobei eine Polizeibeamtin den Kläger mit diesem Ziel \nansprach und ihn jedenfalls sinngemäß aufforderte, sich auszuweisen. Nach der \nAnsprache des Klägers durch eine Polizeibeamtin kam es zu einer verbalen \nAuseinandersetzung, deren Einzelheiten strittig sind. Vor diesem Hintergrund traten \nKollegen des Klägers zu der Situation hinzu. Nachdem er ihr seinen Dienstausweis \nausgehändigt hatte, notierte sich die Beamtin Namen und Geburtsdatum des Klägers. Er \nwurde entlassen und entfernte sich. Weitere Maßnahmen wurden nicht ergriffen. \n \nAm 21.05.2025 wandte sich die Leiterin des Drogenhilfezentrums Mitte, bei welchem der \nKläger beschäftigt ist, mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde an die Polizei Bremen. Bei der \nKontrolle am 14.05.2025 sei es zu einem unangemessenen und diskriminierenden \nVerhalten einer Polizistin gegenüber dem Kläger gekommen. Der Ausgang dieses \nVerfahrens ist dem Gericht nicht bekannt. \n\n3 \n \n \nDer Kläger hat am 05.06.2025 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Er sei in der \nVergangenheit mehrfach durch die Polizei Bremen kontrolliert worden. Es handle sich um \nein sogenanntes Racial Profiling, das heißt eine gezielte Kontrolle aufgrund seiner \nHautfarbe. Wenn er mit Kollegen anderer Abstammung dienstlich unterwegs sei, werde er \nimmer wieder von bremischen Polizeibeamten kontrolliert, es erfolge aber nie eine \nKontrolle seiner „weißen“ Kollegen. Bei der Kontrolle am 14.05.2025 sei durch die \nAnwesenheit eines Lastenfahrrades, das deutlich mit „ASHB“ und „Streetwork“ \ngekennzeichnet gewesen sei, erkennbar gewesen, dass es sich um eine Aktion der \nAmbulanten Suchthilfe Bremen gehandelt habe. Dennoch sei durch die Polizeibeamten \nnicht geklärt worden, um was für eine Veranstaltung es sich handelte, sondern es sei sofort \neine Personenkontrolle durchgeführt worden. Die übrigen Mitarbeiter der Suchthilfe seien \nnicht kontrolliert worden. Lediglich der Kläger sei trotz mehrmaliger Hinweise seinerseits \nauf seine Tätigkeit nicht aus der Kontrolle gelassen worden. Das Vorzeigen seines \nDienstausweises sei ihm zunächst nicht erlaubt worden. Warum er sich der Kontrolle \nunterziehen solle, sei nicht beantwortet worden. Die handelnde Polizeibeamtin habe \nverlangt, dass er sich nicht bewege. Er habe ihr im ruhigen Ton mitgeteilt, dass er seine \nArbeit mache. Auch sei ignoriert worden, dass zwei Kollegen des Klägers der Polizistin \nbestätigt hätten, dass er Mitarbeiter der Suchthilfe sei. Die Situation sei sehr angespannt \ngewesen. Die körperliche Distanz zu dem Kläger sei von der Polizistin überschritten \nworden. Die Kontrolle sei unter anderem wegen seiner Hautfarbe erfolgt und erniedrigend \ngewesen. Die fortdauernden Erniedrigungen durch die Polizei vor Kollegen und Klienten \nhätten dazu geführt, dass der Kläger sich in psychologische Behandlung begeben habe. \n \nDer Kläger beantragt, \nfestzustellen, dass die polizeiliche Kontrolle von ihm am 14.05.2025 vor dem Tivoli-\nHochhaus in Bremen rechtswidrig war. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nDie Personenkontrolle am 14.05.2025 sei wegen Drogenverdachts erfolgt. Die Beamten \nhätten erst nach deren Beginn festgestellt, dass ein Hilfsangebot der Suchthilfe \ndurchgeführt worden sei. Als sie bei der Personengruppe ankamen, sei die Situation \nunübersichtlich gewesen, da sich die Personen in unterschiedliche Richtungen hätten \nentfernen wollen. Die Identität des Klägers sei festgestellt worden, da auch er sich habe \nentfernen wollen. Er sei nicht als Streetworker identifizierbar gewesen und habe sich \ngeweigert, die Kontrolle durchführen zu lassen. Der Kläger habe zunächst weder erwähnt, \ndass er Streetworker sei, noch, dass er einen Dienstausweis besitze. Eine Gruppe von \n\n4 \n \nStreetworkern, welche sich ca. sechs Meter entfernt aufgehalten habe, sei aus der Position \nder Beamten und auf den ersten Blick nicht als solche zu erkennen gewesen. Soweit sich \nauf vor Ort befindlichen Lastenfahrrädern die Abkürzung „ASHB“ und der Schriftzug \n„Streetwork“ befunden habe, sei dies aus der Ankunftsposition der Beamten nicht zu \nerkennen gewesen. Einige Mitarbeiter der Suchthilfe hätten zwar Armbinden mit der \nAufschrift „Streetwork“ mitgeführt. Diese seien aus der Ferne aber nicht erkennbar \ngewesen, da sie sich in einem seitlichen Außenfach ihrer Rucksäcke aus Netzstoff \nbefunden hätten. Kurz nach Beginn der Kontrolle des Klägers hätten sich Personen zu \ndieser gestellt und angegeben, er sei Streetworker und gehöre zu ihnen. Der Kläger sei \nzunächst aggressiv und unkooperativ gewesen. Die ihn kontrollierende Polizeibeamtin \nhabe versucht, ihn am Arm mit einer leichten Schubbewegung in Richtung der anderen \nBeamten zu schieben, da er einer entsprechenden Aufforderung nicht nachgekommen sei. \nNachdem der Kläger gesagt habe, „Du darfst das nicht“, seien die Bemühungen \nunterlassen worden. Die anderen Streetworker hätten versucht, ihn zu beruhigen. Seinen \nNamen habe die Polizistin aufgrund des aggressiven Verhaltens notiert. In den \npolizeilichen Auskunftssystemen seien keine Daten abgefragt worden. In Bezug auf die \nZusammenarbeit \nmit \nStreetworkern \nseien \nmit \ndiesen \ngemeinsam \nerarbeitete \nEmpfehlungen unzureichend umgesetzt worden. Dies habe wesentlich zu der Kontrolle \ngeführt. Die Identitätsfeststellung sei auf Grundlage des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BremPolG \nerfolgt. Durch die Betäubungsmittelkriminalität am Bremer Hauptbahnhof habe ein \nausreichender Gefahrenverdacht bestanden, einer konkreten Gefahr habe es nicht bedurft. \nÜberdies sei die Identitätsfeststellung auf Grundlage des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a) \nBremPolG rechtmäßig gewesen. Als Orte im Sinne dieser Vorschrift könnten \nDrogenumschlagsplätze gesehen werden. Eine mit dem Senator für Inneres und Sport \nabgestimmte „Anordnung besonderer Kontrollorte“ gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 \nBremPolG für die Zeit vom 10.04.2025 bis 31.12.2025 habe räumlich auch die Örtlichkeiten \nder \nvorliegenden \nIdentitätskontrolle \numfasst. \nAufgrund \neiner \nandauernden \nBeschwerdelage über das dauerhafte Verweilen von Betäubungsmittelkonsumenten, \neinem damit verbundenen, häufig stattfindenden Konsum und daraus resultierenden \nUnordnungserscheinungen verfolge die Beklagte bei der Bekämpfung der öffentlich \nwahrnehmbaren (Drogen-)Kriminalität im Bahnhofsquartier unter anderem den Ansatz, \nden Aufenthalt für die offene Drogenszene zu unterbinden. Die Identitätsfeststellung habe \nder Vorsorge für die Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung an Orten gedient, \nan denen eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, Gefahrverursacher \nanzutreffen. Sie sei geeignet, um typische Deliktsabläufe zu unterbrechen. Ein Verstoß \ngegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG liege nicht vor. Der Kläger sei aufgrund des Verdachts eines \nDrogenhandels und der unübersichtlichen Lage kontrolliert worden, nicht wegen seiner \nHautfarbe. \n\n5 \n \n \nDas Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zum Hergang der \nIdentitätsfeststellung am 14.05.2025 informatorisch angehört. Zudem hat es dazu Beweis \nerhoben durch Vernehmung der Polizeibeamtin, die den Kläger kontrollierte, vier weiterer \neingesetzter Beamter sowie fünf als Streetworker an der Aktion beteiligter Personen. \nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll Bezug genommen. \n \n \nEntscheidungsgründe \n \nDie zulässige Klage ist unbegründet. Die polizeiliche Anordnung der Identitätsfeststellung \ndes Klägers am 14.05.2025 war rechtmäßig. \n \nI. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO \nanalog zulässig. \n \nBei der angegriffenen Anordnung zur Identitätsfeststellung handelt es sich um einen \nVerwaltungsakt im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BremVwVfG in Verbindung mit § 35 Satz 1 \nVwVfG (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 07.08.2018 – 5 A 294/16 –, juris, \nRn. 22). Da sich die Anordnung vor Klageerhebung erledigt hat und Gegenstand der Klage \ndie Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsaktes ist, ist als statthafte \nKlageart auf eine entsprechende Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO \nzurückzugreifen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.08.2009 – 7 B 30.09 –, juris Rn. 10). \n \nDer Kläger hat ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung. Dieses ist unter \nBeachtung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes des Art. 19 Abs. 4 GG bei \nMaßnahmen grundsätzlich anzunehmen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, \ndass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner \ngerichtlichen Überprüfung zugänglich wären (siehe BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 – 8 C 14/12 \n–, juris Rn. 32). Hierunter fallen insbesondere polizeiliche Identitätsfeststellungen (vgl. \nOVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 07.08.2018 – 5 A 294/16 –, juris, Rn. 23 f.). \n \nNeben dem Erfordernis einer typischerweise kurzfristigen Erledigung der Maßnahme muss \ndarüber hinaus die weitere Voraussetzung eines qualifizierten (tiefgreifenden, gewichtigen \nbzw. schwerwiegenden) Grundrechtseingriffs erfüllt sein (BVerwG, Urt. v. 24.04.2024 – 6 \nC 2.22 –, juris Rn. 22). Dies kann hier im Rahmen der für die Prüfung der Zulässigkeit \ngenügenden Möglichkeit eines solchen hinreichend schweren Eingriffs durch die \ngegenüber dem Kläger angeordnete Identitätsfeststellung angenommen werden. Zwar \nscheint es mit Blick auch das generelle Eingriffsgewicht dieser Standardmaßnahme \n\n6 \n \nfraglich, ob dies per se bejaht werden kann (vgl. VG Arnsberg Urt. v. 02.02.2017 – 6 K \n3996/15 –, BeckRS 2017, 132823, Rn. 16; OVG Sachsen, Beschl. v. 17.11.2015 – 3 A \n440/15 –, juris Rn. 8; VG München, Urt. v. 31.01. 2024 – 23 K 22.3422 –, juris Rn. 29; s.a. \nGraulich, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Auflage 2021, Teil E \nRn. 320 sowie in der 8. Auflage 2026 Barczak, Kap. 4 Rn. 257; ohne Problematisierung ein \nhinreichendes Interesse bejahend OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Die Möglichkeit \neines qualifizierten Grundrechtseingriffs folgt vorliegend aber jedenfalls daraus, dass der \nKläger in der Sache gerügt hat, in seiner Auswahl für die Kontrolle liege einen Verstoß \ngegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, was auch nicht von \nvornherein ausgeschlossen erscheint (vgl. VG Arnsberg, Urt. v. 02.02.2017 – 6 K 3996/15 \n–, BeckRS 2017, 132823, Rn. 17). \n \nDer Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bedurfte es vor Klageerhebung nicht, \nweil sich die Identitätsfeststellung vor Ablauf der Widerspruchsfrist und Erhebung eines \nWiderspruchs erledigt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.1967 – I C 49.64 –, juris Rn. 16 ff.). \n \nII. Die Klage ist unbegründet. Die Anordnung der Identitätsfeststellung gegenüber dem \nKläger am 14.05.2025 war rechtmäßig und verletzte ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 \nAbs. 1 Satz 4 VwGO). \n \nDie Identitätsfeststellung des Klägers konnte sowohl auf § 27 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) BremPolG \n(1.), sowie auf § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BremPolG gestützt werden (2.). Zudem war die \nAnordnung ermessensfehlerfrei (3.). \n \n1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung nach § 27 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 2 lit. a BremPolG lagen vor. \n \nDer Tatbestand des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a BremPolG ist erfüllt, da der Kläger an \neinem besonderen Kontrollort im Sinne der Norm angetroffen wurde (a.) und die \nMaßnahme aufgrund seines Verhaltens erforderlich war (b.). \n \na. Die Kontrolle fand auf dem Bahnhofsplatz/Ecke Rembertiring im bzw. vor dem \nsogenannten „Tivoli-Hochhaus“ und dessen Arkaden statt. Hierbei handelte es sich um \neinen Ort im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) BremPolG, von dem aufgrund tatsächlicher \nAnhaltspunkte erfahrungsgemäß anzunehmen ist, dass dort Straftaten von erheblicher \nBedeutung verabredet, vorbereitet oder verübt werden. \n \n\n7 \n \nDabei kommt es nicht entscheidend darauf an, dass die Polizei Bremen den \nentsprechenden Bereich, wie von er Beklagten vorgetragen, in einer mit dem Senator für \nInneres und Sport abgestimmten Anordnung als „Besonderen Kontrollort“ festgelegt hat \n(vgl. https://www.polizei.bremen.de/service/besondere-kontrollorte-60366). Weder enthält \nder Wortlaut des § 27 Abs. 1 Nr. 2a BremPolG eine solche Anforderung (vgl. auch OVG \nSachsen, Urt. v. 19.12.2019 – 3 A 851/18 –, juris Rn. 30), noch ist sonst ersichtlich, \ninwiefern und warum der Behörde die Möglichkeit zukommen sollte, den Tatbestand der \nNorm insoweit gewissermaßen selbst und insbesondere mit Verbindlichkeit für die Gerichte \nfestzustellen. Es kann sich bei der angesprochenen „Festlegung“ daher maximal um \nnorminterpretierendes Binnenrecht der Verwaltung handeln, um eine einheitliche \nAnwendung innerhalb der Polizei Bremen sicherzustellen. Das Vorliegen des \nTatbestandsmerkmals beziehungsweise die Qualifikation der Örtlichkeit unterliegt vielmehr \nvollständig der gerichtlichen Kontrolle (vgl. auch OVG Hamburg, Urt. v. 31.01.2022 – 4 Bf \n10/21 –, juris Rn. 94). \n \nIn der Sache besteht seitens des Gerichts allerdings kein Grund, ernsthafte Zweifel daran \nzu hegen, dass es sich beim Bereich des Kontrollortes, wie von der Beklagten im \nKlageverfahren vorgetragen, um einen Kriminalitätsschwerpunkt insbesondere im \nZusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten und damit einen Ort im Sinne des § 27 \nAbs. 1 Nr. 2 lit. a) BremPolG handelt. Sie hat dabei auf eine bestehende Beschwerdelage \nüber das dauerhafte Verweilen von Betäubungsmittelkonsumenten und den damit \nverbundenen Konsum sowie die öffentlich wahrnehmbare (Drogen-)Kriminalität im \nBahnhofsquartier Bezug genommen, die sie zu bekämpfen sucht. Dabei stellt \ninsbesondere das gewerbsmäßige Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne von § 29 \nAbs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG – eine Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne der \nLegaldefinition des § 2 Nr. 5 lit. c), cc) BremPolG dar. Der Kläger ist dem Vortrag der \nBeklagten dazu, dass es sich bei der Örtlichkeit der Kontrolle um einen gefährlichen Ort im \nSinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a. BremPolG handelte, auch nicht entgegengetreten. \nEine Problematik, wie sie die Beklagte vorgetragen hat, ist für das Umfeld von Bahnhöfen \ndeutscher Großstädte auch nicht etwa untypisch. Die Darstellung der Beklagten stimmt \nzudem mit den Aussagen der handelnden Polizeibeamten in der mündlichen Verhandlung \nüberein. So hat der Zeuge \n angegeben, der Ort der Kontrolle sei der Polizei als \nDrogenumschlags- und Drogenkonsumort bekannt. Weiterhin hat die Zeugin \n, \nwelche den Kläger kontrollierte, erklärt, am fraglichen Ort herrsche eine Beschwerdelage, \nnach der dort Drogen konsumiert und gehandelt würden. Anlass zu einer weiteren \nSachverhaltsaufklärung bestand nach alledem nicht. \n \nb. Die Maßnahme war auch aufgrund des Verhaltens des Klägers erforderlich. \n\n8 \n \n \naa. Durch die Anknüpfung an das Verhalten des Betroffenen wurden die Anforderungen im \nVergleich mit der Vorgängernorm verschärft. So war nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a) \nBremPolG a.F. noch das reine Antreffen an einem gefährlichen Ort ausreichend, um \nansonsten anlasslos eine Kontrolle durchzuführen. Nach der Gesetzesbegründung sollte \ndurch die Ergänzung die Streubreite der Maßnahme reduziert werden (siehe Bürgschafts-\nDrs. 20/511 [S. 109], Anlage 1, „Zu Nummer 25“). Das Tatbestandmerkmal, dass die \nMaßnahme aufgrund des Verhaltens der Person erforderlich sein muss, führt dazu, dass \ndie Möglichkeit einer Kontrolle ereignisabhängig wird (vgl. Rachor/Graulich, in: \nLisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 6. Auflage 2018, Teil E Rn. 332). Bei \nParallelnormen anderer Gesetzgeber, welche eine solche Einschränkung nicht enthalten \n(vgl. etwa § 23 Abs. 2 BPolG für den Bund oder für das Land Hamburg § 13 Abs. 1 Nr. 2 \nlit. a) PolDVG), wird lediglich auf der Ebene der Prüfung der Verhältnismäßigkeit gefordert, \ndass für die Polizei nicht offensichtlich sein darf, dass eine Verübung von Straftaten durch \ndie zu kontrollierende Person ausscheidet (vgl. Schenke, in: Ders./Graulich/Ruthig, \nSicherheitsrecht des Bundes, 3. Aufl. 2025, § 23 BPolG Rn. 24; OVG Hamburg, Urt. v. \n31.01.2022 – 4 Bf 10/21 –, juris Rn. 102). \n \nAngesichts von Sinn und Zweck des § 27 Abs. 1 \n BremPolG, den erhöhten Gefahren \nan gefährlichen Orten entgegenzuwirken, muss das zu einer Kontrolle führende Verhalten \nmit den entsprechenden Gefahren verknüpft sein. Zu fordern sind objektive Anhaltspunkte \nfür einen Bezug der betroffenen Person zu der von dem jeweiligen Ort ausgehenden \nGefahr (vgl. auch VG Hamburg, Urt. v. 10.11.2020 – 20 K 1515/17 –, juris Rn. 58). Dabei \ndürfen die Anforderungen nicht überspannt werden, da es gerade keiner Gefahr im Sinne \ndes § 2 Nr. 3 lit. a) BremPolG bedarf. Ansonsten würde der Norm ein eigener \nAnwendungsbereich gegenüber § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BremPolG fehlen. Zur \nFeststellung, ob die handelnden Polizeibeamten von entsprechenden hinreichenden \nAnhaltspunkten ausgehen durften, ist eine Gesamtschau der Umstände vorzunehmen, die \nzu der Kontrolle führten. Entscheidend ist dabei die Lage, wie sie sich den Polizeibeamten \nbei fehlerfreier ex-ante Prognose darstellte (siehe VGH Bayern, Beschl. v. 28.06.2019 – \n10 C 18.375 –, juris Rn. 7 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.03.2011 – 1 S \n2513/10 –, juris Rn. 24, Urt. v. 24.02.2022 – 1 S 2283/20 –, juris Rn. 34 f.; OVG Saarland, \nBeschl. v. 10.01.2025 – 2 A 176/24 –, juris Rn. 11). \n \nbb. Nach dieser Maßgabe durfte die Polizeibeamtin, die gegenüber dem Kläger eine \nIdentitätsfeststellung angeordnet hat, annehmen, dass die Maßnahme aufgrund seines \nVerhaltens erforderlich war. \n \n\n9 \n \nDer Kläger führte zum Zeitpunkt der angegriffenen Kontrolle mit Kollegen eine \nAufklärungsaktion für Suchtkranke durch, was zu einer entsprechenden Ansammlung \nbetroffener Personen führte. Damit übereinstimmend haben auch die an der Kontrollaktion \nbeteiligten Polizeibeamten in ihren Zeugenbefragungen angegeben, ihnen insofern \nbekannte Personen in der entstandenen Gruppe erkannt zu haben. Weiterhin wurden im \nRahmen der Aktion auch Materialien und andere Dinge an die adressierten Personen \nverteilt. So hat etwa der Kläger angegeben, Kaffee, Tee, Süßigkeiten und \nKonsumutensilien verteilt zu haben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht das \nGericht auf Grundlage der Einlassung des Klägers und der Aussagen der als Zeugen \nvernommenen Mitarbeiter der Drogenhilfe weiter davon aus, dass sich der Kläger zum \nZeitpunkt der Ansprache durch die ihn kontrollierende Polizeibeamtin im direkten Umfeld \nder sich in Folge des Eintreffens der Polizei auflösenden Ansammlung von Personen aus \nder Betäubungsmittelszene befand. Den Zeugenaussagen der Mitarbeiter der Suchthilfe \nist auch zu entnehmen, dass er sich dabei abseits seiner Kollegen befand. Insbesondere \nbefand sich der Kläger nicht in unmittelbarer Nähe eines für die Aktion verwandten \nLastenrades, das mit dem Logo der Suchthilfe beschriftet war. \n \nAngesichts der Zusammensetzung der angetroffenen Personengruppe, des Austausches \nvon Gegenständen zwischen den Beteiligten sowie des Umstandes, dass sich – wie oben \nbereits angesprochen – die Gefährdungslage am Kontrollort gerade aus einer örtlichen \nHäufung von Betäubungsmittelkriminalität ergab, durften die handelnden Polizeibeamten \nzunächst grundsätzlich davon ausgehen, dass hinsichtlich aller der durch ihr \nZusammenstehen und Interagieren von außen als Gruppe wahrnehmbaren Personen ein \nVerhalten vorlag, dass eine Identitätsfeststellung rechtfertigte. Etwas anderes könnte zwar \ngelten, wenn den einschreitenden Polizisten von Beginn an bekannt gewesen wäre, \nwelchen Hintergrund die Situation hatte. Davon geht das Gericht indessen nach dem \nErgebnis der Beweisaufnahme nicht aus. Insofern lässt sich den Aussagen der Beamten \nin der mündlichen Verhandlung entnehmen, dass ihnen dies jedenfalls zu Beginn ihres \nEinschreitens nicht klar war. Nach den Zeugenaussagen der Kollegen des Klägers waren \ndiese auch nicht etwa alle als Streetworker erkennbar und trugen entsprechende \nKennzeichnungen. Überdies lässt sich deren Aussagen entnehmen, dass sich die Situation \ninsgesamt als unübersichtlich darstellte. Auch ist zwar unstrittig, dass diese jedenfalls ein \nLastenfahrrad mitführten, welches auf die Suchthilfe hinwies. Dafür, dass die handelnden \nPolizisten dies im Vorfeld der Kontrollen wahrnahmen und einen entsprechenden \nRückschluss auf den Grund der Personenansammlung zogen oder hätten ziehen müssen, \nist indessen nichts ersichtlich. \n \n\n10 \n \nSo erklärten die als Zeugen befragten Polizeibeamten \n und \n, dies nicht \nwahrgenommen zu haben. Der Beamte \n erklärte, er habe zu Anfang der \nKontrollaktion mitbekommen, dass bei Kollegin\n eine Person gewesen sei, die nicht \nkontrolliert werden wollte. Es habe dann eine Diskussion gegeben. Dann sei ihm \naufgefallen, dass dort auch noch eine „zweite Gruppe, bestehend aus Streetworkern“ \ngewesen sei, und er habe auch zwei Lastenräder gesehen, die er schon aus anderen \nEinsätzen kannte. Sodann habe er auch mit einem der Streetworker gesprochen. Dass die \nhandelnden Beamten die Aktion der Suchthilfe und das Lastenrad (oder auch zwei \nLastenräder) nicht von Beginn an wahrnahmen, ist für das Gericht auch vor dem \nHintergrund der eingeschränkten Übersichtlichkeit der Örtlichkeit und der Kontrolle, von \nwelcher es sich mittels zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachter \nLichtbilder einen Eindruck verschaffen konnte, nachvollziehbar. \n \nDas Gericht geht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht davon aus, dass die \nBeamtin \n, welche den Kläger aufforderte, sich auszuweisen, diesen vor der \nAufforderung als Streetworker erkannte oder hätte erkennen müssen. Zunächst befand \nsich dieser beim Eintreffen der Polizeibeamten im Umfeld der von den Beamten im \nErgebnis zutreffend als (auch) aus Personen aus der Betäubungsmittelszene bestehenden \nPersonengruppe. Zudem befand er sich bereits nach seiner eigenen Aussage in \nunmittelbarer Interaktion mit diesen Personen. Dabei war er mehrere Meter von den bereits \nangesprochenen Lastenfahrrad (oder Lastenrädern) entfernt. Ob der Kläger eine \nKennzeichnung trug, welche ihn als Streetworker erkenntlich machte, ließ sich nicht \nabschließend aufklären. Er hat insofern in der mündlichen Verhandlung zwar vorgetragen, \nan seinem Rucksack ein orangefarbenes Bändchen getragen zu haben, auf dem \n„Suchthilfe“ gestanden habe. Demgegenüber verneinte die ihn kontrollierende Beamtin auf \nNachfrage, dass er einen Rucksack getragen habe. Die übrigen Zeugen konnten zur Frage \nder Kennzeichnung des Klägers hierzu keine eindeutigen Aussagen machen. Unstreitig ist \nindessen, dass der Kläger das Band nicht als Armbinde trug. Zudem war auch sein \nDienstausweis für Dritte nicht ohne Weiteres sichtbar, während etwa einer seiner Kollegen \nin seiner Zeugenbefragung von sich angab, diesen um den Hals gehängt getragen zu \nhaben. Von einer offensichtlichen Identifizierbarkeit als Streetworker bereits vor der \nAnsprache und Aufforderung zur Ausweisung kann nach Ansicht des Gerichts nach dem \nErgebnis der Beweisaufnahme nicht ausgegangen werden. Insofern besteht insbesondere \nkein Anlass, an der Einlassung der Zeugin \n in der mündlichen Verhandlung zu \nZweifeln, wonach sie beim Kläger keine speziellen Kennzeichnungen als Streetworker \ngesehen habe. Dies gilt gerade auch angesichts der von verschiedenen – auch nicht \npolizeilichen – Zeugen beschriebenen Unübersichtlichkeit der Gesamtsituation. Der vom \nKläger geschilderte Eindruck, man habe das Bändchen an seinem Rucksack gesehen und \n\n11 \n \ner sei dennoch kontrolliert worden, kann nach alledem der rechtlichen Bewertung nicht \nzugrunde gelegt werden. \n \nSoweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, der ihn ansprechenden \nPolizistin gegenüber unmittelbar gesagt zu haben, er sei Streetworker, und das Vorzeigen \nseines Dienstausweises angeboten zu haben, weicht dies insofern von der Schilderung \nder handelnden Beamtin ab, als diese aussagte, der Kläger habe zunächst lediglich erklärt, \ner „gehöre nicht zu denen“, was sich offenbar auf die anwesenden Personen aus der \nBetäubungsmittelszene bezogen habe. Im Ergebnis kommt es hierauf indessen nicht an. \nSelbst wenn man die Erinnerung des Klägers als wahr unterstellt, würde dies nichts daran \nändern, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a) \nBremPolG im Moment der Ansprache vorlagen. Zudem hätte die Beamtin auch nicht allein \naufgrund einer solchen Angabe von der Identitätsfeststellung absehen müssen, sodass die \nMaßnahme sodann rechtswidrig geworden sein könnte. Dafür ist angesichts dessen, dass \ndie Identität des Klägers nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch tatsächlich in \neinem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Ansprache von ihr festgestellt und der \nKläger sodann entlassen wurde, auch ansonsten nichts ersichtlich. \n \n2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BremPolG lagen \nebenfalls vor. Demnach darf die Polizei zur Abwehr einer Gefahr die Identität einer Person \nfeststellen \n \nDer Begriff der „Gefahr“ wird in § 2 Nr. 3 lit. a) BremPolG legaldefiniert. Es handelt sich \ndemnach um eine Sachlage, bei der im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit \nbesteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit eintreten wird. \nDies entspricht dem tradierten Begriff der „konkreten Gefahr“ im Polizeirecht (vgl. Bäcker, \nin: Lisken/Denninger/Bäcker, Handbuch des Polizeirechts, 8. Aufl. 2026, Kap. 3 Rn. 80). \n \nSoweit die Beklagte offenbar annimmt, das Tatbestandsmerkmal der „Gefahr“ in § 27 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 BremPolG könne auch unterhalb der in § 2 Nr. 3 lit. a) BremPolG \nbeschriebenen Schwelle erfüllt sein, trifft dies nicht zu. Eine derartige Absenkung der \nEingriffsschwelle ist weder im Wortlaut des Gesetzes angelegt, noch kann sie diesem sonst \nentnommen werden. Daher könnte, anders als die Beklagte meint, ein bloßer \n„Gefahrenverdacht“ nicht genügen, wenn dieser Begriff (wie sie es offenbar tut) im Vorfeld \neiner (konkreten) Gefahr im Sinne der Legaldefinition des Bremischen Polizeigesetzes \nangesiedelt würde. Das bremische Polizeirecht kennt (auch) für eine Identitätsfeststellung \nkeine Eingriffsgrundlage mit einer hierunter abgesenkten Gefahrenanforderung (anders \nhingegen evtl. das hamburgische Recht, vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 31.01.2022 – 4 Bf \n\n12 \n \n10/21 –, juris Rn. 39 f., wo dies jedoch undeutlich bleibt). Der Begriff des \nGefahrenverdachts kann demnach für die Frage des Vorliegens einer Gefahr im Sinne des \nBremischen Polizeigesetzes nur dann eine Rolle spielen, wenn und soweit er als Unterfall \nder (konkreten) Gefahr verstanden wird bzw. verstanden werden kann (siehe zur \nEinordnung des Gefahrenverdachts Bäcker, in: Lisken/Denninger/Bäcker, Handbuch des \nPolizeirechts, 8. Aufl. 2026, Kap. 3 Rn. 103 ff.). Die von der Beklagten angeführte \nRechtsprechung zu anderen Rechtsgrundlagen dürfte ebenso zu verstehen sein, auch \nwenn diese soweit ersichtlich keine dem bremischen Recht vergleichbare Legaldefinition \ndes Begriffs der Gefahr enthielten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 24.01.2013 – 7 A \n10816/12 –, juris Rn. 31 und OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 07.08.2018 – 5 A 294/16 \n–, juris Rn. 35 jeweils zu § 23 Abs. 1 Nr. 1 BPolG und OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. \n06.06.2012 – OVG 1 N 28.11 –, juris Rn. 5 zu §§ 21 und 34 ASOG). Insofern spielt auch \nder \nUmstand \neine \nRolle, \ndass \numso \ngeringere \nAnforderungen \nan \nden \nWahrscheinlichkeitsgrad zu verlangen sind, je größer der drohende Schaden ist. So kann \ngerade dann, wenn besonders hochwertige Rechtsgüter vor schweren Schäden bewahrt \nwerden sollen, eine geringe Schadenswahrscheinlichkeit ausreichen (siehe Bäcker, in: \nLisken/Denninger/Bäcker, Handbuch des Polizeirechts, 8. Auflage 2026, Kap. 3 Rn. 101). \n \nNach dem festgestellten Sachverhalt durften die handelnden Polizeibeamten, \ninsbesondere auch die gegenüber dem Kläger handelnde Beamtin im Zeitpunkt der \nKontrolle des Klägers davon ausgehen, dass eine Gefahr im Sinne des § 2 Nr. 3 lit. a) \nBremPolG für die Begehung von Delikten aus dem Bereich der Betäubungsmittelstraftaten \nbestand. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass davon auszugehen ist, dass es sich \nbei der Örtlichkeit der Kontrolle um einen entsprechenden Kriminalitätsschwerpunkt \nhandelt (vgl. auch oben II. 1. a.). Im Übrigen ist darauf abzustellen, dass sich eine Gruppe \nvon den handelnden Beamten jedenfalls teilweise als der Betäubungsmittelszene \nzugehörige Personen gebildet hatte, in der für die Polizisten nicht unmittelbar erkennbare \nGegenstände ausgetauscht wurden. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der zu \nschützenden hochwertigen Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit und der schweren \nSchäden, welche diesen durch die Betäubungsmittelkriminalität drohen, waren diese \nUmstände aus Sicht der Kammer ausreichend, um von einer hinreichenden \nWahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für die öffentliche Sicherheit und in der Folge \neiner Gefahr im Sinne des § 2 Nr. 3 lit. a) BremPolG auszugehen. \n \n3. Die Maßnahme erfolgte auch nicht ermessensfehlerhaft. \n \nDas durch § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr 2 lit. a) BremPolG eröffnete Ermessen wurde \nordnungsgemäß ausgeübt. Dabei ist weder ein Verstoß gegen den besonderen \n\n13 \n \nGleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG erkennbar (a.), noch sind im Rahmen der \ngemäß § 114 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfung des behördlichen \nErmessens anderweitige Ermessensfehler festzustellen (b.). \n \na. Bei der Ausübung des Ermessens sind neben dem das Bremische Polizeigesetz \nleitenden \nGesichtspunkt \nder \neffektiven \nGefahrenabwehr \ndie \nWertungen \nder \nLandesverfassung wie des Grundgesetzes und hier insbesondere der jeweiligen \nGrundrechte zu berücksichtigen. So führt das Verbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, nach \ndem niemand wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner \nSprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen \nAnschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden darf, dazu, dass die Anknüpfung einer \npolizeilichen Maßnahme an eines dieser Merkmale grundsätzlich verboten ist. Daraus folgt, \ndass auch das sogenannte Racial Profiling, also die Kontrolle von Personen allein aufgrund \nder Hautfarbe oder anderer ethnischer oder religiöser Merkmale, regelmäßig \nverfassungswidrig ist. Dies gilt auch, wenn die fragliche Maßnahme lediglich als (mit-) \ntragendes Kriterium neben anderen Gründen in einem Motivbündel kausal an ein in Art. 3 \nAbs. 3 Satz 1 GG genanntes Merkmal anknüpft. Eine ermessensfehlerfreie Entscheidung \nkann dann nur noch in Betracht kommen, wenn das inkriminierte Motiv für die Entscheidung \nnachweislich irrelevant war oder ausnahmsweise eine Rechtfertigung unter Heranziehung \nverfassungsimmanenter Schranken des Grundrechts erfolgen kann. Dabei ist zu \nberücksichtigen, dass der Anknüpfung an die Merkmale des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG \nstigmatisierende Wirkung zukommen kann, weshalb erhöhte Anforderungen an die \nRechtfertigung eines Grundrechtseingriffs bestehen. Die ausschließliche Anknüpfung einer \npolizeilichen Standardmaßnahme wie der hier in Rede stehenden an die Hautfarbe dürfte \nhingegen, wenn überhaupt, nur in Sonderkonstellationen möglich sein, da sonst das in \nArt. 3 Abs. 3 GG enthaltene Verbot negiert würde (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. \n07.08.2018 – 5 A 294/16 –, juris Rn. 46 ff.; vgl. auch OVG Hamburg, Urt. v. 31.01.2022 – \n4 Bf 10/21 –, juris Rn. 81 ff.). \n \nVorliegend sieht das Gericht nach dem Ergebnis der Beweiserhebung keine belastbaren \nAnhaltspunkte dafür, dass ein Merkmal im Sinne des Art. 3 Abs. 3 GG Einfluss auf die \nangegriffene Identitätsfeststellung hatte. Soweit der Kläger meint, seine Hautfarbe sei für \ndiese kausal gewesen, womit das Merkmal der „Rasse“ betroffen wäre (siehe OVG \nHamburg, Urt. v. 31.01.2022 – 4 Bf 10/21 –, juris Rn. 83), liegen hierfür keine objektiven \nAnhaltspunkte vor. Die gegenüber dem Kläger angeordnete Identitätsfeststellung erfolgte \nnach dem festgestellten Sachverhalt nicht wegen seiner Hautfarbe, sondern weil er an \neinem entsprechenden Kriminalitätsschwerpunkt von außen wahrnehmbar in bzw. bei \neiner Gruppe von Personen aus der Betäubungsmittelszene angetroffen wurde, mit der er \n\n14 \n \nzudem zuvor interagiert hatte. Die Zusammensetzung der Gruppe, der Ort des Antreffens \nund das Verhalten der Personen in der Gruppe ließen überdies aus der ex-ante \nPerspektive der eintreffenden Beamtin den begründeten Schluss zu, dass es zu Straftaten \naus dem entsprechenden Deliktsbereich kommen könnte oder bereits kam. \n \nDen Aussagen der ihm gegenüber handelnden Polizeibeamtin lässt sich für eine \nAnknüpfung an die Hautfarbe des Klägers ebenso wenig etwas entnehmen, wie den \nUmständen der konkreten Kontrolle. Insbesondere kann daraus, dass die Kollegen des \nKlägers keiner Kontrolle unterzogen wurden, vorliegend nicht der Schluss gezogen \nwerden, seine Ansprache sei wenigstens auch aufgrund seiner Hautfarbe erfolgt. Nach \ndem Ergebnis der Beweisaufnahme ist schon nichts dafür ersichtlich, dass die den Kläger \nkontrollierende Beamtin in Bezug auf ihr Einschreiten eine Auswahl zwischen ihm und \nweiteren Mitarbeitern der Drogenhilfe mit anderer Hautfarbe oder Herkunft traf. So ergibt \nsich schon aus den Aussagen der als Zeugen vernommenen Mitarbeiter der Drogenhilfe, \ndass der Kläger und seine Kollegen im Moment der Ansprache nicht etwa gemeinsam, das \nheißt in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesen angetroffen wurden. \nVielmehr befanden sich einige Mitarbeiter der Suchthilfe vereinzelt im Gespräch mit \nangesprochenen Personen aus der Betäubungsmittelszene und waren dabei jeweils \nmehrere Meter voneinander entfernt, andere Mitarbeiter der Suchthilfe standen bei den \nLastenrädern. Erst nach der Ansprache des Klägers durch die Polizistin traten aufgrund \nder beginnenden lauteren Auseinandersetzung weitere Streetworker zu der Situation \nhinzu. Ohne dass es noch entscheidend darauf ankäme, hat die Beamtin zudem in der \nZeugenbefragung durch das Gericht nachvollziehbar und überzeugend vorgetragen, \nzunächst schlicht deshalb den Kläger kontrolliert zu haben, weil er aus den Arkaden des \n„Tivoli-Hochhauses“ kam und ihr am nächsten gewesen sei. Zudem hält das Gericht wie \nbereits ausgeführt ihre Aussage für glaubhaft, dass sie den Kläger nicht unmittelbar als \nStreetworker identifizierte. \n \nSoweit der Kläger die Vermutung einer Anknüpfung an seine Hautfarbe mit Vorfällen in der \nVergangenheit begründet, führt dies nicht weiter. Er hat hierzu vorgetragen, wenn er \nzusammen mit weißen Kollegen unterwegs gewesen sei, wäre er immer wieder von \nbremischen Polizeibeamten kontrolliert worden, weiße Kollegen hingegen nicht. \nUnabhängig davon, ob dies und die Wahrnehmung der Umstände dieser etwaigen \nKontrollen seitens des Klägers zutrifft, lässt sich daraus für den hiesigen Einzelfall nichts \nableiten. So war, soweit ersichtlich, keiner der am Tag der Maßnahme tätigen Beamten an \neinem dieser angeblichen Vorfälle in der Vergangenheit beteiligt. Überdies war der Kläger \nder ihn kontrollierenden Polizistin nach deren Aussage zuvor nicht bekannt, wobei auch \nder Kläger nichts Gegenteiliges behauptet hat. \n\n15 \n \n \nb. Anderweitige Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. \n \nDie Identitätsfeststellung des Klägers verfolgte in Übereinstimmung mit dem gesetzlichen \nZweck des § 27 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) BremPolG, das Ziel Straftaten vorbeugend zu \nbekämpfen. Im Anwendungsbereich der Norm soll Vorsorge für die Verhütung von \nStraftaten an Orten getroffen werden, an denen eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit \ndafür besteht, Gefahrverursacher anzutreffen. Die Maßnahme der Identitätsfeststellung ist \nhierfür ein legitimes und auch geeignetes Mittel, da es auf die Erforschung der \nOrtsgefährlichkeit gerichtet und darüber hinaus dazu geeignet ist, Straftäter zu \nverunsichern und typische Deliktsabläufe durch das Kontrollmoment der Feststellung der \njeweiligen Identität zu unterbrechen. Mildere gleich effektive Mittel sind nicht ersichtlich. \n(vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 31.01.2022 – 4 Bf 10/21 –, juris Rn. 70 ff.). \n \nDie Maßnahme war in Anbetracht des verfolgten Zwecks auch angemessen. Dabei ist \nzunächst zu berücksichtigen, dass mit der Identitätskontrolle sowohl generell als auch im \nhiesigen Einzelfall nur ein vergleichsweise geringfügiger Grundrechtseingriff verbunden ist \n(vgl. OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 75; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 24.01.2013 – 7 A \n10816/12 –, juris Rn. 36). Zwar hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung \ndarauf verwiesen, für Personen wie den Kläger, die von Berufs wegen häufiger in Kontakt \nmit den Polizeibehörden stünden, ginge die Wirkung über die konkrete Kontrolle hinaus, \nweil die Kontrolle eine „Datenspur“ hinterlasse, die zu einer Stigmatisierung führe. Dabei \ndürfte es sich allerdings, wenn es zu einer entsprechenden Speicherung kommt, um einen \neigenständigen Eingriff handeln, der von der reinen Kontrolle und auch einem ggfs. \nerfolgten \nAbgleich \nder \nerhobenen \nPersonalien \nmit \nDaten \nim \npolizeilichen \nInformationssystem zu trennen ist (vgl. zur Bedeutung möglicher Folgemaßnahmen für das \nEingriffsgewicht auch OVG Hamburg, Urt. v. 31.01.2022 – 4 Bf 10/21 –, juris Rn. 76). \nZudem war der Vorgang der Identitätskontrolle des Klägers vorliegend weder mit einer \nDatenabfrage noch eine Speicherung personenbezogener Daten des Klägers in einem \ninformationstechnischen System verbunden. Nach der Aussage der handelnden \nPolizeibeamtin in der mündlichen Verhandlung hat sich diese lediglich den Namen und das \nGeburtsdatum des Klägers in einem Notizbuch notiert, ohne dass diese Notiz später intern \nweitergegeben worden wäre. Weiterhin hat einer der an dem Einsatz beteiligten \nPolizeibeamten als Zeuge auf die Frage, ob bei der Kontrolle Daten von Personen \ngespeichert worden seien, angegeben, an diesem Tag sei „nichts gespeichert“ worden. \nDamit übereinstimmend enthält auch der vorgelegte Tätigkeitsbericht vom Tag der \nKontrolle weder personenbezogene Daten des Klägers noch anderer Betroffener. \n \n\n16 \n \nAuf der anderen Seite führt bereits die Beschränkung des § 27 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) BremPolG \nauf die Vorbeugung bzw. Abwehr von Straftaten erheblicher Bedeutung dazu, dass \ngrundsätzlich ein ganz erhebliches Interesse an der Durchführung der Maßnahme besteht \n(vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 04.03.2010 – 11 PA 191/09 –, juris Rn. 7). Stellt man \ndas geringe Eingriffsgewicht der Maßnahme vorliegend deren Zweck, der Abwehr und \nErforschung der Gefahr von Betäubungsmittelstraftaten gegenüber, tritt letzterer in der \nAbwägung deutlich in den Vordergrund (vgl. auch OVG Hamburg, Urt. v. 31.01.2022 – 4 \nBf 10/21 –, juris Rn. 77). \n \nVorliegend durfte die handelnde Beamtin angesichts der gegebenen Umstände zunächst \ndavon ausgehen, dass der Kläger sich als Teil einer Gruppe von Personen aus der \nBetäubungsmittelszene in einem insofern als Kriminalitätsschwerpunkt anzusehenden Ort \naufhielt. Angesichts dessen und der weiteren Umstände des Antreffens (Austausch \nunbekannter Gegenstände; Auflösung der Gruppe bei Ankunft der Polizei) lag es dabei \nnicht fern, dass es in dieser Gruppe zum Handel, jedenfalls aber zur Weitergabe von \nBetäubungsmitteln gekommen sein könnte. Insofern war es bei einer Gewichtung der \nwiderstreitenden Interessen angemessen, dass Geschehen durch eine Kontrolle des \nKlägers als einer der von außen als beteiligt anzusehenden Personen zu unterbrechen und \ndurch die Identifizierung zu einer weiteren Aufklärung der Situation beizutragen. Dass das \nVerhalten des Klägers im Ergebnis aus der Ex-post-Perspektive betrachtet in keiner Weise \nvorwerfbar, sondern sein Einsatz vielmehr sogar gesellschaftlich ausgesprochen wertvoll \nwar, war zur Überzeugung des Gerichts für die handelnde Beamtin in der konkreten \nSituation nicht ersichtlich. Auch insoweit kommt es allein auf deren (objektiv \nnachvollziehbare) Bewertung der Situation aus ex-ante-Sicht an (vgl. auch oben II. 1. b. \naa.). \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 \nZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \n\n17 \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nTill \nGrieff \nBode","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364703","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-02-26/2-k-1721-25","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"BGSG 1994","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364703","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364703","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-02-26/2-k-1721-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364703","retrieved":"2026-07-09 04:52:27.720277+00:00"}}