{"status":"available","doknr":"OLD364702","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-02-27","aktenzeichen":"1 K 2722/24","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n1 K 2722/24 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern und Heimat, \ndieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, \n \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch die \nVizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes als Einzelrichterin aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2026 für Recht erkannt: \nDie Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1. und 3. bis 6. des \nBescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom \n16.10.2024, soweit sich diese auf den Kläger beziehen, verpflichtet, \nden Kläger als politischen Flüchtling anzuerkennen. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \n\n2 \n \nnicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nTatbestand \nDer Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er begehrt die Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes und die \nFeststellung von Abschiebungsverboten. \n \nDer am \n geborene Kläger reiste zusammen mit seinem zu diesem Zeitpunkt \nminderjährigen Sohn nach eigenen Angaben am 5.9.2023 auf dem Landweg in das \nBundesgebiet ein. Sie stellten am 12.10.2023 Asylanträge. Der Kläger wurde am 7.11.2023 \nbeim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) angehört. Er gab an, er habe \nnach der Ausreise erfahren, dass eine Ausreisesperre für ihn eingetragen gewesen sei. \nSie hätten Iran am\n.2022 über die Grenze zur Türkei verlassen. Er sei in der iranischen \ndemokratischen Partei aktiv gewesen und dort zwei Jahre vor der Ausreise Mitglied \ngeworden. Nach einer Demonstration habe er einen verletzten Freund nach Hause \ngebracht. Als er am nächsten Tag nach diesem geschaut habe, habe die Polizei bei ihm \ndas Haus durchsucht und Papiere mitgenommen. Seine Mutter habe ihn angerufen und \nihm gesagt, er solle nicht nach Hause kommen. Er sei dann mit seinem Sohn zum \nSchleuser gefahren und zwei Tage später über die Grenze gegangen. Nach seiner \nAusreise sei die Polizei noch viermal bei Ihnen zu Hause gewesen. In Iran habe er Familien \nvon Peschmerga finanziell geholfen. Er habe auch Plakate gemalt und Demonstrationen \nfür die Bewegung Frau.Leben.Freiheit organisiert. Er habe sich auch in Diskussionen für \ndie Rechte von Frauen eingesetzt. Der Kläger hat einen Letter of Confirmation der \nDemocratic Party of Iranian Kurdistan vom 16.2.2024 vorgelegt, zu dessen Inhalt auf die \nBehördenakte verwiesen wird. Mit Bescheid vom 16.10.2024, zugestellt am 18.10.2024, \nlehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf \nAsylanerkennung und auf subsidiären Schutz ab. Es wurde festgestellt, dass \nAbschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der \nKläger und sein Sohn wurden zur Ausreise aufgefordert, ihre Abschiebung in den Iran \nwurde angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde \nangeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf die Gründe des \nBescheides wird Bezug genommen. \n \nDie Kläger und sein Sohn haben am 23.10.2024 Klage erhoben. Sie tragen vor, der Kläger \nsei Mitglied der demokratischen Partei Kurdistans. Diese Partei und die Partei Komalah \nseien ernsthafte Gegner des islamischen Regimes und in den letzten zwei Jahren enorm \n\n3 \n \nbekämpft worden. Auch die Bewegung Frau.Leben.Freiheit habe im kurdischen Teil des \nIran begonnen. \n \nIn der mündlichen Verhandlung vom 27.2.2026 ist das Verfahren des Sohnes des Klägers \nabgetrennt worden. \n \nDer Kläger beantragt, \n1. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheids vom \n16.10.2024, zugestellt am 18.10.2024, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne \ndes § 3 AsylG zuzuerkennen, \n2. festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären \nSchutzstatus vorliegen, \n3. festzustellen, dass Abschiebeverbote gem. § 60 Abs. 5 u. 7 S. 1 AufenthG \nvorliegen. \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Klage abzuweisen. \nSie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. \n \nMit Beschluss vom 27.1.2026 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen worden. \nDiese hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört; \ndiesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die \nin das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind. \n \n \nEntscheidungsgründe \nDie Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung \ndie Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte rechtzeitig und ordnungsgemäß \nund unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 \nVwGO). \n \nDie Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der \n\n4 \n \nFlüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und \nverletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). \n \nI. \nGemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 lit. a AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des \nAbkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer \nFlüchtlingskonvention - GFK -, BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter \nFurcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung \noder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (sog. Verfolgungsgründe, vgl. zu \nderen Definition § 3b Abs. 1 AsylG) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, \ndessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen \nkann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne \ndes § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder \nWiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der \ngrundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. \n15 Abs. 2 der Konvention vom 4.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und \nGrundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner \nHandlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer \nVerletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon \nin ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). \nAkteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), \nParteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des \nStaatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in Nr. 1 und 2 \ngenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht \nin der Lage oder nicht willens sind, im Sinne von § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu \nbieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht \nvorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den \nVerfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b Abs. 1 AsylG und den als \nVerfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen \neine Verknüpfung bestehen, wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die \nMerkmale der Rasse, oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale \naufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern \nzugeschrieben \nwerden \n(§ \n3b \nAbs. \n2 \nAsylG). \nEinem \nAusländer \nwird \ndie \nFlüchtlingseigenschaft gemäß § 3e AsylG allerdings nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil \nseines Herkunftsstaates keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz \nnach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort \naufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort \nniederlässt. Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, \n\n5 \n \nwenn dem Ausländer bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr die genannten \nGefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht \nseiner \nindividuellen \nLage \nmit \nbeachtlicher \nWahrscheinlichkeit \ndrohen. \nDieser \nWahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die \ntatsächliche Gefahr (\"real risk\") abstellt (std. Rspr. vgl. etwa BVerwG, B. v. 11.12.2019 - 1 \nB 79.19 -, juris Rn. 15; Urt. v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19). \n \nDer \nMaßstab \nder \nbeachtlichen \nWahrscheinlichkeit \nerfordert, \ndass \nbei \neiner \nzusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für \neine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb \ngegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine \n\"qualifizierende\" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller \nfestgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in \nAnbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in \nder Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Maßgebend \nist letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; ein drohender ernsthafter Schaden ist \ndanach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden \nMenschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine \nRückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (std. Rspr. vgl. etwa BVerwG, B. v. \n11.12.2019 - 1 B 79.19 -, juris Rn. 15). Wurde der Ausländer bereits vor der Ausreise in \nseinem Herkunftsland verfolgt bzw. war er von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht, ist \ndies nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine \nFurcht vor Verfolgung begründet ist; d. h. es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich \nfrühere (unmittelbar drohende) Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das \nHerkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, wenn \nstichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen \nentkräften (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 16). \n \nAusgehend von diesen Grundsätzen führt das Begehren des Klägers zum Erfolg. Der \nKläger hat Iran vorverfolgt verlassen (1.) und ist zudem in beachtlicher Weise exilpolitisch \naktiv (2.). \n \n1. \nNach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist die Einzelrichterin davon überzeugt, \ndass der Kläger in Iran für die oppositionelle Democratic Party of Iranian Kurdistan tätig \nwar und aus diesem Grunde von den iranischen Sicherheitskräften gesucht und \nvorgeladen wurde. Er hat Iran daher vorverfolgt verlassen. \n\n6 \n \n \nDer Kläger hat zum Beleg seiner Verbindungen zur Democratic Party of Kurdistan ein \nSchreiben der Partei vom \n.2024 vorgelegt, in dem er als Sympathisant der Partei \nbezeichnet wird. Diese Bezeichnung stimmt mit den Schilderungen des Klägers beim \nBundesamt und in der mündlichen Verhandlung überein. Der Kläger konnte in der \nmündlichen Verhandlung den Namen des Vorsitzenden der Partei nennen und wusste, \ndass sich deren Hauptsitz im Irak befindet. Er war jedoch in keine festen Parteistrukturen \neingebunden und hatte keine hochrangige Stellung inne. Seine Anweisungen erhielt er \ntelefonisch aus dem Ausland. Obwohl die Partei verdeckt agiert, ist davon auszugehen, \ndass die Aktivitäten des Klägers den iranischen Sicherheitskräften bekannt geworden sind. \nDer Kläger gab an, seine gesamte Familie sei in der Partei und drei Onkel mütterlicherseits \nhätten für die Partei gekämpft und seien dabei gestorben. Es ist daher davon auszugehen, \ndass die Familie des Klägers unter besonderer Beobachtung der iranischen \nSicherheitskräfte stand. Der Kläger gab an, er sei im Zusammenhang mit mehreren \nDemonstrationen in das Visier der Sicherheitskräfte gekommen. Man habe das Haus \ndurchsucht und mehrfach – auch noch nach seiner Ausreise – nach ihm gefragt. Er habe \nmehrere Vorladungen erhalten. \n \nSoweit eine Person von den iranischen Sicherheitskräften der politischen Opposition \nzugerechnet wird, führt dies zu einer beachtlichen Gefahr einer Verfolgungshandlung nach \n§ 3a AsylG. \n \nZur Gefährdung oppositioneller Aktivitäten in Iran führt das Auswärtige Amt (Bericht über \ndie asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand \n19.3.2025) aus: \nBesonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche \nAktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen \nGrundsätze in Frage stellt. Dabei sind Gruppierungen, die die Interessen religiöser oder \nethnischer Minderheiten vertreten, besonders stark im Fokus und stärkerer Repression \nausgesetzt, was u.a. zu längeren Haftstrafen und einer höheren Zahl von Todesurteilen \nund Hinrichtungen als im Rest der Bevölkerung führt. Ihnen werden pauschal \nSeparatismus-Bestrebungen vorgeworfen. Als rechtliche Grundlage dienen weitgefasste \nStraftatbestände (vgl. Art. 279 bis 288 des iranischen Strafgesetzbuches (IStGB)) sowie \nStaatsschutzdelikte (insbesondere Art. 1 bis 18 des 5. Buches des IStGB). Personen, die \ndas System der Islamischen Republik Iran öffentlich kritisieren und die zugleich \nAuslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden. \nStrafverfolgung erfolgt selbst bei niedrigschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv. \n\n7 \n \nEine organisierte politische Opposition gibt es in Iran nicht. Die Mitgliedschaft in verbotenen \npolitischen Gruppierungen hat oftmals staatliche Zwangsmaßnahmen und Sanktionen zur \nFolge. Zahlreiche Organisationen sind terrorgelistet, ihren Mitgliedern droht die \nTodesstrafe. Anführer der Oppositionsbewegung, die sich 2009 gebildet hatte, befinden \nsich weiterhin unter Hausarrest, wie z.B. der frühere Ministerpräsident Mousavi. Viele \nAnhängerinnen/Anhänger der Oppositionsbewegungen wurden verhaftet, haben Iran \nverlassen oder sind nicht mehr politisch aktiv. \n \nZu den in Iran verbotenen Gruppen gehört auch die Democratic Party of Iranian Kurdistan \n(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Länderinformation der Staatendokumentation, \nIran, Stand 17.7.2025). Accord berichtet zu dieser Partei (Iran: Informationen zu den \nParteien PDKI, KDP-I, Komala PIK, Komala KTP, Komalah-CPI, Komala-CPI, WCPI, WP-\nHekmatist, WPI-Hekmatist (Khat Rasmi) [a-11979], Stand 24.11.2024). \nDie Democratic Party of Iranian Kurdistan (PDKI; Deutsch: Demokratische Partei des \niranischen Kurdistan), auch bekannt als Kurdish Democratic Party of Iran oder Kurdistan \nDemocratic Party of Iran bezeichnet sich selbst als eine sozialdemokratische Partei. Die \nPDKI hat sich zum Ziel gesetzt, einen föderalen und demokratischen Iran aufzubauen \nsowie Autonomie für die iranischen Kurd:innen zu erlangen. Die Partei steht seit 2006 unter \nder Führung von Mustafa Hijri. Der PDKI angeschlossene Organisationen inkludieren die \nDemocratic Women’s Union of Iranian Kurdistan, die Democratic Youth Union of Kurdistan \nund die Democratic Students Union of Kurdistan. Die PDKI hat außerdem an die Partei \nangeschlossene Peschmerga-Truppen. Der Partiekongress, der alle vier Jahre stattfindet, \nist \ndas \nhöchste \nEntscheidungsgremium \nder \nPDKI. \nZwischen \nden \neinzelnen \nParteikongressen fungiert ein Zentralkomitee, bestehend aus 25 ständigen Mitgliedern und \nzehn Ersatzmitgliedern, als höchstes Entscheidungsgremium. \nDie PDKI hat ihren Hauptsitz in der Autonomen Region Kurdistan im Irak. \nDie PDKI verfügt über ein Netzwerk von Mitgliedern und Sympathisant:innen im Iran. Laut \nVertretern der PDKI sind die Mitglieder im Iran in geheimen Zellstrukturen organisiert. Jede \nStadt hat ihre eigene separate Organisationsstruktur. Die Mitglieder in den Zellen dürfen \nandere Mitglieder außerhalb der Zelle nicht kennen und erhalten nur die Informationen, die \nsie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Eine Zelle kann aus einem, drei oder fünf (und \nin der Vergangenheit zwischen drei und neun) Mitgliedern. Laut einem Mitglied des \nZentralkommittees gibt es drei Arten von Unterstützer:innen der Partei: Mitglieder, \nSympathisant:innen und sogenannte Freund:innen. Mitglieder tragen Verantwortung und \npflegen eine enge Beziehung zur Partei. Die meisten Mitglieder sind in den oben \nbeschriebenen Zellen organisiert. Manche Mitglieder führen ihre Aktivitäten alleine durch, \nwährend nur die Parteiführung darüber informiert ist. Sympathisant:innen tragen weniger \nVerantwortung. Sie unterstützen die Partei und akzeptieren ihre Politik, sind aber nicht an \n\n8 \n \nRichtlinien \ngebunden. \nLaut \ndem \nMitglied \ndes \nZentralkommittees \nhaben \nSympathisant:innen keine direkten Verbindungen zur PDKI. Die Sympathisant:innen in den \nkurdischen Gebieten im Iran sind laut einem Mitglied des politischen Büros der Partei \njedoch alle auch organisiert und in den Parteizellen aktiv. Sogenannte Freund:innen der \nPartei haben keine Verbindungen zur Partei und tragen auch keine Verantwortung. Sie \nnehmen unter Umständen an Demonstrationen teil, hören den Radiosender der Partei oder \nunterstützen die Partei in manchen Fällen durch eigene Initiativen. \n \n2. \nDer Kläger hat sein Engagement für die Democratic Party of Kurdistan nach der Ausreise \nfortgesetzt. Er betreibt einen Instagram-Account unter seinem Namen mit dem Emblem \nder Partei. Zudem nimmt er an überregionalen Sitzungen der Partei teil. Er hat Kontakt zu \nFunktionären der Partei in Hamburg und Berlin, von denen er Einladungen und \nInformationen erhält. Nach den vorliegenden Erkenntnissen dürfte er sich damit im \nBlickpunkt der iranischen Sicherheitskräfte befinden. \n \nZur Beobachtung der regimefeindlichen Tätigkeit von iranischen Staatsangehörigen im \nAusland berichtet das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Länderinformationen der \nStaatendokumentation, Iran, Stand 17.7.2025, S. 211ff., Auszüge): \nDas vorrangige Ziel Irans ist die Sicherung und Stärkung seines Regimes. Dies ist eng mit \ndem Wunsch der Führung verbunden, Iran vor vermeintlichen Bedrohungen von außen zu \nschützen. Ein zentraler Punkt auf der Agenda Irans in dieser Hinsicht ist die Sammlung \nvon Informationen und die Bekämpfung von Dissidentenbewegungen und der iranischen \nDiaspora, unabhängig davon, wo auf der Welt sie sich befinden, wobei die weit gefasste \nDefinition des iranischen Regimes, wer eine Bedrohung für die Islamische Republik \ndarstellt, zum Umfang und der Intensität der transnationalen Repressionsbemühungen \nbeiträgt. Die Bekämpfung oppositioneller Gruppierungen und Einzelpersonen stellt im In-\nwie auch Ausland den Schwerpunkt iranischer nachrichtendienstlicher Aktivitäten dar. \nIraner, die im Ausland leben und sich dort öffentlich (offline wie online) regimekritisch \näußern, müssen mit Repressionen und Strafverfolgung rechnen, wenn sie nach Iran \nzurückkehren. Aktivitäten werden von iranischen Diensten genau beobachtet. Ihre in Iran \nlebenden Familien werden regelmäßig unter Druck gesetzt. Die „roten Linien“ für Aktivisten \nsind in Iran sehr unklar. Für aktivistische Tätigkeiten im Ausland sind sie etwas klarer. Vor \nallem \nsogenannte \n„high \nprofile“-Aktivisten, \nbeispielsweise \nmit \ngroßer \nOnline-\nFollowerschaft, sind dabei von Verfolgung betroffen. Hinsichtlich der Themen, mit denen \nsich Aktivisten beschäftigen, kommt es mitunter allerdings vor, dass es scheinbar keinen \nUnterschied macht, ob eine Person Handlungen setzt, von denen das Land sogar profitiert. \nManchmal scheinen die Behörden auch einfach falsch informiert zu sein. Die iranischen \n\n9 \n \nBehörden fokussieren vor allem auf Vereinigungen, d. h. darauf, wer mit wem \nzusammenarbeitet, und für welche Organisation. Die Teilnahme an Straßenprotesten steht \ndagegen weniger im Zentrum der Aufmerksamkeit. \nSeit der blutigen Niederschlagung der Proteste nach dem Tod von Mahsa Amini werden \nRückkehrer verstärkt von den Sicherheitsdiensten überprüft. Iranische Nachrichtendienste \nbeobachten seitdem Aktivitäten von Personen auch außerhalb Irans, z. B. Äußerungen in \nden sozialen Medien oder eine Teilnahme an Protesten im Ausland. Diese Personen \nwerden dann bei einer Einreise nach Iran eingehenden Durchsuchungen und Verhören \nunterzogen. Dies gilt sowohl für Schrifterzeugnisse im Gepäck als auch für elektronische \nKommunikationsmittel wie Mobiltelefone, Notebooks oder Tablets, deren ausgelesene \nDaten als Vorwand für strafrechtliche Vorwürfe genutzt werden. Es sind Fälle von hohen \nHaftstrafen bekannt, die auf einer solchen Grundlage erfolgten. \n \nII. \nDa die Klage bereits mit dem Hauptantrag Erfolg hatte, bedurfte es keiner Entscheidung \nüber die hilfsweise gestellten Anträge. \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht \nauf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nDr. Benjes","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364702","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-02-27/1-k-2722-24","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364702","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364702","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-02-27/1-k-2722-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364702","retrieved":"2026-07-09 04:52:27.691947+00:00"}}