{"status":"available","doknr":"OLD364701","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-03-02","aktenzeichen":"5 V 3101/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 V 3101/25 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \ng e g e n \n \n \n \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht \nKaysers und die Richterin am Verwaltungsgericht Hoffer am 2. März 2026 beschlossen: \nDie Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nverpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zum Ablauf von \n5 Monaten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils, längstens \njedoch bis zur Unanfechtbarkeit des Ablehnungsbescheids vom \n13.11.2023 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom \n21.05.2025 zu gestatten, Tierversuche auf der Grundlage seines \nTierversuchsantrags Nr. 135 „Raumzeitliche Dynamik kognitiver \nProzesse des Säugetiergehirns“ vom 14.08.2023 durchzuführen, \n\n2 \n \njedoch mit der Einschränkung, dass neue Versuchstiere zwar \nbeschafft, \ntrainiert \nund \nnicht-invasiven \nUntersuchungen \nunterzogen, \nan \nihnen \naber \nkeine \nversuchsvorbereitenden \nchirurgischen Eingriffe vorgenommen werden dürfen. \nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. \nDer Streitwert wird auf 75.000 Euro festgesetzt. \nGründe \nI. \nDer Antragsteller begehrt die einstweilige Gestattung, Tierversuche an Makaken \ndurchzuführen. \n \nDer Antragsteller forscht seit 1997 an der Universität Bremen auf dem Gebiet der Neuro- \nund Kognitionswissenschaften. Er führt zu diesem Zweck Tierversuche an Makaken (nicht-\nhumane Primaten) durch. Hierfür werden Makaken über ein Flüssigkeitsmanagement \ndahingehend konditioniert, visuelle Aufgaben zu lösen. Die Tiere sitzen in einem sog. \nPrimatenstuhl, ihr Kopf ist fixiert. Dazu wird auf den Schädel der Affen operativ eine \nHaltungsvorrichtung angebracht. Die Gehirnaktivität wird während der visuellen \nAufgabenlösung durch in das Gehirn eingeführte Elektroden gemessen. Für das Einführen \nder Elektroden werden operativ Öffnungen angelegt. Seit 1998 waren dem Antragsteller \nfür die Tierversuchsvorhaben von der Antragsgegnerin befristete Genehmigungen erteilt \nworden. Im Jahr 2008 verweigerte die Antragsgegnerin dem Antragsteller erstmals die \nTierversuchsgenehmigung. Um sein Forschungsvorhaben ununterbrochen fortführen zu \nkönnen, nahm der Antragsteller mehrfach gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch (vgl. VG \nBremen, Beschl. v. 17.04.2024 – 5 V 2729/23 –; Beschl. v. 03.02.2022 – 5 V 2285/21 –; \nBeschl. v. 19.12.2008 – 5 V 3719/08 –; Beschl. v. 19.10.2009 – 5 V 1524/09 –; Urt. v. \n28.05.2010 – 5 K 1274/09 –; OVG Bremen, Beschl. v. 23.11.2011 – 1 B 272/11 –; Urt. v. \n11.12.2012 – 1 A 180/10 –; dem nachgehend BVerwG, Beschl. v. 20.01.2014 – 3 B 29.13 \n–, alle juris). \n \n \nDie dem Antragsteller zuletzt erteilte Genehmigung lief am 30.11.2023 aus. Am 14.08.2023 \nbeantragte er, ihm ab dem 01.12.2023 für die Dauer von fünf Jahren, also bis zum \n30.11.2028, erneut die Genehmigung für die Durchführung des Versuchsvorhabens \n„Raumzeitliche Dynamik kognitiver Prozesse des Säugetiergehirns“ zu erteilen. Hierfür \nsollen die – aktuell noch – 16 bereits für die Versuche genutzten Makaken übernommen \nwerden. Zusätzlich sollen insgesamt 10 neue Tiere in das Vorhaben aufgenommen \nwerden. \n\n3 \n \n \nMit Schreiben vom 21.08.2023 befürwortete der Tierschutzbeauftragte der Universität \nBremen gegenüber der Antragsgegnerin die Erteilung einer Genehmigung. \n \nDie Antragsgegnerin holte zwei Fachgutachten zur Frage, ob für das Versuchsvorhaben \nAlternativmethoden zur Verfügung stehen (Prof. Dr. M\n Prof. Dr. H\n), sowie zwei \nFachgutachten zur Frage der Belastung der Versuchstiere ein. Die Gutachten zur \nTierbelastung wurden von der Sachverständigen Dr. S\n aufgrund einer Beobachtung \nder Versuchstiere sowie von der Landestierschutzbeauftragten Prof. Dr. W\n auf der \nGrundlage von Daten zu 20 bisher in den Versuchen verwendeten Tieren erstattet. \n \nMit Schreiben vom 27.09.2023 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu einer \nbeabsichtigten Ablehnung seines Antrags an. Die Kommission nach § 15 TierSchG \nempfahl am 17.10.2023, das beantragte Versuchsvorhaben zu genehmigen. Das \nBundesamt für Risikobewertung kam am 20.10.2023 zu dem Ergebnis, es gebe keine \nAlternativmethode für das Tierversuchsvorhaben. \n \nMit Bescheid vom 13.11.2023 lehnte die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz den Tierversuchsantrag ab. Sie führte im Wesentlichen aus, das \nVersuchsvorhaben sei nicht ethisch vertretbar im Sinne des TierSchG. Wie durch die \neingesetzten Sachverständigen festgestellt, würden bei den Tieren durch die Versuche \nschwere bis schwerste Belastungen ausgelöst. Dem stünde ein als niedrig einzustufender \nErkenntnisgewinn und Nutzen des Forschungsvorhabens gegenüber. \n \nDer Antragsteller erhob hiergegen am 21.11.2023 Widerspruch und stellte einen \ngerichtlichen Eilantrag. Mit Beschluss vom 17.04.2024 (5 V 2729/23) verpflichtete die \nKammer die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Antragsteller \nvorläufig bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung eines Widerspruchsbescheids \nzu gestatten, Tierversuche auf der Grundlage seines Tierversuchsantrags vom 14.08.2023 \ndurchzuführen, jedoch mit der Einschränkung, dass neue Versuchstiere zwar beschafft, \ntrainiert und nicht-invasiven Untersuchungen unterzogen, an ihnen aber keine \nversuchsvorbereitenden chirurgischen Eingriffe vorgenommen werden dürfen. Hinsichtlich \nder von der Antragsgegnerin eingeholten Sachverständigengutachten hat die Kammer \nausgeführt, dass das Gutachten von Prof. Dr. H\n die zu begutachtenden Fragen nicht \nin nachvollziehbarer und überzeugender Form beantworte und der Gutachter zudem \nseinen Gutachtenauftrag eklatant überschritten habe. Das Gutachten zur Tierbelastung \nvon Dr. S\nhat sie für unverwertbar gehalten, da bei der Sachverständigen die Besorgnis \nder Befangenheit bestehe. Sie sei Geschäftsführerin im Bereich Öffentlichkeitsarbeit in \n\n4 \n \neinem Verein, der sich u.a. die Abschaffung aller Tierversuche zum Ziel gesetzt habe. \nDurch \nihre \nVereinstätigkeit \nerwecke \ndie \nSachverständige \nden \nEindruck, \ndie \ngesetzgeberische \nGrundentscheidung, \ndie \nTierversuche \nunter \nbestimmten \nVoraussetzungen erlaube, zu missbilligen. Auch das Belastungsgutachten der \nLandestierschutzbeauftragten Prof. Dr. W\n sei keine hinreichende Grundlage für die \nEinschätzung der Tierbelastung. Dem Gutachten lasse sich nicht in nachvollziehbarer \nWeise entnehmen, dass ihr Vorgehen und die angewandte Methode dem Stand der \nwissenschaftlichen Erkenntnisse bei der Ermittlung der Belastung von Versuchstieren \nentsprechen würden. Es fehle auch an einer wissenschaftlich fundierten Erklärung für die \nMethode. Hinsichtlich der Bedeutung des Versuchsvorhabens fehle es an einer tauglichen \nPrüfungsgrundlage, denn die Antragsgegnerin habe keine Sachverständigengutachten zur \nFrage der Bedeutung des Forschungsvorhabens eingeholt. Im Einzelnen wird auf die \nGründe des Beschlusses verwiesen. \n \nDie Antragsgegnerin holte daraufhin im Widerspruchsverfahren ein vertiefendes Gutachten \nvon Prof. Dr. W\nl zur Belastungsbeurteilung ein und beauftragte die Sachverständige \nProf. Dr. O\n mit einem Fachgutachten u.a. zu der Frage, welche Rückschlüsse \nauf Schmerzen, Leiden und/oder Schäden auf der Grundlage von pathologisch-\nanatomischen und histopathologischen Befunden von 5 in dem Tierversuch des \nAntragstellers verwendeten, inzwischen verstorbenen Affen gezogen werden können. \nZudem beauftragte sie den Sachverständigen Prof. Dr. J\n mit der Erstellung eines \nGutachtens zur Bedeutung des Forschungsvorhabens des Antragstellers. Darüber hinaus \ntrat \ndie \nAntragsgegnerin \nin \neinen \nbehördlichen \nAustausch \nmit \nanderen \nGenehmigungsbehörden über die Frage ein, auf welche Weise im Rahmen von \nGenehmigungsverfahren zu neurophysiologischen Primatenversuchen die Belastung der \nVersuchstiere sowie der Erkenntnisgewinn des Versuchsvorhabens überprüft wird. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 21.05.2025 wies die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz den Widerspruch des Antragstellers zurück. Zur Begründung führte sie \nzusammenfassend aus, es sei aufgrund der eingeholten Gutachten von einer schweren \nBelastung der Versuchstiere auszugehen. Hinsichtlich der Sachverständigen Dr. S\n \nbestehe nicht die Besorgnis der Befangenheit und inhaltliche Mängel ihres Gutachtens \nseien nicht ersichtlich. Prof. Dr. W\nhabe in ihrem vertiefenden Gutachten die Vergabe \nder Punkte für Belastungsfaktoren beschrieben und bewege sich damit im wissenschaftlich \nanerkannten Rahmen. Die Belastungseinschätzung des Oberverwaltungsgerichts Bremen \nim Urteil vom 23.11.2011 könne angesichts der nunmehr vorliegenden Gutachten keinen \nBestand mehr haben. Auch in anderen Bundesländern würden vergleichbare Versuche \nnicht mehr einhellig als mittelgradig belastend eingestuft. Der Tierbelastung stehe eine \n\n5 \n \ngeringe bis maximal mittlere Bedeutung des Forschungsvorhabens gegenüber, wie sich \naus dem Gutachten von Prof. Dr. J\n ergebe, dessen Inhalt sie sich zu eigen mache. \nSoweit der Sachverständige Dr. R\n in seinem Gutachten aus dem Jahr 2011 dem \nVorhaben \neine \nherausragende \nBedeutung \nbeigemessen \nhabe, \nseien \ndessen \nAusführungen nicht überzeugend; zudem habe sich die Forschungswelt seitdem stark \nweiterentwickelt. Es sei unwahrscheinlich, dass der Antragsteller bis zu seinem Ruhestand \nnoch bedeutende Forschungsergebnisse erzielen werde. Da mit dem Versuch länger \nanhaltende erhebliche Leiden der Affen einhergingen und dem keine hervorragende \nBedeutung des Forschungsvorhabens gegenüberstehe, sei der Versuch zudem nach § 25 \nTierSchVersV unzulässig. \n \nDer Antragsteller hat am 04.06.2025 Klage (5 K 1669/25) erhoben und am 01.09.2025 den \nvorliegenden Eilantrag gestellt. Er trägt im Wesentlichen vor, die Einschätzung der \nTierbelastung als mittelgradig im Urteil des Oberverwaltungsgerichts habe weiterhin \nBestand. Das Gutachten von Dr. S\n sei aufgrund der Besorgnis ihrer Befangenheit in \nGänze unbrauchbar. Die Belastungseinschätzung der Sachverständigen Prof. Dr. W\n \nentspreche weiterhin nicht dem Stand der Wissenschaft. Auch hinsichtlich des \nSachverständigen Prof. Dr. J\n bestehe die Besorgnis der Befangenheit, denn dieser \nhabe von Beginn an Kenntnis davon gehabt, dass die Genehmigung nur an der „ethischen \nVertretbarkeit“ scheitern könne. Hinsichtlich dieser Voraussetzung sei der Gutachter zu \nkeinem Zeitpunkt unvoreingenommen gewesen. Sein Gutachten sei zudem methodisch \nmangelhaft. Die Antragsgegnerin und Prof. Dr. J\n hätten das Versuchsvorhaben nicht \nkorrekt \nerfasst. \nSoweit \ndie \nAntragsgegnerin \nannehme, \ndie \nzu \nerwartenden \nForschungsergebnisse seien nicht auf den Menschen übertragbar, lasse sie die \nAusführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M\naußer Acht, der in seinem Gutachten \nvon einer guten Übertragbarkeit ausgegangen sei. Die Antragsgegnerin verkenne die \nEigenheiten der Grundlagenforschung und stelle an sie überhöhte Anforderungen. Der \nAntragsteller greift darüber hinaus die Ausführungen und Einschätzungen der Gutachter \nim Einzelnen an. \n \nDer Antragsteller beantragt, \nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm zu \ngestatten, über den 16.09.2025 hinaus Tierversuche auf der Grundlage seines \nTierversuchsantrags Nr. 135 „Raumzeitliche Dynamik kognitiver Prozesse des \nSäugetiergehirns\" vom 14.08.2023 bis zum rechtskräftigen Abschluss des \nVerfahrens erster Instanz – 5 K 1669/25 – durchzuführen. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \nden Antrag abzulehnen. \n\n6 \n \n \nSie wiederholt und vertieft die Gründe des Widerspruchsbescheids und trägt ergänzend \nvor, die Belastungseinschätzung im Urteil des Oberverwaltungsgerichts sei nicht mehr \ntragfähig, da die Entscheidung vor Umsetzung der Tierversuchsrichtlinie (RL 2010/63/EU) \nin Deutschland ergangen sei. Die Einwände des Antragstellers gegen die Gutachter und \nGutachteninhalte griffen insgesamt nicht durch. Der Antragsteller gehe zu Unrecht von \neinem grundsätzlichen Vorrang der Grundlagenforschung vor dem Tierschutz aus; der \nGesetzgeber messe hingegen grundsätzlich dem Tierschutz ein höheres Gewicht bei. \n \nMit Beschluss vom 15.09.2025 hat die Kammer die Antragsgegnerin im Wege einer \nZwischenverfügung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig – bis zu einer abschließenden \nEntscheidung des Gerichts im hiesigen Eilverfahren – zu gestatten, Tierversuche auf der \nGrundlage seines Tierversuchsantrags vom 14.08.2023 durchzuführen, jedoch mit der \nEinschränkung, dass weiterhin an neuen Versuchstieren keine versuchsvorbereitenden \nchirurgischen Eingriffe vorgenommen werden dürfen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten das Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. \n \nII. \nDer zulässige Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen \nist er unbegründet. \n \nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, \nwenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung \ndrohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das setzt gemäß § 123 \nAbs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen \nAnordnungsanspruch in der Form eines subjektiv-öffentlichen Rechts auf das begehrte \nVerwaltungshandeln und einen Anordnungsgrund, also die besondere Eilbedürftigkeit, \nglaubhaft macht. \n \nAbweichend hiervon kann es das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes \naus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG erfordern, diese Voraussetzungen zu modifizieren, damit \nBetroffenen eine praktisch wirksame Möglichkeit zur Verfügung steht, mithilfe von \ngerichtlichem Eilrechtsschutz schwere Nachteile, die in der Hauptsache nicht mehr \nnachträglich beseitigt werden können, abzuwenden. Besteht die Gefahr des Eintritts \nsolcher Nachteile und ist eine Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht \n\n7 \n \nmöglich – etwa, weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht \nzu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte –, erfordert dies eine \nEntscheidung anhand einer Folgenabwägung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.03.2019 – 1 BvR \n169/19 –, juris Rn. 15; Beschl. v. 25.02.2009 – 1 BvR 120/09 –, juris Rn.11 m.w.N. und \nBeschl. v. 12.07.2011 – 1 BvR 1616/11 –, juris Rn. 32; SächsOVG, Beschl. v. 12.08.2014 \n– 3 B 498/13 –, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschl. v. 11.06.1013 – 6 B 566/13 –, juris Rn. 3 \nff.; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 123 VwGO Rn. 100; Kuhla, in: \nBeckOK VwGO, 75. Ed., Stand 01.07.2025, § 123 VwGO Rn. 84). \n \nAusgehend von diesen Grundsätzen ist über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden, die im tenorierten Umfang \nzugunsten des Antragstellers ausgeht. Der Kammer ist im Eilverfahren eine abschließende \nSachaufklärung und eine hierauf beruhende umfassende rechtliche Prüfung nicht möglich \n(zu alldem siehe 1.). Dem Antragsteller entstünden bei (vollumfänglicher) Ablehnung \nseines Eilantrags erhebliche, in der Hauptsache nicht mehr rückgängig zu machende \nNachteile (siehe dazu 2.). \n \n1. \na. \nDer Genehmigungsantrag des Antragstellers vom 14.08.2023 ist dahingehend \nauszulegen, dass er auf die Genehmigung von Versuchen unter Verwendung sowohl der \naktuell noch 16 bereits in vorangegangenen Versuchsansätzen genutzten Makaken als \nauch von 10 neuen Tieren gerichtet ist (vgl. ausführlich VG Bremen, Beschl. v. 17.04.2024 \n– 5 V 2729/23 –, juris Rn. 21). \n \nDie Anspruchsgrundlage für die begehrte Genehmigung bilden die §§ 8 Abs. 1, 7a Abs. 1 \nund 2 Nr. 1 bis 3 TierSchG. Wer Versuche an Wirbeltieren durchführen will, bedarf gemäß \n§ 8 Abs. 1 Satz 1 TierSchG der Genehmigung des Versuchsvorhabens durch die \nzuständige Behörde. \n \nGemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 TierSchG ist die Genehmigung eines Versuchsvorhabens zu \nerteilen, wenn die in den Nummern 1 bis 8 des § 8 Abs. 1 Satz 2 TierSchG genannten \nVoraussetzungen vorliegen. § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lit. a) TierSchG, dessen Vorliegen \nzwischen den Beteiligten in erster Linie streitig ist, verlangt, dass aus wissenschaftlicher \noder pädagogischer Sicht gerechtfertigt ist, dass die Voraussetzungen des § 7a Abs. 1 und \n2 Nr. 1 bis 3 TierSchG vorliegen. Das Merkmal der „wissenschaftlichen Rechtfertigung“ \nbestimmt dabei in erster Linie die Prüfungsdichte (vgl. dazu: Hirt in: Hirt/Maisack u.a., \nTierSchG, 4. Aufl. 2023, § 8 TierSchG Rn. 6). \n\n8 \n \n \nNach § 7a Abs. 1 TierSchG dürfen Tierversuche nur durchgeführt werden, wenn sie zu \neinem der in dieser Vorschrift genannten Zwecke unerlässlich sind. Solche Zwecke sind \n(u.a.) die Grundlagenforschung (§ 7a Abs. 1 Nr. 1 TierSchG) sowie die Forschung mit dem \nZiel der Erkennung oder Beeinflussung physiologischer Zustände oder Funktionen bei \nMenschen und Tieren (§ 7a Abs. 1 Nr. 2 lit. b) TierSchG). Der Antragsteller betreibt mit \ndem beantragten Tierversuch Grundlagenforschung. Daneben nennt er in dem \nGenehmigungsantrag als Zweck auch die Forschung mit dem Ziel der Erkennung oder \nBeeinflussung physiologischer Zustände oder Funktionen bei Mensch und Tier. Die \nAntragsgegnerin ist dieser Zuordnung zu den Versuchszwecken nicht entgegengetreten \nund auch das Gericht hat keinen Zweifel an der Verfolgung dieser Versuchszwecke durch \nden Antragsteller. \n \nBei der Entscheidung, ob ein Tierversuch unerlässlich i.S.d. § 7a Abs. 1 Satz 1 TierSchG \nist, sind gemäß § 7a Abs. 2 TierSchG (u.a.) folgende Grundsätze zu beachten: \n \n1. Der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ist zugrunde zu \nlegen. \n \n2. Es ist zu prüfen, ob der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder \nVerfahren erreicht werden kann. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob zur \nErreichung des mit dem Tierversuch angestrebten Ergebnisses eine andere \nMethode oder Versuchsstrategie, die ohne Verwendung eines lebenden Tieres \nauskommt und die nach dem Unionsrecht anerkannt ist, zur Verfügung steht. \n \n3. Versuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern dürfen nur durchgeführt werden, \nwenn die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere im \nHinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind. \n \nDie Pflicht zur Beschränkung von Tierversuchen auf das unerlässliche Maß beinhaltet auch \ndie Pflicht, die den Tieren zuzufügenden Schmerzen, Leiden und Schäden, die Zahl der \nverwendeten Tiere, die artspezifische Fähigkeit der verwendeten Tiere, unter den \nVersuchseinwirkungen zu leiden, auf das unerlässliche Maß zu beschränken und die \nHaltung, die Zucht und die Pflege der Tiere zu verbessern, damit sie nur in dem Umfang \nbelastet werden, der für ihre Verwendung zu wissenschaftlichen Zwecken unerlässlich ist, \nsowie die Pflicht zur Verbesserung der Methoden, die in Tierversuchen angewendet \nwerden (§ 7 Abs. 1 TierSchG). \n \n\n9 \n \nEs stehen im Sinne von § 7a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG keine Alternativmethoden zur \nVerfügung (dazu II. 1. b.). Die Verwendung von Primaten als Versuchstiere ist hier nicht \nnach § 23 TierSchVersV verboten (dazu II. 1. c.). Die Kammer kann jedoch mithilfe der von \nder Antragsgegnerin eingeholten Gutachten nach wie vor nicht abschließend beurteilen, \nob der beantragte Tierversuch im Sinne von § 7a Abs. 2 Nr. 3 TierSchG ethisch vertretbar \nund damit unerlässlich ist (dazu II. 1. d.). Sonstige Versagungsgründe liegen \nvoraussichtlich nicht vor (dazu II. 1. e.). \n \nb. \nDem Antragsteller stehen i.S.v. § 7a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG keine wissenschaftlich \nanerkannten Alternativmethoden zur Verfügung, mit welchen er die konkreten von ihm \nangestrebten Forschungsergebnisse erreichen kann, dabei aber weniger belastende \nVerfahren für Versuchstiere anwenden muss oder ganz auf Versuchstiere verzichten kann. \n \nAuf Grundlage der Stellungnahmen des Bundesamtes für Risikobewertung sowie des \nSachverständigen Prof. Dr. M\nist anzunehmen, dass nicht-invasive Methoden, In-vitro-\nVersuche, In-silico-Methoden und Forschung am Menschen keine geeigneten Methoden \ndarstellen, um die vom Antragsteller angestrebten Forschungsergebnisse zu erzielen (so \nbereits VG Bremen, Beschl. v. 17.04.2024 – 5 V 2729/23 –, juris Rn. 32 ff.). \n \nHiervon geht nunmehr auch die Antragsgegnerin in ihrem Widerspruchsbescheid vom \n21.05.2025 (dort S. 12) sowie in ihrem Vortrag im gerichtlichen Verfahren aus. Soweit sie \nbezugnehmend auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. J\n Ausführungen \nzu anderen Methoden für die Erforschung neurologischer Erkrankungen – so könne \nEpilepsie besser an Modellgehirnen erforscht werden – macht (S. 67 des \nWiderspruchsbescheids), stellt sie damit nicht das Fehlen von Alternativmethoden für den \nkonkreten Forschungsansatz des Antragstellers in Frage. Vielmehr beziehen sich diese \nAusführungen auf die Bedeutung des Forschungsvorhabens als Abwägungspol im \nRahmen der Prüfung der ethischen Vertretbarkeit. Soweit der Antragsteller rügt, dass die \nAntragsgegnerin die klare gesetzgeberische Unterscheidung zwischen der Frage der \nErsetzbarkeit des Versuchs durch alternative Verfahren mit derjenigen nach der ethischen \nVertretbarkeit missachte, wäre dem im Rahmen der Prüfung, ob dadurch der \nAbwägungsvorgang an Mängeln leidet, nachzugehen. Es obliegt sodann dem Gericht, die \nvorzunehmende Abwägung allein auf die spezifische Forschungsmethode des \nAntragstellers zu beziehen. \n \n \n \n\n10 \n \nc. \nUngeachtet der weiteren Genehmigungsvoraussetzungen ist die Verwendung (gerade) \nvon Primaten als Versuchstiere hier nicht verboten. \n \nDie Verwendung von Primaten als Versuchstiere ist dann nicht verboten, wenn der \nTierversuch der Grundlagenforschung dient und wissenschaftlich begründet dargelegt ist, \ndass dieser Zweck nicht durch die Verwendung anderer Tierarten als Primaten erreicht \nwerden kann (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) und Nr. 2 TierSchVersV). Das ist hier der Fall. Der \nAntragsteller hat in seinem Genehmigungsantrag dargelegt, dass nur das Gehirn nicht-\nhumaner Primaten, insbesondere von sog. Altweltaffen, eine ausreichende Ähnlichkeit zum \nmenschlichen Gehirn aufweise, um die Versuchsfragestellung damit erforschen zu können, \nfür die Untersuchung der Forschungsfragen auf das nur für Makaken erlangte Vorwissen \nzurückgegriffen werden müsse und Makaken besonders geeignet für die Ausführung der \nanspruchsvollen Verhaltensaufgaben seien. Hinsichtlich der Frage der homologen \nPhysiologie hat auch der Sachverständige Prof. Dr. M\n ausgeführt, dass trotz \nbestehender Unterschiede das Gehirn der Makaken dem menschlichen Gehirn in vielerlei \nHinsicht ähnlicher sei als das Gehirn anderer Säugetiere (ausführlich VG Bremen, Beschl. \nv. 17.04.2024 – 5 V 2729/23 –, juris Rn. 44). \n \nHierzu steht nicht im Widerspruch, dass die Antragsgegnerin auf der Grundlage des \nGutachtens von Prof. Dr. J\n die Übertragbarkeit der an den Makaken gewonnenen \nForschungsergebnisse des Antragstellers auf den Menschen in Frage stellt. Wie soeben \ndargelegt, ist davon auszugehen, dass die angestrebten Forschungsergebnisse nicht \nmithilfe von Versuchen an weniger eng mit dem Menschen verwandten Tieren erreicht \nwerden können. Allein das ist Gegenstand von § 23 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) und \nNr. 2 TierSchVersV. Die Frage, welchen Nutzen die gewonnenen Ergebnisse für den \nMenschen haben, stellt sich hingegen im Rahmen der Bewertung der Bedeutung des \nForschungsvorhabens und der vorzunehmenden Abwägung mit der Belastung der \nVersuchstiere. \n \nd. \nDie Frage der ethischen Vertretbarkeit des Versuchsvorhabens im Sinne von § 7a Abs. 2 \nNr. 3 TierSchG lässt sich im Eilverfahren nicht abschließend beurteilen. \n \nDas Kriterium der ethischen Vertretbarkeit i.S.v. § 7a Abs. 2 Nr. 3 TierSchG beinhaltet, \ndass zwischen der Belastung der Versuchstiere einerseits und der Bedeutung des \nForschungsvorhabens andererseits eine Abwägung vorzunehmen ist (OVG Bremen, Urt. \nv. 11.12.2012 – 1 A 180/10 –, juris Rn. 130 zu § 7 TierSchG a.F.; BR-Drs. 431/13, S. 2). \n\n11 \n \nDies entspricht der unionsrechtlich vorgesehenen Schaden-Nutzen-Analyse aus Art. 38 \nAbs. 1 lit. d) der RL 2010/63/EU. \n \nDafür ist es erforderlich, sowohl die Schmerzen, Leiden oder Schäden, die den Tieren \ndurch die Versuche zugefügt werden, zutreffend zu erfassen und zu bewerten, als auch \ndie Bedeutung des Versuchsvorhabens zutreffend zu bestimmen. Die anschließende \nAbwägung ist konkret und einzelfallbezogen vorzunehmen. \n \naa. \n(1) \nBei der Frage, wie die Belastung der Versuchstiere einzustufen ist, handelt es sich um eine \nnach veterinärkundlichen Maßstäben zu beurteilende Frage, die einer vollständigen \ngerichtlichen Überprüfung unterliegt (OVG Bremen, Urt. v. 11.12.2012 – 1 A 180/10 –, juris \nRn. 146, 2024). \n \n(a) \nIm Rahmen der Belastungsbeurteilung ist zu erfassen, in welchem Ausmaß den Tieren \ndurch die Versuche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Schmerz wird im \nTierschutzrecht als eine unangenehme sensorische und gefühlsmäßige Erfahrung \ndefiniert, die mit akuter oder potenzieller Gewebeschädigung einhergeht oder in Form einer \nsolchen Schädigung beschrieben wird. Leiden sind alle vom Begriff des Schmerzes nicht \nerfassten Beeinträchtigungen im Wohlbefinden, die über ein schlichtes Unbehagen \nhinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern. Als Schaden \nbezeichnet man einen Zustand des Tieres, der von seinem gewöhnlichen Zustand hin zum \nSchlechteren abweicht und nicht bald vorübergeht. Darüber hinaus stellt die RL \n2010/63/EU auch auf Ängste ab, die die Versuchstiere empfinden (s. etwa Art. 1 Abs. 2 \nund 4, Art. 3 Nr. 1, Art. 4 Abs. 3, Art. 33 Abs. 1 lit. d)). Angst ist ein unangenehmer \nemotionaler Zustand bei Erwartung eines stark negativen Ereignisses (vgl. VG Bremen, \nBeschl. v. 17.04.2024 – 5 V 2729/23 –, juris Rn. 52 m.w.N. u.a. zur Rspr. des OVG). \n \nFür die Feststellung solcher Belastungen können physiologische bzw. körperliche Befunde \nvon Bedeutung sein, darüber hinaus besitzen Verhaltensbeobachtungen ein besonderes \nGewicht. Dabei geht es darum, ob das Verhalten der Tiere Anzeichen für Schmerzen oder \nLeiden bietet. Denn dass Tiere Schmerzen und Leiden äußern können, ist unstrittig. In \ndiesem Zusammenhang bildet das natürliche Verhalten (Normalverhalten) der Tiere einen \nwichtigen Anknüpfungspunkt. Bei Tieren, die den Menschen stammesgeschichtlich \nnahestehen, kann weiter die Frage einer entsprechenden menschlichen Schmerz- oder \nLeidensreaktion Bedeutung erlangen, wobei es allerdings – auch im Sinne eines ethischen \n\n12 \n \nTierschutzes – nicht gerechtfertigt wäre, tierische Bedürfnisse zu vermenschlichen. Die \nVerhaltensbeobachtungen müssen vielmehr auf die Artspezifik des jeweiligen Tieres, d. h. \nihre ethologische Prägung Rücksicht nehmen. Diesbezüglich existieren sowohl für \nSchmerzen als auch Leiden eine Vielzahl von Verhaltensindikatoren (OVG Bremen, Urt. v. \n11.12.2012 – 1 A 180/10 –, juris Rn. 163 m.w.N.). \n \nIn die Belastungsbeurteilung müssen zudem die Dauer der Versuche und die Kumulation \nder Belastungsfaktoren einbezogen werden (OVG Bremen, Urt. v. 11.12.2012 – 1 A 180/10 \n–, juris Rn. 168). In die Belastungsbeurteilung dürfen auch die Erkenntnisse einfließen, die \ndie Behörde aus vorangegangenen Versuchen gewonnen hat (ausführlich VG Bremen, \nBeschl. v. 17.04.2024 – 5 V 2729/23 –, juris Rn. 64). \n \n(b) \nBei der Prüfung der ethischen Vertretbarkeit i.S.v. § 7a Abs. 2 Nr. 3 TierSchG ist die \nBelastung der Versuchstiere durch den Tierversuch in einen der Schweregrade „keine \nWiederherstellung der Lebensfunktion“, „gering“, „mittel“ oder „schwer“ einzuordnen. Nach \nAnhang VIII der RL 2010/63/EU, auf die die Notwendigkeit der Einteilung in die vier \nSchweregrade zurückgeht, wird der Schweregrad eines Verfahrens nach dem Ausmaß von \nSchmerzen, Leiden, Ängsten oder dauerhaften Schäden festgelegt, die das einzelne Tier \nwährend des Verfahrens voraussichtlich empfindet bzw. erleidet. In Abschnitt I des \nAnhangs VIII werden die einzelnen Schweregrade definiert; Abschnitt II stellt \nZuordnungskriterien hierfür auf und in Abschnitt III sind Beispiele für verschiedene Arten \nvon Verfahren aufgeführt, die auf der Grundlage von mit der Art des Verfahrens \nzusammenhängenden Faktoren den einzelnen Kategorien der Schweregrade zugeordnet \nwerden (ausführlich VG Bremen, Beschl. v. 17.04.2024 – 5 V 2729/23 –, juris Rn. 55 ff.). \n \n(c) \nIn die Beurteilung der Belastung der Versuchstiere sind nicht nur die unmittelbaren \nAuswirkungen der Versuche einzubeziehen, vielmehr hat eine umfassende Evaluation \nauch der übrigen Lebensumstände zu erfolgen. Die Belastung von Tieren im Rahmen ihrer \nexperimentellen Verwendung hängt nicht nur von der Art der Eingriffe ab, sondern wird von \nweiteren Faktoren beeinflusst, z. B. davon, wie das allgemeine Lebensumfeld der Tiere \nbeschaffen ist, wie die Tiere auf die Versuchsbedingungen vorbereitet werden und wie \nsachkundig Wissenschaftler und Pflegepersonal mit den Tieren umgehen (OVG Bremen, \nUrt. v. 11.12.2012 – 1 A 180/10 –, juris Rn. 166 m.w.N; so auch Hirt, in: Hirt/Maisack u.a., \nTierSchG, 4. Aufl. 2023, § 7a TierSchG Rn. 94). \n \n\n13 \n \nIn ihrem Beschluss vom 17.04.2024 (5 V 2729/23 –, juris Rn. 60) hat die Kammer \ndargelegt, dass etwaige Belastungen der Versuchstiere in der Zeit vor ihrer Beschaffung \nfür den Versuch, die nicht im Verantwortungsbereich des Antragstellers liegen, \ngrundsätzlich nicht in die Belastungsbeurteilung einzubeziehen sind. Soweit die \nAntragsgegnerin dem entgegenhält, derartige Vorbelastungen dürften nicht außer Acht \ngelassen werden, da betroffene Tiere stärker unter dem Versuch litten, und ferner auf § 31 \nTierSchVersV, Art. 37 Abs. 1 lit. c), Anhang VI Nr. 4 zur RL 2010/63/EU verweist, wonach \nim Genehmigungsantrag eine Zusammenfassung der Maßnahmen zur Verminderung von \nTierbelastungen von ihrer Geburt bis zu ihrem Tod anzugeben sind, überzeugt dies nicht. \nDie Kammer lässt Vorbelastungen nicht gänzlich außer Betracht. So hat sie ausgeführt, \ndass ein Versuchstier, das bspw. aufgrund einer traumatischen Früherfahrung oder einer \nphysischen Vorbelastung ungleich stärker als andere unter dem Versuch leidet, ggf. aus \ndem Versuch zu nehmen ist (VG Bremen, Beschl. v. 17.04.2024 – 5 V 2729/23 –, juris \nRn. 63). Vorbelastungen, die das Risiko der Tiere erhöhen, im Versuch Schmerzen, Leiden \noder Ängste zu empfinden, können damit Berücksichtigung finden. Auch regelt § 18 \nTierSchVersV besondere Anforderungen für Tiere, die bereits in einem Versuchsvorhaben \nverwendet worden sind und nimmt damit auf Vorbelastungen Bezug. Dennoch ist zu \nberücksichtigen, dass sich die Tierversuchsrichtlinie nicht nur an Verwender von \nVersuchstieren richtet, sondern ebenso an Züchter und Lieferanten (vgl. insbesondere \nKapitel IV). Dabei bestimmt die Tierversuchsrichtlinie auch, ab welchem Alter ein Makaken-\nJungtier vom Muttertier getrennt werden darf und enthält insgesamt strengere \nAnforderungen für nicht-humane Primaten als für andere Versuchstiere. Die Züchter und \nLieferanten von Versuchstieren sind für die Einhaltung dieser Anforderungen und das \nErgreifen von Maßnahmen zur Verminderung, Vermeidung und Linderung jeglicher Form \nvon Leiden der Tiere in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich. Soweit die Gutachterin \nDr. S\nund ihr folgend der Widerspruchsbescheid (S. 53) die Belastung der Tiere vor \nihrer Ankunft im Labor des Antragstellers auch ohne Berücksichtigung weiterer \nBelastungen durch den Tierversuch generell als schwer belastend einstuft, findet sich für \ndiese Einschätzung bereits kein rechtlicher Anhaltspunkt in der Tierversuchsrichtlinie, \ninsbesondere auch nicht in Anhang VIII, der eine Zuordnung von Verfahren zu \nSchweregraden vornimmt. Dabei war dem Richtliniengeber durchaus bewusst, dass bspw. \ndas Einfangen wildlebender nicht-humaner Primaten bei den betroffenen Tieren zu starken \nBelastungen führt (vgl. Erwägungsgrund 19). Deswegen hat er vorgesehen, dass nach \neiner \nangemessenen \nÜbergangsfrist \nausschließlich \nTiere \nfür \nden \nEinsatz \nin \nwissenschaftlichen Verfahren verwendet werden, die in Gefangenschaft gezüchtet wurden, \noder die aus sich selbst erhaltenden Kolonien bezogen werden. \n \n\n14 \n \nUnabhängig davon hält die Kammer das Gutachten von Dr. S\n als Tatsachengrundlage \nauch unter Berücksichtigung der Einwände der Antragsgegnerin nach wie vor für in Gänze \nunbrauchbar (s.u. II. 1. d. aa. (2) (a)). \n \n(d) \nDer Schweregrad eines Verfahrens wird gemäß der einleitenden Formulierung in Anhang \nVIII der RL 2010/63/EU nach dem Ausmaß von Schmerzen, Leiden, Ängsten oder \ndauerhaften Schäden festgelegt, die das einzelne Tier während des Verfahrens \nvoraussichtlich empfindet bzw. erleidet. Nach Abschnitt II des Anhangs VIII basiert die \nZuordnung zu einem Schweregrad auf den schwerwiegendsten Auswirkungen, denen ein \neinzelnes Tier nach Anwendung aller geeigneten Verbesserungstechniken ausgesetzt sein \ndürfte. \n \nEs ist, auch anhand von Erfahrungswerten, zu prognostizieren (prospektive \nBelastungseinschätzung), welches die schwerste Belastung ist, die bei einem Tier in dem \ngeplanten Versuch voraussichtlich zu erwarten ist (vgl. auch: Hirt, in: Hirt/Maisack u.a., \nTierSchG, 4. Aufl. 2023, § 7a TierSchG Rn. 97, § 8 TierSchG Rn. 27). Maßgeblich ist ein \nabstrakt-individueller Maßstab. Wird für ein individuelles Versuchstier das in der \nVersuchsplanung definierte ethisch vertretbare Höchstmaß der Gesamtbelastung \nüberschritten, muss der Versuch für dieses Tier umgehend abgebrochen werden. Dies \nstellt jedoch für sich genommen nicht die Genehmigungsfähigkeit des weiteren Versuchs \nin Frage, da auch nicht-versuchsbedingte Belastungen zu dieser Überschreitung führen \nkönnen (VG Bremen, Beschl. v. 17.04.2024 – 5 V 2729/23 –, juris Rn. 62). \n \nDie Prüfung der durch den Versuch zu erwartenden Belastungen bezieht sich nach Anhang \nVIII Abschnitt II der RL 2010/63/EU – anknüpfend an das „3-R-Prinzip“ (replace, reduce, \nrefine) – auf den Tierversuch nach Anwendung aller geeigneten Verbesserungstechniken. \nZur Umsetzung dieses Prinzips gehört es auch, dass konkrete Versuchstiere, die bspw. \naufgrund einer traumatischen Früherfahrung oder einer physischen Vorbelastung ungleich \nstärker als andere leiden, aus dem Versuch zu nehmen sind, wenn ihr Leid nicht durch \nModifikationen am Versuchsaufbau verringert werden kann. Wenn keine Anhaltspunkte \ndafür vorliegen, dass der Antragsteller labile Tiere, die sich als für den Versuch ungeeignet \nherausstellen, dennoch in diesem belässt, ist als Verbesserungstechnik i.S.v. Anhang VIII \nAbschnitt II der RL 2010/63/EU von der Herausnahme solcher Tiere aus dem Versuch \nauszugehen (VG Bremen, Beschl. v. 17.04.2024 – 5 V 2729/23 –, juris Rn. 63). \n \n \n \n \n\n15 \n \n(2) \nEine abschließende Bewertung der Tierbelastung ist auch nach Erlass des \nWiderspruchsbescheids nicht möglich. \n \nDie von der Antragsgegnerin eingeholten Sachverständigengutachten sind nicht als \nGrundlage für die Annahme einer schweren (oder gar „schwersten“) Belastung der \nVersuchstiere, wie die Gutachterinnen Prof. Dr. W\n und Dr. S\n sie festgestellt \nhaben, \ngeeignet. \nEs \nist \naber \n– \nabweichend \nvon \nder \nEinschätzung \ndes \nOberverwaltungsgerichts Bremen in seinem Beschluss vom 11.12.2012 (– 1 A 180/10 –, \njuris) – von einer jedenfalls mittelgradigen Belastung der Tiere auszugehen, nachdem eine \nchirurgische Öffnung des knöchernen Schädels (Kraniotomie) in Anhang VIII Abschnitt III \nZiff. 2 lit. c) der RL 2010/63 als mittelgradig belastend eingestuft wird (s. bereits VG \nBremen, Beschl. v. 17.04.2024 – 5 V 2729/23 –, juris Rn. 78). \n \n(a) \nDie Kammer hält an ihrer im Beschluss vom 17.04.2024 geäußerten Auffassung fest, dass \ndas Gutachten der Sachverständigen Dr. S\n aufgrund der Besorgnis ihrer Befangenheit \nvollständig unverwertbar ist. \n \nIm Rahmen der behördlichen Sachverhaltsaufklärung dürfen keine Sachverständigen \nherangezogen werden, die der Besorgnis der Befangenheit ausgesetzt sind. Die Fragen \neiner möglichen Besorgnis der Befangenheit bei behördlichen Sachverständigen und ihrer \nFolgen sind durch das Gericht im Rahmen der Überprüfung der materiellen \nBehördenentscheidung zu prüfen (zum Ganzen VG Bremen, Beschl. v. 17.04.2024 – 5 V \n2729/23 –, juris Rn. 67 m.w.N.). \n \nFür die Prüfung, ob die Besorgnis der Befangenheit besteht, sind die Grundsätze, die in \nBezug auf durch Beteiligte abgelehnte gerichtlich beauftragte Sachverständige entwickelt \nwurden, anzuwenden. Die Interessenlage ist insoweit vergleichbar. Hinsichtlich gerichtlich \nbestellter Sachverständiger besteht die Besorgnis der Befangenheit, wenn hinreichende \nGründe vorliegen, die vom Standpunkt eines vernünftigen Prozessbeteiligten aus geeignet \nsind, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu wecken. Unerheblich ist es, ob der \nSachverständige tatsächlich parteilich ist oder ob das Gericht Zweifel an der \nUnparteilichkeit hegt; entscheidend ist vielmehr, dass vom Standpunkt des ablehnenden \nBeteiligten aus genügend objektive Gründe vorliegen, die in den Augen eines verständigen \nBeteiligten geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen bzw. seiner \nvollständigen Unvoreingenommenheit und Objektivität zu wecken (vgl. VG Bremen, \nBeschl. v. 17.04.2024 – 5 V 2729/23 –, juris Rn. 68 m.w.N.). \n\n16 \n \n \nAuf dieser Grundlage ist die Kammer in dem vorangegangen Eilverfahren davon \nausgegangen, dass hinsichtlich der Sachverständigen Dr. S\n die Besorgnis der \nBefangenheit besteht. Hierzu heißt es im Beschluss vom 17.04.2024: \n \n„Die Gutachterin Dr. S\n ist ausweislich der Internetpräsenz des Vereins „Ä\n \n.“ \nGeschäftsführerin \ndes \nVereins \nim \nBereich \nÖffentlichkeitsarbeit \n(vgl.\n zuletzt abgerufen 15.04.2024). Nach eigener Angabe setzt \nsich der Verein unter dem Motto „Medizinischer Fortschritt ist wichtig – Tierversuche \nsind der falsche Weg“ für eine tierversuchsfreie Forschung ein und hat sich u.a. die \nAbschaffung aller Tierversuche zum Ziel gesetzt (vgl. \n zuletzt abgerufen 15.04.2024). Durch \nihre geschäftsführende Tätigkeit macht die Gutachterin Dr. S\n aus Sicht eines \nobjektiven Betrachters deutlich, dass sie jeglichen Tierversuchen ablehnend \ngegenübersteht und diese insgesamt abgeschafft wissen will. Das ist aus Sicht \neines verständigen Beteiligten in der Position des Antragstellers nicht mit der \nAufgabe vereinbar, die im Rahmen der Prüfung von § 7a Abs. 2 Nr. 3 TierSchG \nbedeutsame Belastung der Versuchstiere objektiv einzuschätzen. Die §§ 7-8 \nTierSchG sehen vor, dass Tierversuche unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt \nsind. Durch ihre Vereinstätigkeit erweckt Dr. S\n den Eindruck, diese \ngesetzgeberische Grundentscheidung zu missbilligen. Es steht aus Sicht eines \nverständigen Beteiligten zu befürchten, dass ihre Gutachtenerstattung – wenn \nschon der Gesetzgeber Tierversuche nicht verbietet, sondern bei Vorliegen \nbestimmter Voraussetzungen erlaubt – von dem Ziel geprägt sein könnte, dass die \ngesetzlichen \nVoraussetzungen \nmöglichst \nzu \nverneinen \nsind. \nBei \neiner \ngutachterlichen Evaluation der Belastung der Makaken als eine Seite der im \nRahmen von § 7a Abs. 2 Nr. 3 TierSchG bei der Prüfung der ethischen \nVertretbarkeit vorzunehmenden Abwägung ist somit zu besorgen, dass die \nBelastung möglichst hoch eingestuft wird, um so ein Abwägungsergebnis \nherbeizuführen, bei dem die Belastung den Nutzen des Vorhabens überwiegt. \nDamit steht zu befürchten, dass die Gutachtenerstattung nicht mit der nötigen \nDistanz, Unvoreingenommenheit und Objektivität erfolgt. Dr. S\nhätte daher \ndurch die Antragsgegnerin nicht mit der Gutachtenerstattung beauftragt werden \ndürfen“ (VG Bremen, Beschl. v. 17.04.2024 – 5 V 2729/23 –, juris Rn. 69). \n \n\n17 \n \nAn der Annahme einer Besorgnis der Befangenheit hält die Kammer weiterhin fest. Die \nEinwände der Antragsgegnerin vermögen es nicht, die Zweifel an der Objektivität der \nSachverständigen Dr. S\nzu zerstreuen. \n \nSoweit die Kammer im Beschluss vom 17.04.2024 ausgeführt hat, die Antragsgegnerin \nhätte die Gutachterin Dr. S\n nicht mit der Gutachtenerstattung beauftragen dürfen (s.o.), \nbedarf es einer Präzisierung. Für die Frage, ob ein Gutachten eine taugliche \nTatsachengrundlage darstellt, ist allein entscheidend, ob eine hinreichende Objektivität der \nSachverständigen im Zeitpunkt der Gutachtenabfassung angenommen werden kann. \nDenn das ist derjenige Zeitpunkt, an dem sich eine fehlende Neutralität der \nSachverständigen niederschlägt. Für diese Frage ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen \n(vgl. Röß, in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 406 ZPO Rn. 4). In diese können auch \nUmstände einfließen, die erst nach der Gutachtenerstattung eingetreten sind, wenn diese \nUmstände die Annahme rechtfertigen, dass die Sachverständige bereits im Zeitpunkt der \nGutachtenerstattung die notwendige Neutralität vermissen ließ. \n \nSo liegt es hier. Dr. S\n Tätigkeit für „Ä\n“ begründet aus Sicht \neines objektiven Betrachters die Annahme, dass ihre hierin deutlich gewordene Position \nzu Tierversuchen bereits bei der Gutachtenerstattung vorlag. Die Umstände sprechen \ndagegen, \ndass \nsich \nihre \nTierversuche \nablehnende \nHaltung \nerst \nnach \nder \nGutachtenerstattung entwickelt haben könnte. Das Gutachten von Dr. S\n datiert auf den \n12.08.2023; die Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit bei „Ä\n“ \nerfolgte im Januar 2024, also nur wenige Monate später. Es sind keine Anhaltspunkte dafür \nersichtlich, dass innerhalb dieses kurzen Zeitraums ein grundsätzlicher Wertewandel bei \nDr. S\nstattgefunden haben könnte, der dem Gutachten vom 12.08.2023 noch nicht \nzugrundelag. Vielmehr hat die Antragsgegnerin angegeben, dass die Sachverständige \nbereits vor dem Eintritt in die Geschäftsführung des Vereins – also im Zeitraum vor Januar \n2024 – dort als politische Referentin tätig war. Im Lobbyregister des Bundestags war Dr. \nS\n bereits im Mai 2023 in dem Eintrag über Ä\n als eine der \nBeschäftigten genannt, die die Interessenvertretung für den Verein unmittelbar ausüben. \nAuch ihre damalige Position in dem Verein zeigt aus Sicht eines objektiven Betrachters \nangesichts des erkennbaren Zwecks, auf die Erreichung der Vereinsziele hinzuwirken, eine \ntierversuchsablehnende \nGrundhaltung. \nDarauf, \nob \nbereits \nihre \nvorherige \nGeschäftsführertätigkeit bei dem Verein „E\n.“ die \nBesorgnis der Befangenheit von Dr. S\n begründet, kommt es demnach nicht an. \n \nZu keinem anderen Ergebnis führt die von der Antragsgegnerin angeführte Entscheidung \ndes Kammergerichts Berlin, wonach das Vertreten einer bestimmten fachlichen Auffassung \n\n18 \n \ndurch einen Sachverständigen (dort zu der Frage, ob bestimmte Unfallkonstellationen ein \nSchleudertrauma auslösen können), auch wenn diese sich faktisch zugunsten einer Partei \nauswirkt, nicht zur Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen führt (KG Berlin, \nBeschl. v. 18.11.2016 – 10 W 136/16 –, juris Rn. 7). Diese Konstellation ist mit der hiesigen \nnicht vergleichbar, denn die Annahme der Besorgnis der Befangenheit von Dr. S\nr \nberuht nicht darauf, dass sie als Biologin und Primatenforscherin eine bestimmte fachliche \nAuffassung \nvertritt, \nsondern \nvielmehr \nauf \nder \nbei \nihr \nanzunehmenden, \ndie \ngesetzgeberische Grundentscheidung negierenden Haltung gegen Tierversuche. \n \nDies wirkt sich auch auf die inhaltliche Tragfähigkeit ihres Gutachtens aus. Die Kammer \nhält daran fest, dass die Besorgnis der Befangenheit, selbst wenn man nicht von einem \nBeweisverwertungsverbot ausgeht, zur vollständigen Unbrauchbarkeit des von Dr. S\n \nerstatteten Gutachtens als objektive Tatsachengrundlage führt. Sowohl hinsichtlich ihrer \nSchlussfolgerungen (Einordung der Tierbelastung in die o.g. Schweregrade) als auch \nhinsichtlich \nihrer \nDarstellung \nvon \nAnknüpfungstatsachen \n– \ngenauer \ngesagt: \nBefundtatsachen (etwa Beobachtungen an den Affen) – steht konkret zu befürchten, dass \ndiese \nin \nerheblichem \nMaße \ndurch \ndie \ntierversuchsablehnende \nHaltung \nder \nSachverständigen beeinflusst sind (ausführlich VG Bremen, Beschl. v. 17.04.2024 – 5 V \n2729/23 –, juris Rn. 70). Die Antragsgegnerin dringt mit ihrem Einwand, es seien keine \nAnhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der von Dr. S\nbeschriebenen Beobachtungen \nersichtlich, sodass diese verwertbar blieben, nicht durch. Dr. S\nstützt sich zwar auch \nauf keiner Wertung unterliegende Tatsachen (z.B. Maße der Gehege, Angaben zu Geburt \nund Erwerb der Affen). Zentrale Grundlage ihrer Belastungseinschätzung ist jedoch das \nVerhalten der Affen, welches sie bei ihrem Besuch in der Forschungseinrichtung des \nAntragstellers beobachtet hat. Bei den Verhaltensbeobachtungen handelt es sich um \nBefundtatsachen, also solchen Tatsachen, die nur mit Hilfe besonderer Sachkunde \nfestgestellt werden können und daher durch die Sachverständige selbst zu ermitteln sind \n(vgl. Rudisile/Ulrich, in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand: 48. EL Juli 2025, § 96 VwGO \nRn. 51). Zugleich unterliegen Verhaltensbeobachtungen in erheblichem Maße der \nInterpretation und weisen so eine nicht unerhebliche subjektive Komponente auf. Es kann \ndaher nicht ausgeschlossen werden, dass auch die von Dr. S\n erhobenen \nBefundtatsachen durch ihre zur Besorgnis der Befangenheit führende persönliche Haltung \nmaßgeblich beeinflusst sind. \n \n(b) \nDie Einschätzung der Sachverständigen Prof. Dr. W\n führt, auch unter Einbeziehung \nihres Vertiefungsgutachtens vom 11.12.2024 und ihrer ergänzenden Stellungnahme zur \n\n19 \n \nKlagebegründung vom 29.09.2025, weiterhin nicht zur Überzeugung der Kammer, dass \nvon einer schweren Belastung der Versuchstiere auszugehen ist. \n \nZu dem Gutachten hat die Kammer im vorangegangenen Eilverfahren ausgeführt: \n \n„Die Landestierschutzbeauftragte hat ihr Gutachten aufgrund von Unterlagen (insb. \ntierärztliche Aufzeichnungen zu den einzelnen in den vorangegangenen Versuchen \neingesetzten Tieren), die ihr vom Antragsteller zur Verfügung gestellt worden sind, \nerstellt. Ihre Belastungseinschätzung hat sie anhand eines sog. Scoring-Systems \nmit der Vergabe von Punkten vorgenommen. Hierzu hat sie für verschiedene \nBelastungsfaktoren (Wasserdeprivation, invasive Operationen, Kopffixierung und \nArbeit im Primatenstuhl, sonstige Narkosen und Blutentnahmen) nach Erläuterung \nihrer Wirkungen auf die Tiere Einzelscores vergeben, wobei sie den höchsten \nEinzelscore als maßgeblich zugrunde gelegt hat. Unter Erörterung der Kumulation \nvon Belastungsfaktoren (etwa in Form einer kontinuierlichen Wasserdeprivation in \nden aktiven Versuchsphasen, mehrfache Operationen) sowie zusätzlicher \n„Grundbelastungen“ (nach außen stehende Kopfhalter und Ableitkammer, \nVeränderungen der Kopfhaut durch Operationen) erfolgt für derartige Kumulationen \neine Addition weiterer Punkte zu den für die schwerste Einzelbelastung vergebenen \nPunkten. Sowohl für die Einzelscores als auch für die kumulierten Gesamtscores \nhat die Landestierschutzbeauftragte folgende Einteilung vorgenommen: 1-2,5 \nPunkte = geringe Belastung, 3-6,5 Punkte = mittlere Belastung, 7 oder mehr Punkte \n= schwere Belastung). Im Ergebnis kommt sie zu dem Schluss, dass über die \nGesamtheit der Tiere von einer schweren kumulativen Belastung auszugehen sei. \n \nDem Gutachten der Landestierschutzbeauftragten lässt sich jedoch nicht in \nnachvollziehbarer Weise entnehmen, dass dieses Vorgehen und diese Methode \ndem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse bei der Ermittlung der Belastung \nvon Versuchstieren entsprechen. § 7a Abs. 2 Nr. 1 TierSchG verlangt aber, dass \nbei der Entscheidung, ob ein Tierversuch unerlässlich ist, der jeweilige Stand der \nwissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde zu legen ist. Zwar erscheint es nicht \nausgeschlossen, dass sich bei der Ermittlung der Gesamtbelastung aufgrund von \nWechselwirkungen oder Dauerzuständen eine höhere Belastung als die schwerste \nEinzelbelastung ergibt. Es fehlt aber an einer wissenschaftlich fundierten Erklärung \nfür die angewandte Methode. Die Sachverständige erläutert auch nicht, nach \nwelchem Maßstab sie die Punkte für die einzelnen Belastungsfaktoren vergeben \nhat und woran sie die punktemäßige Einteilung in Schweregrade festmacht. \n \n\n20 \n \nDabei ist zu berücksichtigen, dass die Landestierschutzbeauftragte in ihrem \nGutachten einleitend ausführt, dass die hier durchgeführte Versuchsmethodik in \nihrer Gesamtheit in Deutschland seitens der Wissenschaft als mittelgradig \nbelastend eingestuft und in dieser Form von den Genehmigungsbehörden \nakzeptiert werde. Insoweit hätte es einer dezidierten Auseinandersetzung mit dieser \nwissenschaftlichen Einschätzung und dezidierten Begründung der abweichenden \nEinschätzung bedurft. Auch eine Auseinandersetzung mit der ebenfalls auf ein \nSachverständigengutachten gestützten Einstufung des Versuchs als allenfalls \nmittelgradig belastend durch das Oberverwaltungsgericht Bremen (Urt. v. \n11.12.2012 – 1 A 180/10 –, juris Rn. 161) enthält das Gutachten nicht“ (VG Bremen, \nBeschl. v. 17.04.2024 – 5 V 2729/23 –, juris Rn. 73 ff.). \n \nSoweit die Antragsgegnerin der Rechtsauffassung der Kammer unter Bezugnahme auf das \nVertiefungsgutachten der Landestierschutzbeauftragten vom 11.12.2024 sowie deren \nergänzende Stellungnahme vom 29.09.2025 entgegentritt und vorträgt, das Scoring-\nSystem von Prof. Dr. W\n bewege sich methodisch innerhalb wissenschaftlich \nanerkannter Systeme, verkennt sie den Maßstab. Die Kammer hat zum einen beanstandet, \ndass sich dem (Ausgangs-)Gutachten der Landestierschutzbeauftragten nicht entnehmen \nlässt, dass ihr Vorgehen und ihre Methode dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse \nbei der Ermittlung der Belastung von Versuchstieren entsprechen, und zum anderen, dass \nes an einer wissenschaftlich fundierten Erklärung für die angewandte Methode fehlt. Dies \nsind zwei verschiedene Gesichtspunkte. \n \nDie Kammer bezweifelt nicht, dass die von der Landestierschutzbeauftragten entwickelte \nMethode einen wissenschaftlichen Beitrag leisten kann, um die Gesamtbelastung von \nVersuchstieren zu erfassen oder die Belastung, „die die Tiere durch Eingriffe und \nBehandlungen (also Verfahren) erfahren haben oder zukünftig erfahren werden in einen \nkumulativen Zusammenhang über einen (sehr) langen Zeitraum zu setzen“ (W\n, \nStellungnahme zur Klagebegründung S. 3). Dem Stand der Wissenschaft ist immanent, \ndass er sich fortlaufend verändert. Dass die Methode von Prof. Dr. W\n einen \nwissenschaftlichen Beitrag leisten kann, ist jedoch nicht damit gleichzusetzen, dass ihre \nMethode dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft entspricht. \n \nProf. Dr. W\nführt in ihrer ergänzenden Stellungnahme selbst aus, dass die bis dato \netablierten \nScoring-Systeme \nin \nder \nVersuchstierkunde \nder \npunktuellen \nBelastungserfassung innerhalb eines Tierversuches dienten und es korrekt sei, dass es im \nversuchstierkundlichen Bereich bis jetzt noch keines von den historisch verwendeten \nScoring-Systemen abweichendes Scoring-System gebe. Sie selbst erklärt im Weiteren, \n\n21 \n \ndass das für das ursprüngliche Gutachten entwickelte CSA-Score erstmalig eine \nMöglichkeit darstelle, kumulative Aspekte sichtbar und vergleichbar zu machen. \n \nSoweit die Landestierschutzbeauftragte auf die Veröffentlichung eines Beitrags über das \nvon ihre entwickelte Scoring-System in der Peer-Review-Fachzeitschrift „Discover \nAnimals“ sowie auf Vorträge, in denen sie das Scoring-System auf verschiedenen \nFachkongressen vorgestellt hat, verweist, ergibt sich nicht, dass sich ihre Methode \ninternational oder bundesweit als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft \ndurchgesetzt hätte. \n \nAls aktueller Erkenntnisstand sind solche durch Forschung und praktische Erfahrung \ngewonnenen Erkenntnisse anzusehen, die von der großen Mehrheit der auf dem \nbetreffenden Gebiet tätigen Fachwissenschaftler anerkannt werden, über die also, von \nvereinzelten, nicht ins Gewicht fallenden Gegenstimmen abgesehen, Konsens besteht. \nFalls erforderlich müssen sich Tatsachengerichte durch sachverständige Hilfe Klarheit \ndarüber verschaffen, welches zum Zeitpunkt der Entscheidung der aktuelle Stand der \nwissenschaftlichen Erkenntnisse in der streitigen Frage ist (BSG, Urt. v. 28.06.2022 – B 2 \nU 9/20 R –, juris Rn. 21; OVG Bremen, Urt. v. 21.05.2019 – 1 B 86/19 –, juris Rn. 7). Das \nGutachten von Prof. Dr. W\nstellt bereits nicht umfassend und nachvollziehbar den \nStand der wissenschaftlichen Forschung zur Erfassung der Gesamtbelastung von \nVersuchstieren dar und vermittelt dem Gericht keinen Überblick über relevante Theorien \noder Methoden, die in der Fachwelt diskutiert werden. Damit ist für das Gericht auch nicht \nerkennbar, ob es womöglich in den einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen \nWissenschaft an allgemein anerkannten Maßstäben und Methoden für die fachliche \nBeurteilung fehlt und die außerrechtliche Frage durch Fachkreise und Wissenschaft \nbislang nicht eindeutig beantwortet ist (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 23.10.2018 – 1 BvR \n2523/13 –, BVerfGE 149, 407-421, juris Rn. 20 m.w.N.). Allenfalls ansatzweise wird dies \nvon Prof. Dr. W\n angesprochen, wenn sie ausführt, dass zum Zeitpunkt der \nGutachtenerstellung kein geeignetes Instrument zur Bestimmung kumulativer Belastungen \nexistiere. Andererseits spricht sie selbst von „etablierten Scoring-Systemen“, also einem \noffensichtlich anerkannten Maßstab. \n \nUngeachtet der Frage, ob die angewandte Methode dem Stand der wissenschaftlichen \nErkenntnis entspricht, sind auch die von der Sachverständigen gefundenen Ergebnisse in \nForm der Punktevergabe zum Teil ohne eine weitere Erläuterung nicht vollumfänglich \nnachvollziehbar. Zwar erläutert Prof. Dr. W\n nunmehr die Punktevergabe und \nKonzeption des Scoring-Systems ausführlicher, es bleiben jedoch Fragen offen, denen ggf. \nim Hauptsacheverfahren nachzugehen sein wird. So erschließt sich beispielsweise die \n\n22 \n \ngewichtete Addition der Operationen nicht ohne Weiteres. Soweit das System einer \ngewichteten Addition den gesetzlichen Anforderungen zur Bestimmung des Grads der \nBehinderung entnommen wurde, geht es dort nicht um die Erfahrung mehrerer \nBelastungen innerhalb eines Lebenszeitraums, sondern um (aktuell bestehende) \nFunktionsbeeinträchtigungen, bei denen das Hinzutreten einer weiteren (aktuell \nbestehenden) Funktionsbeeinträchtigung den Grad der Behinderung erhöhen kann. Des \nWeiteren hat sich auch Prof. Dr. O\n nicht allein aufgrund der pathologischen \nUntersuchung des Kopfes von fünf Makaken und der festgestellten Läsionen in der Lage \ngesehen, eine eindeutige Aussage zur Schmerzempfindung, einer Beeinträchtigung des \nAllgemeinbefindens oder einem potenziellen Unbehagen zu treffen, sondern Befunde \naußerhalb des Kopfes zur Einschätzung für erforderlich gehalten. \n \nSoweit Prof. Dr. W\n darauf verweist, dass drei mittelgradig belastende Säulen in \nÜbereinstimmung mit der GV-SOLAS eine schwere Gesamtbelastung ergeben, ist auch \ndies nicht selbsterklärend, denn in dem von ihr herangezogenen Merkblatt geht es um die \nBewertung von beobachteten Symptomen (u.a. Ernährungszustand, Pflegezustand, \nAtmung, Verhalten in der Gruppe) und nicht um Verfahren. \n \n(c) \nDas \nGutachten \nder \nSachverständigen \nProf. \nDr. \nO\n \nlässt \neine \nBelastungseinschätzung ebenfalls nicht zu. Soweit darin die dokumentierten operativen \nEingriffe und die damit einhergehenden körperlichen Veränderungen im Bereich des \nKopfes aufgeführt werden, handelt es sich um unstreitige Tatsachen. Zur Frage der \nAuswirkungen auf die Tiere führt die Sachverständige aus, dass diese zwar mit Schmerzen \nverbunden gewesen sein könnten, eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Tiere \ntatsächlich Schmerzen hatten, sei jedoch ohne Einbeziehung klinischer Befunde, \nVerhaltensbeobachtungen und Informationen zu Medikationsschemata nicht möglich. \n \n(d) \nDie Belastungsgutachten stellen nach alldem weiterhin keine hinreichende Grundlage für \ndie Annahme einer schweren Tierbelastung im Eilverfahren dar. \n \nEine solche Annahme kann auch nicht auf das Urteil des Schweizer Bundesgerichts vom \n07.10.2009 (2 C 421/2008) gestützt werden. Die Kammer hat in ihrem Beschluss vom \n17.04.2024 (– 5 V 2729/23 –, juris Rn. 52, Rn. 89) ausgeführt, dass ungeachtet der Frage \nder Vergleichbarkeit des deutschen und Schweizer Rechts die Ausführungen des \nSchweizer Bundesgerichts aufgrund ihrer Einzelfallbezogenheit nicht auf den hiesigen \nRechtsstreit übertragbar sind. \n\n23 \n \nDie Antragsgegnerin meint insoweit, die Annahme einer schweren Tierbelastung in der \nSchweizer Entscheidung entfalte eine Indizwirkung für das hiesige Verfahren und führt \nhierzu aus, die Schweizer Rechtslage ähnele der deutschen stark. Die Prüfung der \nTierbelastung \nsei \nweniger \neinzelfallabhängig, \nals \ndie \nder \nBedeutung \ndes \nForschungsvorhabens, wobei das Schweizer Bundesgericht trotz einer im Vergleich zum \nVersuch des Antragstellers weniger restriktiven Wasserversorgung der Makaken den \ndortigen Versuch als schwer belastend bewertet habe. \n \nDem folgt die Kammer nicht. Das Schweizer Bundesgericht hat nicht selbst – unter \nZuhilfenahme sachverständigen Wissens – den Schweregrad der Belastung bestimmt, \nsondern hat lediglich keinen Anlass gesehen, die durch die Vorinstanz vorgenommene \nGewichtung in Frage zu stellen. Die Vorinstanz war davon ausgegangen, dass die \nGesundheitsdirektion ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten habe, als sie die \nBelastungen dem Schweregrad 3 zugewiesen habe. Die Gesundheitsdirektion sah sich \nwiederum mit dem Umstand konfrontiert, dass zwischen den sachkundigen Behörden, \ninnerhalb der Tierversuchskommission und in der Literatur strittig war, ob die Fixierung des \nKopfes, das Sitzen im Primatenstuhl und die Konzentration während der Versuchsarbeit \nals schwere Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens zu werten sei. Dabei hatte in dem \nder Entscheidung des Schweizer Bundesgerichts zugrunde liegenden Fall die \nTierversuchskommission beantragt, das Vorhaben abzulehnen. Bereits die Unterschiede \nin den rechtlichen Rahmenbedingungen hinsichtlich der gerichtlichen Kontrolldichte sowie \nder Ausgangssituation – vorliegend hat die Tierversuchskommission empfohlen, den \nAntrag zu genehmigen – sprechen gegen eine Übertragbarkeit der Entscheidung des \nSchweizer Bundesgerichts, die mithin das Fehlen einer geeigneten sachverständigen \nEinschätzung der Tierbelastung im konkreten streitgegenständlichen Versuch nicht \nüberwinden kann. \n \nbb. \nDer Tierbelastung ist die Bedeutung des Forschungsvorhabens gegenüberzustellen. Auch \ndiese kann im vorliegenden Eilverfahren anhand der zur Verfügung stehenden \nErkenntnismittel nicht abschließend bewertet werden. \n \n(1) \nDie Bestimmung der Bedeutung des Vorhabens unterliegt nach Inkrafttreten des Gesetzes \nzur Änderung des Tierschutzgesetzes – Schutz von Versuchstieren vom 18.06.2021 \n(BGBl. I 2021, S. 1828) auf Grundlage von § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG nunmehr einer \nvollständigen gerichtlichen Überprüfung (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 17.04.2024 – 5 V \n2729/23 –, juris Rn. 82; Beschl. v. 03.02.2022 – 5 V 2285/21 –, juris Rn. 42 ff.). \n\n24 \n \nEine Zuordnung der Bedeutung des Forschungsvorhabens zu Stufen wie „gering“, \n„mittelmäßig“ oder „groß“ ist, anders als bei der Belastungsbeurteilung, weder in der \nRL 2010/63/EU noch im Tierschutzgesetz oder der Tierschutz-Versuchstierverordnung \nvorgesehen. Lediglich dann, wenn der Versuch zu voraussichtlich länger anhaltenden oder \nsich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden bei Wirbeltieren führt, verlangt \n§ 25 Abs. 1 TierSchVersV eine hervorragende Bedeutung des Versuchs (VG Bremen, \nBeschl. v. 17.04.2024 – 5 V 2729/23 –, juris Rn. 83). \n \nZwischen dem Versuchszweck der Grundlagenforschung und den anderen in § 7a Abs. 1 \nTierSchG aufgeführten Zwecken besteht kein Rangverhältnis. Die Grundlagenforschung \nist \ngegenüber \nder \nanwendungsorientierten \nForschung \nweder \nprivilegiert \nnoch \nnachgeordnet (VG Bremen, Beschl. v. 17.04.2024 – 5 V 2729/23 –, juris Rn. 85). \n \nBei dem zu bestimmenden und zu bewertenden Nutzen des Forschungsvorhabens handelt \nes sich bei der Grundlagenforschung um den angestrebten abstrakten Erkenntnisgewinn. \nDies bedeutet indes nicht, dass die Bedeutung eines Versuchsvorhabens der \nGrundlagenforschung in der Abwägung gegenüber dem Tierschutz entkoppelt von einem \njedenfalls möglichen Nutzen für die Menschen zu bestimmen ist und damit letztlich stets \ndem Tierschutz vorgeht (VG Bremen, Beschl. v. 17.04.2024 – 5 V 2729/23 –, juris Rn. 86 \nunter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 20.01.2014 – 3 B 29.13 –, juris Rn. 20). In der \nGesetzesbegründung zu § 7 Abs. 3 TierSchG a.F. stellt der Gesetzgeber für die \nBemessung der Bedeutung von Forschungsprojekten aus der Grundlagenforschung \nausdrücklich auf einen nachgelagerten Nutzen ab. Darin heißt es, die Lösung \nwissenschaftlicher Probleme im Bereich der Grundlagenforschung könne für wesentliche \nBedürfnisse von Mensch oder Tier von hervorragender Bedeutung sein, da ohne \nGrundlagenforschung angewandte Forschung zur Beantwortung lebenswichtiger Fragen \nkünftig nicht möglich wäre (BT-Drucks. 10/3158, S. 22 f.). Auch Art. 38 Abs. 2 lit. d) der RL \n2010/63/EU verlangt, dass das erwartete Ergebnis letztlich Menschen, Tieren oder der \nUmwelt zugutekommen können muss. Eine Grundlagenforschung mit Tierversuchen um \nihrer selbst willen scheidet von vornherein aus. Ohne die Berücksichtigung eines hinter \ndem Forschungsvorhaben stehenden Nutzens für Menschen, Tieren oder Umwelt wäre \neine Gewichtung nicht möglich und der Tierschutz träte unverhältnismäßig zurück (VG \nBremen, Beschl. v. 17.04.2024 – 5 V 2729/23 –, juris Rn. 86 m.w.N.). \n \nDen gesetzlichen Vorschriften ist hingegen nicht zu entnehmen, dass für die \nRechtfertigung eines Tierversuchs zum Zwecke der Grundlagenforschung ein klinischer \nAnwendungsnutzen des zu erwartenden Erkenntnisgewinns in zeitlicher Nähe \n\n25 \n \nwahrscheinlich sein muss (ausführlich VG Bremen, Beschl. v. 17.04.2024 – 5 V 2729/23 \n–, juris Rn. 87 m.w.N.). \n \nIm Rahmen der bei Grundlagenforschung ebenso wie bei Forschung zu anderen \nVersuchszwecken vorzunehmenden Schaden-Nutzen-Analyse ist – unter hinreichender \nBeachtung der Eigengesetzlichkeit der Wissenschaft – (unter anderem) zu prüfen, welcher \nNutzen des zu erwartenden abstrakten Erkenntnisgewinns denkbar und möglich ist, wie \ndieser Nutzen zu gewichten ist, welche Relevanz das konkrete Forschungsprojekt hierfür \nhat, welche Erkenntnisse innerhalb des Forschungsprojekts bereits gewonnen worden \nsind, sowie der Zeithorizont eines praktischen Nutzens. Bei einem Forschungsvorhaben, \ndas – wie hier – ein bereits aufgrund einer früheren Genehmigung laufendes Projekt \nfortsetzen soll, ist seine Bewertung auch anhand seines Erfolgs bzw. seiner Bewertung \ninnerhalb der sog. „scientific community“, also der Gesamtheit der am weltweiten \nWissenschaftsbetrieb teilnehmenden Forschenden vorzunehmen. Von Bedeutung sind \nhierbei insbesondere Veröffentlichungen in Fachjournalen, Zitierungen in Publikationen \nanderer Wissenschaftler, Drittmittel und die Reputation in Wissenschaftskreisen. Die Frage \ndes Zeithorizonts eines praktischen Nutzens erfordert hingegen eine Auseinandersetzung \ndamit, in welchen Zeitschienen Grundlagenforschung verläuft (zum Ganzen VG Bremen, \nBeschl. v. 17.04.2024 – 5 V 2729/23 –, juris Rn. 88). \n \n(2) \nEine abschließende Bewertung der Bedeutung des Forschungsvorhabens des \nAntragstellers ist anhand der zur Verfügung stehenden Erkenntnisgrundlagen, wie bereits \nim vorangegangenen Eilverfahren, nicht möglich. Nachdem die Antragsgegnerin vor Erlass \ndes Ausgangsbescheides keine gutachterliche Stellungnahme zur Bedeutung des \nForschungsvorhabens eingeholt hatte und lediglich Teilaspekte der Bedeutung in dem \nGutachten von Prof. Dr. H\n beleuchtet wurden (s. VG Bremen, Beschl. v. 17.04.2024 \n– 5 V 2729/23 –, juris Rn. 90 ff.), hat die Antragsgegnerin den Sachverständigen Prof. Dr. \nJ\n mit einer entsprechenden Begutachtung beauftragt. Auch das von ihm angefertigte \nGutachten stellt jedoch keine hinreichend tragfähige Bewertungsgrundlage dar. \n \n(a) \n Dem Gutachten kommt nicht der Beweiswert zu, den ein behördlich eingeholtes \nSachverständigengutachten ansonsten regelmäßig aufweist. \n \nWährend ein Privatgutachten – ein weder von einem Gericht noch von einer Behörde \neingeholtes Gutachten – als Parteivorbringen zu werten und als solches zu würdigen ist \n(vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.07.2015 – 8 B 75.14 –, juris Rn. 15; Schenke, in: \n\n26 \n \nKopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 98 Rn. 15b), kommt einem behördlich eingeholten \nSachverständigengutachten grundsätzlich ein höherer Stellenwert zu; sein Beweiswert \ngeht über dasjenige eines Privatgutachtens hinaus. Denn eine rechtsstaatliche Verwaltung \nist ebenso wie die Gerichtsbarkeit an Recht und Gesetz gebunden und hat den Sachverhalt \nnach objektiven Maßstäben aufzuklären (BVerwG, Beschl. v. 26.06.2020 – 7 BN 3.19 –, \njuris Rn. 5 m.w.N.). So ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 \nSatz 1 VwVfG) und hat dabei alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch für die Beteiligten \ngünstigen Umstände zu berücksichtigen (§ 24 Abs. 2 VwVfG). Die von einer \nVerwaltungsbehörde bestellten Gutachter sind als objektiv urteilende Gehilfen der das \nöffentliche Interesse verfolgenden Verwaltungsbehörde und nicht als parteiische \nSachverständige anzusehen (BVerwG, Beschl. v. 26.06.2020 – 7 BN 3.19 –, juris Rn. 5 \nm.w.N.). \n \nDiese Erwägungen, nach denen der Beweiswert eines behördlich eingeholten Gutachtens \ngegenüber dem Beweiswert eines bloßen Privatgutachtens höher zu gewichten ist, treffen \nauf das Gutachten von Prof. Dr. J\n nicht uneingeschränkt zu. Der Ablauf bei der \nBeauftragung und der Erstellung des Gutachtens sowie die enge Abstimmung zwischen \nder Antragsgegnerin und dem Gutachter widersprechen dem Bild einer objektiven und \nergebnisoffenen Sachverhaltsaufklärung. \n \nDie Antragsgegnerin hat sich zunächst mit einer allgemeinen Beschreibung der \nHintergründe des Gutachtenauftrags an Prof. Dr. J\n gewandt. Nachdem dieser in \neiner E-Mail vom 19.07.2024 äußerte, er habe ethische Bedenken gegenüber der \nErforschung allgemeiner psychischer Funktionen an lebenden Affen, er könne das \nGutachten aber anfertigen, wenn die Antragsgegnerin annehme, dass diese \nGrundeinstellung für das Gutachten geeignet sei, machte die Antragsgegnerin gegenüber \nProf. Dr. J\nihre Auffassung zu dem Genehmigungsantrag des Antragstellers deutlich. \nSie antwortete am 22.07.2024: „Haben Sie vielen Dank für Ihre Einschätzung – die hier auf \noffene Ohren trifft“. Daraufhin kam es zur Erteilung des Gutachtenauftrags. Schon hierin \nliegt eine gegenüber dem Gutachter geäußerte Erwartungshaltung. \n \nNachfolgend kam es auch zu einem Eingriff der Antragsgegnerin in das Gutachten selbst. \nAus der Behördenakte ist folgender Ablauf ersichtlich: Am 16.09.2024 reichte Prof. Dr. \nJ\n eine erste Version seines Gutachtens ein, welche, anders als das am 13.10.2024 \nschließlich der Behörde vorgelegte Gutachten, noch nicht unterschrieben war und somit \nals Entwurf anzusehen ist. Am 23.09.2024 schrieb die Antragsgegnerin an Prof. Dr. \nJ\n, derzeit werde dort das Gutachten studiert, es könne jedoch schon verraten \nwerden, dass es sehr gut ankomme. In der Behördenakte finden sich in der Version vom \n\n27 \n \n16.09.2024 zahlreiche, offenbar von der Antragsgegnerin angebrachte, farbige \nMarkierungen u.a. von Passagen, in denen ethische Bedenken geäußert werden sowie \ndes Abschnitts zum Thema „3 R“ und zu den Eigenschaften der Rhesusaffen. Am \n01.10.2024 schickte Prof. Dr. J\n der Antragsgegnerin eine aktualisierte Version des \nGutachtens mit dem Hinweis auf eigenständig vorgenommene kleine Korrekturen. Am \n13.10.2024 übersandte Prof. Dr. J\nder Antragsgegnerin sodann die unterschriebene \nVersion des Gutachtens und schrieb hierzu, er habe aufgrund der Übersichtlichkeit das \nGutachten leicht umgestellt, ohne den Inhalt seiner Bewertung zu ändern. Alle expliziten \nHinweise und Bewertungen, die auf ethische Bedenken hinwiesen, habe er gelöscht. \n \nAngesichts der Markierungen in der Gutachtenversion vom 16.09.2024 und der späteren \nUmstellung bzw. Kürzung des Gutachtens gerade um die markierten Texte drängt sich die \nAnnahme auf, dass zwischen der Übersendung jener Version und dem endgültigen \nGutachten vom 13.10.2024 eine Absprache zwischen der Antragsgegnerin und dem \nSachverständigen \nzu \ndiesen \nÄnderungen \nstattgefunden \nhat. \nEine \nschriftliche \nKorrespondenz oder ein etwaiges (fern-)mündliches Gespräch ist in der Behördenakte \nindes nicht dokumentiert. \n \nEin Ablauf, bei dem ein behördlich beauftragter Sachverständiger vor der Abgabe des \nGutachtens Entwürfe einreicht und den finalen Text nach dem Willen der Behörde anpasst, \nist völlig unüblich und widerspricht dem Grundsatz einer neutralen Sachverhaltsaufklärung. \nEs entsteht hier der Eindruck, dass die Antragsgegnerin selbst Einfluss auf den Inhalt des \nGutachtens genommen hat, um dessen Überzeugungskraft zu erhöhen, damit sie hierauf \ndie Annahme einer niedrigen Bedeutung des Forschungsvorhabens stützen kann. Dabei \nfällt auf, dass sie insbesondere Passagen (z.B. zu den „3 R“ und ethischen Bedenken) \nmarkiert hat, die eine Überschreitung des Gutachtenauftrags darstellen könnten, nachdem \ndie Kammer im vorangegangenen Eilverfahren ausgeführt hatte, dass eine solche \nÜberschreitung im Einzelfall zur Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen führen \nkann (VG Bremen, Beschl. v. 17.04.2024 – 5 V 2729/23 –, juris Rn. 43 m.w.N.). \n \nNach alldem erscheint das Gutachten nicht als Teil einer objektiven und ergebnisoffenen \nSachverhaltsaufklärung, sondern als von der Antragsgegnerin mitgestaltet. Hierdurch \nentspricht es nicht dem Leitbild eines behördlichen Sachverständigengutachtens, sondern \nweist vielmehr eher den Charakter eines Privat- bzw. Parteigutachtens auf. Dies fügt sich \nim Übrigen in das Bild, dass die Antragsgegnerin nahezu ausschließlich Sachverständige \nbeauftragt hat, die Tierversuchen – jedenfalls tendenziell – kritisch gegenüberstehen. So \nhat sie in einem Vermerk vom 18.09.2023 (Behördenakte in dem Verfahren 5 V 2729/23) \nausgeführt, die Auswahl der beauftragten Gutachter:innen habe sich insbesondere auf die \n\n28 \n \nEinbeziehung tierversuchskritischer Organisationen, die sich in diesem Zusammenhang \nals gehört und wertgeschätzt empfinden dürften, fokussiert. Auch hinsichtlich der \nBedeutung des Forschungsvorhabens hat die Antragsgegnerin nur Wissenschaftler \nangefragt, die sich aus einer Vorschlagsliste des Vereins Ä\n \nergeben. \n \nOb bei einem Gutachter, der sich derart offen für eine Einflussnahme der ihn \nbeauftragenden Behörde zeigt, die Besorgnis der Befangenheit begründet ist, kann \noffenbleiben. \nGleiches \ngilt \nhinsichtlich \nder \nFrage \neiner \nÜberschreitung \ndes \nGutachtenauftrags, insbesondere in den Vorversionen des Gutachtens. Schon nach dem \nVorgenannten ist das Gutachten von Prof. Dr. J\nnicht dafür geeignet, dass die \nKammer allein auf seiner Grundlage die Bedeutung des Forschungsvorhabens \nabschließend bewerten kann. \n \n(b) \nZudem hat die Behörde dem Gutachter nicht alle für die Begutachtung bedeutsamen und \nfür den Antragsteller möglicherweise günstigen Unterlagen zur Verfügung gestellt, sodass \ndas Gutachten in der Sache Fragen offenlässt, die für die Bedeutung des \nForschungsvorhabens von unmittelbarer Relevanz sind. \n \nInsbesondere fehlt es an einer Auseinandersetzung mit Vorgutachten, die insgesamt oder \nin Teilaspekten zu anderen Ergebnissen gelangt sind. \n \nIm Mai 2011 erstattete der Sachverständige Dr. R\nim Auftrag der Antragsgegnerin \nein Gutachten zum potentiellen wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Nutzen des \n2008 beantragten Forschungsvorhabens des Antragstellers. Auch er nahm seinerzeit eine \nbibliografische Analyse sowie eine Einordnung der zu erwartenden Forschungsergebnisse \nvor. Das Oberverwaltungsgericht hat das Gutachten wie folgt zusammengefasst und \nhieraus eine mindestens hohe, wenn nicht gar hervorragende Bedeutung des damals \nbeantragten Forschungsvorhabens abgeleitet: \n \n„Die Forschung des Klägers ziele auf ein besseres Verständnis der neurokognitiven \nFunktionen. Die Forschungsergebnisse des Klägers seien international hoch angesehen. \nSein Arbeitsprogramm sei im Zeitpunkt der Einreichung des Genehmigungsantrags \neinzigartig gewesen. Die in Deutschland arbeitenden Forschungsgruppen (…) hätten \nweltweit gesehen eine Spitzenstellung inne, d. h. sie gehörten zu den besten 10 % der \nForschungsgruppen auf dem Gebiet der Neurowissenschaften“ (OVG Bremen, Urt. v. \n11.12.2012 – 1 A 180/10 –, juris Rn. 88, 193). \n\n29 \n \nIn dem Gutachten von Dr. R\n wird zudem ausgeführt, das Projekt lasse einen \nbedeutenden Fortschritt beim Verständnis fundamentaler neurokognitiver Prozesse im \ngesunden und kranken Zustand und bei der Entwicklung neuer diagnostischer und \ntherapeutischer Maßnahmen erwarten (vgl. S. 24, 26 des Gutachtens). \n \nDass der Sachverständige Prof. Dr. J\n im Hinblick auf die bibliografische Bewertung \nzu einem anderen Ergebnis kommt, könnte zwar grundsätzlich durch den Zeitablauf von \nmehr als 15 Jahren zwischen den beiden Gutachten erklärlich sein. Insbesondere hätte \naber der Umstand, dass Prof. Dr. J\n die Nützlichkeit der Forschung des Antragstellers \nim Hinblick auf das Verständnis neurokognitiver Prozesse sowie das Verständnis und die \nTherapie neurologischer Erkrankungen völlig unterschiedlich bewertet als Dr. R\n, \neiner Erörterung und Erklärung bedurft. \n \nGleiches gilt für das deutlich jüngere Gutachten von Prof. Dr. M\n vom 01.12.2022. Darin \nheißt es u.a., es bestehe aufgrund einer vergleichsweise starken Ähnlichkeit des Makaken- \nund des menschlichen Gehirns eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Erkenntnisse des \nAntragstellers für die menschliche Hirnfunktion und die daraus resultierenden klinischen \nAnwendungen relevant seien. Grundlagenforschung an Primaten habe in der \nVergangenheit in vielerlei Hinsicht die Grundlage für das derzeitige Verständnis der \nmenschlichen Hirnfunktion geschaffen und zu einer Reihe erfolgreicher klinischer \nAnwendungen beim Menschen geführt. Die betreffenden Fragen würden das Verständnis \nfundamentaler Hirnfunktionsprozesse, das höchstrelevant für verschiedene klinische \nAnwendungen sei, vermutlich verbessern. \n \nDie Antragsgegnerin hat es unterlassen, Prof. Dr. J\n über die Existenz der \nVorgutachten zu informieren und sie ihm zwecks Auseinandersetzung damit zur Verfügung \nzu stellen. Ohne eine Auseinandersetzung mit der gegenläufigen Bewertung in den \nVorgutachten kann jedoch die Feststellung des Sachverständigen, wonach die Forschung \ndes Antragstellers im Bereich der visuellen Wahrnehmung der Makaken sich nicht bzw. \nschlecht auf andere kognitive Funktionen sowie das menschliche Gehirn übertragen lasse, \nnicht zu einer entsprechenden Überzeugung der Kammer führen. Die fundamentalen \nUnterschiede der bisherigen sachverständigen Stellungnahmen zu diesem für die \nBedeutung des Forschungsvorhabens zentralen Aspekt machen vielmehr eine \nweitergehende Aufklärung im Hauptsacheverfahren notwendig. \n \nFerner enthält das Gutachten von Prof. Dr. J\n auch keine Ausführungen zu den dem \nAntragsteller für seine Forschung zur Verfügung gestellten Drittmitteln. Diese haben das \nOberverwaltungsgericht und die Kammer jedoch als einen für die Bedeutung des \n\n30 \n \nForschungsvorhabens relevanten Gesichtspunkt benannt (s.o. II. 1. d. bb. (1)). Der Prof. \nDr. J\n erteilte Gutachtenauftrag enthält ausdrücklich die Bitte, die Bedeutung des \nVorhabens u.a. auf Grundlage von Drittmitteln zu beurteilen. Hierzu führt der \nSachverständige in seinem Gutachten jedoch aus, diesbezüglich könne er nichts \nDezidiertes beitragen, da ihm die dazu nötigen Informationen fehlten (S. 29 des \nGutachtens). Dem Behördenvorgang lässt sich nicht entnehmen, dass die Antragsgegnerin \ndem Sachverständigen Informationen hierzu zugeleitet hat oder – nachdem der \nSachverständige bereits in seinem Gutachtenentwurf vom 16.09.2024 (S. 20) auf das \nFehlen diesbezüglicher Informationen hingewiesen hat – beim Antragsteller Angaben oder \nUnterlagen zu den Drittmitteln erfragt hat. \n \nAuch durch das Nichtzurverfügungstellen aller relevanten Informationen wird die Behörde \ndem in § 24 Abs. 2 VwVfG zum Ausdruck kommenden Leitbild einer neutralen \nergebnisoffenen, alle Umstände berücksichtigenden behördlichen Sachverhaltsaufklärung \nnicht gerecht und verlässt auch insoweit den Rahmen, der es grundsätzlich rechtfertigt, \nbehördlich eingeholten Gutachten einen erhöhten Beweiswert beizumessen. \n \ncc. \nDie zur Beantwortung der Frage der ethischen Vertretbarkeit vorzunehmende Abwägung \nzwischen der Belastung der Versuchstiere einerseits und der Bedeutung des \nForschungsvorhabens andererseits ist der Kammer im vorliegenden Eilverfahren nicht \nabschließend möglich, weil es, wie zuvor ausgeführt, für beide Abwägungspole an einer \nausreichenden Bewertungsgrundlage fehlt. \n \ne. \nEin Anordnungsanspruch des Antragstellers ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil es \noffensichtlich an dem Vorliegen sonstiger Genehmigungsvoraussetzungen fehlt. Auf \nGrundlage des derzeitigen Erkenntnisstandes stehen insbesondere § 25 Abs. 1 und 2 \nTierSchVersV der Genehmigungsfähigkeit des Versuchs nicht entgegen. Nach § 25 Abs. 1 \nTierSchVersV dürfen Tierversuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern, die bei den \nverwendeten Tieren zu voraussichtlich länger anhaltenden oder sich wiederholenden \nerheblichen Schmerzen oder Leiden führen, nur durchgeführt werden, wenn die \nangestrebten Ergebnisse vermuten lassen, dass sie für wesentliche Bedürfnisse von \nMensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von \nhervorragender Bedeutung sein werden. Tierversuche nach Absatz 1 dürfen, außer mit \neiner Sondergenehmigung nach § 25 Abs. 2 Satz 2 TierSchVersV, nicht durchgeführt \nwerden, wenn die erheblichen Schmerzen oder Leiden länger anhalten und nicht gelindert \nwerden können, § 25 Abs. 2 Satz 1 TierSchVersV. \n\n31 \n \naa. \nZunächst steht § 25 Abs. 2 TierSchVersV dem Versuchsvorhaben nicht entgegen. Es ist \nderzeit nicht feststellbar, dass die bei den Versuchstieren entstehenden Schmerzen bzw. \nLeiden das Merkmal der Erheblichkeit im Sinne dieser Vorschrift erfüllen. \n \nDie in der Kommentarliteratur und von der Antragsgegnerin vertretene Auffassung, das \nMerkmal „erheblich“ im Sinne von § 25 TierSchVersV diene der Abgrenzung von \nBagatellfällen und sei deshalb bereits dann erfüllt, wenn die Schmerzen oder Leiden mehr \nals nur geringfügig seien – namentlich bei den Schweregraden „mittel“ und „schwer“ – (so \nHirt, in: Hirt/Maisack u.a., TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 25 TierSchVersV Rn. 2), überzeugt \nvor dem Hintergrund der Harmonisierung des Tierversuchsrechts durch die RL 2010/63/EU \nnicht. \n \nDie Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten in Art. 15 Abs. 2, zu gewährleisten, dass ein \nVerfahren nicht durchgeführt wird, wenn es starke Schmerzen, schwere Leiden oder \nschwere Ängste verursacht, die voraussichtlich lang anhalten und nicht gelindert werden \nkönnen. \n \nArt. 15 Abs. 2 der RL 2010/63/EU knüpft damit zunächst an den Schweregrad „schwer“ an, \nder nach Anhang VIII der RL 2010/63/EU (u.a.) alle Verfahren umfasst, bei denen bei den \nTieren entweder starke Schmerzen, schwere Leiden oder Ängste verursacht werden. \nDiese müssen nach Art. 15 Abs. 2 der RL 2010/63/EU zusätzlich lang anhalten und nicht \ngelindert werden können. Mittelstarke Schmerzen, mittelschwere Leiden oder Ängste, die, \nwenn sie lang anhalten, in den Schweregrad „schwer“ einzustufen sind (vgl. Anhang VIII \nAbschnitt I der Richtlinie), werden ungeachtet ihrer Dauer von Art. 15 Abs. 2 jedoch nicht \nerfasst. Er stellt damit engere Voraussetzungen auf. Im deutschen Recht dient § 25 Abs. 2 \nTierSchVersV der Umsetzung von Art. 15 Abs. 2 RL 2010/63/EU (vgl. die \nVerordnungsbegründung zum wortgleichen § 26 Abs. 2 TierSchVersV a.F., BR-DRs. \n670/12, S. 61). Der Anwendungsbereich dieser Norm reicht also so weit, wie derjenige von \nArt. 15 Abs. 2 der RL 2010/63/EU und schließt damit insbesondere langanhaltende oder \nsich wiederholende, für sich genommen aber nur mittelgradige Belastungen nicht ein. \n \nSoweit die Antragsgegnerin von dieser – richtlinienkonformen – Auslegung abweichend für \ndie Auslegung des Begriffs der Erheblichkeit § 17 Nr. 2 TierSchG heranzieht (vgl. dazu \nHirt, in: Hirt/Maisack u.a., TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 25 TierSchVersV Rn. 1) überzeugt \ndies nicht. Nach § 17 Nr. 2 TierSchG wird bestraft, wer einem Wirbeltier aus Rohheit \nerhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt (lit. a)) oder einem Wirbeltier länger anhaltende \noder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt (lit. b)). Schon dass die \n\n32 \n \nStrafvorschrift \ndahingehend \nauszulegen \nist, \ndass \njede \nÜberschreitung \ndes \nBagatellbereichs \nausreicht, \nbegegnet \nangesichts \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesgerichtshofs Zweifeln. Danach werde „zur Ausgrenzung von Bagatellfällen“ ein \nMerkmal (erheblich) verwendet, dessen Bedeutungsgehalt synonym mit „beträchtlich“, \n„gravierend“ und „gewichtig“ sei (BGH, Urt. v. 18.02.1987 – 2 StR 159/86 –, juris Rn. 16). \nUngeachtet dessen ist angesichts der unterschiedlichen Zweckrichtung von § 17 TierSchG \nals Strafvorschrift, die jeden Bereich des Umgangs von Menschen mit Tieren betrifft, \neinerseits und § 25 TierSchVersV als Norm, die spezielle Genehmigungsvoraussetzungen \nbzw. -grenzen für Tierversuche aufstellt, andererseits, eine gleichlaufende Auslegung des \nErheblichkeitsbegriffs in beiden Normen keineswegs zwingend. \n \nbb. \nAuch von einer Anwendbarkeit von § 25 Abs. 1 TierSchVersV, der für die \nGenehmigungsfähigkeit besonders belastender Tierversuche eine hervorragende \nBedeutung des Forschungsvorhabens verlangt, ist derzeit nicht auszugehen. \n \nDas Oberverwaltungsgericht ist, wenn auch vor Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU, aus \nder die heutige Schweregradeinteilung hervorgeht, in Bezug auf § 7 Abs. 3 Satz 2 TierSchG \na.F., der hinsichtlich Wirbeltiere inhaltsgleich mit dem heutigen § 25 Abs. 1 TierSchVersV \nist, davon ausgegangen, dass „erheblich“ im Sinne der Vorschrift mit dem Schweregrad \n„schwer“ gleichzusetzen ist und dementsprechend bei einer mittleren Tierbelastung keine \nErheblichkeit im Sinne der Vorschrift vorliegt (OVG Bremen, Urt. v. 11.12.2012 – 1 A \n180/10 –, juris Rn. 134, 196). Auch die Kammer geht nicht davon aus, dass die Schwelle \nder Erheblichkeit i.S.v. § 25 Abs. 1 TierSchVersV bei einer nur mittleren Tierbelastung \nüberschritten ist. \n \nAnders als Abs. 2 dient § 25 Abs. 1 TierSchVersV nicht unmittelbar der Umsetzung der RL \n2010/63/EU. Es handelt sich um eine Norm ohne direkte Entsprechung in der Richtlinie. \nAufgrund der Systematik des § 25 TierSchVersV ist jedoch auch die originär nationale \nVorschrift des § 25 Abs. 1 TierSchVersV im Ergebnis anhand des Art. 15 Abs. 2 der RL \n2010/63/EU auszulegen: Wie die Formulierung in § 25 Abs. 2 TierSchVersV „Tierversuche \nnach Absatz 1 dürfen nicht durchgeführt werden, wenn die erheblichen Schmerzen oder \nLeiden (…)“ zeigt, ist der Begriff der erheblichen Schmerzen bzw. Leiden in § 25 Abs. 1 \nTierSchVersV derselbe wie in Abs. 2 der Vorschrift. Hinsichtlich des Begriffs der \nErheblichkeit hat demnach auch § 25 Abs. 1 TierSchVersV dieselben Voraussetzungen \nwie Art. 15 Abs. 2 der RL 2010/63/EU. Auch die Anwendbarkeit von § 25 \nAbs. 1 TierSchVersV setzt also starke Schmerzen, schwere Leiden oder schwere Ängste \n\n33 \n \nvoraus. Mittelgradige Tierbelastungen bzw. solche, die lediglich den Bagatellbereich \nüberschreiten, reichen für seine Anwendbarkeit somit gerade nicht aus. \n \nNichts anderes ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu dem 1987 in Kraft getretenen \n§ 7 Abs. 3 Satz 2 TierSchG a.F. Darin heißt es, die in dieser Vorschrift vorgesehene \nPrüfung, ob an Wirbeltieren länger anhaltende oder sich wiederholende und gleichzeitig \nmit erheblichen Schmerzen und Leiden verbundene Tierversuche durchgeführt werden \ndürfen, sei besonders sorgfältig vorzunehmen, denn hier handele es sich um \nGrenzsituationen, die aus ethischen Gründen einer besonderen Rechtfertigung bedürften \n(BT-Drucks. 10/3158, S. 22). Eine solche ethische Grenzsituation, die erfordert, dass über \ndie stets zu treffende Abwägungsentscheidung hinaus ein Versuch von hervorragender \nBedeutung ist, dürfte aus Sicht eines Gesetzgebers, der die Erlaubnisfähigkeit von \nTierversuchen schon grundsätzlich von einer Abwägung abhängig macht, nicht bereits \ndann vorliegen, wenn bloß die Bagatellgrenze, wenn auch wiederholt oder länger \nanhaltend, überschritten wird. \n \n2. \nDie vorzunehmende Folgenabwägung fällt erneut überwiegend zugunsten des \nAntragstellers aus. \n \nDer Antragsteller kann sich zu seinen Gunsten auf die ihm durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG \ngarantierte Freiheit der Wissenschaft und Forschung berufen. Für den Fall, dass die \nbegehrte einstweilige Anordnung nicht erginge, er aber in der Hauptsache Erfolg hätte, \nträten voraussichtlich erhebliche nachteilige Folgen für die Wissenschaftsfreiheit des \nAntragstellers ein, die über eine bloße Verzögerung des Forschungsvorhabens \nhinausgingen. Ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung würde der Versuch \nlängerfristig unterbrochen, was, wie ausführlich im Beschluss der Kammer vom 17.04.2024 \n(– 5 V 2729/23 –, juris Rn. 103) dargestellt, erhebliche negative Auswirkungen auf die \nweitere Durchführbarkeit des Versuchs und die Vergleichbarkeit der gewonnenen Daten \nhätte. Zugleich käme es zum Verlust von Drittmitteln, Mitarbeitenden und aufgebauten \nKompetenzen (VG Bremen a.a.O.). \n \nDemgegenüber sind die Nachteile in Betracht zu ziehen, die dem öffentlichen Interesse \ndrohen, wenn dem Eilantrag stattgegeben würde, die Hauptsache aber erfolglos bliebe. \nDiese Nachteile liegen in der Beeinträchtigung der verfassungsrechtlich geschützten \nBelange des Tierschutzes durch die Belastungen, die die Versuchstiere aufgrund des \nTierversuchs während der Geltungsdauer der einstweiligen Anordnung erleiden, und die \nnach ihrem Eintritt nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Dabei ist indes zu \n\n34 \n \nberücksichtigen, dass bei der überwiegenden Zahl der im Versuch befindlichen Affen die \nbesonders invasiven Operationen zum Anbringen der Haltungsvorrichtung bereits \ndurchgeführt worden sind und die dadurch hervorgerufene Belastung in der Vergangenheit \nliegt (vgl. ausführlich VG Bremen, Beschl. v. 17.04.2024 – 5 V 2729/23 –, juris Rn. 105). \nInsoweit überwiegen im Ergebnis die schweren Folgen, die eine Ablehnung des Eilantrags \nfür den Antragsteller hätte, die Nachteile, die durch eine Stattgabe entstehen. \nHingegen ist dem Antragsteller die Durchführung des Versuchsvorhabens auch weiterhin \nnicht vollumfänglich unter Einbeziehung der 10 neu beantragten Affen vorläufig zu \ngestatten. Der Antragsteller hatte bereits in dem vorangegangenen Eilverfahren nicht \nglaubhaft gemacht, dass insoweit eine einstweilige Regelungsanordnung bereits \nerforderlich ist (vgl. ausführlich VG Bremen, Beschl. v. 17.04.2024 – 5 V 2729/23 –, juris \nRn. 106). Hieran hat sich nichts geändert. Der Antragsteller hat insoweit nichts Neues \nvorgetragen. \n \nNach alldem liegt, soweit die Folgenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt, auch \nein Anordnungsgrund i.S.d. § 123 Abs. 1 VwGO vor. \n \n3. \nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das teilweise \nUnterliegen des Antragstellers, soweit die Kammer im Rahmen des ihr bei der \nEntscheidung nach § 123 Abs. 1 VwGO zustehenden Ermessens hinter dem Antrag des \nAntragstellers zurückgeblieben ist, erachtet die Kammer als so gering, dass eine \nKostenteilung nicht veranlasst ist. \n \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer orientiert \nsich dabei an dem Streitwert, der in der Vergangenheit in den vom Antragsteller geführten \nVerfahren \nfestgesetzt \nwurde \n(Streitwert \nin \nHöhe \nvon \n150.000 \nEuro \nim \nHauptsacheverfahren und in Höhe von 75.000 Euro im Eilverfahren, vgl. Urt. v. 28.05.2010 \n– 5 K 1274/09; Beschl. v. 16.06.2010 – 5 V 1524/09 –; Beschl. v. 03.02.2022 – 5 V 2285/21 \n–; Beschl. v. 17.04.2024 – 5 V 2729 –, jeweils juris). \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \n\n35 \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs \nMonaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das \nVerfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \n \nHinweis \n \nDie Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des \nBeschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die \nBeschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig \ngeworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn \nder \nWert \ndes \nBeschwerdegegenstandes \n200,00 Euro \nübersteigt \noder \ndas \nVerwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nDr. Jörgensen \nKaysers \nHoffer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364701","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-03-02/5-v-3101-25","cited_norms":[{"jurabk":"TierSchVersV","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":21},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 7a","ref_norm":"7a","n":17},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":7},{"jurabk":"RL 2010/63/EU","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":6},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"RL 2010/63/EU","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"TierSchVersV","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"TierSchVersV","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"TierSchVersV","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364701","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364701","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-03-02/5-v-3101-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364701","retrieved":"2026-07-09 04:52:27.640014+00:00"}}