{"status":"available","doknr":"OLD364700","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-03-06","aktenzeichen":"5 V 3044/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 V 3044/25 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht \nKaysers und die Richterin am Verwaltungsgericht Hoffer am 6. März 2026 beschlossen: \nDie aufschiebende Wirkung der Klage (5 K 2924/25) gegen den \nBescheid vom 30.06.2025 wird wiederhergestellt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. \nDer Streitwert wird auf 12.500 Euro festgesetzt. \n \n\n2 \n \nGründe \nI. \nDer Antragsteller wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen die Anordnung des \nRuhens seiner Approbation als Arzt. \n \nDem \n in \n geborenen Antragsteller wurde \nie Approbation als Arzt \nerteilt. Zuletzt war er als Facharzt für Anästhesiologie \n \n \n tätig. \n \nAm 14.03.2025 gab eine Medizinische Fachangestellte, Frau \n, gegenüber der Polizei \nzu Protokoll, sie habe seit Beginn ihrer Tätigkeit im Januar 2025 mehrfach beobachtet, \ndass sich der Antragsteller im Operationssaal gegenüber jungen Patientinnen in Narkose \n„eigenartig“ verhalten habe. Sie erklärte, der Antragsteller habe die (narkotisierten) \nPatientinnen im Intimbereich berührt, obwohl dies nicht medizinisch erforderlich gewesen \nsei. Am 18.03.2025 wurde Frau \n als Zeugin polizeilich vernommen. Dabei vertiefte \nsie ihre Darstellung der gemachten Beobachtungen. Zunächst sei ihr am 04.03.2025 bei \neiner Operation aufgefallen, dass eine Patientin nach der Operation nicht mehr vollständig \nvon der OP-Decke bedeckt gewesen sei, sondern nur noch vom Oberschenkel abwärts. \nAm 11.03.2025 sei die Wärmedecke nach der Operation nicht mehr strammgezogen \ngewesen, sondern nur unordentlich „drüber geschmissen“. Der Antragsteller habe an \ndiesem Tag auch mehrfach nachgefragt, wie lange die Operation noch dauere, was ihr \nmerkwürdig vorgekommen sei. Am selben Tag habe sie noch eine Röntgenaufnahme \nfertigen wollen, wovon der Antragsteller ungewöhnlich überrascht gewesen sei. Am \n13.03.2025 sei sie mit dem Antragsteller und dem Operateur vorübergehend allein im \nOperationssaal gewesen. Der Antragsteller habe ganz nah am OP-Tisch gesessen, eine \nnoch offenstehende Tür geschlossen und im Weiteren mehrfach zu den Türen des Saals \ngeschaut. Es habe so gewirkt, als habe der Antragsteller seinen Arm in Richtung des zu \noperierenden Mädchens gehabt. Das OP-Tuch habe sich dann für mehrere Minuten in \nHöhe des Schambereichs der siebenjährigen Patientin bewegt. Als eine weitere Pflegerin \nden Operationssaal betreten habe, habe die Bewegung aufgehört und der Antragsteller sei \naufgeschreckt. Er habe dann nachgefragt, wie lang die Operation noch dauere. Nachdem \ndie weitere Pflegerin den Saal erneut verlassen habe, habe sich das Tuch wiederum \nbewegt. Sie habe aber weder den Körper des Kindes noch den des Antragstellers sehen \nkönnen, sondern nur dessen Augenbrauen und Stirnbereich. Im Anschluss seien ihr ein \nzufriedener Gesichtsausdruck und gerötete Wangen des Antragstellers aufgefallen. \nWegen der Einzelheiten wird auf das Vernehmungsprotokoll Bezug genommen. Die \nStaatsanwaltschaft erwirkte daraufhin am \n beim Amtsgericht \n \neinen Durchsuchungsbeschluss, der am \n vollstreckt wurde. Der Antragsteller \n\n3 \n \nerhielt den Durchsuchungsbeschluss, der vier vorgeworfene Taten im Einzelnen \nwiedergibt, ausgehändigt. Bei der Wohnungsdurchsuchung wurden verschiedene \nDatenträger sichergestellt. Darauf wurden ausweislich einer IT-forensischen Auswertung \nvom \n insgesamt 2.585 kinderpornographische und 278 jugendpornographische \nInhalte gefunden, wobei es sich um Bilder und Videos handelt. Die noch auf den \nDatenträgern verfügbaren Videos, die über 50 Stunden Laufzeit haben, zeigen teilweise \nnackt posierende Mädchen sowie schweren sexuellen Missbrauch (Oralverkehr von \nMädchen an Männern oder die vaginale sowie anale Penetration durch Männer bei jungen \nMädchen). Es wurden keine Hinweise darauf gefunden, dass die Inhalte vom Antragsteller \nselber angefertigt worden sein könnten. Das Smartphone des Antragstellers wurde von der \nPolizei \n \nselbst \nausgewertet, \nauf \ndiesem \nGerät \nkonnten \nkinderpornographische Bilder oder Videos nicht festgestellt werden. \n \nDrei Tage nach der Wohnungsdurchsuchung, am \n, beging der Antragsteller \neinen Suizidversuch. In der Wohnung wurden vier inhaltsähnliche Abschiedsbriefe \naufgefunden, die als Beweismittel sichergestellt wurden. In dem an seine Ehefrau \ngerichteten Brief, \nheißt es ausweislich einer eingeholten \nÜbersetzung u.a.: „Ich bin ein sehr schlechter Mensch und es ist mir sehr peinlich zu sagen, \ndass du zwanzig Jahre mit einem Perversen und Lügner zusammengelebt hast. Alles, was \nmir vorgeworfen wird – leider ist es wahr. (…) Du warst ein Lichtstrahl, Lebensfreude und \nOptimismus im grauen Leben eines Monsters.“ \n \nDie Ehefrau des Antragstellers erklärte in Bezug auf den Abschiedsbrief ausdrücklich und \nin Kenntnis ihres Zeugnisverweigerungsrechts ihr schriftliches Einverständnis, dass der \nBrief von der Polizei gelesen und zum Ermittlungsverfahren genommen werden dürfe. \n \nDie Polizei vernahm am \n.2025\n \n \nHerrn \n \nsowie \ndrei \nKranken\n \npflegerinnen \n \nsowie am \n.2026 schließlich den \n Operateur Herrn \n \nAlle sagten übereinstimmend sinngemäß aus, dass die geschilderten Vorwürfe aus ihrer \njeweiligen Sicht unplausibel seien. Es seien bei Operationen stets mehrere Personen im \nRaum, die Patientinnen seien mehrfach abgedeckt. Dass ein Anästhesist die Patientinnen \nberühre, ggf. auch unter den Decken, sei medizinisch in bestimmten Fällen indiziert, etwa \nzur Wiederbefestigung abgelöster Elektroden oder zum Abhören im Brustbereich. Auch \ndass Anästhesisten zwischendurch ihr Smartphone benutzten, sei nicht ungewöhnlich. \nKeiner der Zeugen gab an, dass sie nicht medizinisch indizierte Berührungen der \nPatientinnen durch den Antragsteller wahrgenommen hätten, obwohl schon z.T. mehrere \n\n4 \n \nJahre im Operationssaal zusammengearbeitet wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf die \nVernehmungsprotokolle Bezug genommen. \n \nDer Antragsteller bestritt im Ermittlungsverfahren, anwaltlich vertreten, die Vorwürfe einer \nStraftat im Operationssaal und machte von seinem Schweigerecht Gebrauch. Der \nStrafverteidiger des Antragstellers teilte im Übrigen mit, dass die Ehefrau des \nAntragstellers sich nunmehr auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufe und ihre bisherige \nAussage oder übergebene Gegenstände nicht zur Verwertung freigebe (§ 252 StPO). \n \nAm \ninformierte die Staatsanwaltschaft \n die senatorische \nGesundheitsbehörde über das Ermittlungsverfahren. Am \n erkundigte die \nAntragsgegnerin sich \n darüber, ob der Antragsteller freigestellt sei. \nMit Bescheid vom 17.07.2025 ordnete die Antragsgegnerin das Ruhen der Approbation als \nArzt (Ziffer 1) sowie die sofortige Vollziehung an (Ziffer 2) und setzte die Kosten für den \nBescheid auf 230 Euro fest (Ziffer 3). Zur Begründung führte sie zunächst aus, auf eine \nvorherige Anhörung werde nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG verzichtet, da Leib und Leben \nder Patientinnen in Gefahr seien, zumal der (zu diesem Zeitpunkt \n \nfreigestellte) Antragsteller \n gekündigt habe und daher ein Jobwechsel \nbevorstehe. Die Approbation werde nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO zum Ruhen gebracht. Es \nbestehe aufgrund der Indizien (Zeuginnenaussagen, sichergestellte Speichermedien; \nAbschiedsbrief, in welchem die Vorwürfe im Kern eingeräumt würden) eine hohe \nWahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller verurteilt werde. Die Anordnung des \nRuhens sei verhältnismäßig. Auch sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung zum \nSchutz hochrangiger Rechtsgüter erforderlich. \n \nDer Antragsteller hat am 13.08.2025 Klage erhoben und am 27.08.2025 den vorliegenden \nEilantrag gestellt. Er trägt vor, die Ruhensanordnung sei mangels vorheriger Anhörung \nschon formell rechtswidrig. Auch seien die Hauptvorwürfe haltlos, insbesondere seien sie \ndurch zahlreiche Zeugenaussagen widerlegt. Er habe die Vorwürfe in seinen \nAbschiedsbriefen auch nicht „im Kern eingeräumt“. Zum Zeitpunkt der Abfassung der \nAbschiedsbriefe habe er keine konkrete Vorstellung über die gegen ihn erhobenen \nVorwürfe gehabt. Vor diesem Hintergrund seien die – vermeintlichen – Zugeständnisse in \nden Schreiben äußerst vage formuliert. Sie stellten sich eher als Ausdruck einer \nSelbsthasstirade dar, welche in vergleichbaren psychischen Ausnahmesituationen nicht \nselten \nzu \nbeobachten \nsei. \nGegen \nden \nVorwurf \ndes \nBesitzes \nkinder- \nund \njugendpornographischer Inhalte „in einer überschaubaren Anzahl“ werde er sich im \nStrafverfahren zur Wehr setzen. Es handele sich um den Vorwurf einer Straftat ohne jeden \n\n5 \n \nBerufsbezug. Im Übrigen sei die Ruhensanordnung hierauf auch nicht maßgeblich \ngestützt. \n \nDie Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen und nimmt Bezug auf den angefochtenen \nBescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie den \nbeigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin sowie die Ermittlungsakten der \nStaatsanwaltschaft\n verwiesen. \n \nII. \nDer Eilantrag hat Erfolg. \n \n1. \nDie Vollziehungsanordnung genügt den formellen Anforderungen. \n \nNach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist bei einer behördlichen Anordnung der sofortigen \nVollziehung das besondere Vollzugsinteresse schriftlich zu begründen. Das bedeutet, dass \ndie Behörde die Erwägungen, die aus ihrer Sicht die sofortige Vollziehung geboten \nerscheinen lassen, in einer für den Betroffenen nachvollziehbaren Weise darzulegen hat. \nErforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen \nöffentlichen Interesses. Nicht ausreichend sind demgegenüber formelhafte Begründungen. \nDiesen gesetzlichen Anforderungen hat die Antragsgegnerin mit der Begründung der \nVollziehungsanordnung in der Verfügung vom 17.07.2025 hinreichend Rechnung \ngetragen. Die Antragsgegnerin hat in der Verfügung die Gefahren aufgezeigt, mit denen \nim Fall der weiteren Berufsausübung durch den Antragsteller ihrer Ansicht nach zu rechnen \nwäre. Nur durch die sofortige Wirksamkeit der Ruhensanordnung könnten diese Gefahren \nvermieden werden. Ob die Begründung auch inhaltlich trägt, ist nicht im Rahmen von § 80 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO, sondern in der Begründetheit zu prüfen. \n \n2. \nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige \nVollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung \neines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine \neigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat dabei abzuwägen zwischen dem von \nder Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides \nund dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines \nRechtsbehelfs. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des \nRechtsbehelfs maßgeblich zu berücksichtigen. Erweist sich der angefochtene \nVerwaltungsakt bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und \n\n6 \n \ngebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt regelmäßig \ndas private Aussetzungsinteresse das gegenläufige öffentliche Vollzugsinteresse. Stellt \nsich der Verwaltungsakt hingegen als offensichtlich rechtmäßig dar, tritt das Interesse des \nAntragstellers regelmäßig zurück; es bedarf in den Fällen der behördlichen \nVollzugsanordnung grundsätzlich aber eines besonderen Interesses an der sofortigen \nVollziehung. \n \nDie danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus, \nweil sich die auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO gestützte Ruhensanordnung als voraussichtlich \nrechtswidrig erweist. \n \na. \nDer Bescheid ist formell rechtswidrig, jedoch noch heilbar. \n \nDer Antragsteller ist nicht den gesetzlichen Anforderungen genügend angehört worden, \n§ 28 Abs. 1 VwVfG (i.V.m. § 1 BremVwVfG). Eine Anhörung war auch nicht nach § 28 \nAbs. 2 Nr. 1 VwVfG entbehrlich, wonach von einer Anhörung abgesehen werden kann, \nwenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse \nnotwendig erscheint. Insoweit ist höchst zweifelhaft, dass eine derartige Dringlichkeit \nvorlag, sodass nicht einmal eine kurze Stellungnahmefrist möglich gewesen wäre. \n \nEin festgestellter Anhörungsmangel allein verleiht der Klage jedoch nicht die für die \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung erforderliche Erfolgsaussicht, da eine \nordnungsgemäße, ihre Funktion erfüllende Anhörung mit heilender Wirkung noch bis zum \nAbschluss des gegenwärtig beim Verwaltungsgericht anhängigen Hauptsacheverfahrens \nund ggf. darüber hinaus nachgeholt werden kann. In die Interessenabwägung im Rahmen \nder Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist daher zu Lasten des Antragstellers \neinzustellen, dass allein ein heilbarer formeller Mangel des Bescheids nicht die Aussetzung \ndes Sofortvollzugs rechtfertigt. Es gibt keinen Grundsatz, dass allein die formelle \nRechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts die Aussetzung der Vollziehung gebietet, wenn \nabsehbar ist, dass der Verwaltungsakt im Ergebnis nicht wegen des formellen Fehlers \naufzuheben sein wird, weil dieser geheilt werden oder unbeachtlich bleiben wird (statt vieler \nBayVGH, Beschl. v. 06.07.2020 – 23 CS 20.383 –, juris Rn. 12 ff. m.w.N.; zweifelnd VGH \nBW, Beschl. v. 04.09.2024 – 6 S 464/24 –, juris Rn. 35 m.w.N.). So liegt der Fall hier. \n \nb. \nEs liegen voraussichtlich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO vor. \nDanach kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn gegen den Arzt \n\n7 \n \nwegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder \nUnzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren \neingeleitet ist. Bei der Anordnung des Ruhens der Approbation handelt es sich um eine \nvorübergehende ordnungsrechtliche Maßnahme, die dazu bestimmt ist, einem Arzt, \ndessen Eignung oder Fähigkeit zur Ausübung des Arztberufs zweifelhaft geworden ist, die \nAusübung der Heilkundetätigkeit für bestimmte oder unbestimmte Zeit zu untersagen, \nbevor ggf. über einen Widerruf der Approbation zu entscheiden ist. Erforderlich für ein \nRuhen der Approbation ist zunächst, dass die Anlasstaten, die Gegenstand des \nStrafverfahrens sind, die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit des Arztes zur Ausübung \ndes ärztlichen Berufs ergeben können; dies ist hier der Fall (hierzu aa.). Hinsichtlich des \nTatkomplexes „Besitz von kinder- und jugendpornographischen Inhalten“ besteht auch der \nerforderliche \nhinreichende \nTatverdacht \n(hierzu \nbb.). \nAuch \ndie \nweiteren \nverfassungsrechtlichen Vorgaben, die beim Ruhen der Approbation zu beachten sind, sind \nin Bezug auf diesen Tatkomplex erfüllt (hierzu cc.). Maßgeblich ist, da es sich um einen \nDauerverwaltungsakt handelt, der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 10.09.2020 – 3 C 13.19 –, juris Rn. 10 ff.). \n \naa. \nAus den Straftaten, die Gegenstand des Strafverfahrens sind, können sich vorliegend die \nUnwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen \nBerufs ergeben. \n \nFür die Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation ist erforderlich und ausreichend, \ndass die dem Arzt vorgeworfenen Straftaten – eine rechtskräftige Verurteilung unterstellt – \ndie Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit des Arztes zur Ausübung seines Berufs ergeben \nkönnen. Die dem Arzt im Strafverfahren zur Last gelegten Taten müssen nach Art, Schwere \nund Anzahl das Potential haben, den Widerruf der ärztlichen Approbation zu begründen. \nZu berücksichtigen sind dabei nicht nur die im Strafverfahren festgestellten Tatsachen, \nsondern auch alle weiteren bis zur Entscheidung über den Widerruf eingetretenen \nUmstände, die für die Beurteilung der Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit von Bedeutung \nsind (BVerwG, Urt. v. 10.09.2020 – 3 C 13.19 –, juris Rn. 18). Als unzuverlässig gilt dabei, \nwer aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht mehr die Gewähr dafür bietet, dass er in \nZukunft seinen Beruf als Arzt ordnungsgemäß ausüben wird. Es müssen also Tatsachen \nvorliegen, die die Annahme rechtfertigen, der Arzt werde die berufsspezifischen \nVorschriften und Pflichten künftig nicht beachten. Maßgeblich ist der jeweilige \nGesamteindruck \ndes \nVerhaltens \ndes \nBetroffenen \nim \nZeitpunkt \nder \nletzten \nBehördenentscheidung sowie sein vor allem durch die Art, die Schwere und die Zahl der \nVerstöße gegen die Berufspflichten manifest gewordener Charakter (vgl. zu alldem OVG \n\n8 \n \nBremen, Urt. v. 05.09.2023 – 1 LB 176/23 –, juris Rn. 30 zum Widerruf der Erlaubnis zum \nFühren der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“). Unwürdig zur Ausübung des ärztlichen \nBerufs ist ein Arzt, der ein Fehlverhalten gezeigt hat, das mit dem Berufsbild und den \nallgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu \nvereinbaren ist, und der daher nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für \ndie Ausübung des ärztlichen Berufs unabdingbar ist. Anlass für den Approbationswiderruf \nwegen Unwürdigkeit kann nur ein schwerwiegendes Fehlverhalten sein, das geeignet ist, \ndas Vertrauen der Öffentlichkeit in den ärztlichen Berufsstand nachhaltig zu erschüttern, \nbliebe das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos. Es muss bei \nWürdigung aller Umstände die weitere Berufsausübung als untragbar erscheinen lassen. \nHierbei können Straftaten zugrunde liegen, die nicht im Arzt-Patienten-Verhältnis \nangesiedelt sind oder die ein außerberufliches Fehlverhalten betreffen, wenn es sich dabei \num gravierende Verfehlungen im genannten Sinne handelt (vgl. so zusammenfassend \nBVerwG, Beschl. v. 31.07.2019 – 3 B 7.18 –, juris Rn. 9 m.w.N.). \n \nHieran gemessen würden die dem Antragsteller vorgeworfenen Taten, eine rechtskräftige \nVerurteilung unterstellt, dessen Unzuverlässigkeit sowie Unwürdigkeit begründen. \n \n(1) \nSoweit dem Antragsteller Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung seiner \nPatientinnen vorgeworfen wird (sexueller Missbrauch von Kindern sowie unter Ausnutzung \neines Behandlungsvertrags, Fertigung von kinder- und jugendpornographischen Inhalten), \nwürde eine entsprechende rechtskräftige Verurteilung ohne Weiteres den Widerruf der \nApprobation wegen Unzuverlässigkeit (und auch Unwürdigkeit) begründen. Es handelt sich \num schwerwiegende Vorwürfe, die sich gegen die ihm anvertrauten, minderjährigen und \nnarkotisierten, vulnerablen Patientinnen richten. Die Tatbegehung unterstellt, würde es \nsich um besonders gravierende Berufspflichtverletzungen handeln. Schon die Taten selbst \nwürden voraussichtlich die Prognose rechtfertigen, dass der Antragsteller auch künftig \ngegen \nberufsbezogene \nPflichten \nverstoßen \nwürde \n(vgl. \nähnlich \nzu \neinem \nPhysiotherapeuten OVG Bremen, Urt. v. 05.09.2023 – 1 LB 176/23 –, juris Rn. 39). \n \n(2) \nAuch mit Blick auf den Besitz von (nicht selbst angefertigten) kinder- und \njugendpornografischen Inhalten wäre ein Widerruf der Approbation, insoweit jedoch allein \nwegen Unwürdigkeit, gerechtfertigt. Beim Besitz einer Vielzahl von kinder- und \njugendpornographischen Inhalten (Fotos und Videos), die z.T. schweren sexuellen \nMissbrauch von Kindern zeigen, handelt es sich um Taten, bei denen davon auszugehen \nist, dass die Bevölkerung dem betroffenen Arzt nicht mehr das erforderliche Vertrauen \n\n9 \n \nentgegenbringt; vielmehr würde es sogar das Vertrauen in die Ärzteschaft insgesamt \nuntergraben, wenn ein entsprechend verurteilter Straftäter weiter als Arzt arbeiten würde. \n \nIn der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist etwa im Disziplinarrecht für Lehrer \nanerkannt, dass der außerdienstliche Besitz von kinderpornographischen Inhalten auch bei \ngeringer Anzahl und bei „niedrigschwelligem Inhalt“ aufgrund des Vertrauensverlusts beim \nDienstherrn und der Allgemeinheit in aller Regel zur Entfernung aus dem \nBeamtenverhältnis führt (BVerwG, Urt. v. 24.10.2019 – 2 C 3.18 –, juris). Der \nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nimmt Entsprechendes für Polizeibeamten \nan und begründet dies mit schwerwiegenden Persönlichkeitsmängeln, einem drohenden \nAnsehensschaden für den Berufsstand und den Wegfall des Vertrauens der Allgemeinheit \nin die Polizei (VGH BW, Urt. v. 14.02.2008 – DL 16 S 29/06 –, juris Rn. 39). Auch wenn \nweder in rechtlicher Hinsicht disziplinarrechtliche Maßstäbe auf das Approbationsrecht \nvollständig übertragbar sind, noch in tatsächlicher Hinsicht Lehrer bzw. Polizisten mit \napprobierten Ärzten gleichzusetzen sind, tragen die zugrundeliegenden Argumente hier \ngleichwohl die Annahme einer Unwürdigkeit: Für Ärzte gilt insoweit – wegen der mit ihrem \nBeruf verbundenen besonderen Aufgaben- und Pflichtenstellung – ebenfalls ein besonders \nstrenger Maßstab. Ärzte haben regelmäßig auch Kinder zu behandeln und treten mit ihnen \nin persönlichen Kontakt. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit – insbesondere auch für \nschutzbedürftige Patienten – eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Eltern und \nKinder werden einem Arzt, der, wenn auch außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit, selbst \nnicht unerhebliche Vorsatzstraftaten gerade zu Lasten schutzbedürftiger Kinder begeht, \nwenig oder gar kein Vertrauen entgegenbringen (SächsOVG, Beschl. v. 20.04.2020 – 6 A \n1182/18 –, juris Rn. 12). Besonders schwer wiegt in diesem Zusammenhang der Umstand, \ndass ein Arzt durch den Besitz von kinderpornographischen Inhalten mittelbar zum Erhalt \nund zur Förderung des „Kinderpornographiemarktes“ beiträgt und durch seine Nachfrage \nAnreize zur Begehung neuer Straftaten des sexuellen Missbrauchs von weiteren Kindern \nschafft (zu diesem Argument auch OVG NRW, Beschl. v. 22.11.2018 – 13 A 2079/18 –, \njuris Rn. 19 sowie BayVGH, Beschl. v. 29.02.2008 – 21 ZB 08.26 –, juris Rn. 4). Er trägt \ndaher die Mitverantwortung für den Verstoß gegen die Menschenwürde und körperliche \nUnversehrtheit der abgebildeten Kinder und Jugendlichen, was dem ärztlichen Berufsethos \nund den berechtigten Erwartungen der Öffentlichkeit an die Ärzteschaft diametral \nentgegensteht. \n \nbb. \nHinsichtlich der Anlasstaten, die Gegenstand des Strafverfahrens sind, muss mindestens \nein hinreichender Tatverdacht bestehen. Die Rechtsprechung verlangt für die Anordnung \ndes Ruhens einer ärztlichen Approbation nicht nur ein eingeleitetes Strafverfahren, \n\n10 \n \nsondern auch eine hohe oder hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das \nstrafgerichtliche Verfahren zu einer Verurteilung des Arztes wegen der gegen ihn \nerhobenen Vorwürfe in ihrem wesentlichen Kern führen wird. Die Erfüllung dieser \nAnforderung wird regelmäßig durch den Eröffnungsbeschluss indiziert, der gemäß § 203 \nStPO nur erlassen werden darf, wenn der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend \nverdächtig erscheint. Es ist dabei nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, einen parallelen \nStrafprozess mit eigenständiger Amtsermittlung zu führen (BVerwG, Urt. v. 10.09.2020 – 3 \nC 13.19 –, juris Rn. 16 f. m.w.N.). \n \nHieran gemessen liegt der erforderliche hinreichende Tatverdacht nach Überzeugung der \nKammer hinsichtlich des Tatkomplexes „Besitz von kinder- und jugendpornographischen \nInhalten“ vor, nicht jedoch hinsichtlich des Tatkomplexes „Straftaten gegen die sexuelle \nSelbstbestimmung seiner Patientinnen“. \n \n(1) \nEs besteht eine hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit wegen des vorgeworfenen Besitzes \nvon kinder- und jugendpornographischen Inhalten. Nach § 184b Abs. 3 Alt. 2 StGB wird \nmit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer einen \nkinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen \nwiedergibt, besitzt. Kinderpornographisch sind insbesondere Inhalte, die sexuelle \nHandlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren zum Gegenstand haben \n(§ 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) StGB). Auch der Besitz von jugendpornographischen \nInhalten ist strafbar, vgl. § 184c Abs. 3 Alt. 2 StGB. \n \nAus der Aktenlage ergibt sich für die Kammer ohne Zweifel, dass der Antragsteller in \nerheblichem Umfang kinder- und jugendpornographische Inhalte besessen hat, wobei es \nsich um Bilder und Videos handelt, die jedenfalls teilweise dem besonders verwerflichen \nSpektrum innerhalb der Kinder- und Jugendpornographie zuzuordnen sind. So zeigen die \nVideos teilweise schwersten penetrativen Missbrauch von Mädchen durch Erwachsene. \nDer Antragsteller hat sich dazu auch in keiner Weise dazu eingelassen oder die Tat \nsubstantiiert bestritten. Damit ist hier eine Verurteilung wegen des vorsätzlichen Besitzes \nvon verbotenen kinder- und jugendpornographischen Inhalten höchstwahrscheinlich. \n \n(2) \nDemgegenüber besteht nach Auffassung der Kammer kein hinreichender Tatverdacht \nwegen der Vorwürfe, soweit sich diese auf Straftaten gegen die sexuelle \nSelbstbestimmung seiner Patientinnen im OP beziehen. \n \n\n11 \n \nAnlass der strafrechtlichen Ermittlungen zu diesen Taten war zunächst eine einzige \nZeuginnenaussage. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Zeugin\n keine konkreten \nTathandlungen, welche die Straftatbestände der §§ 174c Abs. 1, 176 Abs. 1 Nr. 1, 177 \nAbs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 3, 184b Abs. 1 Nr. 3, 184c Abs. 1 Nr. 3 StGB ausfüllen würden, \nbeobachtet hat. Vielmehr hat sie im Wesentlichen von (aus ihrer Sicht ungewöhnlichem) \nVerhalten des Antragstellers berichtet sowie dass sich die OP-Decke im Intimbereich einer \nnarkotisierten Patientin bewegt habe. Dies belegt für sich genommen aber nicht einen \nsexuellen Übergriff an der Patientin, zumal nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass \ndiese Bewegungen von anderen Handlungen herrührten als von Intimberührungen (bspw. \nAbhören, Neuaufkleben von Elektroden etc.). Aus den Aussagen der übrigen teilweise \nanwesenden, bisher vernommenen Personen ergaben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte \nfür konkrete Tathandlungen. Aus ihren Aussagen ergeben sich vielmehr Zweifel daran, ob \nentsprechende Taten wahrscheinlich begangen wurden oder auch nur realistisch \ndurchführbar sind, weil danach die Patientinnen während der Operation umfangreich \nabgedeckt oder abgeklebt seien und der Anästhesist nie allein im Operationssaal sei. Auch \nwenn dies die vorgeworfene Tatbegehung selbstredend nicht zwingend ausschließt, lässt \nes sie dennoch als unwahrscheinlicher erscheinen. Dass in der Folge die o.g. kinder- und \njugendpornographischen Inhalte auf Datenträgern des Antragstellers gefunden wurde, \nspricht zwar indiziell dafür, dass der Antragsteller pädophile Neigungen haben könnte; es \nbelegt aber nicht, dass er diesen zum Nachteil seiner eigenen minderjährigen Patientinnen \nnachgegeben haben könnte. \n \nMaßgeblich kommt es daher – worauf auch die Staatsanwaltschaft und die \nAntragsgegnerin entscheidend abstellen – auf den vom Antragsteller verfassten \nAbschiedsbrief an. Dieser dürfte zwar im Strafverfahren verwertbar sein; insbesondere fällt \ner nicht unter § 252 StPO, da er nicht im engen Zusammenhang mit einer Aussage der \nAngehörigen des Antragstellers an die Ermittlungsbehörden übergeben wurde. Auch hat \ndie Ehefrau des Antragstellers nach Belehrung durch die Polizei ausdrücklich und \nschriftlich auf das Beschlagnahme- und Verwertungsverbot des § 97 StPO, das auch einen \nAbschiedsbrief des Antragstellers an sie umfassen dürfte, verzichtet (vgl. dazu Hauschild, \nin: Müko StPO, 2. Aufl. 2023, § 97 Rn. 51). Gleichwohl kann die Kammer den Inhalt des \nAbschiedsbriefs nicht als hinreichend konkretes Geständnis werten, um hierauf eine \nVerurteilung wegen konkreter Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung für \nhinreichend wahrscheinlich zu halten. Denn schon der Bezugspunkt der im Abschiedsbrief \ngetätigten Aussagen (der Antragsteller selbst sei „pervers“, ein „Lügner“, ein „Monster“ und \nalle Vorwürfe seien leider wahr) bleibt unbestimmt. Allenfalls kann der Kontext \nAnhaltspunkte dafür bieten. Zwar ist entgegen der Auffassung des Antragsteller(vertreter)s \ndavon auszugehen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des Verfassens des \n\n12 \n \nAbschiedsbriefs Kenntnis von den konkreten Vorwürfen gegen ihn hatte; diese ergaben \nsich aus dem Durchsuchungsbeschluss, den er ausweislich der Akte erhalten und \nsorgfältig gelesen hatte. Es ist vor diesem Hintergrund zwar plausibel, dass sich die \nAussagen im Abschiedsbrief genau auf diese Tatvorwürfe beziehen. Dennoch bleibt der \nAussagehalt zu pauschal, um anzunehmen, dass der Antragsteller hierdurch alle konkret \nvorgeworfenen Taten eingestanden hätte; denkbar wäre auch nur ein Geständnis einzelner \nTaten oder gar nur grundsätzlich, dass er überhaupt solche oder ähnlich geartete Taten \nbegangen habe. Ebenfalls denkbar bleibt schließlich, dass sich die Aussage (nur) auf den \nBesitz von kinder- und jugendpornographischen Inhalten bezieht. Zwar wurde ihm dies \nzum Zeitpunkt seines Suizidversuchs noch gar nicht konkret „vorgeworfen“, da die \nDatenträgerauswertung bzw. Schnellsichtung zu diesem Zeitpunkt noch nicht \nabgeschlossen war (bzw. die Ergebnisse dem Antragsteller noch nicht eröffnet wurden). \nDennoch ist davon auszugehen, dass der Antragsteller eine genaue Vorstellung davon \nhatte, was die Polizei auf den Datenträgern finden würde und sich schon zum Zeitpunkt \nder Durchsuchung mit dem Vorwurf von Sexualstraftaten i.w.S. konfrontiert sah. \nSchließlich könnte auch der Beweiswert des Abschiedsbriefs (jedenfalls) herabgesetzt sein \nvor dem Hintergrund, dass er erkennbar unter extremer emotionaler Belastung entstanden \nist. Die Motive zum Verfassen des Briefes könnte neben dem Gestehen der Wahrheit auch \nvon einer pauschalen Schuldübernahme aus Verzweiflung überlagert gewesen sein oder \nvon dem Wunsch, einen „Schlussstrich“ zu ziehen und ggf. weitere, für die Familie \nbelastende Ermittlungen abzuwenden. \n \nNach alldem geht die Kammer nicht von einem hinreichenden Tatverdacht aus, solange \ndieser auf – vagen – Aussagen einer einzigen Zeugin sowie einem ebenfalls pauschal \ngehaltenen „Geständnis“ in einem Abschiedsbrief beruht. \n \ncc. \nEs bestehen über diese Tatbestandsmerkmale hinaus weitere zwingend zu beachtende \nverfassungsrechtliche Vorgaben, die sich aus dem Charakter des Ruhens der Approbation \nals vorläufige Maßnahme ergeben. Diese sind im vorliegenden Fall erfüllt. \n \nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können es überwiegende \nöffentliche Belange ausnahmsweise rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des \nGrundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im \nInteresse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Wegen der mit einer \nsolchen Maßnahme verbundenen Eingriffsintensität sind hierfür jedoch nur solche Gründe \nausreichend, die im angemessenen Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen und \ndie ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens ausschließen. Ob diese \n\n13 \n \nVoraussetzungen gegeben sind, hängt von der Gesamtwürdigung der Umstände des \nEinzelfalles und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren \nfür die geschützten Rechtsgüter befürchten lässt. Diese für die Anordnung der sofortigen \nVollziehung entwickelten Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch für die \nAnordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation zu beachten, die sich ebenfalls als \nvorläufige Maßnahme darstellt (BVerwG, Urt. v. 10.09.2020 – 3 C 13.19 –, juris Rn. 20 ff.). \n \nDie hohe Wahrscheinlichkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen Straftaten, aus \ndenen sich die Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs \nergeben kann, genügt mithin nicht, um die Anordnung des Ruhens der ärztlichen \nApprobation zu rechtfertigen. Ein solches darf nur angeordnet werden, wenn dies zur \nAbwehr einer konkreten, bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens \ndrohenden Gefahr für ein wichtiges Gemeinschaftsgut erforderlich und verhältnismäßig ist. \nFür Taten, die eine Unzuverlässigkeit des Arztes begründen können, müssen hiernach \ntatsächliche Anhaltspunkte dafür belegt werden, dass der Betroffene seine Berufspflichten \nin nächster Zeit verletzen wird und welche konkreten Gefahren insoweit drohen. Nur dann \nerweist sich die Ruhensanordnung, die gerade auf den Zeitraum bis zum Abschluss des \nstrafgerichtlichen Verfahrens bezogen ist, als erforderlich. Auch im Hinblick auf eine \netwaige Unwürdigkeit des Arztes zur Ausübung seines Berufs darf das Ruhen der \närztlichen Approbation nur angeordnet werden, wenn dies zur Abwehr einer konkreten, \nbereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens drohenden Gefahr für ein \nwichtiges Gemeinschaftsgut erforderlich und verhältnismäßig ist. Für die zur Anordnung \ndes Ruhens einer ärztlichen Approbation wegen Unwürdigkeit erforderliche Begründung \neiner konkreten Gefahr gelten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \nstrenge Anforderungen. Dies findet seinen Grund in der Annahme, dass der angestrebte \nSchutz des Vertrauens in die Ärzteschaft bei Ablehnung präventiver Maßnahmen nicht \nvereitelt, \nsondern \nnur \naufgeschoben \nwerde. \nZugleich \nverweist \ndas \nBundesverfassungsgericht auf die „praktisch irreparablen beruflichen Folgen\", die sich für \nden betroffenen Arzt beim vorübergehenden Verlust der Praxis, seines Patientenstamms \nund seines Rufs sowie aus der etwaigen Kündigung seiner Kreditlinien ergeben könnten \n(vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 10.09.2020 – 3 C 13.19 –, juris Rn. 30 m.w.N.). \n \nDer vorgeworfene Besitz von kinder- und jugendpornographischen Inhalten ist auch \ngemessen an diesen strengen verfassungsrechtlichen Maßstäben im hiesigen Einzelfall \nausreichend, um ein Ruhen der Approbation zu begründen: Bei dem Vorwurf des Besitzes \nvon kinderpornographischen Inhalten ist das öffentliche Interesse an einer sofortigen \nvorläufigen Maßnahme besonders hoch. Anders als es bei anderen nicht-berufsbezogenen \nStraftaten der Fall sein kann, besteht hierbei ein deutlich erkennbarer, wenn auch \n\n14 \n \nmittelbarer Bezug zu den Berufspflichten eines Arztes; dieser soll die Gesundheit und das \nWohlergehen von Menschen (und auch Kindern) in den Vordergrund stellen und \nverpflichtet sich in besonderem Maße der (ärztlichen) Ethik und der Menschlichkeit (vgl. \nbeispielhaft § 1 und § 2 der Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte im Lande Bremen). Bei \nnicht berufsbezogenen Straftaten in Bezug auf die körperliche und sexuelle Integrität von \nMinderjährigen ist daher ein besonders umfassender Vertrauensverlust der Bevölkerung \nzu erwarten, der sich intensiver darstellt als bei anderen nicht berufsbezogenen Straftaten. \nDie Diskrepanz zwischen Handeln des Arztes und berechtigten Erwartungen der \nÖffentlichkeit an den ärztlichen Charakter zeigt sich hier in besonderem Maße. Es wäre \ndaher schon im Grundsatz schwer erklärlich, dass ein Arzt, der mit substantiellen \nVorwürfen in diesem Bereich konfrontiert ist, die eine Verurteilung – wie hier – nicht nur als \nüberwiegend wahrscheinlich, sondern sogar als höchstwahrscheinlich erscheinen lassen, \nzunächst weiterarbeiten darf. \n \nAuch in Bezug auf den konkreten Fall des Antragstellers stellt sich dessen Interessenlage \nanders dar, als das Bundesverfassungsgericht dies in seiner Leitentscheidung zum \närztlichen Approbationsrecht unterstellt. Hier sind gerade keine „praktisch irreparablen \nberufliche Folgen“ auf Seiten des Antragstellers zu erkennen. Der zuletzt als angestellter \nArzt tätige Antragsteller sieht sich nicht mit dem Verlust einer Praxis, eines \nPatientenstamms oder seiner Kreditlinie konfrontiert. Für ihn bedeutet das Ruhen der \nApprobation letztlich „nur“ eine Zeit der Arbeitslosigkeit sowie ein Rufschaden. Letzterer ist \ndabei inzwischen weitgehend ohnehin schon eingetreten, dürfte aber auch nicht irreparabel \nsein, wenn sich die Vorwürfe schließlich als haltlos erweisen sollten. \n \nUnter sorgfältiger Abwägung dieser Interessenlage hält die Kammer daher im Einzelfall \ndes Antragstellers eine vorläufige Maßnahme wegen seiner voraussichtlichen \nUnwürdigkeit für gerechtfertigt. \n \nc. \nDas in § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO eingeräumte Ermessen hat die Antragsgegnerin \nvoraussichtlich jedoch nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt. Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das \nGericht bei einer behördlichen Ermessensentscheidung, ob der Verwaltungsakt \nrechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von \ndem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise \nGebrauch gemacht ist. \n \nBereits der mit der Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation verbundene Eingriff \nin Art. 12 Abs. 1 GG ist nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter \n\n15 \n \nBeachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerwG, Urt. v. 10.09.2020 \n– 3 C 13.19 –, juris Rn. 16). Die Antragsgegnerin hat die maßgeblichen Gesichtspunkte – \ndas berufliche und wirtschaftliche Interesse des Antragstellers einerseits sowie den Schutz \nder Patienten vor einer Behandlung durch einen unzuverlässigen bzw. unwürdigen Arzt \nandererseits – insoweit zwar erkannt. Sie hat dabei jedoch einen fehlerhaften Sachverhalt \nzugrundegelegt, \nda \nsie \nzu \nUnrecht \n(s.o.) \nvon \neiner \nhinreichenden \nVerurteilungswahrscheinlichkeit hinsichtlich des Tatkomplexes „Straftaten gegen die \nsexuelle Selbstbestimmung seiner Patientinnen“ ausgegangen ist. Dies stell für sich \ngenommen einen Ermessensfehler dar (vgl. etwa Riese, in: Schoch/Schneider, \nVerwaltungsrecht, Werkstand: 48. EL Juli 2025, § 114 VwGO Rn. 65 m.w.N.). Die Kammer \nkann nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Antragsgegnerin das \nRuhen der Approbation auch dann angeordnet hätte, hätte sie („nur“) den Tatkomplex des \nBesitzes von kinder- und jugendpornographischen Inhalten zugrunde gelegt. Sie hat in der \nRuhensanordnung nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie beide streitgegenständliche \nTatkomplexe unabhängig voneinander und selbstständig tragend für ausreichend erachtet. \nDie Kammer kann daher aus Gründen der Gewaltenteilung diese sensible (nochmalige) \nAbwägung der gegenläufigen Interessen nicht ersetzen oder vorwegnehmen. \n \n3. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 16.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs 2025 für \ndie Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dabei wurde ermäßigend berücksichtigt, dass es sich bei \nder Ruhensanordnung nach § 6 Abs. 1 BÄO um eine vorübergehende ordnungsrechtliche \nMaßnahme handelt, die keine endgültige Entscheidung über den Bestand der Approbation \ndarstellt; außerdem war der Streitwert im vorläufigen Rechtsschutz (nochmals) zu \nhalbieren (vgl. ebenso BayVGH, Beschl. v. 07.10.2021 – 21 CS 21.2185 –, juris Rn. 44). \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n\n16 \n \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs \nMonaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das \nVerfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \n \nHinweis \n \nDie Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des \nBeschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die \nBeschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig \ngeworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn \nder \nWert \ndes \nBeschwerdegegenstandes \n200,00 Euro \nübersteigt \noder \ndas \nVerwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nDr. Jörgensen \nKaysers \nHoffer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364700","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-03-06/5-v-3044-25","cited_norms":[{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184b","ref_norm":"184b","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184c","ref_norm":"184c","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364700","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364700","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-03-06/5-v-3044-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364700","retrieved":"2026-07-09 04:52:27.603089+00:00"}}