{"status":"available","doknr":"OLD364699","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-03-06","aktenzeichen":"4 K 3088/24","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n4 K 3088/24 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \n \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Beklagte – \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke, den Richter am Verwaltungsgericht \nOetting und die Richterin Dr. Weißenfeld sowie die ehrenamtliche Richterin Meyer und den \nehrenamtlichen Richter Tröps aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2026 für \nRecht erkannt: \nZiffer 2 des Bescheides des Senators für Inneres und Sport der \nBeklagten vom 06.11.2024 sowie Ziffer 4 des vorgenannten \nBescheides in der Fassung der Prozesserklärung der Beklagten \nvom 05.03.2026 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage \nabgewiesen. \n\n2 \n \nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu drei Vierteln und \ndie Beklagte zu einem Viertel. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \njeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nTatbestand \n \nDer Kläger wendet sich gegen die Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland, eine \nAbschiebungsandrohung sowie ein siebenjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot. Zudem \nbegehrt er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. \n \nDer \n in \n/Syrien geborene, ledige und kinderlose Kläger ist syrischer \nStaatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 28.12.2016 in die \nBundesrepublik Deutschland ein und bekam am 20.01.2017 den subsidiären Schutzstatus \ndurch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuerkannt. Ihm wurde am 08.03.2017 \nerstmalig nach § 25 Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die einmalig bis zum \n04.06.2021 verlängert wurde. Danach stellte die zuständige Behörde trotz fehlendem \nAntrag Fiktionsbescheinigungen aus. \n \nStrafrechtlich ist der Kläger mehrfach in Erscheinung getreten: \n• Am 27.04.2021 verurteilte ihn das Landgericht Bremen wegen versuchten Totschlags \nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie in Tatmehrheit mit einer \nSachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (Az.: \n280 Js 34522/20). Ausweislich der gerichtlichen Feststellungen lag der Verurteilung \nfolgender Sachverhalt zugrunde: Am Abend des 27.05.2020 kam es gegen 23:00 Uhr \nam Vegesacker Bahnhof zu einer verbalen Auseinandersetzung, an der der Kläger \nbeteiligt war. Diese mündete darin, dass der Kläger zusammen mit einer anderen \nPerson den parkenden PKW eines am Streit Beteiligten beschädigte. Als daraufhin \nmehrere Personen auf sie zuliefen, flüchteten beide. Es kam zu einer, von einer \naggressiven Grundstimmung geprägten „Verfolgungsjagd“, die von wechselseitigen \nBeleidigungen geprägt war. Nachdem diese ihr Ende fand, versuchte der \nGeschädigten zu schlichten, was ihm jedoch nicht gelang. Stattdessen eskalierte die \nSituation weiter und der Kläger stach den Geschädigten mit einem sieben Zentimeter \nlangen Messer mindestens dreieinhalb Zentimeter in den Hals. Das Messer drang bis \n\n3 \n \nzum Knochen vor und durchtrennte die dortigen Muskeln zwischen Hals und Schulter. \nWährend des Geschehens stand der Kläger unter Alkoholeinfluss. \n• Am 20.07.2022 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen wegen Körperverletzung zu \neiner Geldstrafe von 60 Tagessätzen (Az.: 672 Js 11892/22). Dem Strafbefehl ist zu \nentnehmen, dass es am 30.10.2021 zu einer Streitigkeit zwischen dem Kläger und \neinem Mitinsassen in der Justizvollzugsanstalt Bremen kam. Im Rahmen dieser \nAuseinandersetzung schlug er mehrfach auf seinen Mitinsassen ein, sodass \nebenjener Blutungen an Nase, Mund und Zähnen davontrug. \n \nAufgrund von Untersuchungshaft und des anschließenden Strafvollzugs befand sich der \nKläger vom 27.05.2020 bis zum 16.08.2023 in Haft. Mit Beschluss des Landgerichts \nBremen vom 14.08.2023 wurde die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur \nBewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. \n \nMit Schreiben vom 26.04.2022 setzte die Beklagte den Kläger darüber in Kenntnis, die \nZuständigkeit für seine Aufenthaltsangelegenheit übernommen zu haben und kündigte ihm \nzugleich an, die Ausweisung aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu \nverfügen. \n \nDes Weiteren regte sie ein Widerrufsverfahren bezüglich des vom Bundesamt für Migration \nund Flüchtlinge anerkannten subsidiären Schutzstatus an. Jener wurde mit Bescheid des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21.06.2023 widerrufen. Zugleich traf das \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge die Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot \nnach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht. Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 13.07.2023 \nKlage beim Verwaltungsgericht Bremen. Mit Gerichtsbescheid vom 10.11.2025 wurde die \nKlage abgewiesen (Az. 3 K 1584/23). \n \nMit Verfügung vom 06.11.2024, zugestellt am 11.11.2024, wies die Beklagte den Kläger \naus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1), ordnete ein Einreise- und \nAufenthaltsverbot für die Dauer von 7 Jahren an (Ziffer 2) und lehnte die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 3). Des Weiteren drohte sie ihm die Abschiebung an, jedoch \nmit der Einschränkung, dass er aufgrund der Entscheidung des Bundesamts für Migration \nund Flüchtlinge vom 21.06.2023 nicht nach Syrien abgeschoben werden darf (Ziffer 4). \nLetztlich lehnte sie auch die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer ab (Ziffer 5). \nIhre Entscheidung begründete sie mit der vom Kläger ausgehenden Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit und Ordnung. Insbesondere das bereits mehrfache strafrechtliche in \nErscheinung treten spreche für die hohe Wahrscheinlichkeit, dass er erneut Straftaten \nbegehen werde. Diese Annahme stützte die Beklagte zum einen auf das Urteil des \n\n4 \n \nLandgerichts Bremen vom 27.04.2021. Zum anderen führte sie die zahlreichen \nAuffälligkeiten und Disziplinarverfahren während des Strafvollzugs, sowie den Strafbefehl \nvom Amtsgericht Bremen zur Begründung auf. Die negative Gefahrenprognose lasse sich \nihrer Ansicht nach auch darauf stützen, dass keine erfolgreiche (sozialtherapeutische) \nBehandlung der Gewaltproblematik und keine ernsthafte Auseinandersetzung mit den \nbegangenen Taten stattgefunden habe. In der Folge überwiege das öffentliche Interesse \nan der Ausreise dem Interesse am weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland. \nDas Ausweisungsinteresse wiege aufgrund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von \ndrei Jahren und sechs Monaten besonders schwer und es bestünde kein \nentgegenstehendes besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse des Klägers. Aufgrund \nder Verpflichtung zur Ausreise könne eine Abschiebung angedroht werden. Dem stehe das \nderzeitige Abschiebungsverbot nach Syrien nicht entgegen. Einen Zielstaat nannte die \nBehörde nicht. Auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von sieben Jahren \nkönne auf die vom Kläger ausgehende Gefahr der erneuten Straftatbegehung gestützt \nwerden. Jene begründe ein möglichst langfristiges Fernhaltungsinteresse zum Zwecke der \nGefahrenabwehr \nund \nzum \nSchutz \nder \nAllgemeinheit. \nDie \nErteilung \neiner \nAufenthaltserlaubnis lehnte die Beklagte unter Verweis auf die Titelerteilungssperre ab. \nZudem verwies sie auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für einen Aufenthalt aus \nhumanitären Gründen und darauf, dass aufgrund des Ausweisungsinteresses ohnehin \nkeine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könne. Mangels Aufenthaltstitels könne dem \nKläger auch kein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. \n \nDer Kläger hat am 09.12.2024 Klage erhoben. Er trägt vor, der Bescheid sei rechtswidrig \nund verletze ihn in seinen Rechten. Die Beklagte nehme zu Unrecht an, dass von ihm eine \nGefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehe. Die Situation, in der es zu \ndem versuchten Totschlag kam, sei ein einmaliger Vorfall gewesen, der sich so nicht \nwieder ereigne. Überdies habe die Haft einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen. Auch \nhabe er seine Deutschkenntnisse verbessern können, weshalb davon auszugehen sei, \ndass er künftig mit solchen Situationen besser umgehen werde. Seine frühzeitige \nHaftentlassung sei ebenfalls ein bedeutendes Indiz dafür, dass von ihm keine Gefahr mehr \nausginge. Ferner verfüge er auch über ihn unterstützende familiäre Bindungen in \nDeutschland. Die Ausweisungsentscheidung sei mithin eine verbotene Doppelbestrafung \nim Sinne des § 103 Abs. 3 GG. Er führt weiter aus, dass es der Abschiebeandrohung an \nder notwendigen Zielstaatsbestimmung fehle, sodass er keine zielstaatsbezogenen \nAbschiebungshindernisse geltend machen konnte. Infolgedessen sei auch das verfügte \nEinreise- und Aufenthaltsverbot rechtswidrig. \n \nDer Kläger beantragt sinngemäß, \n\n5 \n \ndie Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 bis 4, letztere in der Fassung der \nProzesserklärung der Beklagten vom 05.03.2026, zu verpflichten, ihm eine \nAufenthaltserlaubnis zu erteilen. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie bezieht sich auf die Begründung der Verfügung vom 06.11.2024. Ihre Entscheidung \nsei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. \n \nMit Prozesserklärung vom 05.03.2026 hat die Beklagte Ziffer 4 der Verfügung vom \n06.11.2024 wie folgt abgeändert: \n \n„Sie sind verpflichtet, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Für den \nFall, dass Sie Ihrer Ausreisepflicht nicht innerhalb von 30 Tagen nachkommen sollten, \ndrohe ich ihnen die Abschiebung nach Syrien unter der Bedingung an, dass zuvor das mit \nBescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21.06.2023 festgestellte \nAbschiebungsverbot vollziehbar widerrufen bzw. aufgehoben wird. Sie können auch in \neinen anderen Staat abgeschoben werden, in den Sie einreisen dürfen oder der zu Ihrer \nRücknahme verpflichtet ist. Bis zum vollziehbaren Widerruf des durch das Bundesamt für \nMigration \nund \nFlüchtlinge \nmit \nBescheid \nvom \n21.06.2023 \nfestgestellten \nAbschiebungsverbots dürfen Sie nicht nach Syrien abgeschoben werden.“ \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \n \nDie zulässige Klage ist teilweise begründet. Die unter Ziffer 1 der Verfügung vom \n06.11.2024 verfügte Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig. Dies gilt ebenso für die unter \nZiffer 3 verfügte Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Das unter Ziffer 2 \nverfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot erweist sich hingegen ebenso als rechtswidrig wie \ndie unter Ziffer 4 verfügte Abschiebungsandrohung in der Gestalt der Prozesserklärung \nvom 05.03.2026. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot und die Abschiebungsandrohung \nverletzen den Kläger zudem in seinen Rechten (vgl. §113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). \n \nI. Die formell rechtmäßige Ausweisung des Klägers ist materiell rechtmäßig. \n \n\n6 \n \nRechtsgrundlage für die Ausweisung ist § 53 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG. Hiernach wird ein \nAusländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche \ndemokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik \nDeutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände \ndes Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den \nInteressen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das \nöffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Bei der Abwägung sind nach § 53 Abs. 2 \nAufenthG die Umstände des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine \npersönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im \nHerkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der \nAusweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der \nAusländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. \n \nDer Prüfung liegt die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung \nzugrunde (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 1 C 21.18, juris Rn. 11). \n \nDie Voraussetzungen des § 53 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG sind erfüllt. Das Verhalten des \nKlägers gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Ferner liegt ein besonders \nschwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor, welches dem Bleibeinteresse überwiegt. \n \n1. Der Kläger gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung, denn von ihm geht derzeit \ndie Gefahr der Begehung schwerwiegender Straftaten aus. \n \nEine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist zu bejahen, wenn vom \nGericht das Bestehen einer Wiederholungsgefahr festgestellt werden kann. Ob das \nVerhalten des Ausländers im Einzelfall eine Wiederholungsgefahr und somit eine Gefahr \nfür \ndie \nöffentliche \nSicherheit \nund \nOrdnung \ndarstellt, \nist \nanhand \neiner \nPrognoseentscheidung zu beurteilen. Bei dieser sind der Grad der Wahrscheinlichkeit \nneuer Verfehlungen sowie die Art und das Ausmaß möglicher Schäden zu ermitteln und \nzu bewerten. Auch sind die gefährdungsrelevanten Umstände des Einzelfalls \ngegeneinander abzuwägen. Gefährdungsrelevante Umstände sind hierbei vor allem die \nSchwere der verübten Straftaten und die Höhe der hierfür verhängten Strafen, die \nUmstände der Tatbegehung, das Gewicht der potentiell bedrohten Rechtsgüter sowie die \nPersönlichkeit und die Entwicklung des Täters sowie sein Verhalten im Strafvollzug \n(BVerwG, Urt. v. 16.11.2000 – 9 C 6.00, juris Rn. 16). Die Anforderungen an die \nWahrscheinlichkeit des Schadenseintritts werden geringer, je größer und folgenschwerer \nder möglicherweise eintretende Schaden ist. Bei, wie in diesem Fall, schweren \nGewaltdelikten sind daher keine hohen Anforderungen an die Wiederholungsgefahr zu \n\n7 \n \nstellen. Es muss allerdings eine Wiederholung ernsthaft drohen (OVG Bremen, Urt. v. \n08.02.2023 – 2 LB 268/22; juris Rn. 32). \n \nNach Würdigung aller für und gegen den Kläger sprechenden Umstände fällt die \nPrognoseentscheidung zu Lasten des Klägers aus. Es besteht die ernsthafte Möglichkeit, \ndass der Kläger auch in Zukunft insbesondere Straftaten gegen die körperliche \nUnversehrtheit begehen wird. \n \nFür die Annahme einer Wiederholungsgefahr sprechen die Schwere und die konkrete \nBegehung der am 27.04.2021 abgeurteilten Taten. Der Kläger wurde mit Urteil vom \n27.04.2021 unter anderem wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher \nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. \nInsbesondere der versuchte Totschlag als Angriff auf das höchste Rechtsgut Leben fällt \nhier zulasten des Klägers ins Gewicht. Der Angriff erfolgte ausweislich der Feststellungen \ndes Landgerichts Bremen zwar im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit, aber \ngleichwohl mit Tötungsvorsatz. Diese Art der Reaktion auf eine vorherige verbale \nAuseinandersetzung sowie der Wechsel von einer anfänglichen Flucht in eine aktive \nKonfrontation sprechen für eine fehlende Impulskontrolle und damit für das Bestehen einer \nWiederholungsgefahr. \n \nDas Gericht stützt seine Prognoseentscheidung des Weiteren darauf, dass der Kläger trotz \nder Verurteilung im Strafvollzug erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Während \ndes Strafvollzuges ist er im Zeitraum von Mai 2020 bis etwa Oktober 2022 mehrfach wegen \nkörperlicher Auseinandersetzungen, Bedrohung anderer Gefangener, Besitz verbotener \nGegenstände und Nichtbefolgen von Weisungen negativ aufgefallen. Aufgrund eines \nVorfalls im Strafvollzug wurde er im Mai 2022 wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe \nvon 60 Tagessätzen verurteilt. Die Tagessatzhöhe von 60 Tagessätzen verdeutlicht, dass \nes sich hierbei nicht mehr um ein lediglich geringfügiges Delikt oder eine Bagatelle \nhandelte. Diese erneute Verurteilung blieb beim Kläger ohne nachhaltige Wirkung. Denn \nAnfang Oktober 2022 wurde er aufgrund einer „Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen \nPersonen in erhöhtem Maße“ für kurze Zeit sicherheitsverfügt. Vor dem Hintergrund dieser \nzahlreichen Vorkommnisse zeigt sich, dass der Kläger auch im reglementierten Rahmen \ndes Strafvollzugs nicht in der Lage war, sich dauerhaft gesetzestreu zu verhalten. \nInsgesamt verfängt daher die Behauptung des Klägers, die Haft habe bei ihm einen \nbleibenden Eindruck hinterlassen, nicht. \n \nDas Gericht verkennt nicht, dass der Kläger am 16.08.2023 frühzeitig aus der Haft \nentlassen wurde und seitdem strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Zudem \n\n8 \n \nhat sich der Kläger am Ende seiner Haftzeit beanstandungsfrei geführt. Ebenso wenig \nverkennt das Gericht, dass der Kläger familiäre Bindungen zu seinem in Bremen lebenden \nVater sowie teils in Bremen, teils anderorts in Deutschland lebenden Geschwistern \nbestehen. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Kläger zwar über stabile Sozialkontakte \nverfügt, jedoch keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. \n \nTrotz alldem geht die Kammer davon aus, dass derzeit noch eine relevante \nWiederholungsgefahr von dem Kläger ausgeht. Gerade vor dem Hintergrund der von dem \nKläger begangenen Tat (versuchter Totschlag) dürfen die Anforderungen an die \nWiederholungsgefahr nicht überspannt werden. \n \n2. Der Aufenthalt des Klägers in Deutschland gefährdet zudem selbstständig tragend die \nöffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG auch insofern, als \nim Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten \nandere Ausländer nicht wirksam von vergleichbaren Straftaten abgehalten würden \n(generalpräventives Ausweisungsinteresse). \n \nEs ist in der höchst- und verfassungsrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich \nanerkannt, dass Ausweisungen nach § 53 Abs. 1 AufenthG auch allein generalpräventiv \nbegründet werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 1 C 21.18, juris Rn. 17) und \ndass Völker- und Verfassungsrecht dem nicht grundsätzlich entgegen stehen (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 14.02.2012 – 1 C 7.11, juris Rn. 20 ff.; BVerfG, Beschl. v. 10.08.2007 – 2 \nBvR 535/06, juris Rn. 23). An ein generalpräventiv begründetes Ausweisungsinteresse \nsind im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz jedoch besonders hohe \nAnforderungen zu stellen. Erforderlich ist, dass die den Ausweisungsanlass bildende \nStraftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über \ndie strafrechtliche Sanktion hinaus durch die Ausweisung andere Ausländer von Straftaten \nähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Dabei kommt es stets auf die besondere Schwere \nder Straftat im Einzelfall an. Dies setzt voraus, dass die konkreten Umstände der \nbegangenen Straftat ermittelt und individuell gewürdigt werden. Von der Tat muss eine \nbesonders hohe Gefahr für den Staat oder die Gesellschaft ausgehen (vgl. BVerwG, Urt. \nv. 14.02.2012 – 1 C 7.11, juris Rn. 24; BVerfG, Beschl. v. 10.08.2007 – 2 BvR 535/07, juris \nRn. 23 f.). Eine generalpräventive Ausweisung kommt zudem nur dann in Betracht, wenn \nbei der jeweils in Rede stehenden Art von Straftaten nach der Lebenserfahrung damit zu \nrechnen ist, dass sich andere Ausländer von einer Ausweisung beeindrucken lassen (OVG \nBerlin-Brandenburg, Urt. v. 26.07.2022 – OVG 2 B 2/20, juris Rn. 29). Daran fehlt es zum \nBeispiel, wenn potentielle Täter in vergleichbaren Situationen nicht hinreichend rational \nhandeln (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 13.05.2022 – 3 A 844/20, juris Rn. 18) oder wenn die \n\n9 \n \nAnlasstat durch besondere individuelle Umstände der Täter-Opfer-Beziehung geprägt ist \n(vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.02.2021 – 2 B 330/20, juris Rn. 25). \n \nVorliegend besteht angesichts des von dem Kläger begangenen versuchten Totschlags \nüber die strafrechtliche Sanktion hinaus ein besonders hohes öffentliches Interesse daran, \nandere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Mit der \nAusweisung des Klägers wird anderen Ausländern verdeutlicht, dass die Bundesrepublik \nDeutschland die Begehung von derartig schweren Straftaten nicht duldet. Seine \nAusweisung kann daher grundsätzlich geeignet sein, andere Ausländer von vergleichbaren \nschweren Straftaten abzuhalten. \n \nDie generalpräventive Wirkung der Ausweisung wird nicht dadurch erschüttert, dass der \nKläger aufgrund des zu seinen Gunsten festgestellten Abschiebungsverbots nicht nach \nSyrien abgeschoben werden kann. Die Wirkung der Ausweisung auf ihn ist dadurch zwar \nsehr gering. Einen Abschreckungseffekt kann die Ausweisung des Klägers aber deshalb \nentfalten, weil ein konsequentes Einschreiten anderen Ausländern zeigt, dass sie für den \nFall der Begehung solcher Delikte mit einer Aufenthaltsbeendigung infolge der Ausweisung \nrechnen müssen, sofern bei ihnen kein Abschiebungsverbot vorliegt. Letztlich geht es \ndarum, andere Ausländer – in deren individuellen aufenthaltsrechtlichen Situation – zu \nwarnen, indem ihnen vor Augen geführt wird, dass derartige Verstöße gegen die \nRechtsordnung aufenthaltsrechtlich nicht folgenlos bleiben (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. \n05.04.2018 – 7 A 11529/17, juris Rn. 47). \n \nDas generalpräventive Ausweisungsinteresse ist zeitlich aktuell (vgl. BVerwG, Urt. v. \n09.05.2019 – 1 C 21.18, juris Rn. 19). \n \n3. Auch die umfassende, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte, \neinzelfallbezogene Interessenabwägung nach § 53 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG fällt zulasten \ndes Klägers aus. Es überwiegt das öffentliche Ausweisungsinteresse. \n \nBei der Abwägung des öffentlichen Ausweisungsinteresses gegen das Bleibeinteresse des \nAusländers sind insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, \nwirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in \neinem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für \nFamilienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer \nrechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. In die Abwägung mit eingestellt werden muss \nauch der Art. 8 EMRK, der aufgrund der Ratifikation gemäß Art. 56 Abs. 1 EMRK, Art. 59 \nAbs. 2 GG Anwendung findet. \n\n10 \n \n \n \nDas Überwiegen des Ausweisungsinteresses stützt sich in erster Linie auf die fehlende \nRechtstreue des Klägers. \n \nZu \nseinen \nLasten \nfällt \nins \nGewicht, \ndass \nein \nbesonders \nschwerwiegendes \nAusweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vorliegt, da er durch die \nVerurteilung des Landgerichts Bremen vom 27.04.2021 zu einer Freiheitsstrafe von drei \nJahren und sechs Monaten verurteilt worden ist. \n \nDas Überwiegen des Ausweisungsinteresses ist ferner mit der fehlenden Integration des \nKlägers zu begründen. Der Kläger verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung \nund geht keiner Erwerbstätigkeit nach. In wirtschaftlicher Hinsicht ist der Kläger nicht gut \nintegriert. Weder vor noch während seiner Inhaftierung war er längerfristig beschäftigt \ngewesen. Eine Ausbildung hat er seit der Entlassung im August 2023 nicht begonnen. \n \nDas Gericht verkennt nicht, dass der Kläger seit neun Jahren in Deutschland lebt und über \nfamiliäre Bindungen in Bremen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen verfügt. Sowohl \nsein noch lebender Vater als auch vier seiner erwachsenen Geschwister leben derzeit in \nDeutschland. Zudem konnte sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung davon \nüberzeugen, dass der Kläger nunmehr gut Deutsch spricht. \n \nDiese \nAspekte \nbegründen \njedoch \nkein \nschwerwiegendes \noder \nbesonders \nschwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG. Maßgeblich ist \nhier die seit dem 04.06.2021 fehlende Aufenthaltserlaubnis. Negativ fällt zudem ins \nGewicht, dass sich der Kläger jahrelang nicht um die Verlängerung seines Aufenthaltstitels \nbemüht hat. Darüber hinaus verfügt er seit dem 21.06.2023 auch nicht mehr über den \nsubsidiären Schutzstatus des § 4 Abs. 1 AsylG. Allein der neunjährige Aufenthalt in \nDeutschland begründet ebenfalls kein schützenswertes Bleibeinteresse. Der Kläger \nverbrachte ein Drittel seines Aufenthalts im Strafvollzug, was erheblich zugunsten des \nAusweisungsinteresses zu berücksichtigen ist. \n \nEine Ausweisung nach einer strafrechtlichen Verurteilung stellt keine Doppelbestrafung \ndar. Das vom Kläger angeführte Verbot der Doppelbestrafung nach Art. 103 Abs. 3 GG ist \nschon aufgrund des Wortlauts nicht einschlägig. Nach Art. 103 Abs. 3 GG darf niemand \nwegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden. \nUnter Strafgesetzte versteht man hier das Kriminalstrafrecht, das Recht der \nOrdnungswidrigkeiten, Dienststrafrecht und Disziplinarrecht, nicht hingegen belastende \n\n11 \n \nVerwaltungsakte. Sie stellt auch keine Doppelbestrafung im Sinne des Art. 4 des \nZusatzprotokolls Nr. 7 zur EMRK dar, da sie als präventive Maßnahme und nicht als \nBestrafung zu werten ist (VG Bremen, Beschl. v. 07.02.2020 – 4 V 2441/19, juris Rn. 57). \n \nDie Ausweisung stellt einen Eingriff in das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK \ndar, dieser ist jedoch aufgrund des besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses \nverhältnismäßig und damit gerechtfertigt. \n \nOb der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK überhaupt eröffnet ist, kann dahinstehen, \nda Art. 8 Abs. 1 EMRK zumindest kein Recht auf einen bestimmten Aufenthaltsstatus gibt \n(EGMR, Urt. v. 15.01.2007 – 60654/00, Sisojeva u.a. ./. Lettland, Rn. 91). Denn die \nAusweisung eines Ausländers aus einem Mitgliedstaat stellt grundsätzlich einen \ngerechtfertigten Eingriff in dessen Privatleben dar (EGMR, Urt. v. 13. 10. 2011 − 41548/06, \nRn. 49). \n \nNach Art. 8 Abs. 2 EMRK darf in das Recht auf Privatleben eingegriffen werden, soweit der \nEingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für \ndie nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur \nAufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit \noder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. \n \nDie Ausweisung ist ausweislich des bereits dargelegten (besonders) schwerwiegenden \nAusweisungsinteresses für die öffentliche Sicherheit, zur Verhütung von Straftaten und \nzum Schutz hochrangiger Rechtsgüter sowie aus generalpräventiven Gründen notwendig. \nSie ist auch verhältnismäßig, da ihr keine tragkräftigen Bleibeinteressen entgegenstehen \nund der Kläger aufgrund des bestehenden Abschiebungsverbots ohnehin nicht \nabgeschoben werden darf. Die Folgen der Ausweisungsverfügung treffen ihn daher \nvergleichsweise mild. \n \nSchließlich ist der Kläger ein junger und arbeitsfähiger Mann. Die Reintegration in die \nsyrischen Lebensverhältnisse ist ihm ohne Weiteres zumutbar. \n \nII. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. \n \n1. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG steht der \nAusschlussgrund nach Satz 3 Nr. 2 entgegen. Der Kläger hat dadurch, dass er sich eines \nversuchten Totschlags schuldig gemacht hat und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren \n\n12 \n \nund sechs Monaten verurteilt worden ist, eine „Straftat von erheblicher Bedeutung“ \nbegangen. \n \na. Der Ausschlussgrund nach § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG entspricht der Sache nach \ndemjenigen in Art. 17 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU. Dass Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der \nRichtlinie 2011/95/EU eine „schwere Straftat\" verlangt, wohingegen § 25 Abs. 3 Satz 3 \nNr. 2 AufenthG eine „Straftat von erheblicher Bedeutung\" voraussetzt, ist lediglich eine \nredaktionelle Abweichung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.03.2015 – 1 C 16.14, juris Rn. 22). Bei \nder Feststellung, ob eine Straftat „schwer“ bzw. „von erheblicher Bedeutung“ ist, ist eine \ntatrichterliche Würdigung der Schwere der Straftat unter Berücksichtigung aller Umstände \ndes Einzelfalls erforderlich (vgl. EuGH, Urt. v. 13.09.2018 – C-369/17 Rn. 48 ff.; Urt. v. \n02.04.2020 – C-715/17 u.a., Rn. 154; jeweils juris). Es darf nicht pauschal auf ein \nbestimmtes Strafmaß abgestellt werden. Dem Strafmaß kommt zwar eine besondere \nBedeutung bei der Beurteilung der Schwere der Straftat zu. Zu berücksichtigen ist aber \ndarüber hinaus eine Vielzahl von Kriterien, insbesondere die Art der Straftat, die \nverursachten Schäden, die Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, die Art \nder Strafmaßnahme und ob die fragliche Straftat in anderen Rechtsordnungen ebenfalls \nüberwiegend als schwere Straftat angesehen wird (vgl. EuGH, Urt. v. 13.09.2018 – C-\n369/17, juris Rn. 54 ff.). Es muss sich um ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat \nhandeln, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert ist \nund entsprechend strafrechtlich verfolgt wird (BVerwG, Urt. v. 25.03.2015 – 1 C 16.14, juris \nRn. 27). \n \nb. Nach diesen Maßstäben erfüllt der von dem Kläger begangene versuchte Totschlag \nevident den Ausschlussgrund. \n \nc. Darauf, ob Wiederholungsgefahr besteht, kommt es bei § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 \nAufenthG nicht an (BVerwG, Urt. v. 25.03.2015 – 1 C 16.14, juris Rn. 26, 29; vgl. auch \nEuGH. Urt. v. 06.07.2023 – C-8/22, juris Rn. 37). \n \nd. Der Ausschlussgrund ist zwingend. Es besteht weder Raum für Ermessenserwägungen \nnoch für eine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung. Dies ist im Hinblick auf \nhöherrangiges Recht nicht zu beanstanden. Da das Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 5 \nAufenthG unberührt bleibt, ist die Rechtsfolge der Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis \nnicht die Beendigung des Aufenthalts, sondern schlimmstenfalls, dass der Betroffene den \nDuldungsstatus erhält (vgl. hierzu OVG Bremen, Urt. v. 30.08.2023 – 2 LC 116/23, juris \nRn. 86; Bay. VGH, Beschl. v. 15.06.2011 – 19 B 10.2539, juris Rn. 30 ff.). \n \n\n13 \n \n2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 \nAbs. 5 AufenthG. Auch eine Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts kommt insoweit nicht in Betracht. \n \na. Das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG schließt \ndie Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht aus (a. A. wohl \nVGH BW, Urt. v. 11.12.2013 – 11 S 1770/13, juris Rn. 84; Bay. VGH, Urt. v. 20.03.2013 – \n19 BV 11.288, juris Rn. 105). § 25 Abs. 3 Satz 3 AufenthG bezieht sich nach Wortlaut und \nSystematik nur auf Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Die \nFormulierung „Sie wird ferner nicht erteilt….“ in Satz 3 nimmt Bezug auf Satz 2, wo es heißt \n„Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt …“. Die Verwendung des bestimmten Artikels \n„die“ und nicht des unbestimmten Artikels „eine“ vor dem Wort „Aufenthaltserlaubnis“ bringt \neindeutig zum Ausdruck, dass nur die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 \nAufenthG gemeint ist. Die Intention des § 25 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, „unwürdigen“ \nPersonen die Aufenthaltserlaubnis zu versagen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.03.2015 – 1 C \n16.14, juris Rn. 16), rechtfertigt keine andere Auslegung. Zum einen ist eine \nAufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG für ihren Inhaber in einigen Aspekten \nungünstiger als eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG (vgl. z.B. für die \nGeltungsdauer § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 4 AufenthG; für Familiennachzug \n§ 29 Abs. 3 Satz 1 und 3 AufenthG; für Sozialleistungen § 1 Abs. 1 Nr. 3 c) AsylbLG). Zum \nanderen wird ein Ausschlussgrund nach § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG in aller Regel \nauch ein zumindest generalpräventives Ausweisungsinteresse begründen, welches nach \n§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG grundsätzlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 \nAbs. 5 AufenthG entgegen steht, soweit die Ausländerbehörde nicht nach Ermessen (§ 5 \nAbs. 3 Satz 2 AufenthG) davon absieht (hierzu OVG Bremen, Urt. v. 30.08.2023 – 2 LC \n116/23, juris Rn. 90). \n \nb. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG liegen zwar vor. Indes \nfehlt es am Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG. \n \naa. Der Kläger ist jedenfalls wegen des Ablaufs der zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis \nvollziehbar ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2). \n \nbb. Dem Kläger ist die Ausreise aus rechtlichen Gründen unmöglich. Dies ergibt sich \ndaraus, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für Syrien ein \nAbschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt hat und ein anderer Staat, in \nden der Kläger ausreisen könnte, nicht ersichtlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 – 1 \n\n14 \n \nC 14.05, juris Rn. 17). Mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses ist in absehbarer Zeit \nnicht zu rechnen; es ist auch nicht verschuldet. \n \nc. Die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und 4 \nAufenthG sind indes nicht erfüllt. Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, in dem ihre Erfüllung \nentbehrlich ist. \n \naa. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist nicht erfüllt. Wie oben ausgeführt, besteht ein \nAusweisungsinteresse. \n \nEin atypischer Fall, in dem die Aufenthaltserlaubnis trotz des Bestehens eines \nAusweisungsinteresses zu erteilen ist, liegt nicht vor. \n \nEin Ausnahmefall, in dem Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG nicht erfüllt sein \nmüssen, liegt vor, wenn besondere, atypische Umstände gegeben sind, die so bedeutsam \nsind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen \n(BVerwG, Urt. v. 16.08.2011 – 1 C 12.10, juris Rn. 18). Auch verfassungs-, unions- oder \nvölkerrechtliche Gewährleistungen können eine Ausnahme vom Regelfall rechtfertigen \n(BVerwG, Urt. v. 13.06.2013 – 10 C 16.12, juris Rn. 16). Beides ist vorliegend in Bezug auf \n§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht der Fall. \n \nWie oben ausgeführt, überwiegt das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des \nKlägers bzw. sein Interesse an der Vermeidung des Duldungsstatus auch unter \nBerücksichtigung von Art. 8 EMRK und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. \n \nDie Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist \nferner \nnicht \nunionsrechtlich \ngeboten, \num \neinen \nder \nRichtlinie \n2008/115/EG \nzuwiderlaufenden „Zwischenstatus“ (vgl. EuGH, Urt. v. 03.06.2021 – C-546/19, juris Rn. \n57) zu vermeiden. Keine Bestimmung der Richtlinie 2008/115/EG kann dahin ausgelegt \nwerden, dass sie verlangt, dass ein Mitgliedstaat einem illegal in seinem Hoheitsgebiet \naufhältigen Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel (tire de séjour/ residence permit) \ngewährt, wenn gegen diesen Drittstaatsangehörigen weder eine Rückkehrentscheidung \nnoch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ergehen kann, weil Art. 3 EMRK bzw. Art. 4, \n19 Abs. 2 EUGrCh einer Abschiebung entgegen stehen (vgl. EuGH, Urt. v. 22.11.2022 – \nC-69/21, juris Rn. 85). Ob Art. 6 Abs. 4 RL 2008/115/EG dahingehend zu verstehen ist, \ndass der Kläger, wenn ihm kein Aufenthaltstitel erteilt wird, zumindest eine „sonstige \nAufenthaltsberechtigung“ (autre autorisation conférant un droit de séjour/ other \nauthorisation offering a right to stay) verlangen kann (eher dagegen spricht allerdings \n\n15 \n \nEuGH, aaO., Rn. 86) und welches Instrument des deutschen Aufenthaltsrechts eine solche \n„sonstige Aufenthaltsberechtigung“ ggfs. sein könnte (dafür, dass eine längerfristige \nDuldung dem genügt VGH BW, Urt. v. 02.01.2023 – 12 S 1841/22, juris Rn. 148) kann \ndahinstehen. Denn Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nur ein Antrag auf \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis, also eines Aufenthaltstitels (hierzu OVG Bremen, Urt. \nv. 30.08.2023 – 2 LC 116/23, juris Rn. 99). \n \nbb. § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ist zudem ebenfalls nicht erfüllt, da der Kläger gegenwärtig \nohne Pass ist. \n \nGründe für die Annahme eines atypischen Falls sind nicht ersichtlich. Hinreichende \nAnhaltspunkte für eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Passbeschaffung sind \nweder dargelegt noch sonst ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger nicht konkret \ndargelegt, welche Unterlagen er noch in Syrien anfordern müsste, damit die Syrische \nBotschaft in Berlin ihm einen Pass ausstellt. Zudem ist es dem Kläger zumutbar, über \nMittelspersonen in Syrien die noch fehlenden Unterlagen zu beschaffen. \n \nd. Bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann zwar im \nErmessenswege von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abgesehen \nwerden (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Es ist indes nicht ersichtlich, dass die Beklagte \nim Bescheid vom 06.11.2024 insoweit Ermessensfehler unterlaufen sind (vgl. § 114 Satz 1 \nVwGO). \n \nIII. Die unter Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides verfügte Abschiebungsandrohung \nerweist sich in der Gestalt, die sie durch die Prozesserklärung der Beklagten vom \n05.03.2026 erfahren hat, als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinem Recht auf freie \nEntfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG und auf Achtung seines Privatlebens \nnach Art. 8 EMRK. \n \nDie Abschiebungsandrohung erweist sich jedenfalls als unionsrechtswidrig, weil sie gegen \nArt. 5 Richtlinie 2008/115/EG (nachfolgend: Rückführungsrichtlinie) verstößt. Hieran \nändert auch der Umstand nichts, dass dem Kläger die Abschiebung nach Syrien nur unter \nder Bedingung des Widerrufs bzw. der Aufhebung des Abschiebungsverbots angedroht \nwird. \n \nDer Kläger unterliegt auch nach dem Gebrauch machen von der Opt-out-Möglichkeit durch \ndie Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. b) Rückführungsrichtlinie \nzum 27.02.2024 weiterhin der Rückführungsrichtlinie, weil er sich bereits vor dem \n\n16 \n \n27.02.2024 illegal im Sinne der Rückführungsrichtlinie im Hoheitsgebiet eines \nMitgliedsstaats aufhielt, da er nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war und zudem die \nGewährung subsidiären Schutzes widerrufen worden war. Der Europäische Gerichtshof \nhat klargestellt, dass ein Mitgliedstaat, der erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist der \nRückführungsrichtlinie von der Opt-out-Klausel Gebrauch macht, sich nicht rückwirkend \nauf diese Ausnahmeregelung berufen kann, da sich die Situation für diejenigen Personen, \ndie bereits zuvor in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie gefallen sind, nicht \nverschlechtern darf (EuGH, Urt. v. 19.09.2013 – C-297/12, juris Rn. 53 ff.; OVG Bremen, \nBeschluss vom 02.10.2024 – 2 B 196/24, juris Rn. 33; BayVGH, Beschl. v. 05.07.2024 – \n10 ZB 23.1712, juris Rn. 11). \n \nGemäß Art. 5 Rückführungsrichtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der \nUmsetzung dieser Richtlinie in gebührender Weise a) das Wohl des Kindes, b) die \nfamiliären Bindungen, c) den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen \nund halten den Grundsatz der Nichtzurückweisung ein. \n \nArt. 5 Rückführungsrichtlinie verpflichtet die zuständige nationale Behörde, in jedem \nStadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten \n(EuGH, Urt. v. 22.11.2022 – C-69/21, juris Rn. 55; EuGH, Urt. v. 24.02.2021 – C-673/19, \njuris Rn. 40). Dies gilt bereits für den Erlass der Rückkehrentscheidung, weshalb die \nBehörde keinen Staat als Zielort der Aufenthaltsbeendigung festlegen darf, hinsichtlich \ndessen für den Drittstaatsangehörigen ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK besteht. \nDies ist durch den Gerichtshof schon mit Urteil der 5. Kammer vom 24.02.2021 (C-673/19, \njuris Rn. 40, 42) so entschieden worden. Es erschließt sich im Übrigen unabhängig von \ndieser Entscheidung aus allgemeinen Auslegungskriterien. \n \nDer der Rückführungsrichtlinie vorausgegangene Kommissionsvorschlag (KOM (2005)391 \nendg. vom 01.09.2005) sah in Art. 6 Abs. 4 u.a. vor, dass in den Fällen, in denen die \nMitgliedstaaten \ndas \nRecht \nauf \nNichtzurückweisung \nbeachten \nmüssen, \nkeine \nRückführungsentscheidung erlassen oder diese, sofern sie bereits erlassen wurde, \nzurückgenommen wird. Art. 8 („Vertagung“) des Vorschlags benannte den Grundsatz der \nNichtzurückweisung nicht als einen der Anwendungsfälle, für den die Vertagung der \nVollstreckung der Rückführungsentscheidung vorgesehen war. Die entsprechenden \nVorschläge haben zwar keinen Eingang in die endgültige Fassung der Richtlinie gefunden; \ndas besagt aber nicht, dass im Wege der Rückkehrentscheidung dem Betroffenen eine \nRückkehr in einen Staat auferlegt werden dürfte, für den ein Abschiebungsverbot nach \nArt. 3 EMRK besteht. Nunmehr enthält Art. 9 Abs. 1 lit. a) Rückführungsrichtlinie die \nRegelung, dass die Abschiebung aufzuschieben ist, wenn diese gegen den Grundsatz der \n\n17 \n \nNichtzurückweisung verstoßen würde, und Art. 5 Rückführungsrichtlinie verpflichtet bei der \nUmsetzung der Richtlinie – was die fallbezogene Anwendung meint – zur Einhaltung \ndieses Grundsatzes. Beide Regelungen stehen miteinander in Einklang. Denn Art. 9 Abs. 1 \nlit. a) Rückführungsrichtlinie greift etwa ein, wenn nach einer bestandskräftigen \nRückkehrentscheidung eine Situation eintritt, die die Beachtung des Grundsatzes der \nNichtzurückweisung gebietet. Bestand ein entsprechender Sachverhalt bereits vorher, \nsteht dies schon dem Erlass einer Rückkehrentscheidung entgegen (vgl. VGH Baden-\nWürttemberg, Urt. v. 15.04.2021 – 12 S 2505/20, juris Rn. 151). \n \nNeben dem eindeutigen Wortlaut des Art. 5 Rückführungsrichtlinie, der dazu verpflichtet, \nalle dort genannten Gründe in allen Stadien des Verfahrens zu prüfen und nicht etwa erst \nnach Erlass der Rückkehrentscheidung (vgl. EuGH, Urt. v. 14.01.2021 – C-441/19, juris \nRn. 44, 51), verdeutlicht auch die Intention der Richtlinie, dass ein Abschiebungsverbot \nnach Art. 3 EMRK dem Erlass einer Rückkehrentscheidung entgegensteht. Die \nRückführungsrichtlinie und das an eine Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreise- und \nAufenthaltsverbot bezwecken, die Effizienz der Rückkehrpolitik der Union zu erhöhen (vgl. \nEuGH, Urt. v. 14.01.2021 – C-441/19, juris Rn. 79; EuGH, Urt. v. 17.09.2020 – C-806/18, \njuris Rn. 32). Ist eine Rückkehrentscheidung erlassen und kommt der Betroffene seiner \nRückkehrverpflichtung nicht bzw. nicht innerhalb der für die freiwillige Ausreise gewährten \nFrist nach, so verpflichtet die Richtlinie zu einer Abschiebung innerhalb kürzester Zeit (vgl. \nEuGH, Urt. v. 14.01.2021 – C-441/19, juris Rn. 79 f.). Der Erlass einer \nAbschiebungsandrohung trotz Bestehens der Voraussetzungen nach Art. 3 EMRK \nwiderspricht – weil gleichzeitig feststeht, dass eine Abschiebung unmöglich ist – dem \nEffektivitätsanliegen der Richtlinie. Darüber hinaus ist eine Abschiebungsandrohung „auf \nVorrat“ in einer solchen Situation nicht mit der unionsrechtlichen Verpflichtung in Einklang \nzu bringen, das Menschenrecht auf Nichtzurückweisung zu beachten, da sie letztlich den \nBetroffenen in eine extrem unsichere Situation bringt (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. \n02.01.2023 – 12 S 1841/22, juris Rn. 135 ff.; (Bay. VGH, Beschl. v. 05.07.2024 – 10 ZB \n23.1712, juris Rn. 9; VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 17.05.2022 – 10 K 5070/19, juris \nRn. 43 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 27.06.2023 – 8 L 212/23, juris Rn. 112 ff.; VG \nStuttgart, Urt. v. 18.08.2022 – 9 K 3739/21, juris Rn. 55 ff.). \n \nIV. Das unter Ziffer 2 verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von sieben \nJahren ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. \n \nDas von der Beklagten in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides angeordnete Einreise- \nund Aufenthaltsverbot für die Dauer von sechs Jahren, das als ein Einreiseverbot nach \n§ 11 Abs. 1 AufenthG i. V. m. Art. 3 Nr. 6, Art. 11 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG angeordnet \n\n18 \n \nist, welches mit einer Rückkehrentscheidung (in Gestalt der Abschiebungsandrohung) \neinhergeht, hat infolge der Aufhebung der Rückkehrentscheidung unionsrechtlich keinen \nBestand (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.06.2023 – 2 LA 465/21, juris Rn. 33). Es lässt \nsich auch nicht als ein solches nach nationalem Recht aufrechterhalten. Steht bei einer \ninlandsbezogenen Ausweisung unionsrechtlich der Grundsatz der Nichtzurückweisung \ndem Erlass einer Rückkehrentscheidung nach § 6 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG entgegen, \nweshalb – mangels Rückkehrentscheidung – auch kein Einreiseverbot nach Art. 11 Abs. 1 \nRichtlinie 2008/115/EG verfügt werden darf, besteht keine Befugnis, ein rein nationales \nEinreise- und Aufenthaltsverbot anzuordnen (hierzu ausführlich VGH Baden-Württemberg, \nUrt. v. 02.01.2023 – 12 S 1841/22, juris Rn. 149 ff.). \n \nSelbst wenn Ziffer 2 des Bescheides dahingehend auszulegen sein sollte, dass neben dem \nEinreise- und Aufenthaltsverbot auch noch eine separate Titelerteilungssperre erlassen \nworden sein sollte, ist diese Ziffer insgesamt aufzuheben. Die Titelerteilungssperre wäre \nebenfalls rechtswidrig und würde den Kläger in seinen Rechten verletzen. Für sie gäbe es \nkeine Rechtsgrundlage (BVerwG, Urt. v. 24.03.2025 – 1 C 15.23, juris Rn. 34). \n \nV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz \n2 ZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nStahnke \nOetting \nDr. Weißenfeld","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364699","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-03-06/4-k-3088-24","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":18},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":9},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":7},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364699","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364699","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-03-06/4-k-3088-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364699","retrieved":"2026-07-09 04:52:27.566223+00:00"}}