{"status":"available","doknr":"OLD364698","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-03-06","aktenzeichen":"4 K 3090/25","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n4 K 3090/25 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \n \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke, den Richter am Verwaltungsgericht \nOetting und die Richterin Dr. Weißenfeld sowie die ehrenamtliche Richterin Meyer und den \nehrenamtlichen Richter Tröps ohne mündliche Verhandlung am 6. März 2026 für Recht \nerkannt: \nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 24.07.2025 \nverpflichtet, dem Kläger Akteneinsicht in die bei ihr geführten \nUnterlagen \nüber \nseinen \nHinweis \nvom \n04.03.2025 \nauf \nPersönlichkeitsrechts- und Datenschutzverletzung gegen \n \n, zu gewähren. \n\n2 \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % \ndes jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \nDie Berufung wird zugelassen. \n \nTatbestand \n \nDie Beteiligten streiten um einen Akteneinsichtsanspruch. \n \nDer Kläger ist als Verwaltungskraft im Schuldienst in Bremen tätig. Die Tochter des Klägers \nbesuchte im Schuljahr 2024/25 die Grundschule \n. \n \nNachdem es zu einer Suspendierung eines Lehrers an der Grundschule \n \n gekommen war, teilte die Schulleiterin der Schule an der \nOslebshauser Heerstraße der Referatsleiterin des Rechtsreferats bei der Senatorin für \nKinder und Bildung im Dezember 2024 mit, der Kläger verbreite unter der Elternschaft der \nSchule Gerüchte im Zusammenhang mit dem Personalfall eines Lehrers dieser Schule. \nDer Kläger solle innerhalb der Elternschaft behauptet haben, bei dem Lehrer handele es \nsich um einen Straftäter und er fasse Kinder an. Aufgrund der Sorge um die \nPersönlichkeitsrechte des betroffenen Lehrers wurde der Kläger mit E-Mail vom \n19.12.2025 von \n des Rechtsreferats bei der Senatorin für Kinder \nund Bildung, aufgefordert, die genannten Aussagen nicht mehr zu treffen. Diese E-Mail \nerhielten in „cc“ der dienstliche Vorgesetzte des Klägers, die Schulleitung der Schule seiner \nTochter sowie weitere zuständige Personen im Haus der Senatorin für Kinder und Bildung. \n \nIn der Folge gab der Kläger am 04.03.2025 einen Hinweis über eine Verletzung seines \nPersönlichkeitsrechts und die unbefugte Weiterleitung seiner Daten an Dritte nach dem \nHinweisgeberschutzgesetz an die interne Meldestelle der Senatorin für Kinder und Bildung. \n \nMit E-Mail vom 16.05.2025 erhielt der Kläger eine Rückmeldung zu seinem Hinweis. Es \nwurde mitgeteilt, dass der gemeldete Sachverhalt überprüft worden sei, aufgrund der vom \nRechtsreferat vorgenommene Vorgehensweise keine Verstöße gemäß § 2 HinSchG \nfestgestellt worden seien und die Meldung damit geschlossen werde. \n \n\n3 \n \nMit Schreiben vom 16.06.2025 stellte der Kläger einen Antrag auf Akteneinsicht in alle \nSchriftstücke beziehungsweise vollständige Abschriften der Ausdrucke und Vermerke aus \nder Behördenakte betreffend seinen Hinweis. \n \nDer Antrag auf Akteneinsicht wurde mit Bescheid vom 24.07.2025, zugestellt am \n01.08.2025, abgelehnt. Den Bescheid begründete die Senatorin für Kinder und Bildung \nmaßgeblich damit, dass das Einverständnis der Person, die Gegenstand der Meldung \ngewesen sei, nicht vorliege und der Anspruch auf Akteneinsicht daher ausgeschlossen sei. \n \nAm 01.09.2025 hat der Kläger Klage erhoben. Diese begründet er im Wesentlichen damit, \ndass ihm aufgrund von § 29 VwVfG sowie § 1 IFG ein Anspruch auf Akteneinsicht zustehe. \nDas \nHinweisgeberschutzgesetz \nstünde \ndem \nnicht \nentgegen, \nda \ndie \nVertraulichkeitsregelungen des Hinweisgeberschutzgesetz ihm gegenüber nicht greifen \nwürden. Zumindest eine nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vorzunehmende \nInteressenabwägung ergebe, dass sein Interesse an der Gewährung von Akteneinsicht \nüberwiege. \n \nDer Kläger beantragt, \ndie Beklagte zu verpflichten, ihm Akteneinsicht in die bei der Behörde geführten \nUnterlagen \nüber \nseinen \nHinweis \nauf \nPersönlichkeitsrechts- \nund \nDatenschutzverletzung gegen \n zu gewähren \nund den Bescheid über die Ablehnung der Akteneinsicht vom 24.07.2025 \naufzuheben. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie meint, der Kläger habe kein Akteneinsichtsrecht in die bei der internen Meldestelle für \nHinweisgebende nach dem Hinweisgeberschutzgesetz bei der Senatorin für Kinder und \nBildung geführte Akte. Bestehende Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten im \nSinne des § 6 Abs. 3 HinSchG seien zu beachten. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HinSchG \nhabe die Meldestelle die Vertraulichkeit der Personen, die Gegenstand der Meldung seien, \nzu wahren. Vor diesem Hintergrund sei das Ersuchen des Klägers nach Akteneinsicht \nabzulehnen \ngewesen. \nZudem \nsehe \ndas \nHinweisgeberschutzgesetz \nkein \nAkteneinsichtsrecht \nvor, \nda \ndies \ndem \nVertraulichkeitsgebot \ndes \nHinweisgeberschutzgesetzes widerspreche. Sie ist ferner der Auffassung, der Kläger habe \nkein Einsichtsrecht in die bei der internen Meldestelle geführten Akten, weil es im Rahmen \nder Aufklärung zu einem aktenkundig dokumentierten Telefonat gekommen sei, im Zuge \n\n4 \n \ndessen die Meldestelle besonders schutzwürdige Informationen über eine sonstige Person \nerhalten habe. Über die erteilte Rückmeldung hinaus bestehe keine Akteneinsichts- oder \nHerausgaberechte, da dies dem Vertraulichkeitsgebot des Hinweisgeberschutzgesetzes \nwiderspreche. \n \nDie Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche \nVerhandlung mit Schriftsätzen vom 16.10.2025 und vom 17.10.2025 zugestimmt. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \n \nEntscheidungsgründe \n \nI. Die Kammer kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die \nBeteiligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). \n \nII. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24.07.2025 erweist \nsich als rechtswidrig, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat analog § 28 Abs. 3 Satz 1 \nHinSchG i.V.m. § 29 Abs. 1 VwVfG einen Anspruch auf Einsicht in die Akten des Vorgangs \num seine Meldung vom 04.03.2025. \n \n1. Der Kläger hat in formeller Hinsicht den erforderlichen Antrag auf Akteneinsicht an die \nBehörde gestellt. \n \n2. Auch die materiellen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Akteneinsicht liegen vor. \n \nGemäß § 28 Abs. 3 HinSchG gilt für die Akteneinsicht durch Beteiligte im Sinne dieses \nGesetzes § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Gemäß § 29 Abs. 1 VwVfG hat die \nBehörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, \nsoweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen \nerforderlich ist. \n \na. Der Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetz ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. p) \nHinSchG eröffnet. Danach gilt das Hinweisgeberschutzgesetz u. a. für Meldungen eines \nVerstoßes gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union zum Schutz \npersonenbezogener Daten im Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung \n(Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April \n\n5 \n \n2016). Eine Meldung in diesem Sinne liegt vor. Der Kläger als hinweisgebende Person hat \neine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts sowie die Weiterleitung personenbezogenen \nDaten an Dritte gemeldet. Zumindest die Weiterleitung personenbezogener Daten unterfällt \ndem Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung. \n \nb. § 28 Abs. 3 Satz 1 HinSchG findet direkt keine Anwendung, da die Vorschrift sich auf \ndas Verfahren bei externen Meldungen bezieht, verfahrensgegenständlich jedoch eine \ninterne Meldung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz ist. § 28 Abs. 3 Satz 1 HinSchG ist \njedoch auf interne Meldestellen bei Behörden entsprechend anwendbar. Die \nVoraussetzungen für eine analoge Anwendung liegen vor. Denn es besteht eine \nplanwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage. Eine planwidrige \nRegelungslücke liegt vor, wenn der Tatbestand einer Norm aufgrund eines \nversehentlichen, dem Normzweck zuwiderlaufenden Regelungsversäumnisses des \nNormgebers unvollständig ist. Sie darf von den Gerichten im Wege der Analogie nur dann \ngeschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass \nder Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten \nSachverhalt erstreckt hätte, wenn er ihn bedacht hätte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom \n20. September 2018 – 2 A 9/17 – Rn. 30, juris m.w.N.). Die Kammer geht davon aus, dass, \nhätte der Gesetzgeber bedacht, dass auch Behörden zur Einrichtung interner Meldestellen \nverpflichtet sind, auch insoweit ein Akteneinsichtsrecht vorgesehen hätte. Dass das im \nHinweisgeberschutzgesetz \ngeregelte \nVerfahren \nzu \ninternen \nMeldungen \nkein \nAkteneinsichtsrecht vorsieht, wird in dem Regierungsentwurf (Bt. Drs. 20/3422) zum \nHinweisgeberschutzgesetz nicht erläutert, ist aber vor dem Hintergrund erklärbar, dass zur \nEinrichtung \ninterner \nMeldestellen \nnach \n§ \n12 \nHinSchG \ngrundsätzlich \nsowohl \nprivatwirtschaftliche Unternehmen als auch Behörden verpflichtet sind. Dass der \nGesetzgeber keine Regelung zu einem öffentlich-rechtlichen Akteneinsichtsrecht, das sich \nnur gegen Behörden richten kann, getroffen hat, liegt insoweit auf der Hand. Andere \nsachliche Gründe, die die unterschiedlichen Regelungen zum Akteneinsichtsrecht für \ninterne und externe Meldungen erklären, sind für die Kammer nicht ersichtlich. Für die \nPlanwidrigkeit der unterlassenen Regelung eines Akteneinsichtsrechts für interne \nMeldungen spricht zudem die Gleichwertigkeit interner und externer Meldestellen (vgl. \nBeckOK HinSchG/Colneric/Gerdemann, 9. Ed. 15.1.2026, HinSchG § 7 Rn. 4). Es besteht \nauch eine vergleichbare Interessenlage, denn die externen Meldestellen werden genau wie \nbehördliche interne Meldestellen von Behörden betrieben. Sie betreiben gleichermaßen \nVerwaltungstätigkeit im Sinne des § 1 VwVfG und fallen in den sachlichen \nAnwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetz bzw. der entsprechenden \nlandesrechtlichen Vorschriften zum Verwaltungsverfahren. Auch aus den Verfahren bei \ninternen und externen Meldungen folgt keine Verschiedenheit, die ein Vergleichbarkeit der \n\n6 \n \nInteressenlage entfielen ließe. Vielmehr sind beide Arten von Meldestellen als gleichwertig \nzu erachten (s.o.). \n \nc. Bei dem Kläger handelt es sich um eine grundsätzlich einsichtsberechtigte Person. Als \nakteneinsichtsberechtigte Beteiligte i.S.d. § 29 Abs. 1 VwVfG sind im Rahmen des \nhinweisgeberrechtlichen Verfahrens jedenfalls die in § 8 Abs. 1 S. 1 HinSchG genannten \nPersonengruppen anzusehen, konkret die hinweisgebende Person, Personen, die \nGegenstand einer Meldung sind und sonstige in der Meldung genannte Personen, \nbeispielsweise Zeugen (vgl. Gerdemann/Schloussen in: BeckOK HinSchG, 7. Ed. \n15.06.2025, HinSchG § 28 Rn. 21). Der Kläger ist die hinweisgebende Person. \n \nd. Die allgemeinen Einsichtsvoraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG sind erfüllt. \n \nNach § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das \nVerfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung \noder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Ein rechtliches Interesse ist \nzu bejahen, wenn die Akteneinsicht es zum Zweck hat, eine tatsächliche Unsicherheit über \nein Rechtsverhältnis zu klären, ein rechtlich relevantes Verhalten nach dem Ergebnis der \nEinsichtnahme zu regeln oder eine gesicherte Grundlage für die Verfolgung eines \nAnspruches zu erhalten (BT-Drs. 7/919, 53). \n \nVorliegend begehrt der Kläger Akteneinsicht, um prüfen zu können, ob seine Meldung \nsachgerecht bearbeitet worden ist und die Rückmeldung mit ihrem Inhalt zu Recht erteilt \nwurde. Diese könnte auch gerichtlich verfolgt werden. Wenngleich im Falle \nprivatwirtschaftlicher Unternehmen vieles für eine Nichtanfechtbarkeit der Rückmeldung \nnach einer internen Meldung spricht (vgl. Musiol, Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit \nund Auskunftsrechte des Hinweisgebers – Ein Perspektivwechsel, CCZ 2024, 7 – C. I., \nbeck-online), gilt dies nach Ansicht der Kammer nicht für von Behörden erteilte \nRückmeldungen auf interne Mitteilungen hin. Denn in der Rückmeldung ist ein \nVerwaltungsakt im Sinne des § 1 Abs. 1 BremVwVfG i.V.m. § 35 Satz 1 VwVfG zu sehen. \nGemäß § 35 Satz 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder \nandere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem \nGebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen \ngerichtet ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Zumindest im Falle der Meldung des \nKlägers, die offenkundig neben seiner dienstlichen Tätigkeit auch seine Privatsphäre \nbetrifft, ist eine Außenwirkung der Rückmeldung zu bejahen. Der Regelungsgehalt folgt \naus der verfahrensbeendenden Wirkung der Rückmeldung. Die Akteneinsicht dient somit \ndazu, eine Grundlage für die weitere Verfolgung eventueller Ansprüche zu erhalten. \n\n7 \n \n \ne. Der Anspruch auf Akteneinsicht nach § 28 Abs. 3 Satz 1 i.V.m § 29 Abs. 1 VwVfG ist \nauch \nnicht \naufgrund \nentgegenstehender \nschutzwürdiger \nInteressen \nDritter \nausgeschlossen. \n \nGemäß § 29 Abs. 2 VwVfG ist die Behörde zur Gestattung der Akteneinsicht nicht \nverpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde \nbeeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines \nLandes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem \nWesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter \nPersonen, geheim gehalten werden müssen. Ergänzend gelten insoweit in entsprechender \nAnwendung die Vorschriften des § 28 Abs. 3 Satz 2 und 3 HinSchG. Nach § 28 Abs. 3 \nSatz 3 HinSchG sind bestehende Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten im \nSinne des § 6 Absatz 3 zu beachten. Im Falle einer Akteneinsicht durch die \nhinweisgebende Person ist sicherzustellen, dass die Rechte der Personen, die \nGegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht \nbeeinträchtigt werden. Kumulativ sind zudem die Vorschriften der §§ 8, 9 HinSchG zu \nbeachten. Gemäß § 8 Abs. 1 HinSchG haben die Meldestellen die Vertraulichkeit der \nIdentität der hinweisgebenden Person, der Personen, die Gegenstand der Meldung sind \nsowie der sonstigen in der Meldung genannten Personen zu schützen. Informationen zu \nPersonen, die Gegenstand der Meldung sind, dürfen gemäß § 9 Abs. 4 HinSchG unter den \ndort genannten Voraussetzungen weitergegeben werden. \n \nHieran gemessen ist die Akteneinsicht des Klägers nicht ausgeschlossen. \n \n(1) § 28 Abs. 3 Satz 1 HinSchG steht dem Anspruch auf Akteneinsicht nicht entgegen. \nDenn dass durch die Akteneinsicht Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungspflichten im \nSinne des § 6 Abs. 3 HinSchG offenbart würden, ist nicht ersichtlich. \n \n(2) Eine Einschränkung des Akteneinsichtsrecht aufgrund von § 8 Abs. 1 HinSchG besteht \nvorliegend nicht. Denn als Hinweisgeber und Betroffener der Meldung verfügt der Kläger \nohnehin über die nach den oben genannten Vorschriften geschützten Informationen der \nbeteiligten Personen sowie den Gegenstand des Hinweises. Die Vertraulichkeit der \nhinweisgebenden Person sowie der in dem Hinweis genannten Personen wird durch das \nklägerische Akteneinsichtsersuchen nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 HinSchG nicht \ngefährdet. Es ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass durch die Einsichtnahme des \nKlägers in die Akte die Rechte der Personen, die Gegenstand der Meldung sind oder die \nin der Meldung genannt werden, beeinträchtigt werden. Da die Identität der Personen dem \n\n8 \n \nKläger ohnehin bekannt ist, ist eine Zustimmung im Sinne des § 9 Abs. 4 HinSchG \nentgegen der Ansicht der Beklagten entbehrlich. \n \nAuch hinsichtlich der unbekannten Person, die nach dem Vortrag der Beklagten \naktenkundig geworden ist, steht das Vertraulichkeitsgebot nach § 8 Abs. 1 HinSchG den \nAnspruch auf Akteneinsicht nicht entgegen. Das Berufen auf das Vertraulichkeitsgebot \nscheitert daran, dass es sonstige Personen, die nicht mit der Meldung genannt werden, \nsondern erst im Verlauf der Aufklärung ermittelt werden, nicht schützt. Dies lässt sich zum \neinen auf den Wortlaut stützen, der verdeutlicht, dass sich das Hinweisgeberschutzgesetz \nbezüglich sonstiger Personen auf den Schutz ihrer in der Meldung genannten Identität \nbeschränkt und zum anderen auf die Systematik, da auch die §§ 8 f. HinSchG sich lediglich \nauf den Umgang mit den in der Meldung enthaltenen Informationen beschränken (BeckOK \nHinSchG/Colneric/Gerdemann, 9. Ed. 15.1.2026, HinSchG § 8 Rn. 23.1). \n \n(3) Die verweigerte Akteneinsicht kann die Beklagte auch nicht auf § 29 Abs. 2 VwVfG \nstützen. \n \nDie Beklagte kann sich auf keinen der in § 29 Abs. 2 VwGO genannten Gründe berufen. \nInsbesondere liegen keine derart schützenswerten berechtigten Interessen der Beteiligten \noder dritter Personen vor, die einer Akteneinsicht entgegenstehen. Insoweit setzt das \nberechtigte Interesse eine ausdrückliche oder sinngemäße Anerkennung einer \ngeschützten zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtliche Rechtsposition in der Rechtsordnung \ndurch \nVerfassung, \nGesetz \noder \nRechtsverordnung \nvoraus \n(Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff/Mayen, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 29 Rn. 47). \n \nDie Kammer verkennt nicht, dass durch die Akteneinsicht sowohl der Sachverhalt, als auch \ndie Identitäten der durch die Meldung betroffenen Person und einer sonstigen Person \npreisgegeben werden würden. Die Gewährung der begehrten Akteneinsicht würde die von \nder Meldung betroffene Person allerdings nicht in ihrem Recht auf informationelle \nSelbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzen oder eine \nunberechtigte Weitergabe im Sinne der Datenschutzgrundverordnung darstellen. Denn \ndem Kläger als Hinweisgeber sind sowohl der Sachverhalt als auch die Identität der durch \ndie Meldung betroffenen Personen bekannt, sodass durch eine Akteneinsicht keine \npersönlichen Daten preisgegeben würden, die dem Hinweisgeber nicht ohnehin schon \nbekannt sind. Es ist auch nicht ersichtlich, dass private Geheimhaltungsinteressen im \nSinne des § 30 VwVfG, wie zum Beispiel bezüglich rechtlicher, persönlicher, \nwirtschaftlicher oder gesundheitlicher Verhältnisse (vgl. Huck/Müller/Huck, 4. Aufl. 2025, \nVwVfG § 29 Rn. 28), offenbart werden würden. \n\n9 \n \n \nDasselbe gilt auch für die möglicherweise beteiligte sonstige Person, denn die Beklagte \nhat das Vorliegen von Anhaltspunkten für den Ausschlusstatbestand nicht hinreichend \ndargelegt. Sie hat sich pauschal darauf berufen, im Rahmen der Aufklärung besonders \nschutzwürdige Informationen über eine sonstige Person erlangt zu haben. Hierbei hat sie \nnicht dargelegt, welche persönlichen Daten dieser Person durch eine Akteneinsicht \noffenbart werden würden und inwieweit hierdurch deren Rechte verletzt werden würden. \nFür eine schlüssige und plausible Darlegung eines Ausschlusstatbestandes müssen von \ndemjenigen, der sich darauf beruft, hinreichend konkrete Angaben gemacht werden, die \neine \nÜberprüfung \nder \nprognostischen \nEinschätzung \nnachteiliger \nAuswirkungen \nermöglichen (vgl. VG Bremen, Urteil vom 4. Juni 2025 – 4 K 948/24 – Rn. 34, juris). Eine \nsolche Einschätzung ist indes nicht möglich. So ist der Kammer bereits nicht bekannt, ob \nes sich bei den Informationen um den Namen der Person, ein Kürzel oder nur um eine \nabstrakte Beschreibung der Person handelt und ob die Person privat oder dienstlich \nbetroffen ist. Es ist dem Gericht auch unbekannt geblieben, ob möglicherweise \nGeheimnisse im Sinne des § 30 VwVfG betroffen sein könnten. Mangels dieser Angaben \nist nicht abschätzbar, ob oder wie durch eine Akteneinsicht in die Rechte dieser Person \neingegriffen werden würde. \n \nZudem ist nicht ersichtlich, dass durch die Akteneinsicht eine ordnungsgemäße Erfüllung \nder Aufgaben der Behörde beeinträchtigt wird. \n \n(4) \nDie \nGeheimhaltung \ninterner \nErmittlungsansätze \noder \ndie \nIntegrität \ndes \nHinweisgebersystems vermögen indessen keine Ausschlussgrund darstellen. Dass dieses \nInteresse \neinem \nAkteneinsichtsgesuch \nin \neinen \nVorgang \nnach \ndem \nHinweisgeberschutzgesetz nicht entgegengehalten werden kann, folgt schon daraus, dass \ndas Hinweisgeberschutzgesetz grundsätzlich ein Akteneinsichtsrecht – wenn auch für \nexterne Meldungen – vorsieht. Denn wenn die Offenbarung internen Ermittlungsansätze \nstets einer Akteneinsicht entgegenstünden, wäre ein Anspruch auf Akteneinsicht \ndenklogisch stets ausgeschlossen. Dies kann nicht dem Ansinnen des Gesetzgebers \nentsprechen, der mit § 28 Abs. 3 Sat 1 HinSchG gerade eine Regelung zur Akteneinsicht \ndurch die Beteiligten getroffen hat. \n \nf. Der Anspruch auf Akteneinsicht ist auch nicht verwirkt. § 29 VwVfG enthält keinen \nAnspruch auf Akteneinsicht außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens (BVerwG, \nUrteil vom 1. Juli 1983 – 2 C 42/82 –, Rn. 22, juris). Das Verfahren bei einer Meldebehörde \nim Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes endet im Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit ihrer \nEntscheidung (BeckOK ArbR/Bruns, 78. Ed. 1.12.2025, HinSchG § 28 Rn. 22). Die am \n\n10 \n \n16.05.2025 erteilte Rückmeldung, die als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist (s.o.), ist \naufgrund der fehlenden Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung zum Zeitpunkt der \nEntscheidung noch nicht bestandskräftig geworden, § 74 Abs. 1 VwGO. Die in diesem Fall \ngeltende Jahresfrist nach § 74 Abs. 2 Satz 1 VwGO läuft gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. \n§ 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 188 Abs. 2, 193 BGB bis zum 18.05.2026. Da die \nRechtsbehelfsfrist zum Zeitpunkt der Entscheidung noch läuft, ist eine Verwirkung bisher \nnicht eingetreten. \n \ng. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung. Die Sache ist damit auch spruchreif \nim Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 \nZPO. \n \nIV. Die Zulassung der Berufung erfolgt gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, unter \nwelchen Voraussetzungen im Falle einer Meldung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz \nbei einer internen Meldestelle, die von einer Behörde betrieben wird, ein Anspruch auf \nAkteneinsicht analog § 28 Abs. 3 HinSchG besteht, ist von grundsätzlicher Bedeutung. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig. \n \nDie Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils ist die Berufung zu begründen. \nDie Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei \ndem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, \nAm \nWall \n198, \n28195 Bremen, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die \nim Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der \nBerufung. \nStahnke \nOetting \nDr. Weißenfeld","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364698","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-03-06/4-k-3090-25","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":11},{"jurabk":"HinSchG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":8},{"jurabk":"HinSchG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":7},{"jurabk":"HinSchG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"HinSchG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"HinSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"HinSchG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"IFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364698","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364698","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-03-06/4-k-3090-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364698","retrieved":"2026-07-09 04:52:27.533510+00:00"}}