{"status":"available","doknr":"OLD364697","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-03-11","aktenzeichen":"5 V 506/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 V 506/26 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und \nTransformation, \nZweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht \nKaysers und die Richterin am Verwaltungsgericht Hoffer am 11. März 2026 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \nDer Streitwert wird auf 16.000 Euro festgesetzt. \n \n\n2 \n \nGründe \nI. \nDer Antragsteller begehrt die Zulassung zur Osterwiese 2026 mit einer Rutsche. \n \nDer Antragsteller ist Inhaber der XXL-Rutsche „\n Am 26.06.2025 beantragte \ner die Zulassung zur Bremer Osterwiese 2026. Unter dem 10.11.2025 verfasste die \nAntragsgegnerin einen Auswahlvermerk, wonach die \n“ aus näher benannten \nGründen nicht zugelassen werde. \n \nMit Bescheid vom 23.01.2026, dem Antragsteller per E-Mail übersandt am 11.02.2026, \nlehnte die Antragsgegnerin die Zulassung der „\n“ zur Osterwiese ab. Zur \nBegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in der Kategorie „Rutsche“ seien 2 \nBewerbungen eingegangen, von denen lediglich ein Betrieb habe zugelassen werden \nkönnen. Bei der ausgewählten „\n“ handele es sich um ein ausgesprochen \nattraktives Geschäft. Sie sei durch ihre Maße eindrucksvoll wahrnehmbar. Durch die 8 \nRutschbahnen käme es auch bei hoher Besucherfrequenz nicht zu Wartezeiten. Die \nRutsche verfüge über mehrere laternenartige Leuchtelemente und eine hochwertige \nBemalung. Auch die Bemalung der „\n“ sei hochwertig. Die Rutsche könne \nüberdacht und beheizt werden. Auf der Osterwiese 2024 und dem Oldenburger \nKramermarkt 2025 sei aufgefallen, dass die Überdachung auch bei gutem Wetter nicht \nzurückgebaut worden sei. Dies habe das allgemeine Marktbild deutlich beeinträchtigt und \ndie Sicht auf das grundsätzlich attraktive Geschäft verdeckt. Insgesamt wögen die Vorteile \nder \n schwerer als die der „\n“. Der Wahrnehmbarkeit einer \naufmerksamkeitsstarken Beleuchtung und Gestaltung sowie der höheren Anzahl an \nRutschbahnen werde der Vorzug vor einer zeitweise angenehmeren Nutzungserfahrung \neingeräumt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen. \n \nHiergegen wendet sich der Antragsteller mit einer Klage (5 K 413/26) und dem \nvorliegenden \nEilantrag. \nGerügt \nwerde \nzunächst \ndie \nVerfahrensgestaltung \nder \nAntragsgegnerin. Sie habe den Ablehnungsbescheid verspätet versandt. Er habe sich nicht \nauf die Ablehnung einstellen können, zumal er aufgrund der kurzfristigen Absage der \nKonkurrentin im Vorjahr mit einer Zulassung gerechnet habe. Problematisch sei auch das \nVerfahren zur Beteiligung des Schaustellerverbandes. Die Auswahlentscheidung sei \nermessensfehlerhaft. Die Antragsgegnerin habe die Kapazitätserschöpfung für Rutschen \nnicht dargelegt und nicht begründet, warum nur eine Rutsche zugelassen werde, nachdem \nsie in der Vergangenheit mitunter auch zwei Rutschen zugelassen habe. Auch in anderen \nBranchen habe sie zur diesjährigen Osterwiese mehrere gleichartige Fahrgeschäfte \nzugelassen, sodass die Argumentation mit dem Ziel eines ausgewogenen Marktbildes \n\n3 \n \nnicht \nüberzeuge. \nDie \nAntragsgegnerin \nhabe \nUnklarheiten \nhinsichtlich \nder \nEigentumsverhältnisse an der \n“ unaufgeklärt gelassen. Sein Betrieb sei \ndem der Konkurrentin objektiv überlegen. Die „\n“ sei hinsichtlich der Bemalung \nund Beleuchtung schöner gestaltet und weise eine modernere Technik auf. Die \nBeheizbarkeit verringere die Unfallgefahr. Die „\n“ sei höher als die „\n \n“ und zudem steiler, sodass höhere Geschwindigkeiten erreicht würden. Die \nAntragsgegnerin messe der Anzahl der Rutschbahnen eine zu große Bedeutung bei; es \nkomme erfahrungsgemäß nicht zu langen Wartezeiten. Die Überdachungsmöglichkeit \nwerde fälschlich als negativ gewertet. Die Antragsgegnerin habe ihn während der \nOsterwiese \n2024 \nnicht \nzur \nAbhilfe \naufgefordert. \nIhre \nVorstellungen \nzum \nÜberdachungseinsatz könne sie auch im Wege einer Auflage umsetzen. \n \nEr beantragt, \n1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn \nmit dem Fahrgeschäft „\nzur Bremer Osterwiese 2026 (27.03. – \n12.04.2026) zuzulassen und ihm einen geeigneten Standplatz zuzuweisen; \n \n2. hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, ihn mit dem Fahrgeschäft \n anstelle der bereits \nzugelassenen „\n auf dem Standplatz (\n \nzuzulassen. \n \n \nDie Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Der Verfahrensablauf sei nicht zu \nbeanstanden. Da der Schaustellerverband keine Stellung genommen habe, habe er \nersichtlich keinen Einfluss auf die Auswahlentscheidung gehabt. Die Konkurrentin habe die \nTeilnahme an der Osterwiese 2025 bereits frühzeitig abgesagt, wohingegen der \nAntragsteller selbst kurzfristig nicht zum Freimarkt 2025 erschienen sei. Ermessensfehler \nseien nicht ersichtlich. Die Zulassung nur einer Rutsche sei damit begründet worden, dass \ndie Schaffung eines ansprechenden, vielseitigen und ausgewogenen Marktbildes \nangestrebt und daher die Geschäfte aus den üblichen Branchen in einem dem Charakter \nder Osterwiese entsprechenden Verhältnis ausgewählt worden seien. Sie habe die \nBeleuchtung, Bemalung und technische Gestaltung beider Rutschen nicht fehlbewertet. \nDie \n“ biete durch die längeren Rutschbahnen und das geringere Gefälle \neine längere Rutschzeit. Die Überdachungsmöglichkeit stelle grundsätzlich einen Vorteil \ndar. Dieser sei jedoch nur von geringem Gewicht, da die Überdachung – insbesondere, \nwenn diese über einen großen Teil der Veranstaltung angebracht sei – durch die \nSichtbarkeitsverminderung auch Nachteile habe. Insgesamt überwögen die Vorteile der \n„\n“. Die früheren Eigentumsverhältnisse betreffend die „\n“ seien \nirrelevant. \n \n\n4 \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin \nverwiesen. \n \nII. \nDer Antrag ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. \n \nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, \nwenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung \ndrohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das setzt gemäß § 123 \nAbs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen \nAnordnungsanspruch, d.h. den zu sichernden oder regelnden materiell-rechtlichen \nAnspruch im Hauptsacheverfahren, als auch einen Anordnungsgrund, d.h. die besondere \nDringlichkeit der Sache, glaubhaft macht. Ist der Antrag – wie hier – auf die Vorwegnahme \nder Hauptsache gerichtet, sind an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund erhöhte \nAnforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann \ngrundsätzlich nur in Betracht, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache bei summarischer \nPrüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne Erlass \neiner einstweiligen Anordnung unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem \nspäteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (vgl. HmbOVG, \nBeschl. v. 06.07.2018 – 3 Bs 97/18 –, juris Rn. 35 m.w.N.). \n \nDer Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er hat weder einen \nAnspruch auf Zulassung zur Osterwiese neben (Hauptantrag) oder anstatt (Hilfsantrag) der \nKonkurrentin, noch einen Anspruch auf eine – als minus von diesem Begehren mitumfasste \n– Neubescheidung seines Zulassungsantrags. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung der \n„\n“ mit Bescheid vom 23.01.2026 rechtsfehlerfrei abgelehnt. \n \n1. Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers ist § 70 Abs. 1 GewO. Danach ist \njedermann, der dem Teilnehmerkreis einer festgesetzten Veranstaltung angehört, nach \nMaßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme \nan der Veranstaltung berechtigt. Dieser Anspruch wird jedoch nach Maßgabe des § 70 \nAbs. 3 GewO beschränkt. Danach kann der Veranstalter aus sachlich gerechtfertigten \nGründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne \nAussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen. Ist die Kapazität \nbeschränkt und übersteigt die Zahl der Interessenten die zur Verfügung stehenden Plätze, \nwandelt sich folglich der Zulassungsanspruch des einzelnen Teilnehmers in einen \n\n5 \n \nAnspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Zulassungsantrag um (OVG \nBremen, Beschl. v. 15.10.2024 – 1 B 331/24 –, juris Rn. 12 m.w.N.). \n \n2. Ein Anordnungsanspruch ergibt sich zunächst nicht aus einer zu späten Bekanntgabe \ndes Ablehnungsbescheides. Zwar sollen nach Ziffer 6.3 der Zulassungsrichtlinie für die \nVolksfeste und Marktveranstaltungen der Stadtgemeinde Bremen vom 13.10.2023 \n(nachfolgend Zulassungsrichtlinie) Ablehnungsbescheide so rechtzeitig bekannt gemacht \nwerden, dass abgelehnte Bewerber:innen die Möglichkeit zur Nutzung anderer \nVeranstaltungen haben. Unabhängig von der Frage, was im Sinne dieser Vorschrift als \nrechtzeitig zu bewerten ist und des Umstandes, dass es sich um eine Soll-Vorschrift \nhandelt, könnte sich hieraus allenfalls ein Verfahrensfehler ergeben, der keine \nAuswirkungen auf die – der Ablehnung vorgeschaltete – Auswahlentscheidung der \nAntragsgegnerin hatte. Entsprechend kann aus einer etwaigen verspäteten Ablehnung \nkein für die Begründetheit eines Antrags nach § 123 VwGO nötiger Anordnungsanspruch \nfolgen. Ein Anordnungsanspruch kann sich auch nicht aus einer vom Antragsteller \nebenfalls geltend gemachten verzögerten Akteneinsicht ergeben. Sollte der Antragsteller \neinen Folgenbeseitigungsanspruch geltend machen wollen, hat er nicht glaubhaft gemacht, \ndass ihm durch die Verzögerungen Nachteile (z.B. der Wegfall der Teilnahmemöglichkeit \nan einem anderen Markt) entstanden sind. \n \nSoweit der Antragsteller das Verfahren zur Beteiligung der Schaustellerverbände nach \nZiffer 2.3.1 der Zulassungsrichtlinie kritisiert, greift dies im vorliegenden Fall schon deshalb \nnicht durch, weil der Schaustellerverband mit E-Mail vom 14.01.2026 erklärt hat, von der \nihm eingeräumten Möglichkeit der Stellungnahme keinen Gebrauch machen zu wollen. Es \nfehlt also von vornherein an einer Stellungnahme des Schaustellerverbandes, die sich auf \ndie getroffene Ermessensentscheidung ausgewirkt haben könnte. \n \n3. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die getroffene Auswahlentscheidung deshalb fehlerhaft \nist, weil der Zulassung der „\n“ Versagungsgründe entgegenstehen. \n \nSoweit der Antragsteller darauf verweist, die Betreiberin der „\n habe die \nTeilnahme an der Osterwiese 2025 kurzfristig abgesagt, stellt dies keinen Grund dar, der \nin das Auswahlermessen eingestellt werden musste. Die Konkurrentin hat die Teilnahme \nan der Osterwiese 2025 nach Auskunft der Antragsgegnerin bereits im Januar 2025 \nabgesagt (Veranstaltungsbeginn: 11.04.2025). Das legt jedenfalls nicht die Befürchtung \nnahe, dass die Konkurrentin die Teilnahme an der diesjährigen Osterwiese derart \nkurzfristig absagen könnte, dass kein Nachrücker mehr gefunden wird und hierdurch das \nZiel eines ansprechenden Marktbildes gefährdet wird. Eine verspätete Absage bei \n\n6 \n \nvergangenen Veranstaltungen fällt auch nicht unter einen der in Ziffer 6.1 der \nZulassungsrichtlinie genannten Versagungsgründe (u.a. wesentliche Beanstandungen der \nBetriebsführung; gewerberechtliche Unzuverlässigkeit, Ziffer 6.1 Nr. 1). \n \nAuch der Ablehnungsgrund der Ziffer 6.1. Nr. 4 der Zulassungsrichtlinie ist nicht \neinschlägig. Danach können Bewerber:innen abgelehnt werden, wenn ihre Bewerbung \nunzutreffende Angaben enthält, insbesondere, wenn das Geschäft der sich bewerbenden \nPerson nicht gehört oder es durch diese nicht in alleiniger Betriebsverantwortung geführt \nwird. Anhaltspunkte dafür, dass die \n nicht im Eigentum von \n \n, sondern einer dritten Person steht, sind nicht ersichtlich und auch vom \nAntragsteller nicht dargelegt worden. Vielmehr hat er selbst vorgetragen, die Rutsche sei \nwohl vor einigen Jahren an die aktuelle Betreiberin verkauft worden. Die Veräußerung von \nGeschäften zwischen Schaustellern ist ein üblicher Vorgang und erklärt auch ohne \nWeiteres, warum die Rutsche, wie der Antragsteller ausführt, 2023 noch von einer anderen \nPerson betrieben wurde. Unregelmäßigkeiten, die die Marktbehörde zu Nachforschungen \nhätten veranlassen müssen, sind nicht erkennbar. \n \nAuch Ziffer 3.1 der Zulassungsrichtlinie, wonach nur Geschäfte zugelassen werden dürfen, \ndie dem Stand der Technik, insbesondere den aktuellen Sicherheitsbestimmungen \nentsprechen, führt nicht zu einem Ausschluss der „S\n“. Diese Vorschrift dient \ndem Ausschluss veralteter Geschäfte, die nicht mehr den heute anzulegenden technischen \nAnforderungen entsprechen. Das trifft auf die \n“ nicht zu. Der Antragsteller \nhat nicht glaubhaft gemacht, dass diese – er verweist insoweit auf den Unterbau – nicht \nmehr den technischen Standards genügt. Auch die Verwendung von nicht-LED-betriebener \nLichttechnik ist nicht derart unsicher oder veraltet, dass dies der Zulassung eines \nGeschäfts entgegenstünde. \n \n4. Ermessensfehler bei der branchenmäßigen Aufteilung der Veranstaltung sind nicht \nersichtlich. \n \nDer Antragsgegnerin steht als Veranstalterin der Osterwiese ein weites, gerichtlich nicht \nvoll überprüfbares Gestaltungsermessen zu, das sich auch auf die Platzkonzeption und die \nräumliche und branchenmäßige Aufteilung des verfügbaren Raumes und im Fall eines \nÜberhangs an Bewerberinnen und Bewerber auf die Kriterien des Auswahlverfahrens \nbezieht (OVG Bremen, Beschl. v. 15.10.2024 – 1 B 331/24 –, juris Rn. 13 m.w.N). \n \nEs steht grundsätzlich im Ermessen der Veranstalterin, in welchem Umfang sie das ihr \nnach § 70 Abs. 3 GewO eingeräumte Auswahlermessen dadurch bindet, dass sie vorab \n\n7 \n \nKriterien für dessen Ausübung festschreibt. Das gebotene Maß an Nachvollziehbarkeit und \nTransparenz kann insbesondere dadurch gewahrt sein, dass sich der Zulassungsrichtlinie \nZielvorstellungen entnehmen lassen, die durch die tatsächliche Zulassungspraxis näher \nkonkretisiert werden (OVG Bremen, Beschl. v. 26.09.2025 - 1 LA 400/24, juris Rn. 13). Die \nZulassungsrichtlinie gibt in ihrer Ziffer 1 als bindenden Zulassungsgrundsatz vor, dass \njeweils ein veranstaltungstypisches Marktbild mit hohem Qualitätsniveau und einem \nausgewogenen und vielseitigen Erscheinungsbild zu gewährleisten sei. Dabei ist es jedoch \nnicht geboten und wegen der Vielgestaltigkeit der denkbaren Lebenssachverhalte auch \nkaum möglich, vorab in der Zulassungsrichtlinie anhand eines Katalogs allgemeiner \nKriterien abschließend festzulegen, wann ein solches „veranstaltungstypisches Marktbild \nmit hohem Qualitätsniveau und einem ausgewogenen und vielseitigen Erscheinungsbild“ \nerreicht ist. Dies näher zu konkretisieren, kann der Zulassungspraxis der Veranstalterin \nüberlassen werden, die den Gleichheitssatz beachten und insbesondere willkürfrei sein \nmuss (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 16.10.2025 – 1 B 267/25 –, juris Rn. 11 m.w.N.). \n \nHiervon ausgehend ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin sich im Rahmen \ndes \nihr \nhinsichtlich \nder \nbranchenmäßigen \nAufteilung \nzukommenden \nGestaltungsermessens entschieden hat, nur eine XXL-Rutsche zur Osterwiese \nzuzulassen. \n \nDie Antragsgegnerin hat das ihr insoweit zustehende Ermessen erkannt und sich bei seiner \nAusübung – wie im Ablehnungsbescheid dargelegt – an Ziffer 3.2 der Zulassungsrichtlinie \norientiert, die die in Ziffer 1 der Zulassungsrichtlinie genannten Ziele aufgreift und hierzu \nweiter vorgibt, dass bei der Auswahl Geschäfte aus möglichst allen auf Volksfesten \nüblicherweise vertretenen Branchen in einem dem Charakter der jeweiligen Veranstaltung \nentsprechenden Verhältnis zugelassen werden sollen. Die nähere Konkretisierung durfte \ndie Antragsgegnerin nach den obigen Grundsätzen durch ihre Zulassungspraxis \nvornehmen, ohne konkret darlegen zu müssen, warum sie entschieden hat, nur eine \nRutsche zur Osterwiese zuzulassen. Für die Festlegung der genauen Anzahl der \nGeschäfte, die aus den jeweiligen Branchen zuzulassen sind, bestehen unzählige \nKombinationsmöglichkeiten, unter denen die Antragsgegnerin diejenige auswählt, die aus \nihrer Sicht dem Charakter der Veranstaltung bestmöglich entspricht. Dabei stellt sie eine \nalle Branchen betrachtende Gesamtabwägung an. Eine dezidiertere Begründung, warum \ndiese und nicht eine andere Kombination als dem Veranstaltungscharakter besser \nentsprechend angesehen wurde, ist ob der Vielzahl verschiedener Möglichkeiten nicht \nmöglich. Entsprechend musste die Antragsgegnerin auch nicht begründen, warum sie in \nanderen Branchen die Zulassung mehrerer ähnlicher Fahrgeschäfte festgelegt hat, bei \nRutschen dagegen nicht. \n\n8 \n \n \nDie Antragsgegnerin muss vor diesem Hintergrund auch nicht darlegen, warum kein Platz \ngerade für weitere Rutschen zur Verfügung steht. Eine solche Betrachtung greift zu kurz. \nBei einer isolierten Betrachtung der Branchen wäre es freilich für jede einzelne Branche \nmöglich, die für sie zur Verfügung stehende Zahl an Teilnahmeplätzen dadurch zu \nerhöhen, dass weniger Geschäfte aus anderen Branchen zugelassen werden – bis hin zur \nZulassung von Geschäften nur einer einzigen Branche. Das gilt jedoch gleichermaßen für \nsämtliche Branchen und ist somit keine geeignete Überlegung für die Festlegung der auf \njede Branche entfallenden Anzahl zuzulassender Geschäfte. Eine solche kann nur im \nRahmen einer Gesamtentscheidung über die Branchenverteilung getroffen werden, die die \nAntragsgegnerin hier in nicht zu beanstandender Weise vorgenommen hat. \n \nAuch dagegen, dass die Antragsgegnerin sich nunmehr für die Zulassung nur einer \nRutsche entschieden hat, nachdem sie in einigen Jahren in der Vergangenheit zwei \nRutschen zugelassen hat, ist rechtlich nichts zu erinnern. \n \nEine ausführlichere Darlegung der Gründe für die Zulassung nur einer Rutsche ist, anders \nals der Antragsteller offenbar meint, auch nicht nötig, um überhaupt anzunehmen, dass \neine Kapazitätserschöpfung im Sinne von § 70 Abs. 3 GewO vorliegt. Davon, dass auf \ndem Veranstaltungsgelände genug Platz vorhanden wäre, um sämtliche Bewerber:innen \nzur Osterwiese 2026 zuzulassen – also davon dass keine „absolute“ Platzausschöpfung \nvorliegt – geht selbst der Antragsteller nicht aus. Da für mehr als eine Rutsche \nBewerbungen eingereicht wurden und somit die von der Antragsgegnerin – in nicht zu \nbeanstandender Weise (s.o.) – festgelegte Anzahl an zuzulassenden Rutschen \nüberschritten ist, liegt auch eine branchenbezogene Kapazitätsausschöpfung vor. \n \n5. Auch die nach Attraktivitätsgesichtspunkten vorgenommene Auswahl der \n \n“ anstelle der „\n ist ermessensfehlerfrei erfolgt. \n \nDie Beurteilung der Attraktivität der einzelnen Betriebe enthält subjektive Elemente und ist \nletztlich das Ergebnis höchstpersönlicher Wertungen. Das Gericht könnte nur seine \neigenen – nicht notwendig richtigeren – Einschätzungen an die Stelle derjenigen des \nVeranstalters setzen. Dem Veranstalter steht deshalb ein Freiraum zu, der gerichtlich nur \ndarauf überprüft werden kann, ob die Beurteilung aufgrund zutreffender Tatsachen erfolgt \nist, ob nicht gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verstoßen worden \nist, ob keine sachwidrigen Erwägungen angestellt worden sind und ob keine \nVerfahrensfehler \ngemacht \nwurden. \nDie \ndem \nVeranstalter \neröffnete \nEinschätzungsprärogative schließt – innerhalb der erwähnten Grenzen – auch die Befugnis \n\n9 \n \nein, zwischen mehreren für die Attraktivität bedeutsamen Merkmalen – mögen die \nUnterschiede auch geringfügig sein – zu gewichten (OVG Bremen, Beschl. v. 15.10.2024 \n– 1 B 331/24 –, juris Rn. 13 m.w.N.). \n \na. Die Antragsgegnerin hat ihren weiten Ermessensspielraum bei der Bewertung von \nOptik und Funktionsweise der Rutschen nicht überschritten. Insbesondere hat die \nMarktbehörde bei der subjektiven Bewertung von Bemalung und Beleuchtung der \nRutschen sowie der Annahme, dass die größere Tiefe und höhere Anzahl an \nRutschbahnen (zur Bedeutung dieses Kriteriums vgl. VG Bremen, Beschl. v. 18.09.2023 – \n5 V 1952/23 –, juris Rn. 29) bei der „\n“ einen Attraktivitätsvorteil darstellen, \nkeine allgemein gültigen Wertmaßstäbe verletzt. Soweit der Antragsteller insoweit meint, \nseine Rutsche sei derjenigen der Konkurrentin objektiv überlegen, setzt er letztlich seine \neigene Bewertung an diejenige der Antragsgegnerin. Es bestehen auch keine allgemein \ngültigen Bewertungsmaßstäbe, wonach eine höhere Rutsche stets attraktiver ist, ein \ngrößeres Gefälle aufgrund der dadurch erreichbaren höheren Geschwindigkeiten für sich \ngenommen zwingend zu einer höheren Attraktivität der steileren Rutsche führt oder eine \ngrößere Anzahl an Rutschbahnen nur dann als Vorteil betrachtet werden darf, wenn zu \nerwarten ist, dass ein, zu erheblichen Wartezeiten führender Andrang entstehen wird. \n \nEbenfalls ist es nicht zwingend, das neuere Geschäft oder dasjenige mit der moderneren \nBeleuchtung als attraktiver zu beurteilen. Die bereits genannte Ziffer 3.1 der \nZulassungsrichtlinie entfaltet keine derartige ermessenslenkende Wirkung für die \nAuswahlentscheidung. Sie besagt vielmehr lediglich – im Sinne einer absoluten Grenze –, \ndass veraltete, nicht mehr dem Stand der Technik entsprechende Geschäfte nicht \nzugelassen werden dürfen. \n \nAuch die Bewertung der Überdachungsmöglichkeit bei der \n durch die \nAntragsgegnerin ist nicht zu beanstanden. Dabei ist zunächst nicht erkennbar, dass die \nAntragsgegnerin diesen Aspekt generell als Nachteil der „\n“ gewertet hat. \nVielmehr spricht sie in ihrem Ablehnungsbescheid im Hinblick auf die Überdachbarkeit und \nBeheizbarkeit der Rutsche des Antragstellers von einer „zeitweise angenehmeren \nNutzungserfahrung“ und hat im gerichtlichen Verfahren klargestellt, dass sie die \nÜberdachungsmöglichkeit als solche positiv bewertet hat. Sie hat jedoch dargelegt, dass \ndie Überdachung auch Nachteile hat (schlechtere Sichtbarkeit), insbesondere wenn sie \nauch bei gutem Wetter angebracht ist, und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die aus \nihrer Sicht bestehenden Vorteile der \n“ (Optik und Anzahl der \nRutschbahnen) die Vorteile der „\nüberwiegen. \n \n\n10 \n \nb. Dabei ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die in der \nVergangenheit \nbeobachtete \nNutzung \nder \nÜberdachung \nangesichts \nder \ndamit \neinhergehenden schlechteren Sichtbarkeit auch bei gutem Wetter als negativ bewertet hat. \n \nDer Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin insoweit von \nunzutreffenden Tatsachen ausgegangen ist, d.h. fälschlicherweise angenommen hat, die \nÜberdachung sei bei der Osterwiese 2024 und dem Oldenburger Kramermarkt 2025 trotz \nguten Wetters verwendet worden. Insoweit reicht das pauschale Bestreiten einer zu \nhäufigen Nutzung der Überdachung nicht aus. Der Antragsteller hat nicht substantiiert \ndargetan, dass die Überdachung bei den beiden angeführten Veranstaltungen entgegen \nder Annahme der Antragsgegnerin nur bei schlechtem Wetter verwendet wurde. \n \nDie Antragstellerin durfte die bei der Osterwiese 2024 und dem Kramermarkt 2025 \ngemachten Beobachtungen auch in die Attraktivitätsbewertung einfließen lassen. \n \nEs ist der Antragsgegnerin gestattet, in ihre Auswahlentscheidung neben den Angaben \naus \nden \nBewerbungsunterlagen \nauch \nErkenntnisse \nüber \ndie \nBetriebsabläufe \neinzubeziehen, die sie durch Besichtigung des Geschäfts während vergangener eigener \nVeranstaltungen und solcher anderer Gemeinden gewonnen hat (vgl. VG Bremen, Beschl. \nv. 16.09.2022 – 5 V 1401/22 –, juris Rn. 28). \n \nDie Antragsgegnerin ist an der Heranziehung ihrer Beobachtungen auf der Osterwiese \n2024 auch nicht deshalb gehindert, weil sie dem Antragsteller erst im Nachhinein mitgeteilt \nhat, dass die Überdachung aus ihrer Sicht zu oft eingesetzt worden sei, anstatt ihn während \nder Veranstaltung zu deren Rückbau aufzufordern. Die Antragsgegnerin darf bei ihrer \nBewertung \naus \nAttraktivitätsgesichtspunkten \ndie \nfür \nsie \nersichtlichen \nüblichen \nBetriebsabläufe zu Grunde legen. Ihr wäre es zwar möglicherweise rechtlich möglich \ngewesen, während der Osterwiese 2024 Anordnungen zur Gewährleistung eines \nansehnlichen Marktbildes zu treffen (Ziffer 8.2 der Zulassungsrichtlinie). Ungeachtet der \nrechtlichen Einordnung dieser Vorschrift lässt sich aus ihr aber jedenfalls kein Grundsatz \nableiten, wonach Gesichtspunkte, denen die Marktbehörde nicht durch eine entsprechende \nAnordnung entgegengewirkt hat, im Sinne einer Präklusion bei späteren Veranstaltungen \nnicht mehr im Rahmen der Attraktivitätsbewertung negativ berücksichtigen zu dürfen. Dem \nstehen auch Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht entgegen. Ein Schausteller darf nicht \nvernünftigerweise davon ausgehen, dass sämtliche Aspekte, die die Marktbehörde \nwährend einer Veranstaltung nicht rügt, von dieser in künftigen Attraktivitätsbewertungen \nnicht negativ herangezogen werden. Es ist auch nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, \nSchausteller während der Veranstaltung dazu anzuleiten, wie sie ihr Geschäft möglichst \n\n11 \n \nattraktiv gestalten und betreiben können, um ihnen höhere Chancen bei künftigen \nAuswahlentscheidungen zu bieten. \n \nEbenso ist – ungeachtet der Frage, ob ein solches Vorgehen überhaupt zulässig wäre – \njedenfalls keine rechtliche Verpflichtung der Antragsgegnerin ersichtlich, dem von ihr \nangenommenen Attraktivitätsnachteil statt mit einer Zulassung der aus ihrer Sicht \nattraktiveren Rutsche dadurch zu begegnen, dass sie das Geschäft des Antragstellers \nauswählt und den Zulassungsbescheid mit entsprechenden Auflagen versieht. Gleiches \ngilt für eine formlose Aufforderung zum Verzicht auf die Überdachung. \n \n6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht dem wirtschaftlichen Interesse des \nAntragstellers. Pro Veranstaltungstag der insgesamt 16 Veranstaltungstage sind unter \nOrientierung an Ziff. 54.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 \n1.000 Euro anzusetzen (so bereits VG Bremen, Beschl. v. 18.09.2023 – 5 V 1952/23 –, \njuris Rn. 34.) Bei diesem Wert verbleibt es auch im Rahmen des Verfahrens auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. \nZiffern 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges), denn die begehrte vorläufige Entscheidung \nkommt faktisch der endgültigen im Hauptsacheverfahren gleich (vgl. OVG Bremen, Beschl. \nv. 21.09.2018 – 2 B 244/18 –, juris Rn. 25). \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs \nMonaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das \nVerfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n\n12 \n \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \n \nHinweis \n \nDie Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des \nBeschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die \nBeschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig \ngeworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn \nder \nWert \ndes \nBeschwerdegegenstandes \n200,00 Euro \nübersteigt \noder \ndas \nVerwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nDr. Jörgensen \nKaysers \nHoffer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364697","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-03-11/5-v-506-26","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364697","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364697","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-03-11/5-v-506-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364697","retrieved":"2026-07-09 04:52:27.504533+00:00"}}