{"status":"available","doknr":"OLD364696","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2010-02-02","aktenzeichen":"1 B 366/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\nOVG: 1 B 366/09\n(VG: 4 V 1142/09)\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache\nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Göbel, \nProf. Alexy und Dr. Bauer am 02.02.2010 beschlossen: \nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen \n- 4. Kammer - vom 16.10.2009 wird mit Ausnahme der darin enthaltenen \nStreitwertfestsetzung aufgehoben.\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die \nRücknahme seiner Aufenthaltserlaubnis für die Zeit vom 20.10.2006 bis zum \n28.05.2009, gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und \ngegen die Androhung der Abschiebung wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro \nfestgesetzt.\nG r ü n d e :\nA.\nDer Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er heiratete am 22.03.2005 eine deutsche \nStaatsangehörige und reiste am 24.05.2005 mit einem Visum zur Familienzusammenführung nach \nDeutschland ein. Seit dem 20.09.2006 lebten die Eheleute getrennt; am 20.10.2006 wurde die Ehe \ngeschieden. Seit dem 01.04.2007 ist der Antragsteller bei demselben Arbeitgeber als Arbeitnehmer \nbeschäftigt.\nDer Antragsteller erhielt zunächst eine Aufenthaltserlaubnis als Ehegatte einer Deutschen (§ 28 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 AufenthG) für die Zeit vom 06.06.2005 bis zum 06.06.2008. Bei Erhalt der Erlaubnis \nverpflichtete sich der Antragsteller, der nach einem Vermerk in der Behördenakte zu diesem Zeitpunkt \nüber keine deutschen Sprachkenntnisse verfügte, schriftlich, jede Veränderungen der ehelichen \nLebensgemeinschaft anzuzeigen. Vom 22.08.2005 bis zum 27.10.2006 absolvierte er die Stufen B1 bis \nA3 der Integrationskurse (630 Unterrichtsstunden). Auf seinen Antrag vom 28.05.2008 erhielt er eine \nAufenthaltserlaubnis für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) für die \nZeit bis zum 28.05.2009. Bei der Antragstellung hatte er – ebenso wie die Meldebehörde – angegeben, \nseit dem 20.09.2007 von seiner Ehefrau getrennt zu leben. Nachdem der Antragsteller am 26.05.2009 \neinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit gestellt \nhatte, wurden der Ausländerbehörde das richtige Datum des Getrenntlebens und die Scheidung \nbekannt. Mit Verfügung vom 08.07.2009 nahm die Antragsgegnerin die erteilten Aufenthaltserlaubnisse \nvom 06.06.2005 und 28.05.2005 mit Wirkung vom 20.09.2006 zurück, lehnte den Antrag auf \n\n2\nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und drohte dem Antragsteller die Abschiebung in die Türkei \nan, falls er seiner Ausreisepflicht nicht bis zum 01.09.2009 nachkomme; zugleich ordnete sie die \nsofortige Vollziehung der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis und der Androhung der Abschiebung \nan. Gegen diese Verfügung erhob der Antragsteller fristgerecht Widerspruch. \nAuf seinen Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen bzw. wiederherzustellen, \nhob das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16.10.2009 die Anordnung der sofortigen Vollziehung \nder Verfügung auf, „soweit die Rücknahme den Erteilungszeitraum vom 06.06.2005 bis 20.10.2006 \nbetrifft“; im übrigen lehnte es den Antrag ab. Mit seiner Beschwerde begehrt der Antragsteller, unter \nAufhebung des angefochtenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers anzuordnen/wiederherzustellen, „soweit nicht bereits eine Aufhebung des Sofortvollzugs \nmit dem angefochtenen Beschluss erfolgt ist“.\nB.\nDie Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat das Begehren des Antragstellers auf \nGewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Unrecht abgelehnt. Die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs des Antragstellers gegen die angefochtene Verfügung ist schon deshalb anzuordnen \nbzw. wiederherzustellen, weil dem Antragsteller ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 erster \nSpiegelstrich ARB 1/80 zusteht und ihm deshalb eine Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG \nauszustellen ist (I.). Unabhängig davon ist die Rücknahme der bisher erteilten Aufenthaltserlaubnisse \nauch aus Gründen des nationalen Rechts offensichtlich rechtswidrig (II.) Auch die \nAbschiebungsandrohung kann deshalb keinen Bestand haben (III.)\nI.\nDie Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist anzuordnen, soweit dieser sich \ngegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis richtet. \n1.\nDie Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich auch insoweit nach § 80 Abs. 5 VwGO. Zwar \nhat die Aufenthaltserlaubnis in den Fällen, in denen dem Ausländer ein Aufenthaltsrecht nach dem \nARB 1/80 zusteht, nur deklaratorischen Charakter. Beantragt ein solcher Ausländer die Verlängerung \neiner Aufenthaltserlaubnis, gilt sein Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bis zur \nEntscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt; er ist vielmehr erlaubt. Es ist deshalb fraglich, ob die \nVorschrift des § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, nach der Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung eines \nAntrags auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels keine aufschiebende Wirkung haben, \ninsoweit Anwendung findet (vgl. einerseits OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.04.2008 – \n18 B 291/08 –, InfAuslR 2008, 290ff.; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand März 2008, Rn 14 zu § 84; \nBrinktrine, ZAR 2008, 316; Hailbronner, AuslR, Stand August 2006, Rn 21n zu § 84 AuslG; andererseits \nOVG Hamburg, Beschl. v. 09.05.2007 – 4 Bs 241/06 –, NVwZ-RR 2008, 60; Hofmann, in: HK-AuslR, \n2008, Rn 3 zu § 84; Oberhäuser, ebda., Rn 50 zu Art. 6 ARB 1/80). Hier ist aber gerade streitig, ob dem \nAntragsteller überhaupt jemals ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 zugestanden hat. Die \nAntragsgegnerin hat ein solches Recht verneint und die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach \nnationalem Recht versagt. Als Folge dessen soll der Antragsteller sich auch nicht mehr vorläufig weiter \nim Bundesgebiet aufhalten dürfen, wenn er Widerspruch gegen diese Entscheidung einlegt. Damit \ndiese Folge nicht eintritt, bedarf es eines Verfahrens § 80 Abs. 5 VwGO. \n2.\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist anzuordnen, weil – jedenfalls bei der im Eilverfahren \ngebotenen summarischen Prüfung – offensichtlich ist, dass der Antragsteller ein Aufenthaltsrecht nach \ndem ARB 1/80 hat und die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis daher rechtswidrig ist. Unter diesen \nUmständen überwiegt das private Interesse des Antragstellers am vorläufigen Verbleib in Deutschland \ndas öffentliche Interesse an der sofortigen Beendigung seines Aufenthalts. \n\n3\n3.\nDas Aufenthaltsrecht des Antragstellers beruht auf Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80.\nNach dieser Vorschrift hat ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines \nMitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung \nAnspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen \nArbeitsplatz verfügt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs impliziert dies \nauch ein entsprechendes Aufenthaltsrecht, da der Anspruch auf die Arbeitserlaubnis andernfalls \nwirkungslos wäre (grundlegend Urt. v. 20.09.1990 – C-192/89 – Sevince, Slg. I-3461 = NVwZ 1991, \n255, Rn 29). Dieses Recht besteht unabhängig davon, aus welchen Gründen dem Arbeitnehmer die \nEinreise und der Aufenthalt erlaubt worden sind (EuGH, Urt. v. 16.12.1992 – C-237/91 – Kus, \nSlg. I-6781 = NVwZ 1993, 258, Rn 21ff.; Urt. v. 05.10.1994 – C-355/93 – Eroglu, Slg. I-05113 = \nNVwZ 1995, 53, Rn 22; Urt. v. 30.09.1997 – C-36/96 – Günaydin –, Slg. I-5143 = NVwZ 1999, 283, \nRn 52; Urt. v. 24.01.2008 – C-294/06 – Payir – Slg. I-203 = NVwZ 2008, 404, Rn 40, 43; BVerwG, Urt. \nv. 23.05.1995 – 1 C 3.94 – BVerwGE 98, 298 <310>). Voraussetzung ist allein das Vorliegen einer \n„ordnungsgemäßen Beschäftigung“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80. Diese setzt, wie der \nEuropäische Gerichtshof mehrfach entschieden hat (Urt. v. 20.09.1990 – C-192/89 – Sevince –, \na. a. O., Rn 30ff.; Urt. v. 16.12.1992 – C-237/91 – Kus –, a. a. O., Rn 12ff.; Urt. v. 06.06.1995 – \nC-434/93 – Bozkurt –, Slg. I-1475 = NVwZ 1995, 1093, Rn 26; Urt. v. 30.09.1997 – C-36/96 – Günaydin \n–, a. a. O., Rn 41ff.), eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem \nArbeitsmarkt voraus \n4.\nEine solche Position hatte der Antragsteller inne, als er vom 01.04.2007 an für ein Jahr bei demselben \nArbeitgeber als Arbeitnehmer tätig war. Er verfügte nämlich für diesen Zeitraum über eine \nuneingeschränkte Aufenthaltserlaubnis. Darauf, dass ihm diese Aufenthaltserlaubnis zur Führung der \nehelichen Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen erteilt worden war, kommt es \nnicht an. \nAllein die Tatsache, dass die eheliche Lebensgemeinschaft schon zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme \nnicht mehr bestand, hat die Position, die dem Antragsteller durch die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis \nvermittelt wurde, nicht beseitigt. Die Wirksamkeit der Aufenthaltserlaubnis war nämlich nicht davon \nabhängig, dass die ehelichen Lebensgemeinschaft weiter bestand. Zwar war die Erlaubnis wegen der \nehelichen Lebensgemeinschaft erteilt worden. Bei Wegfall dieser Voraussetzung stand es aber im \nErmessen der Ausländerbehörde, ob sie die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis unverändert ließ \noder ob sie die Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nachträglich verkürzte (vgl. BVerwG, Urt. v. \n09.06.2009 – 1 C 11.08 –, NVwZ 2009, 1432, Rn 12). Innerhalb des Zeitraums, der für den Erwerb \neines Aufenthaltsrechts nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 maßgeblich ist (01.04.2007 bis \n01.04.2008), hat sie die Geltungsdauer nicht verkürzt. Eine rückwirkende Erstreckung der \nnachträglichen Befristung auf die Vergangenheit ist nicht möglich (vgl. Renner, AuslR, 8. Aufl. 2005, \nRn 29 zu § 7 AufenthG; Wenger, in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, Kommentar zu \nZuwanderungsrecht, 2. Aufl. 2008, Rn 5 zu § 7 AufenthG; Müller, in: HK-AuslR, 2008, Rn 12 zu \n§ 7 AufenthG; ebenso Ziff. 7.2.2.4 AllgVwV-AufenthG).\n5.\nAuf eine gesicherte Position kann sich der Arbeitnehmer allerdings nicht berufen, wenn er die \nAufenthaltserlaubnis nur aufgrund unrichtiger Angaben erhalten hat (EuGH, Urt. v. 05.06.1997 – \nC-285/95 – Kol –, Slg. I-3069 = NVwZ 1998, 50, Rn 25ff.; Urt. v. 30.09.1997 – C-36/96 – Günaydin –, \na. a. O., Rn 60; Urt. v. 24.01.2008 – C-294/06 – Payir –, a. a. O., Rn 40; Urt. v. 18.12.2008 – C-337/07 \n– Altun –, NVwZ 2009, 235, Rn 55). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. \n12.04.2005 – 1 C 9.04 –, BVerwGE 123, 190 <199ff.> = NVwZ 2005, 1329 <1330f.>) gilt das \nunabhängig davon, ob die Täuschung durch unrichtige Angaben zu einer Bestrafung oder zu einer \nRücknahme der erteilten Aufenthaltserlaubnis geführt hat. \nDer Antragsteller hat die Aufenthaltserlaubnis vom 06.06.2005 aber nicht aufgrund unrichtiger Angaben \nerlangt, sondern aufgrund der zum Zeitpunkt der Antragstellung und Erteilung der Aufenthaltserlaubnis \nzutreffenden Angaben über die eheliche Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen. \nAuch innerhalb des ersten Jahres seiner Beschäftigung hat er die Ausländerbehörde der \n\n4\nAntragsgegnerin nicht dadurch getäuscht, dass er einen unrichtigen Sachverhalt behauptet hätte. Er \nhat es lediglich unterlassen, die Ausländerbehörde von sich aus darüber zu unterrichten, dass die \neheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr bestand. Ein solches Unterlassen kann einer Täuschung \ndurch unrichtige Angaben nicht ohne weiteres gleichgestellt werden. \nDas Erwirken einer Rechtsposition durch unlautere Mittel ist anders zu bewerten als die unterbliebene \nMitteilung darüber, dass eine neue Sachlage eingetreten ist, die die Voraussetzungen für die erlangte \nRechtsposition nachträglich entfallen lässt. Das gilt unabhängig davon, ob der Ausländer verpflichtet \nwar, das Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft mitzuteilen. Auf die zwischen den Beteiligten \nstreitige Frage, ob dem – nach dem Vermerk des Sachbearbeiters sprachunkundigen – Antragsteller \ndie von ihm unterschriebene Verpflichtung übersetzt oder ohne hineichende Erläuterung \n„untergeschoben“ worden ist, kommt es deshalb nicht an. Auch die Frage, ob die Antragsgegnerin \nüberhaupt befugt war, dem Antragsteller eine solche Verpflichtung abzuverlangen, kann offen bleiben; \neine gesetzliche Grundlage dafür hat die Antragsgegnerin jedenfalls nicht benannt.\nDer Unterschied zwischen einem durch Täuschung erlangten Aufenthaltstitel und einem \nAufenthaltstitel, dessen materielle Voraussetzungen nachträglich fortgefallen sind, wird auch dadurch \ndeutlich, dass im ersten Fall eine gesicherte Rechtsposition im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 von \nAnfang an nicht entstanden ist (vgl. EuGH, Urt. v. 05.06.1997 – C-285/95 – Kol, a. a. O., Rn 28; Urt. v. \n30.09.1997 – C-36/96 – Günaydin, a. a. O., Rn 45; Urt. v. 18.12.2008 – C-337/07 -, Altun, a. a. O., \nRn 55). Während sie im zweiten Fall lediglich dann wegfällt, wenn die Ausländerbehörde von ihrem \nErmessen nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG Gebrauch macht, die Geltungsdauer der \nAufenthaltserlaubnis nachträglich zu verkürzen. Da eine solche Befristung – wie ausgeführt – schon \nnach nationalem Recht nicht rückwirkend möglich ist, kann sich der türkische Arbeitnehmer frühestens \nvom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Befristungsentscheidung an in einer nicht mehr gesicherten, \nsondern nur noch vorläufigen Position befinden, während der eine Verfestigung seines Aufenthalts \nentsprechend Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nicht mehr eintritt.\n6.\nDie gesicherte Position des Antragstellers ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Antragsgegnerin \ndie Aufenthaltserlaubnis nachträglich mit Wirkung vom 20.09.2006 zurückgenommen hat. Eine solche \nRücknahme lässt das Unionsrecht – abgesehen von den Fällen der arglistigen Täuschung – nicht zu. \nErfüllt ein türkischer Staatsangehöriger, der – aus welchen Gründen auch immer – rechtmäßig in einen \nMitgliedstaat der Europäischen Union eingereist ist, objektiv die Voraussetzungen für ein \nAufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 Art. 1/80, sind die Behörden des Mitgliedstaates nicht befugt, diese \nRechte Bedingungen zu unterwerfen oder ihre Ausübung einzuschränken, weil dies die praktische \nWirksamkeit des ARB 1/80 einschränken würde (EuGH, stRspr seit Urt. v. 20.09.1990 – C-192/89 – \nSevince –, a. a. O., Rn 22.; Urt. v. 16.12.1992 – C-237/91 – Kus –, a. a. O., Rn 31; zuletzt Urt. v. \n30.09.1997 – C-36/96 – Günaydin, a. a. O., Rn 37ff, 50; Urt. v. 24.01.2008 – C-294/06 – Payir –, \na. a. O., Rn 43 m.w.Nwn.). Sie können sich insbesondere nicht auf den Wegfall der Gründe berufen, \naus denen dem türkischen Staatsangehörigen die Einreise und der Aufenthalt erlaubt worden ist \n(EuGH, Urt. v. 30.09.1997 – C-36/96 – Günaydin, a. a. O., Rn 51; Urt. v. 24.01.2008 – C-294/06 \n- Payir –, a. a. O., Rn 44). Die praktische Wirksamkeit des Assoziationsratsbeschlusses würde erst \nrecht beeinträchtigt, wenn die Behörden des Mitgliedstaates befugt wären, den Verlust eines \nentstandenen Aufenthaltsrechts sogar mit Wirkung für die Vergangenheit herbeizuführen. \nII.\nUnabhängig davon ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Rücknahme der \nAufenthaltserlaubnis, soweit sie Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, auch deshalb \nwiederherzustellen, weil sie auch nach nationalem Recht offensichtlich rechtswidrig ist. \n1.\nKlarzustellen ist zunächst, dass die Aufhebung der sofortigen Vollziehung der Rücknahmeverfügung \ndurch das Verwaltungsgericht ins Leere läuft, soweit sie die Aufenthaltserlaubnis für die Zeit bis zum \n20.09.2006 betrifft. Die Aufenthaltserlaubnis für diesen Zeitraum ist nämlich nicht Gegenstand der \nRücknahmeverfügung. Hinsichtlich der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis für die Zeit vom \n\n5\n20.09.2006 bis zum 20.10.2006 bleibt es bei der vom Verwaltungsgericht beschlossenen Aufhebung \nder sofortigen Vollziehung, denn der Antragsteller hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts insoweit \nausdrücklich nicht zum Gegenstand seiner Beschwerde gemacht. Gegenstand des \nBeschwerdeverfahrens ist daher allein die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die \nRücknahme der Aufenthaltserlaubnis für die Zeit vom 20.10.2006 bis zum 28.05.2009.\n2.\nInsoweit ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs – unabhängig von der Frage des Bestehens \neines Aufenthaltsrechts nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 – schon deshalb wiederherzustellen, weil das \nbesondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts entgegen § 80 Abs. 3 \nSatz 1 VwGO nicht schriftlich begründet worden ist.\nDen Ausführungen zur Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angefochtenen Verfügung lassen \nsich keine Gesichtspunkte entnehmen, die auf ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung \nder Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis hindeuten können. Sie beziehen sich allein auf die Gründe, \ndie den Gesetzgeber zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die \nAblehnung der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis veranlasst haben, und auf die \nGründe, die die Behörde bewogen haben, die sofortige Vollziehung der Androhung der Abschiebung \nals der zwangsweisen Durchführung der Ausreisepflicht anzuordnen. Sie lassen sich auch nicht so \nverstehen, dass sie sinngemäß auch für die sofortige Vollziehung der Rücknahme gelten könnten. \nDas Fehlen der nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gebotenen Begründung einer Begründung führt zur \nRechtswidrigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Nach der ständigen Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 28.02.1968 – II B 6/68 –, NJW 1968, 1539; Beschl. v. \n01.11.1979 – I B 41/79 –, DöV 1980,180; Beschl. v. 14.03.1980 – 1 B 6/80 –, DöV 1980, 572) ist in \ndiesen Fällen gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \nanzuordnen. Daran ist festzuhalten. Eine bloße Aufhebung der sofortigen Vollziehung mit der Folge, \ndass die Behörde ohne weiteres erneut die sofortige Vollziehung anordnen könnte, ohne dass es eines \nAbänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO bedürfte, sieht das Gesetz nicht vor. \nFür eine gerichtliche Interessenabwägung, wie sie das Verwaltungsgericht trotz des auch von ihm \nfestgestellten Fehlens einer Begründung für die Zeit nach dem 20.10.2006 vornimmt, ist deshalb kein \nRaum. \n3.\nDarüber hinaus besteht ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Rücknahme der \nAufenthaltserlaubnis aber auch deshalb nicht, weil die Rücknahme entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts offensichtlich rechtswidrig ist. Das gilt sowohl für die Rücknahme der ersten, für \ndie Zeit vom 06.06.2005 bis zum 06.06.2008 erteilten (a.), als auch für die der zweiten, für die Zeit vom \n28.05.2008 bis zum 28.05.2009 erteilten Aufenthaltserlaubnis (b).\na.\nDie Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BremVwVfG setzt voraus, dass die \nAufenthaltserlaubnis bereits bei ihrer Erteilung rechtswidrig war (Huber/Göbel-Zimmermann, Ausländer- \nund Asylrecht, 2. Aufl. 2008, Rn 1024; vgl. allg. BVerwG, Beschl. v. 07.07.2004 – 6 C 24.03 –, \nBVerwGE 121, 226 <229> m.w.Nwn.). War die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis – wie hier die der \nAufenthaltserlaubnis vom 06.06.2005 – zunächst rechtmäßig und sind die Voraussetzungen für die \nErteilung erst später entfallen, kann die Frist, für die die Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, nur \ngemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nachträglich verkürzt werden (zum Verhältnis von Rücknahme und \nnachträglicher Befristung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG vgl. BVerwG, Urt. v. 23.05.1995 – 1 C 3.94 – \nBVerwGE 98,298 <302ff.> = NVwZ 1995, 1119 <1120>). Die nachträgliche Befristung kann – wie \nbereits ausgeführt – nicht rückwirkend, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen. Eine \nnachträgliche Befristung nach Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ist damit schon aus \nformellen Gründen ausgeschlossen. Die nachträgliche Befristung steht überdies im Ermessen der \nAusländerbehörde (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2009 – 1 C 11.08 –, NVwZ 2009, 1432, Rn 12). Eine \nsolche Ermessensentscheidung fehlt hier. Die Antragsgegnerin hat von einer Ermessensentscheidung \nausdrücklich abgesehen. Eine Umdeutung der ausgesprochenen Rücknahme in eine nachträgliche \n\n6\nBefristung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG wäre deshalb auch aus diesem Grunde ausgeschlossen \n(vgl. § 47 Abs. 3 BremVwVfG). \nb.\nDemgegenüber war die zweite Aufenthaltserlaubnis vom 28.05.2008 rechtswidrig. Sie war nach § 31 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. AufenthG erteilt worden, und die Voraussetzungen dieser Vorschrift lagen von Anfang \nan nicht vor. Die eheliche Lebensgemeinschaft hatte nämlich nicht erst am 20.09.2007, sondern bereits \nam 20.09.2006 geendet und daher nicht seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet \nbestanden. Ob der Antragsteller die zu Unrecht erteilte Aufenthaltserlaubnis durch arglistige Täuschung \nerwirkt hatte, könnte angesichts des Fehlers in der eingeholten Mitteilung der Meldebehörde fraglich \nsein. Der Sachverhalt bedarf aber insoweit keiner weiteren Aufklärung, denn auch die Rücknahme \neines durch arglistige Täuschung erwirkten Verwaltungsakts erfordert eine Ermessensentscheidung, \nbei der die öffentlichen Interessen und die schutzwürdigen privaten Belange im Einzelfall \ngegeneinander abzuwägen sind (BVerwG, Urt. v. 05.09.2006 – 1 C 20.05 - , NVwZ 2007, 470 <471>; \nUrt. v. 09.09.2003 – 1 C 6.03 – BVerwGE 119, 17 <22f.> = NVwZ 2004, 487 <488>). Die Notwendigkeit \neiner Ermessensentscheidung wird – anders als von der Antragsgegnerin angenommen - nicht durch \n§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BremVwVfG ausgeschlossen. Die Rücknahme richtet sich – entgegen der \nauch vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung – nicht nach § 48 Abs. 2, sondern nach § 48 \nAbs. 3 BremVwVfG, denn sie betrifft keinen Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung bewirkt \noder hierfür Voraussetzung ist. Die Rücknahme eines von § 48 Abs. 3 BremVwVfG erfassten \nVerwaltungsakts steht aber immer im Ermessen der Behörde; die Verweisung auf § 48 Abs. 2 Satz 3 \nBremVwVfG in § 48 Abs. 3 Satz 2 BremVwVfG schließt den Vertrauensschutz des Betroffenen nicht für \ndie Entscheidung über die Rücknahme als solche (§ 48 Abs. 1 Satz 1 BremVwVfG), sondern nur für die \nEntscheidung über den Ausgleich von Vermögensnachteilen (§ 48 Abs. 3 Satz 1 BremVwVfG) aus (vgl. \nzum Ganzen Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, Rn 177; J. Müller, in: \nBader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2010, Rn 84, 88; siehe auch den Beschl. des Senats vom 25.02.2004 – \n1 B 447/03 –, NordÖR 2004, 160f. zur Rücknahme einer Baugenehmigung). Von der danach \nnotwendigen Ermessensentscheidung hat die Antragsgegnerin ausdrücklich abgesehen.\nDer Senat weist zur Klarstellung darauf hin, dass auch eine rechtmäßige Rücknahme dieser zweiten \nAufenthaltserlaubnis dem Antragsteller nicht das Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 erster \nSpiegelstrich ARB 1/80 nehmen kann, das er bereits bei Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis erworben \nhatte. Der Verlust dieses Aufenthaltsrechts richtet sich allein nach den Vorschriften des Unionsrechts.\nIII.\nDa dem Antragsteller ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs.1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 zusteht, fehlt \nes auch an der Ausreisepflicht als Voraussetzung der Abschiebungsandrohung (§§ 50 Abs. 1, \n59 Abs. 1 AufenthG). Auch insoweit ist daher die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \nwiederherzustellen.\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf \n§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.\ngez. Göbel\ngez. Alexy\ngez. 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