{"status":"available","doknr":"OLD364695","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2010-02-10","aktenzeichen":"1 B 30/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\nOVG: 1 B 30/10\n(VG: 2 V 136/10)\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache\nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Göbel, \nProf. Alexy und Dr. Bauer am 10.02.2010 beschlossen: \nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen \n– 2. Kammer – vom 04.02.2010 wird aufgehoben.\nDem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Eilverfahren in \nerster Instanz bewilligt; ihm wird Rechtsanwalt K. zur Vertretung beigeordnet.\nG r ü n d e :\nA.\nDer Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Wiederherstellung \nder aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine sofort vollziehbare Verfügung der \nAntragsgegnerin vom 26.01.2010. Gegenstand dieser Verfügung ist eine Platzverweisung gemäß § 14 \nAbs. 2 BremPolG. Darin wird dem Antragsteller untersagt, an insgesamt sieben Tagen im \nFebruar 2010, an denen Heimspiele der ersten oder zweiten Fußballmannschaft des SV Werder \nstattfinden, jeweils im Zeitraum von drei Stunden vor dem Anpfiff bis zwei Stunden nach dem Abpfiff \nsieben näher beschriebene Zonen im Stadtgebiet Bremen zu betreten, zu befahren oder sich dort \naufzuhalten. Für den Fall der Missachtung der Platzverweisung wird dem Antragsteller die Anwendung \nunmittelbaren Zwangs durch Festnahme und Entfernung aus dem beschriebenen Gebiet angedroht. \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 04.02.2010 abgelehnt. Dagegen richtet sich \ndie Beschwerde des Antragstellers.\nB.\nDie Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, dem Antragsteller \nProzesskostenhilfe zu bewilligen.\nI.\nDas Verwaltungsgericht hat sich zu einer Beurteilung der entscheidungsrelevanten Fragen außerstande \ngesehen, weil es eine Entscheidung noch vor dem ersten Heimspiel des SV Werder (05.02.2010) \ntreffen müsse und bis dahin die dem Antragsteller vorgeworfenen Verhaltensweisen nicht überprüfen \nkönne; es müsse deshalb aufgrund einer Folgenabwägung entscheiden, bei der die Risiken für die \nkörperliche Unversehrtheit einer Vielzahl von Personen bei einem Zusammentreffen gewaltbereiter \ngegnerischer Problemfans schwerer wögen als die befristeten Einschränkungen der Bewegungsfreiheit \ndes Antragstellers, zumal dieser die Fußballspiele wegen eines gegen ihn verhängten Stadionverbots \nohnehin nicht besuchen könne. \n\n2\nDiese Erwägungen sind nur für den Zeitraum tragfähig, den das Verwaltungsgericht benötigt, um das \n– überschaubare - Material, das der Antragsgegnerin vorliegt, zur Kenntnis zu nehmen und zu \nwürdigen. Im Hinblick auf das erste und dritte der insgesamt sieben Februar-Spiele (05.02. und 09.02.; \ndas zweite Spiel am 06.02. ist wegen der Witterungsverhältnisse abgesagt worden) ist die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts daher nicht zu beanstanden, zumal der Antragsteller durch die \nspäte Anrufung des Verwaltungsgerichts (am 02.02.2010) selbst zu der Zeitnot beigetragen hat. Im \nHinblick auf die weiteren Heimspiele (ab 17.02.) ist das Verwaltungsgericht aber nicht gehindert, die \nRechtmäßigkeit der getroffenen Verfügung einer summarischen Überprüfung auf der Grundlage der der \nAntragsgegnerin vorliegenden – und auf Aufforderung des Oberverwaltungsgerichts kurzfristig \nübersandten – Unterlagen zu unterziehen. Eine solche summarische Überprüfung im Eilverfahren ist \numso mehr angezeigt, als nach dem Inhalt der vorliegenden Behördenakten zumindest nicht \nausgeschlossen erscheint, dass die Antragsgegnerin auch für die Folgemonate ähnliche Verfügungen \nbeabsichtigt, und mit einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO \nangesichts der Belastung der bremischen Verwaltungsgerichte in naher Zukunft nicht zu rechnen sein \ndürfte. \nII.\nNach dem derzeitigen Stand des Verfahrens bietet die vom Antragsteller beabsichtigte \nRechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. 114 ZPO). \n1.\nIm Hinblick darauf, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch dem Unbemittelten ermöglichen \nsoll, die verfassungsrechtliche Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) in Anspruch zu nehmen, \ndürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. Es genügt eine gewisse \nWahrscheinlichkeit für den Erfolg des Rechtsmittels, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen \nebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Entscheidung \nschwierige Rechtsfragen aufwirft oder wenn der von dem Antragsteller vertretene Rechtsstandpunkt \nzumindest vertretbar erscheint.\n2.\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. \nEine Platzverweisung nach § 14 Abs. 2 BremPolG setzt voraus, dass Tatsachen die Annahme \nrechtfertigen, der Betroffene werde in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen. \nTatsachen sind, wie der Senat zuletzt in seinem Urteil vom 02.09.2008 – 1 A 161/06 – zur \nBeschränkung des Geltungsbereichs eines Reisepasses aus Anlass von Fußballspielen (NordÖR 2009, \n42 m.w.Nwn.) näher ausgeführt hat, Vorgänge oder Zustände in der Vergangenheit oder Gegenwart, \ndie wahrnehmbar in Erscheinung getreten und deswegen dem Beweis zugänglich sind. Erforderlich \nsind also konkrete belegbare Ereignisse. \na.\nDie Aufnahme in die polizeiliche Datei „Gewalttäter Sport“ allein ist kein solches Ereignis, sondern \nallenfalls ein Hinweis auf solche Ereignisse. Sie gibt Veranlassung zur Feststellung konkreter \nTatsachen, kann diese aber nicht ersetzen. Zu Recht hat daher auch die Antragsgegnerin in ihrer \nBeschwerdeerwiderung die zumindest missverständlichen Ausführungen in der angefochtenen \nVerfügung klargestellt und davon abgesehen, der Eintragung des Antragsstellers in die Datei \n„Gewalttäter Sport“ eigenständige Bedeutung beizumessen. Auf die rechtlichen Bedenken, die der \nAntragsteller (im Anschluss an NdsOVG, Urt. v. 16.12.2008 – 11 LC 229/08 – NdsVBl 2009, 135) \ngegen die Datei „Gewalttäter Sport“ erhebt, kommt es daher nicht an. \nb.\nDie Zugehörigkeit des Antragstellers zur „zumindest gewaltbereiten Ultra-Fußballfanszene von Werder \nBremen“ ist zwar eine Tatsache, die der Antragsteller selbst nicht bestreitet; ob sie allein aber geeignet \nist, die Annahme zu rechtfertigen, der Antragsteller werde im Zusammenhang mit den Heimspielen des \nSV Werder in den Aufenthaltsverbotszonen Straftaten begehen, erscheint nach dem gegenwärtigen \nStand zumindest zweifelhaft. Danach muss nämlich angenommen werden, dass die so genannte \nBremer Ultraszene unter dem Gesichtspunkt gefahrenabwehrender und -verhütender Maßnahmen \n\n3\neiner differenzierten Beurteilung bedarf. Dafür spricht schon die Einschätzung in der Mitteilung des \nSenats an die Bremische Bürgerschaft (Landtag) vom 16. Dezember 2008 (Drs. 17/657) zur \nBeantwortung einer Großen Anfrage der Fraktion der CDU, auf die sich der Antragsteller beruft. \nDanach besteht die „Bremer Ultraszene“ aus mehreren Gruppierungen und etlichen nichtorganisierten \nPersonen. Weiter heißt es dort:\n„Bremer Ultras suchen nicht die Drittortauseinandersetzung, sondern eher die Provokation und \nAuseinandersetzung im Umfeld der Stadien mit dem „rechten Gegner“ oder der Polizei. Im \nWeser-Stadion erhöhen sie den Druck auf die im Stadion befindlichen Hooligans, um das Weser-\nStadion „nazifrei“ zu machen. Gefahren für Unbeteiligte gehen von ihnen grundsätzlich nicht aus. \nSie suchen nicht von vornherein die gewalttätige Auseinandersetzung, sind aber ständig zur \nAusübung von Gewalt bereit. Damit entsprechen sie der Definition der Kategorie B. \nDie Entwicklung der Ultras ist noch nicht abgeschlossen und wird aufmerksam verfolgt.“\nNeue Erkenntnisse, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, hat die Antragsgegnerin nicht \nvorgelegt. Die Erklärung des szenekundigen Polizeihauptkommissars O., die die Antragsgegnerin im \nBeschwerdeverfahren vorgelegt hat, bestätigt vielmehr die Notwendigkeit einer differenzierten \nBeurteilung:\n„Während bei Hooligans die gewalttätige Auseinandersetzung mit anderen Gruppen im \nVordergrund steht und Fußballspiele nur einen Anlass dazu bieten, steht bei Ultras der Sport im \nVordergrund; allerdings sind bei vielen Ultra-Gruppierungen Schlägereien und Krawalle ein \nakzeptiertes Mittel zur Durchsetzung von Faninteressen und der Auseinandersetzung mit \ngegnerischen Fangruppen. Andere Ultras hingegen distanzieren sich von Gewalt, teilweise unter \ndem Eindruck des polizeilichen Vorgehens gegen die Gewalttäter.“\nDie allgemeine Aussage, der Antragsteller „gehöre zur Bremer Ultraszene“, ist deshalb für sich \ngenommen wenig aussagekräftig. Auch die vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme des \nDipl.-Päd. R. vom Fan-Projekt Bremen e.V., in der Bremer Ultraszene habe ein intensives Nachdenken \nüber Gewalt eingesetzt, das zu massiven Aufrufen zur Gewaltlosigkeit geführt habe, unterstreicht die \nNotwendigkeit einer differenzierten Betrachtung.\nc.\nErforderlich sind deshalb Tatsachen, die sich auf das persönliche Verhalten des Antragstellers \nbeziehen. Feststellungen darüber, dass er in der Vergangenheit einschlägig aufgefallen ist, sind dafür \nvon Bedeutung, reichen dafür aber noch nicht ohne weiteres aus; sie müssen vielmehr – allein oder in \nVerbindung mit anderen Tatsachen – die Prognose rechtfertigen, er werde zu den Zeiten und an den \nOrten, für die das Aufenthaltsverbot gilt – Straftaten begehen. Hier reicht – jedenfalls bei der im \nEilverfahren gebotenen summarischen Würdigung – schon das Verhalten des Antragstellers in der \nVergangenheit aller Voraussicht nach nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, er werde künftig \nStraftaten in dem durch die angefochtene Verfügung bezeichneten Bereich verüben. \nNach den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen ist der Antragsteller in der Vergangenheit \nwie folgt aufgefallen:\n(1)\nBei einem UEFA-Cup-Spiel des SV Werder in St. Etienne am 18.03.2009 zündete der Antragsteller \nRauchkörper im Stadion an. Er wurde deshalb in Polizeigewahrsam genommen und mit einer \nGeldstrafe von 250 Euro sowie einem einjährigen Stadionverbot in Frankreich belegt. Auch der DFB hat \nwegen dieses Vorfalls ein Stadionverbot gegen den Antragsteller ausgesprochen.\n(2)\nIm zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Bundesligaspiel des SV Werder gegen Borussia \nMönchengladbach am 23.08.2009 wurde der Antragsteller zusammen mit etwa einem Dutzend weiterer \nPersonen in Gewahrsam genommen, weil aus dieser Gruppe heraus zuvor zwei Mönchengladbacher \nFans getreten worden waren. \nBei dem ersten Vorfall handelt es zwar um ein gravierendes Ereignis mit erheblichem \nGefahrenpotential. Das Abbrennen bengalischer Feuer durch Fans ist aber typischerweise auf die \nÖrtlichkeit des Stadioninneren beschränkt, weil es nur dort die gewünschte Aufmerksamkeit erregt. \n\n4\nEine Prognose über Straftaten auch außerhalb des Stadions lässt sich aus ihm nicht ableiten. Es reicht \ndaher aus, der Gefahr der Wiederholung eines solchen Ereignisses durch ein Stadionverbot zu \nbegegnen. Die Darstellung des zweiten Vorfalls erlaubt ebenfalls keine Rückschlüsse auf die künftige \nBegehung von Straftaten durch den Antragsteller. Zwar ist wegen des Vorfalls Strafanzeige wegen \ngefährlicher Körperverletzung erstattet worden; eine konkrete Beteiligung gerade des Antragstellers an \nden Fußtritten wird aber auch von der Antragsgegnerin nicht behauptet.\nDie Beiordnung von Rechtsanwalt K. beruht auf § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO.\ngez. Göbel\ngez. Alexy\ngez. Dr. Bauer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364695","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2010-02-10/1-b-30-10","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364695","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364695","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2010-02-10/1-b-30-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364695","retrieved":"2026-07-09 04:52:27.455955+00:00"}}