{"status":"available","doknr":"OLD364694","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2010-02-18","aktenzeichen":"1 D 599/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\nOVG: 1\n \n D 599/08\n \n \nNiedergelegt auf der Geschäftsstelle\nin abgekürzter Fassung am 19.02.2010\ngez. Janssen\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\nIm Namen des Volkes!\nUrteil\nIn der Verwaltungsrechtssache\nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 1. Senat – durch die Richter Göbel, \nProf. Alexy und Dr. Bauer sowie die ehrenamtlichen Richter J. Riegert und M. Werdermann aufgrund \nder mündlichen Verhandlung vom 16.02.2010 und 17.02.2010 am 18.02.2010 für Recht erkannt: \nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten übereinstimmend den \nRechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. \nDie\n \nBeklagte\n \nwird\n \nunter\n \nentsprechender\n \nAbänderung\n \ndes \nPlanfeststellungsbeschlusses vom 17.10.2008 verpflichtet, über passive \nSchallschutzmaßnahmen an den Gebäuden Hauptstraße ... und Falkenberger \nLandstraße ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu \nentscheiden.\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 9/10 sowie die Beklagte und die \nBeigeladene zu je 1/20; dazu gehören nicht die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen, die diese selbst trägt.\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die \nBeteiligten dürfen die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\nDie Revision wird nicht zugelassen.\nT a t b e s t a n d :\nDer Kläger wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss, den die Beklagte nach § 28 PBefG \nauf Antrag der Beigeladenen erlassen hat. Gegenstand der Planfeststellung ist die Verlängerung der \nStraßenbahnlinie 4 um einen 3. Bauabschnitt von Bremen-Borgfeld nach Lilienthal-Falkenberg. Die \ngeplante Verlängerung ist 5.500 m lang. Davon erstrecken sich ca. 730 m auf bremischem Gebiet von \ndem bisherigen Endpunkt Borgfeld bis zur Landesgrenze; 4.770 m verlaufen auf der L 133 – \nHauptstraße und Falkenberger Landstraße – innerhalb der geschlossenen Ortslage der Gemeinde \nLilienthal. \n...\n\n- 2 -\nVon der Endhaltestelle Borgfeld besteht bislang eine Busverbindung der Beigeladenen (Linie 30) nach \nFalkenberg, die über die geplante Trasse verläuft; diese Verbindung soll durch die Straßenbahn ersetzt \nwerden. Über diese Strecke verkehren außerdem Busse (Linien 630 und 670 des Verkehrsverbunds \nBremen/Niedersachsen), die den Bremer Hauptbahnhof mit den Gemeinden Worpswede/Gnarrenburg \nund Zeven verbinden und dabei auch die Haltestellen in Lilienthal bedienen; diese Buslinien sollen auch \nkünftig bestehen bleiben. Der Straßenzug Hauptstraße/Falkenberger Landstraße stellt zur Zeit die \neinzige Verbindung für den motorisierten Individualverkehr (MIV) zwischen Lilienthal bzw. den \nangrenzenden Gemeinden und Bremen dar. Er war nach den Angaben im Generalverkehrsplan der \nGemeinde Lilienthal im Jahre 1992 werktäglich mit bis zu ca. 27.000 Kraftfahrzeugen belastet.. Dem \nMIV soll künftig eine Ortsumgehungsstraße dienen, deren Anbindung an die Borgfelder Allee in Bremen \ngegenwärtig realisiert wird. Nach den Angaben im Erläuterungsbericht (Planunterlage 1, S. 16) soll der \nMIV im Hauptstraßenzug als Folge der Ortsentlastungsstraße um 50 bis 90 % und als Folge der \nStraßenbahnverlängerung noch einmal – bezogen auf dieses Ergebnis – um weitere 12 % bis 20 % \nreduziert werden. \nDem Erläuterungsbericht (S. 12) zufolge ist der Planung ein Fahrgastaufkommen im öffentlichen \nPersonennahverkehr (ÖPNV) von 4.400 Bewegungen am Querschnitt Landesgrenze zu Grunde gelegt \nworden. Dieses (1999/2000 ermittelte Ist-) Aufkommen könne durch die Straßenbahn bis 2015 auf \n6.700 Fahrgäste gesteigert werden. Nach einer neueren Prognose von März 2008 werden für das Jahr \n2015 ohne den Bau der Straßenbahn („Ohnefall“) 3.700 Fahrten je Werktag im ÖPNV am Querschnitt \nLandesgrenze erwartet, mit dem Bau der Straßenbahn 5.600 Personenfahrten werktäglich, von denen \n4.800 Fahrten auf die Straßenbahn (der Rest auf die Buslinien 630 und 670) entfallen sollen. \nDie geplante Straßenbahn soll – mit Ausnahme eines 500 m langen eingleisigen Abschnitts in \nFalkenberg (von der Einmündung Brauereiweg bis Kutscher Behrens ) – \nzweigleisig verlaufen. Sie wird überwiegend in der Mitte der vorhandenen Straße geführt. Soweit es die \nBreite des Straßenzuges zulässt, soll sie in einer Gleiszone auf einem besonderen Bahnkörper, im \nübrigen Teil straßenbündig verlaufen. Auch die Haltestellen werden nur soweit der Straßenraum es \nzulässt als Inseln, im Übrigen als Straßenrandhaltestellen eingerichtet. In dem Abschnitt zwischen der \nEinmündung Trupe (km 1,025) und Tourneestraße (km 1,325) soll – neben einer Gleiszone für die \nStraßenbahn – lediglich eine Richtungsfahrbahn für den MIV in Richtung Falkenberg bestehen bleiben, \ndamit der MIV in Richtung Bremen über die Tourneestraße zur Ortsumgehung abgeleitet wird. Im \nZentrum der Gemeinde ist zwischen der Einmündung der geplanten Arno-Schmidt-Straße (Anschluss \nWohngebiet Butendiek; km 1,400) und der Einmündung Zinckestraße/Konventshof (km 2,025) eine \nbesondere bauliche Ausgestaltung der Hauptstraße als verkehrsberuhigter Bereich vorgesehen. An der \nEndhaltestelle Falkenberg (km 5,400 bis km 5,500) soll die Wendeschleife der Straßenbahn innerhalb \neines neugeschaffenen Kreisels für den MIV verlaufen. Außerdem ist dort die Anlage eines \nPark and Ride – Platzes für 130 Kraftfahrzeuge geplant.\nIm Bereich der Endhaltestelle müssen zwei Gebäude (Falkenberger Landstraße 86 und 95) entfernt \nwerden. Insgesamt ist die Inanspruchnahme von 25.366,20 m2 privaten Grundeigentums geplant; \ndavon sind 39 Grundstücke betroffen.\nDie Verlängerung der Straßenbahn und die gleichzeitige Fertigstellung der Ortsumgehungsstraße sind \nBestandteil der vom Gemeinderat beschlossenen Verkehrsplanung für Lilienthal („Doppelbeschluss“ \nvom 12.05.1992, Gesamtverkehrsplan vom 12.07.1994). \nDie Planungen des Vorhabens begannen im März 1995 mit der Festlegung eines \nUntersuchungsrahmens für die Prüfung seiner Umweltverträglichkeit. Im Dezember 1997 legte die \nBeigeladene eine Umweltverträglichkeitsstudie für den Bereich Lilienthal vor, in der neben der \nTrassenführung durch die Ortsmitte über die Hauptstraße und die Falkenberger Landstraße auch die \nVariante Jan-Reiners-Weg untersucht wurde (Der Jan-Reiners-Weg ist die Trasse einer ehemaligen \nKleinbahn, die heute als Rad- und Fußweg dient und nicht durch das Zentrum der Gemeinde, sondern \nzunächst westlich, dann östlich der jetzt vorgesehenen Trasse verläuft); dabei wurde die jetzt gewählte \nTrasse sowohl aus Gründen des Lärmschutzes als auch aus Gründen des Natur- und \nLandschaftsschutzes als weniger belastend bewertet.\n \nDanach gerieten die Planungen ins Stocken. Grund war offenbar eine unklare und zwischenzeitlich \nveränderte Planung hinsichtlich der Anbindung der Ortsumgehung Lilienthal an das bremische \n...\n\n- 3 -\nStraßennetz. Für diese veränderte Planung wurde im Juni 2001 eine Ergänzung der \nUmweltverträglichkeitsstudie vorgenommen. \nIm August 2001 stellte dann die Beigeladene im Auftrag der Gemeinde Lilienthal und der \nStadtgemeinde Bremen einen förmlichen Antrag auf Planfeststellung. Das Verfahren wurde alsbald \nzum Ruhen gebracht, weil der Rat der Gemeinde Lilienthal im März 2002 beschlossen hatte, die \nPlanung nicht weiter zu verfolgen. Nachdem sich im Juni 2004 bei einer Bürgerbefragung in Lilienthal \neine Mehrheit der Abstimmenden (63 % bei einer Beteiligung von ca. 60 %) für das Vorhaben \nausgesprochen hatte, wurde die Beigeladene im Dezember 2004 beauftragt, die Fortführung des \nVerfahrens zu veranlassen. Am 04.04.2006 schlossen die Stadtgemeinde Bremen und die Gemeinde \nLilienthal eine „Durchführungsvereinbarung“ ab; darin verpflichteten sich beide Gemeinden, die \nFertigstellung sowohl der Ortsumgehungsstraße Lilienthal als auch der Verlängerung der \nStraßenbahnlinie 4 bis zum Ende des Jahres 2010 anzustreben, und regelten die Verteilung der Kosten \nbeider Projekte. Mit Schreiben vom 26.04.2006 stellte die Beigeladene einen neuen Antrag auf \nPlanfeststellung; die – inzwischen zurückgezogenen früheren – Planunterlagen wurden in teilweise \nveränderter bzw. ergänzter Form neu eingereicht.\nEntsprechend einer Amtlichen Bekanntmachung in den örtlichen Tageszeitungen wurden die \nPlanunterlagen vom 08.02.2007 bis zum 07.03.2007 im Rathaus der Gemeinde Lilienthal, im Ortsamt \nBorgfeld und in der Bibliothek der Bremischen Bürgerschaft ausgelegt. Innerhalb der Einwendungsfrist, \nauf die in der Amtlichen Bekanntmachung hingewiesen worden war, gingen fast 300 Einwendungen \nPrivater ein, darunter auch die des Klägers (Nr. 176). Zu den Einwendungen wurden Stellungnahmen \nder Beigeladenen eingeholt und den Einwendern zugeleitet. Die Einwendungen wurden dann vom \n08.10.2007 an in Lilienthal erörtert. \nAufgrund der Erörterungen nahm die Beigeladene zahlreiche kleinere Änderungen des ausgelegten \nPlans im Gebiet der Gemeinde Lilienthal vor. Eine Mitteilung dieser Änderungen mit Gelegenheit zu \nStellungnahmen und Einwendungen erfolgte nicht, da die Änderungen als unwesentlich angesehen \nwurden. Wegen einer Änderung des ausgelegten Plans im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen wurde \nden Trägern öffentlicher Belange und den Naturschutzverbänden Gelegenheit zur Äußerung gegeben. \nMit Beschluss vom 17.10.2008 stellte die Beklagte den Plan mit den bereits erwähnten Änderungen \nfest. \nDem Beschluss waren zahlreiche Auflagen beigefügt. Unter anderem wurde bestimmt, dass bei den \n(428) Gebäudefronten entlang der Trasse, bei denen nach dem Schalltechnischen Gutachten, das Teil \nder Planungsunterlagen war, dem Grunde nach ein Anspruch auf Lärmschutz festgestellt worden war, \neinzelfallbezogen die Erforderlichkeit von Maßnahmen des passiven Lärmschutzes zu prüfen sei; \naußerdem wurde ein Anspruch auf Entschädigung für die grenzwertüberschreitende Lärmbelastung von \n(24) Außenwohnbereichen festgelegt. Weiter wurde bestimmt, dass – entsprechend einer Zusage der \nBeigeladenen im Erörterungstermin – aus Gründen der Immissionsreduzierung ausschließlich \nNiederflurfahrzeuge einzusetzen seien. Ebenfalls aufgrund der Zusage der Beigeladenen seien für alle \nGebäude mit bis zu 50 m Abstand zur Gleistrasse Beweissicherungsverfahren zur Feststellung \neventueller durch die Baumaßnahmen bedingter Gebäudeschäden durchzuführen. Die Einwendungen \ngegen das Vorhaben wurden, soweit ihnen nicht durch Planänderungen oder Auflagen stattgegeben \nwurde, zurückgewiesen. Im Rahmen der Abwägung sei auch die Umweltverträglichkeit des Vorhabens \nberücksichtigt worden. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die der Feststellung des Plans aus \nSicht des Umweltschutzes entgegenstünden. Die Maßnahme sei insgesamt als für die Umwelt \nförderlich zu bewerten. \nDer Kläger ist Eigentümer u. a. der Grundstücke Hauptstraße …, Hauptstraße … und Falkenberger \nLandstraße … in Lilienthal. \nDas Grundstück Hauptstraße … ist ein bebautes Hausgrundstück, das in einem – zum Zeitpunkt des \nPlanfeststellungsbeschlusses noch unbeplanten – Mischgebiet liegt. Der Abstand des Hauses zur \nnächstgelegenen geplanten Gleisachse beträgt ca. 8,75 m. Der Planfeststellungsbeschluss sah vor, vor \ndem Haus einen Parkstreifen mit 4 Parkplätzen anzulegen und den Rad- und Gehweg entsprechend zu \nverschwenken; die dafür benötigte Fläche sollte durch den Erwerb von 49,99 m2 des klägerischen \nGrundstücks gewonnen werden. Nach dem Schalltechnischen Gutachten betragen die prognostizierten \n...\n\n- 4 -\nDauerschallpegel für die am stärksten belastete Südostfront des Erdgeschosses – bezogen auf die \nStraßenbahn – 61 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts bzw. – bezogen auf den Straßenverkehrslärm – \n66 dB(A) tags und 59 dB(A) nachts im Prognose-Fall (2015 bei Verwirklichung des Plans) sowie \n64 dB(A) tags und 58 dB(A) nachts im Prognose-Null-Fall (2015 nach Eröffnung der \nOrtsentlastungsstraße ohne Verwirklichung des Plans).\nDas Grundstück Hauptstraße ... ist gleichfalls bebaut; in dem Haus befinden sich eine Gaststätte und \neine Wohnung. Die Entfernung zwischen dem Haus und der Achse des nächstgelegenen geplanten \nGleises beträgt ca. 7,75 m. Die Umgebung entspricht dem Charakter eines Mischgebiets. Nach dem \nSchalltechnischen Gutachten betragen die prognostizierten Dauerschallpegel für die am stärksten \nbelastete Ostfront des Erdgeschosses – bezogen auf die Straßenbahn – 64 dB(A) tags und 56 dB(A) \nnachts bzw. – bezogen auf den Straßenverkehrslärm – 68 dB(A) tags und 61 dB(A) nachts im \nPrognose-Fall sowie 70 dB(A) tags und 64 dB(A) nachts im Prognose-Null-Fall. Für eine Front im \n1. Obergeschoss stellte das Gutachten dem Grunde nach einen Anspruch auf passiven Lärmschutz \nfest. \nAuch das Grundstück Falkenberger Landstraße ... ist mit einem Haus bebaut, das im Erdgeschoss \ndurch eine Gaststätte, darüber zu Wohnzwecken genutzt wird. Im Hof hinter dem Haus befindet sich ein \nPizzaservice. Die Umgebung entspricht dem Charakter eines Wohngebiets. Das Grundstück liegt \ngegenüber der Einmündung des Brauereiwegs in die Falkenberger Landstraße. Die Straßenbahn soll \nnicht im Einmündungsbereich, aber zu beiden Seiten der Einmündung auf einer hochgelegten \nbesonderen Gleiszone verlaufen und sich westlich der Einmündung von zwei Gleisen auf ein Gleis \nverengen. Der Abstand des Hauses zur Gleisachse soll ca. 7,75 m betragen. Der Geh- und Radweg vor \ndem Haus soll bis unmittelbar an den vor dem Haus befindlichen schmalen Streifen zum Abstellen von \nFahrrädern an der Hauswand heranreichen. Er soll – bedingt durch die Lage des Hauses – unmittelbar \nvor dem Haus auf 2 m verengt, im Übrigen bis zu 3 m breit sein. Nach dem Planfeststellungsbeschluss \nsollen dafür 25,87 m2\n privater Grundstücksfläche in Anspruch genommen werden. Nach dem \nSchalltechnischen Gutachten betragen die prognostizierten Dauerschallpegel für die am stärksten \nbelastete Südfront des Erdgeschosses – bezogen auf die Straßenbahn – 63 dB(A) tags und 56 dB(A) \nnachts bzw. – bezogen auf den Straßenverkehrslärm – 69 dB(A) tags und 62 dB(A) nachts im \nPrognose-Fall sowie 67 dB(A) tags und 61 dB(A) nachts im Prognose-Null-Fall. Für eine Front im \nErdgeschoss und für drei Fronten im 1. Obergeschoss stellte das Gutachten dem Grunde nach einen \nAnspruch auf passiven Lärmschutz fest. \nDer Kläger hat fristgerecht gegen den Planfeststellungsbeschluss Klage erhoben. \nZur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Das Anhörungsverfahren leide an formellen Fehlern. Für \ndas Vorhaben bestehe kein Bedarf; die Prognose des Fahrgastaufkommens und die Bewertung der \nWirtschaftlichkeit seien fehlerhaft. Das Vorhaben sei nicht finanzierbar. Die Einwirkungen der \nStraßenbahn durch Lärm, Erschütterungen und Elektrosmog seien unzureichend ermittelt und \nunzumutbar. Die Inanspruchnahme privater Grundstücksflächen sei nicht gerechtfertigt. Das Vorhaben \ngefährde die Existenz der Gewerbetreibenden und beeinträchtige die Verwertung der Immobilien. \nDer Kläger beantragt,\nden Planfeststellungsbeschluss aufzuheben,\nhilfsweise,\nden Plan zu ergänzen bzw. über Planergänzungen neu zu entscheiden.\nDie Beklagte und die Beigeladene beantragen,\ndie Klage abzuweisen.\nSie verteidigen den Planfeststellungsbeschluss.\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf die ausgetauschten \nSchriftsätze Bezug genommen.\nIn der mündlichen Verhandlung haben die Beklagte und die Beigeladene erklärt, der \nPlanfeststellungsbeschluss werde insoweit abgeändert, als von der Anlage von Stellplätzen vor dem \nGrundstück Hauptstraße ... und der Inanspruchnahme von Teilflächen dieses Grundstücks abgesehen \n...\n\n- 5 -\nwerde. Insoweit haben die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt \nerklärt.\nDem Oberverwaltungsgericht haben der Planfeststellungsbeschluss einschließlich der festgestellten \nPlanunterlagen (5 Ordner) und die Verfahrensakten (14 Ordner) vorgelegen; ihr Inhalt war, soweit das \nUrteil auf ihm beruht, Gegenstand der mündlichen Verhandlung.\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\nSoweit die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, \nist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die \nKlage überwiegend unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Aufhebung des \nangefochtenen Planfeststellungsbeschlusses oder die Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit und \nNichtvollziehbarkeit (A.). Sein Hilfsantrag auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses hat insoweit \nErfolg, als die Beklagte zur Neubescheidung über den Ersatz der Aufwendungen für passiven \nLärmschutz an den Gebäudefronten der Häuser Hauptstraße ... und Falkenberger Landstraße ... zu \nverpflichten ist, bei denen die Immissionsgrenzwerte durch den Summenpegel der Immissionen von \nStraßenbahn und Straßenverkehr überschritten werden (B.).\nA.\nDer Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 17.10.2008 leidet nicht an beachtlichen \nVerfahrensfehlern (I.). Die Planrechtfertigung ist gegeben (II.). Zwingende gesetzliche Vorschriften \nstehen ihm nicht entgegen (III). Die Abwägung, die ihm zugrunde liegt, ist nicht mit erheblichen \nAbwägungsmängeln behaftet, die zu seiner Aufhebung führen (IV). \nI.\nSoweit es bei der Auslegung der Pläne überhaupt zu Verfahrensfehlern gekommen ist, sind diese \njedenfalls unbeachtlich (1.). Entsprechendes gilt für Fehler im weiteren Verlauf des \nAnhörungsverfahrens (2., 3.). Das Verfahren ist nicht deshalb fehlerhaft, weil die Standardisierte \nBewertung des Vorhabens zum Zeitpunkt der Anhörung noch nicht vorlag (4.). Auch das Fehlen eines \nLärmaktionsplans begründet keinen Verfahrensfehler (5). \n1. Nach § 29 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 PBefG ist der Plan für einen Monat auszulegen. Aussagen über die \nModalitäten der Auslegung enthält das Gesetz nicht. Maßgebend ist insoweit der Zweck der Auslegung: \nSie dient dazu, die potenziell Betroffenen über das geplante Vorhaben zu unterrichten. Diesem Zweck \nist in aller Regel Genüge getan, wenn ihnen die Auslegung Anlass zur Prüfung geben kann, ob ihre \nBelange von der Planung berührt werden und sie im anschließenden Anhörungsverfahren zur Wahrung \nihrer Rechte oder Belange Einwendungen erheben wollen (Anstoßwirkung, vgl. BVerwG, Beschl. v. \n19.05.2005 – 4 VR 2000/05 – NVwZ 2005, 940). Dementsprechend müssen die Modalitäten der \nAuslegung so gestaltet sein, dass es dem Interessierten möglich ist, die Pläne in angemessener und \neffektiver Weise einzusehen (Wickel, Hk-VerwR, 2006, Rn. 65 zu § 73 VwVfG).\nDazu gehört insbesondere, dass die ausgelegten Unterlagen während der üblichen Dienststunden \nhinreichend zugänglich sind. \na) Soweit der Kläger rügt, die Planunterlagen hätten sich zum Teil nicht in dem für die Auslegung \nvorgesehenen Raum, sondern in dem Dienstzimmer eines Beamten befunden, lässt sich seinem \nVortrag nicht entnehmen, dass dadurch die Zugänglichkeit der Unterlagen beeinträchtigt gewesen sei. \nAuch die Rüge, die Pläne seien zum Teil zu hoch an den Wänden des Auslegungsraumes aufgehängt \n...\n\n- 6 -\ngewesen, lässt nicht erkennen, dass die Einsichtnahme in die Pläne nicht möglich oder unzumutbar \nerschwert worden sei. Beide Rügen sind daher unsubstantiiert.\nSelbst wenn insoweit Verfahrensfehler festgestellt werden könnten, wären sie im Übrigen nach § 29 \nAbs. 8 Satz 2 Hs. 2 PBefG i. V. m. § 46 BremVwVfG unbeachtlich. Es ist nämlich offensichtlich, dass \nsie die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben. Eine solche Beeinflussung könnte nur \nvorliegen, wenn der Kläger aufgrund der fehlenden Einsichtsmöglichkeiten gehindert gewesen wäre, \nEinwendungen zu erheben, die geeignet gewesen wären, eine für ihn günstigere Entscheidung in der \nSache herbeizuführen (BVerwG, Urt. v. 21.04.1999 – 11 A 50.97 – NVwZ-RR 1999, 725 <726> \nm. w. Nwn.). Dafür ist aber nichts ersichtlich. Die Auslegung hat ihre Anstoßwirkung nicht verfehlt, denn \nder Kläger hat sich am Anhörungsverfahren beteiligt und Einwendungen erhoben (vgl. BVerwG, Beschl. \nv. 19.05.2005 – 4 VR 2000/05 –, NVwZ 2005, 940). Soweit er mit seinem Vorbringen gegen den Plan \nim Gerichtsverfahren präkludiert ist, weil er keine entsprechenden Einwendungen erhoben hat, betrifft \ndies keine Fragen, für die eine weitergehende Einsichtnahme in die Planunterlagen erforderlich \ngewesen wäre als die, aufgrund deren der Kläger seine Einwendungen erhoben hat.\nb) Auch die Tatsache, dass die Planungsunterlagen im Rathaus Lilienthal mittwochs nicht eingesehen \nwerden konnten, begründet keinen erheblichen Verfahrensfehler zu Lasten des Klägers.\nOb eine Beschränkung der Einsichtnahme auf bestimmte Wochentage zulässig ist, kann hier \ndahinstehen (vgl. ablehnend die bei Wickel, a. a. O., Rn. 66 zu § 73 VwVfG zitierte Rechtsprechung). In \njedem Fall hat die Schließung des Rathauses Lilienthal am Mittwoch nämlich dazu geführt, dass die \nUnterlagen dort weniger als einen Monat – nämlich nur von Donnerstag, dem 08.02.2007, bis Dienstag, \ndem 06.03.2007 (statt – wie öffentlich bekannt gemacht – Mittwoch, dem 07.03.2007) – ausgelegen \nhaben. Das verstößt gegen § 29 Abs. 1a Satz 1 PBefG i. V. m. § 73 Abs. 3 Satz 1 BremVwVfG. Der \ndarin liegende Verfahrensfehler ist aber nach § 46 BremVwVfG unbeachtlich, denn der Kläger hat \nEinwendungen erhoben und nicht geltend gemacht, er sei durch eine zu kurze Auslegungsfrist an der \nausreichenden Kenntnisnahme der Planunterlagen und als Folge dessen an der Erhebung weiterer \nEinwendungen gehindert gewesen.\n2. Auch am letzten Tag der Einwendungsfrist (Mittwoch, dem 21.03.2007) war das Rathaus Lilienthal \ngeschlossen. Anders als in der Amtlichen Bekanntmachung angekündigt, konnten deshalb an diesem \nTag dort keine Einwendungen mehr zur Niederschrift erhoben werden. Dadurch wird aber kein \nbeachtlicher Verfahrensfehler zu Lasten des Klägers begründet. Der Kläger hat seine Einwendungen \nnämlich rechtzeitig schriftlich erhoben. Er macht selbst nicht geltend, dass er am letzten Tag der Frist \nweitere Einwendungen zur Niederschrift im Rathaus Lilienthal habe erheben wollen, daran aber durch \ndie Schließung des Rathauses gehindert worden sei. Wäre dies so gewesen, wäre ihm im Übrigen \nWiedereinsetzung in die versäumte Frist (§ 32 BremVwVfG) zu gewähren gewesen, wenn er weitere \nEinwendungen erhoben hätte.\n3. Die Beanstandungen, die der Kläger gegen die Durchführung des Erörterungstermins vorbringt, sind \nnicht berechtigt.\nEntgegen dem Vortrag des Klägers beschränkte sich die Ladung nicht nur auf den ersten Tag des \nErörterungstermins; die Formulierung, der Erörterungstermin „beginne“ an diesem Tag, ließ eindeutig \nerkennen, dass er bei Bedarf an den Folgetagen fortgesetzt würde. Wie sich aus dem Protokoll des \nErörterungstermins (S. 2) ergibt, ist zu Beginn des Termins eine Tagesordnung vorgelegt worden; ein \nAnspruch auf eine solche Vorlage besteht im Übrigen von Gesetzes wegen nicht. Aufgrund der \nTagesordnung und der verteilten Ordnungsziffern war für den Kläger auch abschätzbar, wann mit der \nErörterung seiner individuellen Einwendungen zu rechnen war. Den Unzuträglichkeiten, die durch den \nAusfall der Heizung am ersten Erörterungstag entstanden, ist mittags durch die Verlegung des Termins \nin den Ratssaal Rechnung getragen worden. Weder dem Protokoll des Termins noch dem Vortrag des \nKlägers lässt sich entnehmen, dass die Verlegung schon zu einem früheren Zeitpunkt erfolglos \nbeantragt worden wäre. Die Verlegung ist durch Hinweisschilder und zeitliche Verschiebungen so \norganisiert worden, dass sie niemanden an der Teilnahme an den weiteren Erörterungen hindern \nkonnte. Auch der Kläger macht dies für sich oder seinen Bevollmächtigten nicht geltend. Die Erörterung \nmit den Trägern öffentlicher Belange war entgegen dem Vortrag des Klägers in der Tagesordnung als \n...\n\n- 7 -\nTeil des Erörterungstermins angekündigt worden; ihre kurzfristige Verlegung wurde am Ende des \ndritten Erörterungstages vom Verhandlungsleiter mitgeteilt (Protokoll S. 11). \n4. Ein Verfahrensfehler wird nicht dadurch begründet, dass die „Standardisierte Bewertung“ zum \nZeitpunkt des Erörterungstermins noch nicht vorlag und dementsprechend weder ausgelegt werden \nnoch Gegenstand der Einwendungen und ihrer Erörterung sein konnte. \nAuszulegen ist nach § 29 Abs. 1a Nr. 3 PBefG „der Plan“. Er besteht gemäß § 73 Abs. 1 \nSatz 2 BremVwVfG „aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und \ndie von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen“. Gegenstand des \nErörterungstermins sind der Plan des Vorhabens und die gegen ihn erhobenen Einwendungen (§ 73 \nAbs. 6 Satz 1 BremVwVfG). Die „Standardisierte Bewertung“ ist nicht Teil des Plans. Sie betrifft allein \ndie Finanzierung des Vorhabens durch Finanzhilfen Dritter. Die Art der Finanzierung ist nicht \nGegenstand des Planfeststellungsverfahrens (BVerwG, Beschl. v. 15.01.2008 – 9 B 7.07 –, NVwZ \n2008, 675 <678>; Beschl. v. 25.03.2009 – 4 B 63.08 – ). Das gilt auch für die \nFörderungsfähigkeit des Vorhabens nach § 2 des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zur \nVerbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz – \nGVFG), die durch die „Standardisierte Bewertung“ nachgewiesen werden soll.\n5. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Planfeststellungsbeschluss nicht deshalb fehlerhaft, \nweil im Rahmen der Planfeststellung die Aufstellung eines Lärmaktionsplanes mit entsprechender \nÖffentlichkeitsbeteiligung zwingend geboten gewesen wäre. Zu Unrecht meint der Kläger, das Fehlen \neines solchen Plans müsse wie das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung die Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses zur Folge haben. \nAnders als die Umweltverträglichkeitsprüfung ist der Lärmaktionsplan nach § 47d BImSchG nicht \nvorhabenbezogen, sondern gebietsbezogen. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem \nPlanfeststellungsverfahren und der Aufstellung eines Lärmaktionsplans besteht schon deshalb nicht, \nweil die gebietsbezogenen Ziele eines Lärmaktionsplans auf verschiedene Weise verwirklicht werden \nkönnen. Einen mittelbaren Zusammenhang zwischen einem Lärmaktionsplan und einem \nPlanfeststellungsverfahren gibt es lediglich insoweit, als dann, wenn in dem Lärmaktionsplan \nplanungsrechtliche Festlegungen vorgesehen sind, diese von den zuständigen Planungsträgern bei \nihren Planungen als öffentliche Belange bei der Abwägung zu berücksichtigen sind (§ 47d Abs. 6 \ni. V. m. § 47 Abs. 6 BImSchG). Eine Pflicht, von der Zulassung von Vorhaben abzusehen, bis die für \nden Lärmaktionsplan zuständigen Behörden entschieden haben, ob und ggf. welche planerischen \nFestlegungen sie in dem Lärmaktionsplan treffen wollen, kann daraus nicht abgeleitet werden. \nEs kann deshalb offen bleiben, ob eine Verpflichtung zur Aufstellung eines Lärmaktionsplans für die \nhier betroffenen Straßen bestand, obwohl zu dem Zeitpunkt, für den das Gesetz eine solche \nVerpflichtung begründete (18.07.2008; vgl. § 47d Abs. 1 Satz 1 BImSchG), schon absehbar war, dass \ndie sachlichen Voraussetzungen dafür – Verkehrsaufkommen von mehr als 6 Millionen Kraftfahrzeugen \npro Jahr – durch die Eröffnung der im Bau befindlichen Ortsentlastungsstraße alsbald entfallen würden.\nII.\nDem Vorhaben fehlt nicht die notwendige (1.) Planrechtfertigung. Es ist nach Maßgabe des \neinschlägigen Fachplanungsrechts erforderlich (2.). Finanzielle Gesichtspunkte schließen seine \nVerwirklichung nicht aus (3.).\n1. Die Planrechtfertigung ist ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und eine Ausprägung \ndes Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in Rechte Dritter \nverbunden ist (BVerwG, Urt. v. 16. 03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 <181>, Rn. 182). Es \nhandelt sich um eine objektive und gerichtlich voll nachzuprüfende Rechtsvoraussetzung für die \nPlanung (BVerwG, Urt. v. 24.11.1989 – 4 C 41.88 –, BVerwGE 84, 124 <131>; Urt. v. 11.07.2001 \n- 11 C 14.00 -, BVerwGE 114, 364 <373>). Sie ist nicht nur zu prüfen, wenn Dritte für das Vorhaben \nenteignet werden sollen, sondern immer dann, wenn das Vorhaben mit Eingriffen in ihre Rechte \neinhergeht. Art. 14 Abs. 1 GG schützt den Eigentümer auch vor mittelbaren Beeinträchtigungen seines \n...\n\n- 8 -\nEigentums, insbesondere Immissionen, durch ein planfeststellungsbedürftiges Vorhaben. Auch \nderartige Eigentumsbeeinträchtigungen müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Der \nKläger kann daher nicht nur für die Grundstücke, die zum Teil unmittelbar für das Vorhaben in \nAnspruch genommen werden sollen, sondern auch für das Grundstück, bei dem er nur mittelbar in \nseinem Eigentum betroffen ist, geltend machen, dass es an der Rechtfertigung für den Plan des \nbeabsichtigten Vorhabens fehlt (BVerwG, Urt. v. 09.11.2006 – 4 A 2001/06 –, BVerwGE 127, 95 <102>, \nRn. 33; Urt. v. 26.04.2007 - 4 C 12.05 -, BVerwGE 128, 358 <373>, Rn. 48). \n2. Eine Planung ist gerechtfertigt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben nach Maßgabe der von den \neinschlägigen Fachplanungsgesetzen verfolgten Ziele einschließlich sonstiger gesetzlicher \nEntscheidungen ein Bedürfnis besteht, die Maßnahme unter diesem Blickwinkel also objektiv \nerforderlich ist. Die Planrechtfertigung erfordert mithin die Prüfung, ob das Vorhaben mit den Zielen des \nGesetzes übereinstimmt (fachplanerische Zielkonformität) und ob das Vorhaben für sich in Anspruch \nnehmen kann, in der konkreten Situation erforderlich zu sein (BVerwG, Urt. v. 09.11.2006 \n- 4 A 2001/06 -, BVerwGE 127, 95 <102>, Rn. 34). Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des \nVorhabens der Fall, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist (stRspr; vgl. Urt. v. \n13.12.2007 – 4 C 9.06 –, BVerwGE 130, 83 <100> Rn. 48 m. w. Nwn.; speziell für die Planung von \nStraßenbahnen: BVerwG, Urt. v. 20.04.2005 - 9 A 65.04 -, BVerwGE 123, 286 <290f.>; OVG Bremen, \nUrt. v. 28.08.2001 – 1 D 469/00 –, NordÖR 2001, 483 <484>; Urt. v. 08.12.2002 – 1 D 291/02 – ; Urt. v. \n21.11.2006 - 1 D 79/06 -, NordÖR 2007, 119 <120>). Die Planrechtfertigung stellt deshalb „eine \npraktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der \nPlanungshoheit“ dar (BVerwG, Urt. v. 11.07.2001 – 11 C 14.00 –, BVerwGE 114, 364 <372>; OVG \nBremen, Urt. v. 08.10.2002, a. a. O.). \na) Das geplante Vorhaben steht in Einklang mit den generellen Zielsetzungen des \nPersonenbeförderungsgesetzes, denn es dient der Verbesserung des öffentlichen \nPersonennahverkehrs. Das Personenbeförderungsgesetz formuliert seine Ziele nicht ausdrücklich. Aus \n§§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 PBefG wird aber hinreichend deutlich, dass es \ninsbesondere auch der ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Leistungen des öffentlichen \nPersonennahverkehrs im Orts- oder Nachbarschaftsbereich dient (OVG Bremen, Urt. v. 26.01.1996 \n- 1 (G)T 7/95 - ; HessVGH, Urt. v. 18.03.2008 – 2 C 1092/06.T – ; DVBl 2008, 924 <927>). An \nder generellen Vereinbarkeit der geplanten Maßnahme mit diesen Zielen besteht kein Zweifel.\nb) Das Vorhaben kann auch für sich in Anspruch nehmen, in der konkreten Situation erforderlich zu \nsein. \nDas ergibt sich zwar noch nicht daraus, dass das Vorhaben in dem am 19. Dezember 2007 \nbeschlossenen Nahverkehrsplan für die Jahre 2008 bis 2012 des Zweckverbands Verkehrsverbund \nBremen/Niedersachsen (S. C 3-12, C 3-78) vorgesehen ist, in dem sich u. a. die Stadtgemeinde \nBremen und der Landkreis Osterholz als die gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen \nPersonennahverkehr im Land Bremen (BremÖPNVG) bzw. § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Niedersächsischen \nNahverkehrsgesetzes (NNVG) zuständigen Aufgabenträger zusammengeschlossen haben (vgl. zuvor \nschon Nahverkehrsplan 2003 – 2007, Teil C, S. 329f., 378). Die Nahverkehrspläne bilden den Rahmen \nfür die Entwicklung und Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs (§ 8 Abs. 2 \nSatz 1 BremÖPNVG, § 6 Abs. 1 NNVG). Den in ihnen enthaltenen Bedarfsfeststellungen kommt \nmangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung keine bindende Wirkung für das \nPlanfeststellungsverfahren zu. \nDie Erforderlichkeit des Vorhabens im Sinne der Planrechtfertigung ergibt sich aber ohne weiteres aus \nFolgendem: Die Ersetzung der bisher bestehenden Buslinie durch eine Straßenbahn steigert nicht nur \ndie Leistungsfähigkeit und Attraktivität des Nahverkehrs innerhalb der Gemeinde Lilienthal, sondern \nermöglicht insbesondere auch die Verbindung zwischen Lilienthal/Falkenberg und der Bremer \nInnenstadt zu verbesserten Bedingungen. Dafür reicht schon aus, dass die Notwendigkeit entfällt, in \nBorgfeld vom Bus auf die Straßenbahn bzw. umgekehrt umzusteigen. Ob die Verwirklichung dieses \nZiels angesichts des damit verbundenen Aufwands und der entgegenstehenden Belange sinnvoll ist, ist \nkeine Frage der Planrechtfertigung, sondern der Abwägung.\n...\n\n- 9 -\n3. Die Einwände des Klägers gegen die Finanzierbarkeit und Wirtschaftlichkeit des Vorhabens stehen \nder Planrechtfertigung nicht entgegen.\nDie Art der Finanzierung ist grundsätzlich nicht Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses (stRspr; \nvgl. zuletzt BVerwG, Beschl. v. 25.03.2009 – 4 B 63.08 – juris). Finanzielle Beschränkungen können \nder Planrechtfertigung nur mit Erfolg entgegen gehalten werden, wenn sie unüberwindlich sind und \ndeshalb ausschließen, dass die Planung sich realisieren lässt (stRspr; vgl. zur Linie 4 in Bremen: \nBVerwG, Beschl. v. 15.01.2008 – 9 B 7.07 –, NVwZ 2008, 675 <678> m. w. Nwn.; zuvor OVG Bremen, \nUrt. v. 21.11.2006 – 1 D 79/06 –, insoweit in NordÖR 2007, 119 nicht abgedruckt). Eine angespannte \nHaushaltslage der betroffenen Gemeinden reicht dafür nicht aus. \nAuch die Förderungsfähigkeit des Vorhabens nach § 2 GVFG, die durch die Standardisierte Bewertung \nnachgewiesen werden soll, ist nicht Voraussetzung für die Planrechtfertigung (HessVGH, Urt. v. \n18.03.2008 – 2 C 1092/06.T – DVBl 2008, 924 <928>). Auf die Angriffe des Klägers gegen die \nStandardisierte Bewertung kommt es deshalb – jedenfalls in diesem Zusammenhang – nicht an. Die \nFörderungsfähigkeit könnte allenfalls insoweit von Bedeutung sein, als eine Ablehnung der Förderung \naus Bundes- und Landesmitteln zur Folge hätte, dass die beteiligten Gemeinden allein das Projekt nicht \nmehr finanzieren könnten und von der Verwirklichung des Projekts Abstand nehmen müssten. Für eine \nsolche Ablehnung ist hier jedoch nichts ersichtlich.\nZu Unrecht beruft sich der Kläger auf das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 6 HGrG, \n§ 7 LHO Bremen und Niedersachsen). Wie das Bundesverwaltungsgericht in dem zitierten Beschluss \nzur Linie 4 vom 15.01.2008 (9 B 7.07 – NVwZ 2008, 675 <678>) ausgeführt hat, bindet das \nHaushaltsrecht nur die mit der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie deren Kontrolle befassten \nStellen des Staates; es entfaltet grundsätzlich keine Außenwirksamkeit zwischen Verwaltung und \nBürger, die im Rahmen der den Fachplanungsbehörden überantworteten Planungsaufgaben zu \nbeachten wäre. Unabhängig davon ist das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit von seinem \nInhalt her nicht geeignet, der Planung die Rechtfertigung zu entziehen. Es verlangt nämlich lediglich, \nein bestimmtes Ziel mit dem geringstmöglichen Einsatz von Mitteln zu erreichen (VerfGH Rheinland-\nPfalz, Urt. v. 20.11.1996 – VGH N 3/96 –, NVwZ-RR 1998, 145 <149>; VerfGH Nordrhein-Westfalen, \nUrt. v. 02.09.2003 - 6/02 -, NVwZ 2004, 217 <218>). Das Ziel selbst – das hier unter anderem eine \nleistungsstarke direkte Verbindung ohne Umsteigen umfasst – kann deshalb nicht unter Berufung auf \ndas Gebot mit dem Argument in Frage gestellt werden, die Verkehrsverhältnisse würden auch durch \neine kostengünstigere Stärkung der bestehenden Buslinien verbessert. \nIII.\nPlanbindungen in Form von zwingenden gesetzlichen Vorschriften stehen dem Vorhaben nicht \nentgegen. \n1. § 13 Abs. 2 PBefG gehört nicht zu den Vorschriften, die der Rechtmäßigkeit des \nPlanfeststellungsbeschlusses zwingend entgegenstehen können, weil sie bei der Planung strikte \nBeachtung verlangen und deswegen nicht durch Abwägung überwunden werden können. Der Kläger \nberuft sich daher zu Unrecht darauf, dass nach § 13 Abs. 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 PBefG die \nGenehmigung für den Bau und den Betrieb einer Straßenbahn u. a. dann zu versagen ist, wenn der \nVerkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder \nwegen ihres Bauzustands hierfür nicht eignen (Nr. 1), oder durch den beantragten Verkehr die \nöffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere der Verkehr mit den vorhandenen \nVerkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann (Nr. 2 lit. a). \na) Schon vom Wortlaut und der Systematik des Gesetzes her beziehen sich die Versagungsgründe des \n§ 13 Abs. 2 PBefG nur auf die Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 PBefG, nicht auf den \nPlanfeststellungsbeschluss nach § 28 Abs. 1 PBefG. Dabei handelt es sich um zwei selbständige \nVerwaltungsentscheidungen, von denen die eine unternehmer-, die andere vorhabenbezogen ist \n(Siegel, NZV 2004, 545 <546>; BayVGH, Urt. v. 30.03.2006 – 22 A 01.40059 –, UPR 2007, 195 <196>; \nHessVGH, Urt. v. 18.03.2008 – 2 C 1092/06.T –, insoweit in DVBl 2008, 924 nicht abgedruckt). Die \nErteilung der Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 PBefG ist nicht Voraussetzung für die \n...\n\n- 10 -\nRechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses; der Plan kann daher festgestellt werden, ohne dass \nzuvor oder gleichzeitig eine Genehmigung erteilt wird (BVerwG, Urt. v. 20.04.2005 – 9 A 56.04 –, \nBVerwGE 123, 286 <288>). Umgekehrt darf eine Genehmigung nach § 28 Abs. 4 Satz 1 PBefG nur \nvorbehaltlich einer erforderlichen Planfeststellung erteilt werden. Dieses Verhältnis beider Vorschriften \nzueinander zeigt, dass die vom Kläger angesprochenen Fragen dann, wenn ein \nPlanfeststellungsverfahren stattfindet, zumindest vorrangig im Rahmen dieses Verfahrens nach den \ndafür geltenden Regeln zu entscheiden sind. \nb) Für § 13 Abs. 2 Nr. 1 PBefG ist das offenkundig, denn das Planfeststellungsverfahren dient gerade \ndem Zweck, den vorhandenen Bauzustand zu verändern. \nDie Entscheidung darüber, ob öffentliche Verkehrsinteressen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG) beeinträchtigt \nsind, stellt selbst eine planerische Entscheidung dar. Für sie sind die verschiedenen \nVerkehrsinteressen zu ermitteln und zu bewerten, damit dann im Wege der Abwägung entschieden \nwerden kann, ob und in welchem Maße sie befriedigt werden können und sollen. Diese Entscheidung \nsetzt nicht nur prognostische, sondern auch verkehrs- und raumordnungspolitische Wertungen voraus, \ndie gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind (BVerwG, Urt. v. 28.07.1989 - 7 C 39.87 -, \nBVerwGE 82, 260 <265>; Beschl. v. 02.10.1991 – 7 B 59.91 –, NVwZ-RR 1992, 297f.) Insbesondere \nfür die vom Kläger angesprochene Frage, ob der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln \n„befriedigend“ bedient werden kann, ist dieser Wertungsspielraum offenkundig. Die \nVerwaltungsgerichte sind daher nicht befugt, selbst öffentliche Verkehrsinteressen festzustellen und \ndem geplanten Vorhaben mit Anspruch auf strikte und unüberwindbare Beachtung entgegenzuhalten \n(VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.07.1998 – 5 S 1/98 – BRS 60 Nr. 13). Auch die \nPlanfeststellungsbehörde darf nicht auf eine Abwägung verzichten, weil sie öffentliche \nVerkehrsinteressen als nicht überwindbare Belange versteht; sie muss diese Interessen vielmehr als \nAbwägungsmaterial in ihre Entscheidung über die Planfeststellung einstellen (BayVGH, Urt. v. \n30.03.2006 – 22 A 01.40059 – UPR 2007, 195 <196>). \n2. Nach § 15 Abs. 5 der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- \nund Betriebsordnung – BOStrab) „sollen“ Strecken für Zweirichtungsverkehr nicht eingleisig sein; nach \n§ 15 Abs. 6 BOStrab „sollen“ Strecken unabhängige oder besondere Bahnkörper haben. Beide \nAnforderungen sind hier nicht durchgängig umgesetzt worden. Da es sich um Soll-Vorschriften handelt, \nkann davon in atypischen Fällen abgewichen werden. Das setzt eine Ausnahmesituation voraus, die die \nAbweichung zu rechtfertigen geeignet ist (vgl. zur Zulassung von Ausnahmen von den Erfordernissen \ndes § 2 EKrG: OVG Bremen, Urt. v. 28.03.2006 - 1 D 333/05 -). Die Enge des Straßenquerschnitts bei \neiner vorhandenen Straßenrandbebauung reicht dafür aus. Das wird auch vom Kläger zu Recht nicht in \nZweifel gezogen.\n3. Nach § 41 Abs. 1 BImSchG ist beim Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen und \nStraßenbahnen sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch \nVerkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. \nOb § 41 BImSchG zu den zwingenden Vorschriften gehört oder (lediglich) eine Abwägungsdirektive \ndarstellt, kann hier offen bleiben (zum Streitstand vgl. die Nachweise im Urteil des Senats vom \n21.11.2006 - 1 D 79/06 - NordÖR 2007, 119 <121>). § 41 BImSchG begründet nämlich lediglich einen \nAnspruch auf Schutzmaßnahmen; zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses kann ein Verstoß \ngegen die Vorschrift nur führen, wenn die Ausgewogenheit der Planungsentscheidung in Frage gestellt \nwird oder aus anderen Gründen kein ausreichender Rechtsschutz durch eine Planergänzung oder ein \nergänzendes Verfahren erreicht werden kann (stRspr; vgl. Jarass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, Rn. 67 zu \n§ 41 m. w. Nwn.). Dafür ist hier nichts ersichtlich. \nIV.\nÜber die Zulässigkeit des Vorhabens ist daher aufgrund einer Abwägung zu entscheiden; diese \nunterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung (1.). Hinsichtlich der Ermittlung des Bedarfs für \ndie geplante Straßenbahn liegt ein Abwägungsmangel vor; er ist aber nicht erheblich (2.). Soweit die \nAbwägung der Lärmbelange unzureichend ist, führt dieser Mangel nicht zu einer Aufhebung des \n...\n\n- 11 -\nPlanfeststellungsbeschlusses, sondern nur zu einem Anspruch auf Neubescheidung über eine \nPlanergänzung (3). Mit seinen Einwendungen gegen Einwirkungen durch Erschütterungen auf den \nMenschen ist der Kläger präkludiert (4.). Die Einwirkungen durch Erschütterungen auf Gebäude (5.) \nund durch Elektrosmog (6.), die Inanspruchnahme von Grundeigentum (7.) und die wirtschaftlichen \nAuswirkungen des Vorhabens auf die Anlieger (8.) sind rechtsfehlerfrei abgewogen worden.\n1. Bei der Feststellung des Plans sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten \nBelange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (§ 28 \nAbs. 1 S. 2 PBefG). Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung \nüberhaupt nicht stattgefunden hat (Abwägungsausfall), wenn in die Abwägung nicht eingestellt worden \nist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung \nder betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt (Abwägungsfehleinschätzung) oder der \nAusgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zur objektiven Gewichtung \neinzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). \nDie gerichtliche Überprüfung der Abwägung ist, soweit der Planfeststellungsbeschluss \nenteignungsrechtliche Vorwirkung gegenüber dem Kläger entfaltet (§ 30 PBefG), nicht auf die \nfehlerhafte Berücksichtigung der eigenen Belange des Klägers beschränkt. Soweit Grundstücke des \nKlägers für das Vorhaben in Anspruch genommen werden, kann der Kläger vielmehr auch durch eine \nfehlerhafte Beurteilung öffentlicher Belange in seinen Rechten verletzt werden, weil eine Enteignung \nnach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig ist und deshalb in jeder \nHinsicht rechtmäßig sein muss (st. Rspr., vgl. die Nachweise bei Schütz, in: Ziekow, Praxis des \nFachplanungsrechts, 2004, Rn. 851 ff.). Dabei sind allerdings solche Fehler unerheblich, die sich, weil \nihnen der örtliche Bezug zu dem betroffenen Grundstück fehlt, nicht auf die Inanspruchnahme des \nEigentums auswirken (BVerwG, Urt. v. 18.03.1983 - 4 C 80.79 -, BVerwGE 67, 74 <77>; OVG Bremen, \nUrt. v. 08.10.2002 - 1 D 291/02 - m. w. Nwn.).\nNach § 29 Abs. 8 PBefG sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen \nund privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von \nEinfluss gewesen sind; zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen erhebliche Mängel bei \nder Abwägung nur dann, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren \nbehoben werden können.\n2. Die Frage, ob und in welchem Umfang ein Bedarf für die geplante Straßenbahnlinie besteht, ist von \nwesentlicher Bedeutung für die Abwägung. Insoweit ist eine Prognose des erwarteten \nVerkehrsaufkommens erforderlich. Hat die Planfeststellungsbehörde ohne eine solche Prognose oder \naufgrund einer verfehlten Prognose entschieden, liegt ein Abwägungsdefizit vor. \na) Der Planfeststellungsbeschluss weist ein solches Abwägungsdefizit auf. Ihm liegt keine schlüssige \nBedarfsprognose zu Grunde. \naa) Bezifferte Angaben über das zu erwartende Fahrgastaufkommen finden sich in den Planunterlagen \nnur auf Seite 12 des Erläuterungsberichts. Danach ist den Planungen ein Fahrgastaufkommen am \nQuerschnitt Landesgrenze von 4.400 Personen in der Summe beider Richtungen zu Grunde gelegt \nworden, das durch die Straßenbahn bis 2015 auf 6.700 gesteigert werden könne. Wie die Beklagte und \ndie Beigeladene auf Anfrage des Senats zur Erläuterung ausgeführt haben, sind diese Angaben der \n„Standardisierten Bewertung“ von November 2002 entnommen. Es handelt sich um Prognosewerte für \ndas Jahr 2015. Ihnen hat – entsprechend den damaligen Planungsabsichten – die Annahme zugrunde \ngelegen, dass die Regionalbuslinien 630 und 670 in Falkenberg enden und die Fahrgäste dort in die \nLinie 4 umsteigen würden. \nbb) Diese Absichten sind zwischenzeitlich revidiert worden. Der Planfeststellungsbeschluss beruht \ndarauf, dass die Regionalbuslinien 630 und 670 weiterhin bis Bremen Hbf verkehren sollen \n(PFB S. 26).\n...\n\n- 12 -\nDiese Veränderung der Planung lässt die ursprüngliche Bedarfsprognose nicht unberührt. Sie bedeutet \nnämlich, dass den Fahrgästen zwischen Falkenberg und Bremen Hbf nicht, wie zunächst geplant, nur \ndie Straßenbahn, sondern – als partiell konkurrierende Angebote im Rahmen des Verkehrsverbunds – \nStraßenbahn und Bus zur Verfügung stehen. Als Folge dessen drängt sich die Frage auf, in welchem \nVerhältnis sich das Fahrgastaufkommen voraussichtlich auf die beiden Verkehrsträger verteilt und \nwelchen Einfluss diese Verteilung auf das Gewicht der Belange hat, die für den Bau der Straßenbahn \nsprechen. Gleichwohl hat die Planfeststellungsbehörde ihre Entscheidung getroffen, ohne dieser Frage \nnachzugehen und eine neue differenzierte Prognose in ihre Erwägungen einzustellen.\nb) Das Abwägungsdefizit ist aber nicht erheblich im Sinne von § 29 Abs. 8 PBefG.\nDer Abwägungsmangel ist zwar offensichtlich, weil er sich – wie dargestellt – aus dem \nPlanfeststellungsbeschluss selbst ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.11.2006\n - 4 A 2001/06 – \nBVerwGE 127, 95 <118>, Rn. 77). Er ist aber nicht auf das Ergebnis von Einfluss gewesen.\nVon Einfluss auf das Abwägungsergebnis ist ein Fehler, wenn nach den Umständen des Falles die \nkonkrete Möglichkeit besteht, dass die Planfeststellungsbehörde ohne den festgestellten Mangel eine \nandere planerische Entscheidung getroffen hätte. Dafür genügt nicht schon die nur abstrakte \nMöglichkeit einer anderen Entscheidung; es ist aber auch nicht der – praktisch so gut wie \nausgeschlossene – Nachweis zu verlangen, dass gerade wegen des in Rede stehenden Mangels so \nund nicht anders entschieden worden sei. Es reicht aus, dass sich der Mangel bei realistischer \nBetrachtungsweise der Umstände des jeweiligen Falles ausgewirkt haben könnte und eine andere \nEntscheidung konkret möglich gewesen wäre (BVerwG, Urt. v. 30.05.1984 - 4 C 58.91 - BVerwGE 69, \n256 <269f.>; Urt. v. 21.03.1996 – 4 C 19.94 – BVerwGE 100, 370 <379f.>). \nDa der Abwägungsmangel den Bedarf an dem geplanten Vorhaben insgesamt betrifft, kommt als \nandere Entscheidung hier nur ein völliger Verzicht auf den Bau der Straßenbahn in Betracht. Ein \nsolcher Verzicht ist jedoch bei realistischer Betrachtung auch auf der Basis einer aktuellen \nBedarfsprognose nicht zu erwarten.\naa) Eine solche aktuelle Prognose ist im Rahmen der „Standardisierten Bewertung“ von März 2008 \nangestellt worden. Sie berücksichtigt, dass die Regionalbuslinien 630 und 670 nicht mehr in Falkenberg \nenden, sondern bis Bremen Hbf fortgeführt werden sollen. Danach ist im Jahre 2015 im Querschnitt \nLandesgrenze ein werktägliches Fahrgastaufkommen im ÖPNV von 3.700 Personen im „Ohnefall“ und \n5.600 Personen im „Mitfall“ zu erwarten; von den 5.600 Fahrgästen im Mitfall sollen 4.800 die \nStraßenbahn benutzen.\nbb) Der Senat sieht keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass das in der „Standardisierten \nBewertung“ prognostizierte Fahrgastaufkommen deutlich zu hoch angesetzt wäre und eine fehlerfreie \nPrognose ein wesentlich niedrigeres Fahrgastaufkommen ergeben hätte.\nPrognosen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Sie sind nur darauf zu überprüfen, \nob sie nach einer geeigneten Methode durchgeführt worden sind, ob der ihnen zugrunde gelegte \nSachverhalt zutreffend ermittelt und ob das Ergebnis einleuchtend begründet ist (st. Rspr., vgl. z. B. \nBVerwG, Urt. v. 11.07.2001 - 11 C 14.00 -, BVerwGE 114, 364 <378>; Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39.07 - \nBVerwGE 133, 239 <272>, Rn. 105; OVG Bremen, Urt. v. 21.11.2006 – 1 D 79/06, NordÖR 2007, 119 \n<121>). \nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die „Standardisierte Bewertung“ beruht auf einer bundesweit \neinheitlich angewandten Verfahrensanleitung. Die Verfahrensweise ist in der mündlichen Verhandlung \ndurch den für die konkrete Bewertung verantwortlichen Mitarbeiter des tätig gewordenen \nPlanungsbüros erläutert und vom Kläger nicht mit Erfolg angegriffen worden. \nDie Ausgangsdaten der Bewertung gehen auf eine Verkehrszählung am Querschnitt Landesgrenze im \nSommer 2007 zurück (1.000 Fahrgäste Linie 30, 2.000 Fahrgäste Linien 630/670). Ihre Ergebnisse \nunterscheiden sich nicht wesentlich von den Daten, die auch Prof. Dr. D. für den Kläger als Ergebnis \nder Zählungen der EVB Elbe-Weser GmbH im März 2007 vorgetragen hat (950 Fahrgäste Linie 30, \n...\n\n- 13 -\n2.100 Fahrgäste Linien 630/670; Anlage zum Schriftsatz vom 11.11.2009, in der Parallelsache \n1 D 609/08, S. 3). Die Anwendung eines Korrekturfaktors zum Ausgleich jahreszeitlicher \nSchwankungen erscheint einleuchtend und wird auch vom Kläger nicht kritisiert. Entsprechendes gilt für \ndie Veränderungen, die in der „Standardisierten Bewertung“ vorhabenunabhängig für die Nachfrage \nnach Leistungen des ÖPNV insgesamt angenommen worden sind (S. 48: Zuwachs des MIV als Folge \nder Ortsentlastungsstraße, Verlagerung der Zufahrt zur S-Bahn Bremen-Bremerhaven). \nDie deutliche Reduzierung des Fahrgastaufkommens des Regionalbusverkehrs im „Mitfall“ findet eine \nplausible Erklärung darin, dass Fahrgäste der Regionalbusse mit Zielen in Bremen entlang oder östlich \ndes Heerstraßenzuges zwischen Kopernikusstraße und Hauptbahnhof künftig verstärkt schon in \nFalkenberg auf die dort bereitstehende leere Straßenbahn wechseln werden. Werden die \nRegionalbusse in Lilienthal künftig nicht mehr über den Straßenzug Falkenberger \nLandstraße/Hauptstraße, sondern über die Ortsentlastungsstraße geführt, sind auch die Fahrgäste der \nRegionalbuslinien, die Ziele entlang bzw. östlich der Falkenberger Landstraße und der Hauptstraße \nerreichen bzw. von dort nach Bremen fahren wollen, auf die Straßenbahn angewiesen. Für die \nVerkehre in der umgekehrten Richtung gilt das entsprechend. Die Fortführung der Regionalbuslinien bis \nBremen Hbf führt deshalb nicht dazu, dass sich deren Nutzung nur im Rahmen dessen vermindern \nwird, was bei der Möglichkeit einer Präferenzentscheidung zwischen zwei miteinander konkurrierenden \nparallel verkehrenden Verkehrsmitteln üblich ist. \nDie Berechnung des Mehrverkehrs im „Mitfall“ von ca. 1.660 Personenfahrten (S. 58) aufgrund der \nVerlagerung von Personenfahrten vom MIV zum ÖPNV (ca. 1380) und dem Hinzutreten von durch die \nStraßenbahn induzierten zusätzlichen Personenfahrten (ca. 280) ist entsprechend der bundesweit \nangewandten Methodik erfolgt. Die Zuverlässigkeit solcher Berechnungen ist vom Kläger nur pauschal \nin Frage gestellt worden. Sein Einwand, die angenommene Größenordnung der Verlagerung von \nBusfahrten von den Regionalbussen auf die Straßenbahn liege über den bundesweit gewonnenen \nErfahrungswerten, ist nicht plausibel. Er übersieht zudem, dass sich die Angebote von Bus und Bahn – \nwie dargestellt – nur partiell überschneiden. \ncc) Auch wenn die Planfeststellungsbehörde es in fehlerhafter Weise versäumt hat, diese oder eine \nandere aktuelle Prognose für das Fahrgastaufkommen der Straßenbahn heranzuziehen, die der \nFortführung der Regionalbuslinien bis Bremen Hbf Rechnung trägt, so muss ihr doch bewusst gewesen \nsein, dass dieses Aufkommen deutlich unter dem früher prognostizierten Aufkommen liegen würde. Die \nveränderte Planung hinsichtlich der Regionalbuslinien ist in der Stellungnahme der Beigeladenen zu \nden allgemeinen Einwendungen, die der Planfeststellungsbeschluss wörtlich wiedergibt (S. 26), \nausdrücklich erwähnt. Nicht zu übersehende Folge der veränderten Planung ist, dass für die Fahrgäste \nder Regionalbusse kein Zwang mehr besteht, in Falkenberg in die Straßenbahn umzusteigen. Ein Teil \nder Fahrgäste, die aus den jenseits von Falkenberg gelegenen Gemeinden kommen und den Bremer \nHauptbahnhof erreichen wollen, wird – schon wegen der höheren Reisegeschwindigkeit – bis Bremen \nin den Regionalbussen verbleiben. Hinzu kommen Fahrgäste mit dem Ziel Universität, die mit der Linie \n4 nicht zu erreichen ist. Schließlich führt eine mögliche Verlagerung der Regionalbuslinien dazu, dass \nderen Haltestellen für Fahrgäste aus den westlichen Randbezirken Lilienthals günstiger liegen als die \nHaltestellen der Straßenbahn im Hauptstraßenzug.\nEine nicht unwesentliche Reduzierung des Fahrgastaufkommens der Straßenbahn als Folge der \nFortführung der Regionalbuslinien muss sich der Planfeststellungsbehörde daher auch ohne nähere \nErmittlung der Anteile der Regionalbuslinien und der Straßenbahn am ÖPNV insgesamt aufgedrängt \nhaben. Gleichwohl hat sie sich für den Bau der Straßenbahn entschieden. Daraus ist zu folgern, dass \nfür sie weniger quantitative als qualitative Erwägungen ausschlaggebend für den Bau der Straßenbahn \nwaren. Solche werden auf S. 24 des Planfeststellungsbeschlusses auch genannt: Zum einen werde die \nVerkehrsverbindung zwischen dem Ortszentrum Bremen und der Gemeinde Lilienthal durch die \nStraßenbahn beschleunigt und damit attraktiver, und zum andern sei der Bau der Straßenbahn als \ninsgesamt für die Umwelt förderlich anzusehen. Beide Aspekte werden zwar im Rahmen der \nZurückweisung der Einwendungen zur Planrechtfertigung angesprochen, sind der Sache nach aber \nauch Belange, die im Rahmen der Abwägung für den Bau der Straßenbahn streiten. Darüber hinaus ist \ndie Steigerung des Fahrgastaufkommens im ÖPNV insgesamt, die auch nach der neuen \n„Standardisierten Bewertung“ infolge des Straßenbahnbaus eintreten wird, erkennbar ein die Abwägung \nmaßgeblich tragender Gesichtspunkt.\n...\n\n- 14 -\ncc) Die Entscheidung, trotz verminderter Fahrgastzahlen den Plan festzustellen, ist auch vom Ergebnis \nher nicht abwägungsdisproportional. Die Nachteile, die mit der Verwirklichung des Vorhabens für die \ndavon Betroffenen verbunden sind, stehen auch dann nicht in rechtlich unvertretbarer Weise außer \nVerhältnis zu dem erstrebten Planungserfolg (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.2000 – 4 A 18.99 –, \nBVerwGE 112, 140 <160>), wenn „nur“ ein Fahrgastaufkommen in der Größenordnung von 4.800 \nPersonen im Jahre 2015 zu erwarten ist. \n3. Die Würdigung der von dem Vorhaben ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen leidet nicht an \nAbwägungsfehlern, die zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen könnten. \na) Die Einwirkungen des Straßenbahn- und des Straßenverkehrslärms auf die Grundstücke des \nKlägers sind für die einzelnen Gebäudefronten in jedem Stockwerk entsprechend den Vorgaben der \nAnlagen 1 und 2 zu § 3 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) und den technischen \nRegelwerken, auf die dort verwiesen wird, ermittelt worden. Das Schalltechnische Gutachten, das in der \nmündlichen Verhandlung ausführlich erläutert worden ist, lässt Fehler nicht erkennen.\nDie Ermittlung der Lärmbelastungen durch den Straßenverkehr beruht auf einer Prognose des zu \nerwartenden Motorisierten Individualverkehrs. Das Gutachten stützt sich insoweit auf die \ndurchschnittlichen täglichen Verkehrsmengen, die aufgrund einer Verkehrsuntersuchung der Verkehrs- \nund Regionalplanung GmbH Lilienthal vom 06.01./13.01.2006 prognostiziert worden sind. Die \nentsprechenden Zahlen, die abschnittsbezogen in Schalltechnischen Gutachten wiedergegeben sind, \nhat der Kläger nicht in Zweifel gezogen. \nEntgegen der Auffassung des Klägers ist das Gutachten nicht deshalb fehlerhaft, weil die An- und \nAbfahrtgeräusche der Straßenbahn an den Haltestellestellen nicht gesondert erfasst worden sind. \nWeder die Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV noch die Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen \nvon Schienenwegen („Schall 03“), auf die dort Bezug genommen wird, sehen eine solche gesonderte \nErfassung vor. Unabhängig davon ist die erhöhte Lärmbelastung, die durch Brems- und \nBeschleunigungsvorgänge an Haltestellen verursacht wird, dadurch aufgefangen worden, dass der \nBerechnung für die Straßenbahn auch für die Haltestellenbereiche die zulässige Höchstgeschwindigkeit \n(30 km/h im verkehrsberuhigten Bereich, 50 km/h im übrigen Ortsbereich Lilienthal) zugrunde gelegt \nworden ist, obwohl die tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten dort regelmäßig niedriger liegen. \nEine Differenzierung nach der Bauart der eingesetzten Straßenbahnfahrzeuge kann der Kläger nicht \nverlangen. Eine solche Differenzierung ist in der „Schall 03“ nicht vorgesehen. Rechtliche Bedenken \ngegen die Verweisung auf die „Schall 03“ lassen sich daraus nicht ableiten. Zu Recht weist die \nBeigeladene im übrigen darauf hin, dass sie nach der Auflage 2.1.10 zum Planfeststellungsbeschluss \nausschließlich Fahrzeuge der neuen Generation (Niederflurfahrzeuge) einsetzen darf und diese \ndurchweg leiser sind als der Durchschnitt der Fahrzeuge, die bei Erlass der „Schall 03“ üblich waren.\nb) Die ermittelten Lärmeinwirkungen sind unter Berücksichtigung der Vorbelastung nicht so hoch, dass \nsie Veranlassung zu der Erwägung hätten geben müssen, von der geplanten Maßnahme abzusehen. \nAktive Lärmschutzmaßnahmen standen nicht zur Verfügung. Wie die Erörterung in der mündlichen \nVerhandlung gezeigt hat, ist die vom Kläger angesprochene elastische Lagerung (Gummipufferung) der \nSchienen kein geeignetes Mittel zur Verminderung der direkten Schalleinwirkung. Für Maßnahmen des \npassiven Schallschutzes hat der Planfeststellungsbeschluss (Auflage 2.1.7) dem Grunde nach einen \nAnspruch auf Aufwendungsersatz zuerkannt, soweit die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch \nnach der 16. BImSchV erfüllt sind. Beim Kläger gilt das für die Front a im 1. Obergeschoss des \nGebäudes Hauptstraße ... sowie für die Front e im Erdgeschoss und für die Fronten e, f und g im \n1. Obergeschoss des Gebäudes Falkenberger Landstraße ... .\nc) Ein Abwägungsmangel liegt aber darin begründet, dass die Beklagte sich mit der Feststellung der \nVoraussetzungen für einen Rechtsanspruch nach der 16. BImSchV begnügt hat. Die mehr als nur \ngeringfügig zunehmende Lärmbetroffenheit von Anwohnern ist nämlich auch dann in die Abwägung \neinzustellen, wenn sie keine Schutzansprüche nach der 16. BImSchV auslöst (BVerwG, Urt. v. \n...\n\n- 15 -\n20.05.1998 – 11 C 3.97 –, NVwZ 1999, 67 <68> m. w. Nwn.; Beschl. v. 29.04.2003 – 9 B 59.02 –, \n, Rn. 58). Die Planfeststellungsbehörde darf sich zwar bei ihrer Abwägung insofern an den \nGrenzwerten der 16. BImSchV orientieren, als deren Einhaltung im Regelfall die Beachtung der \nAnforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet. Dass sich die Planfeststellungsbehörde \nbei ihrer Abwägung von einer solchen Orientierung hat leiten lassen, muss sich aber – wenn nicht der \nBegründung des Planfeststellungsbeschlusses, so doch zumindest – den Verwaltungsvorgängen \nentnehmen lassen (BVerwG, Urt. v. 20.05.1998 – 11 C 3.97 –, NVwZ 1999, 67 <68>). In diesem \nZusammenhang hat die Planfeststellungsbehörde insbesondere auch besondere Umstände zu \nberücksichtigen, die die vorhabenbedingte Lärmbetroffenheit der Anwohner beeinflussen. Jedenfalls \ndann, wenn solche Umstände vorliegen, darf sie nicht bei dem Befund stehen bleiben, dass der Kläger \nkeinen Rechtsanspruch auf die Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen hat (BVerwG, Urt. v. \n17.03.2005 – 4 A 18.04 –, BVerwGE 132, 152 <158>). Hier fehlt es an einer Auseinandersetzung mit \nsolchen besonderen Umständen. \nDer Planfeststellungsbehörde hätte sich aufdrängen müssen, dass die Lärmbetroffenheit der Anwohner \ndurch die getrennte Erfassung der Lärmpegel von Straßenbahn und Straßenverkehr nur unzureichend \nabgebildet wird. Eine realistische Würdigung der Belange der Anwohner setzt eine Gesamtbetrachtung \ndes Verkehrslärms voraus, der durch das planfestgestellte Vorhaben insgesamt hervorgerufen wird. \nAuch wenn es sich bei Schiene und Straße um zwei unterschiedliche Verkehrswege im Rechtssinne \nhandelt, kann doch nicht vernachlässigt werden, dass beide nicht nur parallel, sondern überwiegend auf \nidentischem Grund verlaufen und Gegenstand ein- und derselben Baumaßnahme sind. In einem \nsolchen Fall muss sich die Planfeststellungsbehörde mit der Frage auseinandersetzen, ob und wie sie \nden Belangen der Anwohner Rechnung tragen will, bei denen die für passiven Lärmschutz \nmaßgebenden Werte zwar nicht durch die einzelnen Beurteilungspegel von Schiene und Straße, wohl \naber durch den daraus zu bildenden Summenpegel überschritten werden. \nd) Solche Summenpegel sind nicht im Planfeststellungsverfahren, sondern erst auf Veranlassung des \nerkennenden Senats im Gerichtsverfahren ermittelt worden. Die nachgeholten Berechnungen haben \nergeben, dass an einigen Fronten von zwei Gebäuden des Klägers, für die ein Anspruch nach dem \nPlanfeststellungsbeschluss nicht besteht, der maßgebliche Immissionsgrenzwert erst durch den \nSummenpegel überschritten wird und dieser Summenpegel rechnerisch um mindestens 2,1 dB(A) über \ndem Beurteilungspegel für den Prognose-Null-Fall liegt. Das gilt hinsichtlich des Gebäudes \nHauptstraße ... für die Front a im Erdgeschoss, die Front a im 1. Obergeschoss und die Fronten a und b \nim 2. Obergeschoss sowie hinsichtlich des Gebäudes Falkenberger Landstraße ... für die Fronten f und \ng im Erdgeschoss. Eine Pegeländerung von mindestens 2,1 dB(A), die auf 3 dB(A) aufzurunden ist (vgl. \nvgl. Schalltechnisches Gutachten, S. 17, FN 6), ist deutlich wahrnehmbar und deshalb nicht \nunerheblich.\ne) Insoweit ist das Abwägungsdefizit von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen. Es kann nicht \nausgeschlossen werden, dass das Abwägungsergebnis ohne den Mangel insoweit anders ausgefallen \nwäre, wenn sich die Beklagte die effektive Belastung des Klägers durch den Summenpegel vor Augen \ngeführt hätte. Das gilt allerdings nur insoweit, als Aufwendungen für Maßnahmen des passiven \nLärmschutzes in Streit stehen. Das Abwägungsdefizit stellt die Ausgewogenheit der Planung insgesamt \nnicht in Frage. Eine Aufhebung des Plans wegen dieses Mangels ist daher ausgeschlossen. Der Kläger \nkann im Hinblick auf die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte durch die Summenpegel nicht mehr \nerreichen, als die Beklagte rechtsfehlerfrei für die Überschreitung dieser Werte durch die Dauerpegel \nder einzelnen Verkehrsträger zugesprochen hat. Da er anders als für diese hinsichtlich der \nSummenpegel keinen Rechtsanspruch auf Leistungen, sondern nur einen Anspruch auf Abwägung \nseiner für solche Leistungen sprechenden Belange hat, ist das Abwägungsdefizit in der Weise zu \nbeheben, dass die Beklagte insoweit zur Neubescheidung über passive Schallschutzmaßnahmen \nverpflichtet wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.1993 – 4 C 11.93 –, NVwZ 1994, 691 <692>).\nf) Hingegen hat der Kläger keinen Anspruch auf Neubescheidung über den Ersatz von Aufwendungen \nfür passiven Lärmschutz auch in den Fällen, in denen eine Erhöhung der Dauerschallpegel um \nmindestens 2,1 dB(A) nicht zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte führt. Insoweit sieht der \nSenat bei der gebotenen realistischen Betrachtungsweise im Einzelfall keine Anhaltspunkte dafür, dass \ndie Abwägungsentscheidung der Beklagten anders hätte ausfallen können, wenn diese sich ihres \n...\n\n- 16 -\nrechtlichen Spielraums bewusst gewesen wäre. Das tatsächliche Ausmaß dieser Lärmerhöhungen – \ngetrennt nach Schienen- und Straßenverkehr – war der Beklagten bekannt. Es entspricht der dem \nSenat bekannten ständigen Praxis der Beklagten in straßenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren, \nbei Lärmerhöhungen, durch die die Immissionsgrenzwerte nach der 16. BImSchV nicht überschritten \nwerden, keine Maßnahmen des passiven Schallschutzes anzuordnen. Gründe, die dafür sprechen \nkönnten, hier davon abzuweichen, sind vom Kläger nicht geltend gemacht worden. Anders als bei den \nGrenzwertüberschreitungen durch die Summenpegel drängen sich entsprechende Überlegungen auch \nnicht auf.\ng) Schließlich ist auch die Gesamtbelastung durch den Lärm, den das Vorhaben insgesamt auslöst, im \nRahmen der Zusammenfassenden Darstellung und Bewertung nach §§ 11 und 12 UVPG in die \nAbwägung eingestellt worden. Dabei hat die Beklagte, wie sie im Einzelnen schriftsätzlich erläutert hat, \nnicht die Ergebnisse der durch Zeitablauf überholten Umweltverträglichkeitsstudie von 2001, sondern \nneue Prognosen zugrunde gelegt, die auf den Verkehrsdaten von 2006 basieren und sich auf das Jahr \n2015 beziehen. In die Berechnungen sind zudem die Auswirkungen einbezogen worden, die sich aus \nVeränderungen bei der Planung, insbesondere hinsichtlich der Anlage von Lichtsignalanlagen, ergeben \nhaben. Fehler bei der Erstellung und Würdigung dieser Gesamtbilanz sind weder vom Kläger \nvorgetragen noch sonst ersichtlich.\n4. Soweit der Kläger eine unzureichende Berücksichtigung der Einwirkungen von Erschütterungen auf \nden Menschen rügt, ist er präkludiert. Diese Einwirkungen waren nicht Gegenstand der Einwendungen \ndes Klägers im Verwaltungsverfahren.\nNach § 29 Abs. 4 PBefG sind Einwendungen, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, \nausgeschlossen. Der Einwendungsausschluss erstreckt sich auch auf das gerichtliche Verfahren \n(stRspr; u. a. BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 VR 19.95 -, NVwZ 1997, 171 <172>; zuletzt Urt. v. \n30.01.2008 – 9 A 27.06 –, NVwZ 2008, 678 <679>; OVG Bremen, zuletzt Urt. v. 13.01.2005 \n- 1 D 224/04 - ; speziell zu § 29 Abs. 4 PBefG: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 01.04.2003 \n- 5 S 748/02 -, DöV 2003, 910 <912>).\nZu einer ordnungsgemäßen Einwendung gehört nicht nur die Bezeichnung der geschützten Interessen, \nsondern auch die der befürchteten konkreten Auswirkungen auf das Interesse. Die Behörden müssen \nerkennen können, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen \nsollen (BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 – 4 VR 19.95 –, NVwZ 1997, 171 <172>, Urt. v. 30.01.2008 \n- 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678 <679>). Da in der Einwendung des Klägers Erschütterungen nur im \nHinblick auf Gebäudeschäden angesprochen wurden, bestand für die Beklagte keine Veranlassung, \nsich mit den Einwirkungen der Erschütterungen auf den Menschen zu befassen.\n5. Die Einwirkungen durch Erschütterungen auf Gebäude sind fehlerfrei in die Abwägung eingestellt \nund berücksichtigt worden. \nDem Planfeststellungsbeschluss liegt die Annahme zugrunde, dass Gebäudeschäden durch \nErschütterungen aus dem Betrieb der Straßenbahn auszuschließen sind. Diese Annahme ist rechtlich \nnicht zu beanstanden. Das Ergebnis des Erschütterungstechnischen Gutachtens, auf dem sie beruht, \nhält einer Überprüfung stand.\na) Das Gutachten ist nach Maßgabe der DIN 4150 „Erschütterungen im Bauwesen – Teil 3: \nEinwirkungen auf bauliche Anlagen“ erstattet worden. Die DIN ist als technisches Regelwerk zwar keine \nRechtsnorm; sie dokumentiert aber den vorhandenen naturwissenschaftlich-technischen Sachverstand \nund kann deshalb als Orientierungshilfe herangezogen werden. Danach können \nSchwinggeschwindigkeitsamplituden bis 3 mm/s bei niedrigen Frequenzen nicht zu Schäden an \nbesonders erschütterungsempfindlichen Gebäuden im Sinn der Minderung des Gebrauchswerts führen. \nGesichtspunkte, die geeignet wären, diesen Anhaltswert in Zweifel zu ziehen, macht der Kläger nicht \ngeltend. \n...\n\n- 17 -\nb) Der Gutachter ist in der Weise vorgegangen, dass er für bestimmte Referenzobjekte die \nErschütterungen durch Lkw und Busse gemessen und den Messergebnissen die \nErschütterungswirkungen gegenübergestellt hat, die für den Straßenbahnverkehr prognostiziert \nwerden; dabei hat er für die Straßenbahn in Hannover ermittelte tatsächliche Messergebnisse zugrunde \ngelegt. Bedenken gegen diese Vorgehensweise, die in der mündlichen Verhandlung noch einmal \nerläutert worden ist, sind nicht ersichtlich. Die konkreten Bodenverhältnisse in Lilienthal – Moor- und \nLehmschichten unter Sandboden mit unterirdischen Wasserläufen innerhalb der Moorstreifen – geben \nkeine Veranlassung zu Modifikationen. Die Annahme des Klägers, dass sie sich in relevanter Weise \nerschütterungserhöhend auswirken könnten, ist schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Messung \nder tatsächlichen Immissionen des Bus- und Lkw-Verkehrs nicht zu atypischen Ergebnissen geführt \nhat.\nc) Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch nicht zu beanstanden, dass die möglichen \nBeeinträchtigungen durch Erschütterungen nicht für jedes Gebäude entlang der geplanten Trasse \nuntersucht worden sind. Es reicht regelmäßig aus, die Erschütterungen anhand ausgewählter Gebäude \nzu untersuchen, sofern diese Ergebnisse auf die übrigen Gebäude übertragen werden können, denn \ndann ist ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn durch eine flächendeckende Begutachtung nicht erkennbar \n(BVerwG, Beschl. v. 18.11.1998 – 11 VR 10.98 –, HessVGH, Urt. v. 18.03.2008 - 2 C 1092/06.T -, \ninsoweit in DVBl 2008, 924 nicht abgedruckt). Gründe, warum die für das Gebäude mit den \nungünstigsten Ergebnissen – Hauptstraße 87 („Wümme-Zeitung“) – gewonnenen Erkenntnisse nicht \nauf andere Gebäude übertragbar sein sollen, sind nicht ersichtlich. Gebäudespezifische \nBesonderheiten stehen einer solchen Übertragbarkeit nicht entgegen, denn sie haben selbst dann, \nwenn sie zu einer größeren Empfindlichkeit als bei dem Referenzobjekt führen, keine Überschreitung \ndes Anhaltswerts von 3 mm/s zur Folge:\nFür die Betroffenheit des Gebäudes sind zunächst die Schwinggeschwindigkeitsamplituden \nentscheidend, die für den Immissionspunkt am Fundament berechnet werden. Sie liegen für das \nReferenzgebäude Hauptstraße 87 bei 0,16 mm/s. Die Beschaffenheit des Gebäudes beeinflusst den \nVerstärkungsfaktor für den Übergang Fundament – Decke. Er ist für den Übergang zum \n1. Obergeschoss mit 6,0 angenommen worden. Ein solcher Faktor, der der empfindlichen \nHolzbalkendecke Rechnung tragen soll, liegt, wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung \nerläutert hat, im oberen Bereich der möglichen Verstärkungswirkung. Die Multiplikation der für das \nFundament berechneten Schwinggeschwindigkeitsamplituden mit diesem Faktor führt zu einem Wert \nvon 0,96 mm/s. Der Anhaltswert von 3 mm/s wäre erst erreicht, wenn anstelle des Faktors 6,0 mit \neinem mindestens dreimal so großen Faktor gerechnet werden müsste. Gebäudespezifische \nBesonderheiten, die die Notwendigkeit eines solchen Faktors begründen könnten, hat der Gutachter \nauf Befragen überzeugend ausgeschlossen.\nUnerheblich ist, dass das Gebäude Hauptstraße 87 nicht, wie im Gutachten ausgeführt, 6 m, sondern \n7,45 m von der Achse der Straßenbahngleise entfernt liegt. Entscheidend ist, dass der Abstand von \n6 m, den der Gutachter seiner Berechnung der von der Straßenbahn zu erwartenden Erschütterungen \nzugrunde gelegt hat, von den Gebäuden des Klägers nicht unterschritten wird.\n6. Auch hinsichtlich der vom Kläger befürchteten Einwirkungen durch Elektrosmog liegt kein \nAbwägungsmangel vor. \na) Für die Oberleitungen von Straßenbahnen, die mit Gleichstrom betrieben werden, sieht die \nVerordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) keine Grenzwerte vor. Für weitere \nÜberlegungen bestand kein Anlass. Die Beklagte ist der Einschätzung der Beigeladenen gefolgt, \nBeeinträchtigungen von Personen seien auszuschließen, weil die durch den Straßenbahnbetrieb \nverursachten Feldänderungen erfahrungsgemäß um den Faktor 1000 bis 4000 unter dem von der \nWeltgesundheitsorganisation empfohlenen Grenzwert für die magnetische Flussdichte von 40 mT \n(Millitesla) liege. Dagegen ist nichts zu erinnern.\nDer Wert von 40 mT findet sich auch als Basisgrenzwert und Referenzwert für elektromagnetische \nFelder im Frequenzbereich von 0 Hz in einer Empfehlung des Rats der EG vom 12.06.1999 zur \nBegrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (ABl. EG L 199 \n...\n\n- 18 -\nS. 59). Die Richtlinie 2004/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über \nMindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung \ndurch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder; ABl. EG L 159, S. 1) sieht für den \nFrequenzbereich von 0 bis 1 Hz einen Auslösewert – das ist der Wert, bei dem weitere im Einzelnen \nbezeichnete Maßnahmen zur Ermittlung der Exposition und zur Bewertung der Risiken ergriffen werden \nmüssen – von 2 x 105 µT (Mikrotesla; = 0,2 mT) vor. \nAlle diese Werte werden nicht annähernd erreicht. Bei Bahnen, die – wie hier (vgl. Erläuterungsbericht \nS. 23) – mit Gleichstrom von 750 V fahren, werden im Abstand von 1 m von der Bahnsteigkante \nmagnetische Flussdichten nur in der Größenordnung von 50 bis maximal 110 µT (= 0,05 bis 0,110 mT) \ngemessen (Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg, Elektromagnetische Felder im Alltag, \n2002, S. 22).\nb) Für das geplante Gleichrichterwerk nahe der Einmündung Kutscherweg ist auf den Grenzwert \nabzustellen, den die 26. BImSchV für mit Wechselstrom betriebene Bahnstromoberleitungen im \nNiederfrequenzbereich von 16 2/3 Hz vorsieht (§ 1 Abs. 2 Nr. 2c, § 3 Satz 1 der 26. BImSchV). Er \nbeträgt 300 µT (= 0,3 mT). Eine Überschreitung dieses Grenzwerts hält der Planfeststellungsbeschluss \nin Anlehnung an Hinweise des Länderausschusses für Immissionsschutz nur in einer Entfernung von \nbis zu 1 m für möglich. Eine Beeinträchtigung der klägerischen Grundstücke liegt daher auch nicht \nansatzweise im Bereich des Möglichen. \n7. Die Beklagte hat auch dem privaten Belang des Klägers an der Erhaltung seines Grundeigentums \nhinreichend Rechnung getragen. Nachdem die Beklagte den Planfeststellungsbeschluss abgeändert \nhat, soweit das Grundstück Hauptstraße ... betroffen war, geht es insoweit nur noch um die \nInanspruchnahme einer Teilfläche von 25,87 m2 des Grundstücks Falkenberger Landstraße ... . Diese \nInanspruchnahme ist rechtlich nicht zu beanstanden.\nDem Eigentum als privatem Belang kommt in der Konkurrenz mit anderen Belangen besonderes \nGewicht zu. Dies folgt bereits aus dem Gewährleistungsgehalt des Art. 14 Abs. 1 GG. Darüber hinaus \nist im Rahmen der Abwägung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Planfeststellungsbeschluss \nnach § 30 PBefG enteignungsrechtliche Vorwirkungen entfaltet. Das bedeutet, dass bereits im \nPlanfeststellungsverfahren zu prüfen ist, ob die Enteignung, gemessen an den in Art. 14 Abs. 3 GG \ngenannten Voraussetzungen, zulässig ist. Danach kommt eine Enteignung nur in Betracht, wenn sie \nzum Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist. Dieses Erfordernis schließt sämtliche Elemente des \nÜbermaßverbots ein. Die Enteignung muss zur Zweckerfüllung geeignet sein. Sie muss in dem Sinne \nerforderlich sein, dass zur Erreichung des mit ihr erstrebten Erfolgs kein anderes, gleich wirksames, \naber weniger einschneidendes Mittel hätte gewählt werden können. Und die Schwere des Eingriffs darf \nnicht außer Verhältnis zu dem Gewicht und der Dringlichkeit der den Eigentumsentzug rechtfertigenden \nGründe stehen. Jede Planung unterliegt deshalb der Prüfung, ob das planerische Ziel auf andere Weise \nauch ohne die Inanspruchnahme von privatem Eigentum oder mit geringerer Eingriffsintensität \nerreichbar ist (stRspr; vgl. z. B. BVerwG, Urt. v. 11.04.2002 – 4 A 22.01 –, NVwZ 2002, 1119 <1120f.>).\nDer Planfeststellungsbeschluss enthält keine Ausführungen, die sich mit der Notwendigkeit der \nInanspruchnahme von Teilflächen speziell des klägerischen Grundstücks Falkenberger Landstraße ... \nauseinandersetzen. Die Beklagte hat vielmehr die gegen die Inanspruchnahme privater Grundflächen \ngerichteten Einwendungen – von wenigen Ausnahmen abgesehen, zu denen die Einwendungen des \nKlägers nicht gehören – pauschal zurückgewiesen (PFB I.3.2.7, S. 36f.). Das ist indes unschädlich, \ndenn die Planfeststellungsbehörde ist nicht in jedem Fall gehalten, auf alle Einwendungen von \nGrundeigentümern jeweils gesondert einzugehen, wenn dazu kein besonderer Anlass besteht. Ergibt \nsich aus der örtlichen Situation, dass das geplante Vorhaben ohne die Inanspruchnahme der privaten \nGrundstücksflächen in dem vorgesehenen Umfang nicht realisiert werden kann, und ergeben sich auch \nhinsichtlich der Nebenanlagen keine weiteren Möglichkeiten der Reduzierung, bedarf es keiner \nweiteren gesonderten Ausführungen, die auf die spezifische Situation des klägerischen Grundstücks \neingehen. In einem solchen Fall reicht es aus, dass die betroffenen Einzelbelange individuell ermittelt \nund im Ergebnis mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt worden sind (vgl. BVerwG, Urt. \nv. 07.07.1978 – 4 C 79.76 u. a. –, BVerwGE 56, 110 <128>). \n...\n\n- 19 -\nDas ist hier geschehen. Die örtliche Situation lässt keinen Spielraum für eine andere Gestaltung \nerkennen, bei der auf die Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks verzichtet werden könnte. \nDer Zugriff auf das Grundstück ist erforderlich, um den gemeinsamen Geh- und Radweg, soweit dies \nwegen des Gebäudes möglich ist, bis zu der Breite von 2,50 bis 3,00 m anlegen zu können, die in der \nRichtlinie für die Anlage von Stadtstraßen 2006 (RASt 06, Tabelle 27 auf S. 82) als Mindestbreite bei \nschwachem Fußgänger- und Radverkehr empfohlen wird. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Breite auf \nandere Art und Weise, etwa durch Verengung der Fahrbahn und/oder der Gleiszone, gewonnen \nwerden könnte.\n \n8. Die Abwägung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Beklagte die wirtschaftlichen Auswirkungen \ndes Vorhabens zu Lasten der Anlieger in unzulässiger Weise vernachlässigt hätte, die \nGewerbetreibende oder Freiberufler und/oder Eigentümer von vermieteten oder verpachteten \nImmobilien sind.\na) Die Erreichbarkeit der Geschäftsgrundstücke entlang der Hauptstraße und der Falkenberger \nLandstraße für den motorisierten Individualverkehr bleibt durchgängig gewahrt. Die Grundstücke sind – \nmit Ausnahme des den Kläger nicht betreffenden Abschnitts zwischen Trupe und Tourneestraße – auch \ngrundsätzlich aus beiden Richtungen zu erreichen. Soweit das direkte Linksabbiegen auf einzelne \nGrundstücke durch die Gleiszone oder andere Maßnahmen ausgeschlossen wird, sind allerdings \ngeringfügige Umwege in Kauf zu nehmen. Das ist im Planfeststellungsbeschluss nicht verkannt, \nsondern als zumutbar angesehen worden (S. 27). \nSolche Einschränkungen der Erreichbarkeit von Grundstücken durch den Kraftfahrzeugverkehr sind in \nzentralen Ortslagen keineswegs unüblich, ohne dass dadurch Gewerbebetriebe wie die auf den \nGrundstücken des Klägers in ihrer Existenz gefährdet würden. Konkrete objektive Anhaltspunkte dafür, \ndass abweichend davon solche Betriebe in Lilienthal nicht mehr rentabel betrieben werden könnten, \nsind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch den Stellungnahmen der Handelskammer Verden \n(Einwendung Nr. 814) und der Handwerkskammer Lüneburg-Stade (Einwendung Nr. 815), auf die sich \nder Kläger beruft, lassen sie sich nicht entnehmen. Angesichts der lediglich pauschalen Befürchtungen \ndurfte sich die Planfeststellungsbehörde mit einer ebenso pauschalen Zurückweisung der erhobenen \nEinwände begnügen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.12.2001 – 9 A 15.01 – ), ohne weitere Ermittlungen \nzu veranlassen. Eine Notwendigkeit, das vom Kläger verlangte Sachverständigengutachten zu einer \nnicht näher spezifizierten Fragestellung einzuholen, besteht nicht. \nDie Zufahrtsmöglichkeiten zum Grundstück Hauptstraße ... werden nicht verändert. Das Linksabbiegen \nauf das Grundstück Hauptstraße ... soll zwar nicht durch bauliche Maßnahmen, aber durch eine \nFahrbahnmarkierung ausgeschlossen werden; die Auswirkungen auf die Erreichbarkeit des \nGrundstücks sind geringfügig und können vernachlässigt werden. Der Lieferverkehr der Pizzabäckerei \nauf dem Grundstück Falkenberger Landstraße ... wird entgegen den Befürchtungen des Klägers nicht \nbeeinträchtigt; die festgestellte Planung lässt die Überquerung der Falkenberger Landstraße vom \nGrundstück des Klägers aus bzw. dorthin ohne weiteres zu.\nb) Die wirtschaftlichen Belange von gewerbetreibenden Anliegern – zu denen hier auch der Kläger mit \nseinen Gastwirtschaften gerechnet werden mag – erschöpfen sich nicht in der Erreichbarkeit ihrer \nBetriebsgrundstücke für den motorisierten Individualverkehr. Zu den grundstücksbezogenen und \nbetrieblichen Standortinteressen, die die Abwägung im Einzelfall beeinflussen können, können auch \nweitere Faktoren gehören, die für die Erhaltung und Entwicklung des Ortszentrums als Einzelhandels- \nund Dienstleistungszentrums Relevanz entfalten (vgl. dazu OVG Bremen, Beschl. v. 26.01.1996 \n- 1 (G)T 7/95 - ). In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, ob für die Kunden, die mit dem \neigenen Kraftfahrzeug anfahren, hinreichender Parkraum zur Verfügung steht. \nEine Verschlechterung der Versorgung mit Parkraum für den Kundenverkehr ist in der Gesamtbilanz \nnicht zu erkennen. Wie im Planfeststellungsbeschluss in der Stellungnahme der Beigeladenen (S. 27) \nausgeführt wird, die die Planfeststellungsbehörde übernommen hat (S. 30), entfallen durch das \nVorhaben zwar private Stellflächen auf den befestigten Vorgartenflächen, dafür sind aber – \nentsprechend dem Parkraumkonzept der Gemeinde Lilienthal – öffentliche Stellflächen am \nFahrbahnrand ausgewiesen. Nach der von der Beklagten und der Beigeladenen im Gerichtsverfahren \n...\n\n- 20 -\nvorgelegten Stellplatzbilanz, der der Kläger nicht widersprochen hat, treten an die Stelle der bisher \nvorhandenen 305 Stellplätze (davon 26 öffentlich und 279 privat) nunmehr 312 Stellplätze (davon 112 \nöffentlich und 200 privat); hinzu kommen 161 statt bisher 87 Stellplätze in der P+R- Anlage Falkenberg.\nc) Umsatzeinbußen während der – insgesamt auf zweieinhalb Jahre veranschlagten, aber \nabschnittsweise durchzuführenden – Bauphase sind vom Planfeststellungsbeschluss nicht übersehen \nund in die Abwägung eingestellt worden (S. 35 f.). Die Beklagte hat ausgeführt, dass die Beigeladene \nwillens und nach den bisherigen Erfahrungen auch in der Lage ist, die Verwirklichung des Vorhabens \nso zu organisieren, dass die Belastungen auf das Unvermeidbare begrenzt werden. Solche \nBelastungen müssten die Anlieger auch dann hinnehmen, wenn vom Bau der Straßenbahn abgesehen \nund nur die unvermeidliche Sanierung der vorhandenen Straße in Angriff genommen würde. Den – \ninsoweit hinzunehmenden – negativen Auswirkungen der Baumaßnahmen soll im Übrigen durch die \nUmsetzung eines besonderen Standortmarketingkonzepts durch die Gemeinde Lilienthal und die \nBeigeladene begegnet werden.\nEntgegen der Auffassung des Klägers besteht insoweit kein Abwägungsdefizit. Insbesondere ist nicht \nzu erkennen, dass die Beklagte von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen wäre, weil sie \nnicht angenommen hat, dass – wie der Kläger meint – „Geschäftsschließungen während der Bauphase \nunvermeidlich sind“. Der Vortrag des Klägers, das sei aus Erfahrungswerten in den Bremer Stadtteilen \nBorgfeld und Horn abzuleiten, ist unsubstantiiert. Im Übrigen schränkt der Kläger selbst seine \nBefürchtungen auf solche Geschäfte ein, „die heute schon an der Existenzgrenze arbeiten“. Auch das \nist nicht konkretisiert worden.\nDas Begehren des Klägers, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben oder zumindest seine \nRechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit festzustellen, kann daher keinen Erfolg haben.\nB.\nDer Hilfsantrag des Klägers auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses ist insoweit begründet, \nals die Beklagte zur Neubescheidung über den Ersatz der Aufwendungen für passiven Lärmschutz an \nden Gebäudefronten der Häuser Hauptstraße ... und Falkenberger Landstraße ... zu verpflichten ist, bei \ndenen die Immissionsgrenzwerte durch den Summenpegel der Immissionen von Straßenbahn und \nStraßenverkehr überschritten werden. Die Voraussetzungen dafür sind – ebenso wir die Gründe für die \nAblehnung eines weitergehenden Anspruchs – oben unter A. IV. 3. c) - f) – dargestellt worden; darauf \nwird Bezug genommen.\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. \nNach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. für straßenbahnrechtliche Planfeststellungen \nzuletzt Urt. v. 08.10.2002 – 1 D 291/02 –; allgemein zuletzt Urt. v. 13.12.2001 – 1 D 299/01 – \nm. w. Nwn.) kann aus Gründen der Billigkeit bei Verfahren gegen Planfeststellungsbeschlüsse auch \ndann davon abgesehen werden, den unterliegenden und kostenpflichtigen Anfechtungskläger \nzusätzlich zu den außergerichtlichen Kosten des Trägers der Planfeststellungsbehörde noch mit den \naußergerichtlichen Kosten des beigeladenen Vorhabenträgers oder Nutzers der Anlage zu belasten, \nwenn dieser zwar selbst einen Antrag gestellt hat, es wegen der weitgehenden Interessenidentität, die \nzwischen Beklagter und Beigeladenen besteht, aber unbillig wäre, den Kläger doppelt mit Kosten \nanderer Beteiligter zu belasten. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, \n711 ZPO.\nGründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. \n...\n\n- 21 -\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g\nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.\nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Oberverwaltungsgericht \nder Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzulegen. Die Beschwerde muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung \ndieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der \nBegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, \nvon der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.\nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der \nBeschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder \neinen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische \nPersonen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit \nBefähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.\ngez. Göbel\ngez. Alexy\ngez. Dr. Bauer\n...\n\n- 22 -\nB e s c h l u s s\nDer Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 45.000,00 Euro festgesetzt.\nDas Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, 1. Senat\nBremen, den 25. März 2010\ngez. Göbel\ngez. Alexy\ngez. Dr. Bauer\n...","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364694","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2010-02-18/1-d-599-08","cited_norms":[{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":7},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":4},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":3},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 47d","ref_norm":"47d","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GVFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StrabBO 1987","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"HGrG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364694","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364694","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2010-02-18/1-d-599-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364694","retrieved":"2026-07-09 04:52:27.406179+00:00"}}