{"status":"available","doknr":"OLD364693","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2010-03-10","aktenzeichen":"1 B 60/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n \n \n \n \nOVG: 1 B 60/10 \n(VG: 4 V 277/10) \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Göbel, \nProf. Alexy und Dr. Bauer am 10.03.2010 beschlossen: \n \nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen – 4. Kammer – vom heutigen Tag wird \nmit Ausnahme der darin enthaltenen Streitwertfestsetzung aufgehoben. \n \nDie Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin einen Notreiseausweis zur \nAusreise aus dem Bundesgebiet und zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet für die \nZeit vom 12.03.2010 bis zum 25.03.2010 zu erteilen. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. \n \n \n \nG r ü n d e \n \nI. \nDie Antragstellerin ist 16 Jahre alt und wurde in Bremen geboren. Ihr Aufenthalt wird seit ihrer \nGeburt geduldet. Ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat die \nAusländerbehörde der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 30.03.2007 abgelehnt. Am \n27.05.2009 hat die Antragstellerin Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht erhoben, \nnachdem bis zu diesem Zeitpunkt über ihren Widerspruch nicht entschieden worden war. Die \nAntragsgegnerin hat die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bislang u. a. deshalb abgelehnt, weil \ndie Mutter der Antragstellerin die Ausländerbehörde über ihre Staatsangehörigkeit getäuscht \nhabe. Sofern die Mutter jetzt ernsthafte Bemühungen unternehme, die frühere Täuschung zu \nrevidieren, könne die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Familie in Betracht gezogen \nwerden. \n \nDie Antragstellerin besucht zurzeit die Klasse 9b der Wilhelm-Olbers-Schule in Bremen. Sie \nerbringt dort sehr gute schulische Leistungen; wegen ihrer Leistungs- und Lernbereitschaft ist \nsie in diesem Schuljahr mit einem Stipendium der Stiftung der Deutschen Wirtschaft \nausgezeichnet worden (Schreiben der Schulleitung an die Ausländerbehörde vom 22.02.2010). \n \nIn der Woche vom 13.03. bis 20.03.2010 fliegen die Klassen 9a und b der Wilhelm-Olbers-\nSchule zu einem Schüleraustauschvorhaben nach Istanbul. Dort soll die Partnerschule besucht \nwerden, mit der bereits jetzt über eine Internetplattform gemeinsame Unterrichtsprojekte \ndurchgeführt werden. \n \nNachdem keine Regelung mit der Ausländerbehörde erzielt werden konnte, die ihr \nausländerrechtlich die Teilnahme an der Klassenfahrt ermöglicht hätte, hat die Antragstellerin \nam 08.03.2010 beim Verwaltungsgericht beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einer \neinstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 12.03.2010 bis zum 25.03.2010 \nzur Aus- und Wiedereinreise einen Notreiseausweis zu erteilen. \n\n \n2 \n \n \n... \n \n \nDas Verwaltungsgericht - 4. Kammer - hat diesen Antrag mit Beschluss vom 10.03.2010 \nabgelehnt. Dagegen richtet sich die noch am selben Tage erhobene Beschwerde der \nAntragstellerin. \n \n \nII. \nDie Beschwerde ist erfolgreich. Die Antragstellerin hat Anordnungsanspruch und -grund \nglaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). \n \n§ 13 Abs. 1 Nr. 2 AufenthVO sieht vor, dass einem Ausländer zur Vermeidung einer unbilligen \nHärte oder bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses ein Notreiseausweis \nausgestellt werden kann, wenn der Ausländer seine Identität glaubhaft gemacht hat und er zum \nAufenthalt im oder zur Rückkehr in das Bundesgebiet berechtigt ist. \n \nIm vorliegenden Fall besteht ein besonderes öffentliches Interesse daran, dass die \nAntragstellerin an der Klassenfahrt vom 13.03. bis 20.03.2010 nach Istanbul teilnimmt. Dieses \nInteresse resultiert daraus, dass die Antragstellerin mit der Teilnahme ihre Schulpflicht erfüllt. \n§ 55 Abs. 7 S. 1 BremSchulG bestimmt, dass die Schulpflicht sich auch auf Schulfahrten \nerstreckt. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass solche Fahrten dem Erziehungs- \nund Bildungsauftrag der Schule dienen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Schule mit \nder konkreten Ausgestaltung der Klassenfahrt erkennbar auch spezifisch pädagogische \nInteressen verfolgt, nämlich die Förderung des interkulturellen Austausches (vgl. dazu § 12 \nAbs. 1 S. 2 BremSchulG). \n \nDass die Antragstellerin lediglich im Besitz einer Duldung ist, steht in ihrem Fall nicht der \nAnwendung von § 13 Abs. 1 Nr. 2 AufenthVO entgegen. Zwar verlangt die Vorschrift, dass der \nBetreffende ein Aufenthaltsrecht besitzt oder zur Rückkehr in das Bundesgebiet berechtigt ist. \nDas ist bei geduldeten Ausländern nicht der Fall, so dass diese grundsätzlich von der Erteilung \neines Notreiseausweises ausgeschlossen sind. § 13 Abs. 1 Nr. 2 AufenthVO ist indes auf einen \nFall wie den der Antragstellerin entsprechend anzuwenden. Das Oberverwaltungsgericht hat \nbereits mit Beschluss vom 24.06.2009 entschieden, dass in Ausnahmefällen die Erteilung eines \nNotreiseausweises auch an geduldete Ausländer in Betracht kommt (1 B 193/09 - InfAuslR \n2009, 350). Hieran hält der Senat nach erneuter Prüfung fest. \n \nZweck von § 13 Abs. 1 Nr. 2 AufenthVO ist es, hier lebenden Ausländern, bei denen wegen \nfehlender Papiere ein Reisehindernis besteht, die Aus- und Wiedereinreise zu ermöglichen, \nwenn hierfür ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Der Verordnungszweck differenziert \ninsoweit nicht nach dem Aufenthaltsstatus der Betreffenden. Geduldete Ausländer sind deshalb \nvom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen, weil sie ausreisepflichtig sind und \nihnen im Falle der Ausreise eine Wiedereinreise gerade nicht ermöglicht werden soll. \n \nDiese Rechtsfolge, die sich aus der Rechtsnatur der Duldung ergibt (vgl. § 60a Abs. 3 \nAufenthG), kann aber dann nicht ohne weiteres gelten, wenn es um hier geborene, langjährig \ngeduldete ausländische Jugendliche oder Heranwachsende geht. \n \nSchon die Tatsache, dass solche Jugendlichen nur geduldet werden, ist rechtlich \nproblematisch, letztendlich aber in dem anhängigen Klageverfahren zu würdigen. Zumindest \nhandelt es sich um atypische Fälle, die der Verordnungsgeber nicht berücksichtigt hat. Es ist \nnicht Sinn und Zweck der Verordnung, dass solche Jugendliche und Heranwachsende bis zur \nendgültigen Klärung ihres Aufenthaltsrechts auf die gebotene Teilnahme an schulischen \nVeranstaltungen verzichten müssen. Insoweit liegt eine Regelungslücke vor, die durch die \nentsprechende Anwendung von § 13 Abs. 1 Nr. 2 AufenthVO auch auf lediglich geduldete \nAusländer zu schließen ist. \n \n§ 22 Abs. 2 AufenthVO, der den hier aufgeworfenen Konflikt zwischen Duldungsstatus und der \nTeilnahme an Klassenfahrten durch das Institut der Schülersammelliste löst, kommt im \nvorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Die Antragsgegnerin hat sich gegenüber dem \nVerwaltungsgericht auf den Standpunkt gestellt, dass § 22 Abs. 2 AufenthVO nur für Reisen \ninnerhalb der europäischen Union gilt; dies entspricht ersichtlich auch ihrer Verwaltungspraxis. \n\n \n3 \n \n \n \n \nDas Verwaltungsgericht hat sich in dem angefochtenen Beschluss diesem Standpunkt \nangeschlossen. Für seine Richtigkeit könnte sprechen, dass der Begriff der Schülersammelliste \nin § 1 Abs. 5 AufenthVO unter Bezugnahme auf Vorschriften des Gemeinschaftsrechts näher \ndefiniert wird. Von einer abschließenden Beurteilung sieht das Oberverwaltungsgericht indes \nmit Rücksicht auf den erheblichen Zeitdruck, unter dem im vorliegenden Verfahren zu \nentscheiden ist, ab. In jedem Fall kann dem Verwaltungsgericht aber nicht darin gefolgt werden, \ndass § 22 Abs. 2 AufenthVO - als speziellere Vorschrift - es verbieten würde, § 13 Abs. 1 \nAufenthVO in einem Fall wie dem vorliegenden entsprechend anzuwenden. Die \nunterschiedlichen Voraussetzungen und Anwendungsbereiche der Vorschriften lassen die \nAnnahme eines derartigen Rangverhältnisses nicht zu. \n \nDer Senat weist abschließend darauf hin, dass der im vorliegenden Fall bestehende Konflikt \nzwischen Schulpflicht und ausländerrechtlichem Status aus seiner Sicht angemessen nur durch \nein rechtzeitiges und koordiniertes Zusammenspiel der beteiligten Behörden gelöst werden \nkann. Ihm erscheint es schwer vorstellbar, dass sich auf diese Weise nicht Lösungen finden \nlassen, die Planungssicherheit für ins Ausland führende Klassenfahrten gewährleisten und die \nzudem nicht - wie im vorliegenden Fall - eine 16jährige Schülerin in die Lage bringen, wegen \nder Teilnahme an einer - von der Schulpflicht erfassten - Schulveranstaltung den Rechtsweg \nbeschreiten zu müssen. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 \nAbs. 2, 52 Abs. 1 GKG. \n \n \ngez. Göbel \n \n \ngez. Alexy \n \n \ngez. Dr. Bauer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364693","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2010-03-10/1-b-60-10","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364693","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364693","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2010-03-10/1-b-60-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364693","retrieved":"2026-07-09 04:52:27.378263+00:00"}}