{"status":"available","doknr":"OLD364691","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2010-03-18","aktenzeichen":"1 B 45/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\nOVG: 1 B 45/10\n(VG: 4 V 124/10)\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache\nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Göbel, \nProf. Alexy und Dr. Bauer am 18.03.2010 beschlossen: \nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen \n- 4. Kammer - vom 18.02.2010 wird mit Ausnahme der darin enthaltenen \nStreitwertfestsetzung aufgehoben.\nDie Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, \ndem Antragsteller zu erlauben, das Bundesgebiet kurzfristig zum Zweck der \nTeilnahme an der mündlichen Verhandlung in den Sachen 154 F 1398/09 EAUG \nund 154 F 1399/09 UG am 19. April 2010 vor dem Amtsgericht Bremerhaven zu \nbetreten. Der Antragsgegnerin wird nachgelassen, der Betretenserlaubnis \nNebenbestimmungen beizufügen, die geeignet und dafür erforderlich sind, die \nBeschränkung des Aufenthalts des Antragstellers auf die Teilnahme an dem \ngenannten Verhandlungstermin und das unverzügliche Verlassen des \nBundesgebiets nach dem Ende des Verhandlungstermins sicherzustellen.\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 1.250,00 Euro \nfestgesetzt.\nG r ü n d e :\nA.\nDer Antragsteller, ein türkischer Staatsangehöriger, ist unanfechtbar ausgewiesen worden (Verfügung \nder Antragsgegnerin vom 04.12.2001 i. d. F. des Widerspruchsbescheids des Senators für Inneres und \nSport vom 11.05.2005). Er wurde am 05.08.2008 und, nachdem er unerlaubt in das Bundesgebiet \nzurückgekehrt war, erneut am 19.11.2009 in die Türkei abgeschoben. Die Sperrwirkung von \nAusweisung und Abschiebung ist auf acht Jahre befristet (Verfügung der Antragsgegnerin vom \n24.07.2009 i. d. F. des Widerspruchsbescheids des Senators für Inneres vom 16.09.2009); über seine \nKlage auf Verkürzung der Sperrwirkung ist noch nicht entschieden.\nDer Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin, ihm kurzfristig das Betreten des Bundesgebiets zur \nTeilnahme an einem Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht Bremerhaven am 19. April 2010 zu \nerlauben. Gegenstand des familiengerichtlichen Verfahrens ist ein Antrag des Antragstellers gegen die \nMutter zweier seiner Kinder, ihm ein regelmäßiges Umgangsrecht mit diesen Kindern zu gewähren. Die \nAntragsgegnerin hat sein Begehren mit Bescheid vom 08.03.2010 abgelehnt. Bereits zuvor hatte das \nVerwaltungsgericht es abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu einer \nBetretenserlaubnis zu verpflichten. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.\n\n2\nB.\nDie Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung zu Unrecht abgelehnt. Der Antragsteller hat einen Anspruch darauf glaubhaft gemacht (vgl. \n§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO), das Bundesgebiet kurzfristig zur Teilnahme an der \nVerhandlung in seinem familiengerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Bremerhaven am \n19. April 2010 betreten zu dürfen; wegen der Eilbedürftigkeit der Entscheidung steht ihm auch ein \nAnordnungsgrund zur Seite.\nI.\nGemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann einem ausgewiesenen oder abgeschobenen Ausländer \nausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe \nseine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. \nHier erfordern zwingende Gründe die Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet. Nach \nallgemeiner Ansicht, die auch vom Verwaltungsgericht und der Antragsgegnerin im Grundsatz geteilt \nwird, können zwingende Gründe im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG insbesondere dann \nvorliegen, wenn ein Gericht das Erscheinen des Ausländers bei einer Verhandlung angeordnet hat.\nHier hat das Amtsgericht Bremerhaven das persönliche Erscheinen des Antragstellers zum \nVerhandlungstermin in dem familiengerichtlichen Verfahren angeordnet. Das Familiengericht hat zwar \nmit Beschluss vom 12.01.2010 Verfahrenskostenhilfe u. a. mit der Begründung abgelehnt, der \nAntragsteller habe nicht einmal substantiiert vorgetragen, dass die Kindesmutter den Umgang \nüberhaupt verweigere, und in der Terminsverfügung vom 13.01.2010 davon abgesehen, das \npersönliche Erscheinen des Antragstellers anzuordnen. Mit Verfügung vom 20.01.2010 hat der \nFamilienrichter jedoch das persönliche Erscheinen der Kindesmutter und des Antragstellers \nangeordnet. Diese zuletzt getroffene Entscheidung ist maßgebend für das weitere Verfahren.\nSie lässt nur den Schluss zu, dass der Familienrichter die Teilnahme des Antragstellers an dem \nVerhandlungstermin für erforderlich hält. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts und der \nAntragsgegnerin ist unzutreffend. Unerheblich ist der Hinweis darauf, dass der Familienrichter seine \nAnordnung erst auf einen entsprechenden Antrag des Antragstellers hin getroffen hat. Für den Inhalt \nder Entscheidung des Familienrichters ist es nämlich bedeutungslos, dass er sich erst auf Initiative und \nrechtlichen Vortrag eines Verfahrensbeteiligten zu ihr entschlossen hat. Auch der Hinweis des \nFamilienrichters, er werde die Anordnung wieder aufheben, wenn der Antragsteller dies beantrage, weil \nes ihm nicht möglich sei, zum Termin zu erscheinen, trägt die Schlüsse nicht, die Verwaltungsgericht \nund Antragsgegnerin daraus ziehen. Das ergibt sich schon aus dem Schreiben des Familienrichters an \ndie Antragsgegnerin vom 16.02.2010. Darin stellt er unmissverständlich klar, dass sein Hinweis nicht \ngeeignet ist, das Erfordernis des persönlichen Erscheinens zu relativieren, sondern ausschließlich \ndarauf abzielt, den Antragsteller von einer Sanktion, z. B. der Verhängung eines Ordnungsgeldes (§ 33 \nAbs. 3 FamFG), freizustellen, wenn ihm die Teilnahme an der Verhandlung nicht möglich sei. Allein die \n– unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten selbstverständliche – Entscheidung, dass der Antragsteller \nnicht mit Sanktionen für sein Fernbleiben belegt wird, wenn ihm das Betreten des Bundesgebiets nicht \nerlaubt wird, beseitigt noch nicht die zwingenden Gründe für eine Betretenserlaubnis. Diese erschöpfen \nsich nämlich nicht darin, den Antragsteller vor einem Verstoß gegen eine gerichtliche Anordnung und \neiner daraus resultierenden Sanktion zu bewahren, sondern zielen darauf ab, ihm die – vom Gericht als \nerforderlich angesehene – Teilnahme an dem Verhandlungstermin zu ermöglichen.\nHält das Familiengericht das persönliche Erscheinen des Antragstellers im Verhandlungstermin für \nerforderlich, gibt es damit zugleich zu erkennen, dass es seiner Ansicht nach nicht ausreicht, dass die \nProzessbevollmächtigte des Antragstellers dessen Interessen vorträgt und geltend macht. Darauf, dass \nVerwaltungsgericht und Antragsgegnerin die Terminswahrnehmung allein durch die \nProzessbevollmächtigte für „möglich und zumutbar“ ansehen, kommt es nicht an. Die Entscheidung des \nFamiliengerichts nach § 155 Abs. 3 FamFG ist vom Verwaltungsgericht und der Antragsgegnerin \nhinzunehmen.\nFehl geht auch der Hinweis des Verwaltungsgerichts, im Umgangsverfahren sei zu berücksichtigen, \ndass der Antragsteller ausgewiesen und abgeschoben worden und die Realisierung eines für die \nAusübung des Umgangsrechts erforderlichen legalen und längerfristigen Aufenthalts im Bundesgebiet \nnicht greifbar nahe sei. Die Frage, ob und wie sich der gegenwärtige aufenthaltsrechtliche Status des \nAntragstellers auf das Umgangsrecht auswirkt, unterliegt allein der Beurteilung des Familiengerichts; \n\n3\ndiese kann nicht vom Verwaltungsgericht und der Antragsgegnerin in einem Verfahren \nvorweggenommen werden, in dem es darum geht, dem Antragsteller die Teilnahme an dem \nfamiliengerichtlichen Umgangsverfahren erst zu ermöglichen. \nII.\nHält ein Gericht die Teilnahme eines Ausländers an einer mündlichen Verhandlung in einer bei ihm \nanhängigen Sache für geboten, folgt daraus regelmäßig, dass die Anwesenheit des Ausländers \nerforderlich ist und zwingende Gründe die Erteilung einer Betretenserlaubnis gebieten. Gegenläufige \nöffentliche Sicherheitsinteressen können nur dann zu einem anderen Ergebnis führen, wenn sie selbst \nzwingend die ausnahmslose Fernhaltung des Ausländers gebieten und das öffentliche und private \nInteresse an der Beachtung der gerichtlichen Anordnung überwiegen. Das wird allenfalls \nausnahmsweise der Fall sein, denn in der Regel lässt sich diesen Sicherheitsinteressen dadurch \nhinreichend Rechnung tragen, dass die Betretenserlaubnis mit entsprechenden Nebenbestimmungen \nüber die Modalitäten der Ein- und Ausreise und des kurzfristigen Aufenthalts im Bundesgebiet versehen \nwird (vgl. NdsOVG, B v. 20.2.2007 – 11 ME 386/06 –, InfAuslR NVwZ-RR 2007, 417 <418>; BayVGH, \nB. v. 10.06.2009 – 19 C 09.1178 - ). Die Problematik bedarf hier keiner Vertiefung, denn solche \nSicherheitsinteressen sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Anders als in dem Fall, der \ndem Beschluss des Senats vom 05.01.2010 - 1 B 481/09 - zugrunde lag, bestehen hier keine konkrete \nAnhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller, wenn er das Bundesgebiet betritt, erneut gewalttätig \nwerden oder versuchen könnte, durch aggressive Handlungen gegen sich selbst oder Drohungen damit \ndie Fortdauer seines Aufenthalts zu erzwingen. Das öffentliche Interesse, das gegen die \nBetretenserlaubnis spricht, erschöpft sich hier in der Überwachung und ggf. zwangsweisen \nDurchsetzung der sofortigen Wiederausreise. Dieses Interesse steht einer Betretenserlaubnis nicht \nentgegen, sondern kann durch Begleitmaßnahmen hinreichend gewahrt werden. \nIII.\nErfordern zwingende Gründe in dem dargestellten Sinne die Anwesenheit des Ausländers im \nBundesgebiet, kommt den Ausländerbehörden hinsichtlich der Frage, ob die Betretenserlaubnis erteilt \nwird, kein Ermessen mehr zu. Sind die Gründe für die Betretenserlaubnis nämlich „zwingend“, würde es \ndem Sinn der gesetzlichen Ermächtigung widersprechen, sie gleichwohl zur Disposition zu stellen und \nsich ggf. über sie hinwegzusetzen. Schon bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs \n„zwingende Gründe“ auf der Tatbestandsseite sind alle auch für die Ermessensausübung hinsichtlich \ndes „Obs“ maßgeblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, so dass für das Ermessen auf der \nRechtsfolgenseite insoweit kein Raum mehr bleibt und die Erlaubnis zwingend zu erteilen ist (vgl. zum \nErmessensschwund bei vergleichbaren Vorschriften: BVerwGE 15, 207 <211f.> zu § 3 NÄG ; 18, 247 <251> zu § 35 Abs. 2 BBauG ; 107, 164 \n<167> zu § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG ; s. auch Maurer, AllgVerwR, 17. \nAufl. 2009, § 7 Rn 49). Soweit einzelne Oberverwaltungsgerichte die Auffassung vertreten, auch bei \nVorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG stehe die Erteilung der \nBetretenserlaubnis grundsätzlich im Ermessen der Ausländerbehörden, das sich nur auf Grund der \nUmstände im Einzelfall auf Null reduzieren könne (NdsOVG, a. a. O., S. 417; BayVGH, B. v. \n19.06.2008 – 10 CE 08.1263 - ), vermag der Senat dem nicht zu folgen. \nIV.\nDas Ermessen der Ausländerbehörde beschränkt sich daher auf die Frage, wie die Betretenserlaubnis \nausgestaltet werden soll. Zur Sicherung dieses Ermessensspielraums ist der Antragsgegnerin \nnachzulassen, die Betretenserlaubnis mit Nebenbestimmungen zu versehen, die geeignet und auch \ndafür erforderlich sind, zu verhindern, dass sie für andere Zwecke als für die Teilnahme an dem Termin \ndes Familiengerichts genutzt wird, und sicherzustellen, dass der Antragsteller das Bundesgebiet nach \ndem Gerichtstermin unverzüglich wieder verlässt. Die Antragsgegnerin wird – insbesondere auch unter \nBerücksichtigung des Verhaltens des Antragstellers beim letzten Verlassen des Bundesgebiets – zu \nerwägen haben, ob ein hinreichender Anlass für solche Nebenbestimmungen besteht und, wenn diese \nFrage zu bejahen ist, welche Maßnahmen dafür in Betracht kommen. Dazu gehören zum Beispiel die \nVorlage eines Rückflugtickets beim Betreten des Bundesgebiets (vgl. NdsOVG, a. a. O., S. 418; \nBayVGH, B. v. 10.06.2009, a. a. O.), Auflagen hinsichtlich des Reisewegs und des Aufenthaltsorts (vgl. \nauch Nr. 11.2.4 AllgVwV-AufenthG) und/oder eine Sicherheitsleistung für evtl. erforderlich werdende \nAbschiebungskosten (vgl. § 66 Abs. 5 AufenthG, Nrn.11.2.6 Satz 6, 66.5.1 AllgVwV-AufenthG). Zu den \n\n4\nin Erwägung gezogenen Maßnahmen ist der Antragsteller zu hören; dabei ist ihm Gelegenheit zu \ngeben, auch selbst Vorschläge für geeignete und evtl. mildere Maßnahmen zur Sicherung der \nRückreise zu unterbreiten.\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 \nAbs. 3, 52 Abs. 1 GKG.\ngez. Göbel\ngez. Alexy\ngez. Dr. Bauer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364691","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2010-03-18/1-b-45-10","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364691","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364691","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2010-03-18/1-b-45-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364691","retrieved":"2026-07-09 04:52:27.322932+00:00"}}