{"status":"available","doknr":"OLD364690","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2010-03-23","aktenzeichen":"1 B 356/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\nOVG: 1 B 356/09\n(VG: 5 V 1467/09)\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache\nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Göbel, \nProf. Alexy und Dr. Bauer am 23.03.2010 beschlossen: \nDie Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Bremen – 5. Kammer – vom 15.10.2009 wird \nzurückgewiesen.\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung für das \nBeschwerdeverfahren ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt. \nG r ü n d e :\nI.\nDie Antragstellerin betreibt bundesweit Warenhäuser. Sie bietet in ihrer Sportartikelabteilung in Bremen \nFußballtrikots unter anderem der Vereine AC Mailand und Real Madrid an. Die Trikots sind mit der \nAufschrift „b.“ versehen. Bei „b.“ bzw. der b. Ltd. handelt es sich um einen Veranstalter von \nSportwetten, der im Bundesland Bremen nicht konzessioniert ist.\nMit Verfügung vom 04.09.2009 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin, in ihrem Warenhaus \nSportwetten zu bewerben, für die von der in der Freien Hansestadt Bremen zuständigen Behörde keine \nGenehmigung erteilt worden ist (Ziffer 1). Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde die Festsetzung \neines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 Euro angedroht (Ziffer 2); insoweit wurde die sofortige \nVollziehung angeordnet.\nDie Antragstellerin hat am 21.09.2009 Klage erhoben und zugleich die Aussetzung der sofortigen \nVollziehung beantragt.\nMit Schriftsatz vom 13.10.2009 hat die Antragsgegnerin die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes auf \n1.000,00 Euro herabgesetzt.\nDas Verwaltungsgericht Bremen – 5. Kammer – hat mit Beschluss vom 15.10.2009 die aufschiebende \nWirkung der Klage hinsichtlich Ziffer 1 der Verfügung vom 04.09.2009 angeordnet und hinsichtlich Ziffer \n2 wiederhergestellt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Antragstellerin \nzwar nicht für unerlaubte Glücksspiele werbe, eine solche Werbung aber zumindest bedingt vorsätzlich \nermögliche und die Untersagungsverfügung deshalb tatbestandlich nicht zu beanstanden sei. Die \nVerfügung sei aber ermessensfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin keine ausreichenden Ermittlungen \nzum Absatz der Trikots angestellt habe.\nDagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. \nMit Schriftsatz vom 20.10.2009 hat die Antragsgegnerin überdies ihre Ermessenserwägungen ergänzt.\n\n2\nII.\nDie Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, aber unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht \ngelangt bei der im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung \nebenso wie das Verwaltungsgericht zu den Ergebnis, dass das Interesse der Antragstellerin, \neinstweilen von der Durchsetzung der Verfügung vom 04.09.2009 verschont zu bleiben, das öffentliche \nInteresse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung überwiegt. Denn es erscheint \nüberwiegend wahrscheinlich, dass die Verfügung im Klageverfahren keinen Bestand haben wird. \nNach den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags – GlüStV –, der am 18.12.2007 von der \nBremischen Bürgerschaft ratifiziert worden ist (BremGBl. Seite 499) und am 01.01.2008 in Kraft \ngetreten ist, dürfen Glücksspiele, zu denen auch Sportwetten gehören (§ 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV), nur \nmit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet werden (§ 4 Abs. 1 \nSatz 1 GlüStV). Der Vertrag bestimmt weiter, dass Werbung nur für Glücksspiele zulässig ist, die mit \neiner entsprechenden Erlaubnis veranstaltet werden (§ 5 Abs. 4 GlüStV). Der gewerbliche \nWettveranstalter „b.“ besitzt keine Glücksspielerlaubnis der zuständigen bremischen Behörde, so dass \nin Bremen nicht für ihn geworben werden darf.\nGemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV ist die zuständige Behörde befugt, die Werbung für unerlaubte \nGlücksspiele zu verbieten. Die Antragstellerin betreibt durch den Verkauf von Fußballtrikots der Vereine \nAC Mailand und Real Madrid, die mit der Aufschrift „b.“ versehen sind, indes keine Werbung für diesen \nWettveranstalter. Deshalb sind bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten nach \n§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV nicht gegeben.\nNach der Definition des Bundesgerichtshofs ist Werbung „jede Äußerung bei der Ausübung eines \nHandels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die \nErbringung von Dienstleistungen einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtung zu \nfördern“ (U. v. 09.06.2005 – I ZR 279/02 – NJW 2005, 3716). Ihr ist insoweit ein „gewisses \nAufforderungs- bzw. Anreizmoment immanent“ (Begründung zum Glücksspielstaatsvertrag, Mitteilung \ndes Senats vom 13.02.2007, Drs. 16/1304, Seite 22).\nNach diesem Maßstab kann in dem Verkauf der beanstanden Fußballtrikots keine unerlaubte Werbung \ngesehen werden. Bei den Trikots handelt es sich um sogenannte Fansportartikel. Sie entsprechen den \nOriginaltrikots der betreffenden Fußballvereine und werden von Anhängern dieser Vereine gekauft. Die \nAntragstellerin bietet in ihrem Warenhaus vergleichbare Trikots von zahlreichen weiteren \nFußballvereinen an, die ebenfalls mit Aufschriften von Vereinssponsoren versehen sind. In keinem Fall \ngeht es der Antragstellerin darum, Werbung für die jeweiligen Sponsoren zu betreiben. Ihr Ziel ist es \nallein, die Nachfrage nach entsprechenden Fansportartikeln zu befriedigen und dadurch einen \nVerkaufserlös zu erzielen. Das einer Werbung innewohnende subjektive Element ist ersichtlich nicht \ngegeben.\nEntgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann die Verfügung vom 04.09.2009 auch nicht auf die \nallgemeine Befugnisnorm des § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV gestützt werden. Diese Vorschrift sieht – \ngeneralklauselartig – vor, dass die zuständige Behörde berechtigt ist, die zur Durchsetzung des \nGlücksspielstaatsvertrags erforderlichen Maßnahmen im Einzelfall zu treffen. Die Antragsgegnerin hat \nim konkreten Fall ausdrücklich ein Werbeverbot erlassen und sich hierbei auf § 9 Abs. 1 Satz 3 \nNr. 3 GlüStV gestützt. Das untersagte Verhalten ist durch die Verfügung klar umrissen, es betrifft das \nBetreiben von Werbung. Ein Verhalten im „Vorfeld“ der Werbung wird der Antragstellerin mit der \nVerfügung nicht untersagt. Einer Umdeutung der Verfügung steht nicht nur die erkennbare Absicht der \nAntragsgegnerin (vgl. § 47 Abs. 2 BremVwVfG), sondern auch das Gebot der hinreichenden \nBestimmtheit des Verwaltungsakts (§ 37 Abs. 1 BremVwVfG) entgegen. Aus diesem Grund mag \ndahinstehen, ob ein Rückgriff auf § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV in einem Fall wie dem vorliegenden \nüberdies am Vorrang der speziellen Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV scheitern würde.\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 \nAbs. 2, 52 Abs. 1 GKG.\ngez. Göbel\ngez. Alexy\ngez. Dr. Bauer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364690","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2010-03-23/1-b-356-09","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364690","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364690","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2010-03-23/1-b-356-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364690","retrieved":"2026-07-09 04:52:27.303665+00:00"}}