{"status":"available","doknr":"OLD364689","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2010-04-23","aktenzeichen":"1 B 44/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\nOVG: 1 B 44/10\n(VG: 4 V 277/09)\nBt\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache\nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Göbel, \nProf. Alexy und Dr. Bauer am 23.04.2010 beschlossen: \nAuf die Beschwerde der Antragsstellerin wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Bremen - 4. Kammer - vom 05.02.2010 mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung aufgehoben.\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die \nVerfügung der Antragsgegnerin vom 27.01.2009 wird wiederhergestellt.\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 3.750,00 Euro \nfestgesetzt.\nG r ü n d e\nI.\nDie 1987 in Eriwan/Armenien geborene Antragstellerin heiratete am 07.07.2007 in Armenien den \ndeutschen Staatsangehörigen F.. Der Landkreis Diepholz erteilte ihr am 11.10.2007 zur Herstellung der \nehelichen Lebensgemeinschaft eine bis zum 10.10.2010 befristete Aufenthaltserlaubnis. Im April 2008 \ntrennten sich die Eheleute. \nIm Oktober 2008 erstattete die Antragstellerin Anzeige gegen ihren Ehemann, weil dieser vor \nBeendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft ihr gegenüber gewalttätig geworden sei. Die \neingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden im Juli 2009 (betreffend Vergewaltigung) und im September \n2009 (betreffend Körperverletzung) nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. \nBereits mit Schriftsatz vom 19.09.2008 hatte die Antragsgegnerin der damaligen \nProzessbevollmächtigten der Antragstellerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die erteilte \nAufenthaltserlaubnis nachträglich zu befristen, worauf diese nicht reagierte.\nMit Verfügung vom 27.01.2009 befristete die Antragsgegnerin die Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf \nden Tag der Zustellung der Verfügung und drohte für den Fall, dass die Antragstellerin innerhalb der ihr \ngesetzten Frist nicht ihrer Ausreisepflicht nachkomme, die Abschiebung nach Armenien an. Die \nsofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet. \nDie Antragstellerin legte hiergegen Widerspruch ein und beantragte am 02.03.2009 beim \nVerwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs.\n\n2\nDas Verwaltungsgericht lehnte den Aussetzungsantrag mit Beschluss vom 05.02.2010 ab. Dagegen \nrichtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.\nII.\nDie Beschwerde ist erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht gelangt bei der in einem Verfahren nach \n§ 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass das Interesse der \nAntragstellerin, einstweilen von der Durchsetzung der ausländerbehördlichen Verfügung vom \n27.01.2009 verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser \nVerfügung überwiegt.\nDie Voraussetzungen für eine nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis \nnach § 7 Abs. 2 S. 2 AufenthG sind im Falle der Antragstellerin gegeben. Die eheliche \nLebensgemeinschaft, zu deren Herstellung die Aufenthaltserlaubnis am 11.10.2007 erteilt worden war, \nist bereits im April 2008 beendet worden.\nDie Entscheidung über die nachträgliche Befristung steht gemäß § 7 Abs. 2 S. 2 AufenthG im \nErmessen der Behörde. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der neueren Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts die Frage, ob nach Beendigung einer nur kurzfristig bestehenden ehelichen \nLebensgemeinschaft gemäß § 31 Abs. 2 AufenthG aus besonderen Härtegründen ein Anspruch auf \nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis gegeben ist, nicht im Rahmen dieser Ermessensentscheidung, \nsondern in einem selbstständigen Erteilungsverfahren zu prüfen ist (BVerwG, U. v. 09.06.2009 \n- 1 C 11/08 - InfAuslR 2009, 440). Welche verfahrens- und aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen sich \naus dieser neuen Rechtsprechung ergeben, mag hier auf sich beruhen. Denn im Falle der \nAntragstellerin sind ersichtlich keine besonderen Härtegründe i.S.v. § 31 Abs. 2 AufenthG gegeben.\nGemäß § 31 Abs. 2 S. 2 1. Alternative AufenthG liegt eine besondere Härte dann vor, wenn dem \nEhegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenen \nRückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht. Die \nAntragstellerin macht insoweit geltend, dass sie wegen ihrer Scheidung in Armenien Diskriminierung \nausgesetzt sei. Sie hat dazu einen Bericht von Amnesty International von November 2008 über \nhäusliche und sexuelle Gewalt gegen Frauen in Armenien vorgelegt. In diesem Bericht wird auf die \nBedeutung des jeweiligen familiären Umfelds Bezug genommen. Anhaltspunkte, die dafür sprechen \nkönnten, dass es im familiären Umfeld der Antragstellerin zu entsprechenden Verhaltensweisen \nkommen könnte, hat sie aber nicht vorgetragen. Ihr - erstmals im Beschwerdeverfahren geltend \ngemachtes - Vorbringen ist insoweit gänzlich unsubstantiiert.\nGemäß § 31 Abs. 2 S. 2 2. Alternative AufenthG liegt eine besondere Härte vor, wenn dem Ehegatten \nwegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an einer ehelichen \nLebensgemeinschaft unzumutbar ist. Einer Ehefrau, die Opfer von Gewalttätigkeiten des Ehemannes \ngeworden ist, ist das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zumutbar. Vorliegend sind \ndie auf Anzeige der Antragstellerin eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegen ihren Ehemann, von dem \nsie inzwischen geschieden ist, aber gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts \nvon der Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Bei diesem Sachstand kann nicht festgestellt werden, \ndass die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 S. 2 2. Alternative AufenthG gegeben sind.\nGleichwohl überwiegt das Interesse der Antragstellerin, einstweilen von der sofortigen Vollziehung der \nVerfügung vom 27.01.2009 verschont zu bleiben. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nnachträglichen Befristung einer Aufenthaltserlaubnis unter Androhung und Festsetzung der \nAbschiebung muss nämlich mit Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stets ein \nbesonderes, über die Voraussetzung für die Befristung der Aufenthaltserlaubnis hinausgehendes \nErfordernis gerade auch in der Zeitspanne bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorliegen (st. \nRspr. der Verwaltungsgerichte seit BVerfG, B. v. 25.01.1996 - 2 BvR 2718/95 - AuAS 1996, 62, vgl. \nzuletzt etwa OVG Münster, B. v. 05.08.2009 - 18 B 331/09 - juris). Solch ein besonderes öffentliches \nInteresse kann etwa dann gegeben sein, wenn von dem Ausländer Gefahren für die öffentliche \nSicherheit ausgehen oder er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf den Bezug von \nSozialleistungen angewiesen ist.\nVom Aufenthalt der Antragstellerin gehen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit aus. Sie ist zur \nSicherung ihres Lebensunterhalts auch nicht auf den Bezug von Sozialleistungen angewiesen. Die \n\n3\nAntragstellerin bezieht seit Oktober 2008 keine SGB II-Leistungen mehr und ist gegenwärtig als \nAngestellte in einem Lokal in Bremen teilzeitbeschäftigt. Auch wenn ihre Einkünfte nach summarischer \nÜberprüfung nicht ausreichen dürften, um die Voraussetzungen eines gesicherten Lebensunterhalts \ni.S.v. §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu erfüllen (wegen der Berechnung des Unterhaltsbedarfs \nvgl. BVerwG, U. v. 26.08.2008 - 1 C 32/07 - InfAuslR 2009, 8), ändert das nichts daran, dass sie es der \nAntragstellerin derzeit gestatten, auf den Bezug von Sozialleistungen zu verzichten. Die Antragstellerin \nbeziffert sie 500,00 bis 600,00 Euro im Monat (zzgl. Trinkgelder), was nach den vorgelegten \nLohnabrechnungen plausibel erscheint. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen \nVollziehung der angefochtenen Verfügung ist unter diesen Umständen, auch mit Rücksicht auf den \nmittlerweile absehbaren Ablauf der Geltungsdauer der befristeten Aufenthaltserlaubnis, nicht gegeben.\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, \n53 Abs. 2 GKG.\ngez. Göbel\ngez. Alexy\ngez. Dr. Bauer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364689","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2010-04-23/1-b-44-10","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364689","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364689","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2010-04-23/1-b-44-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364689","retrieved":"2026-07-09 04:52:27.281588+00:00"}}