{"status":"available","doknr":"OLD364688","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2010-04-23","aktenzeichen":"1 S 213/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\nOVG: 1 S 213/09\n(VG: 4 K 2497/07)\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache\nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Göbel, \nProf. Alexy und Dr. Bauer am 23.04.2010 beschlossen: \nDem Kläger wird unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des \nVerwaltungsgerichts Bremen – 4. Kammer – vom 17.06.2009 \nProzesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt B. \nbeigeordnet, soweit die Klage sich gegen die Ausweisungsverfügung \nrichtet.\n \nIm Übrigen wird die Beschwerde auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\nG r ü n d e :\nDie Beschwerde ist teilweise erfolgreich.\nProzesskostenhilfe kann gemäß §§ 166 VwGO, 114 ZPO nur bewilligt werden, wenn die \nRechtsverfolgung des Klägers hinreichende Erfolgsaussichten bietet. Diese Voraussetzung ist hier nur \ninsoweit erfüllt, als der Kläger sich im Klageverfahren 4 K 2497/07 gegen seine Ausweisung wendet. \nHinsichtlich der übrigen Gegenstände des Verfahrens sind die Voraussetzungen für die Bewilligung von \nProzesskostenhilfe nicht erfüllt.\nDie angefochtene Verfügung vom 06.10.2004 i. d. F. des Widerspruchsbescheids des Senators für \nInneres und Sport vom 08.08.2007 trifft verschiedene ausländerbehördliche Regelungen:\n1.\nSoweit der Kläger sich gegen die in der Verfügung ausgesprochene Ausweisung wendet (Ziffer 1 der \nVerfügung), deren Wirkung von der Widerspruchsbehörde auf 8 Jahre befristet worden ist, kann der \nKlage nach derzeitigem Sachstand die Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden.\nDie Ausweisung ist als Regelausweisung nach § 54 Nr. 3 AufenthG ergangen. In den angefochtenen \nBescheiden wird insoweit auf ein vom Kläger begangenes Betäubungsmitteldelikt Bezug genommen \n(Urt. des AG Bremen v. 29.06.2004: Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 8,00 Euro wegen \ngemeinschaftlichen Handeltreibens mit Kokain). Erst- und Widerspruchsbehörde haben noch nicht \nberücksichtigt, dass der Kläger im Oktober 2005 in Dänemark zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren \nwegen Einfuhr von 200 g Heroin verurteilt worden ist; nähere Unterlagen zu dieser weiteren Straftat \nbefinden sich bislang auch nicht in der Behördenakte.\nFür die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der \nEntscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich (BVerwG, Urt. v. 15.11.2007 – 1 C 45/06 – \nInfAuslR 2008, 156). Abzustellen ist also auf den gegenwärtigen Zeitpunkt. Weiterhin liegt ein \nAusnahmefall von der Regelausweisung – der die Notwendigkeit einer behördlichen \n...\n\n2\nErmessensentscheidung beinhaltet – nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nbereits dann vor, wenn durch die EMRK geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallprüfung \nunter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten (BVerwG, Urt. v. 23.10.2007 – \n1 C 10/07 – InfAuslR 2008, 116). \nEs spricht einiges dafür, dass die Ausweisung des Klägers nach diesem Maßstab nur auf der \nGrundlage einer – die aktuellen Verhältnisse berücksichtigenden – Ermessensentscheidung erfolgen \ndarf. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, einer Ermessensentscheidung bedürfe es nicht, weil die \nAusweisung nicht in ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Privatleben des Klägers eingreife, \nbegegnet Bedenken. Auch bei Ausländern der sog. 1. Generation, die als Volljährige in das \nAufnahmeland eingereist sind und dort für längere Zeit ihren Lebensmittelpunkt begründet haben, greift \ndie Ausweisung in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Privatleben ein (vgl. EGMR, Urt. v. \n06.12.2007 – 69735/01 – InfAuslR 2008, 111). Der Umstand, dass dem Betreffenden eine \nwirtschaftliche Integration nicht gelungen und er straffällig geworden ist, steht dem Eingriff in das \nPrivatleben nicht entgegen. Diese Sachverhalte sind im Rahmen der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK \ngebotenen individuellen Abwägung der widerstreitenden Belange zu berücksichtigen. Die fehlende \nStabilität der wirtschaftlichen und sozialen Bindungen kann insoweit das Gewicht der privaten Belange \ndurchaus mindern, führt aber nicht dazu, dass eine Abwägung von vornherein entbehrlich wäre (vgl. \nEGMR, Urt. v. 08.01.2009 – 10606/07 – InfAuslR 2010, 89).\nIm Falle des Klägers ist bislang eine solche individuelle Abwägung, d. h. eine entsprechende \nErmessensentscheidung, noch nicht getroffen worden. Ohne eine derartige Ermessensentscheidung ist \ndie Ausweisungsverfügung voraussichtlich rechtlich nicht haltbar. Das bedeutet, dass die Klage in \ndiesem Punkt zum gegenwärtigen Zeitpunkt hinreichende Erfolgsaussichten bietet.\n2.\nHinsichtlich der weiteren in der ausländerbehördlichen Verfügung vom 06.10.2004 getroffenen \nausländerbehördlichen Regelungen bietet die Klage demgegenüber keine hinreichenden \nErfolgsaussichten (Ziffer 2: Rücknahme der in der Vergangenheit erteilten Aufenthaltsbefugnisse; \nZiffer 3: Ablehnung der Verlängerung des Aufenthaltstitels; Ziffer 4: Abschiebungsandrohung). Das \nOberverwaltungsgericht weist die Beschwerde insoweit aus den zutreffenden Gründen des \nverwaltungsgerichtlichen Beschlusses zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf den \nBeschwerdevortrag ist lediglich folgendes anzumerken:\nDass der Kläger seine fehlende wirtschaftliche Integration der Beklagten anlastet, ist nach dem \nAkteninhalt nicht nachvollziehbar. Er war immerhin von Juli 1991 bis Juli 2000 im Besitz eines \nAufenthaltstitels und bis Oktober 2004 immerhin noch im Besitz von Bescheinigungen nach § 69 \nAbs. 3 AuslG. Aufenthaltsrechtlich war ihm in dieser Zeit die Aufnahme einer Tätigkeit als Arbeitnehmer \nnicht verwehrt, so dass der erhobene Vorwurf als wenig stichhaltig erscheint.\nZu seinem Gesundheitszustand wird in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts näher Stellung \ngenommen. Der pauschale Beschwerdevortrag enthält keine Gesichtspunkte, die geeignet wären, die \nBeurteilung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen.\nDie Ehefrau des Klägers ist ebenfalls nicht in Besitz eines Aufenthaltstitels, so dass eine gemeinsame \nAusreise naheliegt. Die Kinder des Klägers sind inzwischen volljährig, d. h. das elterliche Sorgerecht \nscheidet gleichfalls als Ansatzpunkt für ein Aufenthaltsrecht aus.\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\ngez. Göbel\ngez. Alexy\ngez. Dr. Bauer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364688","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2010-04-23/1-s-213-09","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364688","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364688","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2010-04-23/1-s-213-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364688","retrieved":"2026-07-09 04:52:27.261710+00:00"}}