{"status":"available","doknr":"OLD364687","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2010-04-26","aktenzeichen":"1 B 50/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n \n \n \n \nOVG: 1 B 50/10 \n(VG: 4 V 2025/09) \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Göbel, \nProf. Alexy und Dr. Bauer am 26.04.2010 beschlossen: \n \nDie Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 17.02.2010 \nwird zurückgewiesen. \n \nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten der Beschwerde. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt. \n \n \n \nG r ü n d e : \n \nA. \nDer Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, ist mit einer deutschen \nStaatsangehörigen verheiratet, die einer Vollzeitbeschäftigung als Krankenschwester an einem Bremer \nKlinikum nachgeht. Er begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft und gegen die damit verbundene \nsofortige Vollziehung der Anschiebungsandrohung. \n \nDer Antragsteller sprach am 20.01.2009 zusammen mit seiner heutigen Ehefrau bei der Deutschen \nBotschaft in Santo Domingo vor und beantragte ein Visum für die Zeit vom 27.03. bis 26.06.2009. Nach \nAuskunft der Botschaft gegenüber der Antragsgegnerin erklärten die heutigen Eheleute: Sie hätten sich \nvor zwei Jahren kennen gelernt, verständigten sich auf Spanisch und hielten fast täglichen \ntelefonischen Kontakt. Die heutige Ehefrau habe den Antragsteller seitdem drei Mal besucht und wolle \nihn nun zu einem Gegenbesuch einladen, damit er ihre Familie kennen und die deutsche Sprache \nlerne. Das Visum wurde antragsgemäß erteilt. \n \nAm 05.03.2009 ließ sich der Antragsteller auf einem Standesamt in San Christobal eine \nGeburtsurkunde ausstellen. Außerdem besorgte er sich ein Ehefähigkeitszeugnis. \n \nZwei Monate nach der Einreise des Antragstellers nach Deutschland (28.03.2009) schlossen der \nAntragsteller und seine Ehefrau am 29.05.2009 vor dem Standesamt in Sönderborg/Dänemark die Ehe. \nAm 18.06.2009 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum \nFamiliennachzug. Anlässlich verschiedener Vorsprachen bei der Antragsgegnerin erklärten der \nAntragsteller und seine Ehefrau: Als sie das Visum beantragt hätten, sei beabsichtigt gewesen, dass \nder Antragsteller zu einem Besuch nach Deutschland kommen solle. Als die Ehefrau nach ihrer \nRückkehr nach Deutschland erfahren habe, wie unbürokratisch eine Eheschließung in Dänemark sei, \nhabe sie den Antragsteller angerufen und gebeten, Geburtsurkunde und Ehefähigkeitszeugnis zu \nbesorgen und mitzubringen. Sie hätten sich erst nach Erteilung des Visums entschlossen zu heiraten, \nwenn sich der Antragsteller in Deutschland wohl fühle und man gemeinsam feststelle, dass man \nheiraten möchte. \n\n \n2 \n \n \n... \n \n \nDer Antragsteller nahm bei der Bremer Volkshochschule vom 24.04. bis zum 26.06.2009 an einem \n„Deutsch-Basissprachkurs 1“ und vom 29.06. bis 21.08.2009 an einem „Intensiv1Sommerkurs“ mit 200 \nUnterrichtsstunden teil, am 23.09.2009 erwarb er beim Goethe-Institut das Deutsch-Zertifikat A 1 mit \nder Note gut. \n \nMit Bescheid vom 08.12.2009 lehnte die Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, \nforderte den Antragsteller zur Ausreise auf, drohte ihm die Abschiebung für den Fall an, dass er nicht \ninnerhalb eines Monats nach Zustellung der Verfügung ausreise, und ordnete die sofortige Vollziehung \nder Abschiebungsandrohung an. Der Antragsteller erhob Widerspruch und beantragte vorläufigen \nRechtsschutz. \n \nMit Beschluss vom 17.02.2010 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs hinsichtlich der Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis angeordnet und \nhinsichtlich der Abschiebungsandrohung wiederhergestellt. \n \nDagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. \n \n \nB. \nDie Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsteller zu Recht \nvorläufigen Rechtsschutz mit der Begründung gewährt, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis \noffensichtlich rechtswidrig ist. Dabei hat sich das Verwaltungsgericht von den Grundsätzen leiten \nlassen, die der Senat in seinem gegenüber der Antragsgegnerin ergangenen Beschluss vom \n26.06.2009 – 1 B 552/08 – (NordÖR 2010, 24 = InfAuslR 2009, 380) ausführlich dargelegt hat. An \ndiesen Grundsätzen, mit denen sich die Beschwerde auch nicht ansatzweise auseinandersetzt, hält der \nSenat fest; auf sie wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Darlegungen der \nAntragsgegnerin in der Beschwerdebegründung, auf deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht \nbeschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine andere Entscheidung. \n \n \nI. \nDem Antragsteller ist nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als Ehegatten einer Deutschen eine \nAufenthaltserlaubnis zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland zu erteilen. \n \n1. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind die materiellen Voraussetzungen dieser \nVorschrift erfüllt. \n \nDer Antragsteller kann sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen (§ 28 Abs. 1 \nSatz 5 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Das hat er durch die Vorlage eines Zertifikats A1 des \nGoethe-Instituts nachgewiesen (vgl. Nr. 30.1.2.1 AVwV-AufenthG). Die Auffassung der \nAntragsgegnerin, ein Rechtsanspruch nach § 28 Abs. 1 AufenthG setze voraus, dass die verlangten \ndeutschen Sprachkenntnisse bereits bei der Einreise vorgelegen haben müssten, ist rechtsirrig. Das \nergibt sich schon aus dem klaren Wortlaut des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Er verlangt, dass \nsich der Ausländer verständigen „kann“, nicht, dass er sich bereits vor der Einreise verständigen \n„konnte“. Im Übrigen sind auch keine Gesichtspunkte erkennbar, die es rechtfertigen könnten, \nausgerechnet bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur künftigen Führung einer \nLebensgemeinschaft, die unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG steht, abweichend von den \nallgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen nicht auf die Erfüllung der \nAnspruchsvoraussetzungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt, sondern auf eine ungünstigere Sachlage zu \neinem früheren Zeitpunkt abzustellen. \n \n \n2. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, \nweil der Antragsteller einen Ausweisungsgrund verwirklicht hätte (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). \n \nSchon der angefochtene Bescheid hat zu Recht davon abgesehen, sich auf die Verwirklichung eines \nAusweisungsgrundes zu stützen. Auch das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der \nAusweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 1a AufenthG der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht \nentgegensteht. Wie es zutreffend ausgeführt hat, kann jedenfalls nach dem bisherigen Erkenntnisstand \n\n \n3 \n \n \n... \n \nnicht angenommen werden, der Antragsteller habe falsche oder unrichtige Angaben zur Erlangung \nseines Visums gemacht, obwohl er zuvor auf die Rechtsfolgen einer solchen Handlung hingewiesen \nworden sei. Der Senat folgt diesen Ausführungen und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf \nsie Bezug. Die Beschwerde enthält weder hinsichtlich der falschen Angaben noch hinsichtlich der nicht \nnachgewiesenen Belehrung neue Tatsachen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Ihre \nabweichende Würdigung des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts erschöpft sich in \nreinen Spekulationen. Soweit sie geltend macht, der Antragsteller sei, wenn er erstmals nach der \nAntragstellung, aber noch vor der Einreise die Möglichkeit einer Eheschließung und eines \nanschließenden Daueraufenthalts ins Auge gefasst habe, verpflichtet gewesen, von sich aus die \nBotschaft darüber in Kenntnis zu setzen, mag das für die Frage der ordnungsgemäßen Einreise von \nBedeutung sein, hat aber nichts mehr mit der Frage zu tun, ob die Voraussetzungen des \nAusweisungsgrundes nach § 55 Abs. 2 Nr. 1a AufenthG erfüllt sind. \n \n \nII. \nAuch bei Vorliegen eines Rechtsanspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bleibt es dabei, \ndass diese, wenn die Voraussetzungen des § 39 AufenthV nicht gegeben sind, grundsätzlich vor der \nEinreise einzuholen ist. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann davon aber u. a. dann abgesehen \nwerden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt \nsind. Das ist hier der Fall. Der Antragsteller hat deshalb einen Anspruch auf fehlerfreie \nErmessensausübung darüber, ob in seinem Fall von der Durchführung eines Visumverfahrens \nabgesehen wird. \n \n \n1. \nBei der Ausübung ihres Ermessens sieht sich die Antragsgegnerin durch den letzten Satz der \nNr. 5.2.2.1 AVwV-AufenthG gebunden. Danach kann „einem mit einem Visum zu einem anderen \nAufenthaltszweck eingereisten Ehegatten … ein Aufenthaltszweckwechsel zum Ehegattennachzug \nnicht gestattet werden, wenn der Ehegattennachzug auch bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen \nvom Nachweis der einfachen Deutschkenntnisse nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 28 Abs. 5 Satz 5 \nabhängig ist, da der Ehegatte nach Sinn und Zweck des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die einfachen \nDeutschkenntnisse bereits vor dem Zuzug nach Deutschland bei der Erteilung des nationalen Visums \nzum Ehegattennachzug nachweisen soll“. \n \nEine Ermessensausübung, die sich in der Bezugnahme auf diese Verwaltungsvorschrift erschöpft, hat \ndas Verwaltungsgericht zu Recht nicht ausreichen lassen. \n \nZwar ist es grundsätzlich möglich und zulässig, dass das der Ausländerbehörde eingeräumte Ermessen \ndurch Verwaltungsvorschriften gelenkt und gebunden werden kann und sich die Vorgaben des \nErmessens auf bestimmte Gruppen von Ausländern beziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.2008 – 1 C \n17.07 – BVerwGE 130,148 = NVwZ 2008, 796, Rn 15). Die Verwaltungsvorschrift kann aber nicht \nsoweit gehen, dass die gesetzliche Ermächtigung zur Ermessensausübung leer läuft und damit in ihr \nGegenteil verkehrt wird. Das aber geschieht, wenn die Fallgruppe, auf die sich der \nErmessensausschluss bezieht, bereits vom Gesetzgeber erfasst und besonderen Anforderungen im \nGesetz unterworfen worden ist, ohne dass die besonderen Regelungen zugleich auch einen \nAusschluss der Ermessensermächtigung vorsehen. Mit anderen Worten: Hat der Gesetzgeber die \nVoraussetzung einfacher Sprachkenntnisse für den Ehegattennachzug in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \nAufenthG besonders geregelt, ohne die Fälle, in denen diesem Erfordernis nicht Rechnung getragen \nworden ist, von dem Anwendungsbereich des Absehensermessens in § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG \nauszunehmen, hat er damit zugleich entschieden, dass eine Ermessensausübung, die zu einer für den \nAusländer positiven Entscheidung führen kann, auch möglich sein soll, wenn diese Voraussetzung nicht \nerfüllt war. Eine Verwaltungsvorschrift, die gleichwohl eine Ermessensausübung zugunsten der \nBetroffenen generell ausschließt, ist daher gesetzeswidrig. \n \nUnabhängig davon ist auch die in Verwaltungsvorschriften vorweggenommene generelle \nErmessensausübung an die gesetzlichen Zielvorstellungen gebunden (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Sie \nmuss daher Spielraum für abweichende Entscheidungen in den Fällen lassen, in denen Sinn und \nZweck der gesetzlichen Regelung durch die pauschale und unbesehene Anwendung der \nVerwaltungsvorschrift nicht entsprochen werden könnte. Das gilt insbesondere dann, wenn andernfalls \nin Grundrechte eingegriffen würde, ohne dass dies erforderlich wäre. Mit dem verfassungsrechtlichen \n\n \n4 \n \n \n... \n \nSchutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG ist es zwar grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die \nEinholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. Dabei ist aber dem Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Das Aufenthaltsgesetz trägt diesem Grundsatz dadurch \nRechnung, dass es in § 5 Abs. 2 Satz 2 die Möglichkeit eröffnet, von dem Visumverfahren abzusehen \n(BVerfG, Beschl. v. 04.12.2007 - 2 BvR 2341/06 - , InfAuslR 2008, 239; Beschl. v. 10.05.2008 – 2 BvR \n588/08 - , Inf-AuslR 2008, 347). \n \nDementsprechend geht im Übrigen auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz \nzutreffend davon aus, dass der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse nicht stets im \nVisumverfahren zu erbringen ist, sondern – wenn ein Aufenthaltswechsel zugelassen wird – auch \nnachträglich erbracht werden kann (Nr. 30.1.2.3.1 AVwV-AufenthG). Damit wird zum Ausdruck \ngebracht, dass es einem Aufenthaltswechsel nicht zwingend entgegensteht, dass die \nDeutschkenntnisse bei der Einreise noch nicht vorhanden waren. \n \nEs bedarf daher einer an Sinn und Zweck der gesetzlichen Ermächtigung und am grundrechtlichen \nSchutz der Ehe orientierten sowie die Umstände des konkreten Falles berücksichtigenden Prüfung der \nFrage, ob von dem Visumverfahren abgesehen wird. \n \n \n2. \nDer Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, auf den die \nzitierte Bestimmung in der Verwaltungsvorschrift zu § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ausdrücklich Bezug \nnimmt, ist der Schutz der Eheschließungs- und Lebensgestaltungsfreiheit, mittelbar auch der sexuellen \nSelbstbestimmung und körperlichen Unversehrtheit; das ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (BT-\nDrs. 16/5065, S. 173). Das Verwaltungsgericht hat die weiteren Passagen der Gesetzesbegründung \nwörtlich wiedergegeben, in denen dargelegt wird, wie dieser Schutz durch die Verhinderung von \nZwangsehen mithilfe des Erfordernisses einfacher Sprachkenntnisse schon vor der Einreise erreicht \nwerden soll; das braucht hier nicht wiederholt zu werden. Die Annahme, dass auch im Fall des \nAntragstellers zu besorgen sein könnte, er könne, weil er über die verlangten Sprachkenntnisse noch \nnicht bei seiner Einreise verfügt habe, an einem eigenständigen Sozialleben gehindert und Zwängen \nseiner Schwiegerfamilie ausgesetzt sein, ist offenkundig abwegig. Unabhängig davon, ob das generelle \nErfordernis des Nachweises einfacher Sprachkenntnisse vor dem Zuzug zum deutschen Ehegatten \nüberhaupt mit höherrangigem Recht vereinbar ist – das wird von einem Großteil der Literatur mit \nbeachtlichen Gründen bestritten, ist hier aber nicht entscheidungserheblich - , drängt sich deshalb in \neinem Fall wie dem hier zu entscheidenden auf, dass Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung allein \nes nicht ohne weiteres rechtfertigen können, dem Antragsteller die in § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG \nausdrücklich vorgesehene Möglichkeit eines Absehens von der Nachholung des Visumverfahrens vom \nHeimatland aus zu verweigern. \n \n \n3. \nDie ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin lässt sich auch nicht mit den im \nBeschwerdeverfahren vorgetragenen generalpräventiven Erwägungen halten. Sie sind schon deshalb \nnicht tragfähig, weil sie auf der Prämisse beruhen, der Antragsteller habe, als er ein Visum beantragt \nhabe, der Wahrheit zuwider angegeben, lediglich zu Besuchszwecken nach Deutschland reisen zu \nwollen und sich auch nicht durch die Belehrung der Botschaft von seinen Angaben abbringen lassen, \nalso einen Ausweisungsgrund erfüllt. Solche Feststellungen lassen sich hier aber – wie dargelegt – \ngerade nicht treffen. \n \n \n4. \nBei ihrer Ermessensentscheidung wird die Antragsgegnerin den Schutz der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG \nund den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall zu berücksichtigen haben. Sie wird sich auch \ndamit auseinandersetzen müssen, dass mit der Absehensermächtigung nach der zitierten \nVerwaltungsvorschrift in den Fällen, in denen die materielle Prüfung bereits zu Gunsten des Ausländers \nabgeschlossen ist, vermieden werden soll, dass das Visumsverfahren „lediglich als leere Förmlichkeit“ \ndurchgeführt werden muss (Nr. 5.2.2.1 Satz 2 VwV-AufenthG). \n \n \n \n\n \n5 \n \n \n \n \nIII. \nFür den Fall, dass die Antragsgegnerin– aus welchen Gründen auch immer – ohne Rechtsfehler zu \ndem Ergebnis kommen sollte, dass nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG von dem Visumverfahren \nabgesehen werden soll, ist sie nach Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit aber zumindest gehalten, dafür Sorge zu tragen, dass das Visumverfahren zügig \nbetrieben und eine längere Trennung der Eheleute so weit wie möglich vermieden werden kann. Dem \nlässt sich dadurch Rechnung tragen, dass die Antragsgegnerin gemäß § 31 Abs. 3 AufenthV ihre \nVorabzustimmung zur Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug erteilt. \n \n \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 \nAbs. 3, 52 Abs. 2 GKG. \n \n \ngez. Göbel \n \n \ngez. Alexy \n \n \ngez. Dr. Bauer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364687","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2010-04-26/1-b-50-10","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"AufenthV","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"AufenthV","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364687","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364687","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2010-04-26/1-b-50-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364687","retrieved":"2026-07-09 04:52:27.239029+00:00"}}