{"status":"available","doknr":"OLD364686","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2010-05-11","aktenzeichen":"1 B 90/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\nOVG: 1 B 90/10\n(VG: 4 V 186/10)\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache\nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Prof. \nAlexy, Dr. Grundmann und Dr. Bauer am 11.05.2010 beschlossen: \nDie Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Bremen – 4. Kammer – vom 23.03.2010 wird \nzurückgewiesen.\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf \n3.750,00 Euro festgesetzt.\nG r ü n d e :\nDie Beschwerde der Antragsgegnerin, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf die \ndargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), bleibt erfolglos.\nDas Oberverwaltungsgericht gelangt bei der in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen \nInteressenabwägung ebenso wie das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass das Interesse des \nAntragstellers, einstweilen von der Durchsetzung der ausländerbehördlichen Verfügung vom \n28.10.2009 verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser \nVerfügung überwiegt. Denn im Falle des Antragstellers ist ernsthaft in Erwägung zu ziehen, dass eine \nAufenthaltsbeendigung sein Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK verletzten \nkönnte. Der derzeitige Sachstand lässt insoweit keine abschließende Beurteilung zu. Aus diesem \nGrund gebührt dem Interesse des Antragstellers an einem einstweiligen weiteren Verbleib im \nBundesgebiet Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der \nausländerbehördlichen Verfügung.\nEinem in Deutschland geborenen oder aufgewachsenen Ausländer kann aus humanitären Gründen ein \nAufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 4 Satz 2 oder § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG zustehen. Diese \nVorschriften werden durch die Altfallregelung in §§ 104a, 104b AufenthG nicht verdrängt (BVerwG, U. \nv. 27.01.2009 – 1 C 40.07 – NVwZ 2009, 979). Ob im Falle des Antragstellers § 25 Abs. 4 Satz 2 oder \n§ 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG als Anspruchsgrundlage in Betracht zu ziehen ist, mag im vorliegenden \nEilverfahren dahinstehen. Denn beide Vorschriften nehmen, soweit es um die Aufenthaltsbeendigung \nvon hier geborenen oder aufgewachsenen Ausländern geht, auf denselben Maßstab Bezug, nämlich \nauf das in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens.\nArt. 8 Abs. 1 EMRK verleiht Ausländern nach ständiger Rechtsprechung des EGMR keinen Anspruch \nauf Einreise oder Aufenthalt in einem der Vertragsstaaten der Konvention (vgl. EGMR, U. v. 31.07.2008 \n– 265/07 – InfAuslR 2008, 421). Allerdings kann Ausländern, die sich seit ihrer Geburt \noder Kindheit rechtmäßig in dem Vertragsstaat aufhalten, eine Schutzposition aus Art. 8 Abs. 1 EMRK \nzuwachsen. Unter Privatleben im Sinne dieser Vertragsbestimmung ist die Summe der persönlichen, \ngesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu verstehen, die für jeden Menschen konstitutiv \nsind. Haben diese Beziehungen zu einer sog. Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse geführt, \n\n2\nkann die Aufenthaltsbeendigung den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK berühren (vgl. EGMR, U. \nv. 28.06.2007 – 31753/02 – InfAuslR 2007, 325; U. v. 23.06.2008 – 1638/03 – \nInfAuslR 2008, 333), und zwar unter Umständen auch bei langjährig hier geduldeten Ausländern (VGH \nMannheim, B. v. 05.02.2009 – 11 S 3244/08 – InfAuslR 2009, 178).\nDie behördliche veranlasste Aufenthaltsbeendigung stellt in diesen Fällen einen Eingriff in das \nPrivatleben dar, der sich an der Schranke des Art. 8 Abs. 2 EMRK messen lassen muss. Der Eingriff ist \nnur dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, wenn er \nverhältnismäßig ist. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist das Interesse des hier \naufgewachsenen Ausländers an der Aufrechterhaltung der entstandenen Bindungen mit den \ngegenläufigen öffentlichen Interessen abzuwägen, insbesondere dem Interesse an der Steuerung und \nBegrenzung des Zuzugs von Ausländern sowie dem Interesse, Gefahren für die öffentliche Sicherheit \nund Ordnung abzuwehren. Dabei kommt es maßgeblich auf den Grad der Verwurzelung an; je stärker \nder Betroffene im Aufnahmestaat integriert ist, desto schwerer müssen die öffentlichen Interessen \nwiegen. Weiter ist auf den Grad der Entwurzelung abzustellen, d. h. auf die Möglichkeit und \nZumutbarkeit der Reintegration im Herkunftsstaat, insbesondere aufgrund der Vertrautheit mit den \ndortigen Verhältnissen. Geboten ist eine konkrete und individuelle Prüfung der Verhältnismäßigkeit \n(BVerwG, B. v. 19.01.2010 – 1 B 25/09 – juris). \nDas Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zutreffend diesen Maßstab zugrunde \ngelegt. Es hat die Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers ausgesetzt, weil die tatsächlichen \nVerhältnisse noch nicht ausreichend ermittelt sind und damit die Grundlage für die gebotene Abwägung \nfehlt. Das Oberverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts und nimmt insoweit \nBezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das \nBeschwerdevorbringen der Antragsgegnerin gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden \nAnmerkungen:\nUnklar ist bislang unter anderem die wirtschaftliche Integration des Antragstellers. Der 1985 geborene \nAntragsteller, der 1998 als 13-jähriger mit seinen Eltern nach Deutschland eingereist ist, 2004 hier den \nHauptschulabschluss erlangt hat und anschließend an einer betrieblichen Qualifizierungsmaßnahme \nteilgenommen hat, hat ersichtlich im Folgenden weder eine weitere Ausbildung absolviert noch \nlängerfristig eine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Nach seinen Angaben hat er lediglich zeitlich befristete \nAnstellungen bei sog. Zeitarbeitsfirmen gefunden. Welche Beschäftigungen er konkret wahrgenommen \nhat, welche Anstrengungen er insoweit unternommen hat und ob – was entscheidend ist – \nangenommen werden kann, dass er zukünftig seinen Lebensunterhalt wird sichern können, ist derzeit \noffen. Für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit, die im Rahmen von Art. 8 EMRK vorzunehmen ist, ist \ndie Frage der wirtschaftlichen Integration aber ein maßgeblicher Gesichtspunkt.\nNicht ausreichend geklärt ist weiter, welcher Grad an Entwurzelung aus seinem Herkunftsland beim \nAntragsteller vorliegt. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf \nhingewiesen, dass der Antragsteller erst im Alter von 13 Jahren in das Bundesgebiet eingereist ist. \nAndererseits hat er im Folgenden eine für seine Entwicklung maßgebliche Zeit in Deutschland \nverbracht, davon von Juni 2003 bis Juni 2008 im Besitz eines Aufenthaltstitels und bis Ende 2009 \nimmerhin noch im Besitz einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG.\nIm Hinblick auf die gegenläufigen öffentlichen Interessen ist insbesondere die im Februar 2008 \nbegangene Straftat von Bedeutung, wegen der der Antragsteller mit Urteil des Amtsgerichts \nBremen-Blumenthal am 28.10.2008 zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten auf Bewährung verurteilt \nworden ist (gemeinschaftlicher Diebstahl in einem besonders schweren Fall). Dem Verwaltungsgericht \nist darin zu folgen, dass diese Verurteilung durchaus ernst zu nehmen ist, sie andererseits aber nach \nArt und Schwere nicht dazu führt, dass die Verhältnismäßigkeitsprüfung von vornherein zu Lasten des \nAntragstellers geprägt wäre. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass es \nentscheidend darauf ankommt, ob gegenwärtig davon ausgegangen werden kann, dass der \nAntragsteller sich erkennbar von seinen früheren Verhaltensweisen abgewandt hat.\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 \nAbs. 2 GKG.\ngez. Alexy\nDr. Grundmann\ngez. Dr. Bauer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364686","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2010-05-11/1-b-90-10","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":8},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104b","ref_norm":"104b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104a","ref_norm":"104a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364686","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364686","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2010-05-11/1-b-90-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364686","retrieved":"2026-07-09 04:52:27.215461+00:00"}}