{"status":"available","doknr":"OLD364685","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2010-05-28","aktenzeichen":"1 A 417/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\nOVG: 1 A 417/07\n(VG: 1 K 745/05)\nJa\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache\nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Göbel, \nProf. Alexy und Dr. Bauer am 28.05.2010 beschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Bremen – 1. Kammer – vom 06.06.2007 zuzulassen, \nwird\n \nabgelehnt.\nDer\n \nKläger\n \nträgt\n \ndie\n \nKosten\n \ndes\n \nVerfahrens.\nDer Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht \nebenfalls auf 11.000,00 Euro festgesetzt. \nG r ü n d e :\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung sind nicht gegeben.\n1.\nEntgegen der Ansicht des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils.\nErnstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür \nsprechen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich \nnicht standhalten wird. Ein darauf gestützter Antrag muss sich mit den entscheidungstragenden \nAnnahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und darlegen, in welcher Hinsicht und aus \nwelchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen und warum diese Zweifel eine andere \nEntscheidung wahrscheinlich machen. Dazu reicht es, wenn ein einzelner tragender Rechtsatz oder \neine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. \nBVerfG, B. v. 23.06.2000 – 1 BvR 830/00 – NordÖR 2000, S. 453). \nDie Richtigkeit des Urteils vom 06.06.2007 begegnet nach diesem Maßstab keinen ernstlichen \nZweifeln. \na) Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass das auf dem Grundstück des Klägers \nvorhandene Wohngebäude (bebaute Fläche mit Ausbauten insgesamt ca. 187 m²) formell illegal ist. \nDazu hat es festgestellt, dass für das Grundstück am 20.09.1945 nach Maßgabe des sogenannten \nKaisen-Erlasses vom 01.08.1945 antragsgemäß eine Baugenehmigung für ein Behelfsheim erteilt \nworden ist („Selbsthilfe-Lizenz“). Es hat im Anschluss an die Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts weiter ausgeführt, dass solche Genehmigungen zur Errichtung von \nBehelfsheimen im Außenbereich (hier: im Kleingartengebiet), die auf der Grundlage des \n...\n\n2\nNotwohnungsrechts der Nachkriegszeit erteilt worden sind, keine regulären Baugenehmigungen \ndarstellen. Sie waren auf die damalige Notsituation bezogen und sind inzwischen inhaltlich \ngegenstandslos geworden; eine Wohnnutzung lässt sich heute nicht mehr auf sie stützen (OVG \nBremen, U. v. 04.02.1997 – 1 BA 39/96 – BRS 59 Nr. 150; vgl. auch BFH, U. v. 22.01.2004 \n– III R 39/02 – BFHE 205, S. 146).\nDer Kläger zeigt keine Gesichtspunkte auf, die diese Beurteilung in Frage stellen könnten.\nSeine Behauptung, für das Grundstück sei unabhängig von der am 20.09.1945 erteilten Genehmigung \nbereits im Jahre 1928 eine Erlaubnis zur Errichtung eines Einfamilienhauses erteilt worden, das im \nKrieg zerstört worden sei, ist nicht belegt. Das gilt gleichfalls für die weitere Behauptung, bei den nach \ndem Krieg durchgeführten Baumaßnahmen habe es sich lediglich um den Wiederaufbau eines \nkriegzerstörten Hauses gehandelt. Abgesehen davon, dass die seinerzeitigen Antragsunterlagen \neindeutig gegen einen solchen Wiederaufbau sprechen, hat der Kläger auch nicht belegen können, \ndass 1928 tatsächlich eine entsprechende Baugenehmigung erteilt worden ist. \nDas Verwaltungsgericht ist in diesem Zusammenhang zutreffend davon ausgegangen, dass der \nfehlende Nachweis einer solchen Genehmigung, die in den Bauakten der Beklagten nicht vorhanden \nist, zu Lasten des Klägers geht. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass ein Bürger, der sich gegenüber \neiner Beseitungsanordnung auf Bestandsschutz – hier die formelle Baurechtsmäßigkeit des Bauwerks \n– beruft, beweispflichtig für das von ihm behauptete Vorliegen einer Baugenehmigung ist (BVerwG, B. \nv. 19.02.1988 – 4 B 33/88 – juris).\nZwar hat das Bundesverwaltungsgericht nicht ausgeschlossen, dass ein solcher Nachweis unter \nUmständen durch einen Anscheinsbeweis geführt werden kann. Einen derartigen Beweis hat der \nKläger aber nicht erbracht. Insoweit hat das Verwaltungsgericht durchaus in Erwägung gezogen, dass \nauf dem Grundstück bereits vor der Errichtung des Behelfsheims Baulichkeiten vorhanden gewesen \nsein könnten. Im angefochtenen Urteil werden die Hinweise dafür genannt. Möglicherweise sind diese \nauch bereits während des Krieges zu Wohnzwecken genutzt worden – wobei, ohne dass dies jetzt noch \nabschließend geklärt werden könnte, nicht auszuschließen ist, dass dies im Zusammenhang mit der \nweitgehenden Zerstörung der Wohnbebauung im Bremer Westen während des Krieges stand. \nInsgesamt hat das Verwaltungsgericht aber keinen tragfähigen Ansatz dafür gesehen, dass es sich bei \nden entsprechenden Baulichkeiten um ein im Jahr 1928 – im Kleingartengebiet – genehmigtes \nEinfamilienhaus gehandelt haben könnte. Der Kläger zeigt Gesichtspunkte, die diese Beurteilung \nernsthaft in Zweifel ziehen könnten, nicht auf.\nSoweit er sich in diesem Zusammenhang auf das Bestandsverzeichnis des Grundbuchs bezieht, hat \ndas Verwaltungsgericht ihm zu Recht entgegen gehalten, dass der öffentliche Glaube des Grundbuchs \n(§ 892 BGB) sich nicht auf die Angaben in Spalte 3a und 4 des Bestandsverzeichnisses erstreckt (vgl. \nPalandt/Bassenge, BGB, 69. Aufl. 2010, § 892 Rn. 12; Demharter, Grundbuchordnung, 27. Aufl. 2010, \n§ 2 Rn. 26).\nDass der Kläger erfolgreich den Anscheinsbeweis für das Vorhandensein einer 1928 erteilten \nBaugenehmigung für ein Einfamilienhaus geführt hätte, kann jedenfalls nicht angenommen werden. \nb) Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, dass nach dem Bebauungsplan 2169 vom 12.10.1999 \nauf den Grundstück lediglich die Errichtung einer Gartenlaube nebst Nebengebäuden mit insgesamt \nmaximal 24 m² zulässig ist, so dass die vorhandenen Baulichkeiten nicht genehmigungsfähig sind. Es \nhat weiter im Einzelnen dargelegt, dass auch nach den zuvor für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit \nmaßgeblichen Bestimmungen eine Genehmigungsfähigkeit nicht gegeben war.\nDer Zulassungsantrag zeigt nicht auf, dass diese Beurteilung fehlerhaft sein könnte.\nc) Der Kläger hat ebenfalls nicht dargelegt, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur \nErmessensausübung der Beklagten fehlerhaft sein könnten. Das Grundstück des Klägers liegt im \nKleingartengebiet Waller Fleet (westlich), für dessen baurechtliche Bereinigung die Beklagte nähere \nKriterien aufgestellt hat. Das Bereinigungskonzept trägt insbesondere den Belangen der bereits vor \ndem 28.05.1974 – dem maßgeblichen Stichtag – in dem Gebiet lebenden Personen, älterer Menschen \n\n3\nsowie von sozialen Härtefällen Rechnung (vgl. Bl. 5-7 BA). Anhaltspunkte dafür, dass dieses Konzept, \ndas die Beklagte auch im Falle des Klägers zugrunde gelegt hat, ermessenswidrig sein könnte, hat der \nKläger nicht zu nennen vermocht. \nSoweit er im Zulassungsantrag vorträgt, er habe darauf vertraut, auf dem Grundstück weiter wohnen zu \nkönnen und habe auch entsprechende Vermögensdispositionen getroffen, kann er damit nicht gehört \nwerden. Zu den Personengruppen, denen nach dem genannten Bereinigungskonzept die Wohnnutzung \neinstweilen weiter gestattet ist, gehört er ersichtlich nicht. Das bloße Vertrauen auf eine Fortsetzung der \nungenehmigt aufgenommenen Nutzung ist für sich genommen nicht schutzwürdig. Jedenfalls zeigt der \nKläger Umstände, aus denen ihm Vertrauensschutz erwachsen könnte, nicht auf.\nd) Schließlich begegnet auch keinen ernstlichen Zweifeln, dass das Verwaltungsgericht die \nangedrohten Zwangsgelder, die in ihrer Höhe nach den verschiedenen auf dem Grundstück \nvorhandenen Baulichkeiten differenzieren, als jeweils angemessen beurteilt hat. \n2. \nDie Berufung ist ebenfalls nicht wegen rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 \nNr. 2 VwGO zuzulassen.\nSolche Schwierigkeiten liegen vor, wenn die angesprochenen Sach- und Rechtsfragen so komplex \nsind, dass sich eine Prognose über den wahrscheinlichen Ausgang des Berufungsverfahrens im \nZulassungsverfahren nicht treffen lässt. \nDas kann hier nicht angenommen werden. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Rechtssache \nrechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweist, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens \nerforderlich machen würden.\n3.\nSchließlich hat der Kläger auch nicht aufgezeigt, in welcher Hinsicht die Rechtssache grundsätzliche \nBedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO haben könnte. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 \nAbs. 1 GKG.\ngez. Göbel\ngez. Alexy\ngez. Dr. Bauer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364685","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2010-05-28/1-a-417-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 892","ref_norm":"892","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364685","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364685","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2010-05-28/1-a-417-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364685","retrieved":"2026-07-09 04:52:27.194950+00:00"}}