{"status":"available","doknr":"OLD364682","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2010-06-30","aktenzeichen":"1 B 123/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n \n \n \n... \nOVG: 1 B 123/10; 1 S 124/10 \n(VG: 4 V 236/10) \nJa \n \nBeschluss \nIn den Verwaltungsrechtssachen \n \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter \nGöbel, Prof. Alexy und Dr. Grundmann am 30.06.2010 beschlossen: \n \n \nDie Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des \nVerwaltungsgerichts Bremen – 4. Kammer – vom 16.04.2010 \nwerden zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren 1 B 123/10 auf \n2.500,00 Euro festgesetzt. \n \n \nG r ü n d e : \n \n1. \nDie \nBeschwerde \nim \nVerfahren \n1 B 123/10 \n(Duldungsbegehren), \nbei \nder \ndas \nOberverwaltungsgericht auf die Prüfung der vorgetragenen Gründe beschränkt ist (§ 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO), ist unbegründet. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass er von der \nAntragsgegnerin die weitere Duldung seines Aufenthalts verlangen kann. \n \nDas Bundesverfassungsgericht hat in jüngster Zeit wiederholt unterstrichen, dass die \nUmgangskontakte des nichtsorgeberechtigten ausländischen Elternteils zu seinem die \ndeutsche Staatsangehörigkeit besitzenden Kind aufenthaltsrechtliche Bedeutung haben \nkönnen (vgl. B. v. 01.12.2008 – 2 BvR 1830/08 – juris; B. v. 09.01.2009 – 2 BvR 1064/08 – \nInfAuslR 2009, 150). Eine Aufrechterhaltung und Pflege der Beziehung zwischen Elternteil \nund Kind dient grundsätzlich dem Kindeswohl und entspricht darüber hinaus dem berechtigten \nElterninteresse, an der Erziehung des Kindes teilzuhaben. Dass der Umgangsberechtigte in \ndiesem Fall nur ausschnittsweise am Leben des Kindes teilnehmen kann und keine \nalltäglichen \nErziehungsentscheidungen \ntrifft, \nsteht \nder \nAnnahme \neiner \nfamiliären \nLebensgemeinschaft nicht entgegen. Art. 6 Abs. 1 GG kann es deshalb gebieten, dem \nausländischen Elternteil aufenthaltsrechtlich die Wahrnehmung der Umgangskontakte zu \nermöglichen. Voraussetzung ist allerdings, dass zwischen dem Elternteil und dem Kind \ntatsächlich – im Rahmen des Üblichen – regelmäßige Umgangskontakte stattfinden und auf \ndiese Weise eine Eltern-Kind-Beziehung gelebt wird. \n \n\n \n2 \n \n \n... \n \nNach diesem Maßstab kann der Antragsteller, der Vater des 2001 geborenen Kindes K. ist, \ndas die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, von der Antragsgegnerin nicht verlangen, dass \nihm der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht wird. Denn zwischen ihm und seiner \nTochter besteht keine gelebte Eltern-Kind-Beziehung. Umgangskontakte, die vom Jugendamt \nvermittelt wurden, hat es zwischen Januar und September 2007 gegeben (2-wöchentlich für 1 \nStunde), seitdem haben solche Kontakte nicht mehr stattgefunden. Das Familiengericht hat \nvielmehr mit Beschluss vom 02.03.2009 aus Gründen des Kindeswohls (§ 1684 Abs. 4 BGB) \nfür ein – weiteres – Jahr den Umgang des Antragstellers mit seiner Tochter ausgesetzt. Zur \nBegründung hat das Familiengericht, gestützt auf ein psychologisches Gutachten vom \n17.11.2008, ausgeführt, dass die Tochter nur eine rudimentäre Beziehung zu dem \nAntragsteller habe. Dem Antragsteller gelinge es seit Jahren nicht, einen wirklichen Kontakt zu \nseiner Tochter aufzunehmen, wozu maßgeblich beitrage, dass er nach wie vor nicht in der \nLage sei, sich mit dem Kind, das inzwischen die Grundschule besuche, sprachlich zu \nverständigen. Der Antragsteller behaupte zwar, seine deutschen Sprachkenntnisse hätten \nsich deutlich verbessert, das sei aber ausweislich des Eindrucks, den das Familiengericht in \ndem Anhörungstermin vom 22.01.2009 gewonnen habe, nicht der Fall. Das Kind habe sich \nsowohl gegenüber der psychologischen Gutachterin als auch gegenüber der vom Gericht \nbestellten Verfahrenspflegerin dahin geäußert, dass es seinen Vater nicht sehen wolle. \nUmgangskontakte im gegenwärtigen Zeitpunkt würden zu einer vollständigen Abwendung \nvom Vater führen. \n \nIst zwischen einem ausländischen Elternteil und seinem Kind keine gelebte Eltern-Kind-\nBeziehung vorhanden, entfaltet Art. 6 Abs. 1 GG grundsätzlich keine aufenthaltsrechtlichen \nSchutzwirkungen. \nDenn \neine \nallein \nformal-rechtliche \nfamiliäre \nBeziehung \nist \naufenthaltsrechtlich grundsätzlich unbeachtlich. Entscheidend ist in dieser Hinsicht die \ntatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (BVerfG, B. v. 01.12.2008 \na. a. O.; B. v. 09.01.2009 a. a. O.). \n \nEine \nandere \nFrage \nist, \ndass \ndem \nausländischen \nElternteil \nunter \nUmständen \naufenthaltsrechtlich Gelegenheit gegeben werden muss, eine solche bislang nicht vorhandene \nBeziehung herzustellen. Denn für das Fehlen einer entsprechenden Beziehung kann es \nGründe geben, die nicht in die Sphäre des ausländischen Elternteils fallen. In diesem Fall \nkann Art. 6 Abs. 1 GG es gebieten, in angemessener Weise aufenthaltsrechtlich die \nMöglichkeit einzuräumen, eine solche Beziehung aufzubauen. Maßgeblich sind insoweit stets \ndie Verhältnisse des Einzelfalls. \n \nAuch unter diesem Gesichtspunkt kann der Antragsteller indes nicht verlangen, dass sein \nweiterer Aufenthalt geduldet wird. Der Antragsteller hat in der Vergangenheit Gelegenheit \ngehabt, eine Beziehung zu seiner Tochter aufzubauen, hat diese Gelegenheit aber nicht \ngenutzt. Dem Beschluss des Familiengerichts vom 02.03.2009 lässt sich entnehmen, dass \ndieser Fehlschlag maßgeblich in seine Sphäre fällt. Dabei mag auf sich beruhen, ob der \nAntragsteller inzwischen seine unzureichenden Kenntnisse der deutschen Sprache, die bisher \nbereits der sprachlichen Verständigung mit dem Kind entgegenstanden, verbessert hat. \nAbgesehen davon, dass er dem Gericht entgegen seiner Ankündigung das Ergebnis des am \n16. und 17.04.2010 absolvierten Deutschtests nicht vorgelegt hat, änderte das nichts daran, \ndass nicht erkennbar ist, woraus sich nunmehr ein tragfähiger Ansatz für den Aufbau einer \ngelebten Vater-Kind-Beziehung ergeben sollte. Voraussetzung dafür wäre nicht zuletzt eine \nselbstkritische, nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem bisherigen Scheitern. Der \nAntragsteller hat dazu konkret nichts vorgetragen. Dass Art. 6 Abs. 1 GG unter diesem \nUmständen aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen für ihn entfalten könnte, kann nicht \nangenommen werden. \n \nSoweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren geltend gemacht hat, seiner Rückführung \nnach Guinea stehe überdies ein tatsächliches Abschiebungshindernis entgegen, weil die \n\n \n3 \n \n \n \n \nRegierung des Landes Abschiebungen nach Conakry nicht zulasse, ist nicht erkennbar, dass \nes sich hierbei um ein längerfristiges Hindernis handeln könnte und die Antragsgegnerin \nüberdies einem solchen Hindernis, sofern es derzeit noch bestehen sollte, nicht durch \nErteilung einer Duldung Rechnung tragen würde. \n \n \n2. \nDie Beschwerde im Verfahren 1 S 124/10 (Versagung von Prozesskostenhilfe für das \nVerfahren vor dem Verwaltungsgericht) ist ebenfalls unbegründet. Prozesskostenhilfe kann \nnur bewilligt und ein Prozessbevollmächtigter nur beigeordnet werden, wenn die \nRechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten besitzt (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 114 \nZPO). Die Rechtsverfolgung des Antragstellers besitzt keine hinreichenden Erfolgsaussichten. \nDer Antragsteller hat nicht dargelegt, dass er von der Antragsgegnerin die weitere Duldung \nseines Aufenthalts verlangen kann. Auf vorstehende Ausführungen wird Bezug genommen. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung im \nVerfahren 1 B 123/10 auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG. \n \n \ngez. Göbel \n \n \ngez. Alexy \n \n \ngez. Dr. Grundmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364682","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2010-06-30/1-b-123-10","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1684","ref_norm":"1684","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364682","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364682","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2010-06-30/1-b-123-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364682","retrieved":"2026-07-09 04:52:27.128905+00:00"}}