{"status":"available","doknr":"OLD364681","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2010-07-01","aktenzeichen":"1 B 127/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n \n \n \n... \nOVG: 1 B 127/10 \n(VG: 4 V 122/10) \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter \nGöbel, Prof. Alexy und Dr. Grundmann am 01.07.2010 beschlossen: \n \nDie Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom \n30.04.2010 wird zurückgewiesen. \n \nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro \nfestgesetzt. \n \n \nG r ü n d e : \n \n \nA. \n \nDie Antragsteller sind armenische Staatsangehörige. Die Antragstellerin zu 1., eine \nKrankenschwester, ist seit dem 06.09.2008 mit einem in Bremen lebenden deutschen \nStaatsangehörigen verheiratet, der Antragsteller zu 2. ist der 1995 geborene Sohn der \nAntragstellerin zu 1. \n \nBeide beantragten mit am 27.01.2009 unterschriebenen Formularen bei der Deutschen \nBotschaft in Eriwan eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung. \nDabei gaben sie im Antrag des Antragstellers zu 2. an, dieser sei der Sohn des Ehemannes \nder Antragstellerin zu 1. Bei ihrer Vorsprache in der Deutschen Botschaft in Eriwan erklärte \ndie Antragstellerin zu 1., ihr Ehemann sei nicht der Vater des Antragstellers zu 2.; ihr Sohn \nkenne seinen – armenischen - Vater nicht. Ihr Ehemann habe aber nach armenischem Recht \ndie Vaterschaft anerkannt (vgl. die Urkunde des armenischen Standesamts vom 16.09.2008, \nBl. II 10 der Behördenakte); das Standesamt habe ihnen geraten, dies anstelle einer Adoption \nzu tun. \n \nDie Antragsgegnerin verweigerte die Zustimmung zur Erteilung von Einreisevisa mit der \nBegründung, für den Antragsteller zu 2. sei der Familiennachzug nach § 27 Abs. 1a AufenthG \nnicht zugelassen, und bei der Antragstellerin zu 1. liege ein Ausweisungsgrund nach § 55 \nAbs. 2 Nr. 1 AufenthG vor, da die Vaterschaftsanerkennung nachweislich nicht richtig sei. \nGegen \ndie \nAblehnung \nder \nVisa-Anträge \nerhoben \ndie \nAntragsteller \nKlage \nzum \nVerwaltungsgericht Berlin (VG 21 K 22.10 V). \n\n \n2 \n \n \n... \n \n \nNachdem die Antragsteller mit einem von der litauischen Botschaft in Eriwan am 11.10.2009 \nausgestellten Schengen-Visum am 19.10.2009 nach Deutschland eingereist waren, \nbeantragten sie am 09.11.2009 eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Zusammenlebens \nmit dem Ehemann der Antragstellerin zu 1. Dazu legten sie Nachweise über dessen \nEinkommen und Wohnung und ein Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme der \nAntragstellerin zu 1. an einem 120 Stunden umfassenden Deutschkurs in Eriwan vor. Mit zwei \nVerfügungen vom 12.01.2010 lehnte die Antragsgegnerin die Anträge ab und drohte den \nAntragstellern unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Abschiebung nach Armenien \nfür den Fall an, dass sie ihrer Ausreisepflicht nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der \nVerfügung nachkämen. Über die Widersprüche der Antragsteller ist noch nicht entschieden. \n \nIn dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin war die dort beigeladene \nAntragsgegnerin nach der Einreise der Antragstellerin nicht mehr bereit, der einvernehmlichen \nBeendigung des Rechtsstreits zuzustimmen. Das Verwaltungsgericht Berlin wies daraufhin mit \nUrteil vom 19.03.2010 die Klage gegen die Ablehnung des Visums zum Familiennachzug ab. \nDie \nKlage \nsei \nunzulässig, \nweil \nnach \nder \nEinreise \nin \ndas \nBundesgebiet \ndas \nRechtsschutzbedürfnis für die Erteilung von Visa fehle, in jedem Fall aber unbegründet, weil \ndurch die Einreise die Zuständigkeit der durch das Auswärtige Amt ermächtigten \nAuslandsvertretung \nentfallen \nsei. \nAuch \nfür \ndie \nhilfsweise \nerhobene \nFortsetzungsfeststellungsklage fehle das Rechtsschutzbedürfnis. \n \nMit Beschluss vom 30.04.2010 hat das Verwaltungsgericht Bremen die aufschiebende \nWirkung der Widersprüche gegen die Verfügungen der Antragsgegnerin vom 12.01.2010 \nhinsichtlich der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis angeordnet und hinsichtlich der \nAbschiebungsandrohung wiederhergestellt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der \nAntragsgegnerin. \n \n \n \n \n \n \nB. \n \nDie Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antragstellern zu Recht \nvorläufigen Rechtsschutz mit der Begründung gewährt, dass die Versagung der \nAufenthaltserlaubnisse offensichtlich rechtswidrig ist. Die Darlegungen der Antragsgegnerin in \nder Beschwerdebegründung, auf deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt \nist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine andere Entscheidung. \n \n \nI. \nDer Antragstellerin zu 1. ist nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als Ehegattin eines \nDeutschen eine Aufenthaltserlaubnis zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu \nerteilen. \n \n \n1. Die materiellen Voraussetzungen dieses Anspruchs sind erfüllt. Die Auffassung der \nAntragsgegnerin, die Antragstellerin zu 1. habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie sich \nzumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen könne (§ 28 Abs. 1 Satz 5 \ni. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG), ist nicht nachvollziehbar. \n \n\n \n3 \n \n \n... \n \nZwar mag fraglich sein, ob die von der Antragstellerin zu 1. vorgelegte Bescheinigung eines \narmenischen Lehrinstituts über die erfolgreiche Teilnahme an einem Deutschkurs von 120 \nStunden ein geeignetes und zuverlässiges Sprachstandszeugnis ist und auf einer \nstandardisierten Sprachprüfung beruht; entsprechende Nachfragen bei der Deutschen \nBotschaft in Eriwan, die sich vom Standpunkt der Antragsgegnerin aufgedrängt hätten, sind \nnicht erfolgt. Auf die Validität des Zeugnisses kommt es aber schon deshalb nicht an, weil der \nKonsulatssekretär der Deutschen Botschaft in Eriwan, bei dem die Antragstellerin zu 1. wegen \nihres Visumantrags vorsprach, ihr bescheinigt hat, dass sie über Deutschkenntnisse auf dem \nNiveau A1 verfüge (Aktenvermerk vom 08.04.2009). Anhaltspunkte dafür, dass diese \nBescheinigung der Deutschen Botschaft zu Unrecht erfolgt sein könnte, sind nicht ersichtlich. \nDer Vermerk des Konsulatssekretärs (Bl. I 7 der Behördenakte) beruht auf einem längeren \nGespräch mit der Antragstellerin zu 1. über ihren Visumsantrag, das nach der ausführlichen \nMitschrift des Gesprächs (Bl. I 8f. der Behördenakte) „armenisch, manchmal deutsch“ geführt \nwurde. Die Antragstellerin zu 1. hat zudem eine Kopie des Testes einfacher Kenntnisse der \ndeutschen Sprache für den Ehegattennachzugs, das sie bei ihrer Vorsprache bei der \nDeutschen Botschaft in Eriwan ausgefüllt haben will, zu den Gerichtsakten gereicht (Anlage 5 \nzum Eilantrag, Bl. 16). Die Echtheit dieses Formulars wird von der Antragsgegnerin nicht \nbestritten; \nfür \nsie \nspricht, \ndass \ndas \nSchriftbild \ndes \nVermerks \n„ausreichendes \nDeutschkenntnisse“ weitgehende Übereinstimmungen mit der Mitschrift des Gesprächs durch \nden Konsulatssekretär aufweist. Da sich die Herkunft des Formulars aber nicht aus der Kopie \nselbst ergibt und keine entsprechende Kopie in den – allerdings teilweise unvollständigen und \nunsystematisch angelegten – Behördenakten befindet, kann die Echtheit im Rahmen dieses \nEilverfahrens nicht abschließend erklärt werden. Das ist indes unschädlich, denn der \nformularmäßige Test ist nur eines der Erkenntnismittel, die der Auslandsvertretung zur \nVerfügung stehen. So bedarf es keines besonderen Nachweises der geforderten einfachen \nSprachkenntnisse, wenn diese „bei der Antragstellung offenkundig“ sind (Ziff. 30.1.2.3.1 \nSatz 4 AVwV-AufenthG). Anhaltspunkte dafür, dass sich der Konsulatssekretär pflichtwidrig \nweder in der einen noch in der anderen Weise vom Vorliegen der erforderlichen einfachen \nSprachkenntnisse überzeugt hat, sind nicht erkennbar. \n \nEntgegen der Auffassung der Antragsgegnerin lässt sich auch nicht aus der Vorsprache der \nAntragstellerin zu 1. bei der Antragsgegnerin am 11.11.2009 herleiten, dass die \nAntragstellerin zu 1. „offensichtlich über gar keine Sprachkenntnisse“ verfüge. Der \nBeschwerdevortrag, es sei mehrfach versucht worden, die Antragstellerin zu 1. anzusprechen \nund sie zumindest zu einer Antwort auf einfache Fragen zu bewegen, die Antragstellerin zu 1. \nhabe aber überhaupt nicht reagiert und die Kommunikation ausschließlich ihrem Ehemann \nüberlassen, wird durch den Aktenvermerk der zuständigen Mitarbeiterin vom 11.11.2009 (Bl. I \n37 Rs der Behördenakte) nicht gedeckt. Dort heißt es lediglich, die Antragstellerin zu 1. „hat \nhier kein Wort gesprochen, die Kommunikation erfolgte über den Ehemann (auch keine guten \nDeutschkenntnisse)“. Weitere Erkenntnisse über die sprachlichen Fähigkeiten der \nAntragstellerin zu 1. hat die Antragsgegnerin jedenfalls in der vorgelegten Behördenakte nicht \nfestgehalten. Es ist nachvollziehbar und verständlich, dass die Antragstellerin zu 1. bei einem \nBehördengespräch die Gesprächsführung ihrem deutschen Ehemann überlässt. Aus dem \nVermerk ergibt sich nicht, dass die Mitarbeiterin sich mit den Antworten des Ehemannes nicht \nzufrieden gegeben und versucht hat, ein Gespräch mit der Antragstellerin zu 1. zu führen. Der \nVersuch, sich selbst ein eigenes Bild über die Sprachkenntnisse zu machen, dessen sich die \nAntragsgegnerin in der Beschwerdebegründung berühmt, wird durch diesen Vermerk gerade \nnicht belegt. Im Übrigen ist auch wenig einleuchtend, warum die Antragstellerin zu 1. bei dem \nGespräch bei der Antragsgegnerin über „offensichtlich gar keine Sprachkenntnisse“ verfügt \nhaben soll, obwohl sie bereits in Armenien erfolgreich an einem Sprachkurs teilgenommen, \ndas Gespräch mit dem Konsulatssekretär der Deutschen Botschaft „manchmal“ auf Deutsch \ngeführt hat und bei der Volkshochschule nach entsprechender Einstufung am Intensivkurs der \nStufe 2 teilnimmt. \n \n\n \n4 \n \n \n... \n \nJedenfalls ohne die Auswertung der vollständigen Unterlagen der Deutschen Botschaft in \nEriwan und eine Befragung des zuständigen Konsulatssekretärs über seinen Vermerk kann \ndeshalb nicht angenommen werden, die Antragstellerin zu 1. habe vor ihrer Einreise nicht \nüber die erforderlichen einfachen deutschen Sprachkenntnisse verfügt. \n \n \n2. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist auch nicht deshalb \nausgeschlossen, weil die Antragstellerin zu 1. einen Ausweisungsgrund verwirklicht hätte (§ 5 \nAbs. 1 Nr.2 AufenthG). \n \nSchon die angefochtene Verfügung hat zu Recht davon abgesehen, sich auf die \nVerwirklichung eines Ausweisungsgrundes zu stützen. Auch das Verwaltungsgericht hat \nangenommen, dass der – allein in Betracht kommende – Ausweisungsgrund des §§ 55 Abs. 2 \nNr. 1a AufenthG der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegensteht. Nach dieser \nVorschrift kann ausgewiesen werden, wer in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden \neines Anwenderstaates des Schengener Durchführungsübereinkommens durchgeführt wurde, \nim In- oder Ausland falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen \nAufenthaltstitels oder eines Schengen-Visums gemacht hat, soweit er zuvor auf die \nRechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde. \n \n \na) Bei der Beantragung eines Visums zum Familiennachzugs sind zwar zunächst in dem \nAntragsbogen des Antragstellers zu 2. falsche Angaben über die Vaterschaft des Ehemannes \nder Antragstellerin zu 1. gemacht worden, die sich die Antragstellerin zu 1. zurechnen lassen \nmuss. Sie hat aber bei ihrer Vorsprache in der Deutschen Botschaft, also noch im weiteren \nVerlauf des Antragsverfahrens, von sich aus darauf hingewiesen, dass das beurkundete \nVaterschaftsanerkenntnis falsch und ihr Ehemann nicht der Vater ihres Sohnes sei. Diese \nRichtigstellung im laufenden Verfahren führt dazu, dass – entgegen der von der \nAntragsgegnerin \nim \nZustimmungsverfahren \nvertretenen \nRechtsauffassung \n– \nder \nAusweisungstatbestand nicht verwirklicht worden ist. \n \n \nb) Bei der Beantragung des Schengen-Visums hat die Antragstellerin zu 1. falsche Angaben \ngegenüber der litauischen Botschaft gemacht, wenn sie damals schon die Absicht hatte, nicht \nfür einen befristeten Aufenthalt in das Schengen-Gebiet einzureisen und binnen drei Monaten \nzurückzukehren, sondern sich auf Dauer zum Zwecke des Ehegattennachzugs nach \nDeutschland zu begeben. Ob das der Fall war, kann – ebenso wie in der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts – offen bleiben; zu Gunsten der Antragsgegnerin mag dies im Rahmen \ndes Eilverfahrens unterstellt werden. Das Verwaltungsgericht hat den Unterlagen der \nlitauischen Botschaft in der Behördenakte keinen Hinweis darauf entnehmen können, dass die \nAntragstellerin zu 1. über die aufenthaltsrechtlichen Folgen falscher Angaben belehrt worden \nwäre. Eine Überprüfung dieser Feststellung ist dem beschließenden Senat nicht möglich, weil \ndie entsprechenden Unterlagen nicht mehr in der Behördenakte vorhanden sind, nachdem \ndiese zwischenzeitlich der Antragsgegnerin zur Vervollständigung zurückgegeben worden \nwaren. Dem Verbleib der entsprechenden Unterlagen nachzugehen, besteht im Rahmen \ndieses \nBeschwerdeverfahrens \nkeine \nVeranlassung, \nweil \ndie \nAntragsgegnerin \ndie \nFeststellungen des Verwaltungsgerichts nicht bestreitet, sondern lediglich vorträgt, dass sich \ndie Antragstellerin der ausweisungsrechtlichen Folgen ihres Handelns im Klaren hätte sein \nmüssen, auch wenn keine Belehrung durch die litauische Botschaft erfolgt sei. Dieser Vortrag \nkann der Beschwerde aber schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil eine solche \nBelehrung nach der eindeutigen Regelung in § 55 Abs. 2 Nr. 1a AufenthG Voraussetzung für \ndie Verwirklichung eines Ausweisungstatbestandes ist. \n \n \n\n \n5 \n \n \n... \n \n3. \nDie Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheitert auch nicht daran, dass die Antragstellerin zu \n1. nicht mit dem zum Familiennachzug erforderlichen nationalen Visum, sondern einem \nSchengen-Visum eingereist ist (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 6 Abs. 4 AufenthG). Gemäß \n§ 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann von diesem Erfordernis aber u. a. dann abgesehen werden, \nwenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt \nsind. Das ist hier der Fall. Die Antragstellerin zu 1. hat deshalb, wie das Verwaltungsgericht \nzutreffend ausgeführt hat, einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung darüber ob in \nihrem Fall von der Durchführung eines Visumverfahrens abgesehen wird. \n \nEine solche Ermessensentscheidung fehlt bisher, weil die Antragsgegnerin – zu Unrecht – \ndavon ausgeht, die Antragstellerin zu 1. habe keinen Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis. Bei der Ermessensausübung kann nicht vernachlässigt werden, dass \ndie Deutsche Botschaft in Eriwan die Voraussetzungen für die Erteilung eines \nNachzugsvisums bereits geprüft hat und die nochmalige Durchführung des entsprechenden \nVerfahrens lediglich eine „leere Förmelei“ wäre (vgl. Ziff. 5.2.2.1 Satz 1 VwV-AufenthG). \nEntgegen der Auffassung der Beschwerde lässt sich eine Ermessensausübung zu Lasten der \nAntragstellerin zu 1. auch nicht allein damit begründen, das öffentliche Interesse an der \nEinhaltung des Sichtvermerkverfahrens wiege deshalb schwerer als das private Interesse der \nAntragstellerin zu 1. an einem nicht unterbrochenen Verbleib im Bundesgebiet, weil sich die \nAntragstellerin zu 1. durch ihre Einreise mit einem Schengen-Visum noch während des \nGerichtsverfahrens über das Ehegattennachzugsvisum bewusst über die Vorschriften \nhinweggesetzt habe. Auch wenn dieser Vorwurf, falls er zutrifft, ernst zu nehmen ist, kann \ngleichwohl nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Antragsgegnerin durch ihre unbegründete \nVerweigerung der Zustimmung zur Erteilung des Visums (siehe dazu 2a) dazu beigetragen \nhat, dass die Antragstellerin zu 1. nicht zu ihrem Ehemann nachziehen konnte, obwohl sie \nmateriell dazu berechtigt war. Bei einer Ermessensentscheidung, bei der dem Schutz der \nehelichen Lebensgemeinschaft nach Art 6 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit große Bedeutung zukommt, wird die Antraggegnerin auch ihr eigenes \nVerhalten in Rechnung stellen müssen. \n \nFür den Fall, dass die Antragsgegnerin – aus welchen Gründen auch immer – ohne \nRechtsfehler zu dem Ergebnis kommen sollte, dass nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG \nvon dem Visumverfahren abgesehen werden soll, ist sie nach Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung \nmit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aber zumindest gehalten, dafür Sorge zu tragen, \ndass das Visumverfahren zügig betrieben und eine längere Trennung der Eheleute so weit \nwie möglich vermieden werden kann. Dem lässt sich dadurch Rechnung tragen, dass die \nAntragsgegnerin gemäß § 31 Abs. 3 AufenthV ihre Vorabzustimmung zur Erteilung eines \nVisums zum Ehegattennachzug erteilt (vgl. Beschl. des Senats v. 26.04.2010 – 1 B 50/10 –, \nAsylmagazin 2010, 207 = NordÖR 2010, 240). Die – nicht näher begründete - Weigerung der \nAntragsgegnerin, eine Vorabzustimmung zu erteilen (Vermerk vom 20.01.2010), ist \nrechtswidrig. \n \n \n \nII. \nDer Antragsteller zu 2. teilt, wie die Beschwerde zu Recht bemerkt, ausländerrechtlich das \nSchicksal seiner Mutter. \n \nZwar besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 \nNr. 2, Abs. 3 AufenthG nur, wenn die Antragstellerin zu 1. allein personensorgeberechtigt ist. \nDas ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gegenwärtig noch nicht \nabschließend geklärt, aber jedenfalls nicht von vornherein unwahrscheinlich, weil der \nAntragsteller zu 2. nach den Erklärungen der Antragstellerin zu 1. seinen Vater nicht kennt. In \n\n \n6 \n \n \n \n \neinem \nsolchen \nFall \nspricht \nzumindest \nEiniges \ndafür, \ndass \ndie \nErteilung \neiner \nAufenthaltserlaubnis auf Grund der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des \nKindeswohls und der familiären Situation zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich \nund das in § 32 Abs. 4 AufenthG eingeräumte Ermessen entsprechend reduziert ist. \n \nDie Zweifel, die die Beschwerde hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts des \nAntragstellers zu 2. vorträgt, sind unsubstantiiert und haltlos. Schon das Verwaltungsgericht \nhat im Einzelnen vorgerechnet, dass das Nettoeinkommen des Ehemannes der \nAntragstellerin zu 1. für den Lebensunterhalt der Antragsteller ausreicht. Dieses \nNettoeinkommen hat sich inzwischen erhöht; zudem ist zumindest zweifelhaft, ob nach dem \nUrteil des Europäischen Gerichtshofs vom 04.03.2010 in der Rechtssache C-5789/08 \n(Chakroun – NVwZ 2010, 697 = InfAuslR 2010, 221) noch die Freibeträge nach § 11 Abs. 2 \nSGB II vom Nettoeinkommen abgezogen werden dürfen. Die beiden Kinder des Ehemanns, \nderen Existenz die Antragsgegnerin zum Anlass für Spekulationen über eventuelle vorrangige \nUnterhaltsverpflichtungen nimmt, sind nach dem Vortrag der Antragsteller volljährig und \nberufstätig. \n \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf \n§§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. \n \n \n \ngez. Göbel \n \n \ngez. Alexy \n \n \ngez. Dr. Grundmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364681","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2010-07-01/1-b-127-10","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"AufenthV","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364681","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364681","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2010-07-01/1-b-127-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364681","retrieved":"2026-07-09 04:52:27.105335+00:00"}}